Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4010/2022
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

A. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4010/2022

Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Christoph Storrer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Festhalten an Gutachterstelle; Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. Juli 2022.

C-4010/2022 Seite 2 Sachverhalt: B. Der 1968 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter), war von 2002 bis 2014 als Grenz- gänger und zuletzt als Mitarbeiter in der Logistik bei der B._______ AG in (....) im Kanton C._______ erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Der Versicherte ist verheiratet und Vater von zwei eigenen Kin- dern sowie von drei Stiefkindern (vgl. Akten des Sozialversicherungszent- rums C._______ [IV-C-act.] 1;18 f.). C. Am 20. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-C-act. 1). Die zuständige IV- Stelle C._______ (nachfolgend IV-Stelle) führte das Abklärungsverfahren durch, wobei sie im Jahr 2016 insbesondere eine polydisziplinäre Begut- achtung des Versicherten durch das D.-Begutachtungsinstitut ver- anlasste (IV-C-act. 64). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV- Stelle wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) mit Verfügungen vom 23. August 2016 die Leistungsbegehren einerseits um eine Rente und andererseits um berufliche Massnahmen ab (IV-C- act. 79 f.). Die vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht erho- bene Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 23. August 2016 wurde mit Urteil C-5792/2016 vom 20. September 2017 abgewiesen (IV-C-act. 98). Die Verfügung betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erwuchs unangefochten in (formelle) Rechtskraft. D. D.a Daraufhin meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2017 (Eingang bei der IV-Stelle am 2. November 2017) erneut zum Leistungsbezug an (IV- C-act. 101) und machte unter Beilage diverser Arztberichte eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands seit den Verfügungen vom 23. August 2016 geltend (IV-C-act. 105 f.). Mit zwei Vorbescheiden vom 12. August 2019 informierte die IV-Stelle – nachdem sie insbesondere eine Verlaufsbegutachtung in den Fachdisziplinen Kardiologie und Psychiatrie beim D.-Begutachtungsinstitut eingeholt hatte – den Versicherten über ihre Absicht, die Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnah- men einerseits und betreffend Rente andererseits abzuweisen (IV-C- act. 151 f.). Gegen diese Vorbescheide liess der zwischenzeitlich anwalt- lich vertretene Versicherte am 16. September 2019 jeweils Einwand

C-4010/2022 Seite 3 erheben und mit Eingaben vom 17. Oktober 2019 begründen (IV-C- act. 156-162). Nach weiteren Abklärungen der IV-Stelle (vgl. IV-C-act. 163; 198 S. 22 ff.) wies die IVSTA die Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 ab (IV-C-act. 169). D.b Mit Urteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhobene Be- schwerde insoweit gut, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese die erforderliche Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Zur Begründung führte das Gericht im We- sentlichen aus, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechts- genügend abgeklärt, und wies deshalb die IVSTA an, eine für die streitigen Belange umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz – zumindest in den Fachbereichen Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie – zu veranlassen, wobei die Gutach- terstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «Suisse- MED@P» zu ermitteln sei (IV-C-act. 179). Das Urteil C-3375/2020 erwuchs unangefochten in (formelle) Rechtskraft. D.c Die IV-Stelle ging daraufhin folgendermassen vor, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2021 umzusetzen: D.c.a In einem ersten Schritt holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der be- handelnden Ärzte des Versicherten sowie Stellungnahmen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-C-act. 183; 186-198). Am 23. September 2021 informierte sie den Versicherten darüber, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allge- meine/Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie als notwendig erachtet werde. Ohne Rückmeldung werde da- von ausgegangen, dass der Versicherte mit der medizinischen Untersu- chung in den erwähnten Fachdisziplinen einverstanden sei und keine Zu- satzfragen beantwortet haben möchte (IV-C-act. 199). Am 20. Oktober 2021 wurde der Begutachtungsauftrag durch «SuisseMED@P» der E._______ zugeteilt (IV-C-act. 202). Die IV-Stelle informierte den Versi- cherten mit Schreiben vom 2. November 2021 über die vorgesehene Gut- achterstelle sowie die einzelnen Gutachter/innen und wies ihn auf die Mög- lichkeit hin, triftige Einwendungen gegen die Gutachter/innen einzureichen (IV-C-act. 209).

C-4010/2022 Seite 4 D.c.b Diesbezüglich beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 16. No- vember 2021, dass die für die Begutachtung notwendige Untersuchung in unmittelbarer Grenznähe (z.B. in [...], [...] oder [...]) stattfinde oder, even- tualiter, zumindest eine Kostengutsprache für die Reise und Übernachtung der Ehefrau nach beziehungsweise in F._______ erfolge. Zur Begründung führte er aus, er müsse an seinem Wohnort nicht nur mehrere Haustiere ([...] und [...]), sondern vor allem auch seine mit Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) pflegebedürftige Ehefrau betreuen. Schliesslich beantragte er, ansonsten bei der E._______ in F._______ ein Aktengutachten erstellen zu lassen (IV-C-act. 211). D.c.c Am 1. Dezember 2021 erliess die kantonale IV-Stelle eine (erste) Verfügung und hielt an der Abklärung des Versicherten durch die E._______ fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass we- der aus den Akten noch dem Einwand vom 16. November 2021 hervor- gehe, dass der Versicherte nicht reisefähig sein könnte. Weiter sei keine wesentlich grenznähere polydisziplinäre Gutachtensstelle bekannt, ein Ak- tengutachten erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen an ein IV-Gut- achten und es würden keine medizinischen Unterlagen zur Notwendigkeit der Betreuung der Ehefrau durch den Versicherten vorliegen. Weiter wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass wer eine Versicherungsleistung beanspruche, gewisse Belastungen durch eine Abklärung in Kauf nehmen müsse (IV-C-act. 214). D.c.d Am 4. Januar 2022 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein ärzt- liches Attest seines Hausarztes Dr. G._______ ein, wonach er seit Anfang Dezember 2021 und bis auf Weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei (IV-C-act. 220). Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 reichte er zudem am 15. Januar 2022 eine Beschwerde beim Verwal- tungsgericht als Versicherungsgericht des Kantons C._______ ein, wel- ches die Beschwerde mit Entscheid VV.2022.8/E vom 23. März 2022 da- hingehend guthiess, als die Verfügung vom 1. Dezember 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle aufgehoben werde (IV-C- act. 223; 229). D.c.e In der Folge erliess die IVSTA am 14. Juli 2022 eine inhaltlich mit der aufgehobenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 identische Zwischenver- fügung (IV-C-act. 245). D.c.f Der Versicherte ersuchte daraufhin am 9. September 2022 um Kos- tengutsprache für die medizinische Betreuung der Ehefrau durch eine

C-4010/2022 Seite 5 Fachkraft für die Dauer der medizinischen Begutachtung des Versicherten bei der E._______ in F._______ (Dauer inkl. An- und Abreise und allfälli- gem Aufenthalt) und reichte zur Begründung zwei medizinische Atteste des Hausarztes Dr. G._______ ein (IV-C-act. 252). E. E.a Mit Eingabe vom 13. September 2022 liess der Versicherte (nachfol- gend auch Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) vom 14. Juli 2022 erheben und die folgen- den Anträge stellen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1):

  1. Die Zwischenverfügung der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Juli 2022 betreffend Abklärungsstelle sei aufzuheben.
  2. Es sei auf eine erneute ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch persönliche Untersuchung zu verzichten.
  3. Eventualiter sei ein Aktengutachten über den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu erstellen.
  4. Subeventualiter sei eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung durch einen oder mehrere Gutachter im Umkreis von 50 km vom Wohnort des Be- schwerdeführers – allenfalls auch durch einen Gutachter in Deutschland – an- zuordnen.
  5. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache zu erteilen für die medizinische Betreuung der Ehefrau durch eine Fachkraft für die Dauer der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers bei der E._______ in F.________ (Dauer inkl. An- und Abreise und allfälligem Aufenthalt).
  6. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Umfang seiner Vertretungskosten prozessual zu entschädigen.
  7. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben bzw. sollten solche erhoben wer- den, seien sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. E.b Der mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 6. Dezember 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 6). E.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 – unter Verweis auf den Vernehmlassungsverzicht der IV-Stelle – den

C-4010/2022 Seite 6 Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 8). E.d Der Instruktionsrichter schloss daraufhin den Schriftenwechsel – vor- behältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2022 ab (BVGer-act. 9). E.e Am 21. August 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers, bis wann mit einem Abschluss des Beschwerdeverfah- rens gerechnet werden könne. Der Instruktionsrichter teilte ihm am 23. Au- gust 2023 mit, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine verbindli- chen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei (BVGer-act. 10 f.). In der Folge erkundigte sich der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2024 sowie 16. August 2024 persönlich nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 12-14). Mit weiterer Eingabe vom 10. Februar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und drohte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an (BVGer-act. 15). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

C-4010/2022 Seite 7 Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis

VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2). 2. Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022, mit welcher die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung des Beschwer- deführers durch die E.________ festhält (IV-C-act. 245 S. 4 ff.=BVGer- act. 1 Beilage 2). Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, eine Begutachtung an verschiedenen Terminen und durch verschiedene Ärzte in F._______ sei ihm aktuell nicht zumutbar, da er nicht beziehungsweise nur begrenzt reisefähig sei. Weiter bringt er vor, eine erneute Begutachtung in der Schweiz sei ohnehin nicht notwendig (BVGer-act. 1 Rz. 8, 10; vgl. auch oben Bst. E.a). 3. Die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 ist als selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung zu qualifizieren (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Verfügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45 und 46 VwVG), welche daher nachfolgend zu prüfen sind. 3.1 In einem ersten Schritt ist zur bisherigen – gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2021 anwendbaren rechtlichen Grundlagen – bundesge- richtlichen (vgl. nachfolgend E. 3.1.1 f.) sowie bundesverwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 3.1.3 f.) hinsichtlich der An- fechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Gutachtensanord- nung im IV-Bereich Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Bundesgericht hat sich mangels Regelung im ATSG in Anwen- dung von Art. 55 Abs. 1 ATSG jeweils auf Art. 46 Abs. 1 VwVG bezogen,

C-4010/2022 Seite 8 wonach eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfü- gungen, die – wie hier – nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegeh- ren betreffen, nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). 3.1.1.1 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erstmals festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG zu kleiden sei (E. 3.4.2.6 m.w.H.). Bei dieser Verfügung handle es sich um eine Zwi- schenverfügung, die bei Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter Erhebung aller gesetz- lich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass an die Auslegung der Garantien für das Abklärungsverfahren anzuknüpfen sei und ins Gewicht falle, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden könnten. Würden die Mitwirkungsrechte erst nach- träglich greifen, so könne hieraus ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Ein- holung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medi- zinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Verga- bepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach gerichtlichem Rechts- schutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonfor- men Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzuma- chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu beja- hen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen recht- lichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Be- schwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendun- gen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abge- klärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe (E. 3.4.2.7 m.w.H.). 3.1.1.2 Das Bundesgericht hat in der Folge in BGE 138 V 271 entschieden, dass kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts

C-4010/2022 Seite 9 über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Ein- holung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiter- ziehbar seien, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden seien (vgl. Regeste). In diesem Zusammenhang hat es erneut festgehalten, dass die versicherte Person – nachdem eine Gutachterstelle über das Zuweisungs- system «SuisseMED@P» benannt worden sei – materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige «second opinion»), gegen Art oder Umfang der Begut- achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip- linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben sowie formelle Ausstandsgründe gegen Gut- achterpersonen geltend machen könne (E. 1.1). Hebe das kantonale Ge- richt oder das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf, weise es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Begutachtungsauftrag wie- derum nach dem Zufallsprinzip, aber unter Berücksichtigung der im Ge- richtsentscheid festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen, an eine MEDAS vergebe (E. 1.2.3). 3.1.1.3 In BGE 141 V 330 hat das Bundesgericht schliesslich in Erwä- gung 7.2 – im Hinblick auf die Frage, ob die IV-Stelle über die im Rahmen einer angeordneten medizinischen Begutachtung gestellten Zusatzfragen in Verfügungsform zu befinden habe und ob diese Verfügung anfechtbar sei, – die in BGE 137 V 210 dargelegten Gründe zusammengefasst, wes- halb von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei einer Be- schwerde gegen die Anordnung eines Gutachtens und die Bezeichnung der Gutachter auszugehen sei. Dabei hat es festgehalten, dass die Be- schwerdebefugnis (gemäss BGE 137 V 210) zum einen aus der Besorgnis resultiere, die Begutachtung erfolge nicht fachgerecht (E. 7.2.1). Ausser- dem könne eine (unnötige) Begutachtung zu einer erheblichen psychi- schen oder physischen Belastung der betroffenen Person führen (E. 7.2.2). Ein Kernpunkt von BGE 137 V 210 habe zudem die Frage der Überprüf- barkeit der Vergabepraxis gebildet (E. 7.2.3). Als letzten Grund führt das Bundesgericht sodann den Einwand, es werde mit der Begutachtung bloss eine (unzulässige) «second opinion» eingeholt, an (E. 7.2.4). Für die in BGE 141 V 330 zu beantwortenden Fragen hat das Bundesgericht letztlich festgehalten, dass die Ablehnung von Zusatzfragen durch die IV-Behörden zwar mittels Verfügung vorzunehmen sei. Wolle die betroffene Person da- gegen Beschwerde erheben, habe sie allerdings einen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil nachzuweisen (E. 8.3).

