B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4037/2018
Urteil vom 23. März 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Österreich) vertreten durch Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 12. Juni 2018).
C-4037/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1958 geborene, geschiedene und in seiner Heimat Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – jeweils mit Unterbrüchen – von 1979 bis 1981, von 1983 bis 1994 sowie von 2007 bis 2012 während ins- gesamt 106 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In der Schweiz war der Versicherte zuletzt seit dem 1. März 2011 als Grenzgänger bei der B._______ AG als Hilfsar- beiter in der Produktion tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der da- maligen Arbeitgeberin am 19. Juni 2012 per 31. August 2012 aufgelöst. Danach übte der Versicherte in seiner Heimat für das Landeskrankenhaus C._______ beim hausinternen Patiententransport eine Erwerbstätigkeit aus; diese Tätigkeit endete infolge von Zeitablauf am 30. Mai 2014 (letzter effektiver Arbeitstag 26. Mai 2014; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 26, Dok. 36, Dok. 55, Dok. 56 S. 10, Dok. 58, Dok. 121 f., Dok. 150, Dok. 153 S. 13, Dok. 180 f.). A.b Am 16. Juni 2011 hatte der Versicherte über den österreichischen So- zialversicherungsträger ein erstes Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt, das am 21. November 2011 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt und anschliessend von dieser am 13. Dezem- ber 2011 der damals zur Abklärung zuständigen IV-Stelle D._______ wei- tergeleitet worden war (Dok. 21 und Dok. 29). Nach Abklärungen erwerbli- cher und medizinischer Art, in deren Rahmen insbesondere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis zum 27. November 2012 zu den Akten genommen und dem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Beur- teilung unterbreitet worden waren (vgl. die teilweise in mehrfacher Ausfüh- rung in den Akten abgelegten medizinischen Berichte, Dok. 17, Dok. 20, Dok. 24, Dok. 28, Dok. 45-47, Dok. 56 S. 2 ff., Dok. 62-66, Dok. 74-83 und Dok. 90-92 und Dok. 95), hatte die Vorinstanz das Gesuch – nach Durch- führung zweier Vorbescheidverfahren durch die abklärende IV-Stelle D._______ (vgl. Vorbescheide vom 12. Juni 2012 und vom 19. Februar 2013 [Dok. 53 und Dok. 100]) – bei einem IV-Grad von 0 % mit Verfügung vom 6. Mai 2013 abgewiesen (Dok. 105). Diese Verfügung war unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.
C-4037/2018 Seite 3 A.c Am 5. November 2015 stellte der Versicherte über den österreichi- schen Sozialversicherungsträger erneut ein Gesuch zum Bezug von Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Dok. 116). Nach Ein- gang diverser medizinischer Unterlagen aus dem Zeitraum vom 17. März 2015 bis 2. Juni 2016 (vgl. Dok. 128-139) stellte die Vorinstanz gestützt auf die in der Folge beim RAD eingeholte Stellungnahme vom 4. Juli 2016 (vgl. Dok. 146) mit Vorbescheid vom 20. Juli 2016 ein Nichteintreten auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesund- heitszustands in Aussicht (vgl. Dok. 147). Nachdem der Versicherte innert Frist keinen Einwand erhoben hatte, erliess die Vorinstanz am 22. Septem- ber 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. Dok. 148). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 31. August 2017 stellte der Versicherte über den österreichischen Sozialversicherungsträger erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Dok. 150). Nach Abklärungen erwerblicher Art sowie nach Eingang von diversen medizinischen Doku- menten aus dem Zeitraum vom 7. Juli 2015 bis 19. September 2017 wurde das Dossiers abermals dem RAD zur Beurteilung unterbreitet (vgl. Dok. 153-163). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (Dok. 164) stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 die Ab- weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (vgl. Dok. 166). B.b Dagegen liess der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Klaus P. Pichler, am 15. März 2018 (Datum Postaufgabe) unter Beilage von diversen im Auftrag des Landesgerichts E._______ erstellten medizini- schen Gutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Zeitraum vom 26. September 2016 bis 17. Januar 2018 Einwand er- heben und in erster Linie um Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin sowie Orthopädie beantragen; eventualiter liess er beantragten, es sei ihm gestützt auf die im Verfahren vor dem Landesgericht E._______ eingehol- ten Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie respektive Unfallchirurgie eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus den im Ver- fahren vor dem Landesgericht E._______ eingeholten diversen Gutachten sei ersichtlich, dass seine Erwerbstätigkeit sowie seine Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederhergestellt werden könne und er nach Ablauf eines Jahres mindestens zu 40 % invalid sei (vgl. Dok. 169 f.).
C-4037/2018 Seite 4 B.c Nachdem die Vorinstanz die einwandweise vorgelegten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Beurteilung unterbreitet hatte, wies sie gestützt auf dessen abschliessende Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (Dok. 183) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juni 2018 ab. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkei- ten als Produktionsmitarbeiter und als Mitarbeiter im Krankentransport nicht mehr zumutbar seien. Hingegen seien dem Versicherten leichte, an- gepasste Verweistätigkeiten ohne Stress und Zeitdruck mit nur wenig Ver- antwortung, in sitzender und wechselnder Arbeitsposition, ohne Überkopf- arbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne Bücken und Kauern, mit einge- schränktem Heben von Gewichten von maximal 25 kg, sowie Arbeiten un- ter Ausnahme von Einflüssen wie Lärm, Feuchtigkeit und Hitze weiterhin vollschichtig zumutbar. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 0 % (vgl. Dok. 184). C. C.a Dagen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus P. Pichler, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: " 1. Die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben; in eventu 2. in der Sache selbst entscheiden und die angefochtene Verfügung da- hingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass gewährt wird; in eventu 3. die angefochtene Verfügung aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsfeststellung und Erlassung einer neuen Verfügung an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu 4. eine mündliche Verhandlung anberaumen." C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrensfehler begangen, den Sachverhalt mangelhaft fest- gestellt sowie gegen Verfahrens- und Bundesrecht verstossen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Verfah- renskostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwi- schenverfügung gesetzt. Am 7. August 2018 wurde ein Betrag von Fr. 911.36 einbezahlt (vgl. BVGer-act. 3-5).
