B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-400/2019
Urteil vom 15. März 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______ (Italien), Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht; Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 21. Dezember 2018.
C-400/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend GE KVG oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 8. Mai 2018 das Gesuch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Befreiung von der Versicherungs- pflicht in der Schweiz abgelehnt hat, weil der Beschwerdeführer nicht innert der Frist von drei Monaten seit Wohnsitznahme in der EU/EFTA ein voll- ständiges Gesuch eingereicht hatte (vgl. Akten der GE KVG [GE-act.] 5), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2018 sinn- gemäss Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hat (vgl. GE-act. 6), dass die GE KVG auf diese Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) klar verpasst und deswegen könne keine materielle Beurteilung der Einsprache erfolgen, sondern aufgrund dieses Fristversäumnisses habe es bereits aus formellen Gründen mit dem Ein- spracheverfahren sein Bewenden (vgl. GE-act. 7), dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. Ja- nuar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragt hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1), dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Wesentlichen damit begrün- det, er sei zwischenzeitlich bei der italienischen Tessera Sanitaria ange- meldet; das Prozedere seiner Einbürgerung habe jedoch über ein halbes Jahr gedauert und die Anmeldung bei der italienischen Tessera Sanitaria sei aufgrund der fehlenden Einbürgerung nicht möglich gewesen, deshalb habe die von der GE KVG gesetzte Frist von drei Monaten für die Einrei- chung eines vollständigen Gesuchs nicht eingehalten werden können (ma- terielle Begründung), dass die GE KVG mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent- scheids – unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – beantragt hat (vgl. B-act. 6), dass die GE KVG diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Einsprache deutlich versäumt wor- den sei und dass vom Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht
C-400/2019 Seite 3 worden seien, die das Versäumen dieser Frist erklären oder entschuldigen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 (er- öffnet am 27. März 2019) die Vernehmlassung der GE KVG inkl. Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Replik eingeräumt hat (vgl. B-act. 7 f.), dass der Beschwerdeführer am 12. April 2019 eine Replik eingereicht hat und insbesondere geltend macht, es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb er sich weiterhin in der Schweiz zu Spitzentarifen versichern lassen müsse (vgl. B-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. April 2019 (erneut mit A-Post am 18. Juni 2019 an den Beschwer- deführer versandt) abgeschlossen hat (vgl. B-act. 10 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 die GE KVG auf- gefordert hat, einen Nachweis betreffend die Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2018 an den Beschwerdeführer einzureichen, bzw. den Beschwer- deführer eingeladen hat, dem Gericht mitzuteilen, in welchem Zeitpunkt ihm die Verfügung vom 8. Mai 2018 zugestellt worden sei (vgl. B-act. 13), dass die GE KVG mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt hat, es könne kein Zustellnachweis mehr erbracht werden (B-act. 15), und der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2021 (Datum Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der GE KVG vom 8. Mai 2018 eingereicht hat (B-act. 16), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide der GE KVG betreffend Befreiung von der Ver- sicherungspflicht zuständig ist (vgl. Art. 90a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2 ter KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3
C-400/2019 Seite 4 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, so- weit das ATSG – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG) – anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi- timiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht worden ist, weshalb darauf grundsätzlich einzu- treten ist, dass einleitend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Einsprache einge- treten ist, zumal sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach dieser Frage richtet (vgl. zur beschränkten Kognition: BGE 132 V 74 E. 1.1), dass die GE KVG mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 (vgl. GE-act. 7) auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und im vor- liegenden Beschwerdeverfahren deshalb nur die Eintretensfrage Anfech- tungsobjekt sein kann, d.h. die Frage, ob die GE KVG zu Recht wegen verspäteter Eingabe nicht auf die Einsprache eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer C-1786/2013 vom 12. August 2013), dass deshalb nicht Anfechtungsobjekt ist, ob die GE KVG zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen hat, dass entsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer materielle Begehren stellt, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anord- nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein- verstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG), dass gegen diese Verfügungen – mit Ausnahme von prozess- und verfah- rensleitenden Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG) und diese Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die betroffene Partei zu laufen beginnt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG),
C-400/2019 Seite 5 dass die Behörde die Beweislast dafür trägt, wann die Zustellung einer Ver- fügung erfolgte (VPB 1997 61.66 E. 3a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66 E. 3a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2008, Rz. 2.112 mit weiteren Hinweisen; BGE 136 V 295 E. 5.9; Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3), dass die Verfügung der GE KVG am 8. Mai 2018 als LSI Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers in (...) (Italien) versandt worden ist (GE-act. 5), dass nicht aus den Akten hervorgeht, wann die Verfügung dem Beschwer- deführer zugestellt werden konnte, und die GE KVG diesbezüglich im Schreiben vom 19. Januar 2021 ausführte, das Datum der Zustellung sei heute nicht mehr eruierbar, da die Sendungsnummern der schweizeri- schen Post lediglich über einen Zeitraum von 360 Tagen verfolgbar seien (B-act. 15), dass vorliegend zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer nicht innert der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben hat, indessen die Beweislast bei der GE KVG liegt, welche den Nachweis der Zustellung nicht erbracht hat, dass sich die GE KVG den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sen- dungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3) oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen kann (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass – mangels Nachweis der Zustellung durch die GE KVG – zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 25. November 2018 auszugehen ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-7519/2010 vom 12. April 2011, C-180/2009 vom 12. Ja- nuar 2011, C-3986/2008 vom 22. April 2010 und insbesondere C-7526/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 1.4 f.), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 25. November 2018 an die GE KVG zurückzuweisen ist,
C-400/2019 Seite 6 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach materiel- ler Prüfung der Einsprache vom 25. November 2018 neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-400/2019 Seite 7 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: