B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4081/2020
Urteil vom 27. April 2021 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland, vertreten durch Markus R. Reiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. Juli 2020.
C-4081/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (...) 1959 geboren. Der deutsche Staatsangehörige ist geschieden, kinder- los und in Deutschland wohnhaft. Er legte in der Schweiz von 2004 bis 2015 eine Gesamtversicherungszeit von 135 Monaten zurück. Er war von April / Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2015 als Facharbeiter (...) beschäf- tigt (Akten der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: act.] 151, Seite 2, act. 173 ff.). A.b Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem Versicherten mit rechts- kräftigem Urteil vom 22. April 2020 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ab 1. Januar 2017 zu (act. 151, Seite 12). A.c Die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2020 eine ganze, monatliche Invalidenrente von Fr. 706.- ab 1. Ja- nuar 2017 und Fr. 712.- ab 1. Januar 2019 (act. 175). B. B.a Der Versicherte, vertreten durch den deutschen Rechtsanwalt Markus R. Reiser, erhob am 14. August 2020 Beschwerde. Er führte im Wesentli- chen aus, die berücksichtigten Einkommen seien aufgrund der Aktenlage teilweise nicht nachvollziehbar. So sei für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60'876.- angerechnet worden, obwohl aus dem betreffenden Lohn- ausweis ein Einkommen von Fr. 84'217.- hervorgehe. Der Versicherte er- suchte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den deutschen Rechtsanwalt Markus R. Reiser (BVGer act. 1). B.b Der Instruktionsrichter hiess mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 16. September 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten befreit. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch den deut- schen Rechtsanwalt Markus R. Reiser wies der Instruktionsrichter mit der besagten Zwischenverfügung ab (BVGer act. 2). B.c Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe 2015 womöglich nicht bei- tragspflichtige Krankentaggelder bezogen, denn vom 10. März bis zum
C-4081/2020 Seite 3 16. Juni 2015 habe eine stationäre Heilbehandlung stattgefunden. Die Dif- ferenz zwischen dem Eintrag im individuellen Konto und dem Lohnausweis sei womöglich dadurch begründet. Leider habe der damalige Arbeitgeber auf die Aufforderung, sämtliche Lohnabrechnungen für 2015 einzureichen, nicht reagiert (BVGer act. 7). B.d Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweis- mittel wie namentlich die Lohnabrechnungen für 2015 einzureichen. Zu- dem ersuchte er die (Firma) B., sämtliche Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für 2015 vorzulegen (BVGer act. 8). B.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 1., 15. und 22. Feb- ruar 2021 seine Lohnabrechnungen für 2015 ein. Er beantrage die Berück- sichtigung des Einkommens von Fr. 84'217.- gemäss dem Lohnausweis 2015 (BVGer act. 11, 15, 18). B.f Die Vorinstanz übermittelte am 9. Februar 2021 den Lohnausweis des Beschwerdeführers sowie die Jahresrekapitulation der (Firma) B. für 2015 (BVGer act. 13). B.g Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, aus der Jahresrekapitulation und den Lohnab- rechnungen ergebe sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März bis Juli 2015 nicht beitragspflichtige Krankentaggelder von total Fr. 23'341.- erhalten habe. Er habe 2015 mithin nur ein beitrags- pflichtiges Einkommen von Fr. 60'876.- erzielt. Der Eintrag im individuellen Konto sei korrekt (BVGer act. 20; Fr. 84'217.- - Fr. 23'341.- = Fr. 60'876.-). B.h Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 19. März 2021 den Schriftenwechsel per 19. April 2021 ab. Der Rechtsvertreter führte mit Ein- gabe vom 19. April 2021 im Wesentlichen aus, da eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sei der Vortrag der Vor- instanz nicht überprüfbar (BVGer act. 21, 24, 25). B.i Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-4081/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
C-4081/2020 Seite 5 Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des Be- schwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Juli 2020. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig der monatliche Betrag der ganzen Invalidenrente. 3.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil- rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG).
C-4081/2020 Seite 6 3.2 Der Versicherte macht als einziges konkretes Vorbringen geltend, sein Einkommen habe 2015 gemäss dem Lohnausweis Fr. 84'217.- betragen. Er beantragt eine entsprechende Korrektur der Rentenberechnung (BVGer act. 18). 3.3 Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 2. März 2021 demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Jahresrekapitulation der (Firma) B._______ sowie den Lohnabrechnungen in den Monaten März bis Juli 2015 nicht beitragspflichtige Krankentaggelder von total Fr. 23'341.- erhal- ten habe (BVGer act. 20). 3.4 Mit Blick auf die besagten Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (BVGer act. 11, 13, 15), erweist sich der Hinweis der Vor- instanz als zutreffend. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung. Auch in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2021) wird klargestellt, dass Entschädigungen der vom Bund nach dem KVG anerkannten Krankenkassen, der dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17. Dezember 2004 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versiche- rungseinrichtungen (öffentliche Kassen, SUVA) nicht zum massgebenden Lohn gehören (vgl. Randziffer 2081). Damit ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich nur ein beitragspflichtiges Ein- kommen von Fr. 60'876.- erzielte. Der betreffende Eintrag im individuellen Konto ist korrekt (Fr. 84'217.- - Fr. 23'341.- = Fr. 60'876.-). 3.5 Weitere stichhaltige Einwände trägt der Versicherte nicht vor. Die Ren- tenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten der Vorinstanz (vgl. act. 173 ff.). Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen sind oder der Vorinstanz bei der Berechnung der Invalidenrente ein Fehler unterlaufen ist. Die gewählte Rentenskala 14, das massgebliche durch- schnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74'730.- (2017) bzw. von Fr. 75'366.- (2019) und der monatliche Rentenanspruch von Fr. 706.- ab 1. Januar 2017 und von Fr. 712.- ab 1. Januar 2019 halten einer Überprüfung auf- grund der Rententabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV (2015 und 2019) stand (vgl. zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung
C-4081/2020 Seite 7 BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). Weitere Ausführungen zu den Details der Rentenberechnung erübrigen sich. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen wird (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 stattgegeben wurde (BVGer act. 2). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je- doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
C-4081/2020 Seite 9
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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