C-4037/2018 Seite 5 C.d Mit Vernehmlassung vom 13. September 2018 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begrün- dung, die gesundheitlichen Probleme und die daraus resultierenden ar- beitsmedizinischen Einschränkungen seien seit den Abklärungen im Jahre 2013 unverändert und vermöchten weiterhin keine Einschränkungen in lei- densangepassten Verweisungstätigkeiten seit dem 3. März 2011 zu be- gründen (vgl. BVGer-act. 7). C.e Mit Replik vom 27. September 2018 (Datum Postaufgabe) hielt der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen sowie deren Begründung fest und machte unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen eine weiter fort- schreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Be- schwerdeerhebung vom 6. Juli 2018 (recte: 10. Juli 2018 [Datum Postauf- gabe]) geltend (vgl. BVGer-act. 10). C.f Mit Duplik vom 1. November 2018 hielt die Vorinstanz unter Beilage einer neuerlich beim RAD eingeholten Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest (vgl. BVGer-act. 12). C.g Mit Eingabe vom 14. November 2018 (Datum Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer die ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 eingeräumte Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen zur Duplik wahr. Er hielt an seinen Anträgen sowie Standpunkten fest und reichte ei- nen neuen orthopädischen Befundbericht vom 24. Oktober 2018 nach (vgl. BVGer-act. 13-15). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2018 wurde ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 inklu- sive Beilage der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. BVGer-act. 16). C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
C-4037/2018 Seite 6 IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz auf das mittels Neuanmeldung vom 31. August 2017 gestellte Leistungsbegehren einge- treten ist und dieses abgewiesen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist Prozessthema respektive streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Für die Beurteilung des Renten- anspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs- beginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind-
C-4037/2018 Seite 7 lich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus- land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
C-4037/2018 Seite 8 etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. Bescheini- gung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz E 205 vom 16. April 2018 [Dok. 181]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
C-4037/2018 Seite 9 sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor- liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts- grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu- nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Als zeitliche Ver- gleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Neuanmeldeverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invalidi- tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung (rechtskräftige Ver- fügung), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
C-4037/2018 Seite 10 rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be- ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.1; 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1). 3.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich (vgl. dazu näher E. 3.8.1 hier- nach). Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). 3.6 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-4037/2018 Seite 11 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.8 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 3.8.1 Der Beweiswert eines zwecks Prüfung einer Neuanmeldung erstell- ten Gutachtens hängt – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Ex- pertisen – wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Fest- stellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegen- stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungser- heblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmen- den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beur- teilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs- erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollstän- digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei- send wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Be- weiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des ver- gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichen- den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbe- standene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substan-
C-4037/2018 Seite 12 tiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurtei- lung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichts- punkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 3.8.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü- fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 3.9 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
C-4037/2018 Seite 13 4. Die Vorinstanz ist auf die (zweite) Neuanmeldung vom 31. August 2017 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach ei- ner materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist in Anwen- dung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 3.4 und E. 3.8.1 hiervor) zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leis- tungsabweisenden Verfügung vom 6. Mai 2013 (auf das erste Neuanmel- dungsgesuch vom 5. November 2015 (Dok. 116) ist die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 22. September 2016 nicht eingetreten und hat entsprechend keine materielle Prüfung vorgenommen [vgl. Dok. 148]) und der angefoch- tenen Verfügung vom 12. Juni 2018 eine anspruchsrelevante Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, trotz seines Antrags im Vorbescheidverfahren habe die Vorinstanz weder die Akten des Landesgerichts E._______ noch weitere Gutachten, noch ergänzende Ak- ten eingeholt. Die Einsichtnahme in die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Akten seien für die Überprüfung des Invaliditätsanspruches respektive für die Beurteilung der Invalidität nicht ausreichend, weshalb die Vorinstanz ergänzenden Abklärungen hätte tätigen müssen. Da die Gut- achten lediglich einen Ist-Zustand darstellten, könnten sie eine allfällige Verschlechterung bzw. eine bereits angedeutete Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht darlegen. Ein Aktengut- achten sei diesbezüglich zu wenig und verstosse gegen die Untersu- chungspflichten der Vorinstanz. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der angefochtenen Verfügung weiter verschlechtert, einerseits hinsichtlich der orthopädischen Probleme und andererseits aufgrund hinzugetretener Hörprobleme. Mit den Hörschwierigkeiten sei auch eine «allfällige Gleich- gewichtsstörung» verbunden, so dass er keine Arbeit mehr verrichten könne. Aufgrund der Hörprobleme sei auch im Verfahren vor dem Landes- gericht E._______ die Einholung eines HNO-Sachverständigengutachten beantragt worden, welches noch nicht vorliege (vgl. BVGer-act. 1, 10 und 15). 4.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber im Wesentlichen fest, sie habe die vorliegend eingebrachten medizinischen Rapporte sowie die zugunsten des Landesgerichts E._______ erstellten orthopädisch-internistisch sowie
C-4037/2018 Seite 14 neuro-psychiatrischen Gutachten wiederholt dem RAD unterbreitet. Dieser habe sich ein deutliches Bild der aktuell vorliegenden Gesundheitsbe- schwerden bilden können und die Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und insofern beweiskräftig beurteilt. Die medizinische Aktenlage sei inso- fern vollständig, so dass auf die anwaltlich geforderten weiteren Beweis- massnahmen im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten sei. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme und die daraus resultie- renden arbeitsmedizinischen Einschränkungen seien seit den Abklärungen im Jahre 2013 unverändert und vermöchten weiterhin keine Einschränkun- gen in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten seit dem 3. März 2011 zu begründen (vgl. BVGer-act. 7 und12). 5. Die rentenablehnende Verfügung vom 6. Mai 2013 beruhte auf der An- nahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für schwere körperliche Arbeiten, wie z.B. die damals ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter, und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit. Diese Beurteilung beruhte im Wesentlichen auf fol- gendem medizinischem Sachverhalt: 5.1 Zunächst kann den damals an die zur Abklärung zuständige IV-Stelle D._______ übermittelten Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich dem Kurzattest von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. Dezember 2007 (Dok. 20 S. 3), den MRT-Befundberichten von Dr. med. G., Facharzt für Radiologie, vom 17. März 2010 und vom 7. Juni 2011 (Dok. 20 S. 1 und Dok. 46 S. 10), dem Befundbericht von Dr. med. H., Facharzt für Radiologie, vom 20. Dezember 2011 (Dok. 46 S. 9), dem Bericht des Landeskrankenhauses C. vom
C-4037/2018 Seite 15 Schulter bei Epicondylitis humero ulnaris links sowie ein in die Umgebung einwachsender, unruhig berandeter echokomplexer Tumor ohne Hyper- vascularisation genannt. Im Weiteren kann dem von Dr. med. J._______ erstellten IV-Arztbericht vom April 2012 entnommen werden, dass sie dem Beschwerdeführer im damals angestammten Beruf als Hilfsarbeiter in der Produktion eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, jedoch adaptierte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Belastung des Rückens wie auch der Schulter ganztags als zumutbar erachtete (vgl. Dok. 46 S 5 f.). 5.1.1 Im Weiteren wurde der IV-Stelle D._______ ein zuhanden des öster- reichischen Sozialversicherungsträgers erstellter Formularbericht E 213 vom 12. September 2011 übermittelt. Darin stellte Dr. med. K., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gestützt auf eigene Untersu- chungen vom 9. September 2011 und gestützt auf den MRI-Befundbericht vom 7. Juni 2011 (Dok. 20 S. 1) die Diagnose chronisches Lendenwirbel- säulenschmerzsyndrom mit zeitweiser Ausstrahlung in das rechte Bein, ohne Hinweise für peripher-neurologische Ausfälle (ICD-10: M54.4). Be- züglich der Leistungsfähigkeit hielt sie zusammenfassend fest, dem Be- schwerdeführer seien weiterhin überwiegend mittelschwere körperliche Ar- beiten sowie mittelschwere Hebe- und Trageleistungen vollschichtig zu- mutbar. Zwangshaltungen sollten aufgrund der LWS-Symptomatik vermie- den werden. Ansonsten könnten keine Einschränkungen festgestellt wer- den (Dok. 17). 5.1.2 Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen stellte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. L., Facharzt für Chirurgie, am 28. April 2012 die Diagno- sen Lumboischialgie bei degenerativen LWS-Veränderungen (Diskopathie L4/5, L5/S1, keine Wurzelkompression) seit 2000 bei FBA (Fuss-Boden- Abstand) 10 cm und ohne neurologische Ausfälle; Schulterschmerzen links: lmpingement bei Epicondylitis humero-ulnaris seit Juli 2011 (Beweg- lichkeit in Schulter kaum eingeschränkt, Kraft unvermindert; radiologisch unauffällig); saisonale Pollinosis mit asthmatischer Komponente (bis 2009 behandlungsbedürftig). In Einklang mit der Hausärztin attestierte er dem Beschwerdeführer in der damals ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2011. In adap- tierten leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeiten, die kaum Bücken und Knien erfordern, Lasten von maximal 10 kg beinhalten, keine Zwangshaltungen mit sich bringen sowie nicht bei Nässe und Kälte ausgeübt werden müssen, erachtete er den Beschwerdeführer für voll- schichtig arbeitsfähig (Dok. 47).
