B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3910/2021
Urteil vom 6. Februar 2023 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien.
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. iur. Andres Büsser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 20. Juli 2021.
C-3910/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1982 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in (...)/AT. Sie war ab dem Jahr 2000 während mehrerer Jahre in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV/IV; (Akten der Vorinstanz [act.] 2, 36 und 73 [IK-Auszüge]). A.b Am 31. März 2004 meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf Knie- und Rückenschmerzen – erstmals bei der schweizerischen Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 13. März 2007 teilte die IV-Stelle B._______ der Versicherten mit, dass die berufli- chen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und davon ausgegan- gen werde, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei (act. 1 und 49). A.c Mit Formular vom 18. November 2014 meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf Folgeschäden nach operativer Entfernung einer gebro- chenen Halsrippe – erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (act. 70). Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens wies die IV-Stelle C._______ das Leistungsbegehren mangels rentenrelevanter Erwerbsein- busse mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 ab (act. 131). Mit Entscheid vom 25. April 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons C._______ die dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 148). B. B.a Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 (Eingang: 28.05.2018) erneut bei der IV-Stelle C._______ zum Leistungsbezug an (act. 151). Nachdem die Abklärungen der IV-Stelle C._______ ergeben hatten, dass sich der Wohnsitz der Versicherten in (...)/AT befindet, nahm die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weitere Abklärungen vor und holte insbesondere eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Februar 2019 (act. 184) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IVSTA mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (act. 205). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2929/2019 vom 29. August
C-3910/2021 Seite 3 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa- che zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die IVSTA zurück- wies (act. 217). B.b Die IVSTA tätigte weitere medizinische Abklärungen und holte insbe- sondere ein interdisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologi- sches und internistisches) Gutachten der D._______ vom 23. September 2020 (nachfolgend: D._______-Gutachten; act. 273) ein. Nach Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens (act. 283 - 305) wies die IVSTA das Leis- tungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2021 erneut ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausübung einer gewinnbrin- genden Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihr weiter- hin in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 306). C. C.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andres Büsser, mit Eingabe vom 2. September 2021 (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: «1. Die Verfügung der IVSTA vom 20. Juli 2021 sei aufzuheben, und die Sache sei an die IVSTA zurückzuweisen. Die IVSTA sei anzuweisen, ein aktuelles unabhängiges polydisziplinäres Gut- achten zur Beurteilung der medizinisch-funktionalen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Rentenanspruchs der Beschwer- deführerin einzuholen und die Rente (Vollrente wegen 100 % Invalidität) ab gesetzlichem Zeitpunkt im gesetzmässigen Umfang zu gewähren. Der Beschwerdeführerin seien eventualiter die gesetzlichen Leistungen (Voll- rente wegen 100 % Invalidität) ab gesetzlichem Zeitpunkt im gesetzmässigen Umfang zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MwSt.». C.b Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 6. Oktober 2021 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). C.c Unter Verweis auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 21. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
C-3910/2021 Seite 4 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2021 (BVGer-act. 6 samt Bei- lage). C.d Mit Replik vom 15. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rem Antrag fest, wonach die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur unabhängigen gutachterlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (insbesondere seit September 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner legte sie zwei neue medizinische Berichte ins Recht (BVGer-act. 10 samt Beilagen 9 und 10). C.e Unter Verweis auf ihre Vernehmlassung und die neu eingereichte Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes der IVSTA vom 3. März 2022 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 10. März 2022 an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 12 samt Beilage). C.f Der Schriftenwechsel wurde – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen – mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2022 per 28. März 2022 abgeschlossen (BVGer-act. 13). C.g Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere medizinische Berichte (BVGer-act. 14 samt Beilagen 11 und 12). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 wurde die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 28. März 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 15). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
C-3910/2021 Seite 5 IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. Juli 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen hat. Streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem an- gefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar und werden in der Folge auch in dieser Fassung zitiert. Deshalb finden vorliegend die Vorschriften An- wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2021 in Kraft standen. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitign Verwaltungsverfügung (hier: 20. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte No- ven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorge-
C-3910/2021 Seite 6 bracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweis- mittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines wei- teren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b m.H.). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirkli- chen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein- flussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112. 681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar.2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
C-3910/2021 Seite 7 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähig- keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
C-3910/2021 Seite 8 das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). 4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Inva- liditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich auch im Neuanmeldungsverfahren zunächst durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräf- tigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27.06.2019 E. 2). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende
C-3910/2021 Seite 9 medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifi- kationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.8 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision beziehungsweise Neu- anmeldung erstellten Gutachtens hängt daher wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema «erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts» bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach- vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Ver- gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits- unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel- tend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheits- zustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.). 4.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) ist voller Beweiswert zuzu- erkennen, solange nicht «konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Nicht näher begründete, an- ders lautende Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind in der Regel nicht geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind (Urteil des 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.4.1 mit Hin- weis). Auf versicherungsinterne Berichte kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. November 2016 E. 4.1).
C-3910/2021 Seite 10 4.10 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfak- toren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. August 2019 angewiesen, auf die Neuanmeldung vom 24. Mai 2018 (Eingang: 28.05.2018) einzutreten und das Leistungsgesuch materiell zu prüfen (vgl. act. 217). In Nachachtung dieses Urteils hat die Vorinstanz die gebotenen weiteren Abklärungen veranlasst und insbesondere eine mate- rielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen. 5.1.1 Auf der Grundlage des D._______-Gutachtens vom 23. September 2020 ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 festgestellte leichtgradige depressive Störung zum Zeit- punkt der erneuten Begutachtung remittiert sei. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge- ändert. Somit bestehe aufgrund der remittierten psychiatrischen Sympto- matik ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 21. Juli 2020 noch eine Er- werbseinbusse von 30 %. Aufgrund des medizinischen Eingriffs am Knie rechts bestehe postoperativ und für die Dauer einer angemessenen Re- konvaleszenz vom 3. September bis am 3. Dezember 2018 eine Arbeits- unfähigkeit von 100 %. Allerdings habe die Verschlechterung des Gesund- heitszustandes nicht länger als drei Monate angedauert, weshalb die vo- rübergehende Verschlechterung keine Auswirkung auf den Rentenan- spruch habe. Für die Beschwerdeführerin bleibe eine gewinnbringende Er- werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in rentenausschliessen- der Weise weiterhin zumutbar, da sie körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weiter ausführen könne. Gelegentliches Stehen und Gehen bleibe ebenfalls möglich. Der rechte Arm sei einge- schränkt belastbar, und Arbeiten auf Schulterhöhe und Überkopfarbeiten seien zu vermeiden und es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Entspre- chend wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (act. 306).
C-3910/2021 Seite 11 5.1.2 Im Beschwerdeverfahren verweist sie auf das eingeholte polydiszip- linäre D.-Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Traumatolo- gie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin vom 23. September 2020 (act. 273) sowie auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Diens- tes (nachfolgend: RAD) vom 30. Oktober 2020, 30. Juni 2021 und 16. Juli 2021 (act. 281, 302, 305). Sie hält an ihren Ausführungen fest und macht geltend, sie habe die bis zum 20. Juli 2021 aktenkundigen medizinischen Unterlagen korrekt gewürdigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Ver- fügung auf ein Gutachten gestützt, welches den rechtsprechungsgemäs- sen Anforderungen nicht entspreche. Das Gutachten erfasse insbesondere den Sachverhalt hinsichtlich der relevanten Kniebeschwerden und Opera- tionsfolgen nicht vollständig und berücksichtige die geklagten Beschwer- den nicht beziehungsweise ignoriere diese entgegen aktenkundigen und objektivierten Belegen. Indem die Vorinstanz die im Vorbescheidverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen inhaltlich nicht respektive unzureichend gewürdigt und auch keiner unabhängigen gutachterlichen medizinischen Prüfung unterzogen habe, habe sie den Untersuchungs- grundsatz und den Gehörsanspruch verletzt. Darüber hinaus sei ausge- wiesen, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkun- gen auch nach dem 3. Dezember 2018 zu 100 % leistungslimitierend aus- wirkten. Unzutreffend sei die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand angeblich seit der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im August 2018 innert dreier Monate derart verbessert habe, dass sie so rasch wieder zu 100 % arbeitsfähig geworden sei. Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Bericht von Professor Dr. med. E. gehe hervor, dass sie aufgrund von multiplen genetischen Varianten so veranlagt sei, dass sie auf die gängigen und auch auf die ihr bisher verabreichten Schmerzmittel und Narkotika ge- rade nicht anspreche. Der operative Eingriff im August 2018, der aktenkun- dige Re-Operationsbedarf bezüglich einer falsch positionierten und falsch dimensionierten Prothese sowie das labortechnisch nachgewiesene «pa- radoxe Verhalten» auf Schmerzmittel beweise eine anhaltende, vollständig leistungslimitierende Erwerbsfähigkeitseinbusse (BVGer-act. 1 und 10). 6. 6.1 Die letzte rentenablehnende Verfügung vom 12. Oktober 2016 beruhte auf der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin der F._______ AG von 65 % und
C-3910/2021 Seite 12 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den RAD-Stellung- nahmen vom 20. April und 12. Oktober 2016, welche gestützt auf das da- mals eingeholte polydisziplinäre D.-Gutachten vom 13. April 2016 abgegeben worden waren. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit wurden darin eine leichte Teilschädigung des Plexus brachialis rechts mit Scapula alata, neuropathische Schmerzsyndrome, bei Zustand nach Operation einer Halsrippe rechts (07/2014), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) festgehalten. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Pe- riarthropathia humerscapularis rechts mit Einschränkung der Schulterbe- weglichkeit, eine diskrete S-förmige Skoliose, eine Femoralhernie rechts und ein Asthma bronchiale bei mittelschwerer bronchialer Hypersekretion (Erstdiagnose im Juni 2005, zum Zeitpunkt des Gutachtens beschwerde- frei) angeführt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden zudem mehrere arthroskopische Meniskusrevisionen beidseits, ein HWS-Distorsionstrauma im 2003, eine latente Hypothyreose, ein Hyper- ventilationssyndrom und Oberbauchschmerzen mit/bei einer Refluxerkran- kung festgehalten (act. 118 und 130). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit unter Tagesschichtbedingungen und ohne erhöhten Zeitdruck (Akkordbedingungen) ab Oktober 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % at- testiert werden könne, wobei stundenlanges Bedienen des Computers und Tätigkeiten mit höherem Anspruch an die Feinmotorik ebenso zu vermei- den seien wie Überkopfarbeiten und das Heben von Lasten über 15 kg (act. 117, S. 9 - 12; 118; 130). 6.2 Hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Erlass der rentenablehnen- den Verfügung vom 12. Oktober 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2021 liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterla- gen bei den Akten: – Aus den Berichten der verantwortlichen Ärzte des Kantonsspitals G. vom 3. und 6. November 2016 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund eines neuropathisch-nozizeptiv gemischten Schmerzsyndroms der rechten Hals- und Schulter-/Arm-Region (bei Status nach Halsrippenresektion rechts) in der Schmerzsprechstunde behandelt wurde. Aufgrund eines festgestellten subkutanen Ödems am
C-3910/2021 Seite 13 rechten Unterschenkel unklarer Ätiologie erfolgte vom 1. bis 2. Novem- ber 2016 eine stationäre Abklärung in der Inneren Medizin (act. 142, S. 2 - 12). – Dr. H., Chiropraktiker SCG/ECU, diagnostizierte bei der Be- schwerdeführerin mit Bericht vom 24. November 2016 ein chronisch rezidivierendes, panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Dis- torsionstrauma 2003 mit immer noch rezidivierenden Cervico-encepha- lgien sowie ein chronisch rezidivierendes cervico-thorakales Schmerzsyndrom mit assoziierten Brachialgien rechts, ein lumbospon- dylogenes Reiszsyndrom bei Verdacht auf segmentale Instabilität L5/S1, eine Verletzung des Nervus thoracicus longus durch eine Rip- penextraktion und eine medikamentös bedingte Darmdysregulation mit assoziierten Krämpfen. Aufgrund der Summe der einzelnen Verletzun- gen und Beschwerden stufte er die Beschwerdeführerin als nur be- schränkt arbeitsfähig ein (act. 142, S. 17 f.). – Mit Bericht vom 22. Dezember 2016 diagnostizierte Dr. med. I., Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Ma- nuelle Medizin, einen Status nach Halsrippenresektion rechts über sup- raklavikulären Zugang vom 3. Juli 2014, bei Status nach perioperativer Läsion des Nervus thoracicus longus mit Entwicklung einer Scapula alata, postoperativer Entwicklung eines chronifizierten nozizeptiv-neu- ropathischen Schmerzsyndroms der Hals- und Schulterarmregion, eine extreme Hyperalgesie im OP-Narben-Bereich bis hin zum Oberam so- wie eine postoperative residuelle Dysphagie. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass eine konzentrierte mentale sowie eine körperli- che Tätigkeit nur noch eingeschränkt möglich sei. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %. Die attes- tierten Ruheschmerzen würden zudem die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit limitieren (act. 142, S. 1). – Mit MRI-Bericht vom 13. September 2017 hielt Dr. med. J._______, Facharzt für Radiologie, als Diagnosen einen Zustand nach Teilmenis- kektomie (medial am Knie rechts), eine femorotibiale Chondropathie Grad IV, einen Verdacht auf Diskontinuität am Übergang Pars interme- dia/Hinterhorn sowie einen horizontalen Riss am Hinterhorn fest (act. 208).
C-3910/2021 Seite 14 – Dr. H._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2018 ein Halsrippensyndrom rechts (Thoracic-outlet-Syndrom [TOS]), eine iso- liert axionale Kontinuitäts-Erhaltläsion des Nervus thoracicus longus rechts, einen postoperativen Status nach Distorsionstrauma mit immer noch bestehenden cervico-encephalen Schmerzen, ein chronisch re- zidivierendes cervico-thoracales Schmerzsyndrom mit assoziierten Brachialgien mit Ausprägung eines TOS durch die cervicale Rippe C7, ein lumbospondylogenes Reizsyndrom bei Verdacht auf eine segmen- tale Instabilität L5/S1, eine Arthralgie des Knies rechts mit starken de- generativen Veränderungen, insbesondere einer Meniskusläsion sowie eine inguinale Hernie rechts. Gestützt auf diese Diagnosen und die «In- teraktion im Alltag» kam er zum Schluss, dass er nicht sehe, wie die Beschwerdeführerin einer regelmässigen Tätigkeit im Alltag nachge- hen könne (act. 162). – In einem weiteren Bericht vom 6. Juli 2018 bestätigte Dr. med. I._______ die bisherigen Diagnosen und führte neu therapieresistente neuropathische Handgelenks- und Fingergelenksschmerzen rechts auf. Weiter diagnostizierte er ein Reizknie mit rezidivierendem Ge- lenkserguss, bei einem Unfallknie rechts mit aktivierter postoperativer Gonarthrose, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sodann würden auch die Opioidabhängigkeit und rezidivierende Bauchkoliken unklarer Ätiologie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin beeinflussen, gleich wie der Status nach craniocervikalem Be- schleunigungstrauma (Oktober 2003) mit residuellen Cervicocephal- gien und erneutem zweimaligen Auffahrunfall mit HWS-Distorsion am 14. August 2015 und eine Leistungsminderung in der Grundaktivierung (Alertness durch Schmerzen). Schliesslich diagnostizierte er einen Sta- tus nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns und Needling Ganglion medialseits (05/2011), einen Status nach Urolithiasis und Nierenkoliken sowie ein subkutanes Ödem am rechten Unterschenkel unklarer Ätiologie (11/2016). In seiner Beurtei- lung kam er zum Schluss, dass die Invalidenversicherung die Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Handgelenk- schmerzen, der Arthrose am rechten Knie sowie die allgemeine Leis- tungsminderung durch die chronischen Schmerzen und die Opioidab- hängigkeit noch nicht berücksichtigt habe. Aufgrund des gesamten Be- schwerdebildes sei bei der Beschwerdeführerin auch in einer leidens- angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 bis 70 % gegeben (act. 161).
C-3910/2021 Seite 15 – Mit Austrittsbericht vom 11. September 2018 informierten Dres. med. K._______ und L._______ den behandelnden Hausarzt über den sta- tionären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 10. September 2018. Als Diagnosen führten sie eine posttraumatische sekundäre Va- rusgonarthrose rechts sowie ein komplexes neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach viermaliger Kniearthroskopie rechts (1998 bis 2004) und einer Halsrippenresektion mit Schädigung des Nervus thoracicus longus im Jahr 2014 an. Überdies hielten sie fest, dass Dr. med. K._______ am 3. September 2018 eine unikondyläre mediale Knieprothese eingesetzt habe (act. 159 f.; vgl. dazu auch OP- Bericht vom 3. September 2018; act. 166.17). – Dr. med. K._______ hielt in seinen Berichten vom 8. Januar 2019 eine sekundäre Narkosemobilisation des rechten Knies vom 29. Oktober 2018 fest, welche anlässlich des erneuten stationären Aufenthalts vom 29. bis 30. Oktober 2018 durchgeführt worden sei. Weiterhin bestätigte er das komplexe neuropathische Schmerzsyndrom und die posttrau- matische Vargusgonarthrose rechts. Ferner kam er zum Schluss, dass durch die Narkoseimmobilisation eine deutliche Verbesserung der vor- mals eingeschränkten Flexion erreicht worden sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Gesamtschau der Symptome unter Einbezug des komplexen Schmerzsyndroms mit der entsprechend gut eingestell- ten Opiat-Medikation entscheidend (act. 166 S. 2 - 9). – Dr. med. M., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilita- tion beim RAD N., führte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 aus, es sei am 3. September 2018 eine mediale Knieprothese implantiert worden. Dies führe allenfalls zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit, aber nicht zu einer Reduzierung der Arbeitsfähig- keit. Operationen würden bekanntlich durchgeführt, um den Zustand des Patienten zu verbessern. Was das Thoracic Outlet Syndrom be- treffe, seien die vorliegenden Berichte nicht geeignet, um eine IV-rele- vante Veränderung glaubhaft zu machen. Die beschriebene Aggrava- tion der Gonarthrose sei nun durch die Operation behoben worden. Aus den neu vorgelegten Dokumenten könne insgesamt nicht auf eine we- sentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen wer- den (act. 184). – Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 13. September 2019 chro- nische Schmerzen und eine Entzündungssymptomatik am rechten
C-3910/2021 Seite 16 Knie fest, bei Status nach posttraumatischer Vargusgonarthrose, medi- aler unikondylärer Knieprothese, Narkosemobilisation, Steroidinfiltra- tion vom 4. April 2019 und Radiosynoviorthese vom 23. August 2019. Weiter diagnostizierte er ein komplexes neuropathisches Schmerzsyn- drom, bei Status nach Schleudertrauma, Halsrippenresektion und Schädigung des Nervus thoracicus longus (act. 229). – In seinem Bericht vom 17. September 2019 bescheinigte Dr. med. P., Chefarzt Nuklearmedizin am Kantonsspital G., dass die Beschwerdeführerin an einer sterilen (= nicht durch Bakterien hervorgerufenen) Synovialitis des rechten Kniegelenkes nach Implan- tation einer Teilprothese leide (act. 230). – Der behandelnde Chiropraktiker Dr. H._______ diagnostizierte in sei- nem Bericht vom 29. Oktober 2019 ein Halsrippensymptom rechts (TOS), eine isoliert axionale Kontinuitäts-Erhaltungsläsion des Nervus thoracicus longus rechts, einen postoperativen Status nach Distorsi- onstrauma mit immer noch bestehenden cervico-encephalen Schmer- zen, ein chronisch rezidivierendes cervico-thoracales Schmerzsyn- drom mit assoziierten Brachialgien mit Ausprägung eines TOS durch cervikale Rippe C7 sowie ein lumbospondylogenes Reizsyndrom bei Verdacht auf eine segmentale Instabilität L5/S1 sowie das Knie links (recte: rechts) mit starken degenerativen Veränderungen (insbeson- dere Meniskusläsion). Ferner hielt er fest, dass die notwendige Opera- tion des linken (recte: rechten) Knies mit starken, degenerativen Ver- änderungen (insb. Meniskusläsion) nicht den gewünschten Erfolg ge- bracht habe (act. 232). – In einem weiteren Bericht vom 9. November 2019 hielt Dr. med. I._______ fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl wegen ihrer Knieproblematik als auch durch das chronische neuropathische Schmerzsyndrom cervicobrachial in ihrer Mobilität und physischen Be- lastbarkeit sehr stark eingeschränkt sei. Nur dank sehr viel Eigeninitia- tive und komplementären Therapiemassnahmen sei sie noch teilweise arbeitsfähig (act. 234). – Im polydisziplinären D._______-Gutachten vom 23. September 2020 (act. 273 S. 9 ff.) kamen die Fachärzte zum Schluss, dass als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine Affek- tion des Nervus thoracicus longus rechts, eine partielle sensible Affek-
C-3910/2021 Seite 17 tion unterer Anteile des Plexus brachialis rechts und eine partielle Lä- sion des Nervus supraclaviculares rechts, bei Status nach einer Halsrippenoperation rechts am 3. Juli 2014, zu diagnostizieren seien. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit hielten sie eine geringe Reizung und eine leichte Patella baja des rechten Kniegelenks sowie eine geringe Atrophie der rechten Beinmuskulatur nach Implantation eines medialen Hemischlit- tens am 3. September 2018, bei Status nach viermaliger Arthroskopie am Knie rechts und Teilmeniskektomie des Innenmeniskus sowie bei Status nach einer Narkosenmobilisation des rechten Kniegelenks vom 29. Oktober 2018 fest. Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten sie überdies ein Zervikobrachialsyndrom, eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, bei Status nach Resektion der rechten Halsrippe, eine depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren, respektive eine somatische Belastungsstörung, aktu- ell subsyndromal (ICD-10: F45.1), einen Verdacht auf rezidivierende Spannungskopfschmerzen, eine Pollinosis, einen Zustand nach Nie- rensteinleiden links (2014) und eine femorale Hernie rechts (Erstdiag- nose: Januar 2015) fest. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 30 % eingeschränkt sei und die Implantation einer unikondylären medialen Knieprothese rechts lediglich zu einer dreimonatigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vom 3. September 2018 bis Anfang De- zember 2018) geführt habe. In einer dem Leiden angepassten leichten bis mittelschweren, vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, sei die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der vorübergehenden dreimonatigen 100%igen Arbeitsun- fähigkeit unmittelbar nach der Knieoperation vom 3. September 2018 – zu 100 % arbeitsfähig. Ab Anfang Dezember 2018 sei die Arbeitsfähig- keit wieder auf 100 % einzuschätzen. Mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung seit dem 12. Oktober 2016 kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine Revision der de- pressiven Erkrankung bei jetzt subsyndromaler chronischer Schmerz- störung mit somatischen psychischen Faktoren festzustellen sei. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von interdisziplinärer Seite her gut, in Bezug auf die Heilungschancen («quad sanationem») sei diese allerdings schlecht.
C-3910/2021 Seite 18 – Die RAD-Ärzte, Dr. med Q., Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. R., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 (act. 281) fest, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 23. Sep- tember 2020 ausreichend Angaben enthalte, um die in BGE 141 V 281 festgelegten Standardindikatoren beurteilen zu können. Die begutach- tende Ärzteschaft, die über die erforderlichen Fachqualifikationen ver- füge, stütze sich auf die Vorakten und gebe den medizinischen Hinter- grund und die medizinische Situation klar wieder; ihre Schlussfolgerun- gen würden auf vollständigen Untersuchungen basieren, die persönli- che und die medizinische Anamnese sowie die Beschwerden der Be- schwerdeführerin berücksichtigen und seien angemessen begründet. Gestützt auf die Prüfung des Gutachtens kamen sie zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine signifikanten Veränderungen des Gesund- heitszustandes vorlägen und die depressive Symptomatik und das Schmerzsyndrom remittiert seien, weshalb im Vergleich zur attestierten gutachterlichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der an- gestammten Tätigkeit zum Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (12.10.2016) diese ab 21. Juli 2020 neu auf 30 statt 35 % festzusetzen sei. Mit Blick auf die funktionelle Leistungsfähigkeit führten sie aus, dass aufgrund der geringen Reizung und unikondylären medialen Knieprothese rechts sowie des Zervikobrachialsyndroms und der ge- ringen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Af- fektion des Nervus thoracicus longus rechts, partieller sensibler Affek- tion unterer Anteile des Plexus brachialis rechts und partieller Läsion der Nervi supraclaviculares rechts Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegen- dem Stehen und Gehen, erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothe- tischen Fraktur) und für Tätigkeiten über Schulterhöhe bestünden. Die retrospektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei daher wie folgt zu beurteilen: In der angestammten Tätigkeit: 35 % vom 03.07.2014 bis 02.09.2018 100 % vom 03.09.2018 bis 02.12.2018 30 % vom 03.12.2018 bis auf Weiteres In einer leidensangepassten Tätigkeit:
C-3910/2021 Seite 19 0 % vom 03.07.2014 bis 02.09.2018 100 % vom 03.09.2018 bis 02.12.2018 0 % vom 03.12.2018 bis auf Weiteres. – Dr. med. I._______ führte mit Bericht vom 28. Dezember 2020 aus, dass der polydisziplinäre Gutachterbericht vom 23. September 2020 nicht der Situation der Beschwerdeführerin entspreche. Er führte nebst den operativen Eingriffen der posttraumatischen Varusgonarthrose am rechten Knie ein chronisches Reizknie (rechts) mit rezidivierendem Er- guss, Belastungsschmerzen und Entzündungssymptomatik an und hielt eine langfristige, erhebliche Einschränkung der Mobilität und Be- lastbarkeit fest (act. 290). – Dr. med. K._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 nebst der bekannten neuropathischen Schmerzproblematik bei Status nach Schleudertrauma, Halsrippenresektion und Schädigung des Nervus thoracicus longus eine symptomatische Patella baja mit chronischer Reizsynovialitis am rechten Knie bei verkürztem Ligamen- tum patallae nach erfolgten diversen Knieeingriffen seit September 2018. In seiner Beurteilung führte er aus, dass sich während der Aus- heilungsphase eine schmerzhafte Patella baja mit Verkürzung des Li- gamentum patellae und chronischer Entzündung entwickelt habe (act. 292). – Mit Bericht vom 4. Februar 2021 hielt Dr. H._______ als Diagnosen ins- besondere ein chronisch rezidivierendes lumbo-spondylogenes Reizsyndrom und ein chronisches Reizknie rechts mit rezidivierendem Erguss fest. Die multifunktionellen Dysfunktionen der Wirbelsäule so- wie des Kniegelenks führten immer wieder zu Schmerzattacken. Fer- ner führte er aus, die Beschwerdeführerin sei nach seiner chiroprakti- schen Einschätzung und im momentanen Zustand zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Die multifunktionellen Dysfunktionen der Wirbelsäule und des Kniegelenks führten immer wieder zu hartnäckigen Schmerzatta- cken (act. 293). – Prof. Dr. med. S._______, MD, PhD, hielt in seinem Bericht vom
