Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-394/2010
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-394/2010

U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

N._______, vertreten durch Swiss-Exile, z. Hd. Frau Ursula Singenberger, Murtenstrasse 41, 2502 Biel BE, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-394/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1962), türkischer Staatsangehöriger, gelang- te am 25. Februar 2002 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 15. Ja- nuar 2003 ehelichte er eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige (geb. 1958). Bereits am 23. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Wohnsitzkantons (nachfol- gend: Migrationsbehörde) ein Gesuch um Familiennachzug seiner vier aus erster Ehe stammenden Kinder ein, welches abgelehnt wurde. Am 14. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. B. Nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 23. März 2003 zu- rückgezogen hatte, wurde das Asylverfahren durch das damalige Bun- desamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) am 28. März 2003 als gegen- standslos geworden abgeschrieben. C. Gemäss Mutationsmeldung vom 2. Juni 2004 hatte der Beschwerdeführer am 1. März 2004 seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde gewechselt. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Migrationsbehörde mit se- paraten Schreiben an die Ehegatten um Stellungnahme hinsichtlich der ehelichen Verhältnisse. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 12. Januar 2005 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie ausführte, sie lebe seit August 2003 vom Beschwerdeführer getrennt und eine Trennungsvereinbarung liege bereits vor. Danach hätten sie bis 2004 keinen Kontakt gehabt. Zwi- schenzeitlich hätten sie diesen jedoch wieder aufgenommen, um die Trennung zu besprechen. Sie wolle nicht wieder mit ihm in eine gemein- same Wohnung ziehen, sie wolle sich scheiden lassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Hierauf gelangte die Migrationsbehörde mit Schreiben vom 16. Juni 2005 erneut an den Beschwerdeführer, teilte diesem mit, dass sie unter den gegebenen Umständen erwäge, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

C-394/2010 Seite 3 F. Mit einer von beiden Ehegatten unterzeichneten Stellungnahme vom 11. Juli 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ungefähr ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Wegen familiärer Probleme sei die Ehe schwierig geworden, weshalb er beschlossen habe auszuziehen. Zu seiner Ehefrau habe er ein gutes Verhältnis. Zudem arbeite er bereits. Es könne sein, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammen ziehen wer- de. Sie wollten es aber "langsam angehen lassen". G. In einer vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfass- ten Stellungnahme an die Migrationsbehörde vom 19. August 2005 führte dieser aus, die Ehe sei zum einen dadurch belastet worden, dass der Be- schwerdeführer die vorehelichen Schulden seiner Ehefrau übernommen und zu tilgen versucht habe. Damit sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum anderen habe der in die Nacht verlegte Tagesablauf der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne der Ehefrau die Nachtruhe des Beschwerdeführers beeinträchtigt, was mit seinem an- strengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. Zwischenzeitlich seien die Söhne ausgezogen und die finanziellen Verantwortlichkeiten seien gerichtlich geklärt worden. Dies habe zu einer wesentlichen Ent- spannung der Verhältnisse geführt, sodass die Ehegatten erneut regel- mässigen und guten Kontakt zueinander pflegten. Es werde in vorüber- gehend getrennten Haushaltungen eine gelebte Ehe geführt, welche zu- sehends aus der Krise herausfinde. Aus gutem Grund liessen sich die Ehegatten daher Zeit, den gemeinsamen Haushalt wiederaufzunehmen. In einer späteren Eingabe wurde ein bereits zuvor angekündigtes Schrei- ben des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 19. Juli 2005 an die Migrati- onsbehörde weitergeleitet. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten habe sich als geeignete Massnahme zur Verbesserung der ehelichen Situation er- wiesen. Schritte zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens seien keine unternommen worden. Über das weitere Schicksal der Ehe könne zu die- sem Zeitpunkt keine definitive Aussage gemacht werden. H. Hierauf teilte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 14. September 2005 mit, sie werde vorläufig von fremdenpolizei- lichen Massnahmen absehen, behalte sich aber vor, die Aufenthaltsbe- rechtigung zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beurteilen.

C-394/2010 Seite 4 I. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII S._______ vom 16. Oktober 2007 wur- de die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. J. Am 28. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Migrationsbehörde im Zusammenhang mit der Aufenthalts- regelung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen getätigt hatte, sprach sie am 31. März 2008 gegen ihn eine Verwarnung aus, weil er im Betreibungsregister mit drei Verlustscheinen im Betrage von Fr. 83'145.- verzeichnet war. K. Am 26. Juni 2008 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei seine dort ansässige erste Ehefrau (geb. 1965) und Mutter der gemeinsamen, eben- falls in der Türkei lebenden vier Kinder. Ehefrau und Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. L. Am 9. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die Migrationsbe- hörde um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, auf diese Weise habe er auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen. Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 mit, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Oktober 2008 sei er nach wie vor hoch verschuldet und er sei bereits verwarnt worden. Des- halb bestehe keine Bereitschaft, das Gesuch vom 9. Oktober 2008 um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Vorinstanz zur Zu- stimmung zu unterbreiten. M. Am 20. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Da er sich zwischenzeitlich an eine Schuldensanierungsstelle gewandt hatte, durch monatliche Zah- lungen seine Schulden zu amortisieren versuchte und damit die in der Verwarnung vom 31. März 2008 aufgeführten Auflagen eingehalten hatte, unterbreitete die Migrationsbehörde am 19. August 2009 der Vorinstanz die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung.

C-394/2010 Seite 5 Dabei wies sie ergänzend darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwer- deführers im Jahre 2008 trotz Scheidung von der in der Schweiz nieder- gelassenen Ehefrau fälschlicherweise noch im Familiennachzug geregelt worden sei. N. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gelangte die Vorinstanz an den Be- schwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner Eingabe vom 13. November 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe nach der Heirat ungefähr ein Jahr mit seiner Ex- Ehefrau zusammengelebt. Schon bald habe er festgestellt, dass sie Alko- holprobleme hatte und an Spielsucht litt. Er sei für den gesamten Haus- halt aufgekommen, in welchem auch zwei erwachsene, arbeitslose Kin- der seiner Ex-Ehefrau gelebt hätten. Zudem habe er ihre Schulden im Be- trag von Fr. 60'000.- beglichen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Die finanziellen Aufwendungen seiner Ex-Ehefrau und deren Kinder habe er bis zur Scheidung und teilweise darüber hinaus weitergetragen. Die ehe- liche Gemeinschaft habe viereinhalb Jahre gedauert. Selbst wenn er sich nicht mehr die ganze Zeit im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe, habe er sich auch weiterhin, nicht nur in finanzieller Hinsicht um die betreffenden Familienmitglieder gekümmert. Offensichtlich habe seine Ex-Ehefrau nur ein Opfer gesucht, welches ihre Schulden und ihren Un- terhalt übernehmen sollte. Aktuell habe er Schulden von rund Fr. 20'000.-. Seit vier Jahren arbeite er temporär zu 100%, stets für denselben Arbeit- geber und er habe einen guten Lohn. Trotz Bemühungen sei eine Fest- anstellung oft an der fehlenden Niederlassungsbewilligung gescheitert. Am 26. Juni 2008 habe er seine vormalige Ehefrau in der Türkei wieder geheiratet. Die gemeinsamen Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen bzw. grössere Schüler. Zwei von ihnen studierten im Ausland. Er habe seine Kinder immer finanziell unterstützt und wolle dies weiterhin tun. In der Türkei habe er nach fast acht Jahren keine wirtschaftliche Grundlage mehr. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er zur Schuldentilgung seinen Lastwagen in der Türkei verkauft habe. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, spreche gut Deutsch, Französisch und Italienisch und habe vie- le Kollegen aus dem Baugewerbe.

C-394/2010 Seite 6 O. Die Vorinstanz verweigerte am 11. Dezember 2009 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die eheliche Ge- meinschaft habe formell viereinhalb Jahre, tatsächlich hingegen lediglich sieben Monate gedauert. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Mai 2009 verzeichne der Beschwerdeführer offene Verlustscheine über Fr. 43'543.55 sowie Betreibungen über Fr. 39'660.50. Es sei nicht Sache des BFM die Rechtmässigkeit dieser Einträge zu prüfen. Die wirtschaftli- che Integration sei bescheiden; der Beschwerdeführer habe keine Fest- anstellung sondern werde als temporärer Mitarbeiter vermittelt. Zum Hei- matstaat habe er weiterhin sehr enge Beziehungen, zwei seiner Kinder sowie die Ehefrau lebten dort. Ebenfalls sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. P. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ehe habe formell vier Jahre gedauert. Wäh- rend dieser Zeit habe er versucht die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Er sei öfter in den gemeinsamen Haushalt zurückgegangen, um "nach dem Rechten" zu sehen. Zudem habe er die Wohnungsmiete und die Schulden seiner Ex-Ehefrau und ihrer Kinder bezahlt. Es treffe zu, dass er nach sieben Monaten ein Zimmer gemietet habe. Dies weil die Si- tuation für ihn unerträglich geworden sei. Entsprechend sei er seit 2004 in ärztlicher Behandlung. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, besitze gute Kenntnisse der drei Landessprachen, habe viel Kontakt zu Arbeits- kollegen und arbeite seit mehr als vier Jahren bei derselben Baufirma, welche ihm lediglich aufgrund des Auftragsrückgangs in den Wintermona- ten keine Festanstellung geben könne. Als weiteren Beitrag an seine wirt- schaftliche Integration habe er im Jahr 2005 die Ausbildung zum Lastwa- gen- und Buschauffeur erfolgreich absolviert. Er habe sich sehr darum bemüht, finanziell unabhängig zu sein. Bezüglich seiner Schulden stimme der von der Vorinstanz behauptete aktuelle Stand nicht. Aufgrund seiner monatlichen Abzahlungen habe derzeit nur noch rund Fr. 20'000.- Schul- den. Der vom BFM erwähnte Verlustschein sei zwischenzeitlich gelöscht. Im Übrigen seien dies alte Schulden seiner Ex-Ehefrau gewesen. Folglich stehe fest, dass in seinem Fall wichtige persönliche Gründe die weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten. Es erscheine ihm un- gerecht, wenn er als Opfer ehelicher psychischer Gewalt die Schweiz ver-

C-394/2010 Seite 7 lassen müsse, während seine alkoholkranke und spielsüchtige Ex- Ehefrau hier verbleiben und Sozialhilfe beziehen könne. In seiner Heimat habe er als Lastwagenchauffeur Waren in den Irak geliefert. Da die politi- sche Lage derzeit sehr angespannt sei, wäre es für ihn unmöglich seinen früheren Beruf wiederaufzunehmen. Sollte die Beschwerde dennoch ab- gewiesen werden, ersuche er um Erstreckung der Ausreisefrist auf vier Monate, damit er seine Verpflichtungen ordentlich abwickeln könne. Die Beschwerde wurde mit einem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 ergänzt. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte dem Be- schwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, welche insbe- sondere auf seine schwierige Ehesituation und die Scheidung zurückzu- führen sei. Daneben bestünden bei ihm ausgeprägte psychosoziale Prob- leme. Wegen diesbezüglichen psychischen Krisen habe er bereits schon notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen. Im Falle der Aus- schaffung sei eine akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Bestäti- gungen über den Schulbesuch seiner beiden jüngeren Kinder ein. Die beiden älteren Söhne studierten noch. Allesamt seien sie auf seine finan- zielle Unterstützung angewiesen. Wenn er in die Türkei zurück müsse, könne er seine Familie finanziell nicht mehr unterstützen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur weiteren Begründung führt sie im We- sentlichen aus, die Bemühungen des Beschwerdeführers würden zur Kenntnis genommen. Dennoch sei auf die äusserst kurze Ehedauer so- wie die bescheidene berufliche Integration zu verweisen, weshalb die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sei. An dieser Einschätzung ändere auch der belegte Schulbesuch der Kinder in der Heimat nichts. S. Mit Replik vom 26. April 2010 führt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, auch wenn er mit seiner Ex-Ehefrau lediglich während 7 Mona- ten zusammengelebt habe, habe er sich während vier Jahren seelisch und finanziell um sie gekümmert. Er sei in eine eigene Wohnung gezo- gen, weil sie und ihre Kinder ihm mit Alkohol- und Drogensucht das Le- ben schwer gemacht hätten. Dennoch habe er auf eine Lösung der Prob-

C-394/2010 Seite 8 leme gehofft und habe die Ehe weiterführen wollen. Sodann spreche die Übernahme der Schulden seiner Ex-Ehefrau für seinen Charakter und ebenfalls für seine Integration. Entgegen der Aussagen der Vorinstanz sei er nicht lediglich "bescheiden" beruflich integriert. Dies werde durch zahl- reiche Arbeitszeugnisse sowie dem Referenzschreiben eines Schweizer Bürgers bestätigt. Aus diesen Unterlagen gehe unter anderem hervor, dass er gut Deutsch spreche und sich ebenfalls auf Französisch und Ita- lienisch verständigen könne. Die durchwegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er, wann immer möglich "hundert Prozent" gearbeitet habe und die Anforderungen der Arbeitgeber stets sehr gut erfüllt habe. Nicht wegen fehlender Qualifikation habe er keine Festanstellung bekommen, sondern weil er nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Der Replik wurden zahlreiche Unterlagen, unter anderem zwei Referenz- schreiben, eine Bestätigung bezüglich Deutschkenntnisse, die Eheschei- dungskonvention sowie Arbeitsbestätigungen und -zeugnisse beigefügt. T. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer unter sinn- gemässer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) weiter ausführen, die Ehe habe insgesamt etwa 5 Jahre gedauert. Er habe bereits vor der Heirat mit sei- ner Ex-Ehefrau zusammengelebt und habe sich auch nach August 2003 bis zur Scheidung regelmässig in ihrem Haushalt aufgehalten. Nach sie- ben Monaten Eheleben sei er gezwungen gewesen ein Zimmer zu neh- men, weil es nicht möglich gewesen sei im "chaotischen" Haushalt seiner damaligen Ehefrau, welche sich regelmässig betrunken, alles Geld ver- spielt und ihn mit anderen Männern betrogen habe, weiter zu leben und daneben noch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er könne sich folglich aus beruflichen Gründen sowie aufgrund psychischer Unzumutbarkeit, dauernd im Haushalt zu verbleiben, auf wichtige Gründe nach Art. 49 AuG berufen. Entsprechend sei die eheliche Gemeinschaft aufrechterhal- ten worden, obwohl er sich ein eigenes Zimmer genommen habe. Bis zur Scheidung habe er seine Ex-Ehefrau mindestens einmal pro Woche ge- sehen und sie hätten sogar eine intime Beziehung gelebt. Nach dem Ge- sagten sei die Feststellung der Vorinstanz, die Ehe habe lediglich sieben Monate gedauert, gar etwas zynisch. Unter den gegebenen Umständen habe die Ehe nämlich bis zur Scheidung und damit viereinhalb Jahre ge- dauert. Er sei sprachlich, wirtschaftlich und sozial erfolgreich integriert. Im Weiteren gebe es wichtige Gründe für den weiteren Aufenthalt. Es stelle sich die Frage, inwieweit er in der Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau sel-

C-394/2010 Seite 9 ber zum Opfer geworden sei. Fest stehe jedenfalls, dass er zuvor gesund gewesen sei und nun unter psychischen Problemen leide. Sodann liege ebenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor. Eben- falls sei er nie straffällig geworden, habe die Schulden, welche sich we- gen seiner Ex-Ehefrau angehäuft hätten, zu einem grossen Teil bezahlt und setze alles daran, diese vollständig abzubezahlen. Die Wiederein- gliederung in der Heimat sei als schwierig zu bezeichnen. Er habe dort zwar seine Familie, aber nach zehn Jahren Abwesenheit sowie aufgrund der allgemeinen ökonomischen Situation keine Chance, wieder zu arbei- ten und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Von den Werten seines Hei- matlandes habe er sich entfremdet. Der Eingabe wurden weitere Beweismittel beigefügt. Am 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2012 erhielt der Beschwer- deführer die Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 4. März 2013 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch und machte geltend, er arbeite seit der Ein- reise im Bausektor. Selbst qualifizierte Arbeitskräfte würden auf dem Bau entweder befristet oder temporär beschäftigt. Er arbeite seit Jahren tem- porär, oft für die gleichen Betriebe. Kunden und Arbeitgeber schätzten sein Engagement und er sei in die höhere Lohnkategorie eingestuft wor- den, was nicht oft vorkomme. Da Angestellte im Bausektor während der Wintermonate immer öfter auf die Arbeitslosenkasse angewiesen seien, habe er sich vorsorglich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er bemü- he sich sehr um eine unbefristete Arbeitsstelle, doch führe die unklare Aufenthaltssituation zu grossen Erschwernissen bei der Stellensuche. V. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwä- gungen eingegangen.

C-394/2010 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesver- waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-

C-394/2010 Seite 11 werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 20. November 2008 zu Grunde, mit dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemein- schaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb formell und materiell dem neuen Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal- le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu- stimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis). 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).

C-394/2010 Seite 12 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Aus- ländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die- sen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsge- mässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgrei- che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann na- mentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend ge- macht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.2 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG ab- gesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich nament- lich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu be- achten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein län- gerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermög- lichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). All- gemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher

C-394/2010 Seite 13 anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Ge- trenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-6459/2010 vom 9. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffas- sung, dass die eheliche Gemeinschaft sieben Monate gedauert habe. Nachdem die Ehegatten am 15. Januar 2003 geheiratet hätten, habe der Beschwerdeführer bereits im August 2003 ein eigenes Zimmer gemietet. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund des Le- benswandels seiner Ex-Ehefrau sei es für ihn aus beruflichen und psychi- schen Gründen nicht zumutbar gewesen, im selben Haushalt zu verblei- ben. Sie hätten jedoch in getrennten Wohnungen eine gelebte Ehe ge- führt. 6.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehält- lich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solan- ge die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein- schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer- den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 6.3 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufge- hoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem

C-394/2010 Seite 14 weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2 und 6.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Ge- gen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegen- den Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; aller- dings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz ein und heiratete seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehegattin am 15. Januar 2003. Ab August 2003 lebten die Ehegatten getrennt, die Ehe wurde am 16. Oktober 2007 geschieden. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, bereits nach sieben Monaten ein eigenes Zimmer gemietet zu haben (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010 sowie Replik vom 26. April 2010). Die Vorinstanz wertete diesen Umstand als Indiz da- für, dass das Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 43 AuG nicht mehr erfüllt war. Sodann vertrat sie die Auffassung, dass keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte bestanden und verneinte eine Anwen- dung von Art. 49 AuG. 7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Anmietung eines sepa- raten Zimmers habe sich als notwendig erwiesen, weil der in die Nacht verlegte Tagesablauf der im ehelichen Haushalt wohnenden erwachsenen und arbeitslosen Söhne der Ehefrau seine Nachtruhe beeinträchtigt habe, was mit seinem anstrengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. In einer weiteren Stellungnahme fügt er an, er habe schon bald nach der Heirat festgestellt, dass seine Ehefrau alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen sei. Er sei für den gesamten Haushalt aufgekommen, habe die finanziellen Verpflichtungen der Ehefrau und auch ihre Schulden über- nommen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr aus- gehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Diese Umstände stellten

C-394/2010 Seite 15 einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Die Ehegemein- schaft habe zu jenem Zeitpunkt dennoch weiter bestanden. 7.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2005 fest, nach der Trennung im August 2003 hätten die Ehegatten zunächst keinen Kontakt mehr gehabt. Erst zur Besprechung der Trennung hätten sie diesen wieder aufgenommen. Eine Trennungs- vereinbarung liege bereits vor und sie strebe keine Wiedervereinigung an. Ihrem Schreiben fügte sie lediglich die erste Seite eines Gesuchs an die Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII L._______ vom 2. November 2004 um unentgeltliche Rechtspflege, in einem Verfahren gegen den Be- schwerdeführer bei. Dieses vermag zwar ihre Behauptungen nicht zwei- felsfrei zu belegen. Doch kann gestützt auf die gesamten Umstände da- von ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfah- ren betreffend Eheschutz eingeleitet worden war. Erst nachdem die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte, war die Ex-Ehefrau auf einmal wieder an einer Wiedervereinigung interessiert, indem sie eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers mitunterzeichnete. Der Be- schwerdeführer äusserte sich indessen nicht explizit zu den Umständen nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Jedenfalls ist aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellungen gerade eben nicht von einer Trennung auszugehen. Sein Rechtsvertreter bestätigte jedoch mit Stellungnahme vom 19. August 2005, dass ein gerichtliches Verfahren zwischen den Ehegatten stattgefunden habe und diese (erst) nach der gerichtlichen Regelung der finanziellen Verantwortungen wiederum regelmässigen Kontakt pflegten. Es kann folglich – entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers (in seiner Beschwerde) – davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung nach der Trennung im August 2003 während rund einem Jahr, bis mindestens im Januar 2005 nicht mehr gelebt wur- de. 7.4 Leben die Eheleute über eine längere Zeit getrennt, spricht eine Ver- mutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft, sodass der Beschwerde- führer das Zusammenwohnen sowie die nachträgliche Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft hinreichend substantiiert und anhand geeigneter Belege darzulegen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_575/2009 vom

  1. Juni 2010 E. 3.5). Zwar kann aufgrund der Schilderungen der Rechts- vertreter der beiden Ehegatten sowie der Stellungnahme des Beschwer- deführers (vgl. F. und G.) davon ausgegangen werden, dass gewisse An- strengungen zur Lösung der ehelichen Probleme unternommen wurden.

C-394/2010 Seite 16 Doch sind die diesbezüglichen Stellungnahmen derart allgemein gehalten (die Ehegatten würden "möglicherweise" wieder zusammenziehen), dass sie nicht geeignet sind zu belegen, dass die Ehegatten jemals ernsthaft bemüht gewesen wären, den gemeinsamen Haushalt wieder aufzuneh- men. Soweit in den Stellungnahmen darauf hingewiesen wird, die Ehe- gatten liessen sich berechtigterweise mit einer eventuellen Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushaltes Zeit, gilt darauf hinzuweisen, dass das System des Familiennachzuges nicht darauf ausgelegt ist, Ehepart- nern von Nachzugsberechtigten zu ermöglichen, sich längere Zeit in der Schweiz getrennt von diesen aufzuhalten, um sich über den Fortbestand der ihr abgeleitetes Anwesenheitsrecht begründenden Beziehung erst noch Klarheit zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG gegeben. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei in ge- trennten Haushalten eine intakte Ehe gelebt worden. Er sei "regelmässig" bei der Ehefrau vorbeigegangen und habe "nach dem Rechten" ge- schaut. In einer späteren Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fügt er hinzu, sie hätten sich mindestens einmal die Woche gesehen und auch eine in- time Beziehung gehabt. Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen sind diese nicht weiter substantiierten bzw. belegten Einwände nicht geeignet, von der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, die Ehe bestehe nur noch formell, abzuweichen. Insbesondere vermögen sie den Fortbestand der engen Beziehung nicht zu belegen, um annehmen zu können, der ge- genseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten habe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fortbestanden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). An dieser Fest- stellung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Über- nahme der finanziellen Verpflichtungen und der Schulden der Ex-Ehefrau nichts ändern. Im Übrigen stellt auch ein freiwilliger Entscheid, teilweise oder vollständig "together apart" zu leben, für sich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). 7.6 Die Spannungen zwischen den Ehegatten hielten im vorliegenden Fall offenbar an und waren so gross, dass eine vollständige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr möglich war. Sie nahmen den gemein- samen Haushalt nicht mehr auf und trennten sich im August 2003 endgül- tig. Rückblickend kann folglich entgegen der Auffassung des Beschwer-

C-394/2010 Seite 17 deführers nicht von einer vorübergehenden Trennung gesprochen wer- den, wie dies Art. 76 VZAE i.V.m. Art. 49 AuG voraussetzt. 7.7 Die Vorinstanz durfte demnach gestützt auf die äusseren Umstände davon ausgehen, es habe nach dem Bezug der Zweitwohnung durch den Beschwerdeführer im August 2003, nach gerade einmal sieben Monaten, keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG mehr vor- gelegen und es sei kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entstanden. Dass der Beschwer- deführer die finanziellen Verpflichtungen seiner Ex-Ehefrau weiterhin übernommen hat und die Ehe formell noch bis ins Jahr 2007 weiter be- stand, ist angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Zusammen- hang nicht weiter von Bedeutung. 8. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisheri- gen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1), er die Ehe nicht aus frei- em Willen geschlossen hat und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; diese Bedingungen müssen je- doch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wich- tige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner ge- storben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhan- den sind (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, er habe mit einer spielsüchtigen, alkoholabhängigen Frau zusammengelebt und ihre finan- ziellen Verpflichtungen sowie die Schulden übernommen, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Damit sei er Opfer ehelicher psy- chischer Gewalt geworden. Häusliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- dingt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5 je mit

C-394/2010 Seite 18 Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression er- reichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstel- lungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheits- recht in der Schweiz. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, von seiner Ex-Ehefrau in eine Zwangssituation gedrängt worden zu sein, in welcher sie Macht und Kontrolle über ihn habe ausüben wollen. Der Sachverhalt lässt eben- falls nicht erkennen, dass die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer in unzu- lässiger Weise dazu gebracht hätte, ihre finanziellen Verpflichtungen zu tragen oder ihr seelischen Beistand zu leisten. Die gesamten Umstände – insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers – lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer stets aus eigener Initiative ge- handelt hat. Soweit er glaubt, dass die Auswirkungen, welche die (psychi- schen und sozialen) Probleme seiner Ehefrau bzw. die gemeinsamen ehelichen Probleme auf ihn hatten ebenfalls als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu werten sind, geht er in seiner Annahme fehl. Dass er sich möglicherweise in einer subjektiven Zwangslage befunden haben könnte, weil er glaubte, seine Ex-Ehefrau unterstützen zu müssen, ändert an dieser Feststellung nichts. 8.1.2 In Bezug auf den geltend gemachten angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand bestehen sodann ohnehin berechtigte Zweifel daran, dass dieser lediglich bzw. massgebend auf die Ehe mit der Ex-Ehefrau zurückzuführen ist. So hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 einen Bericht des F._______ (nachfolgend: Bericht) zu den Akten gereicht, wo- nach er am 6. Dezember 2008 das Notfallzentrum wegen Schmerzen in der Herzgegend aufgesucht habe. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die körperlichen Beschwerden vermutungsweise aufgrund einer depressiven Störung, ausgelöst durch multiple psychosoziale Belas- tungssituationen, eingetreten seien. In der in diesem Zusammenhang er- stellten Anamnese hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 20

C-394/2010 Seite 19 Jahren mit der Mutter seiner Kinder verheiratet, habe jedoch nur etwa fünf Jahre mit der Familie verbringen können. Er hege den Wunsch, seine Familie in die Schweiz einreisen zu lassen, was bis anhin rechtlich nicht möglich gewesen sei. Weiter wird im Wesentlichen auf das Fehlen einer Festanstellung, implizit auf die unsichere Aufenthaltssituation sowie auf die finanzielle Not, in welcher sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Lebens immer wieder befunden habe, Bezug genommen. Dass er mit ei- ner in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet war, wird indessen nicht erwähnt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Ehe mit der Ex-Ehefrau einen bedeutenden Einfluss auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers hatte. Jedenfalls wäre die Ex-Ehefrau nicht un- erwähnt geblieben, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich in eine bedeutende Zwangssituation gebracht. Hingegen belegen die Ausführun- gen im Bericht, dass die gesamten Lebensumstände dem Beschwerde- führer schwer zu schaffen machen. Hierbei dürfte die Absicht, seine Fami- lie in die Schweiz zu holen, von besonderer Bedeutung sein, hatte er doch bereits am 23. Januar 2003, gerade einmal acht Tage nach seiner Heirat, versucht seine vier Kinder im Familiennachzug regeln zu lassen. Offensichtlich stehen seine psychischen Probleme nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der anspruchsbegründenden Ehe. Etwas Anderes geht im Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 hervor. Obwohl der behandelnde Hausarzt die schwierige Ehesitua- tion und die Scheidung als ursächlich für die psychische Erkrankung be- zeichnete, waren es nach dessen Einschätzung dann doch die psychoso- zialen Probleme (finanzielle Verschuldung, Arbeitslosigkeit, usw.), welche den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigten. Wegen diesen habe er phasenweise mit Antidepressiva behandelt und aufgrund psychischer Kri- sen notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen. 8.1.3 Es sind auch keine weiteren spezifischen auf der Ehe des Be- schwerdeführers bzw. auf deren Auflösung beruhende Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht darauf schliessen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Dies umso weniger, als sich seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Heimat befinden. Bedingt doch die Wiederverheiratung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Be- schwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes in der Schweiz sei- ne Kinder finanziell unterstützt hat und sie auch weiterhin unterstützt. Die

C-394/2010 Seite 20 Pflege der Vater-Kinder-Beziehung sowie die Aufrechterhaltung des Kon- taktes mit der Ehefrau und Mutter der Kinder dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit der Heimat möglich gewesen sein. Die ge- samten Umstände bedingen eine gewisse Verwurzelung des Beschwer- deführers in seiner Heimat. Da aus der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen in der Schweiz als wichtiger Grund für die Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden. 8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies- sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich- keiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine beruf- liche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit mehr als vier Jahren sei er (wann immer möglich) zu 100% für dasselbe Unter- nehmen in der Baubranche (gem. Eingabe vom 4. März 2013 für die glei- chen Arbeitgeber) tätig, welches ihm lediglich aufgrund des Auftragsrück- gangs (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010) bzw. aufgrund der fehlen- den Niederlassungsbewilligung (vgl. Eingaben vom 13. November 2009 und 10. April 2010) keine Festanstellung habe geben können. Die durch- wegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er die Anforderungen der Arbeitgeber stets gut erfüllt habe. Er bringt weiter vor, dass er laut aktuel- lem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, ein tragendes Beziehungs- netz (viele Kollegen aus dem Baugewerbe) habe und sich gute Deutsch- kenntnisse, etwas Französisch sowie Grundkenntnisse in Italienisch an- geeignet habe. Nach über elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz sei er hier sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens integriert.

C-394/2010 Seite 21 8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz of- fenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interes- sen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu. Seine sprachlichen Fertig- keiten belegte er vordergründig mit einer Bestätigung des Temporärstel- lenvermittlers vom 1. Mai 2009, wonach der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche und sich auch auf Französisch, Italienisch und Türkisch verständigen könne. Unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspi- tals Bern vom 6. Dezember 2008 gilt es jedoch die Umschreibung der Deutschkenntnisse als "sehr gut" zu relativieren. Denn lediglich fünf Mo- nate vor Ausstellung der Bestätigung am 1. Mai 2009 soll die Verständi- gung mit dem Beschwerdeführer derart erschwert gewesen sein, dass ei- ne Übersetzerin beigezogen werden musste. An seinen behaupteten "sehr guten" Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen somit berech- tigte Zweifel. Hinsichtlich seiner soziale Integration wird zwar nicht in Ab- rede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines hiesigen Auf- enthaltes soziale Kontakte geknüpft hat, doch zeigt dies – insbesondere der Umstand, dass es sich dabei vorwiegend um Arbeitskollegen handelt – lediglich auf, dass seine bisherige Eingliederung nicht über eine norma- le zeitliche Entwicklung hinausgeht und nicht einer besonderen – auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisende – Integrationsleistung ent- spricht. Damit besteht praxisgemäss im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene Person – wie der Beschwerdeführer – hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen eine Landessprache mehr oder weniger gut beherrscht. Eine normale Integration bildet bereits Voraussetzung für das Verbleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; eine solche reicht je- doch für einen nachehelichen Härtefall nicht aus, muss der persönliche wichtige Grund die weitere Anwesenheit doch als "erforderlich" erschei- nen lassen (vgl. E.8.). 8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich elf Jahren angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lang anzusehen ist. Letztlich geht sein relativ langer Aufenthalt darauf zurück, dass der Be- schwerdeführer das Ende der Realbeziehung den Migrationsbehörden nicht mitgeteilt hat und sich auf den bloss formellen Fortbestand der in- haltsleer gewordenen Ehe berufen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre

C-394/2010 Seite 22 dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten vertraut. Seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kin- der, mit denen er während des Aufenthalts in der Schweiz in Kontakt geblieben ist, halten sich dort auf. Es bestehen sodann keine Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird und ihm dank der Ehefrau und der Kinder die Reintegration keine beson- deren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen und er deshalb seine Kin- der nicht mehr finanziell unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden nach seiner Rückkehr in die Türkei auf ärztliche Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersicht- lich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssys- tem in Anspruch zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine pathologischen gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Derartige Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be- stehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug

C-394/2010 Seite 23 der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs- sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur insofern zur Situation in seinem Heimatland geäussert, als er die schlechteren wirtschaftlichen Lebens- umstände geltend gemacht hat. Dieser Aspekt berührt die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht. Es ist auch ansons- ten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu ei- ner existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er- gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-394/2010 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem am 2. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (...) – (...) – (...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25

AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 34 AuG
  • Art. 40 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 99 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG

i.V.m

  • Art. 51 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 31 VZAE
  • Art. 76 VZAE
  • Art. 85 VZAE
  • Art. 86 VZAE

Gerichtsentscheide

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