C-4010/2022 Seite 10 3.1.2 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die bisherige grund- sätzliche Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils in IV-Ver- fahren (im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung) durch das Bundesgericht jeweils im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Begut- achtung und die Einhaltung der qualitätsbezogenen Rahmenbedingungen erfolgt ist. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden jedoch dazu, ob eine im Rahmen von Art. 43 Abs. 2 ATSG geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Begutachtung (und in diesem Zu- sammenhang insbesondere eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit) ebenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit eine von einer IV-Stelle diesbezüglich erlassene Zwischenverfügung vor einem kantonalen Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht selb- ständig anfechtbar ist. 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat – gestützt auf die soeben in Er- wägung 3.1.1 dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung – ebenfalls jeweils die Regelung von Art. 46 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf die Anfecht- barkeit von Zwischenverfügungen angewandt.

Den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass in den meisten Fällen neben der Reisefähigkeit der versicherten Per- son gleichzeitig die Notwendigkeit der Begutachtung zu prüfen war und diesbezüglich jeweils auf die Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen- heiten durch das Bundesgericht in BGE 137 V 271 verwiesen wurde (Ur- teile des BVGer C-5773/2019 vom 22. Juli 2022 Bst. C.a sowie E. 1.3.2; C-3348/2019 vom 6. Februar 2020 Bst. C.a sowie E. 1.3.2; C-4403/2017 vom 3. September 2018 Bst. C sowie E. 1.3.2). Im Urteil C-89/2022 vom 27. März 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest Zweifel daran geäussert, dass die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 anwendbar sei, wenn, wie im zu beurteilenden Fall, ausschliesslich die Zumutbarkeit der Reise in die Schweiz umstritten sei (E. 3.2.1). 3.1.4 Zur bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass hinsichtlich des nicht wiedergutzu- machenden Nachteils – soweit ersichtlich – keine Unterscheidung zwi- schen der bestrittenen Notwendigkeit einer Begutachtung (und gegebe- nenfalls der Einhaltung der qualitätsbezogenen Rahmenbedingungen) ei- nerseits und der bestrittenen Zumutbarkeit einer Begutachtung anderer- seits erfolgte. Entsprechend ist diesbezüglich – vor dem Hintergrund der obigen Erwägung 3.1.2 – zu präzisieren, dass gemäss der bisherigen

C-4010/2022 Seite 11 Rechtsprechung des Bundesgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn die Notwendigkeit einer Be- gutachtung (Art. 44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person umstritten, ist mangels bundes- gerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser ge- mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischen- verfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. oben E. 3.1.1). 3.2 Da die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung nach dem 1. Ja- nuar 2022 ergangen ist, stellt sich die Frage, ob sich mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterent- wicklung der IV; vgl. AS 2021 705) etwas an der bisherigen Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen hinsichtlich der Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung sowie der Zumutbarkeit geändert hat. Auf- grund der nachfolgenden Ausführungen, kann jedoch darauf verzichtet werden, die Frage der Anfechtbarkeit unter neuem Recht abschliessend zu klären. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Anordnung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und damit deren Notwendigkeit. 3.3.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 – welches in for- melle Rechtskraft erwachsen ist – die IVSTA angewiesen hatte, eine für die streitigen Belange umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers in der Schweiz – zumindest in den Fachbereichen Kardi- ologie, Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie – zu veranlassen, wo- bei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssys- tem «SuisseMED@P» zu ermitteln sei (vgl. auch oben Bst. D.b). Dies be- gründete das Gericht in Erwägung 5.5.1 mit gutachterlich geäusserten Vor- behalten zur Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht (abweichende ärztliche Feststellungen zur Höhe der Auswurfsfraktion LVEF) und einer fraglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kardialer Hinsicht ab April 2016, in Erwägung 5.5.2 (i.V.m. Erwägung 6.2) mit einer damit zusammen- hängend fraglich zutreffenden Würdigung des psychiatrischen Gutachters betreffend fehlende Objektivierbarkeit der (psycho-) somatischen Be- schwerden und der Notwendigkeit deren Beurteilung unter Berücksichti- gung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher

C-4010/2022 Seite 12 Rechtsprechung, sowie in Erwägung 5.5.3 mit einer Nichtdurchführung der orthopädischen Begutachtung trotz aktenkundiger Hinweise auf eine mög- liche Verschlechterung in orthopädischer Hinsicht. 3.3.2 Die Erwägungen des Urteils C-3375/2020 sind hinsichtlich der Anord- nung einer erneuten umfassenden interdisziplinären Begutachtung des Be- schwerdeführers in der Schweiz für die Vorinstanz und das Bundesverwal- tungsgericht verbindlich (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 134 E. 2). Allerdings steht die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des Rückwei- sungsentscheides immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grund- lage erschüttern (Urteil 8C_680/2015 E. 4.3.3 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 und 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 5 sowie ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 107 Rz. 18). 3.3.3 Gründe für eine prozessuale Revision des Urteils C-3375/2020 vom 11. März 2021 liegen jedoch nicht vor: Der Beschwerdeführer verweist auf im erwähnten Urteil bereits berücksichtigte Arztberichte (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 4) sowie auf neuere Arztberichte vom 26. Juli 2021, 19. November 2021 und 1. Dezember 2021 (Dr. med. H._______ und Dr. med. I., behandelnde Kardiologen) sowie vom 9. September 2021 und 24. August 2022 (Dr. med. J., behandelnder Psychiater und Neurologe [vgl. BVGer-act. 1 Rz. 5 und 9]). Weiter bringt er vor, er erhalte bereits seit 2015 eine mehrfach überprüfte Rente der Deutschen Rentenversicherung, im Rahmen derer umfangreiche Abklärungen des Gesundheitszustandes vor- genommen worden seien. Am 1. Dezember 2021 habe ihm die Deutsche Rentenversicherung nunmehr eine definitive und dauernde Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 6 f.). Damit bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Notwendigkeit der angeord- neten Begutachtung keine sogenannten unechten Noven (neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision) vor, welche die sachverhaltliche Grundlage des Urteils C-3375/2020 zu erschüttern vermö- gen: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2015 eine mehrfach überprüfte Rente erhält, war bereits im Zeitpunkt des Urteils C-3375/2020 bekannt (vgl. die dortigen Hinweise in Bst. B.c und E. 5.4.6), ebenso wie die im erwähnten Urteil bereits berücksichtigen Arztberichte. Die zeitlich nach der Verfügung der IVSTA vom 22. Mai 2020 und dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. März 2021 datierenden Unterlagen

C-4010/2022 Seite 13 (konkret: die erwähnten Facharztberichte und die definitive Rentenzuspra- che) stellen sodann gegebenenfalls sogenannte echte Noven dar, welche jedoch nicht Anlass zur prozessualen Revision bieten können (vgl. z.B. Ur- teil des BGer 8F_8/2023 vom 7. August 2024 E. 3.1). Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht an das Urteil C-3375/2020 gebunden.

Schliesslich äussern sich insbesondere die neuen Berichte von Dr. med. J._______ explizit zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, was ohnehin im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 3.4). Entsprechend liegt hinsichtlich der Notwendigkeit ein unveränder- ter Sachverhalt vor und ist in diesem Punkt – aufgrund der Bindungswir- kung des Urteils C-3375/2020 – auf die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten. 3.3.4 Weiter ist zumindest darauf hinzuweisen, dass sich das Vorliegen ei- ner anspruchserheblichen Invalidität auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht beurteilt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Im Übrigen kennt die Deutsche Rentenversicherung ein von der schweizerischen Invalidenversicherung wesentlich abweichendes Rentenabstufungssystem (vgl. Urteil des BVGer C-1601/2019 vom 18. No- vember 2020 E. 7.5.2), weshalb der Beschwerdeführer aus der Rentenge- währung in Deutschland nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 396/02 vom 7. Januar 2003 E. 1.2; Urteil des BVGer C-6665/2017 vom 27. Juni 2019 E. 4.4.3 in fine). 3.4 Betreffend die in erster Linie geltend gemachte Reiseunfähigkeit (be- ziehungsweise Unzumutbarkeit der Begutachtung) ist sodann Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht – nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tat- sächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Ent- scheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als

C-4010/2022 Seite 14 nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines einzi- gen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefoch- tenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine so- fortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Scha- den, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden könnte, beziehungsweise darin, dass der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bundes- verwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehal- ten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 m.H.).

Die Verfahrenspartei trifft zudem eine Substantiierungspflicht. Sie hat mit- hin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Gericht, die mit der Voll- streckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde gel- tend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwä- gen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (KAYSER/PA- PADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch BGE 141 V 330 E. 8.3). 3.4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Anfechtbarkeit der Zwi- schenverfügung vom 14. Juli 2022 beziehungsweise hinsichtlich eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, sondern bringt lediglich vor, er sei als direkter Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde be- rechtigt (BVGer-act. 1 Ziff. I.3).

Auch die Vorinstanz äussert sich nicht zur Anfechtbarkeit der Zwischenver- fügung vom 14. Juli 2022 beziehungsweise zum Vorliegen eines nicht wie- dergutzumachenden Nachteils (BVGer-act. 8).

C-4010/2022 Seite 15 3.4.3 Soweit der drohende Nachteil für den Beschwerdeführer darin gese- hen werden könnte, dass er sich von der Vorinstanz gezwungen fühlt, an einer für ihn in der konkreten Ausgestaltung unzumutbaren Begutachtung teilzunehmen und ihm deshalb (gravierende) gesundheitliche Konsequen- zen drohen, ist für den konkreten Fall Folgendes festzuhalten: Weder fin- den sich in den Akten Hinweise darauf, inwiefern dem Beschwerdeführer (gravierende) gesundheitliche Konsequenzen drohen aufgrund einer Be- gutachtung durch die E._______ in F._______ und in K._______, noch wird dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – abgesehen von «Stress und Strapazen» (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 12) – näher konkretisiert. Den Akten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung in der Schweiz in einem ersten Schreiben vom 16. November 2021 in erster Linie mit der Begründung ab- gelehnt hatte, er müsse an seinem Wohnort nicht nur mehrere Haustiere ([...] und [...]), sondern vor allem auch seine mit Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) pflegedürftige Ehefrau betreuen (IV- STA-act. 211). Erst mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 legte er dar, die Begutachtung könne – auch aus akuten gesundheitlichen Gründen – nicht wie geplant durchgeführt werden. Und am 4. Januar 2022 reichte er erst- mals ein – nicht weiter begründetes – undatiertes Arztzeugnis des Haus- arztes zu seiner Reiseunfähigkeit ein (IVSTA-act. 215; 220). Im neusten aktenkundigen Reiseunfähigkeitszeugnis vom 2. September 2022 schliesslich betont der Hausarzt in erster Linie die Betreuung der Ehefrau, weshalb der Beschwerdeführer nicht abkömmlich sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird hingegen – wiederum ohne eingehende Be- gründung – als zwischenzeitlich «begrenzt» beurteilt (BVGer-act. 1 Bei- lage 7). Damit wird aber keine Unzumutbarkeit substantiiert (vgl. oben E. 3.4.2) dargelegt. Ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil ist damit zu verneinen. 3.5 Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde vom 13. September 2022 nicht einzutreten, da einerseits eine Bindungswirkung betreffend die bereits im Rückweisungsurteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 beurteilte Notwendigkeit der persönlichen interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz besteht (vgl. oben E. 3.3.3) und andererseits betreffend die Zu- mutbarkeit der vorinstanzlichen Anordnung beziehungsweise die Reisefä- higkeit weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil substantiiert gel- tend gemacht wurde noch ein solcher ersichtlich ist (vgl. oben E. 3.4 ff.).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund des Verfahrens- ausgangs auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers im

C-4010/2022 Seite 16 Zusammenhang mit der Begutachtung (Aktengutachten, Begutachtung in Deutschland) nicht weiter einzugehen ist. Was sodann den Eventualantrag auf Kostengutsprache (Rechtsbegehren Nr. 5) betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 nicht über das am 16. November 2021 gestellte Gesuch um Kostengut- sprache entschieden hat (vgl. IVSTA-act. 211; 245) und über das am 9. September 2022 (erneut) gestellte Gesuch um Kostengutsprache noch gar nicht entscheiden konnte (vgl. IVSTA-act. 245; 252), weshalb auf die- ses Begehren des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzufüh- ren ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsan- spruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

C-4010/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4010/2022 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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