C-3910/2021 Seite 20 die Kniescheibe etwas tiefer stehe. Dies sei aber aufgrund der Anam- nese nicht zwingend der ursprüngliche Auslöser. In der Annahme, dass es sich hierbei um einen schwer therapierbaren Knochenschmerz handle, der nur kurzzeitig nach der Operation habe beseitigt werden können, sei eine Lockerung (durch manuelle Mobilisation in Narkose) nicht auszuschliessen. Hier sei dringend eine Anschlussdiagnostik not- wendig, weshalb er in einem nächsten Schritt eine Computertomogra- fie anfertigen lasse (act. 296). – Gestützt auf eine computertomographische Knieuntersuchung rechts befundete Prof. Dr. med. T., Facharzt für Radiologie, mit Be- richt vom 1. März 2021 bei einem Zustand nach einer Endoprothese des Kniegelenks rechts eine tiefe Dehiszenz des tibialen Prothesenma- terials, das darüber hinaus den medialen Rand der Tibia um bis zu 5 mm überrage. Dementsprechend überrage auch der femorale Anteil der Prothese den Gelenkspalt nach kaudal und weise eine breite Kon- taktfläche zur Eminentia interkondylare auf. Gestützt auf diese Befunde kam er zum Schluss, dass eher von einer primären Fehllage/Fehlplat- zierung als von einem sekundären Einsinken des Materials auszuge- hen sei (act. 297). – Dr. med. U., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates und Facharzt Chirurgie FMH, di- agnostizierte mit Bericht vom 26. Mai 2021 eine schmerzhafte mediale Teilprothese am rechten Knie bei MR-tomographischem sowie szinti- graphischem Verdacht auf Lockerung der Komponente mit Konflikt der Eminentia intercondylaris und linealem Überstand des Tibiaplateaus. Er kam zum Schluss, dass ein Prothesenwechsel (Teilprothese mit per- sonifiziertem Inlay oder alternativ eine Totalprothese) indiziert sei (act. 300). – Gestützt auf eine Prüfung der im Anschluss an das D.-Gutach- ten eingereichten Arztberichte kam RAD-Ärztin Dr. med. Q. in ihren Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2021 zum Schluss, dass die eingereichten Berichte allesamt eine schmerzhafte Beein- trächtigung am rechten Knie, bei Status nach eingesetzter Hemipro- these, festhielten. In funktioneller Hinsicht gingen die Ärzte von einer guten Mobilität des rechten Knies sowie von Schmerzen bei Druck auf das Knie aus. In Übereinstimmung mit den D._______-Gutachtern seien auch die behandelnden Ärzte zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Beeinträchtigung des rechten
C-3910/2021 Seite 21 Knies bestehe. Übereinstimmend werde eine Fortbewegung ohne Gehstock und eine gute Beweglichkeit festgehalten. Die Beeinträchti- gung am rechten Knie sei behandelbar und rechtfertige bezogen auf eine angepasste Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Die Untersuchungsbefunde würden auf eine geringe Funktions- einschränkung hinweisen, und es bestehe lediglich in Bezug auf deren Ursache und Therapiemöglichkeit Uneinigkeit. Die in Betracht gezo- gene orthopädische Intervention begründe lediglich eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit. Ungeachtet der Frage, welcher orthopädi- sche Eingriff in Betracht gezogen werde, könne ein solcher nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- wirken. An den Schlussfolgerungen der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 sei vollumfänglich festzuhalten (act. 302 und 305). 6.3 Im Beschwerdeverfahren wurden im Wesentlichen die folgenden me- dizinischen Unterlagen eingereicht: – Prof. Dr. med. E._______ führte mit Bericht vom 22. Mai 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Genotyps die in der bei- gefügten Liste bezeichneten Medikamente mit einer Alternative erset- zen respektive mit grosser Vorsicht und unter Betreuung eines phar- makologischen Spezialisten einsetzen sollte. Überdies gab er unter Hinweis auf einen beigefügten Laborbericht Empfehlungen zur Thera- pie oder Dosisanpassung ab (BVGer-act. 1, Beilagen 5 und 6). – Dr. med. V., Oberarzt Chirurgie, Spital W., diagnosti- zierte in seinem Bericht vom 17. August 2021 einen Leistenschmerz rechts bei Femoralhernie und hielt unter dem Titel «weitere Diagnosen» nebst der aktenkundigen Knieproblematik rechts und dem anhaltenden komplexen neuropathischen Schmerzsyndrom eine multiple Schmerz- mittelunverträglichkeit und anamnestisch eine Thrombophilie (erwor- bene oder angeborene Neigung zur Thrombose aufgrund von Verän- derungen in den Blutbestandteilen, Gefässen und Hämodynamik; < www.pschyrembel.de/Thrombophilie/K0MHH >, abgerufen am 08.09.2022) fest (BVGer-act. 1, Beilage 8). – Der behandelnde Hausarzt Dr. med. I._______ wies in seinem Bericht vom 23. August 2021 auf die zwischenzeitlich durchgeführte geneti- sche Abklärung in der Klinik X._______ (Risikocheck Medikamente) hin
C-3910/2021 Seite 22 und führte dazu aus, dass die in der Abklärung nachgewiesenen mul- tiplen genetischen Varianten die Wirkung von Medikamenten, insbe- sondere Analgetika und Psychopharmaka, massiv beeinflussten. Laut Untersuchungsbericht sei das Ausmass dieser genetischen Varianten aussergewöhnlich. Die peri- und postoperativen Komplikationen, wel- che die Beschwerdeführerin habe erleiden müssen, seien nachträglich anders zu beurteilen. Wundheilstörungen, Thrombosegefahr, parado- xes Schmerzempfinden sowie weitere unerklärliche Körperreaktionen seien die Folge dieser festgestellten seltenen Genetik und müssten in Zukunft bei der Medikation beachtet werden (BVGer-act. 1, Beilage 7). – Mit Bericht vom 14. September 2021 hielt Dr. med. Y., Leiter Z., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall SGUM, fest, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der schmerzhaften medialen Knietotalpro- these rechts, der radiologisch festgestellten zu tiefen Joint Linie und dem dorsomedialen Überstand am Tibiaplateau sowie dem Verdacht auf eine femorale Komponente in der Szintigrafie mit keiner weiteren Therapie die funktionelle Situation verbessern könne. Die nachträglich falsch implantierte Prothese müsse operativ angegangen werden (BVGer-act. 10, Beilage 10). – Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 17. bis 21. Januar 2022 hielten die zuständigen Ärzte des Spitals Aa._______ fest, dass am 17. Januar 2022 eine komplette Knie-Totalprothese eingesetzt wor- den sei. Die Beschwerdeführerin habe am 21. Januar 2022 in einem guten Allgemeinzustand, schmerzkompensiert und selbständig mobil nach Hause entlassen werden können (BVGer-act. 10, Beilage 9). – Mit Bericht vom 26. Februar 2022 führte der behandelnde Hausarzt aus, es habe sich im Nachhinein ergeben, dass die Knieprothese der Beschwerdeführerin in der Grösse falsch angepasst worden sei, so dass die immer wiederkehrenden Entzündungen und Bewegungs- schmerzen erklärbar seien. Zu den seit der Teilprothesenimplantation anhaltenden erheblichen Schmerzen sei durch die genetisch bedingte Schmerzmittelunverträglichkeit zusätzlich eine Therapieresistenz hin- zugekommen. Dies habe eine Arbeit im Büro verunmöglicht. Zusam- mengefasst könne festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit die ganze Zeit erheblich eingeschränkt geblieben sei (BVGer-act. 14, Bei- lage 12).