C-4037/2018 Seite 16 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den gestützt auf diese RAD- Beurteilung vom 28. April 2012 erlassenen leistungsabweisenden Vorbe- scheid vom 12. Juni 2012 Einwand erhoben hatte (Dok. 53 und Dok. 56), wurde das Dossier im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durch diverse weitere medizinische Dokumente ergänzt: 5.2.1 Zunächst wurde das Dossier dem RAD nach Eingang eines zuhan- den der Taggeldversicherung erstellten Berichts der vertrauensärztlichen Untersuchung durch die M._______ AG vom 23. April 2012 (der Name des untersuchenden Arztes und dessen Fachausbildung werden im Bericht nicht genannt, vgl. Dok. 56 S. 2 f.) sowie eines weiteren MRT-Befundbe- richts von Dr. med. Amman vom 27. April 2012 (Dok. 56 S. 7) zur neuerli- chen Beurteilung vorgelegt. In den beiden Berichten werden nebst den be- reits bekannten Lumbal- und Schulterbeschwerden neu auch zervikale Be- schwerden beschrieben. Zu diesen Berichten hielt der RAD-Arzt Prof. Dr. med. L._______ am 31. August 2012 fest, dass seit der letzten Stel- lungnahme neu eine multisegmentale Diskopathie mit subligamentären Hernien C3-C6 (leichte Eindellung des Duralsackes, leichte Myelonabfla- chung, keine Rezessusstenosen) festgestellt worden sei, jedoch habe sich durch weitere Abklärungen mittels MRI vom 27. April 2012 eine relevante neurale Kompression ausschliessen lassen können. Vom Gesundheitsze- ntrum sei für die Dauer der HWS-Abklärung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % deklariert worden. Diese sei vorerst noch nicht als dauerhaft zu wer- ten, jedoch müsse der Verlauf abgewartet werden; es müssten Verlaufsbe- richte eingeholt und auch der Beginn der HWS-Beschwerden erfragt wer- den (Dok. 62). 5.2.2 In der Folge gingen bei der IV-Stelle D._______ ein zuhanden des österreichischen Sozialversicherungsträgers erstelltes orthopädisches Fachgutachten von Dr. med. N., Facharzt für Orthopädie und chi- rurgische Orthopädie, vom 4. September 2012 samt diversen bereits ak- tenkundigen sowie zweien bisher unbekannten Behandlungsberichten des Landeskrankenhauses C. vom 6. und 23. Juli 2012, ein weiterer Formularbericht E 213 von Dr. med. K._______ vom 14. September 2012 sowie erneut der bereits bekannte Bericht der M._______ AG vom 23. April 2012 ein (vgl. Dok. 63-65). 5.2.2.1 Den beiden Behandlungsberichten des Landeskrankenhauses C._______ kann entnommen werden, dass, nachdem der Beschwerdefüh- rer auf Zuweisung seines behandelnden Orthopäden Dr. med. I._______ am 5. Juli 2012 im Landeskrankenhauses C._______ zwecks Abklärung
C-4037/2018 Seite 17 der Frage nach Indikation zur Wurzelblockade zervikal untersucht worden war (vgl. den Bericht vom 6. Juli 2012 [Dok. 63 S., 9 ff.]), am 23. Juli 2012 tagestationär eine Bildwandler-gesteuerte Facettenblockade L3-S1 beid- seits erfolgte, welche ohne Komplikationen verlief. Der Beschwerdeführer sei bei blandem Interventionsgebiet afebril und ohne neurologische Defi- zite entlassen worden. Den beiden Berichten können die folgenden Diag- nosen entnommen werden: Therapieresistente Zervikobrachialgie beid- seits bei degenerativen HWS-Veränderungen (multisegmentale Spinalka- nalstenose C3-C6; Neuroforamenstenosen bilateral multisegmental [> hochgradig C3/4 links, C6/C7 links, > C5/6 rechts, C6/C7 rechts]), Sulcus- ulnaris-Syndrom rechts, rezidivierende Lumbago bei Verdacht auf lumba- les Facettensyndrom und mediobilaterale Diskusprotrusion L5/S1 (Black disc) sowie eine Recessus lateralis-Stenose L4/5 beidseits (ossär/ligamen- tär; derzeit asymptomatisch; vgl. zum Ganzen Dok. 63 S. 6 ff.). 5.2.2.2 Dr. med. N._______, Facharzt für Orthopädie und chirurgische Or- thopädie, erachtete gestützt auf eigene Untersuchungen die Diagnose Chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme bei ausge- prägten degenerativen Veränderungen der HWS (ICD: M 54.2) als Haupt- ursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Als weitere Leiden erwähnte er ein chronisches Lumbalsyndrom bei mässiggradigen degenerativen Ver- änderungen der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine, (neu) einen Innen- meniskuseinriss am rechten Knie sowie ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Leistungseinschränkung von Seiten der Wirbelsäule, wobei im Bereich der HWS, als auch im Bereich der LWS mässig bis ausgeprägte degenerative Veränderungen bekannt seien. Radikuläre Zeichen bzw. neurologische Ausfälle seien weder an den Armen noch an den Beinen feststellbar. Die Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule sei eingeschränkt und die Schmerzempfindung – speziell in der HWS – erhöht. Am rechten Kniegelenk bestehe eine synoviale Reizung mit MR-verifiziertem Meniskuseinriss, die sich durch eine arthroskopische Behandlung recht gut behandeln lasse und mittelfristig keine Beschwerden mehr verursache. Auch bezüglich des Sulcus-ulnaris-Syndroms am rech- ten Ellbogengelenk sei keine längerfristige Einschränkung anzunehmen, da sich dieses ebenso operativ recht gut und erfolgreich operieren lasse. Aus orthopädischer Sicht seien keine schweren und ständigen mittel- schweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Arbeiten über Kopf, sowie höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Ständige Arbei- ten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige Arbeiten in der
C-4037/2018 Seite 18 Hocke müssten ebenfalls vermieden werden. Bei Beachtung des entspre- chenden Leistungskalküls seien die Tätigkeiten vollschichtig zumutbar (vgl. Dok. 63 S. 1 ff.). 5.2.2.3 Aufgrund ihrer eigenen Untersuchung vom 20. August 2012 sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. N._______ vom 4. September 2012 nennt Dr. med. K._______ im Formularbericht E 213 vom 14. September 2012 die Diagnosen chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme bei ausgeprägten degenerativen Veränderun- gen der Halswirbelsäule, chronisches Lumbalsyndrom bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, Innenmeniskuseinriss rechtes Kniegelenk sowie ein Sulcus- ulnaris-Syndrom rechts. Bezüglich der Leistungsfähigkeit hielt sie zusam- menfassend fest, dem Beschwerdeführer seien aus orthopädischer und all- gemeinärztlicher Sicht weiterhin respektive unverändert leichte sowie mit- telschwere körperliche Tätigkeiten mit leichten und fallweise mittelschwe- ren Hebe- und Trageleistungen zuzumuten. Zwangshaltungen über Kopf seien nicht mehr möglich. Zwangshaltungen vorgebeugt, gebückt, kniend od. hockend sollten, wenn möglich, vermieden werden, so auch die Expo- sition von Kälte und Nässe. Wechselnde Körperhaltungen kämen dem Be- schwerdeführer zugute (Dok. 64). 5.2.3 Dem RAD wurde offenbar lediglich der bereits beurteilte Bericht der M._______ AG vom 23. April 2012 zur Beurteilung unterbreitet, so dass er sich am 20. September 2012 ausser Stande sah, eine abschliessende Be- urteilung vorzunehmen, und auf der Einholung von weiteren Verlaufsbe- richten insistierte (Dok. 66). 5.2.4 Daher holte die IV-Stelle D._______ diverse weitere Berichte ein und ergänzte ihr Dossier insbesondere auch mit den Akten der Taggeldversi- cherung, welche nebst der IV-Stelle D._______ bereits zur Verfügung ste- hende, auch diverse bisher unbekannte medizinische Unterlagen enthiel- ten: 5.2.4.1 In den zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Berichten von Dr. med. J._______ vom 19. März 2012 (handschriftlich, teilweise kaum lesbar, Dok. 91 S. 44 f.) und von Dr. med. I._______ vom 20. Juli 2012 (Dok. 91 S. 28) sowie im Bericht von Dr. med. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Juli 2012 (Dok. 91 S. 22 und S. 24) werden die bekannten lumbalen und zervikalen Beschwerden sowie das
C-4037/2018 Seite 19 Sulcus-ulnaris-Syndrom beschrieben. Dr. med. O._______ wies zudem da- rauf hin, dass es keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie sowie für Wurzelläsionen gegeben habe. Im Weiteren wird im MRT-Befundbericht von Dr. med. P., Facharzt für Radiologie, vom 16. August 2012 die im orthopädischen Gutachten vom 4. September 2012 (E. 5.2.2.2 hiervor) erwähnte Meniskusschädigung am rechten Knie beschrieben (Dok. 91 S. 25). 5.2.4.2 Im Verlaufsbericht vom 22. August 2012 führen die Dres. med. Q./R._______ das gleiche Diagnosebild wie im Bericht vom 23. Juli 2012 auf (vgl. Dok. 91 S. 26 f./S. 29 und E. 5.2.2.1 hiervor). In der darauf folgenden Kontrolluntersuchung vom 20. September 2012 ergänz- ten sie die Diagnoseliste mit den Diagnosen Zustand nach Blockaden (Fa- cettenblockade lumbal L3-S1 beidseits im Juli 2012 sowie CT-gesteuerte Wurzelblockade HWS C6 beidseits im August) sowie zum Teil starker Sin- gultus nach Cortison-Applikation (vgl. Dok. 91 S. 13 f.). 5.2.4.3 Im zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Gutachten vom 9. November 2012 nennt der Gutachter Dr. S., Facharzt für Ortho- pädie, orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin und Rehabili- tation, die Diagnosen Zustand nach Zervikobrachialgie beidseits, rezidivie- rende Lumbago, mediobilaterale Diskusprotrusion L5/S1 sowie rezidivie- rende Lateralstenose L4/5 beidseits. Eine zervikale Myelopathie und eine Wurzelläsion auf Höhe C5/6/7 wird ausgeschlossen. Zudem wurden keine relevanten Hinweise auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links gefunden, son- dern lediglich eine mittelgradige Leistungsblockung sowie geringe Zeichen einer chronischen axionalen Schädigung des Sulcus-ulnaris rechts. Die Ar- beitsfähigkeit erachtete der Gutachter zurzeit durch eine ISG-Blockade links als beeinflusst. Die Prognose lasse jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen zu. Zum jetzigen Zeitpunkt werde eine Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiter nach spätestens zwei Wochen bestehen, wobei zunächst eine 50 %-ige Belastung erfolgen solle. Nach weiteren zwei bis vier Wochen könne ein Übergang zu 100 % erfolgen. Zu vermeiden seien jedoch einseitige Körperhaltungen sowie Zwangshaltun- gen; ebenso Lasten von über 15 kg. Leichte Verweistätigkeiten seien spä- testens nach zwei Wochen zu 100 % möglich (vgl. Dok.91 S. 3 ff.). 5.2.4.4 Dem Operationsbericht sowie dem zuhanden der Hausärztin er- stellten Bericht des Landeskrankenhauses C. vom 15. November 2012 und vom 21. November 2012 kann entnommen werden, dass beim
C-4037/2018 Seite 20 Beschwerdeführer im Rahmen einer aufgrund eines Verdachts auf Appen- dicitis erfolgten Operation neu ein Verdacht auf einen Ileitis terminalis (Mor- bus Crohn) gestellt wurde. Im Rahmen der darauffolgenden histologischen Befunderhebung vom 19. November 2012 wurden die Diagnosen Duo- denalschleimhautbiopsate ohne wesentlichen pathologischen Befund, Ma- genschleimhautbiopsate mit mässiger chronischer antrumdominanter HP- assoziierter Gastritis, Dünndarmschleimhautbiopsate mit schwerer ulzerö- ser Ileitis im terminalen Ileum sowie Colonschleimhautbiopsate ohne we- sentlichen pathologischen Befund gestellt (vgl. Dok. 90 S. 6 f. und Dok. 91 S. 6-11). 5.2.4.5 Im schwer entzifferbaren handschriftlich verfassten IV-Verlaufsbe- richt zuhanden der IV-Stelle D._______ vom Dezember 2012 (Eingang bei der IV-Stelle am 27. Dezember 2012) berichtet die Hausärztin Dr. med. J._______ über die letzte am 27. November 2012 erfolgte Kontrolle des Beschwerdeführers, bei welchem ein stationärer Zustand bestehe, und verweist bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ein beigelgtes Schreiben der Taggeldversicherung vom 13. Dezember 2012, gemäss wel- chem nach dem operativen Eingriff vom 12. November 2012 (vgl. E. 5.2.4.4 hiervor) maximal vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen sei. 5.2.5 Im Rahmen der aufgrund der neu vorgelegten Berichte erfolgten Stel- lungnahme vom 11. Januar 2013 verwies der RAD-Arzt Dr. med. T._______ (ohne Nennung der Fachrichtung) zunächst auf die beiden Stel- lungnahmen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. L._______ vom 31. August 2012 sowie vom 20. September 2012 und nannte insbesondere gestützt auf den Formularbericht E 213 vom 14. August 2012 (recte: 14. September 2012; vgl. Dok. 64) die Diagnosen chronische Nackenschmerzen mit Aus- strahlung in beide Arme bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, chronisches Lumbalsyndrom bei mässiggradigen de- generativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, Innenmeniskusriss rechtes Kniegelenk sowie Sulcus-ulnaris- Syndrom rechts. Mangels eines zuverlässigen Beschriebs der damals zu- letzt ausgeübten Tätigkeit sah er sich zunächst ausser Stande, eine seri- öse Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. Dok. 92). Nach Ein- gang des entsprechend ergänzten Fragebogens für Arbeitgeber vom 29. Januar 2013 (vgl. Dok. 94 und Dok. 96) attestierte er dem Beschwerdefüh- rer mit abschliessender Stellungnahme vom 4. Februar 2013 eine volle Ar- beitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der
C-4037/2018 Seite 21 Produktion. Leichte und mittelschwere wechselbelastende körperliche Tä- tigkeiten mit leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistun- gen, ohne Zwangshaltungen über Kopf sowie unter Ausschluss von Kälte und Nässe exponierten Tätigkeiten, die eine vorgebeugte, gebückte, kniende oder hockende Zwangshaltung erfordern, erachtete er hingegen als ganztags zumutbar (vgl. Dok. 95). Diese Beurteilung war die Grundlage für die rechtskräftige rentenablehnende Verfügung vom 6. Mai 2013. 6. 6.1 Im Rahmen des am 5. November 2015 (Dok. 116) erneut gestellten Leistungsbegehrens standen folgende medizinischen Unterlagen zur Ver- fügung: 6.1.1 Den diversen Befundberichten des MR Instituts Feldkirch der Dres. med. G./P./U._______ aus dem Zeitraum vom 17. März 2015 bis 30. November 2015 kann entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer erneut aufgrund seiner Wirbelsäulen- und Kniebeschwer- den mehrfach mittels bildgebender Verfahren abgeklärt wurde. Insgesamt wurden dabei bezüglich der LWS eine flache Hernie L3/L4, eine·rechtsla- teral betonte Protrusion L4/L5 mit leichter Recessuseinengung sowie eine mittelgradige rechtsseitige Neuroforaminalstenose festgestellt. Bezüglich der HWS wurde eine multisegmentale Diskopathie mit Protrusionen und kleinen Hernien sowie eine mittelgradige Spinalkanalstenose von C3-C7 ohne Signalalterationen im Myelon festgestellt. Bezüglich des rechten Knies berichten die Radiologen insbesondere von einem Zustand nach medialer Meniskusteilresektion, einer Meniskopathie ohne Reruptur, einer Chondropathia patellae Grad IV mit bekannter Fissur an der lateralen Fa- cette, einer inzipienten Chondropathie im medialen Kompartment sowie ei- nem Reizerguss. Bezüglich des linken Knies schliesslich stellten sie eine Grad-II-Läsion bzw. Degeneration im Hinterhorn des Innenmeniskus, Knor- pelläsionen bzw. ulcera median im patellaren Knorpelüberzug, welche grösstenteils die gesamte Knorpelbreite betreffe, sowie eine Bakerzyste fest (vgl. Dok. 130-135). 6.1.2 Im Weiteren lag ein neues, vom österreichischen Sozialversiche- rungsträger in Auftrag gegebenes orthopädischen Gutachten vom 17. Ja- nuar 2016 vor. Darin führt der Gutachter Dr. med. V._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die ICD-10 Diagnose-Codes M54.1 (Radikulopathie), M17.9 (Gonarthrose, nicht näher bezeichnet), M75.4 (Impingement-Syndrom der Schulter) sowie F32.9 (Depressive Epi-
C-4037/2018 Seite 22 sode, nicht näher bezeichnet) auf, und hielt hinsichtlich der Leistungsfähig- keit fest, dass aus orthopädischer Sicht eine mässige Einschränkung des Leistungskalküls bestehe respektive dem Beschwerdeführer leicht bis mit- telschwere wechselbelastende Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeit- druck zumutbar seien. Im Weiteren wies er darauf hin, dass sich bei der Untersuchung lediglich eine eingeschränkte Compliance gezeigt habe und jede Berührung als schmerzhaft angegeben worden sei. Im Weiteren er- achtete Dr. med. V._______ aufgrund eines Verdachts auf Somatisierung ein psychiatrisches Gutachten als erforderlich (vgl. Dok. 139). 6.1.3 Nach einem vom 3. Februar 2016 bis zum 16. März 2016 dauernden stationären Aufenthalt im Zentrum W._______ zur psychosozialen Rehabi- litation (ohne nennenswerte Besserung des Zustands), aufgrund dessen beim Beschwerdeführer die Diagnosen leichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0), chronische Schmerzen mit organischen und psychischen Fak- toren, Zustand nach Meniskus-OP rechts im November 2015 und 2014 so- wie Dorsalgie gestellt wurden (vgl. Entlassungsbericht von Dr. med. X., Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 16. März 2016, Dok. 138), fand am 18. März 2016 die empfohlene fachärztliche psychiatrische Begutachtung statt. Der Gutachter Dr. med. Y., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, stellte dabei die Diag- nosen chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.41) und leichte depressive Episode mit Chronifizierung (ICD-10: F32.0). Bezüglich der Leistungsbeurteilung hielt Dr. med. Y._______ fest, aus psychiatrischer Sicht sei mit leichten Einschränkungen die Arbeitswiederaufnahme grundsätzlich zumutbar; die organische Kom- ponente bezüglich seiner chronischen Schmerzstörung müsse aus soma- tischer Sicht beurteilt werden. Auszuschliessen seien aus psychiatrischer Sicht Schicht-·und Nachtarbeiten sowie eine überwiegende Exposition ge- genüber extremeren Umgebungsbedingungen wie Kälte, Nässe, Hitze und Lärm. Bezüglich des geistigen Leistungsvermögens müsse es sich um eine mässig schwierige Tätigkeit handeln. Zudem sei seine psychische Belast- barkeit durchschnittlich, dennoch sei ein fallweise forciertes Arbeitstempo zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei aus psychiatri- scher Sicht bei eingetretener Chronifizierung in absehbarer Zeit vorherseh- bar nicht zu erwarten (vgl. das am 20. Mai 2016 erstattete Gutachten, Dok. 137). 6.1.4 Im Weiteren erstattet der Dr. med. Z., Facharzt für Psychiat- rie, am 12. Mai 2016 der Hausärztin Dr. med. J. Bericht, dass sich
C-4037/2018 Seite 23 die Situation trotz laufender Psychotherapie wenig verändert habe. Die Be- lastungsfähigkeit sei bei guter Compliance nach wie vor eingeschränkt und eine berufliche Integration unwahrscheinlich. Als Diagnosen nannte er ebenfalls eine depressive Entwicklung sowie chronische Schmerzen mit organischen und psychischen Faktoren (vgl. Dok. 136). 6.1.5 Im zuhanden des österreichischen Sozialversicherungsträgers er- stellten Formularbericht E 213 vom 2. Juni 2016 stellte die abermals Be- auftragte Ärztin Dr. med. K._______ gestützt auf eigene Untersuchungen vom 31. Mai 2016 sowie unter Berücksichtigung der beiden Fachgutachten von Dr.med. V._______ vom 17. Januar 2016 sowie von Dr. med. Y._______ vom 20. Mai 2015 die Diagnosen Schmerzen der gesamten WS bei deutlichen degenerativen Veränderungen der HWS und geringer alters- entsprechender Degeneration der LWS, Schmerzen der Knie beidseits bei mässiger Arthrose, lmpingement-Syndrom der Schulter beidseits, chroni- sche Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren sowie leichte depressive Episode mit Chronifizierung. Hinsichtlich der Leistungs- beurteilung hielt sie zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch und psychiatrischer Sicht weiterhin als arbeitsfähig ein- zustufen sei. Leicht bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien ihm zu- zumuten. Die Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Hitze sollte vermie- den werden, wie auch starke Lärmentwicklung, über Kopf Arbeiten sowie kniende Positionen (vgl. Dok. 128). 6.1.6 Die zur Beurteilung der mit Neuanmeldung vom 5. November 2015 eingereichten Berichte konsultierte RAD-Ärztin Dr. med. A.b._______, Fachärztin für Innere Medizin, stellte am 4. Juli 2016 gestützt darauf als (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen an der Wirbelsäule bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der HWS sowie bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen an der LWS (ICD-10: M54), eine mässige Arthrose der Knie beidseits bei Sta- tus nach Meniskusoperationen in den Jahren 2013 und 2015 (ICD-10: M17.4), ein Impingement der Schultern beidseits (ICD-10: M75.4), eine leichte depressive Episode chronifiziert (ICD-10: F32) sowie chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Bezüglich der Leistungsfähigkeit führte die RAD-Ärztin aus, dass an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 2013 festgehalten werden könne und eine den Leiden angepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % möglich sei (vgl. Dok. 146). Diese Beurteilung war die Grundlage für die rechtskräftige Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 22. Septem- ber 2016 (Dok. 148).
