Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4086/2020
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4086/2020

Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Juni 2020.

C-4086/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1947 geboren und ist Schweizer Bürger. Er arbeitete in den Jahren 1966 bis 1999 in der Schweiz und leistete hierbei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Februar 1999 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Frankreich, wo er heute noch lebt. Mit Beitrittserklärung vom 10. März 1999 schloss er sich mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 der freiwilligen AHV/IV für Ausland- schweizer/-innen an. Mit Formular vom 7. September 2008 (Eingang: 3. Oktober 2008) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Als Krankheitsgrund nannte er einen Herzseptuminfarkt mit Herzstillstand und Koma vom 9. Juli 2008 (IV-act. 2). Seit dem 1. Mai 2011 bezieht er eine vorbezogene Altersrente (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019, Sachverhalt Bst. A). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 41). Hiergegen erhob der Beschwerde- führer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Ein- gabe vom 14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der von ihr eingeholten Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 9). Entsprechend hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5842/2009 vom 16. März 2010 die Beschwerde auf den gemeinsamen Antrag der Par- teien hin gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung sowie zu neuem Entscheid zurück (Beschwerdedossier C-5842/2009, act. 11). C. Daraufhin veranlasste die Vorinstanz das interdisziplinäre MEDAS-Gutach- ten vom 4. August 2011 in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-act. 112). Nach Durchführung des Einkommensver- gleichs vom 4. April 2012 (IV-act. 127) wies die Vorinstanz das Leistungs- gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Mai 2012 ab

C-4086/2020 Seite 3 (IV-act. 130). Die vom Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 15. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier B-3253/2012, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückwies. Es erteilte der Vorinstanz hierbei in den Erwägungen 6.5 und 7.2 den Auf- trag, ergänzende rheumatologische Abklärungen einzuholen, insbeson- dere aktuelle Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikularge- lenks und der Wirbelsäule, sowie eine Arthro-MRI-Untersuchung der rech- ten Schulter zu erstellen und auszuwerten, anschliessend mittels interdis- ziplinärer Konsensbesprechung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie retrospektiv für den massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 25. April 2012 (Tag vor Ein- tritt des ordentlichen Pensionierungsalters) die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers festzulegen und einen neuen Entscheid zu erlassen (Be- schwerdedossier B-3253/2012, act. 22). D. D.a In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 empfahl der Rheumatologe des medizinischen Dienstes, Röntgenbilder beider Schultern, des Akromi- oklavikulargelenks und der Wirbelsäule, ein MRI oder ein Arthro-MRI der rechten Schulter sowie ein MRI der Wirbelsäule direkt in Frankreich in Auf- trag zu geben (IV-act. 143). Nach mehreren Anläufen der Vorinstanz, die vorgenannten rheumatologischen Unterlagen beim französischen Versi- cherungsträger (IV-act. 145 f.) sowie auch beim zuständigen französischen medizinischen Dienst („service médical du régime général français“) – via die europäische Verbindungsstelle C.L.E.I.S.S („Centre des Liaisons Euro- péennes et Internationales de Sécurité Sociale“; IV-act. 151, 158) –, einzu- holen, informierte die C.L.E.I.S.S die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Au- gust 2015, der Beschwerdeführer unterstünde als Landwirt nicht dem „régime général“ und bat diese, die notwendigen Abklärungen direkt bei einem der in der Beilage aufgeführten Spezialisten durchführen zu lassen (IV-act. 167 f.). D.b Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, es stehe nach erneuter Durchsicht und Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Frankreich, wo er seit 1999 ein landwirtschaftliches Gestüt betreibe, kein Erwerbseinkommen

C-4086/2020 Seite 4 realisiert habe. Die freiwillige Versicherung habe jeweils ein massgeben- des Einkommen von Fr. 0.– berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit diesen Verlusten begnügt. Mangels Vorliegens eines Va- lideneinkommens erübrige sich die Vornahme eines Einkommensver- gleichs. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer durch den Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 keinen Erwerbsverlust erlitten habe. Damit liege keine anspruchsberechtigende Invalidität vor. Unter diesen Umständen erübrig- ten sich die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten medizinischen Zusatzermittlungen in rheuma- tologischer Hinsicht. Auch entfalle die Prüfung der Frage der Verwertbar- keit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (IV-act. 188). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 1). Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom

  1. März 2017 auf eine Abweisung der Beschwerde (Beschwerdedossier C-6646/2016, act. 11). Mit Urteil C-6646/2016 vom 20. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese dem vom Bundesverwaltungsgericht im Ur- teil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten Rückweisungsauftrag nachkomme. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem fehlenden Valideneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 3'400.– netto pro Monat erzielt habe. Dieses Einkommen sei dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen an- zurechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege damit kein neues Beurteilungselement vor, welches weitere Beweiserhebungen als überflüs- sig erscheinen liesse. Die Vorinstanz habe entsprechend zu Unrecht auf die Durchführung der vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungs- entscheid B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten ergänzenden me- dizinischen Massnahmen verzichtet. Ergänzend erklärte das Bundesver- waltungsgericht, die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers sei in der Schweiz durchzuführen und unverzüglich in die Wege zu leiten (Be- schwerdedossier C-6646/2016, act. 23). E. E.a In Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens ersuchte die Vorinstanz am 16. Mai 2019 um eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur

C-4086/2020 Seite 5 Frage, ob neben der bidisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie gemäss dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts noch weitere Gutachter beigezogen werden müssten und falls ja, welche. Ebenfalls erkundigte sich die Vorinstanz, ob besondere medizinische Unterlagen beim Beschwerdeführer angefordert und ob spezifische Fragen an die Experten gestellt werden müssten (IV- act. 211). Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 erklärte Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des medizinischen Dienstes, es seien lediglich die Bereiche Kardiologie und Rheumatologie abzuklären. Neben den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten bild- gebenden Untersuchungen sei in rheumatologischer Hinsicht eine kom- plette körperliche Untersuchung mit genauen Angaben der Bewegungsein- schränkungen durchzuführen und die Arbeitsfähigkeit gestützt darauf zu schätzen. In kardiologischer Hinsicht sei eine körperliche Untersuchung einschließlich der Suche nach möglichen Anzeichen einer Herzinsuffizienz, einem Belastungstest sowie einer Echokardiographie durchzuführen (IV- act. 212). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mit, sie werde die C. AG, (...), mit einer medizini- schen Begutachtung in den Fachdisziplinen Kardiologie und Rheumatolo- gie betrauen (IV-act. 216). Den entsprechenden Auftrag vergab sie am

  1. Juli 2019 (IV-act. 222). Mit Schreiben vom 15. Juli 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die bidisziplinäre Begutach- tung durch Dr. med. L., Facharzt für Innere Medizin und Rheuma- tologie, sowie Dr. med. M., Facharzt für Innere Medizin und Kar- diologie, durchgeführt werde und setzte ihm eine Frist zur Einreichung all- fälliger Einwendungen gegen die beiden Gutachter an (IV-act. 224). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (IV-act. 237) übermittelte die C._______ AG der Vorinstanz das auf der Untersuchung vom 10. September 2019 basierende interdisziplinäre medizinische Gutachten (IV-act. 238). Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz dieses ihrem medizinischen Dienst und bat um eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für den mass- gebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 (IV-act. 239). Gemäss Protokoll vom 14. November 2019 fand diesbezüglich am 7. No- vember 2019 eine Fallbesprechung zwischen zwei Mitarbeitenden der Vorinstanz sowie den Fachärztinnen und Fachärzten des medizinischen Dienstes Dres. med. D., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, E., F., G. und H._______ jeweils Fachärzte für Psychiatrie, I., J., beide Fachärzte für All- gemeine Innere Medizin, K._______, Facharzt für Physikalische Medizin