C-3910/2021 Seite 23 – Dr. med. U._______ hielt mit Bericht vom 25. März 2022 einen Zustand nach einem kompletten Knieteilprothesen-Wechsel am rechten Knie, bei schmerzhafter medialer Knieteilprothese bei Übergrösse femoral- sowie tibialseits und Lockerung der Prothese sowie medialem Über- stand der Prothese, fest. Als Nebendiagnose führte er eine multiple Genvariante und veränderte Schmerzperzeption (ED 03.07.2021) an. Ob nach dem Eingriff eine Leistungsminderung oder Restbeschwerden bleiben würden, sei aktuell noch nicht definitiv zu klären (BVGer- act. 14, Beilage 11). 6.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten ergänzenden medizini- schen Beweismittel sind in der nachfolgenden Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen. Dies gilt vorliegend nicht nur für die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2020 erstellten Arztberichte (BVGer-act. 1 Beilage 5 und 6), sondern vielmehr auch für die erst nach dem genannten Zeitpunkt ausgearbeiteten Berichte, da diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein- flussen (vgl. dazu BVGer-act. 1, Beilagen 7 und 8, BVGer-act. 10, Beilagen 9 und 10, BVGer-act. 14, Beilagen 11 und 12). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das polydis- ziplinäre D.-Gutachten vom 23. September 2020 zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer leidensange- passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und somit im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Verfügung vom 12. Oktober 2016 zugrunde lag, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2021 in den tatsäch- lichen Verhältnissen keine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 7.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG durch die Vorinstanz beim D. eingeholte Gutachten vom 23. September 2020 basiert auf den relevanten Vorakten (vgl. act. 273, Anhang 1, S. 17 - 33) sowie auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen von Dr. med. Bb., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie des Bewe- gungsapparates und Traumatologie sowie für Orthopädische Rheumatolo- gie, vom 6. Juli 2020 (vgl. act. 273, S. 35 - 43 und S. 54 - 56), Dr. med. Cc., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2020 (act. 273 S. 58 - 64), Dr. med. Dd._______, Facharzt für Neurologie,
C-3910/2021 Seite 24 vom 5. August 2020 (act. 273, S. 72 - 78) und Dr. med. Ee., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin vom 31. Juli 2020 (vgl. act. 273, S. 86 - 90). Die begutachtenden Fachärzte haben sich mit den beklagten Beschwer- den und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die erhobene Anamnese detailliert festgehalten (vgl. act. 273, S. 5, 36 - 44, 58 - 62, 73 - 76 und 87 - 89). Sie haben überdies die Untersuchungsbe- funde aufgeführt, die zusammengefassten und aufgelisteten Vorakten ge- würdigt und die fachärztlich gestellten Diagnosen begründet (vgl. act. 273, S. 40 - 52, 62 - 70, 78 - 83 und 89 - 95). Des Weiteren haben sie eine interdisziplinäre Beurteilung vorgenommen und die ihnen unterbreiteten Fragen vollständig beantwortet (vgl. act. 273, S. 5 - 15). Das D.- Gutachten erfüllt in formeller Hinsicht die rechtsprechungsgemässen An- forderungen an ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. dazu Leitlinien zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Gutachten in der Versi- cherungsmedizin, Stand 04.12.2020, S. 5 f.; vgl. auch GABRIELA RIEMER- KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 37 - 44). 7.3 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob das D.-Gutachten auch inhaltlich zu überzeugen vermag. 7.3.1 Hinsichtlich der neurologischen Befunde hielt Dr. med. Dd. in seinem Teilgutachten vom 5. August 2020 fest, dass sich der neurologi- sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2016 nicht massgebend verändert habe; vielmehr stimmten die aktuellen Be- funde und Beurteilungen mit jenen aus dem Jahr 2016 überein (vgl. act. 273, S. 79). Die Beschwerdeführerin machte gegenüber dem neurolo- gischen Gutachter geltend, dass die Beschwerden seit vielen Jahren kon- stant seien. Seit der Halsrippenresektion bestünden weiterhin ein Würge- gefühl und Schluckbeschwerden. Sie verspüre zudem ein «unangeneh- mes» Kribbeln an der rechten Halsseite im Narbenbereich. Der rechte Arm schlafe wiederholt ein und der Unterarm verkrampfe gelegentlich. Weiter habe sie Verspannungen in der rechten Schulter und permanente Nacken- schmerzen. Zudem leide sie an Stirnschmerzen mit Augenbrennen und ei- nem Gefühl, dass die Ohren «zugingen» (vgl. act. 273, S. 73). Insgesamt schilderte die Beschwerdeführerin damit nahezu die gleiche Beschwerde- symptomatik wie im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 11. März 2016 (vgl. act. 117, S. 48 f.). Gestützt auf seine ausführliche Ex- ploration und unter Berücksichtigung seiner klinischen Untersuchungen
C-3910/2021 Seite 25 stellte der neurologische Gutachter des D._______ denn auch keine neuen Befunde fest. Er diagnostizierte eine Affektion des Nervus thoracicus lon- gus rechts, eine partielle sensible Affektion unterer Anteile des Plexus bra- chialis rechts und eine partielle Läsion der Nervi supraclaviculares rechts bei Status nach einer Halsrippenoperation rechts am 3. Juli 2014. Laut Schlussfolgerung des Gutachters wirken sich diese Diagnosen auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Keine Relevanz für die Arbeits- fähigkeit hat demgegenüber der ebenfalls diagnostizierte Verdacht auf re- zidivierende Spannungskopfschmerzen. Zusammengefasst kam der neu- rologische Gutachter zum Schluss, dass eine objektiv-neurologische Be- fundänderung nicht vorliege. Es bestehe noch ein Rendement von 70 % wegen der Affektion des Nervus thoraticus longus rechts sowie der partiel- len Läsion der Nervi supraclaviculares rechts aufgrund der hieraus resul- tierenden Schmerz-Symptomatik und Bewegungseinschränkung der sca- pula alata (vgl. act. 273, S. 11 f. und 77 f.). Die gutachterlich angemessen begründeten neurologischen Schlussfolgerungen sind einleuchtend und nachvollziehbar, so dass darauf abgestützt werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit 12. Oktober 2016 nicht we- sentlich verändert hat. Aus neurologischer Sicht ist daher mit der Vor- instanz von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tä- tigkeit und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepass- ten Tätigkeit auszugehen (vgl. act. 117, S. 53 ff. im Vergleich zu act. 273, S. 80 - 83). Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nichts vor, was Zweifel an den Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters zu wecken vermöchte. Das neurologische Teilgutachten erweist sich folglich als beweiskräftig. 7.3.2 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. Cc._______ eine gegenwär- tig remittierte depressive Störung (ICD-10: F33.4) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. somati- scher Belastungsstörung, aktuell subsyndromal (ICD-10: F45.1), fest (act. 273, S. 9 und S. 62). Die anlässlich der letzten polydisziplinären Ex- ploration im Juni 2016 festgestellte subdepressiv angespannte Grundstim- mung mit einer leicht eingeschränkten emotionalen Auslenkbarkeit und ei- ner spürbar beginnenden Selbstwertproblematik, welche bei der Be- schwerdeführerin im Zuge ihres chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45.41) und der Minderbelastbarkeit ihres rechten Armes durch eine ge-
C-3910/2021 Seite 26 wisse emotionale Überbelastung ausgelöst worden sei und als leichte de- pressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert worden war (vgl. act. 117, S. 25 ff.), wurde im aktuellen D._______-Gutachten nicht mehr bestätigt. Laut überzeugend begründeten Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachterin wirke die Beschwerdeführerin ausgeglichen, insgesamt gut zu- gänglich, spontan und authentisch. Dabei sei die emotionale Auslenkbar- keit erhalten. Sie sei in der Lage, differenziert ihre Probleme und Schwie- rigkeiten darzustellen. Es würden sich keine Einbrüche des Selbstwertge- fühls, keine Gefühle von Wertlosigkeit oder eine pessimistische Zukunfts- perspektive als durchgängige Symptome finden (act. 273, S. 8 und S. 62). Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der psychiatrischen Untersuchung selber aus, sie kenne keine durchgehende Traurigkeit und sehe optimis- tisch in die Zukunft. Sie könne Freude empfinden, geniesse weiterhin Dinge, die ihr früher Freude bereitet hätten. Sie lache oft, könne aber auch weinen, sie sei einfach sensibler geworden. Seitdem sie wieder arbeite (an 2 - 3 Tagen, 2 - 3 Stunden ausser Haus), sei ihr Selbstwertgefühl wieder da. Sie habe dadurch viele soziale Kontakte, die ihr wichtig seien. Ihr Freundeskreis sei gross, wobei sie viele Freunde seit dem Kindergarten kenne. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei innig, dasjenige zu ihrem Bruder gut und offen. In der Freizeit habe sie viel Besuch. Sie gehe mit Freunden aus oder folge deren Einladungen. Sie verfolge auch Fernsehprogramme und gehe mit dem Ehemann ins Kino. Viele der früheren Hobbies könne sie nicht mehr ausführen; sie habe jedoch mit Malen begonnen. Sie habe weder Versagungs-, Schuld-, Bestrafungsgefühle noch lehne sie sich selbst ab. Sie sei entschlussfreudig, ihre Energie und Tatkraft sei nicht we- niger geworden, sie sprudle vor neuen Ideen. Ihre Beziehung habe sich nicht verändert (vgl. act. 273, S. 59 ff.). Die früher gutachterlich dargelegte, teilweise erhebliche Beeinträchtigung der alltäglichen Lebensgestaltung durch zeitweise relativ hohe emotionale Belastung als Folge des chronischen Schmerzsyndroms (vgl. act. 117, S. 27) wurde in der gutachterlichen Exploration vom 21. Juli 2020 nicht mehr umschrieben. Bei der Beschwerdeführerin liessen sich aktuell keine charakteristischen Tagesschwankungen und keine Affektlabilität mehr fest- stellen. Die Vitalität sei erhalten. Es lägen keine Anhedonie, kein Interes- senverlust und kein sozialer Rückzug vor. Für eine anhaltende syndromale chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren seien gegenwärtig keine psychischen Faktoren hinsichtlich der Aufrechter- haltung von Schmerzen zu identifizieren. Wohl sei eine vermehrte Beschäf- tigung mit Schmerzen in den Gedanken spürbar, gleichwohl könne die Be- schwerdeführerin stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden. Bei der
C-3910/2021 Seite 27 zeitweise sichtbaren emotionalen Einengung auf die Schmerzen zeige sich keine subjektive Ausweglosigkeit oder Perspektivlosigkeit. Keine Symp- tome deuteten auf eine schuldwahnhafte Symptomatik hin. Psychotische Denkinhalte wie Wahn, Halluzinationen oder illusionäre Verkennen liessen sich nicht feststellen. Laut Gutachterin liege keine Störung des Ich-Be- wusstseins vor. Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene sowie Ich-Störungen seien nicht festzustellen. Zudem seien keine maladaptiven Kognitionen in Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Krankheitsfolgen und permanentes Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte sowie Passivität, Schon- und Fehlhaltung oder Verzweiflung und Demoralisierung vorhanden (vgl. act. 273, S. 63 ff.). Schliesslich ergebe die Auswertung des BDI-II und Hamilton-Scale keine depressive Erkrankung. Im Kontext des Gesamtbefundes und unter Be- rücksichtigung von fehlenden emotionalen, motivationalen und kognitiven Defiziten zeige sich auf dem psychiatrischen Gebiet keine Erkrankung von Krankheitswert (vgl. act. 273, S. 66). Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich nach dem Gesagten als überzeugend und beweiskräftig, zumal die Psychiaterin auch die Entwick- lung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung im Jahr 2016 nach- vollziehbar dargelegt hat. Die fachärztlich gestellten Diagnosen der de- pressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und die aktuelle subsyndromale somatische Belastungsstörung (ICD-10: F45.1) werden von der Gutachterin nachvollziehbar hergeleitet. Mit überzeugender Be- gründung kommt sie zum Schluss, dass sich das psychische Beschwerde- bild der Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2016 so verändert habe, dass – trotz Vorliegens eines in den Vordergrund gerückten Schmerzleidens und einer anamnestisch durchlebten depressiven Störung – die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell aus psychischen Gründen nicht beein- trächtigt sei (vgl. act. 273, S. 65). Das im psychiatrischen Gutachten fest- gehaltene Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin (intaktes soziales und familiäres Netz, gute Motivation, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen, intakte empathische und kommunikative Fähigkeiten, Fähigkeit, selbstän- dig zu planen, zu strukturieren und zu organisieren, fehlende Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung; vgl. act. 273, S. 67) bestätigt die gutachtli- chen Schlussfolgerungen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2016 offenbar in keiner psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung gestanden und auch nie eine psychosomatische oder teilsta- tionäre Behandlung in Anspruch genommen oder sich einer entsprechend medikamentösen Behandlung unterzogen hat (vgl. act. 273, S. 58 und 63).
C-3910/2021 Seite 28 Es bestehen folglich vorliegend keine weiteren psychiatrischen Einschät- zungen, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen infrage zu stellen vermöchten. Die Nichtinanspruchnahme psychotherapeutischer und/oder psychiatrischer Therapien kann zusätzlich als Hinweis auf einen fehlenden respektive geringen Leidensdruck berücksichtigt werden. Insgesamt hat Dr. med. Cc._______ überzeugend darlegt, dass die Be- schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtsprechungsgemäss von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hin- weisen; Urteil des BGer 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 6.2.1). Folg- lich ist die aus psychiatrischer Sicht gutachterlich attestierte Arbeitsfähig- keit von 100 % nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass sich der psy- chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 12. Oktober 2016 verbessert hat. 7.3.3 Auch aus Sicht der Allgemeinen Inneren Medizin ist auf die gutachter- liche Stellungnahme von Dr. med. Ee._______ vom 23. September 2020 abzustützen. Die im Rahmen der Begutachtung vom 2. Februar 2016 diag- nostizierten internistischen Befunde (inkl. der Femoralhernie rechts) haben sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Im Vergleich zur Begutachtung im Februar 2016 ist aus internistischer Sicht lediglich noch eine saisonabhängige Rhinokonjuktivitis (allergische Ent- zündung der Nasenschleimhaut) neu diagnostiziert worden (act. 273, S. 91 f.) Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen hat sich mit der neu gestellten Diagnose der Pollinosis nichts entscheidend verändert, so dass laut den überzeugenden Ausführungen des internistischen Gutachters aus internistischer Sicht keine Einschränkung besteht (act. 273, S. 92). Dies zumal auch die RAD-Fachärztin Dr. med. Q._______ in ihrer Stellung- nahme vom 21. Oktober 2021 nochmals nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine operativ noch nicht sanierte Femoralhernie keine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken könne, insbeson- dere nicht, wenn – wie hier – die Beschwerdeführerin keiner schweren Tä- tigkeit nachgehen müsse (BVGer-act. 6, Beilage S. 2).