C-4037/2018 Seite 24 6.2 Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden mit Neuanmeldung vom 31. August 2017 eingeleiteten neuen Gesuchsverfahrens standen fol- gende medizinische Unterlagen zur Verfügung: 6.2.1 Zunächst wurden der Vorinstanz drei Labor-Befundberichte von Dr. med. B.c., Facharzt für Innere Medizin, vom 20. August 2015, vom 14. Februar 2017 sowie vom 7. März 2017 mit diversen erhobenen Labor- werten (vgl. Dok. 159-162) und wiederum mehrere Befundberichte bildge- bender Verfahren von Dr. med. P. vom 21. September 2016 (Dok. 157) und vom 15. Dezember 2016 (Dok. 156), von Dr. med. U._______ vom 15. September 2017 (Dok. 155) sowie von Dr. med. I._______ vom 18. Oktober 2017 (Dok. 158) eingereicht, in welchen die bekannten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Knie beschrieben werden. Insbesondere im jüngsten Befundbericht von Dr. med. I._______ vom 18. Oktober 2017 konnten bezüglich der HWS mit Un- covertebralarthrosen, Spondylarthrosen, relativen Neuroforamen-, Reces- sus- sowie Spinalkanalengen weiterhin eine Wurzelbedrängung und eine Myelopathie ausgeschlossen werden (vgl. Dok. 158). 6.2.2 Bezüglich dieser Berichte wurde erneut die RAD-Ärztin Dr. med. A.b._______ konsultiert. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 nannte sie als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Schmer- zen an der Wirbelsäule mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der HWS ohne zervikale Myelopathie und mit altersentsprechenden de- generativen Veränderungen an der LWS (ICD-10: M54). Im Weiteren nannte sie als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige Arthrose der Knie beidseits bei Status nach Meniskusopera- tionen in den Jahren 2013 und 2015 (ICD-10: M17.4), Impingement der Schultern beidseits (ICD-10: M75.4), eine leichte depressive Episode chro- nifiziert (ICD-10: F32) sowie chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Im Weiteren wies sie darauf hin, aus den aktuell vorgelegten Unterlagen kämen die bekannten gesund- heitlichen Probleme zur Darstellung, welche bereits in der RAD-Stellung- nahme im Jahr 2013 berücksichtigt worden seien. Deshalb könne an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden (vgl. Dok. 164). 6.3 Infolge des gestützt auf die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 2. Feb- ruar 2018 erlassenen Vorbescheids vom 16. Februar 2018 reichte der Be- schwerdeführer die folgenden vom Landesgericht E._______ in Auftrag ge- gebenen Gutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen ein:
C-4037/2018 Seite 25 6.3.1 Im orthopädisch-neuropsychiatrischen Hauptgutachten vom 29. Sep- tember 2016 (Dok. 174; vgl. auch das separate neuro-psychiatrische Teil- Gutachten vom 26. September 2016 [Dok. 172]) der beiden Gutachter Dr. med. C.d., Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie so- wie Unfallchirurgie, und Dr. med. D.e., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wird zusammenfassend das Folgende festgehalten: 6.3.1.1 Aus orthopädischer Sicht bestünden eine beginnende Retropatel- lararthrose bei beiden Kniegelenken, ein lmpingement-Syndrom bei beiden Schultern sowie ein chronisches Zervikal- und Lumbalsyndrom bei dege- nerativen Veränderungen. Aufgrund der objektiv feststellbaren Befunde an der Wirbelsäule bestehe eine Funktionseinschränkung leichten Grades mit entsprechenden Einschränkungen im Alltag und Berufsleben. Vermehrte axiale Belastung der Wirbelsäule – z.B. längerdauernde vornübergebeugte Haltung, grössere Rotationsbelastungen der Wirbelsäule (z.B. längerdau- ernde Verdrehungen des Oberkörpers gegenüber dem Unterkörper) – könnten zu Schmerzen führen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei re- duziert. An beiden Schultergelenken zeige sich ein lmpingement-Syndrom; darunter sei eine Einengung des Gleitraumes für die Sehnen der Rotato- renmanschettenmuskulatur und den Schleimbeutel zwischen Oberarmkopf und Schulterdach zu verstehen; Tätigkeiten, die eine forcierte Belastung des Armes, nämlich eine mehr als nur fallweise Tätigkeit über Schulterhöhe bzw. über Kopfhöhe erfordern, führten zu Schmerzen. Aufgrund der Verän- derungen im rechten und linken Kniegelenk könnten Schmerzen auftreten bei erhöhtem Anpressdruck der Kniescheiben, wie dies beim Knien, in Hockstellung, beim Treppensteigen der Fall sei. Schmerzen könnten aus- gelöst werden, wenn Schärbewegungen die Kniegelenke belasteten, z.B. beim Gehen in Schräglagen, in unbefestigtem Gelände oder Bergabgehen. 6.3.1.2 Neuro-psychiatrischerseits bestehe eine leichtgradig ausgeprägte Depression mit chronifizierendem Verlauf bei langjährigen körperlichen Schmerzen und sozialen Problemen. Ein stärker ausgeprägtes depressi- ves Achsensyndrom liege nicht vor. Dies erkläre wohl auch das fehlende Ansprechen auf antidepressive Medikamente in der Vergangenheit. Diese wirkten mehr, je ausgeprägter die Depression vorhanden sei. Auch der be- handelnde Nervenarzt Dr. Z._______ spreche nur von einer leichtgradig ausgeprägten Depression. Dies stehe in Einklang mit dem jetzigen Unter- suchungsbefund und dem Befund des Gutachters Dr. Y._______. Zeichen eines stärker ausgeprägten Achsensyndromes mit Biorhythmusstörung u. Devitalisierung seien nicht vorhanden. Der Untersuchte klage über Schlaf- störungen, nehme derzeit jedoch kein schlafförderndes Medikament ein.
C-4037/2018 Seite 26 Laut ICD-10 handle es sich bei einer leichtgradigen Depression um eine Depression, die gewisse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, nicht jedoch zur Arbeitsunfähigkeit führe. Auf neurologischem Ge- biet lasse sich hingegen keine Krankheit oder Funktionsstörung feststellen. 6.3.1.3 In der Gesamtschau seien dem Beschwerdeführer leichte, fallweise auch mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in geschlossenen Räu- men ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug zu 8 Stunden pro Tag und nur mit zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Da- bei sollte Folgendes vermieden werden: Häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bzw. 15 kg; Tätigkeiten mit Zwangsstellung des Ober- körpers oder des Kopfes in einer Vorneigung von mehr als 45° ohne Ab- stützmöglichkeiten; Tätigkeiten, bei denen über einen längeren Zeitraum eine Hohlkreuzstellung eingenommen werden müsse; Tätigkeiten mit ruck- artigen Kopfbewegungen, Kopfseitendrehungen von mehr als 45° sowie Kopfneigungen nach hinten; Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbun- den seien; Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten auf einem Laufbrett; Tätigkeiten, die eine Belastung des linken und rechten Armes forcierten sowie eine mehr als nur fallweise Tätigkeit über Schulterhöhe bzw. über Kopfhöhe erforderten; Tätigkeiten, die mit Gehen in Schrägla- gen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden seien; Tätigkeiten, bei denen die Kniegelenke immer wieder gebeugt und ge- streckt werden müssten, insbesondere unter Gewichtsbelastungen; Tätig- keiten, die mit häufigem Treppensteigen verbunden seien sowie Tätigkei- ten dauernd im Knien und in Hockstellung, schliesslich derzeit auch Tätig- keiten im Wechsel von Tag- und Nachtschicht aufgrund von Schlafstörun- gen. 6.3.2 Zusätzlich wurde im Auftrag des Landesgerichts E._______ am 3. Mai 2017 ein internistisches Fachgutachten erstellt. Dr. med. E.f._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte eine Cholesteri- nerhöhung (Hypercholesterinämie) mit niedrigem HDL sowie ein orthopä- disches Schmerzsyndrom. Die Cholesterinerhöhung mit Erniedrigung des guten HDL sei per se eine Risikokonstellation für eine Verkalkung der Ge- fässe. Bei der Untersuchung hätten sich aber keine Ablagerungen gezeigt. Lediglich im Bereich der linken Karotis fänden sich leicht beginnende arte- riosklerotische Wandveränderungen, die derzeit noch keine pathologische Bedeutung erlangten. Die Herzfunktion sei uneingeschränkt, das RR-Ver- halten regelrecht; Rauchen bestehe nicht, ebenso wenig ein Diabetes mel- litus Typ II. Somit fänden sich keine weiteren Risikokonstellationen. Der
C-4037/2018 Seite 27 Belastungsversuch sei aufgrund der orthopädischen Beschwerden einge- schränkt gewesen, Hinweise für eine koronare Insuffizienz fänden sich aber nicht. Der restliche Organstatus sei unauffällig. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen arbeitsfähig (vgl. Dok. 175). 6.3.3 In Ergänzung zu seinem Gutachten vom 3. Mai 2017 nahm Dr. med. E.f._______ am 9. Januar 2018 auf Ersuchen des Landesgerichts E._______ zu einem Befundbericht von Dr. med. O._______ vom 2. Juni 2017, zu einem MRT-Befundbericht vom 19. September 2017 (ohne Nen- nung des untersuchenden Arztes) sowie zu einem Magenspiegelungsbe- fund von Dr. med. F.g., Facharzt für Innere Medizin, vom 12. Ok- tober 2017 Stellung. Hinsichtlich des MRT-Befundberichts hielt er fest, dass dieser orthopädisch zu beurteilen sei. Im Weiteren hielt er bezüglich des Berichts von Dr. med. F.g. fest, dass eine milde Magen- schleimhautentzündung grundsätzlich mittels Medikamente heilbar sei. Aus internistischer Sicht ändere sich nichts am Leistungskalkül vom 3. Mai 2017 (vgl. Dok. 176). 6.3.4 Befragt zu denselben drei Berichten führte Dr. med. D.e._______ am 17. Januar 2018 ergänzend aus, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäben. Die elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für periphere Nervenläsionen oder eine Wurzelläsion ergeben. Dem MRT-Be- fund seien keine neuen Aspekte aus neuropsychiatrischer Sicht zu entneh- men. Es ergäben sich dort keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelo- pathie, namentlich eine Schädigung des Halsmarkes. Dem Arztbericht von Dr. med. F.g._______ seien ebenso wenig neue Aspekte zu entnehmen, die das neuropsychiatrische Gebiet betreffen. Gesamthaft ergebe sich keine Änderung des Leistungskalküls auf neuropsychiatrischem Gebiet (vgl. Dok. 173). 6.3.5 Mit abschliessender Stellungnahme vom 1. Juni 2018 hielt Dr. med. A.b._______, ohne näher detailliert auf die im Vorbescheidverfah- ren vorgelegten Gutachten einzugehen, an ihrer Beurteilung vom 2. Feb- ruar 2018 fest (vgl. Dok. 183). 7. Zu prüfen ist zunächst, ob ein Neuanmeldegrund vorliegt (vgl. E. 3.5 und E. 3.8.1 hiervor) respektive ob die Vorinstanz diesbezüglich den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.