C-4086/2020 Seite 6 und Rehabilitation sowie B., Facharzt für Innere Medizin (nachfol- gend: Expertengremium des medizinischen Dienstes), statt. Die Fachärz- tinnen und Fachärzte des medizinischen Dienstes erklärten, der bidiszipli- nären Begutachtung komme voller Beweiswert zu. Damit sei die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Gutachten festzulegen. Hiernach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter seit dem 1. Juli 2009 zu 50 % arbeitsunfähig infolge der rheumatologischen Beschwerden. In einer Tätigkeit als Mittel- schullehrer, welche als an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst gelte, sei er hingegen voll arbeitsfähig (IV-act. 239). E.b Im Einkommensvergleich vom 18. Dezember 2019 legte die Vorinstanz – jeweils gestützt auf die schweizerischen Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik des Jahres 2016 – das Valideneinkommen auf Fr. 5'637.83 (durchschnittlicher Bruttolohn für Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei) sowie das Invalideneinkommen auf Fr. 5'885.96 (durch- schnittlicher Bruttolohn für einen Arbeitnehmer im Kompetenzniveau 2 im allgemeinen privaten Sektor) fest und errechnete eine Einkommensein- busse von 0 % (IV-act. 241). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2020 kün- digte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leis- tungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, im laufenden Verfah- ren stehe das Interdisziplinäre medizinische Gutachten der C. AG vom 2. Oktober 2019 zur Verfügung. Es gehe aus den Akten hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Einschrän- kungen bestehe: keine Belastungen des rechten Armes über der Horizon- talen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schweren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein Heben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Schwere körperliche Ar- beiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeits- unfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit be- trage 0 %, mit einer Erwerbseinbusse von 0 %. Angepasst wäre die ur- sprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschul- lehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre. Für die Bemessung des lnvaliditätsgrads sei es unerheblich, ob eine zu- mutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege somit keine Invali- dität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 242). E.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2020 fristwahrend Einwand bei der Vorinstanz (IV-act. 243). In der Einwan- dergänzung vom 26. Mai 2020 beantragte er, es sei vom vorgesehenen

C-4086/2020 Seite 7 Entscheid abzusehen und ihm spätestens ab Juli 2009 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Eventua- liter seien ergänzende medizinische und/oder berufliche respektive er- werbsbezogene Abklärungen durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als selb- ständiger Landwirt massiv in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit einge- schränkt sei. Daher stelle sich die Frage nach einem Berufswechsel. Es erstaune, dass die Verwaltung nicht geprüft habe, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters von heute 73 Jahren noch als vermittelbar gelte und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könne. Es sei zu berücksichtigen, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe sowie ein Wohnsitzwechsel verbunden wäre, was unzumutbar sei. Es sei daher ab Juli 2009 von einer vollen Invalidität auszugehen (IV-act. 251). E.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers in Bestätigung des Vorbescheids vom 20. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte sie – ergänzend zum Vorbe- scheid – aus, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht durch das Gut- achten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 zuverlässig geklärt wor- den. Weitere medizinische Abklärungen seien dementsprechend nicht er- forderlich. Berufliche Abklärungsmassnahmen seien ebenfalls nicht not- wendig, wobei diese angesichts des mittlerweile vorgerückten Alters des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr zielführend wären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit in ei- ner leichten Tätigkeit als Mittelschullehrer hätte selbständig verwerten kön- nen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme von Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter seien streng. Praxisgemäss würden auch über 60-jährige Versicherte noch als vermittelbar gelten, wenn sie im Rahmen eines Vollpensums tätig sein könnten und wenn die ihnen zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Ein- schränkungen unterlägen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Hinsichtlich der Frage nach einem Berufswechsel be- ziehungsweise einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht sei auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setze. Eine Betriebsaufgabe sei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es könne ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeu- tung leiste. Im Juli 2009, das heisst im Zeitpunkt, in welchem ein Renten- anspruch frühestens hätte entstehen können, sei der Beschwerdeführer

C-4086/2020 Seite 8 bereits 62 Jahre alt gewesen. Es seien ihm somit noch knapp drei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. In der leidensangepassten Tätigkeit als Mittelschullehrer (oder in vergleichbaren leichten Tätigkeiten) sei er zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine entsprechende Tätigkeit hätte keinerlei Einschränkungen, welche eine Anstellung als nicht mehr realis- tisch hätten erscheinen lassen, unterlegen. Im Gegenteil hätte der Be- schwerdeführer aufgrund seiner hervorragenden Qualifikation und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auch angesichts des notorischen Lehrermangels zweifellos ohne Schwierigkeiten wieder eine Beschäftigung als Mittelschullehrer gefunden. Dass eine sofortige Umsetzung ohne Wei- teres möglich gewesen wäre, zeige auch die im Jahre 2009 ausgeübte kurzzeitige Tätigkeit als Lehrerstellvertreter. Insgesamt sei somit aus den Sachverhaltsumständen zu schliessen, dass im Zeitraum von 2009 bis 2012 eine Anstellung als Lehrer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt re- alistisch gewesen wäre. Auch wäre die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Lehrer praxisgemäss zumutbar gewesen, da der Beschwer- deführer dadurch in der Lage gewesen wäre, ein wesentlich höheres, ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-act. 253). F. F.a Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab wann rechtens eine In- validenrente nach Massgabe eines lnvaliditätsgrads von 100 % zuzuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen in Auftrag zu geben. Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. Er machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Okto- ber 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 nicht beant- worte. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb- ständiger Landwirt unbestrittenermassen eine schwere Tätigkeit, weshalb sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels respektive ei- ner Aufgabe des Betriebs stelle. Diese Frage sei bezogen auf den Zeit- punkt der erstmals (allenfalls) rechtskonformen Abklärung vom Oktober 2019 respektive allenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 4. August 2011 zu beurteilen, als der Be- schwerdeführer kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters

C-4086/2020 Seite 9 gestanden habe. Heute sei der Beschwerdeführer bereits 73 Jahre alt. Auch im Zeitpunkt des Herzinfarktes sei er bereits 61 Jahre alt gewesen sei. Es sei darüber hinaus unbestritten, dass mit einem Tätigkeitswechsel eine Hofaufgabe und ein unzumutbarer Wohnsitzwechsel verbunden wäre. Die Vorinstanz könne ferner nicht in Abrede stellen, dass das Finden einer Stellvertreterstelle als Mittelschullehrer während zwei Wochen im Oktober 2019 als Glücksfall zu werten sei und nicht gleichbedeutend sei mit einer Festanstellung, welche keine Schulpflege bewilligen würde. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sei auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Lehrertätigkeit in der Schweiz wäre ausserdem zwingend mit einem unzu- mutbaren Wohnortswechsel verbunden (BVGer-act. 1). F.b Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 31. August 2020 in der Ge- richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, das Expertengremium des medizinischen Dienstes habe festgestellt, dass das bidisziplinäre medizinische Gutachten vom 2. Oktober 2019 im Hin- blick auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in Verweisungstätigkeiten im fraglichen Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 voll beweiskräftig sei. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, sei nicht stichhaltig. Weitere medizinische Abklärungen seien daher für eine zuverlässige Beurteilung nicht erforderlich. Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten und der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung. Was beschwerdeweise dagegen vorgetragen werde, gebe keine Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise oder zu weiteren Bemerkungen (BVGer-act. 6). F.d In seiner Replik vom 18. Januar 2021 verwies der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge- rücktem Alter beantwortet werde, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richte. Dies sei vorliegend frü- hestens mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 der

C-4086/2020 Seite 10 Fall gewesen, als er das ordentliche Pensionierungsalter bereits deutlich überschritten habe (BVGer-act. 21). F.e Mit Duplik vom 11. Februar 2021 erwiderte die Vorinstanz, die vom Be- schwerdeführer zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gehe es vorliegend darum, aufgrund des bundesverwaltungsge- richtlichen Rückweisungsentscheids einen zurückliegenden, zeitlich abge- schlossenen Sachverhalt nochmals zu überprüfen. Gemäss der Recht- sprechung gelte hierbei, dass der ursprüngliche Entscheid auch in zeitli- cher Hinsicht bestätigt werden könne, wenn sich die ursprüngliche Beurtei- lung nach einer gerichtlichen Rückweisung auch in zeitlicher Hinsicht als richtig erweise. So sei auch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich sei- ner Rückweisungsentscheide offensichtlich davon ausgegangen, dass die Überprüfung auch zu einer Abweisung des Anspruchs führen könnte, da es sonst dem Beschwerdeführer die begehrte Leistung direkt zugesprochen hätte (BVGer-act. 14). F.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-4086/2020 Seite 11 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den bei ihm einverlangten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Juni 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu- legen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parla- ments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewähr- leisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim- mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten- anspruchs allein nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130

C-4086/2020 Seite 12 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord- nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich vorlie- gend die Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers und die Be- rechnung der Höhe einer allfälligen Invalidenrente allein nach schweizeri- schem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den beiden vorangegange- nen Rückweisungsentscheiden festgestellt hat, ist vorliegend die An- spruchsvoraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten erfüllt (vgl. Urteile des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 3.4 und B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 4.1).

C-4086/2020 Seite 13 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie- gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.

