Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4047/2015
Entscheidungsdatum
13.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4047/2015

Urteil vom 13. Januar 2016 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.

C-4047/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Chile, reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Juni 2008 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbe- willigung im Kanton Bern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach ver- längert (letztmals bis zum 26. Juni 2014). Am 24. September 2009 wurde der Sohn A._______ geboren. B. Mit Gerichtsbeschluss vom 24. August 2011 erfolgte die Trennung des Ehe- paares. Dieses lebte noch bis zum 1. November 2011 in einer gemeinsa- men Wohnung. Am 3. Februar 2015 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Am 23. Februar 2015 ersuchte die Dienststelle Bereich Migration der Stadt Biel die Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. D. Mit Schreiben vom 19. März 2015 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 19. April 2015 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhe- bung der Verfügung vom 29. Mai 2015 und die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschie- bende Wirkung zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2015 zu erstrecken.

C-4047/2015 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 führte das Bundesverwaltungsge- richt in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus, es erübrige sich auf das ent- sprechende Gesuch einzugehen, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG bereits aufschiebende Wirkung habe, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer machte von seinem mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungs- gericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

C-4047/2015 Seite 4

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG (SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter ande- rem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Bern bzw. die Stadt Biel zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zu- stimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton bzw. in casu die sog. Kompetenzgemeinde verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –

C-4047/2015 Seite 5 nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei- che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige per- sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben unbestritte- nermassen mehr als drei Jahre, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist. 5. 5.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Be- schwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integra- tion müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbe- züglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine so- ziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 5.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort ge- sprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- ländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatli- chen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinan- dersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht ab- schliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art.

C-4047/2015 Seite 6 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolg- reichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. No- vember 2011 E. 3.2 m.H.). 5.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Per- son kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozi- alleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche In- tegration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungs- branche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). 5.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. Er sei ge- mäss eigenen Aussagen nach seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 bzw. nach seiner Heirat am 27. Juni 2008 bis zum definitiven Auszug Hausmann gewesen. Gleichzeitig habe er eine 20%-Stelle bei der Z._______ in Biel innegehabt. Diese Stelle habe er verloren. Seit dem

  1. November 2011 sei der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss seinen Angaben suche er kontinuierlich seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle. Leider habe er feststellen müssen, dass es ohne eine Aufent- haltsbewilligung keine Möglichkeit gebe, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Ausserdem sei die Arbeitssuche in Biel äusserst schwierig, er bemühe sich aber nach wie vor, eine Arbeitsstelle als Servicemitarbeiter oder Rei- nigungskraft zu erhalten, um seinen Lebensunterhalt selbst bezahlen zu können. Inzwischen habe er auch seine Deutschkenntnisse verbessert (Niveau B2). Durch seine Kontakte mit einer Schweizer Freundin habe er die Möglichkeit erhalten, noch in diesem Jahr eine Fotoausstellung in Bern zu realisieren, um seine neuen fotografischen Arbeiten zu zeigen. Er ver- suche so, während seiner Suche nach Arbeit die Zeit zu nutzen, um sich noch mehr in der Schweiz kulturell wie auch sprachlich zu integrieren. Da

C-4047/2015 Seite 7 es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen sei, eine adäquate Er- werbsmöglichkeit zu finden, sei seine berufliche Integration in Frage ge- stellt. Weiter sei den kantonalen Akten zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine von Fr. 3'691.25 aufweise. Zudem habe er bis am 17. September 2014 einen Sozialhilfesaldo zu Lasten des Staates in der Höhe von Fr. 80'879.45 angehäuft. Aufgrund dessen könne nicht gesagt werden, die wirtschaftliche Integration des Gesuchstellers sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfolgreich verlaufen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwer- deführer nicht genügend integriert sei. Die Voraussetzungen einer erfolg- reichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien somit als nicht erfüllt zu erachten (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015). 5.3.2 In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2015 macht der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich geltend, es sei unbestritten, dass er bisher kein beson- deres Glück bei der Stellensuche gehabt habe. Dies sei ihm jedoch nicht per se anzulasten. Er habe während der Ehe mit der Mutter seines Kindes die Rolle als Hausmann innegehabt. Während die Mutter arbeiten gegan- gen sei, sei er zu Hause geblieben und habe sich um das Kind und den Haushalt gekümmert. Dass diese Rollenverteilung nicht gerade traditionell gewesen sei, sei klar, sollte jedoch im Rahmen der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern als möglich und gegeben akzeptiert werden. Insofern sei er nicht arbeitslos im Sinne der Regelung der Arbeitslosenver- sicherung gewesen, sondern sei einer Beschäftigung nachgegangen. Das Scheitern der Ehe sei für ihn alsdann weder voraussehbar noch erwünscht gewesen. Er habe nicht um die Scheidung ersucht; trotzdem habe er sich dem Willen seiner damaligen Ehefrau beugen müssen. Der Grundsatz der Gleichberechtigung werde bei der gerichtlichen Obhutszuteilung noch nicht umgesetzt. Hier werde leider nach wie vor die traditionelle Rolle der Mutter in der Kinderpflege- und Erziehung höher gewichtet als diejenige des Va- ters, auch wenn sich dieser während der Ehe intensiver um das Kind ge- kümmert habe. Folglich sei er mit seinem Anliegen, weiterhin der Rolle als Vollzeitvater und Hausmann nachzugehen, nicht durchgedrungen und müsse sich nun mit einem Besuchsrecht zufrieden geben. Während seiner Zeit als Hausmann habe er trotzdem Anschluss an die Arbeitswelt gefun- den. Er habe das Einkommen der Familie durch Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Hotels und Restaurants aufgebessert. Des Weiteren habe er eine feste Anstellung bei der Z._______ als Zusteller im Zeitraum vom 2. November 2009 und 28. Februar 2014 inne gehabt, bis ihm gekündigt worden sei. Dass es danach bei der Stellensuche nicht geklappt habe, sei

C-4047/2015 Seite 8 auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung und somit Arbeitsbewilligung zu- rückzuführen. Er sei vom 27. Juni 2013 bis Januar 2014 sowie vom 24. Juni 2014 bis zum heutigen Datum ohne gültigen Aufenthaltstitel, was ihm die Stellensuche nicht nur erschwere, sondern nahezu verunmögliche. Dieser Umstand müsse bei der wirtschaftlichen Integration mitberücksich- tigt werden und könne nicht einfach vorweggelassen werden. Es gehe nicht an, dass administrative Hindernisse, die der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu verschulden habe, zu seinen Lasten gingen. 5.3.3 Vorliegend gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher am 23. April 2008 in die Schweiz eingereist ist, vom 2. November 2009 bis zum 28. Februar 2014 als Zusteller bei der Z._______ ein 20%-Pensum inne- gehabt hat (vgl. den in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Führungsbe- richt vom 3. Mai 2013 sowie Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 S. 46). Gemäss seinen beschwerdeweisen Angaben ist er – ausser einem paar (beweismässig nicht belegten) Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Ho- tels und Restaurants – keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Dass er sich bis zur Trennung von seiner Ehefrau um das Kind und den gemeinsa- men Haushalt gekümmert habe – ein Einwand der durchaus gehört werden kann, sofern dem Ehepartner so ermöglicht wird, seinerseits einer berufli- chen Tätigkeit nachzugehen – erklärt aber nicht, warum er nicht bereits in der Zeit vor der Geburt seines Sohnes am 24. September 2009 sowie nach der Trennung von seiner Ehefrau am 24. August 2011 bzw. nach dem Aus- zug aus der gemeinsamen Wohnung am 1. November 2011 einer berufli- chen Tätigkeit nachgegangen ist bzw. eine Arbeit gesucht hat, welche es ihm erlaubt hätte, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. In dieser Zeit verfügte er (noch) über eine Aufenthaltsbewilligung. Zwar führt der Be- schwerdeführer in einem Schreiben vom 19. April 2015 aus, er sei nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung physisch und psychisch krank gewesen; zuerst habe er seine rechte Hand und nachher die linke Hand nicht bewegen können. Auch sei er in psychotherapeutischer Be- handlung gewesen und habe Medikamente gegen seine Depression be- kommen (vgl. SEM act. 8 S. 46). Hingegen macht er nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er deswegen arbeitsunfähig ge- wesen sei. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer im vorgenannten Schrei- ben selbst vor, er habe sich in dieser Zeit vor allem als Autodidakt um seine fotografische Arbeit gekümmert und insgesamt drei Fotoausstellungen in der Schweiz gemacht (SEM act. 8 S. 46). Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass er in dieser Zeit auch einer Erwerbstätigkeit hätte nach- gehen können, mit welcher er seinen Lebensunterhalt selbst hätte finan-

C-4047/2015 Seite 9 zieren können. Es sind jedoch keine Bestrebungen des Beschwerdefüh- rers bezüglich Arbeitssuche vor dem April 2014 ersichtlich (vgl. div. Bewer- bungsunterlagen in den Akten der Stadt Biel). Vielmehr macht er im ge- nannten Schreiben vom 19. April 2015 selbst geltend, er suche seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle (SEM act. 8 S. 47). Auch ergibt sich aus einem in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Schrei- ben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013, dass sie seit 10 Jahren eine 40%-Teilzeitstelle habe, weshalb doch die Frage auftaucht, ob es dem Be- schwerdeführer nicht auch während seiner Ehe möglich gewesen wäre, ein höheres (Teilzeit-)Arbeitspensum zu bewältigen. 5.3.4 Mit diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Seit dem 22. Juli 2011 (bis heute) bezieht er Leistungen der Sozi- alhilfe, wobei sich per 17. September 2014 ein Sozialhilfesaldo von Fr. 80'879.45 angehäuft hat (vgl. SEM act. 6 S. 15). Zudem weist er Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine in einem Gesamt- betrag von Fr. 3'691.25 auf (SEM act. 6 S. 28). Sofern der Beschwerdefüh- rer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 auf seine diversen Fotoausstellungen verweist, und dazu erklärt, er bemühe sich in erster Li- nie seiner Leidenschaft der Fotografie nachzugehen, um damit ein Einkom- men zu generieren; er sei jedoch jederzeit bereit gewesen, auch anderwei- tig ein Einkommen zu generieren, wenn sich ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, so gilt es diesbezüglich auf die obgenannten Erwägungen zu verwei- sen (E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es gerade nicht als er- wiesen an, dass sich der Beschwerdeführer während seines ganzen Auf- enthaltes hierzulande intensiv um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht hätte. Auch der Umstand, dass er sich anlässlich seiner Fotoausstellungen intensiv mit der Schweiz und dem Thema "In- tegration" auseinandergesetzt habe, wie geltend gemacht wird (vgl. Be- schwerde vom 29. Juni 2015 S. 7), kann nicht darüber hinweg sehen las- sen, dass es ihm selbst nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. 5.3.5 Zum sozialen Umfeld ist wenig bekannt, ausser dem pauschalen Vor- bringen, er habe mehr Kontakte zu Schweizern und Deutschen; er habe zudem Schweizer Freunde, welche er zu sich einlade oder diese besuche, wie bspw. L._______. Durch den Kontakt zu einer Schweizer Freundin habe er nun die Möglichkeit eine Fotoausstellung zu machen (vgl. Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 46]).

C-4047/2015 Seite 10 5.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert sei (Sprachniveau A2) , wie beschwerdeweise ausgeführt wird – und ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann - vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften (vgl. Urteil BGer 2C_405/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2. m.H.). Ein Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen. 6. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung kön- nen auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforder- lich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorlie- gen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht ab- schliessend ist. 6.2 Wichtige Gründe können auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der Schutz des Privat- und Familienlebens begrün- det praxisgemäss zwar kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaa- ten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Inte- ressen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu be- enden. Letzteres bedingt hingegen die Vornahme einer umfassenden und fairen Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Ausländers an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung. Dabei überwiegt das öffentliche Inte- resse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, wenn diese durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt bzw. in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint und einer "fairen" In- teressenabwägung entspricht (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1. m.H.). Sofern diesbezüglich das Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 = BGE 137 I 247 zitiert wird (vgl. Be- schwerde vom 29. Juni 2015), so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Ur- teil – wie auch der Beschwerdeführer selbst erkannte – eine ganz andere

C-4047/2015 Seite 11 Konstellation zugrunde lag (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer kamerunischen Staatsangehörigen, welche sorge- und obhutsbe- rechtigte Mutter eines Schweizer Kindes ist), in welchem zwingend spezi- fische bürgerrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen waren (vgl. E. 4.2.3 des genannten Urteils), weshalb die dort festgelegten Grundsätze – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen – gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. 6.3 In casu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil (vgl. Scheidungsvereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2015 [Be- schwerdebeilage Nr. 3]) die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vorn- herein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Aus- übung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familien- leben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländi- sche Personen dahin gehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). 6.4 Die genannten Kriterien bilden jedoch keine eigentlichen Anspruchs- voraussetzungen, sondern gelangen – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur Anwendung. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist dabei bei ei- nem ausländischen Elternteil, welcher sorge-, nicht hingegen obhutsbe- rechtigt ist, ein Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten eines Gesuchstellers sowie seinen und den Interessen des Kindes an der

C-4047/2015 Seite 12 Aufrechterhaltung der sehr engen Beziehung anzustreben (vgl. Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 3.3 m.H.). 7.

7.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn A., welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er habe eine besonders nahe und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn. Er verfüge über das Sorgerecht (hälftiges) sowie über ein Besuchs- recht (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 9). Gemäss der Vereinbarung des Regionalgerichts B. vom 3. Februar 2015 hätten sich die Be- teiligten in direkter Absprache über den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu einigen. Falls keine Einigung zustande komme, sei der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, sein Kind an jedem zweiten Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18h bis Sonntag 18h) und jährlich während der Schulferien für drei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen; dies gelte auch in den geraden Jahren von Gründonnerstag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag sowie am 25. De- zember und vom 31. Dezember bis 2. Januar (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Der Beschwerdeführer machte in einer schriftlichen Eingabe vom 19. April 2015 geltend, seit Oktober 2014 habe er seinen Sohn endlich jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend; ausserdem habe ihn seine Ex-Ehefrau gebeten, noch mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, zum Beispiel in der Zeit vom 21. März 2015 bis 30. März 2015 sowie vom 8. April 2015 bis 18. April 2015 (vgl. SEM act. 8 S. 45). Gemäss einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 6. Februar 2015 ver- bringe A._______ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater sowie auch mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr (vgl. SEM act. 6 S. 19). Dies be- stätigt die Ex-Partnerin in einem weiteren Schreiben vom 4. April 2015 (SEM act. 8 S. 44). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Sohn pflegt. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede ge- stellt.

7.2 Zu verneinen ist jedoch klar das Vorliegen einer in wirtschaftlicher Hin- sicht engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Kind [...] monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (vgl. Beschwerde- beilage Nr. 3). Einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013 ist

C-4047/2015 Seite 13 zu entnehmen, dass ihr die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von Fr. 300.- für den gemeinsamen Sohn von der Gemeinde Biel bevor- schusst worden sind (vgl. SEM act. 1 S. 6). Auch der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er könne seinen Sohn momentan nicht so finanziell unterstützen, wie er es gerne würde (vgl. Schreiben vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 45]). Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner Partnerin im November 2011 keine Unterhaltsbei- träge für seinen Sohn geleistet hat (siehe dazu auch Schreiben des Be- schwerdeführers vom 24. August 2013 [SEM act. 1 S. 2 Pkt. 5]). Beschwer- deweise wird denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.

7.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 bis heute Leistungen der Sozialhilfe bezieht, verschuldet ist und es ihm während seiner Anwesenheit hierzulande auch nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren (E. 5.3.4).

7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Ausübung des Besuchsrechts, wie in der Scheidungsvereinbarung festgelegt, sei aufgrund der massiven Entfernung zwischen Chile und der Schweiz nicht möglich. Durch einen Entzug der Aufenthaltsbewilligung werde das Besuchsrecht folglich ausge- höhlt. Ein Flug von Chile in die Schweiz und retour koste, je nach Saison, einige tausend Franken. Mit dem in Chile allenfalls realisierbaren Einkom- men, könnte er sich höchstens alle paar Jahre einen Flug in die Schweiz leisten, um sein Kind zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, von der bis- herigen Rechtsprechung in dieser besonderen Konstellation abzuweichen, insofern diese besage, dass Art. 8 EMRK genüge getan werde, wenn dem nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteil zumutbar sei, sein Be- suchsrecht durch mehrere Kurzaufenthalte in der Schweiz wahrzunehmen. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Konvention eine Interessenabwägung verlange. Klar sei, dass das Sozialsystem durch die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz belastet werde. Allerdings nicht in dem Ausmasse, dass der Vater nicht mehr haltbar wäre. Der Beschwerde- führer habe seine Arbeitsbemühungen nachweisen können, und es be- stehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der fortdauernden Ar- beitslosigkeit und der seit Monaten fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten. Sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung fin- den und werde so für seinen Sohn aufkommen können. Abgesehen von der finanziellen Sachlage liege gegen ihn nichts vor, dass ihn als "uner- wünschten Ausländer" erscheinen lassen würde. Das Interesse des Kindes

C-4047/2015 Seite 14 mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu dürfen, sei daher deutlich höher zu gewichten als die finanziellen Belange der Ge- meinde Biel. Ins Gewicht falle auch der Umstand, dass er ansonsten gut integriert sei und die berechtigte Hoffnung bestehe, dass er mit seiner künstlerischen Tätigkeit Erfolge erziele und so ein Einkommen generieren könne (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 10f.).

7.4.1 Wie der Beschwerdeführer ausführt, könnte die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn von seiner Heimat Chile aus kaum in der bisherigen bzw. in einem etwa vergleichbaren Rahmen aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4 in fine). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist auch – wie beschwerdeweise vorgetragen wird – dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dies entspricht dem Leitgedanken von Art. 3 KRK, der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitberücksichtigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Den- noch gilt es vorliegend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar ein übliches Besuchsrecht ausübt, hingegen keine wirtschaftlich enge Bezie- hung zu seinem Sohn unterhält, hat er doch bis anhin noch keine Unter- haltsbeiträge für sein Kind bezahlt. Wie bereits ausgeführt, kann seine fort- währende Arbeitslosigkeit nicht nur der fehlenden Aufenthaltsbewilligung angelastet werden, ist er doch seit seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 – ausser einer Tätigkeit als Zusteller in einem 20%-Pensum – zu keiner Zeit einer regelmässigen Arbeit nachgegangen, die es ihm er- laubt hätte, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Der Beschwerdefüh- rer ist seit Juli 2011 – weit bevor ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals verlängert wurde – von der Sozialhilfe abhängig. Wenn er diesbezüglich ausführt, er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten und so- bald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung finden und werde so für seinen Sohn aufkommen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass ihn diese positive Einstellung nicht dazu an- halten konnte, bereits nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau einer Er- werbstätigkeit nachzugehen.

7.4.2 Der Beschwerdeführer könnte sein Besuchsrecht zweifellos nicht mehr in der jetzigen Form aufrechterhalten, hingegen wären abwechselnd Ferienaufenthalte des Sohnes in Chile und Besuche des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz weiter möglich. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann

C-4047/2015 Seite 15 auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfol- gen. Betreffend die Ausübung des Sorgerechts ist mit einem erhöhten Ko- ordinationsaufwand zu rechnen, der den Beteiligten jedoch zugemutet wer- den kann. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein- hergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt, zumal er sich namentlich zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des BVGer C-1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.6).

Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufge- führten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Er- werb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang ge- prüft und als nicht erheblich eingestuft. Aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz von sieben Jahren erscheint eine Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist (Bst. e). Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen (Bst. f) liegen beim Beschwerdeführer nicht vor; er selbst gibt be- schwerdeweise an, er sei jung und gesund (S. 11). Auch die soziale Wie- dereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Ohne Belang ist dabei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Chile nicht jenen in der Schweiz ent- sprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 0E. 8.5). 9. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden. 10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite- res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64

C-4047/2015 Seite 16 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hin- dernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch we- der geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die an- gefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan- gen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Er- gebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-4047/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel (Akten retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

C-4047/2015 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

25

AuG

  • Art. 40 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 99 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 13 i.V.m

KRK

  • Art. 3 KRK

m.H

  • Art. 3.3 m.H
  • Art. 4.4 m.H

VGG

VwVG

VZAE

Gerichtsentscheide

15