C-4037/2018 Seite 28 7.1 Die Vorinstanz hat vorliegend selber kein externes Gutachten einge- holt, sondern stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD- Ärztin Dr. med. A.b., Fachärztin Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 2. Februar 2018 (Dok. 164) und vom 1. Juni 2018 (Dok. 183), die ohne eigene Untersuchungen eine reine Aktenbeurteilung vorgenom- men hat. Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor- derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berück- sichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss- folgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persön- lich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Ent- halten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterla- gen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die versicherungsinternen Ärztin- nen und Ärzte müssen dabei über die im Einzelfall erforderlichen persönli- chen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 7.2 Der RAD-Ärztin standen für die Aktenbeurteilung im zweiten Gesuchs- verfahren zwar zahlreiche ärztliche Berichte zur Verfügung, jedoch enthal- ten nur die im Vorbescheidverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Auftrag des Landesgerichts E. erstellten internistischen sowie orthopädisch-neuropsychiatrischen Gutachten und die beiden ergänzen- den Stellungnahmen der Dres. med. D.e., C.d. sowie E.f._______ vom 26. und 29. September 2016, vom 3. Mai 2017 sowie vom 9. und 17. Januar 2018 (vgl. Dok. 172-176) eine Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht insbeson- dere an Beschwerden der Lenden- sowie Halswirbelsäule, an Schulterge-
C-4037/2018 Seite 29 lenksbeschwerden sowie an Kniebeschwerden leidet, und dass deren Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insofern unbestritten sind, als schwere körperliche Tätigkeiten, wie z.B. die zuletzt in der Schweiz ausgeübte als Produktionsmitarbeiter, nicht mehr als zumutbar erachtet werden. Umstrit- ten ist hingegen die Einschätzung aus somatischer Sicht, wonach im Ver- gleich zur letzten umfassenden materiellen Beurteilung unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten at- testiert wird (vgl. Dok. 172-176). Im Weiteren gilt es in casu zu beachten, dass im Vergleich zur letzten auf einer umfassenden materiellen Abklärung basierenden Gesuchs-Abweisung vom 6. Mai 2013 beim Beschwerdefüh- rer zwischenzeitlich psychische Beschwerden hinzugetreten sind. Recht- sprechungsgemäss muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen. Denn Zweck solcher interdisziplinären Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Ins- besondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Be- einträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychi- schen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Un- tersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). 7.3 Zwar enthält das vom Landesgericht E._______ in Auftrag gegebene orthopädisch-neuropsychiatrische Gutachten vom 29. September 2016 in Bezug auf diese Fachdisziplinen eine Gesamtschau über den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (vgl. Dok. 174; vgl. auch das psychiatrische Teil-Gutachten vom 26. September 2016 [Dok. 172]). Indessen erfüllt dieses Gutachten trotz der darin enthaltenen Gesamtbeurteilung im vorliegenden Fall nicht die in der Schweiz geltenden versicherungsmedizinischen Anforderungen an ein Gutachten, um als rechtsgenügliche Grundlage für eine Aktenbeur- teilung zu dienen. Zum einen weicht Dr. med. D.e., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem neuropsychiatrischen Teilgutachten vom 26. September 2016 (vgl. Dok. 172) bezüglich der Diagnosestellung in psychiatrischer Hinsicht von den übrigen in den Akten befindlichen Arzt- berichten ab, indem er lediglich die Diagnose «leichtgradig ausgeprägte Depression mit chronifizierendem Verlauf bei langjährigen Schmerzen und sozialen Problemen» stellt, während sowohl Dr. med. X., Fachärz-
C-4037/2018 Seite 30 tin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, im ärztlichen Entlas- sungsbericht des Zentrums W._______ vom 16. März 2016 (Dok. 138) als auch der behandelnde Psychiater Dr. med. Z._______ in seinem Bericht vom 13. Mai 2016 (Dok. 136) wie auch insbesondere der vom österreichi- schen Sozialversicherungsträger beauftragte Psychiater Dr. med. Y._______ in seinem Gutachten vom 20. Mai 2016 (Dok. 137) übereinstim- mend auch die Diagnose chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) stellen. Dr. med. Y._______ erach- tete diese Diagnose im Rahmen seiner Begutachtung gar als Hauptursa- che der Minderung der Erwerbsfähigkeit, während er die Diagnose leichte depressive Episode mit Chronifizierung (ICD-10: F32.0) lediglich als weite- res Leiden aufführte. Obwohl der vom Landesgericht E._______ beauf- tragte Gutachter Dr. med. D.e._______ bei der Aktenauflistung alle drei Berichte erwähnte (vgl. Seite 7 des Gutachtens), setzt er sich mit keinem Wort mit der von seiner Diagnosestellung abweichenden Beurteilung der übrigen Fachpsychiater auseinander. Im Gegenteil. Beim Zitieren der vor- genannten Berichte bleibt die von Dr. med. X., Dr. med. Z. und von Dr. med. Y._______ übereinstimmend gestellte Diagnose chroni- sche Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren gänzlich unerwähnt. Dr. med. D.e._______ erwähnt lediglich die von den Ärzten ebenfalls gestellte Diagnose der leichten depressiven Episode mit Chroni- fizierung und führt in Beantwortung der ersten Frage dazu aus, dass diese Diagnose in Einklang zu seinem Untersuchungsbefund stehe. Bereits das unvollständige Wiedergeben der entsprechenden Berichte verstösst gegen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schwei- zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (vgl. Ur- teil des BGer 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.1.2), welche zwar nicht behördlich-verbindlichen Charakter besitzen, aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz formulieren (vgl. Urteil des BGer 8C_913/2010 vom 18. April 2011 E. 3.4.1). Im Weiteren unterlässt es Dr. med. D.e._______ auch zu begründen, weshalb die Diagnose chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren vorliegend nicht zu stellen sei (vgl. Dok. 172 S. 7 f.). Damit fehlt es dem psychiatri- schen Teil-Gutachten für die Beurteilung der Invalidität bereits an der erfor- derlichen lege artis gestellten Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) und die Vorinstanz wäre aufgrund dieser Widersprüche gehalten gewesen, wei- tere medizinische Abklärungen zu tätigen.
C-4037/2018 Seite 31 7.4 Kommt hinzu, dass bei Vorliegen psychischer Erkrankungen, nament- lich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (wobei bei der Di- agnosestellung der diagnoseinhärente Schweregrad zu beachten ist, vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1) bzw. eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder einer de- pressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), die neue bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ei- ner versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren fordert, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs- faktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ander- seits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu- schätzen (vgl. E. 5.7 hiervor). Gerade bei chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren fehlt der Bezug zum Schwere- grad, so dass die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zent- ral ist und diese anhand der rechtserheblichen Indikatoren im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2-E. 4.4). Die von einer sachverständigen medizinischen Fachperson, namentlich einem Psychiater, vorzunehmende Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu eingehend BGE 141 V 281) ist vorliegend offensichtlich nicht erfolgt, weshalb vorliegend insbesondere all- fällige Auswirkungen der psychischen Leiden vollständig ungeklärt geblie- ben sind. Diese lässt sich vorliegend auch nicht nachholen, da das psychi- atrische Teil-Gutachten vom 26. September 2016 – wie soeben dargelegt (E. 6.2 hiervor) – mangels einer Auseinandersetzung mit den abweichen- den Schlussfolgerungen bezüglich der Diagnosestellung weder schlüssig noch nachvollziehbar ist. Darüber hinaus lassen sich dem Gutachten, wel- ches lediglich in Bezug auf den vom Landesgericht E._______ gestellten Fragekatalog erstellt wurde, zu wenige Angaben entnehmen, um den mit BGE 141 V 281 eingeführten Katalog von Standardindikatoren (vgl. dazu E. 3.8 hiervor) rechtsgenüglich prüfen zu können. In diesem Zusammen- hang ist im Übrigen anzumerken, dass bereits im Rahmen des vorange- gangen Neuanmeldeverfahrens trotz der bereits damals aktenkundigen Di- agnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen wurde, ob- wohl zum Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. A.b._______ vom 4. Juli 2016 – deren Beurteilung als Internistin in psychi- atrischer Hinsicht mangels fachlicher Qualifikation ohnehin nur ein herab- gesetzter Beweiswert zugekommen wäre – sowohl das die Indikatoren- Rechtsprechung begründete Grundsatzurteil des Bundesgerichts BGE 141 V 281 als auch insbesondere der im Zusammenhang mit dieser Diagnose
C-4037/2018 Seite 32 ergangene konkretisierende Entscheid BGE 142 V 106 (dieses Urteil da- tiert vom 12. Februar 2016) bereits ergangen waren. 7.5 Überdies war das psychiatrische Teil-Gutachten vom 26. September 2016 – wie auch das vier Monate zuvor erstellte Gutachten von Dr. med. Y._______ vom 20. Mai 2016 – im Zeitpunkt der abschliessenden Stellung- nahme der RAD-Ärztin vom 1. Juni 2018 bereits über anderthalb Jahre alt und somit ohnehin nicht mehr aktuell, zumal sich bezüglich des psychi- schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in den Akten für den Zeitraum nach der am 19. September 2016 erfolgten psychiatrischen Ex- ploration keine weiteren medizinischen (Verlaufs-)Berichte finden lassen. Der Mangel der fehlenden Aktualität sowie der nicht nachvollziehbaren Di- agnosestellung wird auch nicht durch die Gutachtensergänzung von Dr. med. D.e._______ vom 17. Januar 2018 (Dok. 173) behoben, da die ergänzende Stellungnahme lediglich im Zusammenhang mit dem MRT-Be- fundbericht vom 19. September 2017 (Dok. 155), dem in den vorinstanzli- chen Akten nicht enthaltenen neurologischen Befundbericht von Dr. med. O._______ vom 2. Juni 2017 sowie dem in den vorinstanzlichen Akten ebenfalls nicht enthaltenen Magenspiegelungsbefund von Dr. med. F.g._______ vom 12. Oktober 2017 ergangen ist (vgl. auch Gutachtenser- gänzung von Dr. med. E.f._______ vom 9. Januar 2018 [Dok. 176]). 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un- vollständig ist. Insbesondere sind die Auswirkungen der psychischen Be- schwerden vollständig ungeklärt geblieben. Darüber hinaus ist den medizi- nischen Akten auch keine rechtsgenügliche umfassende fachübergrei- fende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemach- ten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit zu entnehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts kann mithin auf die Aktenbeur- teilung der RAD-Ärztin Dr. med. A.b._______ als Grundlage für die Beur- teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers nicht abgestellt werden. Viel mehr bestehen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Stellungnahme des RAD erhebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfügungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachver- halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen me- dizinischen Entscheidgrundlage ist es vorliegend daher auch nicht möglich,
C-4037/2018 Seite 33 mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordent- liche Invalidenrente hat. 8. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Da es ins- besondere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der somatischen und psychischen Beschwerden fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügenden Aktenbeurteilungen ihrer versicherungs- internen Medizinerin gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe- bung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich im Sinne des mit Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Datum Post- aufgabe) gestellten Eventualantrags gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers (insbesondere auch unter Bei- zug der im Gerichtsverfahren in Österreich ergangenen medizinischen Do- kumente) eine umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen zur Klärung der Fragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be- stehen, sowie insbesondere auch zur Klärung der sich im Rahmen des vor- liegenden Neuanmeldeverfahrens stellenden Frage, ob und gegebenen- falls inwiefern, ab wann und in welchem Ausmass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist im Vergleich zum Gesundheits- zustand, wie er sich im Mai 2013 präsentierte; dabei ist selbstverständlich zum gesamten Verlauf des Gesundheitszustands seit Mai 2013 Stellung zu nehmen und aufzuzeigen, welche gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorzustand (Mai 2013) mit welchen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätig- keit aufgetreten sind, dies insbesondere im Rahmen einer interdisziplinä- ren Gesamtbetrachtung aller Leiden und ihren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit. Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten erscheint
C-4037/2018 Seite 34 ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Or- thopädie, Neurologie sowie Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Allenfalls erscheint mit Blick auf die erstmals mit Replik vom 26. September 2018 unter Beilage von Berichten betreffend Ton- und Sprachaudiogramm sowie Audiometrie geltend gemachten Hörschwierigkeiten und damit zusammenhängenden Gangunsicherheiten zusätzlich die Disziplin Oto-Rhino-Laryngologie (HNO) als geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch ein HNO-Facharzt und allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sein wer- den, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu- mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letztverantwortlich sind für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Mit Blick auf das Beweisthema (rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 6. Mai 2013) haben die Gutachter betreffend den zu beurteilenden Zeit- raum sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der neuen Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.4 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, sollte auf- grund der medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt werden, mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ge- mäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Frage zu beantworten sein wird, ob eine allen- falls festgestellte Restarbeitsfähigkeit in casu auch verwertbar ist (vgl. statt
C-4037/2018 Seite 35 vieler Urteil des BGer 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 und E. 3 mit weiteren Hinweisen). 9. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 9.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann dann abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös er- scheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalte- rische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhand- lung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; Urteile des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). 9.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Hauptentscheid die Be- schwerde gutheisst, indem es die Sache zur Einholung eines für die inva- lidenversicherungsrechtlichen Belange umfassenden versicherungsexter- nen polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückweist, erübrigt sich die Durchführung der beantragten öffentlichen Parteiverhandlung ge- mäss Art. 6 EMRK. Denn eine solche vermöchte am vorliegenden Verfah- rensausgang nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist auf die bean- tragte mündliche Verhandlung zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer C- 5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 9 und C-6646/2016 vom 20. März 2019 E. 6).
C-4037/2018 Seite 36 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 911.36 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch im Rahmen der Neuanmeldung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 911.36 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-4037/2018 Seite 37 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: