Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-399/2023
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-399/2023

Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. et lic. rer. publ. Michael B. Graf, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Januar 2023).

C-399/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1981 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist ausgebildete Physiotherapeutin und war in den Jahren 2003 bis 2011 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbs- tätig, wobei sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (Gesamtversicherungszeit: 70 Mo- nate; vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV- STA-act.] 11 und 34). Die Versicherte ist verheiratet und hat drei Kinder (geboren in den Jahren 2011, 2013 und 2016). Seit der Geburt des ersten Kindes im Juni 2011 war sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig und übte auch in Deutschland keine (beitragspflichtige) Erwerbstätigkeit mehr aus (vgl. IVSTA-act. 22). Seit 1. März 2021 ist sie als Physiotherapeutin bei einer deutschen Arbeitgeberin im Umfang von 15 % (6 Stunden pro Wo- che) auf Minijob-Basis (Euro 450.– pro Monat) tätig (vgl. Arbeitgeberfrage- bogen, IVSTA-act. 22). B. B.a Am 28. April 2021 meldete sich die Versicherte bei der Deutschen Ren- tenversicherung (nachfolgend: DRV) zum Bezug einer schweizerischen IV- Rente an (vgl. Formular E 204 DE, IVSTA-act. 1, insb. S. 9). Das Anmel- deformular wurde mit Schreiben der DRV vom 30. November 2021 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) übermittelt. Gleich- zeitig informierte die DRV die SAK darüber, dass der Versicherten seit dem

  1. April 2021 eine deutsche Rente gewährt werde (vgl. IVSTA-act. 2). Ge- mäss Rentenbescheid der DRV vom 22. November 2021 handelt es sich dabei um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. IVSTA-act. 9). B.b Auf Aufforderung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 10. Januar 2022 (vgl. IVSTA-act. 12) hin reichte die Versicherte diverse Unterlagen und ärztliche Berichte ein. Im "Fragebogen für die Versicherte" gab sie am 18. Februar 2022 insbe- sondere an, sie sei seit 2017 wegen Inkontinenz und Senkungserscheinun- gen in ärztlicher Behandlung (vgl. IVSTA-act. 17, S. 1 Ziff. 1b). Die Gesund- heitsprobleme seien nach der Geburt ihres ersten Kindes am (...) 2011 aufgetreten und seien der Grund dafür, dass sie seitdem keine bzw. seit März 2021 nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit von sechs Stunden pro Wo- che ausübe (vgl. IVSTA-act. 17, S. 4, Ziff. 5 und 6). Vor Auftreten der Ge- sundheitsbeeinträchtigung sei sie vollzeitlich erwerbstätig gewesen.

C-399/2023 Seite 3 Zuletzt sei sie als Physiotherapeutin im Kantonsspital B._______ mit einem Pensum von 80 % (ca. 35 Stunden pro Woche) und einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'387.- (x 13) tätig gewesen (vgl. IVSTA-act. 17, S. 4 Ziff. 3 und 4). Ohne Gesundheitsbeeinträchtigung würde sie heute im Bereich Physiotherapie arbeiten mit einem Arbeitspensum von 100 % (vgl. IVSTA-act. 17, S. 5 Ziff. 10). B.c Die medizinischen Unterlagen der Versicherten wurden dem regiona- len ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Beurteilung unterbreitet. In der medizinischen Stellungnahme vom 26. September 2022 gab die RAD- Ärztin Dr. med. C._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, als Hauptdi- agnose eine Urininkontinenz bei Descensus an. Die konservativen Thera- pien seien ausgeschöpft und eine Operation werde von der Versicherten abgelehnt. Sie kam zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Phy- siotherapeutin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab ca. 2016 bestehe. In einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend, keine Gewichte über 5 kg, kein direkter Publikumskontakt, Toiletten in der Nähe) sei die Versi- cherte seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IVSTA-act. 36). B.d Die Bemessung der Invalidität der Versicherten nahm die IVSTA an- hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BSV) bestimmte und ei- nen Tabellenlohnabzug von 15 % berücksichtigte. Es resultierte ein IV- Grad von 27.9 % (vgl. Invaliditätsbemessung vom 21. Oktober 2022, IV- STA-act. 38). B.e Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 stellte die IVSTA der Versicher- ten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens betreffend eine Invaliden- rente in Aussicht (IVSTA-act. 40). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2022 Einwand. Sie führte aus, es sei ihr nicht möglich, eine Umschulung für eine angepasste Tätigkeit in Vollzeit zu machen, da sie drei kleine Kinder zu versorgen habe. Zwei ihrer Kinder hätten ADS und bräuchten viel Unterstützung im Alltag. Im Weiteren bestreite sie die Ar- beitsfähigkeitseinschätzung des RAD. Es sei ihr nicht möglich, Gewichte von 5 kg zu heben (vgl. IVSTA-act. 47). Als Beilagen legte sie Fotos von Berichten zum Befund betreffend ihre beiden älteren Söhne sowie einen orthopädischen Bericht sie betreffend bei (vgl. IVSTA-act. 42, 44-46). B.f Im Rahmen des Einwandverfahrens ersuchte die IVSTA die Versicherte mit Schreiben vom 17. November 2022 um weitere Angaben zum Umfang

C-399/2023 Seite 4 ihrer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IVSTA-act. 49). Die Versicherte gab dazu am 28. November 2022 an, dass sie bei voller Gesundheit nach jeder Geburt jeweils gerne zu 100 % gearbeitet hätte (vgl. IVSTA-act. 51). B.g In Würdigung der von der Versicherten neu eingereichten medizini- schen Unterlagen kam die RAD-Ärztin gemäss Stellungnahme vom 14. De- zember 2022 zum Schluss, dass diese kein Grund seien, die bisherige Be- urteilung zu ändern (vgl. IVSTA-act. 55). B.h Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Renten- gesuch der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versi- cherte zwar ab dem 22. Dezember 2016 (nach drei Geburten) in der bis- herigen Tätigkeit als Physiotherapeutin zu 70 % arbeitsunfähig sei. Dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten seien hingegen seit jeher zu 100 % zumutbar. Die unter Anwendung der allgemeinen Methode durch- geführte Berechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 27.9 % ab dem 22. Dezember 2016 (vgl. IVSTA-act. 59). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail-Eingabe vom 19. Januar 2023 an die Vorinstanz sinngemäss Beschwerde (vgl. Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]), welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesver- waltungsgericht übermittelt wurde (vgl. BVGer-act. 2). Zwei weitere E-Mail- Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. und 25. Januar 2023 samt Bei- lagen wurden von der Vorinstanz mit E-Mail vom 30. Januar 2023 ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (vgl. BVGer-act. 4). In ihren Eingaben beanstandete die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Vorinstanz sie als im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitlich Erwerbs- tätige qualifiziert habe. Im Weiteren machte sie geltend, sie sei auch in ei- ner angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. C.b Entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer-act. 3) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) eine verbesserte, handschriftlich unterzeich- nete Beschwerdeschrift samt Beilagen ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 sowie die Zusprache einer IV-Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei durch ihre Beschwerden deutlich stärker eingeschränkt als die IVSTA

C-399/2023 Seite 5 angenommen habe. Selbst eine sitzende Tätigkeit sei ihr nicht mehr als 1.5 Stunden am Tag möglich, da sie ansonsten einen Urinstau in der Blase erleide. Zusätzlich leide sie an Migräneanfällen, welche eine Tätigkeit im Sitzen unmöglich machten (vgl. BVGer-act. 7). C.c Von dem mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 von der Be- schwerdeführerin eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 8) wurden zunächst Fr. 790.16 bezahlt (vgl. BVGer-act. 10). Auf Aufforderung, den Restbetrag von Fr. 9.84 zu zahlen, ging am 28. Februar 2023 ein Betrag von Fr. 29.51 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 13 und 15). C.d Mit Eingaben vom 14. Februar und 9. März 2023 legte die Beschwer- deführerin weitere medizinische Berichte vor (vgl. BVGer-act. 11 und 18). C.e In der Vernehmlassung vom 27. April 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2023 die Be- schwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es gebe keinen Grund, in ei- ner vorwiegend sitzenden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen seien dem RAD zur Beurteilung unterbreitet worden. Daraus hätten sich aber keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb die bisherige Beurteilung bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei aufgrund der Einga- ben der Versicherten vom 20. (recte: 19.) und 21. Januar 2023 zusätzlich der Invaliditätsgrad für den Aufgabenbereich Haushalt berechnet worden. In diesem Bereich ergebe sich seit 2016 eine Einschränkung von 14.59 %. Somit erreichten die Einschränkungen der Beschwerdeführerin weder im Erwerbs- noch im Haushaltsbereich ein rentenbegründendes Ausmass (vgl. BVGer-act. 22). C.f Mit Replik vom 29. Juni 2023 beantragte die nunmehr durch Rechtsan- walt Michael B. Graf vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen, ein externes medizinisches Gutachten einzuholen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, der Invaliditätsgrad sei in der angefochtenen Verfügung zu Recht nach der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt worden. Die Kin- der seien in der Schule und ausserhalb der Unterrichtszeiten sei für eine

C-399/2023 Seite 6 Betreuung gesorgt (z.B. durch Hort und externe Hausaufgabenbetreuung). Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz für die Bestimmung des Validen- einkommens auf die LSE abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei aus- gebildete Physiotherapeutin und habe immer in diesem Beruf gearbeitet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe sich die Vorinstanz auf die RAD-Be- richte vom 26. September 2022 und 14. Dezember 2022 gestützt. Die RAD-Ärztin habe jedoch diverse in ärztlichen Berichten attestierte Diagno- sen, Befunde und funktionelle Einschränkungen nicht berücksichtigt. Zu- dem sei bisher nicht aktenkundig gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2021 auch an psychischen Problemen leide. Aufgrund der viel- fältigen medizinischen Probleme sei der Beschwerdeführerin auch eine adaptierte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Streitsache sei an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zur vollständigen Abklärung des medi- zinischen Sachverhalts und zur Einholung eines polydisziplinären medizi- nischen Gutachtens (vgl. BVGer-act. 29). In der Beilage wurde nebst einem bereits bekannten ärztlichen Bericht ein fachpsychiatrischer Bericht von März 2021 eingereicht (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 29). C.g Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte einreichen (vgl. BVGer-act. 31). C.h In ihrer Duplik vom 23. August 2023 beantragte die Vorinstanz mit Ver- weis auf die Stellungnahmen des RAD vom 21. Juli und 18. August 2023, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwal- tung zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 33). In den RAD-Stellungnahmen wurde insbesondere festgehalten, dass weitere Abklärungen aus psychiat- rischer Sicht angezeigt seien (Beilagen zu BVGer-act. 33). C.i Mit Stellungnahme vom 5. September 2023 schloss sich die Beschwer- deführerin dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz an (BVGer-act. 36). Der Rechtsvertreter reichte gleichzeitig seine Honorarnote ein (Beilage zu BVGer-act. 36). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-399/2023 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die Beschwerdeführerin den Kos- tenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf die fristgerecht und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 19. Januar 2023 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rah- men des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli- chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorlie- gen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent- scheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). Sofern das Gesetz nicht etwas

C-399/2023 Seite 8 Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2). 3.2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprü- che zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kom- men die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022,

C-399/2023 Seite 9 Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einfüh- rung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007–1010). Erfolgt die Verfügung über die erst- malige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezem- ber 2021 massgebend (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). 3.2.3 Vorliegend datieren die erstmaligen medizinischen Berichte über die von der Versicherten geltend gemachten, verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden im Zeitraum von 2019 bis 2021 (vgl. nachfolgend E. 5.2). Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf diese me- dizinischen Berichte und unter Berücksichtigung der sechsmonatigen War- tezeit ab ihrer Anmeldung am 28. April 2021 wäre frühestens am 1. Oktober 2021 und somit noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), weshalb der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen zu prüfen ist. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

C-399/2023 Seite 10 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 4.2.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode bzw. Betätigungsver- gleich; Art. 28a Abs. 2 IVG; zur Definition des Aufgabenbereichs vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV). 4.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invali- ditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätig- keit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzule- gen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2; 137 V 334).

C-399/2023 Seite 11 4.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.5 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer

C-399/2023 Seite 12 versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.6 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen sind systematisierte Indikato- ren zu prüfen, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö- gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.7 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz bei der Ab- weisung ihres Leistungsbegehrens betreffend eine Invalidenrente auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. C._______ vom 26. September 2022 (vgl. IVSTA-act. 36) und 14. Dezember 2022 (vgl. IVSTA-act. 55) so- wie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme vom 6. April 2023 (Beilage zu BVGer-act. 22) abgestützt hat, obwohl die

C-399/2023 Seite 13 RAD-Ärztin in ihren Beurteilungen nicht sämtliche vorliegenden Diagno- sen, Befunde und funktionellen Einschränkungen berücksichtigt habe (vgl. BVGer-act. 29, S. 3 ff. Rz. 3-9). In der Duplik hat die Vorinstanz nach noch- maliger Konsultation des RAD schliesslich die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung beantragt. Damit ist unterdessen zwischen den Parteien unumstritten, dass auf die erwähnten RAD-Beurteilungen, worin der Be- schwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä- tigkeiten attestiert worden war, nicht abgestellt werden kann. Die Be- schwerdeführerin hat sich gemäss ihrer Stellungnahme vom 5. September 2023 dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz angeschlossen. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Rückweisungsantrag der Vor- instanz zu entsprechen ist. 5.2 Unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der im Beschwerdeverfah- ren eingereichten medizinischen Unterlagen liegen hinsichtlich der Beur- teilung des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2.1 Dr. med. D., Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburts- hilfe, hielt in ihrem Bericht vom 14. August 2019 im Wesentlichen fest, es bestehe eine Belastungsinkontinenz II. Grades und Deszensus uteri. Beim Pressen deszendiere die Zervix uteri und der Stresstest bei voller Blase sei positiv. Regelmässiges Heben über 5 kg sei nicht möglich bei bekannter Bindegewebsschwäche. Pessartherapie sei erfolglos gewesen, Beckenbo- dentraining sei ausgeschöpft und eine Operation sei momentan bei laten- tem Kinderwunsch keine Option. Es bestehe keine Möglichkeit, regelmäs- sig im Beruf der Physiotherapeutin zu arbeiten (vgl. IVSTA-act. 15). 5.2.2 In seiner sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 26. November 2019 hielt Dr. med. E., Gutachter der Agentur für Arbeit, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen fest, es be- stünden als integrationsrelevante Funktionseinschränkungen eine Blasen- schwäche nach drei Spontangeburten sowie eine psychische Minderbe- lastbarkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeutin könne derzeit nicht weiter verrichtet werden. Eine Tätigkeit entsprechend dem po- sitiven und negativen Leistungsbild (vgl. Ziff. 2.6) sei der Beschwerdefüh- rerin vollschichtig (täglich 6 Stunden und mehr) zumutbar (vgl. IVSTA-act. 3 und Beilage zu BVGer-act. 18).

C-399/2023 Seite 14 5.2.3 In seinem Bericht vom 26. Mai 2020 gab Dr. med. F., Zent- rum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Schmerzmedizin, folgende Diag- nosen an: Chronisch funktionelle Arthralgie linkes Handgelenk, linkes Hüft- gelenk, sowie Fersensporn rechts. Er hielt fest, klinisch bestünden eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit des Handgelenks links, eine In- nenrotationsschmerzhaftigkeit des linken Hüftgelenks und Druckschmerz- haftigkeit der rechten Ferse im loco typico. Im Röntgenbild (linkes Handge- lenk, Beckenübersicht, rechte Ferse) zeige sich ein Fersensporn, sonst keine Besonderheiten (vgl. IVSTA-act. 45 [unleserlich] und Beilage zu BVGer-act. 11). 5.2.4 Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 23. März 2021 als Diagnosen Depression (F32.9, G), Dysthymia (F34.1, G) und ADHS (F90.0, G) an und erhob als psychi- schen Befund bei der Beschwerdeführerin eine jetzt weitgehend ausgegli- chene Stimmung, allenfalls eingeengt affektiv schwingungsfähig. Die Be- schwerdeführerin habe sich erstmals am 14. Januar 2021 vorgestellt. Ak- tuell berichte sie über ausgeprägte Ängste, Zukunftsängste, Selbstvor- würfe, Schuldvorwürfe. Sie grüble und leide seit der Geburt der Kinder auch unter Schlafstörungen. Die Depressivität bestehe seit rund einem Jahr. Zudem leide sie unter Migräne mit zwei bis drei ausgeprägten Atta- cken im Monat. Die standardisierten Fragebögen und neuropsychologi- schen Testuntersuchungen hätten Hinweise für Symptome aus dem ADHS-Spektrum gezeigt. Die erforderlichen Cutoff-Werte seien knapp er- reicht worden. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit H.______ behandelt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 29). 5.2.5 Dr. med. I._______, Oberärztin Urologie, gab im urologischen Gut- achten vom 29. April 2021 als Diagnose eine Belastungsharninkontinenz Grad 2-3 (ICD 10 N39.3) an und hielt fest, die Beschwerdeführerin beklage einen Urinverlust bei bereits leichten körperlichen Belastungen wie Bücken und Gehen. Bei schweren körperlichen Belastungen komme es zu schwall- artigem ungewolltem Urinabgang. Für ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin bedeute dies, dass es bei Behandlungen, die körperlichen Einsatz verlang- ten, zu konstantem Urinverlust komme. Die Beschwerdeführerin verwende im "normalen Alltag" ohne spezielle Belastungen bereits 4 Vorlagen der Grösse 3. Die beklagten Beschwerden stimmten mit den erhobenen Be- funden überein: Im Provokationstest bei der vaginalen Untersuchung komme es auch im Liegen zu einem schwallartigen Urinverlust bei Valsalva (provozierte Druckerhöhung im Abdomen, um Heben etc. unter Untersu- chungsbedingungen zu simulieren). Der Umfang der Beeinträchtigung sei

C-399/2023 Seite 15 bei den folgenden Teiltätigkeiten wie folgt: gegen Widerstand arbeiten: 100 %, Patienten bewegen: 80 %, Massagen: 60 %, Gruppentherapie: keine Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin habe die konservativen Massnahmen wie Beckenbodengymnastik und Rückbildung ausgeschöpft. Eine medikamentöse Therapie könne versucht werden, jedoch sei damit wahrscheinlich nur eine geringgradige Verbesserung zu erzielen. Eine ope- rative Therapie mittels TVT (Tension free vaginal tape) brächte sehr wahr- scheinlich eine vollständige Besserung (ca. 90 % der Patientinnen seien nach dieser OP kontinent), jedoch werde eine Operation von der Be- schwerdeführerin derzeit abgelehnt, da die Familienplanung noch nicht si- cher abgeschlossen sei (vgl. IVSTA-act. 4 und Beilage zu BVGer-act. 18). 5.2.6 Gemäss fachurologischem Gutachten der Dres. med. J._______ und K., Fachärzte für Urologie, vom 29. September 2021 wurde als Diagnose eine Belastungsinkontinenz 2. - 3. Grades angegeben. Die Gut- achter hielten fest, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine we- sentlichen pathologischen Auffälligkeiten gezeigt hätten. Nach spontaner Toiletten-Miktion sei noch ein Restharn von 100 ml messbar gewesen. Der Belastungstest im Stehen sei, bei gefüllter Blase, deutlich positiv gewesen. Konservative therapeutische Massnahmen seien ausgeschöpft und ohne Besserung auf die Symptomatik gewesen. Eine mögliche Operation könnte wahrscheinlich eine Besserung bringen. Der Beruf als Physiotherapeutin könne auch in einem zeitlichen Umfang von unter 3 Stunden nicht ausge- übt werden, da es bereits zeitlich unabhängig bei Belastung zu einer In- kontinenzsymptomatik komme. Eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild könne in einem zeitlichen Umfang von unter 3 Stunden ausgeübt werden (vgl. IVSTA-act. 6 und Beilage zu BVGer-act. 18). 5.2.7 Dr. med. L., Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, gab in ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 17. November 2022 folgende Diagnosen an: Belastungsinkontinenz, Cysto-Rektozele II°, Descensus va- ginae II°, V.a. Adenomyose, Dysmenorrhoe und chronische Candida- Vulvo-Vaginitis. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt ihrer Kinder unter ausgeprägter Belastungsinkontinenz. Zur Behandlung der Inkontinenz sowie des Beckenbodendefekts wären verschiedene ope- rative Methoden denkbar, welche die Beschwerdeführerin jedoch ablehne (vgl. Beilage zu BVGer-act. 7). 5.2.8 Dr. med. M._______, Facharzt für Neurochirurgie, gab in seinem Be- richt vom 20. Januar 2023 als Diagnose chronisch rezidivierende

