Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4103/2020
Entscheidungsdatum
17.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4103/2020

Urteil vom 17. August 2021 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Italien), vertreten durch Dr. Guido Brusa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Juni 2020.

C-4103/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1950 geborene, seit September 2011 in ihrer Heimat Italien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) meldete sich am 23. August 2006 zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vo- rinstanz] 1 bis 3; vgl. auch act. 10 bis 15). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 4 bis 7) sprach die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) der Versicherten mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 969.- pro Monat zu; gleichentags verfügte sie aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades auch eine Hilflosenentschädigung der IV in der Höhe von monatlich Fr. 442.- (act. 8). Diese Entscheide erwuchsen – soweit aus den Akten er- sichtlich – unangefochten in Rechtskraft. A.b Nachdem die ehemals zuständig gewesene Ausgleichskasse C. mit Schreiben vom 28. November 2011 die Rentenakten zu- folge des per 24. September 2011 erfolgten Wegzugs der Versicherten nach Italien an die SAK übermittelt und die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Wohnsitznahme im Ausland die Hilflosenentschä- digung per September 2011 entfalle (act. 3 bis 6), erliess die SAK am 4. Dezember 2013 eine Verfügung, mit welcher diejenige der IV-Stelle B._______ vom 21. Dezember 2007 aufgehoben wurde; die monatliche IV- Rente belief sich neu auf Fr. 1'251.- (act. 18). Dieser Entscheid trat eben- falls unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 bat die SAK den italienischen Sozialversi- cherungsträger I.N.P.S. um die Übersendung der Formulare E 202 und E 207 (act. 25). Nach Vorliegen dieser Dokumente (act. 28 und 29), der Formulare E 205 (act. 31) und E 210 (act. 32) sowie der Rentenberech- nungsblätter (act. 30) erliess die SAK am 19. August 2014 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 4. Dezember 2013 aufgehoben (vgl. Bst. A.b hiervor) und der Versicherten in Ablösung der Invalidenrente eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'251.- zugespro- chen wurde (act. 33). Nachdem die Versicherte hiergegen am 4. August 2014 (recte: 4. September 2014) ihre Einwendungen vorgebracht hatte

C-4103/2020 Seite 3 (act. 34), erliess die SAK am 11. November 2014 einen die Verfügung vom 19. August 2014 im Ergebnis bestätigenden Einspracheentscheid (act. 35). Dieser Entscheid wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – wiederum un- angefochten rechtskräftig. C. C.a Nachdem der Ehemann der Versicherten am 20. März 2020 verstorben war und die SAK die Altersrente der Versicherten neu berechnet hatte (act. 48 und act. 56 S. 6), erliess sie am 2. April 2020 eine weitere Verfü- gung, mit welcher diejenige vom 19. August 2014 aufgehoben und der Ver- sicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von neu Fr. 1'582.- pro Monat zugesprochen wurde (act. 54). C.b Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr die vollen gesetzlichen Leistungen (Alters- und Witwenrente) zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie wei- ter beantragen, es seien ihr die notwendigen/erbetenen Rechtsauskünfte nachzureichen und die vollständigen Akten vorzulegen. Weiter sei ihr nach Erteilung gehöriger Rechtsauskunft und Vorlage der vollständigen Akten – sofern die betroffene Verfügung nicht von Amtes wegen in Wiedererwä- gung zu Gunsten der Versicherten gezogen werde – Frist zur Ergänzung der Einsprache anzusetzen (act. 55). C.c Nachdem der Rechtsvertreter die SAK mit Schreiben vom 3. Juni 2020 daran erinnert hatte, dass er in der Zwischenzeit weder die Akten noch eine Antwort erhalten habe (act. 57), erliess die SAK am 12. Juni 2020 einen Einspracheentscheid in italienischer Sprache (act. 58). C.d In der Folge gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 16. Juni 2020 erneut an die SAK. Darin machte er unter anderem geltend, es seien ihm betreffend die Versicherte die vollständigen Versi- cherungsakten und die Verwaltungsakten umgehend zuzustellen. Weiter erwarte er je für die Versicherte und deren Ehemann einen chronologi- schen und vollständigen Auszug über die Leistungen der IV und der AHV. Schliesslich erwarte er, dass die SAK versuche, der Versicherten ihre An- sprüche – unter Verzicht auf formaljuristische Hürden – in einfacher Spra- che darzulegen und zu erklären (act. 59). Nachdem die SAK diese E-Mail vom 16. Juni 2020 mit Datum vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht übermittelt hatte, wurde der Vorinstanz am 26. Juni 2020 unter

