B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3980/2017
Urteil vom 12. September 2019 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Ungarn, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 31. Mai 2017.
C-3980/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 31. Mai 2017 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie den Rentenanspruch des am 5. Juli 1959 geborenen X._______ (im Fol- genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 10. Juli 2017 (Posteingang: 17. Juli 2017) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2017 beantragt hat, dass er unter anderem ausgeführt hat, für eine medizinische Untersuchung bzw. persönliche Anhörung sei er jederzeit bereit und in der Lage, in der Schweiz vorzusprechen, dass er somit – zumindest implizit – die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz beantragt hat, dass er betreffend die Verfahrenskosten um Berücksichtigung seiner be- grenzten finanziellen Möglichkeiten ersucht hat, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2017 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit- teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer nach Vorliegen seiner Eingabe vom 14. Sep- tember 2017 sowie der Akten der IVSTA mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 erneut aufgefordert worden ist, innert Frist das beige- legte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, ansonsten das Gesuch aufgrund der Akten abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- verfügt werde, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Eingabe vom 18. Januar 2019 (Posteingang) mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmass- lichen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung durch Ratenzahlung nachgekommen ist,
C-3980/2017 Seite 3 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 unter Bei- lage der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 ihres medizinischen Dienstes, Frau Dr. med. A., Fachärztin für Innere Medizin, beantragt hat, es sei die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zu ergänzender medizinischer Abklä- rung und zu anschliessendem Erlass eines neuen Entscheids an die IVSTA zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2019 Gelegenheit erhalten hat, bis zum 2. September 2019 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 26. August 2019 aktuelle ärztliche Dokumente und Röntgenaufnahmen eingereicht und seinen derzeitigen Gesundheitszustand geschildert hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 einzutreten ist, dass Dr. med. A., medizinischer Dienst der IVSTA, in ihrer Stel- lungnahme vom 17. Juni 2019 zusammengefasst ausgeführt hat, die ak- tenkundigen medizinischen Unterlagen vermöchten keine relevante Ar- beitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzuweisen, dass sie jedoch auch festgehalten hat, die vorliegenden medizinischen Do- kumente stammten aus der Zeit bis September 2015 und seien damit für eine zuverlässige Beurteilung am 31. Mai 2017 nicht mehr genügend aktu- ell gewesen und überdies auch lückenhaft,
C-3980/2017 Seite 4 dass hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 31. Mai 2017 und der Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszuge- hen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 26. August 2019 eingereichten aktuellen ärztli- chen Dokumente und Röntgenaufnahmen weitere Abklärungen in medizi- nischer Hinsicht zu veranlassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sach- lage der übereinstimmenden Auffassung der Parteien anschliessen kann, dass die Beschwerde vom 10. Juli 2017 demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben ist, dass die Akten antragsgemäss zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz gehen, dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. A._______ in deren Be- richt vom 17. Juni 2019 diese Abklärungen zwar bei Fachärztinnen und/ oder Fachärzten insbesondere in den Disziplinen Rheumatologie, Psychi- atrie und Psychotherapie sowie Pneumologie zu erfolgen haben (betref- fend die Bestimmung weiterer Disziplinen vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3), dass es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beein- trächtigungen jedoch nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychi- schen Befunde isoliert abzuklären, weshalb eine interdisziplinäre Untersu- chung in der Schweiz durchzuführen ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
C-3980/2017 Seite 5 dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnis- mässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist – keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juli 2017 wird die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3980/2017 Seite 6 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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