C-4086/2020 Seite 14 Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbe- züglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 3.9 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) respektive die medizinischen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk- tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen

C-4086/2020 Seite 15 Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.11 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.12 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür- digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. w. H.). Andererseits sind aber auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte bei der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.13 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-

C-4086/2020 Seite 16 gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sowie die diesbezüglich eingeholte Einschätzung des Expertengremiums des medizinischen Dienstes anlässlich der Sitzung vom 7. November 2019 ab. Sie erklärte gestützt darauf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Züchter von Rennpferden betrage 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesund- heitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %, dies mit einer Erwerbs- einbusse von 0 %. Angepasst wäre die ursprünglich während drei Jahr- zehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittelschullehrer, welche ohne wesentli- che Einschränkungen möglich gewesen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 sei unvollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, da es die Arbeitsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt vom 7. September 2008 respektive den Verlauf vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 ebenso wenig beantworte wie die Aktenbeur- teilung des IV-ärztlichen Dienstes. So bleibe gemäss dem Gutachten spe- kulativ, ab wann der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit (z. B. als Lehrer) hätte arbeiten können, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergesslichkeit und psychischen Störungen habe kommen könne. Letztlich vermöge das Gutachten der C._______ AG somit nicht verbindlich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. April 2012 Stellung zu beziehen. 4.2.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die in der Beschwerde angesprochene Unsicherheit der Beurteilung in kardiologi- scher Hinsicht habe sich gemäss den klaren Angaben des begutachtenden Kardiologen einzig auf einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Herzinfarkt, in welchem eine verzögerte Rekonvaleszenz möglich ge- wesen wäre, bezogen. Die geäusserte Unsicherheit habe damit maximal

C-4086/2020 Seite 17 den Zeitraum von einem Jahr ab dem 9. Juli 2008 betroffen und sei damit für die massgebliche Beurteilung ab Juli 2009 nicht mehr relevant gewe- sen. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Rückweisungsentschei- den B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.2 und C-6646/2016 E. 5.5 f. die Einholung einer bidisziplinären Begutachtung in den Bereichen Rheuma- tologie und Kardiologie zur retrospektiven Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 angeordnet. In Bezug auf die rheumatologi- sche Abklärung hat es darüber hinaus die Erstellung und Evaluation ergän- zender Röntgenbilder verlangt. Diesen Anforderungen wird das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 gerecht. So bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Gut- achter die ergänzend angeforderten Röntgenaufnahmen erstellen lassen und hinreichend gewürdigt haben. In der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung (Konsensbeurteilung) stellten die Gutachter Dr. med. L., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. M., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, die nachfolgen- den Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  lmpingement-Symptomatik der rechten Schulter bei Supraspinatussehnen- Ruptur und beginnender Arthrose (ICD-10: M75.0);  chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis und Osteo- chondrose im Bereich L5/S1 (ICD-10: M51.1);  Status nach akutem Vorderwandinfarkt vom 9. Juli 2008 (ICD-10: I21.9), bei o Status nach erfolgreicher initialer Reanimation, o 1-Asterkrankung (RIVA-Stenosen in der Mitte und distal) und o PTCA mit Einlage von zwei Stents (BMS) des RIVA in der Mitte und distal am 23. Juli 2008;  aktuell: o kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 202 W, o erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 55 %), o anteroseptal-basale Narbe, ebenso Narbe im Bereich der Herzspitze und anterolateral, o geringe arteriosklerotische Veränderungen in den Carotisbulbi beid- seits ohne hämodynamische Relevanz.

C-4086/2020 Seite 18 Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:  kardiovaskuläre Risikofaktoren: o Zigarettenkonsum bis 2008 (30 py), o arterielle Hypertonie seit 2007, o Hyperlipidämie, o psychosozialer Stress. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Dres. med. L._______ und M._______ interdisziplinär einleitend fest, dass die rele- vante Zeit, in der eine mögliche Invalidität bis zum 65. Altersjahr bestanden habe, zu beurteilen sei, nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2008 einen Vorderwandinfarkt (Herzstillstand mit erfolgreicher Reanimation) erlitten habe. Nach der erfolgreichen Dilatation einer RIVA-Stenose habe mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müssen. Die Gutach- ter erklärten, dass sich entsprechend direkt nach dem Herzinfarkt bis zur genügenden Rehabilitation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einige Monate nach den kardiologischen Einschränkungen gerichtet habe. Diese Zeit nach der stationären kardialen Rehabilitation ab dem 9. September 2008 lasse sich gemäss dem kardiologischen Teilgutachter schlecht beur- teilen. Nach drei Monaten sollten leichte körperliche Arbeiten möglich ge- wesen sein. Ob der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit (zum Beispiel als Lehrer) hätte arbeiten können, bleibe spekulativ, da es im Rahmen der Reanimation und des achttägigen Komas auch zu Vergess- lichkeit und psychischen Störung habe kommen können. Eine verzögerte Rekonvaleszenz für sechs bis zwölf Monate nach dem Infarkt erscheine möglich. Von körperlicher Seite her sei der Beschwerdeführer jedoch be- reits ab dem 9. September 2008 zu etwa 40 % auf seinem Hof in leichten bis mittelschweren Arbeiten (täglich zwei Stunden Stallarbeit, eine Stunde Arbeit auf der Weide) tätig gewesen. Anschliessend habe aufgrund der ak- tuellen kardiologischen Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Es seien dann die rheumatologischen Probleme im Vordergrund gestan- den. Hierbei betonte der Rheumatologe Dr. med. L._______, dass sich der Beschwerdeführer dabei wohl regelmässig über ein zumutbares Mass hin- aus belastetet habe. In rheumatologischer Hinsicht hätten die folgenden funktionellen Einschränkungen bestanden: Keine Belastungen des rechten Armes über der Horizontalen, kein Heben oder Ziehen mit dem dominanten rechten Arm von schwereren Lasten über rund zehn Kilogramm, kein He- ben und Tragen von Lasten regelmässig über rund zehn Kilogramm. Ins-

C-4086/2020 Seite 19 gesamt sei im vorliegend relevanten Zeitraum die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit für regelmässig auch schwerere Belastungen nach den übli- chen Massstäben auf 50 % zu schätzen, auch wenn der Beschwerdeführer seinen zehn Hektar grossen Pferdehof dank seiner hohen Motivation seit 2008 allein besorgt habe, nachdem ihn seine Frau in jenem Jahr verlassen habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen berufli- chen Tätigkeit als Pferdewirt sei damit ebenfalls auf 50 % zu schätzen. Als eine angepasste Tätigkeit nannten die Gutachter die vom Beschwerdefüh- rer ursprünglich während drei Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit als Mittel- schullehrer, welche ohne wesentliche Einschränkungen möglich gewesen wäre (IV-act. 238). 4.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gutachter die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers für den vorliegend relevanten Zeitraum vom

  1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 abschliessend geklärt haben. So lag gemäss den Gutachtern zu diesem Zeitpunkt in kardiologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Eingeschränkt war der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne nach Auffassung der Gutachter nurmehr in rheumatolo- gischer Hinsicht, wobei die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in regelmässig auch schweren Belastungen, insbesondere in seiner damaligen Tätigkeit als Pferdewirt, auf 50 % schätzten. Uneinge- schränkt möglich wäre dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern seine frühere Tätigkeit als Mittelschullehrer gewesen. Es ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass die im Gutachten erwähnten Unsicherhei- ten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Herzinfarkt einen Zeit- punkt betraf, der noch vor der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 lag. Der Beschwerdeführer vermag daher aus diesen Unsicherheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere führen diese nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens bezüglich des vorliegend relevanten Zeitraums, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umso schwieriger zu bewerk- stelligen ist, je mehr Zeit seit der zu beurteilenden Zeitspanne vergangen ist. Insgesamt wird damit mit dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Ok- tober 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
  2. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 aufgrund einer umfassend Abklärung schlüssig geklärt. Darüber hinaus erfüllt das erwähnte Gutachten auch die weiteren, die in der Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.13 hiervor). Die Vorinstanz durfte da- her auf dieses für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers abstellen.

C-4086/2020 Seite 20 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss gel- tend, aufgrund seines vorgerückten Alters sei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar. Es sei damit ohne Weiteres von einer vollen Invalidität ab Juli 2009 (Ablauf der einjährigen Wartefrist nach dem Herzinfarkt) auszugehen. 4.3.1 Gemäss dem Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer bis wenige Monate vor der Begutachtung (und damit insbesondere auch im vorliegend massgebenden Zeitraum) seinen zehn Hektar grossen Pferdebetrieb ohne Hilfe allein geführt. So habe der Be- schwerdeführer nach seiner Entlassung aus der dreiwöchigen stationären kardialen Behandlung seit dem 9. September 2008 nachgewiesenermas- sen eingeschränkt auf seinem Gestüt gearbeitet, dies während täglich zwei Stunden im Stall und einer Stunde auf der Weide. Nach eigenen Angaben habe er für die gleichen Arbeiten etwa die doppelte Zeit benötigt, was der Kardiologe Dr. med. M._______ als realistisch einschätzte. Eine Auszeit habe sich der Beschwerdeführer mangels verfügbarer Stellvertretung nicht gönnen können. Erst seit einigen Monaten erhalte er Unterstützung durch eine täglich dreistündige Mithilfe, wie der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angegeben hat. 4.3.2 Es steht somit unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdefüh- rer in der vorliegend relevanten Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012 durchwegs allein auf seinem eigenen Betrieb gearbeitet und hierbei sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt hat. Unter diesen Umstän- den greift die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei infolge fehlen- der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als zu 100 % invalid einzu- stufen, augenscheinlich zu kurz. Diese Argumentation geht insbesondere völlig an den tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich an der vom Be- schwerdeführer in der vorliegend fraglichen Zeitspanne effektiv bewältigten Arbeit, vorbei. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit ist weder durch die im Gutachten der C._______ AG vorgenommene me- dizinisch-theoretische Einschätzung noch durch die vom Beschwerdefüh- rer gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben belegt. Der Beschwer- deführer lässt bei seiner Argumentation sodann unberücksichtigt, dass die Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Pferdezüchter lediglich in der Zeit direkt nach dem Herzinfarkt gänzlich aufgehoben war. In der vorliegend fraglichen Zeitspanne demgegenüber ist diesbezüglich abzu- stellen das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019, das ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für diese Tätigkeit bescheinigt. Diese Ein-

C-4086/2020 Seite 21 schätzung deckt sich mit den vom Beschwerdeführer gegenüber den Gut- achtern gemachten Angaben, wonach er für dieselben Arbeiten doppelt so lange gebraucht habe im Vergleich zum gewöhnlichen Zeitaufwand vor sei- nem Herzinfarkt. Darüber hinaus hat das Expertengremium des medizini- schen Dienstes in der Sitzung vom 7. November 2019 gestützt auf das Gutachten der C._______ AG die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pferdezüchter ab dem

  1. Juli 2009 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich damit vorliegend keine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Be- ruf für die vorliegend fragliche Zeitspanne begründen. 4.3.3 Anders sieht die Rechtslage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus. Diesbe- züglich geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht davon aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf den örtlich massgebenden Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. Art. 7 ATSG [wie- dergegeben in E. 3.5 hiervor]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 102 zu Art. 13 mit Hinweis auf BGE 134 V 23). Bezüglich der vom Beschwerdeführer während drei Jahrzehnten ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Mittelschullehrer steht demgegenüber fest, dass er diese aus- schliesslich in der Schweiz hätte ausüben können. Für eine entsprechende oder vergleichbare Tätigkeit in Frankreich weist er weder eine landesspe- zifische Ausbildung noch entsprechende Berufserfahrung auf. Auch ist nicht erstellt, ob der deutschsprachige Beschwerdeführer über hinrei- chende Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, um in Französisch unterrichten zu können. Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich – unbeachtet des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich – als Invalideneinkommen auf den statistischen monatlichen Bruttolohn für ei- nen Arbeitnehmer in der Schweiz im Kompetenzniveau 2 abgestellt (IV-act. 241; vgl. Sachverhalt Bst. E.b hiervor). Damit ist sie implizit davon ausge- gangen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in die Schweiz zurückzukehren. Entgegen dieser Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend indessen, insbe- sondere aufgrund der mit seinem Pferdebetrieb manifestierten starken Ver- wurzelung an seinem Wohnort in Frankreich, ein Wohnsitzwechsel des Be- schwerdeführers von Frankreich in die Schweiz im Rahmen der zu beurtei- lenden Schadenminderungspflicht als unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 14/05 vom 18. Juli 2005 E. 6.1.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a. a. O., Rz. 103 zu Art. 13). Der Beschwerdeführer war damit auch im Rahmen seiner Schadenminde-

C-4086/2020 Seite 22 rungspflicht nicht verpflichtet, zur optimalen Verwertung seiner Restarbeits- fähigkeit wieder Wohnsitz in seinem Heimatland Schweiz zu nehmen. Man- gels einer mit seiner früheren Tätigkeit als Mittelschullehrer vergleichbaren, ihm möglichen Verweisungstätigkeit in Frankreich hätte die Vorinstanz so- mit für die Berechnung des Invalideneinkommens von der vom Beschwer- deführer im fraglichen Zeitraum (vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012) tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Pferdezüchter ausgehen müssen. Für diese Tätigkeit wies der Beschwerdeführer gemäss dem Gut- achten der C._______ AG eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf. 4.3.4 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 ist daher wie folgt zu korrigieren: Dem Valideneinkommen von Fr. 3'400.– (vgl. Urteil des BVGer C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 4.5; Sachver- halt Bst. D.c hiervor) steht ein Invalideneinkommen von Fr. 1'700.– (50 % von Fr. 3'400.–) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'700.– respektive von 50 % resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 50 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer halben Rente berechtigt (vgl. E. 3.8 hiervor). 4.4 Abschliessend ist der Beginn und das Ende des Rentenanspruches zu klären. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief vorliegend ein Jahr nach dem erstmals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Herzinfarkt vom 9. Juli 2008, das heisst am 8. Juli 2009, ab. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist eines halben Jahres nach Geltendmachung des Leistungs- anspruches (IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2008) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG begann damit vorliegend der Ren- tenanspruch am 1. Juli 2009 zu laufen. Der Anspruch auf eine Invaliden- rente erlischt mit Ablauf des Monats, welcher der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente vorangeht (Art. 30 IVG; vgl. Rz. 3116 und 3118 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020 [abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > Dokumente > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Versionen; zuletzt abgerufen am 19. Novem- ber 2021]), wobei vorliegend auf den Zeitpunkt des ordentlichen Pensio- nierungsalters des Beschwerdeführers, das heisst den 26. April 2012, ab- zustellen ist, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf-

C-4086/2020 Seite 23 grund der vorliegenden rückwirkenden Zusprechung einer halben Invali- denrente auf den Vorbezug seiner Altersrente nachträglich verzichten wird (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 5). Der Rentenanspruch endete damit vorliegend per Ende März 2012. Dem Beschwerdeführer ist folglich vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungs- falls) bis zum 31. März 2012 (Monat vor Entstehung des Anspruchs auf Altersrente) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 4.5 Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die offenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen. Diese sind – da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-191/2016 vom 28. September 2017 E. 7.5 m. H.). 5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag gestellt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Par- teibefragung durchzuführen. 5.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann das kantonale Gericht (respektive das Bundesverwaltungsgericht) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann abweichen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung an- tragstellenden Partei zu entsprechen ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öf- fentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47; Urteile des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). 5.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Beschwerdeführer eine halbe In- validenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Be- schwerde hingegen die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (wörtlich: "eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %"). Damit werden die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil nur teilweise gutgeheissen. 5.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend festgestellt hat, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalidität von 100 % weder

C-4086/2020 Seite 24 durch das Gutachten der C._______ AG vom 2. Oktober 2019 belegt noch aufgrund der vom Beschwerdeführer effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der auf seinem Pferdehof ausgeführten Arbeiten gerechtfertigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Es steht unter diesen Umständen für das Bundes- verwaltungsgericht abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer im vor- liegend massgebenden Zeitraum keine volle Invalidität aufgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm vorliegend zugespro- chene halbe Invalidenrente beantragt, erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. hierzu z. B. Urteil des BGer 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 3.4.1 f.) ist davon auszugehen, dass auch eine allfällige Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchte, zumal der Beschwerdefüh- rer seine Sichtweise bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels angemessen darlegen konnte. Damit erweist sich die Durchführung einer EMRK-Verhandlung nicht mehr als erforderlich, da eine solche den darge- legten Verfahrensausgang nicht beeinflussen würde. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher zu verzichten. Ebenfalls verzichtet werden kann in Anbetracht der genügenden Beweislage auf die beantragte Parteibefragung, welche eine Instruktionsmassnahme darstellt. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die in der nachfolgenden Erwägung (E. 6.2) angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei "Überklagung" in Rentenan- gelegenheiten nicht auch (analog) auf die Gerichtskosten anwendbar ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfah- renskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.– aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrens- kosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbe- trag von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des

C-4086/2020 Seite 25 vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ebenfalls teilweise unterliegen- den Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen eine un- gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die beschwerdefüh- rende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine gerin- gere Teilrente zugesprochen wird (Urteile des BGer 8C_478/2015 E. 5 und 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überkla- gung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-3300/2016 E. 10.2 ff.). Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit eine (ungekürzte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-4086/2020 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 3. Die Sache wird zur Berechnung der Rente sowie allfälliger aufgelaufener Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Der beschwerdeweise gestellte Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer im Um- fang von Fr. 400.– auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung des Anteils des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten ver- wendet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. 6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

C-4086/2020 Seite 27 7. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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