C-399/2023 Seite 16 Cervikalgien mit Schwindel und Migräne an. Er hielt fest, die CT-Bilder der HWS zeigten eine strikte Fehlstellung der Halswirbelsäule sowie polyseg- mentale Osteochondrosen und Spondylarthrosen, insbesondere in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7. Er empfehle eine Kyrotherapie der Wirbel- gelenkfacetten (vgl. Beilage zu BVGer-act. 7). 5.2.9 In seinem Bericht vom 13. Februar 2023 gab Dr. med. N., Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie/Ernährungsmedizin, an, dass an- lässlich der letzten Untersuchung vom 27. Oktober 2022 eine hochgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks bei leichter Ergussbildung sowie ein deutlicher Druckschmerz über dem linken Trochanter Major beschwerdebestimmend gewesen seien. Bei anhalten- der Beschwerdesymptomatik würden weitere Behandlungszyklen bzw. eine neurologische Überprüfung des Status empfohlen (Beilage zu BVGer- act. 11). 5.2.10 In einer E-Mail vom 5. März 2023 gab Dr. med. O., Fach- ärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf Anfrage der Beschwerdefüh- rerin an, dass sich bei der vorhandenen ausgeprägten Inkontinenzsympto- matik das Heben und Tragen mit Widerstand negativ auf die Symptomatik auswirken und eine Progredienz bewirken würde. Ebenso wirke sich das längere Sitzen unter Umständen negativ auf Senkungserscheinungen aus. Sie empfehle, wenn immer möglich, lebenslang auf das Heben und Tragen von Gewichten, auch durchaus unter 5 kg, zu verzichten (Beilage zu BVGer-act. 18). 5.2.11 Am 10. Juli 2023 berichtete Dr. G., sie habe bei der Be- schwerdeführerin im Jahr 2021 eine Medikation mit P. eingeleitet, was diese jedoch nicht vertragen und das Medikament daher wieder abge- setzt habe. Zur Behandlung der Depression habe sie Q._______ (...) pro Tag verordnet. Die letzte Konsultation habe im Juli 2021 stattgefunden und die weitere Behandlung sei durch die Hausärztin erfolgt, welche gemäss Bericht der Beschwerdeführerin auf R._______ (...) umgestellt habe. Um den heutigen Kontrolltermin habe die Beschwerdeführerin gebeten wegen der erforderlichen Bescheinigung für ihren Antrag auf Berentung. Eine wei- tere antidepressive Medikation sei indiziert. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin mit R._______ Kreislaufprobleme bekommen habe, habe die Haus- ärztin einen Wechsel auf S._______ (...) vorgeschlagen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 31).

