Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-410/2021
Entscheidungsdatum
20.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-410/2021

Urteil vom 20. März 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Dominik Sennhauser, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Zuständigkeit der Suva (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020).

C-410/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ wurde am (...) 2017 gegründet und bezweckt gemäss Handelsregisteraus- zug die Planung, Durchführung und Kontrolle von Logistikprojekten vor al- lem im Bereich des Maschinen- und Anlagebaus; Durchführung von Mon- tagen und Transporte durch und Handel sowie Vermietung von Kränen, Fahrzeugen und anderen Geräten im Bereich Schwertransporte; Erbrin- gung aller artverwandten Dienstleistungen aus diesen Bereichen (Akten der Suva, Aktennummer [im Folgenden Suva-act.] 27). Die Beschwerde- führerin hat ihre Mitarbeiter bei der C._______ gegen Unfälle versichern lassen (vgl. Suva-act. 10 S. 1, 11). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 (Unterstellungsverfügung) teilte die Suva (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Mitarbeiter ab dem 1. Juli 2018 bei ihr versichert seien, womit der UVG- Versicherungsvertrag mit dem aktuellen UVG-Versicherer dahinfalle. Den aktuellen UVG-Versicherer habe sie bereits informiert. Mit einer zweiten Verfügung vom 6. Februar 2018 (Einreihungsverfügung) legte die Vorinstanz einen Bruttoprämiensatz von gerundet 0,1847 % für die Berufs- unfallversicherung (BUV) sowie von 0,9400 % für die Nichtberufsunfallver- sicherung (NBUV) fest (Suva-act. 18). Mit Einsprache vom 27. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben, dies sowohl betreffend die Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva als auch die Einreihung im Prämientarif der Berufs- und der Nichtberufsunfallversicherung, und es sei der Einspra- che die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Suva-act. 19). Am 23. März 2018 erteilte die Vorinstanz der Einsprache die aufschiebende Wirkung (Suva-act. 22). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Suva-act. 32). C. C.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser, mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und lässt beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und auf die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter den Zuständigkeitsbereich der Suva sei zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher

C-410/2021 Seite 3 Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen, sofern ihr nicht bereits von Gesetzes wegen automa- tisch aufschiebende Wirkung zukomme (Rechtsbegehren Ziff. 3). Zur Be- gründung lässt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ausführen, die Vorinstanz stütze ihre Zuständigkeit für die Versicherung sämtlicher Ange- stellter der Beschwerdeführerin auf Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG (SR 832.20). Die Unterstellung gemäss dieser Bestimmung richte sich jedoch nicht nach dem Betriebscharakter, sondern nach dem rein formalen Kriterium eines Gleisanschlusses, welches bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Folgerichtig könne es sich bei der Beschwerdeführerin auch nicht um einen Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG handeln. Indem die Vorinstanz im Einspracheentscheid darüber hinaus neu die Bestimmung von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG aufführe, anders als noch in der Verfügung vom 6. Februar 2018, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Ak- ten im Beschwerdeverfahren, Aktennummer [im Folgenden: BVGer- act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 von der Beschwer- deführerin eingeholte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'000.– ging am 26. Februar 2021 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 2 und 6). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2021 erklärt sich die Vorinstanz mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu be- stätigen. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, entgegen der Beschwerdeführerin stünden die beiden Unterstellungstatbestände der Be- stimmung von Art. 66 Abs. 1 Bst. g und m UVG nicht in einem kumulativen, sondern in einem alternativen Verhältnis zueinander. Zur Erfassung einer Unternehmung durch das Suva-Obligatorium genüge es, wenn wie vorlie- gend ein einziger Unterstellungstatbestand (Transportbetrieb) erfüllt sei. Der Website der Beschwerdeführerin und ihren Angaben vor der Suva vom 7. November 2018 sei zu entnehmen, dass ihre Tätigkeit die Vermittlung von Transport- und die zusammenhängenden, notwendigen Montagearbei- ten der transportierten Anlagen im Industrie- und Produktionsbereich bein- halte. Beim Verweis auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Bst. m UVG im Ein- spracheentscheid handle es sich um eine zusätzliche Begründung für die Unterstellung und nicht um eine Motivsubstitution, mit welcher die Be- schwerdeführerin habe rechnen müssen, womit ihr rechtliches Gehör nicht verletzt sei (BVGer-act. 8).

C-410/2021 Seite 4 C.d Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und schlug die Kosten des Verfahrens betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu den Kosten im Hauptverfahren (BVGer-act. 9). C.e Mit Replik vom 10. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Sie lässt im Wesentlichen ausführen, ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Transport- und Montage- tätigkeiten analog einem Büro zur Organisation von Speditionen (BVGer- act. 15). C.f Mit Duplik vom 11. August 2021 beantragt die Vorinstanz die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung in der Vernehmlassung sowie im Einspracheentscheid (BVGer-act. 17). C.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwend- bar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht.

C-410/2021 Seite 5 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 15. Dezember 2020, womit vorlie- gend das UVG in der Fassung vom 1. Januar 2020 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fassung vom 1. April 2018 anwendbar sind. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 15. Dezember 2020, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2018 gegen die beiden Verfügungen vom 6. Februar 2018 (Unterstellungs- und Einreihungsverfügung) abgewiesen hat. In der Begründung des Ein- spracheentscheids hat sich die Vorinstanz ausschliesslich zur Unterstel- lungsfrage geäussert, jedoch darauf hingewiesen, dass sie nach Rechts- kraft des Entscheids eine neue anfechtbare Verfügung betreffend die Ein- reihung im Prämientarif erlassen werde. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf ihre Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva zu ver- zichten. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfol- gend zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

C-410/2021 Seite 6 dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs damit, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht ver- letzt habe, indem sie im Einspracheentscheid als gesetzliche Grundlage neu Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG angegeben habe. Hierbei handle es sich um eine relevante Frage, zu welcher sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung hätte äussern können müssen. Die Verletzung wiege schwer, zumal die Vorinstanz im Wissen darum, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht nach Art. 66 Bst. m UVG i. V. m. Art. 66 Bst. g UVG der Versi- cherungspflicht unterstehe, die Branche, in der die Beschwerdeführerin tä- tig sein solle, ausgeweitet habe, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören. Daher sei vorliegend eine Heilung der Verletzung ausgeschlos- sen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie sei auf- grund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflich- tet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachte. Daher könne im Einspracheverfahren die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer anderen Begründung (sog. Motivsubstitution) bestätigt werden. Aus dem Auszug der Website der Be- schwerdeführerin ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aus einer Hand sämtliche vorbereitenden, überwachenden und leitenden Dienstleis- tungen für hochkomplexe Schwerlasttransporte grösster Anlagen und sper- rigster Güter anbiete, ab Konzept über die Planung bis hin zur fachgerech- ten Montage mit jeweiliger Untervergabe der eigentlichen Transport-, Be- gleitungs- und Montagearbeiten an Drittunternehmen. Die Beschwerdefüh- rerin habe bereits am 7. November 2018 angegeben, dass ihre Tätigkeit die Vermittlung von Transport- und die zusammenhängenden, notwendi- gen Montagearbeiten der transportierten Anlagen im Industrie- und Pro- duktionsbereich beinhalte. Der Einspracheentscheid sei damit durch den zusätzlichen Verweis auf Art. 66 Abs. 1 Bst. m i. V. m. Bst. b UVG nicht auf eine Rechtsnorm gestützt worden, mit der die Beschwerdeführerin nicht habe rechnen müssen, weshalb ihr nicht habe Gelegenheit gegeben wer- den müssen, sich hierzu vorgängig zu äussern. Ausserdem handle es sich

C-410/2021 Seite 7 beim Verweis auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Bst. m UVG um eine zusätz- liche Begründung für die Unterstellung und nicht um eine Motivsubstitution. Schliesslich wäre eine – hier nicht gegebene – Verletzung des rechtlichen Gehörs als leicht zu werten, womit diese durch das vorliegende Gerichts- verfahren geheilt würde. 3.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m. w. H.). Bezüglich Fragen der recht- lichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vo- raussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was vor allem dann aktuell sein kann, wenn die Behörde in Auslegung und Rechtsanwendung einen gewis- sen Spielraum (Ermessen) hat (PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl., 2018, N. 12 zu Art. 29 VwVG; vgl. auch MOSER, BEUSCH, KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 1.54). 3.3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m. w. H.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d. h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht

C-410/2021

Seite 8

(BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung

kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen

Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-

wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE

135 I 279 E. 2.6.1; Urteil des BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2).

Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-

rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-

chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117

  1. 4.2.2.2 m. w. H.; Urteil des BGer 8C_327/2015 vom 8. September 2015
  2. 4.2).

3.4 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Einspracheentscheid nicht aus-

schliesslich auf eine gegenüber der Verfügung vom 6. Februar 2018 neue

rechtliche Bestimmung abgestützt, sondern Art. 66 Abs. 1 Bst. m i. V. m.

Bst. b UVG (technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Ar-

beiten des Bau- und Installationsgewerbes) lediglich als ergänzende Be-

gründung zu dem in der Verfügung vom 6. Februar 2018 bereits genannten

Art. 66 Abs. 1 Bst. m i. V. m. Bst. g UVG (technische Vorbereitung, Leitung

oder Überwachung der Arbeiten von Verkehrs- und Transportbetrieben)

aufgeführt. Im Ergebnis bestätigt der angefochtene Einspracheentscheid

damit die Verfügung vom 6. Februar 2018 mit einer neu erweiterten Be-

gründung. Bezüglich der neu genannten Bestimmung von Art. 66 Abs. 1

Bst. m i. V. m. Bst. b UVG ist der Vorinstanz sodann insoweit beizupflichten,

als in den Vorakten die Vermittlung von Transport- und Montagearbeiten

und mithin auch die Vermittlung von Montagearbeiten mehrfach als ein Tä-

tigkeitsbereich der Beschwerdeführerin aufgeführt wurde. In diesem Zu-

sammenhang hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. Feb-

ruar 2018 ausgeführt, dass entgegen der Ausführung der Suva im Mail vom

26. Januar 2018 keine Unternehmen für sie Montagen ausführten, womit

auch diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Unterstellung der Be-

schwerdeführerin unter den Zuständigkeitsbereich der Suva gestützt auf

Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht erfüllt seien (Suva-act. 19). Es trifft somit

zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur

Frage einer allfälligen Suva-Unterstellung infolge technischer Vorbereitung

von Montagearbeiten Stellung genommen und eine solche Unterstellung

gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG explizit abgelehnt hat. Jedoch hat die

Vorinstanz die erstmalige Anwendung von Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 66

C-410/2021 Seite 9 Abs. 1 Bst. m UVG im Einspracheentscheid für die obligatorische Versiche- rungsunterstellung nicht näher begründet und in der Vernehmlassung le- diglich ausgeführt, es handle sich dabei nicht um eine Motivsubstitution, sondern um eine zusätzliche Begründung. Wie es sich damit verhält und ob die Beschwerdeführerin mit der erstmaligen Anwendung von Bst. b von Art. 66 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG im Einspracheent- scheid hat rechnen müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der ange- fochtene Einspracheentscheid aus einem anderen Grund aufzuheben ist, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 4. Nachfolgend ist zunächst zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwer- deführerin verfolgt und welche Tätigkeit sie ausübt. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin den ihr bereits mit Schreiben vom 28. März 2017 zugestellten Fragebo- gen zur Abklärung der Versicherungspflicht nicht (ausgefüllt und) retour- niert hat (vgl. Suva-act. 1), dies trotz zweier Mahnungen der Suva vom

  1. Mai 2017 (Suva-act. 2) und 8. Juni 2017 (Suva-act. 3). In der Folge hat die Suva zur Abklärung der Versicherungspflicht einen Besuch im Betrieb vom 29. August 2017 angekündigt (Suva-act. 5), welcher mangels Erschei- nens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte, weshalb ein neuer Termin auf den 14. September 2017 an- gesetzt wurde (Suva-act. 6). Auch dieser Termin konnte mangels Erschei- nens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden, weshalb die Suva einen letzten Termin vom 3. Oktober 2017 an- kündigte (Suva-act. 7). Mit E-Mail vom 27. September 2017 teilte D._______, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. Handelsregis- terauszug in Suva-act. 27), der Suva mit, dass er den Terminvorschlag nicht einhalten könne, da er ab dem 2. Oktober 2017 schon länger einen Termin im Ausland habe. Auch teilte er mit, dass die Beschwerdeführerin eine kleine Spedition ohne Fuhrpark sei und spezielle Transporte organi- siere, die es meist erforderten, dass sie bei Gesprächen und Verladungen vor Ort seien. Daher sei er auch oft bei Kunden unterwegs. Die Firma be- stehe aus seiner Person und einem weiteren Mitarbeiter, der Ende 2017 in Rente gehen werde. Er unterbreitete der Suva seinerseits drei Terminvor- schläge (Suva-act. 12 S. 6). Das Abklärungsgespräch mit der Suva fand in der Folge am 27. November 2017 statt. Gemäss dem gestützt auf das Ab- klärungsgespräch erstellten Bericht vom 27. November 2017 befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem Planen und Organisieren von Strassen-

C-410/2021 Seite 10 transporten von Gütern im In- und Ausland und beschäftigt zwei Mitarbei- ter. Hierbei würden die Transporte ausschliesslich durch Dritte (Spediteure) ausgeführt. Die Beschwerdeführerin besitze keine LKWs und lenke selber auch keine Transportfahrzeuge. Ebenfalls werde kein Lager geführt. Die Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Transport- und die zu- sammenhängenden notwendigen Montageaufträge der transportierten An- lagen im Industrie- und Produktionsbereich. Es handle sich um eine reine Büroarbeit mit gelegentlichen Vorsprachen und Besichtigungen vor Ort beim Kunden. Bei Bedarf würden auch Krane vermittelt. Es würden jedoch keine eigenen Krane oder Baumaschinen vermietet. Die Suva qualifizierte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als eine reine Bürotätigkeit (Planen, Organisieren im Bereich Strassentransport von Gü- tern) nach Art. 66 UVG Abs. 1 Bst. m i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG (Suva-act. 8). In der Betriebsbeschreibung vom 27. November 2017 führte die Suva als Tätigkeit des Unternehmens auf "Planung von Strassentrans- port von Gütern, keine LKW's, keine Lager". 100 % der Lohnanteile des Betriebs setzten sich aus Bürotätigkeiten (Rubrik Administration, kaufmän- nische Tätigkeiten), in den Bereichen Unternehmensführung, Buchhaltung, Personelles, Informatik, Verkauf, technische Vorbereitung wie Entwicklung und Konstruktion etc. zusammen. Diese Betriebsbeschreibung wurde von D._______ am 27. November 2017 unterzeichnet (Suva-act. 9). Mit E-Mail vom 5. Januar 2018 erklärte D._______, die Beschwerdeführerin sei ent- gegen der von der Suva am 27. November 2017 getroffenen Aussage kein Suva-Betrieb. Als reiner Bürobetrieb ohne Fuhrpark oder sonstige gewerb- liche Aktivitäten falle die Beschwerdeführerin nicht unter die Suva-Versi- cherung. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin habe dies untersucht und eine Mitarbeiterin der Suva habe ihr per Mail bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin kein Suva-Betrieb sei (Suva-act. 12 S. 1 f.). Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 antwortete der zuständige Suva-Mitarbeiter, die Suva-Mitarbeiterin sei bei der Beantwortung der Anfrage der Treuhänderin der Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin Transporte für eigene Produkte vermittle. Da die Be- schwerdeführerin jedoch keine eigenen Produkte selber produziere, son- dern im Auftrag für Dritte Transporte mit Transportunternehmen organi- siere, sei wie bereits am 27. November 2017 erwähnt, die Suva für die UVG-Versicherung zuständig (Suva-act. 12 S. 1). Mit E-Mail vom 26. Ja- nuar 2018 forderte die Suva die Beschwerdeführerin auf, alle Unternehmen anzugeben, die für die Beschwerdeführerin Transporte und Montagen aus- führten (Suva-act. 15 S. 1). Mit E-Mail vom 1. Februar 2018 führte die Be-

C-410/2021 Seite 11 schwerdeführerin die E._______ AG in B._______ als ihre Subunterneh- merin auf und erklärte, dass sie Montagen für Kunden ausschliesslich im Ausland organisiere, indem sie als Dienstleisterin vom Büro aus einen Kran organisiere. Transporte ins Ausland und im Ausland würden ausschliess- lich von Firmen im Ausland für die Beschwerdeführerin durchgeführt, da Schweizer Transportfirmen auf Grund ihrer Kostenstruktur für Auslandein- sätze nicht konkurrenzfähig seien. Der Umsatzanteil innerhalb der Schweiz werde 2018 bei geschätzten 3 % des Gesamtumsatzes liegen. Sie organi- siere Transporte als reine Bürotätigkeit, ohne irgendwelche gewerblichen Tätigkeiten (Suva-act. 16). 4.2 Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Beschwerdeführerin die Planung, Durchführung und Kontrolle von Logistikprojekten, v. a. im Be- reich des Maschinen- und Anlagebaus, die Durchführung von Montagen und Transporten und den Handel sowie die Vermietung von Kranen, Fahr- zeugen und anderen Geräten im Bereich Schwertransport sowie die Er- bringung aller artverwandten Dienstleistungen aus diesen Bereichen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Auf ihrer Homepage (vgl. [...]; abgerufen am 28. Feb- ruar 2023) führt die Beschwerdeführerin (unverändert gegenüber dem in den Vorakten liegenden Ausdruck der Homepage von Januar 2020; vgl. Suva-act. 23-26) als Haupttätigkeiten den Schwerlasttransport (unter an- derem in den folgenden Bereichen: Maschinenbau/Anlagebau, Baube- reich, Stahlbau, Baumaschinen, Bahntransporte, Energiewirtschaft, Wind- parks), das Einholen von Genehmigungen (Beschaffung von Sonderbewil- ligungen und Transportbegleitung, Streckenprüfung, Begleitung von Schwer- und Sondertransporten sowie Organisierung von Polizeibeglei- tung), WIND-TCI (Transport und Errichtung von Windkraftanlagen) sowie als weitere Dienstleistungen Lagerflächen, welche sie den Kunden nach Bedarf zur Verfügung stelle, und Kran- sowie Montagearbeiten auf. Ein- gangs auf ihrer Homepage preist die Beschwerdeführerin unter dem Titel "(...)" an, dass sie ein europäisch agierendes Logistikunternehmen sei, welches seine Schwerpunkte in den Bereichen Projektlogistik, Schwerlast- transport, Kranarbeit und Montagen habe. Ausserdem gibt die Beschwer- deführerin auf ihrer Homepage an, dass ein eigener Fuhrpark ihre Unab- hängigkeit und nötige Flexibilität sicherstelle. Schliesslich unterstreicht die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage, dass sie die Güter ihrer Kunden sichere, transportiere und entlade und dabei allfällige Einschränkungen und Hindernisse überwinde. Sie verwalte den Ablauf und bringe die Last sicher ans Ziel, ganz gleich wie sperrig sie auch sei. So fänden sich bei ihr die besten Komplettlösungen im Bereich der Schwertransporte.

C-410/2021 Seite 12 4.3 Die Vorinstanz stellt sich mit Blick auf den Unternehmenszweck im an- gefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, es ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug und der Web- site der Beschwerdeführerin (Stand 28. Januar 2020), dass die Beschwer- deführerin aus einer Hand sämtliche vorbereitenden, überwachenden und leitenden Dienstleistungen für hochkomplexe Schwerlasttransporte gröss- ter Anlagen und sperrigster Güter anbiete, ab Konzept über die Planung bis hin zur fachgerechten Montage mit jeweiliger Untervergabe der eigent- lichen Transport-, Begleitungs- und Montagearbeiten an Drittunternehmen. In der Vernehmlassung ergänzt sie, die Beschwerdeführerin habe bereits am 7. November 2018 gegenüber der Suva angegeben, dass ihre Tätigkeit die Vermittlung von Transport- und die zusammenhängenden notwendigen Montageaufträge der transportierten Anlagen im Industrie- und Produkti- onsbereich beinhalte. 4.4 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik entgegnen, ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Transport- und Montagetätigkeiten analog einem Büro zur Organisation von Speditionen. Weder führe sie sel- ber Transporte aus noch übernehme sie eine eigentliche technische Lei- tung der Tätigkeiten, welche ausschliesslich durch die vermittelten Unter- nehmungen durchgeführt würden. Daran würden weder die Ausführungen auf ihrer Homepage und der Eintrag im Handelsregister noch der Umstand, dass der Geschäftsführer persönlichen Kontakt mit den Kunden pflege und teilweise bei den Verladetätigkeiten präsent sei, etwas ändern. Es sei ge- nau zu prüfen, welche Tätigkeiten ein Betrieb effektiv ausführe. Dass aus Gründen der Präsentation auf dem Markt das Bild einer "alles aus einer Hand"-Tätigkeit vermittelt werde, ändere nichts daran, dass sämtliche Pla- nungs- und Überwachungsarbeiten effektiv durch Drittfirmen ausgeführt würden. Die Beschwerdeführerin vermittle diese Arbeiten (Planung, Trans- port, Montage u. s. w.). Sie habe keinen eigenen Fuhrpark, keine bei ihr angestellten, in der technischen Planung tätigen Mitarbeiter/Monteure, keine eigenen Lagerflächen oder Schwerlastkrane. Die Lagerflächen, Schwerlastkrane und das technische Personal werde von der Beschwer- deführerin ausschliesslich vermittelt. Die von ihr selbst ausgeführte Tätig- keit beschränkte sich auf die rein kaufmännischen Arbeiten eines Spediti- onsbetriebs. 4.5 Die Parteien stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin Transporte von Sperrgütern und damit zusammenhängende Montagear- beiten nicht selber ausführt, sondern diese lediglich an von ihr beauftragte

C-410/2021 Seite 13 Drittunternehmen (Subunternehmen) vermittelt. Dies ist aufgrund der vor- liegenden Akten nicht zu beanstanden. Während die Vorinstanz jedoch da- von ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die vorbereitenden, überwa- chenden und leitenden Dienstleistungen bezüglich dieser Transport- und Montagearbeiten selber verrichtet und lediglich die Transport-, Beglei- tungs- und Montagearbeiten an ihre Subunternehmen vergibt, stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass sie auch die mit den Transport- und Montagearbeiten zusammenhängenden Pla- nungsaufgaben an die von ihr beauftragten Drittfirmen übergebe. In die- sem Zusammenhang ist dem Bericht der Besprechung der Suva mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 27. November 2017 zu ent- nehmen, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Vermitt- lung von Transport- und die zusammenhängenden notwendigen Montage- aufträge der transportierten Anlagen im Industrie- und Produktionsbereich beschränke. Die Tätigkeit wurde beschrieben als eine reine Büroarbeit mit gelegentlichen Vorsprachen und Besichtigungen vor Ort beim Kunden. Es würden zwar bei Bedarf auch Krane vermittelt, jedoch keine eigenen Krane oder Baumaschinen vermietet. Diese Ausführungen sprechen für die Dar- stellung der Beschwerdeführerin. Für die Darstellung der Vorinstanz spricht jedoch der einleitende Satz im Bericht, wonach sich die Beschwerdeführe- rin mit dem Planen und Organisieren von Strassentransporten von Gütern im In- und Ausland befasse. Die Begriffe "Planen und Organisieren" weisen auf ein im Vergleich zu einem reinen Vermittlungsbüro grösseres Aufga- benspektrum hin und deuten an, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Aufträge an Drittunternehmen vermittelt, sondern selber die technische Planung der Strassentransporte (z. B. Streckenprüfung, Einholen von Ge- nehmigungen etc.) vornimmt. Entsprechend hat die Vorinstanz als Tätigkeit nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG «Büro (Planen, Organisieren im Bereich Strassentransport von Gütern)» aufgeführt. Diese von der Suva erfasste Betriebsbeschreibung hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorbehaltlos akzeptiert, indem er sie am 27. Novem- ber 2017 unterzeichnet hat (Suva-act. 9). Anscheinend waren sich die Par- teien jedoch bei der Erfassung der Betriebsbeschreibung nicht darüber ei- nig, wie die Begriffe "Planen, Organisieren" zu verstehen sind. Während die Suva diese Begriffe offenbar weit ausgelegt hat, im Sinne einer techni- schen Vorbereitung nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG, scheint die Beschwerdeführerin diese Begriffe lediglich auf das Einholen und Ver- mitteln der entsprechenden Aufträge an von ihr beauftragte Drittunterneh- men bezogen und unter dieser Voraussetzung die Betriebsbeschreibung unterzeichnet zu haben. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die

C-410/2021 Seite 14 Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage ein sehr weites Spektrum an ver- schiedenen Tätigkeiten rund um den Schwerverkehrtransport aus einer Hand sowie einen zur Verfügung stehenden eigenen Fuhrpark anpreist. Die Parteien sind sich dennoch darüber einig, dass die Beschwerdeführe- rin selber keine Transporte durchführt oder Lager vermietet, und insbeson- dere auch nicht über einen eigenen Fuhrpark (LKWs, Krane) oder ein La- ger verfügt (vgl. explizit in Suva-act. 9), und somit diese von ihr auf ihrer Homepage angepriesenen Tätigkeiten nicht selber ausführt, sondern an Drittunternehmen vergibt, oder sich dies auf die im Ausland tätige Mutter- firma bezieht. Dass es sich mit den ebenfalls auf der Homepage der Be- schwerdeführerin aufgeführten vorbereitenden Arbeiten im Sinne der Ein- holung von Genehmigungen und der Streckenprüfung/Routenplanung an- ders verhalten sollte, erschliesst sich nicht, zumal diese Tätigkeiten weder im Bericht vom 27. November 2017 noch in der Betriebsbeschreibung ex- plizit als übliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgeführt wurden (vgl. Suva-act. 8 f.). Vielmehr geht aus den Vorakten hervor, dass die Be- schwerdeführerin bis 2017 zwei Mitarbeiter beschäftigt hatte und seither lediglich noch der Geschäftsführer D._______ für die Beschwerdeführerin arbeitet (vgl. Suva-act. 8, 12 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat insbeson- dere keine eigenen in der technischen Planung tätigen Mitarbeiter oder Monteure angestellt, wie sie in ihrer Replik vorbringen lässt. Die Vorinstanz hat diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Tätigkeitsbereich der Be- schwerdeführerin den Kundenkontakt (telefonisch, aber auch vor Ort), die Vermittlung der von ihr akquirierten Strassentransport- und damit zusam- menhängenden Montageaufträge an Drittunternehmen, sowie die weitere Betreuung der Kunden (inklusive gelegentlicher Anwesenheit beim Einla- den von Gütern), die Koordinierung der von ihr vergebenen einzelnen Auf- tragsbestandteile (z. B. Vermittlung der Aufträge von einerseits Schwergut- transport sowie andererseits anschliessender Montage) und die Fakturie- rung (d. h. das Rechnungsstellen an den Endkunden inkl. Provision auf- grund der Rechnungsstellung der beauftragten Transportunternehmen [vgl. Suva-act. 12 S. 3]) umfasst. Dass die Beschwerdeführerin neben die- sen verschiedenen Tätigkeiten, welche eindeutig kaufmännischer Natur sind, auch noch die technischen Vorbereitungs- und Überwachungsarbei- ten der einzelnen vergebenen Aufträge selbst ausführen sollte, ergibt sich weder aus dem Bericht vom 27. November 2017 noch aus der Betriebsbe- schreibung und erscheint auch nicht realistisch angesichts des Umstands, dass sie aktuell lediglich einen einzelnen Mitarbeiter beschäftigt und sich das maximale Arbeitsvolumen somit in einer Vollzeitstelle erschöpft. Es ist

C-410/2021 Seite 15 damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es die Be- schwerdeführerin den von ihr beauftragten Drittunternehmen überlässt, sich in der Umsetzung der vermittelten Aufträge frei zu organisieren und damit namentlich selbst die geeignetste Transportroute zu wählen und die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Insgesamt ist damit davon aus- zugehen, dass sich der tatsächliche Betriebszweck der Beschwerdeführe- rin auf die Vermittlung von Transport- und Montageaufträgen sowie der weiteren, auf der Homepage der Beschwerdeführerin angepriesenen um- fassenden Dienstleistungen an Drittunternehmen sowie die Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Kundenkontakte und administrativen Arbeiten (wie z. B. Rechnung stellen) beschränkt. Die Suva hat die Beschwerdefüh- rerin unter diesen Umständen zu Recht als Betrieb mit 100 % Bürotätigkei- ten eingestuft (vgl. Suva-act. 9 S. 2). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen ungeglieder- ten Betrieb aufweist, wie dies von der Suva angenommen wurde. Die Be- schwerdeführerin äusserte sich hierzu im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht. In der Einsprache vom 27. Februar 2018 hat sie diesbezüglich jedoch noch unter dem Eventualstandpunkt geltend gemacht, dass sie als gegliederter Betrieb qualifiziert werden müsste, wenn die unrichtigen Aus- führungen der Vorinstanz bezüglich technischer Vorbereitung von Monta- gen zutreffen würden, wobei der Betriebsteil Spedition/kaufmännische Or- ganisation von Transporten/Vermittlung von Transporten zweifellos den Hauptbetrieb darstellen würde (vgl. Suva-act. 19). 5.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweis; KASPAR GEHRING, in: Kom- mentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i. V. m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist

C-410/2021 Seite 16 eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs- kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweis; KASPAR GEHRING, a. a. O., Rz. 5 zu Art. 66 UVG).

