Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3938/2020
Entscheidungsdatum
08.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3938/2020

Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Norwegen), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung der ausgerichteten Altersrente mit Forderungen aus Schadenersatz des Arbeitgebers; Einspracheentscheid SAK vom 15. Mai 2017.

C-3938/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem über die B._______ AG mit Sitz in (...) am 19. Mai 2009 der Konkurs eröffnet und am 16. Juni 2009 mangels Aktiven wieder eingestellt worden war (vgl. www.zefix.ch > B._______ AG [gelöschte Rechtseinhei- ten suchen] > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 23. Januar 2023), machte die Ausgleichskasse C._______ (im Folgenden: AK C._______ o- der AK 12) mit Verfügung vom 21. April 2010 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'845.45 gegenüber dem 1950 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geltend. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) habe ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften einen Schaden verschulde, diesen zu ersetzen. Handle es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so könnten subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Ak- ten [im Folgenden: act.] der AK C._______ 1). Nachdem dieser per "Über- gabeeinschreiben" versandte Entscheid nicht abgeholt worden war, wurde er dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mittels unein- geschriebener Briefpost übermittelt (AK C.-act. 2). Daraufhin be- stätigte der Beschwerdeführer am 10. September 2010 den Erhalt dieses Schreibens und machte darauf aufmerksam, dass es ihm leider unmöglich sei, den Forderungen nachzukommen (AK C.-act. 3). B. B.a In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2015 verwies die AK C._______ auf ihre Abrechnung vom 21. September 2015 (per Dezember 2008: Fr. 15'845.45) und führte weiter aus, sie möchte von Art. 20 Abs. 2 AHVG Gebrauch machen und ab 1. Februar 2016 monatlich die volle AHV-Rente von Fr. 267.- zur Deckung des Guthabens verwenden. Weiter wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass er eine Verrechnung der Forderung mit seiner Rente in dieser Höhe als unzumutbar erachte, gebeten, eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie eine Aufstellung über die derzeitigen Einkünfte und Vermögen ein- zureichen (AK C._______ 4 resp. act. der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) 22 S. 2 und 3). B.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 bat die AK C._______ die SAK, ihr Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 15'975.45 (Schadenersatz:

C-3938/2020 Seite 3 Fr. 15'845.45; gesetzliche Mahnung: Fr. 130.-) in 60 Raten mit dem Ren- tenanspruch des Versicherten zu verrechnen (AK C.-act. 5 resp. SAK-act. 22 S. 1). Daraufhin orientierte die SAK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 über die von der AK C. mitge- teilte Beitragsschuld von Fr. 15'975.45 sowie über ihre Absicht, die ge- schuldeten Beiträge in der Zeitspanne von April 2016 bis März 2021 mit der Rente im Betrag von monatlich Fr. 267.- zu verrechnen. Weiter wies die SAK daraufhin, dass sie bereit sei, einen anderen Verrechnungsvor- schlag zu prüfen, falls er durch diesen vorgesehenen Einbehalt in eine schwierige finanzielle Situation versetzt würde (AK C._______-act. 6). B.c Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

  1. März 2016 aus, er habe der AK C._______ bereits damals mitgeteilt, dass ihm die Firma Schwierigkeiten bereitet habe, indem er Lohnguthaben habe abschreiben müssen und arbeitslos geworden sei. Die gesamte Buchhaltung und das Finanzielle sei von einer Treuhandgesellschaft gere- gelt worden und sei somit ausserhalb seiner "Einsicht" gewesen. Weshalb diese Gesellschaft den genannten, schuldigen Betrag nicht beglichen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Da der Treuhänder seines Wissens verstorben sei, könne er von diesem auch keine Auskunft mehr erhalten. Für ihn sei es ein sehr einschneidender Bescheid, da er mit dieser geringen Rente schon am Existenzminimum angelangt sei und er zurzeit nicht wisse, ob und wie er mit dem Wenigen, das ihm zustehe, überhaupt überleben könne. Er sei gerne bereit, seine anderen Einkünfte offenzulegen, falls dies eine Rücknahme der Verrechnung bewirken könnte (AK C.-act. 8). B.d Mit Schreiben vom 18. März 2016 übermittelte die SAK der AK C. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2016 und bat diese um Zustellung der im Brief vom 2. Februar 2016 erwähnten Ver- einbarung mit dem Beschwerdeführer in Kopie. Weiter gelangte sie mit der Frage an die AK C., ob sie überprüft habe, ob das Existenzmini- mum gewährleistet sei (AK C.-act. 7). B.e Im Rahmen des Schreibens vom 22. März 2016 nahm die AK C._______ Bezug auf das vom 18. März 2016 datierende Schreiben der SAK und führte weiter aus, die erwähnte Vereinbarung beziehe sich auf das Schreiben vom 16. Dezember 2015. Der Versicherte habe damals die Möglichkeit erhalten, zu belegen, falls er am Existenzminimum leben sollte. Bis heute habe man jedoch keinerlei Unterlagen oder sonst etwas erhalten, und ausserdem habe der Versicherte auch nicht auf die Rechnung resp. Verfügung vom 21. September 2015 und die Mahnung vom 16. Dezember

C-3938/2020 Seite 4 2015 reagiert. Da er nun in Norwegen wohnhaft sei, sei es nicht möglich, "seine Existenz zu prüfen" (AK C.-act. 9 resp. SAK-act. 22 S. 4). B.f In der Folge bedankte sich die SAK am 7. April 2016 per E-Mail bei der AK C. für die Korrespondenz vom 22. März 2016 und bestätigte dieser, dass sie ab dem Monat Mai 2016 monatlich Fr. 267.- von der Rente des Beschwerdeführers abziehen werde (AK C.-act. 10). B.g In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2016 nahm die SAK Bezug auf die (nicht aktenkundige) Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 und teilte diesem mit, da er gemäss der AK C. auf die Verfügung vom 21. September 2015 und die Mahnung vom 16. Dezember 2015 nicht geantwortet habe, sei die Verrechnung vorgenommen worden. Wie bereits im Brief vom 16. Februar 2016 mitgeteilt worden sei, sei man bereit, einen anderen Verrechnungsvorschlag zu prüfen, falls der Einbehalt den Be- schwerdeführer in eine schwierige Situation versetze; die Frist zur Einrei- chung einer entsprechenden Stellungnahme wurde auf den 20. Juli 2016 gesetzt (AK C.-act. 11). B.h In seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe den Brief der SAK vom 29. Juni 2016 samt der Kopie des Briefes der AK C. erhalten. Von der AK C._______ habe er die im Schreiben an die SAK erwähnten Schriftstücke nie erhalten, und er gehe davon aus, dass diese an seine alte Adresse in Deutschland geschickt worden seien. Ausserdem stehe im genannten Brief, dass die AK C._______ davon ausgehe, dass es sich bei der B._______ AG um seine Unternehmung gehandelt haben solle, was er zurückweise; er habe nie Aktien von dieser besessen. Er sei als Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland angestellt gewesen und habe sich um den nordeuropäischen Bereich gekümmert. Der Firmensitz sei bei der D._______ in (...) gewesen, welche sich um die Liquidation gekümmert habe. Es sei für ihn deshalb unverständlich, weshalb er zur Verantwortung gezogen werden soll für et- was, worüber er keinen Einfluss und keine Übersicht gehabt habe. Er sei nach längerer Krankheit nun arbeitslos und könne sich bis zu seiner ge- setzlichen Alterspension am 1. November 2017 mit Arbeitslosentaggeldern über Wasser halten. Ab November 2017 würden diese wegfallen, und an- schliessend habe er noch Einkommen in der Höhe von NOK (Norwegische Kronen) 9'321.- und EUR (Euro) 310.12 (AK C.-act. 13). B.i Nachdem die SAK im Rahmen des Schreibens vom 18. Juli 2016 der AK C. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2016

C-3938/2020 Seite 5 (recte: 7. Juli 2016) übermittelt hatte (AK C.-act. 12), führte diese gegenüber dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 zusammengefasst aus, sie verzichte hinsichtlich der Schadenersatzforderung auf eine weitere Stellungnahme. Ausserdem sei die Verfügung vom 21. April 2010 längst in Rechtskraft erwachsen. Damit die finanzielle Situation beurteilt werden könne, bitte man innert Frist um Einreichung einer Aufstellung über die der- zeitigen Einkünfte und Vermögen, einer Kopie des Mietvertrags (Woh- nung), der Steuerveranlagungsprotokolle 2014 und 2015 sowie den Kran- kenversicherungsvertrag (AK C.-act. 14). B.j Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer der AK C._______ am 13. September 2016 zahlreiche Unterlagen ein (Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Darle- hensbedingungen, "ökonomiske oversikt [September 2016 und November 2017], Steuerabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015, Rentenbestäti- gung aus Deutschland, Zahlungsübersicht an die Wohnbaugenossen- schaft), und er machte zu diesen sowie teilweise zu den anderen verlang- ten Dokumenten weitere Ausführungen. Zusätzlich machte er erneut da- rauf aufmerksam, dass er mit der Buchhaltung und der Abwicklung der Un- ternehmung sowie den jeweiligen behördlichen Auflagen nichts zu tun ge- habt habe. Von einer Verfügung wisse er auch nichts, wahrscheinlich sei diese an eine falsche Adresse gesandt worden (AK C.-act. 15). B.k In Beantwortung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Sep- tember 2016 teilte die AK C. diesem am 23. September 2016 mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei die Finanzlage überprüft wor- den. Aus dem Steuerprotokoll sei ersichtlich, dass er über Bankeinlagen in der Höhe von NOK 99'944.- (CHF 11'935.10) sowie – gemäss seiner eige- nen, eingereichten Auslagenaufstellung per September 2016 – ein jährli- ches Guthaben von NOK 116'948.- (CHF 13'965.69) verfüge. Aufgrund die- ser Tatsachen könne er keine finanzielle Notlage geltend machen, weshalb an der Rentenverrechnung festgehalten resp. diese wieder in Auftrag ge- ben werde (AK C.-act. 15). B.l In seinem Schreiben vom 29. Dezember 2016 nahm der Versicherte Bezug auf das Schreiben der AK C. vom 23. September 2016 und bat um Bekanntgabe der behördlichen Instanz zur Einreichung einer "Be- rufung" (AK C.-act. 16 resp. SAK-act. 3 S. 2). B.m Diese Eingabe wurde von der AK C. am 2. Februar 2017 an die SAK überwiesen mit dem Hinweis, dass der Versicherte gegen die seit

C-3938/2020 Seite 6 April 2016 laufende Rentenverrechnung Einsprache erheben möchte; gleichzeitig bat sie die SAK um Erlass einer entsprechenden Verfügung (AK C.-act. 17 resp. SAK-act. 3 S. 1). B.n Daraufhin erliess die SAK am 6. Februar 2017 eine Verfügung, mit wel- cher die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten der AK C. in der Höhe von monatlich Fr. 267.- vorgenommen wurde. Im Verfügungstext wurde darauf hingewiesen, dass die AK C._______ mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. September 2015 die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 15'845.45 verfügt und die SAK am 22. März 2016 beauf- tragt habe, die Verrechnung der offenen Schuld mit der fälligen Leistung vorzunehmen (AK C.-act. 18 resp. SAK-act. 1; vgl. auch SAK-act. 4). Eine entsprechende Abrechnung liess die SAK dem Versicherten im Rahmen des Schreibens vom 9. Februar 2017 zukommen (SAK-act. 5; vgl. auch SAK-act. 6). B.o Bezugnehmend auf die Verfügung der SAK vom 6. Februar 2017 so- wie seinen Brief vom 29. Dezember 2016 führte der Versicherte in seiner Einsprache vom 20. Februar 2017 aus, er möchte gegen die Verfügung vom 21. September 2015 Einsprache erheben; bereits am 29. Dezember 2016 habe er seinen Antrag für eine Einsprache an die AK C. ge- schickt. Weiter führte er aus, er könne nicht einsehen, weshalb ihm die Schuld der B._______ AG zugeschoben würde, zumal es sich bei dieser um eine AG gehandelt habe. Deshalb habe er sich erlaubt, zu hinterfragen, auf welcher Grundlage diese Verfügung entstanden sei und wer diesen Entscheid gefasst habe. Nach seiner Meinung müsste es die AK C._______ sein, die ihm auf diese Frage antworte, und nicht die SAK, wes- halb er seinen Antrag auf eine Einsprache vom 29. Dezember 2016 an die AK C._______ und nicht an die SAK geschickt habe (AK C.-act. 20 resp. SAK-act. 7). B.p Daraufhin übermittelte die SAK der AK C. am 5. Mai 2017 die Einsprache des Versicherten vom 20. Februar 2017 und gab dieser Gele- genheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme (AK C.-act. 19 resp. SAK-act. 10). B.q In dieser Stellungnahme führte die AK C. am 15. Mai 2017 aus, in seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 mache der Beschwerdefüh- rer geltend, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei. Er könne keine Ein- sprache mehr erheben, da die Schadenersatzforderungen bereits am 21. April 2010 verfügt worden seien und mangels einer damaligen Einsprache

C-3938/2020 Seite 7 der Entscheid längst in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sei. Der Versicherte habe somit nur die Möglichkeit, die Rentenverrechnung aufgrund einer allfälligen finanziellen Not zu beanstanden. Hierzu habe man dem Beschwerdeführer gegenüber bereits am 23. September 2016 Stellung genommen (AK C.-act. 21 resp. SAK-act. 12). B.r In der Folge erliess die SAK am 15. Mai 2017 einen Entscheid, mit wel- chem sie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 abwies (SAK-act. 11), am 18. Mai 2017 übermittelte sie diesem die Stel- lungnahme der AK C. vom 15. Mai 2017 (SAK-act. 13). B.s Nachdem die SAK dem Versicherten am 13. Juli 2018 eine Abrech- nung an die neue Adresse hatte zukommen lassen (SAK-act. 19 bis 21), stellte der Versicherte gegenüber der SAK am 20. Mai resp. 17. Juni 2020 unter anderem die Frage, welches die Beschwerdebehörde für Entschei- dungen der AHV sei (SAK-act. 27 bis 32). B.t In der Folge teilte die SAK dem Versicherten am 30. Juni 2020 mit, in der Rechtsmittelbelehrung werde erklärt, wo und innert welcher Frist gegen eine Verfügung eine Beschwerde oder eine Einsprache eingereicht werden könne. Dies sei auch der Fall im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 gewesen. Die Einsprache sei damals abgewiesen worden und der Versi- cherte habe damals eine Frist von 30 Tagen gehabt, um beim Bundesver- waltungsgericht eine begründete Beschwerde einzureichen. Nach dieser Frist sei der Entscheid in Rechtskraft erwachsen (SAK-act. 33). B.u Daraufhin bedankte sich der Versicherte in seiner E-Mail vom 3. Juli 2020 betreffend die Erklärung zur Rechtsmittelbelehrung. Weiter teilte er mit, dass er Einsprache erheben und den Fall erneut behandeln lassen möchte, da er damals durch den Nichterhalt der Bescheide, Rechtsmittel- belehrungen und einzuhaltenden Fristen keine Möglichkeit gehabt habe, seine Seite zu beleuchten. Der ganze Schriftverkehr sei an eine nicht mehr existierende Adresse gesendet worden. Er sei auf die Rente angewiesen und habe sich in seiner finanziellen Notsituation durch "Streujobs" über Wasser gehalten. Aber die Gesundheit lasse nach und somit auch die Mög- lichkeit zu arbeiten (SAK-act. 34). B.v In der Folge übermittelte die SAK dem Versicherten unter Bezugnahme auf dessen E-Mail vom 3. Juli 2020 am 14. Juli 2020 elektronisch den Ein- spracheentscheid vom 15. Mai 2017, das Schreiben der SAK vom 18. Mai

C-3938/2020 Seite 8 2017 sowie die Stellungnahme der AK C._______ vom 15. Mai 2017. Wei- ter führte sie aus, alle diese Unterlagen seien an die vom Versicherten auf der Einsprache vom 20. Februar 2017 angegebene Adresse geschickt wor- den; die neue Anschrift habe der Versicherte erst am 29. Juni 2018 mitge- teilt (SAK-act. 35). C. C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 erhob der Versicherte beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen den "Entschluss von 2017". Zur Be- gründung führte er zusammengefasst aus, die Dokumente seien ihm nicht an die gültige Adresse, sondern an eine nicht mehr existierende geschickt worden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme verwehrt geblieben. Es gebe in Norwegen eine zentrale "Adressenstelle", wo alle öffentlichen Dienststellen angewiesen seien, diese vor Versendung offizi- eller Dokumente zu konsultieren. Ausserdem habe er das Schweizer Kon- sulat in (...) auf seine Adressänderung aufmerksam gemacht, und er sei davon ausgegangen, dass alle – unter anderem auch die Zentrale Aus- gleichsstelle (im Folgenden: ZAS) – ihn finden könnten. Erst als im eine E- Mail zugestellt worden sei, habe er der ZAS die Adressänderung bekannt gegeben. Danach sei ihm mitgeteilt worden, dass die Frist für eine "Ein- sprache" abgelaufen sei. Das habe er damals schon als ungerecht emp- funden, weshalb er die ZAS zeitnahe nochmals angeschrieben habe, wo- bei er daraufhin aufgefordert worden sei, die "Einsprache" an das Bundes- verwaltungsgericht zu senden (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: BVGer-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 führte die SAK in formeller Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe tatsächlich in seiner E- Mail vom 29. Juni 2018 erklärt, dass er seine neue Adresse nicht mitgeteilt habe (SAK-act. 19). Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 sei dem Beschwerdeführer mit normaler Post geschickt worden. Den Akten lasse sich die allfällige Zustellung ebenfalls nicht entnehmen resp. lasse sich diese nicht nachweisen. Am 14. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid nochmals per E-Mail übermittelt worden (SAK-act. 35), wogegen er am 15. Juli 2020 Beschwerde erhoben habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Empfang des Einspracheentscheids per E-Mail am 14. Juli 2020 (SAK-act. 36) erhoben worden sei, werde beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten.

C-3938/2020 Seite 9 In materieller Hinsicht machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdefüh- rer nehme in seiner Beschwerde weder Bezug zur bestrittenen Verrech- nung noch zum Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017. Die Verrech- nungsschuld beruhe auf den verfügten und laut den Angaben der AK C._______ in Rechtskraft erwachsenen Schadenersatzforderungen vom 21. April 2010 (SAK-act. 12). Es lägen weder neue Tatsachen noch Belege vor, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Un- ter diesen Umständen werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen. Zwar obliege es der SAK als rentenauszahlende Ausgleichskasse, die Verfügung der Ver- rechnung der rentenberechtigten Person anzuzeigen und im Fall der Ein- sprache der forderungsberechtigten Ausgleichskasse eine Kopie der Ein- spracheschrift zur Stellungnahme zuzustellen. Vorliegend sei die Verrech- nungsforderung bestritten. Die Berechnung der Altersrente sei nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb werde beantragt, dass die AK C._______ als Partei am Verfahren beteiligt, subsidiär, dass die ge- nannte Kasse vom Gericht direkt zur Stellungnahme in der strittigen Ange- legenheit aufgefordert werde. Die Akten seien – auf Wunsch ab der Ver- rechnungsverfügung vom 6. Februar 2017 – elektronisch übermittelt wor- den (BVGer-act. 3). C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2020 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist entsprechend ständiger Ver- fahrenspraxis die Stellungnahme der AK C._______ direkt einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 4). C.d In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 beantragte die AK C._______ die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden könne (BVGer-act. 5; vgl. auch BVGer-act. 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Einhaltung der Frist sei von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen. Die AK C._______ gehe von einer verspäteten Beschwerdeerhebung aus. Selbst wenn die Zustel- lung des definitiven Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017 offenbar nicht nachgewiesen werden könne, stehe jedenfalls fest, dass sich der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Einsprache vom 20. Februar 2017 in Er- wartung eines solchen befunden haben müsste. Eine Nachfrage sei aber erst nach über drei Jahren erfolgt. Zumal auch die Rentenauszahlungen in dieser Zeit regelmässig verrechnet worden seien, scheine die Beschwer- deerhebung nach Treu und Glauben verspätet.

C-3938/2020 Seite 10 Aus Sicht der AK C._______ liessen sich die Beschwerdegründe aus dem Beschwerdeschreiben vom 15. Juli 2020 nicht zweifelsfrei ableiten. Die SAK gehe in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2020 davon aus, dass die Verrechnungsforderung bestritten sei, weshalb sich die AK C._______ dazu äussern soll. Die Verrechnungsforderung beruhe auf der Schadenersatzverfügung Nr. 10/29 i.S. B._______ AG der AK 12 vom 21. April 2010. Nachdem diese zunächst auf dem Einschreibeweg nicht habe zugestellt werden können, sei sie per Postsendung übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe den Empfang dieser Zustellung mit seinem Schreiben vom 10. September 2010 bestätigt. Dabei habe er lediglich ein- gewendet, dass er zahlungsunfähig sei. Im Übrigen habe er aber die Rechtmässigkeit der Schadenersatzverfügung und deren Grundlagen nicht bestritten. In Anbetracht der dannzumal bereits abgelaufenen Einsprache- frist hätte er dies auch gar nicht mehr rechtzeitig tun können. Die der Ver- rechnungsforderung zugrundeliegende Schadenersatzverfügung sei folg- lich in Rechtskraft erwachsen. Neue Tatsachen und Beweismittel würden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Mithin liege kein Grund für eine pro- zessuale Revision vor. Die AK 12 sehe überdies auch keinen Grund, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Ein Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe nicht. Im Übrigen ergebe sich aus den weiteren, bei der AK 12 vorhandenen und vorliegend zusätzlich eingereichten Akten (separates Ak- tenverzeichnis), dass (sofern möglich) mit dem Beschwerdeführer laufend korrespondiert worden sei und dieser mitunter auch die Gelegenheit erhal- ten habe, seine finanzielle Situation darzulegen. C.e In seiner Eingabe vom 10. August 2021 fragte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht an, ob ihm in der vorliegenden Angelegen- heit ein kostenloser Anwalt zustehe. Weiter führte er aus, er habe unter anderem Probleme, die im Schriftverkehr vorgekommenen Ausdrücke zu verstehen (BVGer-act. 12). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln beim Bun- desverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 13); die entsprechenden Unterlagen gingen am 19. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 16). C.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2022 wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.

C-3938/2020 Seite 11 Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 18 und 19). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2022 wurde der Schrif- tenwechsel – unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mangels Eingangs einer Replik innert angesetzter Frist abgeschlossen (BVGer-act. 20). C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Nor-

C-3938/2020 Seite 12 men des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen- versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht.

1.3 1.3.1 An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine ho- hen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvor- schriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Be- schwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich be- kunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betref- fenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und 116 V 353 E. 2b). 1.3.2 Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juli 2020 Beschwerde gegen den "Entschluss von 2017" und führte aus, die Zustellung der Dokumente sei an eine nicht mehr geltende Adresse erfolgt, weshalb ihm die Möglich- keit zur Stellungnahme verwehrt geblieben sei. Er bitte darum, die Sache "mit dem Hintergrund des Einbehaltens meiner Altersrente" nochmals zu überprüfen (BVGer-act. 1). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nur gegenüber dem Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2017 einen Anfechtungswillen bekundet, obwohl er noch in seiner Einsprache vom 20. Februar 2017 zusätzlich ausgeführt hat, er möchte gegen die Verfügung der AK C._______ vom 21. September 2015 Einsprache erheben (AK C._______-act. 20; vgl. jedoch E. 2. ff. hier- nach). 1.3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten bildet Anfechtungsobjekt und da- mit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) somit der – die Verfügung vom 6. Februar 2017 (SAK-act. 1) im Ergebnis bestätigende – Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2017 (SAK-act. 11), mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten vom 20. Februar 2017 (SAK-act. 7) abgewie- sen und an der Verrechnung der offenen Schuld in der Höhe von total Fr. 15'975.45 durch den monatlichen Einbehalt der ganzen Altersrente in

C-3938/2020 Seite 13 der Höhe von Fr. 267.- festgehalten hatte. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (SAK-act. 11) besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Be- schwerde legitimiert, und im Übrigen erweist sich die Beschwerde vom 15. Juli 2020 (BVGer-act. 1) (gerade noch) als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG) ergibt sich weiter was folgt: 1.4.1 1.4.1.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Im Sozialversicherungs- verfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträ- ger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist lediglich vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Art. 38 Abs. 2 bis ATSG regelt die Zustellfiktion und sieht vor, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, ohne jedoch vorzuschreiben, wann eine Mitteilung nur gegen Unterschrift zu versenden ist. Schliesslich enthält auch das gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär anwendbare VwVG insoweit keine weitergehenden Be- stimmungen (vgl. Art. 20 Abs. 2 bis und Art. 34 ff. VwVG). Aus dem Schwei- gen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen ver- senden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlan- gen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).

C-3938/2020 Seite 14 1.4.1.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass der Beschwerde- führer die – per Einschreiben mit Rückschein versandte – Verrechnungs- verfügung vom 6. Februar 2017 (SAK-act. 1) erhalten hatte resp. diese ordnungsgemäss zugestellt worden war, nahm er doch in seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 im Titel explizit Bezug darauf ("Ihr Brief vom 06.02.2017"; SAK-act. 7). Obwohl der Versicherte in dieser Eingabe aus- serdem ausgeführt hatte, er möchte gegen die Verfügung vom 21. Septem- ber 2015 Einsprache erheben, lässt sich mit Blick auf die Bezugnahme des Beschwerdeführers im Titel auf die Verrechnungsverfügung vom 6. Feb- ruar 2017 und aufgrund des Umstands, dass dieser Entscheid auf der Schadenersatzverfügung vom 21. September 2015 basiert, nicht bean- standen, dass die Vorinstanz diese Eingabe als Einsprache gegen den Ent- scheid vom 6. Februar 2017 qualifiziert hatte. 1.4.2 1.4.2.1 Das Vorliegen eines verfahrens- (vgl. Art. 52 ATSG) bzw. prozess- rechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Emp- fangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen wäh- rend des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rech- nen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden kön- nen, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden all- fällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Per- sonen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abho- len oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Emp- fangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abge- schrieben wird. Sie besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen; sie gilt allerdings nur noch in abge- schwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel besteht die Empfangspflicht während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrens- rechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf hinge- gen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen

C-3938/2020 Seite 15 Rechtsnachteil zu erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dau- ernde Abwesenheiten zu melden, besteht demgegenüber auch nach Ab- lauf eines Jahres seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Be- hörde (Urteil des BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.2; BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_902/2016 vom 30. September 2016 E. 2.1). 1.4.2.2 Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (vgl. JACQUES BÜHLER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018 [Basler Kommentar BGG], Art. 39 N. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in Konstellatio- nen gilt, in welchen über mehrere Monate hinweg keine Verfahrenshand- lungen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person mithin nur noch eine "abgeschwächte" Empfangspflicht bestand (vgl. E. 1.4.2.1 hiervor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr greifen. Die Empfangs- pflicht gilt jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzu- teilen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). 1.4.2.3 Im Rahmen der Eingabe vom 20. Februar 2017 (SAK-act. 7) nannte der Beschwerdeführer als Adresse "(...), NO-(...)". Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die SAK dem Beschwerdeführer den vom 15. Mai 2017 datierenden und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (SAK- act. 11) sowie die Stellungnahme der AK C._______ vom 15. Mai 2017 (SAK-act. 12 und 13) zunächst an die von ihm genannte Adresse gesandt hatte. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass der Be- schwerdeführer während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Einsprache- verfahrens seinen Wohnort verlegt hat. Da nach der Erhebung der Einspra- che am 20. Februar 2017 seitens der SAK mit einem Entscheid zu rechnen war, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, der SAK zeitnah seine neue Adresse zu melden, um eine behördliche Zustellung zu ermöglichen. Die beschwerdeweise gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der zentrale "Adressenstelle" in Norwegen sowie dem Aufmerksammachen des Schweizer Konsulats in Oslo auf seine Adressänderung mögen zwar verständlich sein. Jedoch vermögen sie nicht

C-3938/2020 Seite 16 zu entschuldigen, dass der Beschwerdeführer – obwohl er mit einem Ent- scheid seitens der SAK rechnen musste – der Vorinstanz seine neue Ad- resse erst im Rahmen der E-Mail vom 29. Juni 2018 (SAK-act. 19) mitge- teilt hatte. Da der Beschwerdeführer somit seiner Melde- bzw. Erreichbar- keitspflicht nicht nachgekommen war, gelten die Regeln der Zustellfiktion (vgl. E. 1.4.2.2 hiervor). Alleine mit Blick auf das Datum des Einsprache- entscheids (15. Mai 2017) erweist sich die Beschwerde vom 15. Juli 2020 als klar verspätet, weshalb darauf an sich nicht einzutreten wäre. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 1.4.3 1.4.3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4.1.1 hiervor), bestehen im Sozial- versicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungs- träger ihre Verfügungen zustellen sollen. Die Eröffnung muss bloss so er- folgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Ebenso wie bei der eingeschriebenen Briefpost be- steht praxisgemäss auch beim Verfahren "A-Post Plus" die natürliche Ver- mutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte. Dabei wird die Zu- stellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es mög- lich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"- Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbe- reich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten ge- legt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist al- lerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die nie aus- zuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzei- chen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 1.4.3.2 Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 wurde dem Beschwer- deführer weder per Einschreiben (mit Rückschein) noch per "A-Post Plus",

C-3938/2020 Seite 17 sondern – soweit ersichtlich – lediglich mit "B-Post" an seine alte Adresse zugestellt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde- führer rechtzeitig seine neue Anschrift gemeldet hätte und dieser Entscheid an das neue Domizil gesendet worden wäre, könnte mangels Bestätigung des Erhalts durch den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 121 V 5 E. 3b und 3c mit Hinweisen) nicht davon ausge- gangen werden, dass dieser Entscheid ordnungsgemäss und somit rechts- gültig zugestellt worden wäre und der Beschwerdeführer davon Kenntnis hätte nehmen können. Kenntnis von diesem Entscheid erhielt der Be- schwerdeführer somit erst im Anschluss an seine E-Mail vom 29. Juni 2018 (SAK-act. 19) resp. nachdem ihm am 14. Juli 2020 der Einspracheent- scheid per E-Mail nochmals übermittelt worden war (SAK-act. 35). Mit Blick auf seine tags darauf beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Be- schwerde (BVGer-act. 1) hat diese entgegen der Meinung der AK C._______ als rechtzeitig erfolgt zu gelten, weshalb auf diese in Überein- stimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung im vorliegenden Beschwer- deverfahren einzutreten und nicht davon auszugehen ist, der Einsprache- entscheid vom 15. Mai 2017 sei zufolge Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen und deshalb der richterlichen Überprüfung entzo- gen. Der Umstand, dass die Verrechnung vor der Beschwerdeerhebung bereits seit längerer Zeit vorgenommen wurde, vermag die Beschwerde nicht als gegen Treu und Glauben verstossend zu qualifizieren. 1.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass vorliegend ebenfalls die Fristgerechtigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG) zu bejahen ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht

C-3938/2020 Seite 18 etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2017 zu- grundeliegende Schadenersatzverfügung der AK C._______ vom 21. April 2010 (AK C.-act. 1) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die per "Übergabeeinschreiben" übermittelte Schadenersatzverfügung vom 21. April 2010 vorerst nicht zugestellt werden konnte. Nachdem die AK C. dem Beschwerdeführer diesen Entscheid am 30. Juni 2010 nochmals mit normaler Briefpost hatte zukommen lassen (AK C.- act. 2), bestätigte dieser im Rahmen des Schreibens vom 10. September 2010 deren Erhalt, indem er ausführte, das "Schreiben vom 30. Juni" er- halten zu haben. Weiter berichtete er lediglich, er sei seit dem 1. Juni 2010 arbeitslos und erhalte CHF 29.77 pro Tag, weshalb es ihm leider nicht mög- lich sei, den Forderungen nachzukommen (AK C.-act. 3). 2.2 Mit Blick auf die nicht erfolgte Abholung der per Einschreiben versand- ten Schadenersatzverfügung vom 21. April 2010 ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch die betroffene Person für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich sind (BGE 118 V 190 E. 3a; ZAK 1991 S. 366 E. 4a; zur Ausnahme vgl. BGE 118 V 190 E. 3a und BGE 115 Ia 12 E. 4c; SVR 2016 AHV Nr. 8 S. 24 E. 2). 2.3 Vor dem Hintergrund des Inhalts des Schreibens des Versicherten vom 10. September 2010 ist einerseits davon auszugehen, dass er Kenntnis von der Schadenersatzverfügung hatte resp. ihm diese rechtsgenüglich er- öffnet wurde (vgl. hierzu ZAK 1987 S. 50 E. 3; zum Zeitpunkt der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1 und BGE 122 I 139 E. 1; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5), und andererseits,

C-3938/2020 Seite 19 dass er damals die Rechtmässigkeit der Schadenersatzverfügung und de- ren Grundlagen nicht bestritten hatte. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der AK C._______ davon auszugehen, dass die der vorliegend zu prüfenden Verrechnung zugrundeliegende Schadenersatz- verfügung vom 21. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, und zwar in formeller – nach gängiger Lehre bedeutet formelle Rechtskraft die Unab- änderlichkeit des Urteils im betreffenden Verfahren; sie tritt ein, wenn die- ses mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. BGE 139 III 486 E. 3) – als auch in materieller – materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 139 III 126 E. 3.1 mit Hinweisen und BGE 142 III E. 2) – Hinsicht. 3. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob seitens der AK C._______ der Schadenersatzanspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde resp. wie es sich mit einer allfälligen Verjährung verhält. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Ver- jährung materiell-rechtlicher Natur. Im Zivilrecht darf der Richter die Ver- jährung nach ausdrücklicher Vorschrift nicht von Amtes wegen berücksich- tigen (Art. 142 OR). Nur wenn die Einrede fristgerecht erhoben worden ist, greift der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein und ist sie unter allen rechtlichen Aspekten zu prüfen. Demgegenüber ist im öf- fentlichen Recht die Frage der Verjährung von Amtes wegen zu berück- sichtigen, sofern das Gemeinwesen – wie im vorliegenden Fall – Gläubiger der Forderung ist (vgl. Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus- gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen

C-3938/2020 Seite 20 Fassung). Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Hand- lung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist (Art. 52 Abs. 4 AHVG in der vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung). 3.3 In Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft ste- henden Fassung (AS 2011 4745; BBl 2011 543) – welche beim Erlass der Schadenersatzverfügung vom 21. April 2010 somit noch nicht massgeblich gewesen war – wurde die Organhaftung im AHVG ausdrücklich verankert. Gemäss dieser Bestimmung haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Die For- mulierung bringt zum Ausdruck, dass – wie bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung – nicht nur formelle, sondern auch faktische Organe (d.h. Personen, welche Entscheidungen treffen, die eigentlich den Organen vorbehalten wären) haftbar sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG in der von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 in Kraft gestandenen Fassung mit einem neuen Satz ergänzt wurde, welcher inhaltlich den bisherigen Art. 52 Abs. 4 AHVG übernahm (längere Verjäh- rungsfrist bei strafrechtlicher Handlung; vgl. AS 2011 4745; BBl 2011 543; vgl. E. 2.2 hiervor), und in Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung durch den Verweis auf die Bestimmungen des OR über die Verjährung (vgl. AS 2018 5343; BBl 2014 235) von Ansprü- chen aus unerlaubter Handlung die relative Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre und die absolute Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre ver- längert wurde. Schliesslich entspricht der seit 1. Jan. 2012 in Kraft ste- hende Art. 52 Abs. 4 AHVG (vgl. AS 2011 4745; BBl 2011 543) dem Art. 52 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung. 3.4 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 AHVG (vgl. E. 3.3 hiervor) können die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungs- frist unterbrochen werden (vgl. BGE 135 V 74 E. 4.1 und E. 4.2.2 sowie BGE 131 V 425 E. 3.1 je mit Hinweisen). Das AHVG regelt nicht, durch welche Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen sowie der in Anspruch genommenen Person die Verjährung unterbrochen wird; ebenso wenig beantwortet es die Frage nach der Dauer der nach der Unterbrechung neu laufenden Frist. Rechtsprechungsgemäss sind sub- sidiär die im Rahmen von Art. 60 OR massgeblichen allgemeinen Bestim- mungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen (BGE 135 V 74 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 123 III 213 E. 6a; vgl. auch BGE 129 V 11 E. 3.5.1 und 3.5.2 sowie BGE 131 V 55 E. 3.1). Mit der Unterbrechung der Verjährung

C-3938/2020 Seite 21 beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR von neuem zu lau- fen. Das Gesetz sieht in Art. 135 OR zwei Möglichkeiten der Unterbrechung der Verjährung vor. 3.4.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR kann die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen werden. Eine An- erkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbre- chung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Un- terbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das der Gläubi- ger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung auffassen darf, dass die rechtliche Verpflichtung des Schuldners grundsätzlich bestehe. Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (vgl. Urteil des BGer 4A_404/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR kann die Verjährung durch Unterbre- chungshandlungen des Gläubigers unterbrochen werden. Namentlich durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Ein- rede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Bei der Anwendung dieser Regelungen im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, in welchem die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genann- ten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die Scha- denersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise gel- tend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (vgl. 135 V 74 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.5 Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Bei- träge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, näm- lich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zurückgeht. In diesem Zeit- punkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst, im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön- nen, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

C-3938/2020 Seite 22 3.6 Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG in der mit Blick auf die Schadener- satzverfügung vom 21. April 2010 (AK C._______-act. 1) massgeblichen, vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung können fäl- lige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Beson- derheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Re- geln (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 [Fünfter Teil: Obli- gationenrecht; OR; SR 220]), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwen- dung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2). 3.7 Mit Blick auf das Datum des vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheids vom 15. Mai 2017 kommt hinsichtlich der Verrechenbarkeit die vom 21. Dezember 2016 bis 14. Dezember 2017 gültig gewesene Version 11 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL) zur Anwen- dung (abrufbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grund- lagen AHV > Weisungen Renten > RWL > alle 17 Versionen > Version 11

Download; zuletzt besucht am 29. September 2022). Gemäss den Rand- ziffern (im Folgenden: Rz.) 10903 bis 10905/1/15 RWL sind fällige Leistun- gen mit Forderungen unter anderem verrechenbar, wenn die Forderung der Ausgleichskasse zusteht und diese sich gegen die leistungsberechtigte Person persönlich richtet oder in einem engen versicherungsrechtlichen Zusammenhang zur Rente steht. Die Forderung muss fällig und unverjährt sein. Beitragsforderungen, die bei der Entstehung des Rentenanspruches noch nicht erloschen sind, können in jedem Falle noch mit der Rente ver- rechnet werden (Art. 16 Abs. 2 AHVG; Rz. 10909 RWL). Gemäss Rz. 10910 RWL muss die Forderung unter anderem lauten auf AHV-, IV-, EO-, ALV- oder FL-Beiträge aller Art (laufende, nachzuzahlende und abge- schriebene Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen; Rz. 10911 RWL), Mahngebühren, Veranlagungskosten, Betreibungskos- ten und/oder Ordnungsbusse (Rz. 10916 RWL) sowie Schadenersatzan- sprüche der Ausgleichskassen (Art. 52 AHVG; Rz. 10917 RWL). Die Ver- rechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit bei der rück- erstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; vgl. auch Rz. 10919 RWL). Rechtskräftig fest- gelegte Rückerstattungsforderungen sind innerhalb von fünf Jahren zu

C-3938/2020 Seite 23 vollstrecken. Für die Verrechenbarkeit nicht erloschener Beitragsforderun- gen gilt Art. 16 Abs. 2 AHVG (vgl. Rz. 10923 RWL). 3.8 Gemäss Rz. 8077 und Rz. 8078 in der vorliegend anwendbaren Fas- sung der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008 (WBB; Version 11 [gültig gewesen vom 21. November 2016 bis 20. November 2017) ist der rechtskräftig festgesetzte Schadener- satz sinngemäss nach den gleichen Vorschriften zu vollstrecken wie die Beiträge. Die Schadenersatzforderung erlischt jedoch erst zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch BGE 131 V 4). 3.9 Die Wegleitungen RWL und die WBB sind Verwaltungsweisungen. Sol- che richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Bundesver- waltungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 und BGE 146 V 224 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materi- ellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass über die B._______ AG mit Sitz in (...) am 19. Mai 2009 der Konkurs eröffnet worden war und die AK C._______ am

  1. Juli 2009 aus dem Kantonsblatt Nr. (...) erfahren hatte, dass der Konkurs über die B._______ AG mit Sitz in (...) am 16. Juni 2009 mangels Aktiven eingestellt worden war (vgl. www.zefix.ch > B._______ AG [gelöschte Rechtseinheiten suchen] > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 24. Ja- nuar 2023; vgl. auch AK C._______-act. 1).

C-3938/2020 Seite 24 4.1 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ist der Schaden der AK C._______ am 19. Mai 2009 eingetre- ten, weshalb ab diesem Zeitpunkt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen begann (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2 und BGE 136 V 268 E. 2.6). 4.2 Da das Konkursverfahren mangels Aktiven am 16. Juni 2009 eingestellt worden war, war dieser Zeitpunkt für die AK C._______ hinsichtlich der Schadenskenntnis – welche die relative zweijährige Verjährungsfrist aus- löst (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen) – massgeblich (vgl. BGE 129 V 193 E. 2.3). Die in der Folge von der AK C._______ am 21. April 2010 erlassene Schadener- satzverfügung erfolgte rechtzeitig innert der relativen zweijährigen Verjäh- rungsfrist seit Kenntnis des Schadens und stellt im Rahmen der Haftung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG die erste verjährungsunterbrechende Handlung dar (vgl. BGE 135 V 74 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Mit der Schadenersatzverfügung wird jedoch die Verjährungsfrist nicht ein für allemal gewahrt, sodass die Forderung nicht wegen Zeitab- laufs während des Einspracheverfahrens oder des nachgelagerten verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht mehr klagbar werden kann. Dies entspräche der Rechtslage bei einer Verwirkungsfrist, nament- lich auch derjenigen vor der Änderung von Art. 52 AHVG im Rahmen der Schaffung des ATSG (vgl. BGE 135 V 74 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Wie be- reits dargelegt (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor), können nach dem klaren Wort- laut von Art. 52 Abs. 3 AHVG die relative zweijährige und die absolute fünf- jährige Verjährungsfrist unterbrochen werden, wobei für die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen – insbesondere welchen Hand- lungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsun- terbrechende Wirkung zukommt – sinngemäss die Regelung für Forderun- gen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 und Art. 135 ff. OR) anwendbar sind. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 Abs. 1 AHVG kann somit auch während des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren oder des bundesver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (vgl. hierzu auch BGE 135 V 74 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2 Im Anschluss an die Schadenersatzverfügung vom 21. April 2010 be- stätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Schreibens vom 10. September 2010 lediglich deren Erhalt und wies darauf hin, dass er seit

C-3938/2020 Seite 25 dem 1. Juni 2010 arbeitslos sei und EUR 29.77 pro Tag erhalte, weshalb es ihm leider nicht möglich sei, den Forderungen nachzukommen (AK C.-act. 3). Diese Eingabe ist zwar nicht als Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 21. April 2010 zu qualifizieren, weshalb aus diesem Grund ab dem 10. September 2010 keine neue zweijährige Verjäh- rungsfrist zu laufen begann (135 V 74 E. 4.3 mit Hinweisen). Jedoch durfte die AK C. vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort zu einer allfälligen Unrechtmäs- sigkeit dieser Schadenersatzverfügung geäussert resp. keine (formelle und materielle) Einsprache erhoben hatte, in Treu und Glauben davon ausge- hen, dass seine rechtliche Verpflichtung grundsätzlich besteht und dem- nach die Verjährung erneut unterbrochen wurde (vgl. E. 3.4 hiervor). Inso- fern begann mit Datum vom 10. September 2010 eine neue relative, zwei- jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen. 4.4 Daraufhin folgten aktenkundig keine prozessualen Handlungen der AK C._______ und des Beschwerdeführers mehr bis zum Schreiben der AK C._______ an den Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2015 betreffend die beabsichtigte Verrechnung von ausstehenden Forderungen mit Ren- tenleistungen (AK C.-act. 4). In diesem Zeitpunkt war aber sowohl die relative zweijährige als auch die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 AHVG seit dem 10. September 2010 längst abgelaufen. 4.4.1 Obwohl die AK C. im chronologischen Aktenverzeichnis ver- merkt hatte, sie habe den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zu kon- taktieren versucht und regelmässig Solvenzprüfungen (Prüfung, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist oder dieser eine Rente beziehe) durchgeführt, kann nicht von verjährungsunterbrechenden Ver- waltungshandlungen ausgegangen werden. Der Grund dafür liegt im Um- stand, dass diesbezüglich keine entsprechenden Beweise in Form von Ak- tennotizen und/oder weiteren Schriftstücken aktenkundig sind, obwohl für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.1.2; SVR 2019 IV Nr. 23 S. 72 E. 3.2). 4.4.2 Diese Unterlassung seitens der AK C._______ ist nicht bloss als eine geringfügige Unzulänglichkeit bei der Dossierverwaltung, sondern vielmehr als Verletzung der Aktenführungspflicht zu qualifizieren (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.3). In Zusammenhang mit der fehlenden – entsprechend

C-3938/2020 Seite 26 dem den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungs- grundsatz der AK C._______ obliegenden – Zusammentragung des Be- weismaterials ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die AK C._______ die Beweislast insofern trifft, als der Entscheid – wie vorliegend – im Falle der Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2) resp. nicht von verjährungsunterbrechenden Handlungen seitens der AK C._______ im Zeitraum zwischen dem 10. September 2010 und 16. De- zember 2015 ausgegangen werden kann. 4.4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von Amtes wegen vor- frageweise zu prüfende Frage, ob die Schadenersatzforderung für entgan- gene Beiträge im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Ver- halten steht (BGE 113 V 256 E. 4a) und daher nach Art. 52 Abs. 4 AHVG eine längere Verjährungsfrist gelten würde, zu verneinen ist. Weder hat die AK C._______ diese Frage aufgeworfen und dazu Unterlagen eingereicht (BGE 113 V 256 E. 4a) noch enthalten die Akten diesbezügliche Hinweise. 4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die im Rahmen der Verfügung vom 21. April 2010 von der AK C._______ geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährt sind. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.7), bedarf es zur Verrechenbarkeit von fälligen Leistungen mit Forderungen unter anderem der Unverjährtheit. In Ermangelung einer solchen war die Verrechnung der Schadenersatzforde- rung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. Zwar beschlägt die Verjährung weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung. Da sie jedoch alleine deren Durchsetzbarkeit resp. Vollstreck- barkeit beschlägt (BGE 137 III 16 E. 2 mit Hinweisen), kann sich die Frage der Verrechnung nicht mehr stellen, weshalb die Vorinstanz auch aus BGE 131 V 4, wonach die Frist für die Vollstreckungsverwirkung in analoger An- wendung von Art. 137 Abs. 2 OR zehn Jahre beträgt, nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann. Vielmehr hat sie die unrechtmässig vorgenommene Ver- rechnung rückabzuwickeln, da der Beschwerdeführer die verjährte Forde- rung nicht von sich aus und aus freien Stücken beglichen hatte. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich zufolge der unrechtmässig vorgenom- menen Verrechnung die Prüfung hinsichtlich der Tangierung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums erübrigt (vgl. hierzu BGE 136 V 286 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 15. Juli

C-3938/2020 Seite 27 2020 gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Rückabwicklung der unrechtmässig vorgenommenen Verrechnung der Schadenersatzforderungen mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 15. Juli 2020 wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Rückabwicklung der unrechtmässig vorgenommenen Verrechnung der Schadenersatzforderungen mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

C-3938/2020 Seite 28

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 14 AHVG
  • Art. 16 AHVG
  • Art. 20 AHVG
  • Art. 52 AHVG

ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 55 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

OR

  • Art. 135 OR

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 34 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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