C-399/2023 Seite 17 5.2.12 Im Bericht vom 24. Juli 2023 gab Dr. N._______ folgende Diagno- sen an: chronisch rezidivierende Cervicobrachialgien bei Rundrücken, Mig- räneattacken, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei ventralisierungs- empfindlichem linken ISG, belastungs- und bewegungsabhängige Schmer- zen in der linken Hüfte und dem linken Knie, die sich nach längerem Sitzen noch verstärken. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Eigenübung und regelmässiger Teilnahme am Fitnesssport über massive Beschwerdeattacken klage, weshalb dringend weitere Abklärungen erfor- derlich seien (vgl. Beilage zu BVGer-act. 31). 5.3 Die Vorinstanz hat bei ihrem duplikweise gestellten Rückweisungsan- trag auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. T., Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2023 und 18. August 2023 verwie- sen. Diese hatte am 21. Juli 2023 festgehalten, dass aufgrund des fach- ärztlichen Berichts von Dr. G. von 23. März 2021 nicht ausge- schlossen werden könne, dass 2021 psychisch bedingte Beeinträchtigun- gen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten bzw. der Bericht reiche nicht aus, um einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bestätigen oder zu verneinen. Weitere Abklärungen seien aus psychiatri- scher Sicht somit angezeigt. Eine übliche ADHS-Abklärung umfasse neben der psychiatrischen Untersuchung auch eine neuropsychologische Tes- tung. Bei den zu diskutierenden Standardindikatoren seien auch die soma- tischen Komorbiditäten einzubeziehen, so dass im Sinne einer korrekten Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten die entsprechen- den somatischen Disziplinen ebenfalls zu berücksichtigen wären. In Wür- digung der nachträglich noch eingegangenen Berichte von Dr. G._______ vom 10. Juli 2023 und von Dr. N._______ vom 24. Juli 2023 kam Dr. T._______ am 18. August 2023 zum Schluss, dass vertiefte medizinische Abklärungen unverändert angezeigt seien (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 33). 5.4 Der RAD-Ärztin Dr. T._______ ist zuzustimmen, dass sich anhand der vorliegenden Berichte von Dr. G._______ eine psychisch bedingte Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin weder bestätigen noch ausschliessen lässt, so dass weitere Abklärungen aus psychiatrischer Sicht angezeigt sind. Dr. T._______ weist zu Recht auch darauf hin, dass die somatischen Disziplinen bei den zu prüfenden Standardindikatoren zu berücksichtigen sind. In somatischer Hinsicht fehlt es vorliegend indes ebenfalls an einem lückenlosen Befund und fachärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, insbesondere hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit, so dass auch hierzu weitere Abklärungen angezeigt sind. Insbesondere kann auch nicht auf die

C-399/2023 Seite 18 von der Beschwerdeführerin in der Replik mehrfach erwähnte Einschät- zung im fachurologischen Gutachten vom 29. September 2021 (vgl. oben E. 5.2.6), wonach eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild nur noch unter 3 Stunden ausgeübt werden könne, abgestellt werden (vgl. IVSTA-act. 6, S. 5 Ziff. 4), da es diesbezüglich gänzlich an einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Gutachter fehlt und diese Einschätzung auch im Widerspruch zur jener im Gutachten von Dr. E._______ vom 26. November 2019 (vgl. IVSTA-act. 3, S. 1 Ziff. 2.1) steht. Die Vorinstanz hat sich in der Duplik der Beurteilung von Dr. T._______ vollumfänglich angeschlossen und damit sinngemäss zu Recht festgestellt, dass die Verfügung vom 16. Januar 2023 auf einem unvollständig erhobe- nen medizinischen Sachverhalt beruht. Die Verfügung vom 16. Januar 2023 ist folglich aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erforderlich ist vorliegend – nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – eine interdisziplinäre Begutachtung, wobei zunächst der somatische und dann der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abzuklären und die allfälligen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rah- men einer medizinischen Gesamtbetrachtung interdisziplinär zu beurteilen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Nur so, insbesondere wenn wie vorlie- gend erstmals interdisziplinär abgeklärt wird, kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). 6. Der Rückweisungsantrag der Vorinstanz bezieht sich – soweit ersichtlich – nur auf den medizinischen Sachverhalt. Nebst diesem besteht vorliegend jedoch auch in erwerblicher Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. 6.1 Fragen ergeben sich zunächst hinsichtlich des Status der Beschwer- deführerin. 6.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei- dend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstä- tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

C-399/2023 Seite 19 könnte, sondern in welchem Pensum sie (unter Berücksichtigung der ge- samten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation) hypo- thetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1; 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2). Die Statusfrage ist hypo- thetisch zu beurteilen unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Ur- teile des BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). 6.1.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gemäss der angefochte- nen Verfügung als im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitlich Erwerbs- tätige qualifiziert. Dabei hat sie sich auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin im "Fragebogen für die Versicherte" vom 18. Februar 2022 gestützt. Auf die Frage, ob sie heute ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, und falls ja, zu welchem Pensum, gab die Beschwerdeführerin an, sie würde in der Physiotherapie arbeiten mit einem Arbeitspensum von 100 %. Dies aus finanziellen Gründen und weil sie ih- ren Beruf sehr gerne ausübe (vgl. IVSTA-act. 17, S. 5 Ziff. 10). Allerdings gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen den Vorbescheid an, es sei ihr nicht möglich, eine Umschulung für eine angepasste Tätigkeit in Vollzeit zu machen, da sie drei kleine Kinder zu betreuen habe, wobei zwei ihrer Kinder ADS hätten und viel Unterstützung im Alltag bräuchten (vgl. IVSTA-act. 47). Den beigelegten Fotos von Berichten zum Befund be- treffend ihre beiden älteren Söhne lässt sich entnehmen, dass bei U., geb. 2011, anlässlich einer fachärztlichen-psychologischen Untersuchung im Januar 2019 eine hyperkinetische Störung und ein Lese- rückstand festgestellt wurden. Es wurde festgehalten, dass U. bei den Hausaufgaben bis zu zwei Stunden brauche. Auch bei V., geb. 2013, wurden gemäss Bericht von Dr. med. W., vom 21. Feb- ruar 2022 die Diagnosen ICD-10: F90.0 (ADHS) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (LRS; F 81.0) gestellt (vgl. IVSTA-act. 42, 44-46 und Beilagen zu BVGer-act. 4). Auf die darauffolgende Nachfrage der Vo- rinstanz vom 17. November 2022, wie viel die Beschwerdeführerin im

C-399/2023 Seite 20 Gesundheitsfall nach den Geburten ihrer Kinder jeweils gearbeitet hätte bzw. um wie viel Prozent sie das Arbeitspensum nach der Geburt des zwei- ten und dritten Kindes aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kinder jeweils reduziert hätte (vgl. IVSTA-act. 49), gab die Beschwerdefüh- rerin am 28. November 2022 an, dass sie bei voller Gesundheit nach jeder Geburt jeweils "gerne" zu 100 % gearbeitet hätte (vgl. IVSTA-act. 51). 6.1.3 Die Antwort der Beschwerdeführerin vom 28. November 2022 ist un- klar, denn es kommt nicht darauf an, wie viel sie im Gesundheitsfall "gerne", sondern wie viel sie tatsächlich gearbeitet hätte. Wenn sie – wie in der Ein- sprache geltend gemacht – aufgrund der Kinderbetreuung keine Umschu- lung in Vollzeit machen kann, so bedeutet dies, dass sie aus dem gleichen Grund auch nicht Vollzeit erwerbstätig sein kann. Trotz der unklaren und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vor und qualifizierte diese als vollzeitlich Er- werbstätige. Damit ist sie ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nun deutlich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt hätte Vollzeit arbeiten gehen können, da sie drei Kinder, davon zwei krank, betreue, welche ab 12 Uhr den ganzen Nachmittag zu Hause seien. Die zwei älteren Söhne benötigten den gesamten Nachmittag ihre Unterstüt- zung bei den Hausaufgaben. Die Fragen der Vorinstanz vom 17. Novem- ber 2022 seien nicht eindeutig genug gestellt gewesen. Sie habe infolge eines Missverständnisses fehlerhafte Angaben gemacht (vgl. BVGer-act. 1 und 4). Abweichend davon liess sie in ihrer Replik dann wiederum geltend machen, dass in der Verfügung zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitige Erwerbs- tätigkeit ausüben würde. Die Kinder seien in der Schule und ausserhalb der Unterrichtszeiten sei für eine Betreuung gesorgt, beispielsweise durch den Aufenthalt in einem Hort und die externe Hausaufgabenbetreuung (vgl. BVGer-act. 29, S. 3 Rz. 1). 6.1.4 Es ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin auch vor dem Auftreten ihrer gesundheitlichen Beschwerden und vor der Geburt ihrer Kinder nicht Vollzeit, sondern in ihrer letzten Tätigkeit im Kantonsspital B._______ gemäss eigenen Angaben nur mit einem Pensum von 80 % ge- arbeitet hat (vgl. IVSTA-act. 17, S. 3 Ziff. 4c). Über die Arbeitspensen in vorherigen Tätigkeiten lässt sich den Akten nichts entnehmen. Da sie als Gesunde und ohne Kinder zuletzt nur Teilzeit gearbeitet hat, erscheint es – auch mit Blick auf ihre Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.1.3 hiervor) – mehr als fraglich, ob sie nach der Geburt der Kinder, wovon zwei

C-399/2023 Seite 21 einen erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der Diagnosen ADHS und Lese- und Rechtschreibschwäche erfordern, im hypothetischen Gesund- heitsfall tatsächlich Vollzeit gearbeitet hätte. Auch eine finanzielle Notwen- digkeit für eine Vollzeittätigkeit scheint aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu bestehen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben Vollzeit arbeitet und einen Lohn von monatlich netto Euro 5'800.– verdient, womit zumindest die im Fragebogen angegebenen monatlichen Ausgaben ohne Weiteres gedeckt werden (vgl. IVSTA-act. 17, S. 7). Die Vorinstanz hat bezüglich des Status der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen (z.B. Einholen von Auskünften ehemaliger Ar- beitgeber, Einholen von Auskünften und Belegen betreffend die Unter- richtszeiten der Kinder sowie die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen externe Betreuungsmöglichkeiten, evtl. weitere Auskünfte zur finanzi- ellen Situation der Beschwerdeführerin) und anschliessend in einer Ge- samtbetrachtung aller Umstände über den Status der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. 6.1.5 Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen und unter einlässli- cher Würdigung der gesamten Verhältnisse ergeben, dass die Beschwer- deführerin im hypothetischen Gesundheitsfall als Nicht- oder Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren ist, was die Anwendung der spezifischen bzw. gemischten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrads zur Folge hätte (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG), wäre die Vorinstanz angehalten, zusätzlich eine Haushaltsabklärung durchzufüh- ren. Um feststellen zu können, in welchem Mass eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Zwar ist es denkbar, dass bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland auf eine eigentliche Haus- haltsabklärung an Ort und Stelle ausnahmsweise verzichtet werden kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu er- füllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durch- geführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschrän- kungen der versicherten Person nach deren Anhörung durch den Arzt not- wendig ist (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen; C-

C-399/2023 Seite 22 3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 ff., insb. E. 3.3.1; C-3041/2014 vom 28. September 2016 E. 5.1 ff. und E. 7.5 ff.). 6.2 Im Weiteren erscheint fraglich, ob die Vorinstanz das Valideneinkom- men der Beschwerdeführerin zu Recht anhand statistischer Werte be- stimmt hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet und eine Bestimmung anhand des Einkommens ihrer letzten Tätigkeit im Kantonsspital B._______ verlangt (vgl. BVGer-act. 22, S. 3 Rz. 2). 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfah- rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Ver- hältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebun- gen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksich- tigt werden (Urteil des BGer 8C_523/2022 vom 23.02.2023 E. 7.1 m. H. auf BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn die versi- cherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des BGer 9C_49/2024 vom 25.03.2024 E. 4.1.1; 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 6.2.2 Die Vorinstanz hat nicht begründet, weshalb sie auf die LSE zurück- gegriffen hat, um das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu be- stimmen. Fraglich ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Kinder im Gesundheitsfall weiterhin ihre letzte Tätigkeit als Physiotherapeutin im Kantonsspital B._______ ausgeübt hätte oder ob sie diese nach den Geburten ihrer Kinder aufgrund der Kinderbetreuung auf- gegeben hätte. Falls sie die Stelle weiter ausgeübt hätte, stellt sich die Frage, in welchem Umfang. Die Vorinstanz hat diesbezügliche weitere Ab- klärungen durchzuführen, insbesondere zu den Gründen, die damals zur

C-399/2023 Seite 23 Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kantonsspital B._______ ge- führt haben (z.B. durch Einholung eines Arbeitgeberfragebogens). 7. 7.1 Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 16. Januar 2023 weder in medizinischer noch in er- werblicher Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowohl in erwerb- licher als auch in medizinischer Hinsicht zurückzuweisen. In medizinischer Hinsicht hat sie – nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – die Durchführung einer erstmaligen interdisziplinären Begutachtung zu veran- lassen (vgl. oben E. 5.4). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Urologie, Or- thopädie, Neurologie und Psychiatrie, einschliesslich Neuropsychologie (aufgrund der ADHS-Diagnose) angezeigt. Bei der psychiatrischen Begut- achtung sind die Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281, vgl. oben E. 4.6) zu berücksichtigten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden (wie z.B. Gynäkologie und Rheu- matologie), ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-4537/2017 E. 8). Betreffend den zu beurtei- lenden Zeitraum haben die Gutachter die Entwicklung des Gesundheitszu- stands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Be- ginn der Beschwerden nach der Geburt ihres ersten Kindes im (...) 2011 bis zum Zeitpunkt der interdisziplinären Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. Die Gutachter haben sich für diesen Zeitraum insbeson- dere dazu zu äussern, welche allfälligen funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin, in ei- ner angepassten Tätigkeit sowie – sollten die vor der Begutachtung durch- zuführenden erwerblichen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdefüh- rerin als Nicht- oder Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren ist – im Aufgaben- bereich Haushalt bestehen. 7.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer

C-399/2023 Seite 24 C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersicht- lich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Be- gutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung vom 16. Januar 2023 ist aufzuheben und die Ange- legenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü- gung zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– sowie der zu viel bezahlte Betrag von rund Fr. 19.65 (vgl. BVGer-act. 15), d.h. insgesamt Fr. 819.65, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zulasten der Verwaltung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die

C-399/2023 Seite 25 Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stun- denansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 9.3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Hono- rarnote vom 5. September 2023 (Beilage zu BVGer-act. 36) einen Betrag von Fr. 5'112.– geltend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 17.04 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. 9.3.2 Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschä- digen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu Ur- teil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1), erscheint der gel- tend gemachte Aufwand von insgesamt 17.04 Stunden unter Berücksichti- gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kür- zen ist. Mit Blick auf ähnliche gelagerte Fälle und unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter das Mandat erst nach dem ersten Schriftenwech- sel übernommen hat, ist der geltend gemachte Aufwand um 4 Stunden auf 13 Stunden zu kürzen (3.5 Stunden für Aktenstudium, 6 Stunden für die Ausarbeitung der Replik, 0.5 Stunde für die Eingabe vom 27. Juli 2023, 0.5 Stunden für die Eingabe vom 5. September 2023, 1.5 Stunden für Kontakte mit der Klientin und 1 Stunde für Analyse des Urteils und Besprechung mit der Klientin). Der Stundenansatz ist ebenfalls zu kürzen auf den im Bereich der Invalidenversicherung angemessenen Stundenansatz von Fr. 250.– (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6306/2013 vom 21. April 2015 und C- 8623/2010 vom 13. Februar 2013 E. 9.2). Damit ist das anwaltliche Hono- rar auf Fr. 3'250.– (13 x Fr. 250.–) festzusetzen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Für das Dispositiv ist auf die nächste Seite zu verweisen.)

C-399/2023 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Ja- nuar 2023 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 819.65 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'250.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-399/2023 Seite 27

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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