5.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweis; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 mit Hinweis.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a. a. O., Rz. 4 zu Art. 66 UVG). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Be- triebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Be- triebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebs- charakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben wer- den kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in- nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a. a. O., Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG).

5.1.2 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des BVGer C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a. a. O., Rz. 8 zu Art. 66 UVG).

C-410/2021 Seite 17

5.2 Vorliegend ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten sowie dem Be- triebszweck gemäss Handelsregistereintrag, dass die Beschwerdeführerin in einem einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich tätig ist. Die Be- schwerdeführerin weist damit einen einheitlichen Betriebscharakter auf. Es bestehen neben der Vermittlung von Transport- und Montagearbeiten so- wie der weiteren, auf der Homepage der Beschwerdeführerin aufgeführten Dienstleistungen, sowie der Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Kun- denkontakte und administrativen Arbeiten (wie z. B. Rechnung stellen) keine weiteren Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit, welche nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Die Annahme der Suva, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb, wird daher in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 UVG gegeben ist. 6.1 Im Einspracheentscheid begründet die Vorinstanz die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter ihren Zuständigkeitsbereich mit Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG i. V. m. Art. 66 Ab. 1 Bst. b und g UVG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin organisiere Schwerlast- transporte inklusive allfälliger Montagearbeiten grösster Anlagen von A bis Z. Diese Tätigkeit weise zweifellos die massgeblichen planerischen, ausführenden und überwachenden Elemente von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG auf. Die Beschwerdeführerin qualifiziere sich einerseits direkt auf Grund ihrer Art als Betrieb mit unmittelbarem Anschluss an das Transport- gewerbe gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG, insoweit sie den Schwerlast- transport von A bis Z konzeptionell begleite, plane, leite und überwache und nur die effektiven Transporte, Lagerhaltung und Montage der entspre- chenden Anlagen zur Ausführung durch Dritte weitervergebe (und dabei die Gesamtverantwortung gegenüber dem Auftraggeber behalte). Sie sei gleichzeitig auch ein Betrieb für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben g und b gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Die umfassenden Dienstleistungen der Beschwerde- führerin würden weit über die rein kaufmännischen Arbeiten reiner Spediti- onsbetriebe hinausgehen. Hierfür verweist die Vorinstanz auf die Home- page der Beschwerdeführerin, auf der z. B. die Überprüfung von Transport- wegen sowie die Erstellung von Kurvenradien für den Strassentransport, damit die Schwertransporte die Windkraftanlagen sicher an ihren Bestim- mungsort transportieren könnten, aufgeführt seien.

C-410/2021 Seite 18 6.2 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, die Unterstellung gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht wie in den anderen Fällen nach dem Betriebscharakter (z. B. Baugewerbe), sondern nach dem rein formalen Kriterium eines Gleisanschlusses. Sie verfüge nicht über ei- nen Gleisanschluss, womit sie die Bestimmung von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG (auch nicht in Verbindung mit Bst. m) nicht erfülle. Entsprechend könne sie erst recht keinen Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m i. V. m. Bst. g UVG darstellen. Es handle sich bei ihr augenscheinlich auch nicht um ei- nen Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG (Betrieb des Bau- und Installa- tionsgewerbes sowie des Leitungsbaus), was bereits aus dem im Handels- register aufgeführten Zweck des Unternehmens hervorgehe. 6.3 Mit Vernehmlassung gibt die Vorinstanz den Wortlaut der Bestimmun- gen von Art. 66 Abs. 1 Bst. g und m UVG wieder und erklärt, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stünden die beiden erwähnten Unter- stellungstatbestände nicht in einem kumulativen, sondern in einem alter- nativen Verhältnis zueinander. Zur Erfassung einer Unternehmung durch das Suva-Obligatorium genüge es, wenn wie vorliegend ein einziger Un- terstellungstatbestand (Transportbetrieb) erfüllt sei. 6.4 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, für die weite Auslegung der Vorinstanz von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG bleibe angesichts der Präzi- sierung in Art. 78 UVV kein Raum. Es genüge für eine obligatorische Un- terstellung damit gerade nicht, wenn die Tätigkeit des Betriebs dem effektiv ausführenden Unternehmen vorangehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei der Beschwerdeführerin auch nicht sinnge- mäss um ein "technisches Büro", da sich ihre Tätigkeit auf die Vermittlung von Transport- und Montageaufträgen beschränke. 6.5 Im angefochtenen Einspracheentscheid geht die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin direkt auf Grund ihrer Art als Betrieb mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG qualifiziere. Diesbezüglich weist die Beschwer- deführerin in ihrer Replik zu Recht darauf hin, dass sie selber keine Trans- porte ausführe, sondern diese lediglich vermittle, und deswegen auch nicht die in Art. 78 UVV formulierten Voraussetzungen des Begriffs der «Ver- kehrs- und Transportbetriebe» erfülle. Dem ist beizupflichten. So führt die Beschwerdeführerin weder Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft aus (Art. 78 Bst. a UVV), noch ist der Betrieb an ein Gleis einer konzessi- onierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen und

C-410/2021 Seite 19 lädt die Güter direkt oder über Gleiswagen oder Rohrleitungen ein und aus (Art. 78 Bst. b UVV; vgl. hierzu auch BGE 113 V 327 E. 8), noch werden ihm regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt (Art. 78 Bst. c UVV). Ebenso wenig führt der Betrieb seine Tätigkeit auf Eisenbahn- wagen oder Schiffen aus (Art. 78 Abs. d UVV). Es handelt sich bei der Be- schwerdeführerin auch nicht um ein Lagerhaus oder einen Umschlagplatz (Art. 78 Abs. e UVV). Schliesslich betreibt die Beschwerdeführerin eindeu- tig weder einen Flugplatz, einen Zwischenlandedienst noch eine Flieger- schule (Art. 78 Bst. f und g UVV). Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungs- baus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG (näher umschrieben in Art. 73 UVV) handelt, hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid hingegen zu Recht nicht behauptet. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Arbei- ten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit den beiden genannten Bestimmungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. g und Bst. b UVG aus- führt. 6.6 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. g respek- tive Bst. b UVG sind Arbeitnehmer von Betrieben der Suva zu unterstellen, wenn sie technische Vorbereitungs-, Leitungs-, oder Überwachungsarbei- ten für Verkehrs- und Transportbetriebe/Betriebe mit unmittelbarem An- schluss an das Transportgewerbe respektive für Betriebe des Bau- und In- stallationsgewerbes sowie des Leitungsbaus ausführen. Gemäss der Pra- xis des Bundesgerichts erfasst Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG diverse techni- sche Büros, z. B. Ingenieur- oder Architekturbüros, die sich mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Pro- jekts befassen. Sie gilt aber nicht für Studienbüros, die unverbindliche Stu- dien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumpla- nung u. s. w. erarbeiten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Denk- modelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behör- den oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (Urteil des BGer 8C_45/2020 E. 4.2.2; U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1 je m. w. H.). 6.7 In einem Urteil des Jahres 1987 hat das Bundesgericht festgehalten, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG die Spedition und die Reisebüroorgani- sation nicht der Suva zu unterstellen sind (BGE 113 V 327 E. 10). Das Bundesgericht ist seither nicht auf diese Rechtsprechung zurückgekom- men. Entsprechend hat eine Mitarbeiterin der Suva mit E-Mail vom 2. Ja-

C-410/2021 Seite 20 nuar 2018 vorliegend zu Recht festgestellt, dass eine reine Vermittlertätig- keit nicht zum Suva-versicherten Tätigkeitsbereich gehört (vgl. Suva- act. 20 S. 7). 6.8 Wie vorangehend dargelegt, beschränkt sich der Betriebszweck der Beschwerdeführerin auf die Vermittlung von Transport- und Montageauf- trägen sowie der weiteren, auf der Homepage der Beschwerdeführerin an- gepriesenen umfassenden Dienstleistungen an Drittunternehmen sowie die Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Kundenkontakte und administ- rativen Arbeiten (wie z. B. Rechnung stellen). Die Durchführung der eigent- lichen Transport-, Begleitungs- und Montageaufträge, gleichfalls wie die hierfür erforderlichen technischen Vorbereitungsarbeiten im Sinne der kon- kreten technischen Planung der Strassentransporte und Montagen über- trägt die Beschwerdeführerin hierbei an die von ihr beauftragten Subunter- nehmen. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz im angefochtenen Ein- spracheentscheid ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin neben der Vermittlung der Aufträge insbesondere auch die Überprüfung von Trans- portwegen und Erstellung von Kurvenradien für den Strassentransport sel- ber vornimmt. Vielmehr ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass sämt- liche der auf der Homepage der Beschwerdeführerin angepriesenen Arbei- ten (Transporte inkl. deren Vorbereitung [Einholen von Genehmigungen, Planen der Strassenrouten], Montagen, Vermietung von Lagerräumen etc.) ausnahmslos an Drittunternehmen vermittelt werden (vgl. oben E. 4.5). Da- mit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht um ein technisches Büro, das sich mit den konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Pro- jekts befasst. Vielmehr ist der Betrieb der Beschwerdeführerin als ein kauf- männisches Büro zu qualifizieren, auf welchen die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Spedition (oben E. 6.7) anwendbar ist. Damit ist vorlie- gend Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weder in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG noch in Verbindung mit Bst. g UVG erfüllt und die Beschwer- deführerin fällt nicht unter den Zuständigkeitsbereich der Suva. 7. Insgesamt liegt damit ein ungegliederter Betrieb vor, der vergleichbar mit einer Spedition Aufträge für den Strassentransport und die damit zusam- menhängenden Montagearbeiten an Drittunternehmen vermittelt. Damit ist vorliegend weder das Unterstellungskriterium gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG noch gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m

C-410/2021 Seite 21 UVG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG gegeben. Die Beschwerde ist ent- sprechend gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid auf- zuheben. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsie- genden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist diese aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) gerechtfertigt.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-410/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2020 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-410/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

25

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 58 UVG
  • Art. 66 UVG
  • Art. 109 UVG

UVV

  • Art. 73 UVV
  • Art. 78 UVV
  • Art. 88 UVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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