C-4103/2020 Seite 4 Beilage dieser E-Mail mitgeteilt, es sei diesbezüglich keine Beschwerde eingegangen und das Bundesverwaltungsgericht sei zur Behandlung der Anträge des Rechtsvertreters nicht zuständig (act. im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 8; vgl. hierzu auch B-act. im Verfahren C-3230/2020). C.e In einer weiteren E-Mail an die SAK vom 24. Juni 2020 führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, er habe mit Schreiben vom 4. Mai 2020 – welches als allfällige vorsorgliche bzw. fristwahrende Rechtsschrift bezeichnet worden sei – aus prozessualen Gründen bzw. zur Vermeidung des Rechtsmittelverlustes Akteneinsicht und eine Begründung der Verfü- gung vom 2. April 2020 erbeten. Es seien keine Begründung und keine Akten geliefert worden, aber am 12. Juni 2020 sei ein Einspracheentscheid erlassen worden. Er bitte nochmals und in aller Form darum, die vollstän- dige Akteneinsicht gesetzmässig und umgehend – insbesondere auch vor der materiellen Bearbeitung seiner Verfahrenseingabe vom 4. Mai 2020 – zu gewähren (act. 62). Daraufhin wurden dem Rechtsvertreter die ge- wünschten Akten am 1. Juli 2020 gesendet (act. 67 bis 69). C.f Nachdem der Rechtsvertreter hinsichtlich seines am 4. August 2020 mit der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (im Folgenden: AK B._______) geführten Telefonats eine Besprechungsnotiz erstellt hatte (act. 70), wandte er sich mit Eingabe vom 6. August 2020 erneut an die SAK. Darin führte er zusammengefasst aus, er habe die Rentenberech- nungsakten, welche zur Prüfung der Ansprüche der Versicherten notwen- dig seien, nicht erhalten; er finde nur «prima del calcolo» (act. 48). Die in der Besprechungsnotiz dargestellten Berechnungen könne er aufgrund der ihm vorgelegten Akten nicht vornehmen, weswegen er darum bitte, ihm die Unterlagen zu den vorgenommenen Rentenberechnungen bzw. zu der ver- gleichenden Schattenrechnung zur Verfügung zu stellen und diese mit al- lenfalls notwendigen Erklärungen in einfachen Worten und klar verständli- cher Sprache zu begleiten (act. 70). C.g Nachdem sich die SAK diesbezüglich im Rahmen des Schreibens vom 16. September 2020 geäussert hatte (act. 72), führte der Rechtsvertreter in einem weiteren Schreiben vom 22. September 2020 aus, seine Be- schwerde vom 17. August 2020 sei mit diesen Informationen bzw. einer Verfügung mit diesem Inhalt nicht notwendig geworden. Er bitte darum, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 daher wiederer- wägungsweise aufzuheben bzw. durch eine Verfügung mit dem Inhalt des

C-4103/2020 Seite 5 Schreibens vom 16. September 2020 zu ersetzen. Der guten Ordnung hal- ber bediene er das Bundesverwaltungsgericht mit einer Kopie dieses Schreibens (act. 75). C.h Im Anschluss an seinen Anruf vom 23. September 2020 (act. 76; vgl. auch act. 78 und act. 96 [Telefonnotiz]) liess die SAK dem Rechtsvertreter am 6. Oktober 2020 die Rententabellen 2019 (Skala 30 [Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen] und Skala 42 [Vergleichsrechnung Hin- terlassenenrente Ehemann]) zukommen (act. 79 und 80). D. D.a Bereits am 17. August 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid in ita- lienischer Sprache vom 12. Juni 2020 (act. 58; vgl. Bst. C.c hiervor) erhe- ben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen zuzu- sprechen (act. 83 bis 93; B-act. 1). Zur Begründung liess sie zusammen- gefasst ausführen, rechtlich stünden ihre Ansprüche vorab unter den Titeln der gesetzlichen allgemeinen Informationspflicht, der belegten und voll- ständigen Akteneinsicht sowie schliesslich der Pflicht zur Begründung. D.b Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 24. August 2020 weitere Unterlagen betreffend die Vereinfachung der Sprache hatte einreichen und ergänzende Ausführungen machen lassen (B-act. 2), führte der Rechtsvertreter in einer weiteren Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht vom 22. September 2020 unter Beilage des Schrei- bens der SAK vom 16. September 2020 und seines Schreibens an diese vom 22. September 2020 aus, er gehe davon aus, dass das Verfahren nun wohl informell sistiert bleibe bis zur erbetenen Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz (B-act. 3). D.c Im Rahmen der Eingabe vom 7. Oktober 2020 liess die Beschwerde- führerin geltend machen, die mit Schreiben vom 22. September 2020 be- antragte "informelle Sistierung" sei aufzuheben und das Verfahren fortzu- führen. Nach den Worten der Vorinstanz vom 23. September 2020 sei die Sache so kompliziert, dass sie gar nicht verstanden und erklärt werden könne. Zurzeit werde davon ausgegangen, dass die Gesprächsnotiz vom 4. August 2020 den Sachverhalt bzw. die Rechtslage richtig wiedergebe, sodass eine rechtmässige Verfügung etwa diesen Inhalt haben müsste. Materiell strittig wäre dann "nur" noch die Frage, ob die hinterbliebene Witwe in der vorliegenden Konstellation auch von der "besseren" Skala des

C-4103/2020 Seite 6 verstorbenen Ehemannes (Skalentransfer) profitieren dürfe, was die Be- schwerdeführerin behaupten lasse (B-act. 4). D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 gingen je ein Doppel der Eingabe vom 17. August 2020 und den weiteren Ergänzungen vom 24. August 2020, 22. September 2020 sowie 7. Oktober 2020 an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren einzureichen, einen Zustellnachweis des angefochtenen Ein- spracheentscheids vorzulegen sowie die gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) elektronisch zu übermitteln. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht nachzureichen (B-act. 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6 und 7). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Einspracheent- scheid vom 12 Juni 2020 sei am 16 Juni 2020 zugestellt worden. Die Be- schwerde sei am 17. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einge- gangen bzw. rechtzeitig eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Verfügung vom 2. April 2020 sei die Beschwerdefüh- rerin unter "Complemento d'informazione" darüber informiert worden, dass die Altersrente einen Zuschlag für verwitwete Personen enthalte. Ausser- dem werde in Fettdruck festgehalten, dass, wenn sowohl die Bedingungen für eine Hinterlassenenrente und die Bedingungen für eine Altersrente oder eine Invalidenrente erfüllt seien, einzig die höhere Rente ausbezahlt werde. Diese Informationen seien klar und unmissverständlich. Im Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2020 sei die Verfügung vom 2. April 2020 ausführlich begründet sowie konkret und auf den Fall bezogen erklärt wor- den. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen seien im Ein- spracheentscheid aufgezeigt worden. Das Versichertendossier sei dem Vertreter am 1. Juli 2020 in elektronischer Form übermittelt worden; der Beschwerdeführerin sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden. Unter dem Titel "Rendita vedovile ex art. 36 LAVS" würde Schritt für Schritt die Rentenberechnung auf der Grundlage von 80 % der Altersrente des ver- storbenen Ehemannes aufgezeigt. Unter dem Titel "Rendita di vecchiaia comprensiva del supplemento vedovile di cui all' art. 35 bis LAVS'’ werde daraufhin Schritt für Schritt die Rentenberechnung auf der Grundlage der Altersrente der Beschwerdeführerin mit dem Zuschlag von 20% für verwit- wete Personen erklärt. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente

C-4103/2020 Seite 7 (Altersrente der Beschwerdeführerin mit Zuschlag von 20% für verwitwete Personen) sei höher als die Rente auf der Grundlage von 80 % der Alters- rente des verstorbenen Ehemanns. Die Höhe der Rente sei ordnungsge- mäss aufgrund der im vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen berechnet und ab dem 1. April 2020 neu auf CHF 1 582.- verfügt worden. D.f In ihrer Replik vom 24. November 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen und bisherigen Ausführungen festhalten und weitere ergänzende Ausführungen machen (B-act. 10). D.g In einer weiteren Eingabe vom 15. Dezember 2020 liess die Beschwer- deführerin eine Stellungnahme zur aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, bearbeitet durch D., einreichen und wiederum zusätz- liche Ausführungen vorbringen (B-act. 12). D.h In ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, seitens der Beschwerde- führerin würden keine neuen Argumente vorgebracht, die einen Einfluss auf die Höhe der Rente und die Berechnungsgrundlagen haben könnten. Betreffend "Skalentransfer" habe der Rechtsvertreter die an ihn gesandten Skalen (30 und 42), in denen ersichtlich sei, dass die Skala 30 für die Be- schwerdeführerin eine höhere Rente ergebe, seiner Eingabe vom 7. Okto- ber 2020 beigelegt (B-act. 14). D.i Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde dem Rechtsvertreter in Beantwortung der unaufgefordert von diesem einge- reichten Eingabe vom 25. Januar 2021 (B-act. 15) mitgeteilt, dass Be- schwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Rei- henfolge ihres Eingangs behandelt würden. Weiter wurde der Schriften- wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 16). D.j Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 18. Mai 2021 einen in der E. Zeitung am 17. Mai 2021 publizierten Artikel über- mittelt hatte (B-act. 19), liess sie im Rahmen des erneut unaufgefordert eingereichten Schreibens vom 2. Juli 2021 auf den von D._______ behan- delten Bundesgerichtsentscheid vom 2. März 2021 verweisen (B-act. 20).

C-4103/2020 Seite 8 D.k Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin- terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (act. 58) besonders berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

C-4103/2020 Seite 9 Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- (vgl. hierzu die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [Bst. D.e hiervor]) und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 (act. 58). Da die Beschwerdeführerin ausführlich und explizit die Verletzung der Aktenführungs-, Informations- und Begründungspflicht gerügt und thema- tisiert hat, ist vorab zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen prüft. Anlass zur Aufhebung eines Ent- scheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a).

C-4103/2020 Seite 10 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 12. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Italien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 3. Nachfolgend ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Aktenführungs- pflicht verletzt hat. 3.1 Beschwerdeweise liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie be- fürchte einerseits, dass die Rente nicht die vollen Beiträge/Beitragszeiten berücksichtige und sie schlechter gestellt sei als vorher als IV-Bezügerin. Andererseits glaube sie, dass sie auch nach Erreichen des AHV-Alters An- spruch auf die (lebenslängliche) Fortführung der Witwenrente aus dem Ver- sicherungsverhältnis ihres verstorbenen Ehegatten habe bzw. die an sie ausbezahlte Rente der Höhe einer Ehepaarrente entsprechen müsse. Sie habe sich deshalb telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin der SAK nach den anwendbaren Grundsätzen, insbesondere nach den Prinzipien der Koordination von Altersrente und Alterswitwenrente, erkundigt, da sie den Text und den Inhalt der Verfügung vom 2. April 2020 (resp. deren "Be-

C-4103/2020 Seite 11 gründung") nicht verstanden habe. Anlässlich dieser telefonischen Nach- frage habe sie nicht nur keine Antwort, sondern vielmehr den zusammen- fassenden Hinweis erhalten, die anwendbaren Grundsätze bzw. insbeson- dere die Prinzipien der Koordination von Alters- und Alterswitwenrente müssten sie nicht interessieren, da die Leistungen der AHV viel besser seien als die entsprechenden Leistungen italienischer Sozialversicherer. Sie könne damit in Italien auf jeden Fall sehr gut leben. 3.2 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungser- lass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren ver- legen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188 E. 1c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). 3.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhö- rung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).

C-4103/2020 Seite 12 3.2.3 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung vo- raussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte- linstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu- halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungs- pflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversi- cherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). 3.3 Mangels persönlicher Vorsprache ist die glaubhaft geltend gemachte telefonische Nachfrage der Versicherten, welche nach Kenntnis der Verfü- gung vom 2. April 2020 erfolgt war, zwar nicht als mündliche Einsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) zu qualifizieren (zum [ausnahmsweisen] Anspruch auf mündliche Anhörung vgl. RKUV 1992 U 151 S. 194 E. 1 und 1986 K 699 S. 452 E. 1; ZAK 1989 S. 518 E. 3; Entscheid des BGer 8C_709/2017 vom 7. April 2018 E. 4.2.2). Jedoch liegt – obwohl rechtsprechungsgemäss keine überhöhten Anforde- rungen an die Aktenführungspflicht der Vorinstanz gestellt werden dürfen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3) – im Verzicht auf eine schriftliche Gesprächs- notiz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG betreffend den Inhalt des von der Be- schwerdeführerin im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 2. Ap- ril 2020 mit der SAK geführten Telefongesprächs eine unvollständige Ak- tenführung vor. Die zeitnah zu diesem Entscheid erstellten Telefonnotizen vom 1. und 2. April 2020 wurden im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. März 2020 von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen (act. 50 bis 53) und nicht betreffend den Entscheid vom 2. April 2020 formuliert. Diese unvollständige Aktenführung stellt nicht bloss eine geringfügige Unzulänglichkeit dar – welche die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht rechtfertigen würde (BGE 138 V

C-4103/2020 Seite 13 218 E. 8.3) –, sondern zufolge der damit verbundenen Unvollständigkeit der Akten der Vorinstanz vielmehr eine gewichtige Verletzung der Akten- führungspflicht als Teilaspekt des verfassungsmässigen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (zur Unvollständigkeit vo- rinstanzlicher Akten vgl. ergänzend Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2.2 und C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6.). 4. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Informations- pflichtverletzung zur Last zu legen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang insbesondere ausführen, das Verhalten der SAK habe einer umfassenden, überheblich und respektlos empfundenen Gesprächsverweigerung entsprochen, und es sei ihr ein faires Verfahren verweigert worden. Sie gehe davon aus, dass sie im Verwaltungsverfahren Anspruch auf vollständige, klare und persön- lich verständliche Informationen habe. Analoges und a fortiori gelte auch im Einspracheverfahren. Rechtlich stünden diese Ansprüche unter dem Ti- tel der gesetzlichen Informationspflicht. Die Antwort der Vorinstanz auf das Nachfragen der Versicherten müsse konkret sein. 4.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen So- zialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsberei- ches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklä- ren (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchfüh- rungsorgane (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Be- ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1). 4.3 Mangels Vorliegens einer Gesprächsnotiz über den Inhalt der telefoni- schen Nachfrage der Beschwerdeführerin bzw. eines tauglichen Beweis- mittels und somit letztlich zufolge der Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 3. hiervor) lässt sich nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob die

C-4103/2020 Seite 14 Vorinstanz den Anforderungen ihrer Beratungs- und Informationspflicht ge- mäss Art. 27 ATSG im Zusammenhang mit der Rentenberechnung gerecht geworden ist. Jedoch ist mit Blick auf die glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu den Al- ters- und Witwenrentenleistungen der schweizerischen und italienischen Sozialversicherungsträger darauf hinzuweisen, dass die SAK aufgrund ih- rer Veranlassung zur Information (vgl. SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3) in erster Linie über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsäch- licher Art zu informieren hat, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Emp- fehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (vgl. hierzu BGE 131 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_771/2012 vom 25. Juni 2013 E. 3 mit Hinweisen). Keinesfalls hat sie sich in Ermangelung irgendeiner Relevanz zur Kaufkraft der Renten in den beiden Ländern Italien und Schweiz zu äussern. 5. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht verletzt hat. 5.1 Beschwerdeweise liess die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machen, die erbetenen Unterlagen seien nicht geliefert worden. Der An- spruch auf vollständige, klare und persönlich verständliche Information stünde unter anderem unter dem Titel der belegten und vollständigen Ak- teneinsicht. Die – verspätete – Vorlage eines Aktenbündels mit einer selbst für den mit vergleichbaren Angelegenheiten vertrauten Menschen nur schwer nachvollziehbaren Aktenordnung stelle keine gesetzliche Aktenein- sicht dar. Hinzu komme, dass das wohl Wesentlichste – die rekapitulieren- den Rentenberechnungsblätter – betreffend IV-Renten und der einzelnen AHV-Renten und betreffend Hilflosenentschädigung nicht vorgelegt wor- den seien. 5.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG – welches sich grundsätzlich auf alle Dokumente erstreckt, die zum Prozessgegen- stand gehören, gleichgültig, ob sie für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (BGE 125 II 473 E. 4a; SVR 2018 IV Nr. 18 S. 56 E. 4.1.2) oder den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c) – ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, wel- cher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen ge- wahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich

C-4103/2020 Seite 15 auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1). Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Über Begehren um Aktenein- sicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbe- reich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 21). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2020 vom 4. Mai 2020 um die Zustellung der vollständigen Akten ersucht hatte (act. 55). An dieses Ersuchen erinnerte er die Vorinstanz mit einem weiteren Schreiben vom 3. Juni 2020 (act. 57). Ohne jedoch dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters im Einspracheverfahren nachgekommen zu sein, erliess die Vorinstanz am 12. Juni 2020 den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. 58). Mangels Einsicht in sämtliche im Zusammen- hang mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin stehenden verfah- rensbezogenen Akten war es dem Rechtsvertreter somit unmöglich, sich nach seiner Mandatierung und Kenntnis des Inhalts der Verfügung vom 2. April 2020 (act. 54) im vorinstanzlichen Verwaltungs- resp. Einsprachever- fahren zu diesem Anspruch rechtlich fundiert und nicht bloss – wie in seiner Eingabe vom 4. Mai 2020 – in erster Linie vorsorglich bzw. fristwahrend zu äussern. Konkret wurden ihm resp. der Beschwerdeführerin somit persön- lichkeitsbezogene Mitwirkungsrechte verwehrt, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (vgl. hierzu BGE 138 V 125 E. 2.1; SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 23 6.1.1). Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Vor- instanz nebst der Aktenführungspflicht auch das Akteneinsichtsrecht ge- mäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat. 5.4 Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin die Akten erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juni 2020 resp. nach den (weiteren) Akteneinsichtsgesuchen vom 16. und 24. Juni 2020 (act. 59 und 62) am 1. Juli 2020 zukommen (act. 67 bis 69). Im Zu- sammenhang mit dieser Vorgehensweise der Vorinstanz ist nachfolgend weiter zu prüfen, ob die Verletzung des Akteneinsichtsrechts einer Heilung zugänglich ist.

C-4103/2020 Seite 16 5.4.1 In diesem Zusammenhang liess die Beschwerdeführerin zusammen- gefasst geltend machen, falls es der Vorinstanz gelinge, verständlich dar- zulegen, dass die heute ausbezahlte AHV-Rente gesetzmässig zustande gekommen sei und den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei die Beschwerde materiell hinfällig. Selbstverständlich wäre sie froh und dank- bar, wenn das Gericht diese Frage bzw. ihre Ansprüche materiell prüfen würde. Inwieweit dies aus prozessualen Gründen möglich sei, erscheine allerdings fraglich, denn man gehe davon aus, dass über den Anspruch nicht verfassungsmässig verfügt worden sei. Sie gehe davon aus, dass der Vorinstanz die Chance eingeräumt werde, das verweigerte faire Verfahren angemessen nachzuholen, und dass die Beschwerde materiell hinfällig sei, wenn es dieser gelinge, verständlich darzulegen, dass die heute ausbe- zahlte AHV-Rente gesetzmässig zustande gekommen sei. 5.4.2 Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Verletzung des Akteneinsichts- rechts um eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Parteirechts handelt und dem Rechtsvertreter zweifelsfrei ein Nachteil erwachsen war, da er im Zeitpunkt seiner (vorsorglichen) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) keine fundierten Kenntnisse von chronologisch geordneten, pagi- nierten, akturierten und mit einem Verzeichnis versehenen Akten hatte. Hinzu kommt, dass die Heilung nicht die Regel, sondern die Ausnahme bleiben soll (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5438/2014 vom 5. Juli 2016 E. 6.2 mit Hin- weisen). 5.4.3 Bei einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (und der Aktenfüh- rungspflicht; vgl. E. 3. ff. hiervor) ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn es liegt der Beschwerdeführerin – wie in vorstehender Erwägung 5.1 erwähnt – mehr an einem formell richtigen Verwaltungsverfahren als an einer beförderli- chen Verfahrenserledigung in materieller Hinsicht (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-

C-4103/2020 Seite 17 scheids vom 12. Juni 2020 (act. 58) trotz der damit verbundenen Verzöge- rung mit dem Interesse der Beschwerdeführerin zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4; zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 5.5 Im Zusammenhang mit diesem aufzuhebenden Entscheid ist ergän- zend festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen in italienischer Sprache ver- fasst hatte, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner in deutscher Sprache verfassten (vorsorglichen) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) darum gebeten hatte, die Einsprache (recte: den Ein- spracheentscheid) als solche und die entsprechende Verfahrenskorres- pondenz auf Deutsch zu verfassen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 33a VwVG und Art. 5 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Okto- ber 2007 (SpG; SR 441.1) und erwähnte, dass die Verfügung vom 2. April 2020 (act. 54) in italienischer Sprache verfasst worden sei, weshalb auch der Einspracheentscheid in dieser Sprache ergangen sei. Zwar korrespon- dierten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Ver- fügung vom 2. April 2020 in italienischer Sprache, und es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz diesen Entscheid auf Italienisch verfasst hatte (vgl. hierzu analog Ziffer 3007 des ab 1. Januar 2010 gültigen Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Da jedoch die (vorsorgliche) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) und die darin formulierten Rechtsbegehren auf Deutsch formuliert und darüber hin- aus der Einspracheentscheid ebenfalls in deutscher Sprache erbeten wor- den war, wäre die Vorinstanz in Anwendung von Art. 33a Abs. 1 VwVG, wonach das Verfahren in der Regel in der Amtssprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SpG, wonach die Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italie- nisch sind, gehalten gewesen, das Einspracheverfahren mit einem in der Amtssprache Deutsch verfassten Einspracheentscheid abzuschliessen. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG, auf welchen sich die Vorinstanz – ohne Er- lass eines entsprechenden Zwischenentscheids im Anschluss an die Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (act. 55) – zu stützen scheint, beschlägt das Beschwerde- und nicht das Einspracheverfahren (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.5), weshalb diese Norm im Einspracheverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

C-4103/2020 Seite 18 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 17. Au- gust 2020 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei- sen. 6.1 Im Rahmen des Erlasses dieser Verfügung hat die Vorinstanz mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die vorgelegte "Be- gründung" unverständlich sei und sie davon ausgehe, dass sie bereits im Verwaltungs- resp. Einspracheverfahren Anspruch auf adressatenge- rechte, vollständige, klare und persönlich verständliche Information in ver- ständlicher, einfacher und klarer Sprache habe, zu beachten, dass die Be- gründung (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) im Rahmen der Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV so abgefasst sein muss, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann (vgl. hierzu BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Dabei hat stets eine Auseinander- setzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Er- wägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht ge- nügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [im Folgenden: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). 6.2 In diesem Zusammenhang ist jedoch – obwohl sich die Bundesbehör- den um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache bemühen (vgl. Art. 7 Abs. 1 SpG) – darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berech- nung der – der Beschwerdeführerin zustehenden – AHV-Rente um ein kompliziertes und aufwändiges Unterfangen handelt. Zufolge der entspre- chend komplexen gesetzlichen Normen sind der sprachlichen und stilisti- schen Freiheit der Vorinstanz in der inhaltlichen Ausgestaltung der Renten- verfügung bzw. der Begründung Grenzen gesetzt, wobei sich die entspre- chenden Berechnungen aufgrund der Komplexität der Materie ohne ent- sprechendes Fachwissen für Laien nur schwer nachvollziehen lassen und sich die Kluft zwischen der fachsprachlichen Darlegung von juristischen Sachverhalten und allgemeiner Laienverständlichkeit nur sehr bedingt überbrücken lässt. Unter diesen Aspekten stellt eine einfach verständliche

C-4103/2020 Seite 19 und adressatengerechte Sprache resp. eine Laienverständlichkeit eine ge- wisse Hürde dar, selbst wenn die verwendete Sprache stilistisch und be- grifflich nicht unnötig kompliziert wird. 6.3 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin gerügten Verweises auf seitenlange, vorformulierte und dem Anspruch auf eine verfassungsmäs- sige Begründung nicht genügende "Allerweltstexte" ist schliesslich festzu- halten, dass entsprechend herabgesetzter Anforderungen an das Begrün- dungsmass im Bereich der Massenverwaltung die Verwendung von Text- bausteinen insoweit zulässig ist, als dies eine für den konkreten Fall noch eine angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des BGer I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVG-Kommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 632). Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der Auflistung der relevan- ten gesetzlichen Bestimmung durchaus erfüllt, auch wenn die zusammen- gefasst wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungstexte für die Be- schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als juristische Laiin schwer verständ- lich sind. Gerade auch unter diesem Aspekt sowie aufgrund des Umstands, dass die neu zu erlassende Verfügung nebst Textbausteinen auch fallbe- zogene Überlegungen zu beinhalten hat (vgl. hierzu Urteil des BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3), legt das Bundesverwal- tungsgericht der Vorinstanz nahe, die im Rahmen ihres Schreibens vom 16. September 2020 (act. 72; B-act. 3 Beilage 1) gemachten und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als präzise und nützlich bezeich- neten (B-act. 2) Ausführungen sowie – soweit erforderlich – den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 4. August 2020 (act. 70 S. 3) in die Begründung der neu zu erstellenden Verfügung miteinfliessen zu lassen und der Beschwer- deführerin mit einfacher und klarer Sprache zu erklären, wie es sich mit dem "Skalentransfer" und den dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2020 gesendeten Rententabellen 2019 (Skala 30 [Altersrente mit Zu- schlag für verwitwete Personen] und Skala 42 [Vergleichsrechnung Hinter- lassenenrente Ehemann]; act. 78 bis 80) genau verhält. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-4103/2020 Seite 20 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin- weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfah- rens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Einga- ben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai und 2. Juli 2021 samt Beila- gen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4103/2020 Seite 21 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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