C-3910/2021 Seite 29 7.3.4 7.3.4.1 Bezüglich der Beeinträchtigung am rechten Knie ist die orthopädi- sche Gutachterin Dr. med. Bb._______ zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2016 dahin- gehend verändert habe, dass bei posttraumatischer sekundärer Varusgo- narthrose rechts am 3. September 2018 eine unikondyläre mediale Knieprothese rechts habe implantiert werden müssen. Dieser Eingriff habe nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ge- führt. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit habe nur eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (vom 3. September bis Anfang Dezember 2018) bestanden. Ab Anfang Dezember habe die Beschwerde- führerin wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erlangt. Bezogen auf eine angepasste Tätigkeit sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer von drei Monaten postoperativ nachvollziehbar. Ab Anfang Dezember 2018 habe sie wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erlangt (vgl. act. 273, S. 12 f.). Die orthopädische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten vom 6. Juli 2020 aus, dass in der Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenks vom 2. August 2019 eine reizlos einliegende unikondyläre mediale Kniepro- these ohne Hinweise auf eine Prothesenlockerung mit regelrechter Zent- rierung der Patella mit lediglich geringreduziertem lateralen Gelenkspalt habe dargestellt werden können. Die vorhandene gering- bis mässiggra- dige Atrophie der rechten Ober- und Unterschenkelmuskulatur stehe in Übereinstimmung mit dem vorhandenen geringen Reizzustand des rech- ten Kniegelenks. Insgesamt bestehe keine orthopädische-/traumatologi- sche Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (act. 273, S. 44). 7.3.4.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob in den vorliegenden Berichten wich- tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be- nannt werden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.1, in: SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19; 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Okto- ber 2020 E. 7.2). Wie nachfolgend darzulegen ist, steht die Schlussfolge- rung der orthopädischen Gutachterin, wonach die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 ihre Erwerbstätigkeit vollkommen wiedererlangt habe, im Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte:
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C-3910/2021 Seite 32 7.3.4.5 Soweit RAD-Ärztin Dr. med. Q._______ in den übereinstimmenden funktionellen Untersuchungsbefunden der begutachtenden und der behan- delnden Ärzteschaft eine objektivierbare, gut gebliebene Kniefunktion er- blickt (insb. flüssiges Gangbild, vorhandene Kniestabilität, Kniebeweglich- keit mit Flexion/Extension von 125° resp. 130°/0°/0°; vgl. dazu act. 166, S. 9, 273 S. 41 ff., 275, 292, 296), welche ab dem 3. Dezember 2018 die gutachterlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in einer leidensangepassten Tätigkeit rechtfertige (vgl. act. 302, 304), kann ihr nicht gefolgt werden. Dies zumal die RAD-Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen basieren und vorliegend darüber hinaus auch nicht von einem im Wesentlichen an sich bereits feststehenden medizini- schen Sachverhalt ausgegangen werden darf. Denn rechtsprechungsge- mäss setzt eine reine Aktenbeurteilung des RAD voraus, dass sich der Gut- achter dabei auf einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt stützen kann (Urteile des BGer 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170, U 245/05 E. 3.4 i.f. m.H.). Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin als Fachärztin der Allgemeinen Inneren Medizin einen medizinischen Sachverhalt ausserhalb ihres Fachgebietes beurteilt hat. Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt recht- sprechungsgemäss unter anderem davon ab, ob die begutachtende Per- son über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Quali- fikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztper- son erforderlich (Urteil des BGer 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass die RAD-Stellungnahmen ebenfalls nicht beweiswertig sind. 7.3.4.6 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass dem orthopädischen D._______-Teilgutachten mit Blick auf die dargelegten ungeklärten Wider- sprüche keine Beweiskraft zukommt. 7.3.5 Die verfügende Behörde hat jeweils bereits im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Gutachten mit den medizinischen und den aktuellen rechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Es steht ihr dafür jeweils ein eigener regionalärztlicher Dienst zur Verfügung. Unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist die medizinische
C-3910/2021 Seite 33 und rechtliche Qualität eines neu erstellten Gutachtens zeitnah zu überprü- fen. Diese Vorgehensweise ermöglicht die zeitnahe Rückfrage bei den Ex- perten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Urteil des EVG U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1 b). Die Gutachter sind in einem ersten Schritt um Erläuterung oder Ergänzung der mangelhaften Stellen zu ersuchen. Bleibt das Begutachtungsergebnis weiterhin ungenügend, so ist erst subsidiär in einem nächsten Schritt eine Neubegutachtung im Verwaltungsverfahren in die Wege zu leiten. Die konkret erhobenen, ausführlich begründeten Rügen waren der Vor- instanz vorliegend bereits vor Erlass der Verfügung bekannt. In der nach- folgenden Beurteilung hielt der medizinische Dienst eine zusätzliche medi- zinische Abklärung weiterhin für nicht notwendig. Eine nachfolgende recht- liche Auseinandersetzung mit den beweisrechtlichen Aspekten zum Gut- achten ist nicht aktenkundig. Im vorliegenden Fall hätten die bestehenden Mängel (insbesondere die Folgen der Fehloperation, die regelmässigen Schmerzattacken und Er- gussbildungen) zum damaligen Zeitpunkt allenfalls noch durch entspre- chende Rückfragen beim orthopädischen Gutachter behoben werden kön- nen. Werden die Mängel indes erstmals im Zuge des Beschwerdeverfah- rens vertieft geprüft, so kann regelmässig – so auch hier – selbst auf an sich beweiskräftige Teilgutachten nicht mehr abgestellt werden, da sie in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage für die erneute Konsensbeurteilung und den Erlass einer neuen Verfügung mehr bildet (Urteil des BGer 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6; Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 14. April 2017 E. 6.2). 7.4 Nachdem sich auch die ergänzenden RAD-Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2021 nicht als beweiswertig erwiesen haben, ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hin- reichend nachgekommen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit un- vollständig festgestellt, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
C-3910/2021 Seite 34 8. 8.1 Steht – wie hier – fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, so ist nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtspre- chung grundsätzlich eine Begutachtung durch das Gericht in die Wege zu leiten. Gerichtliche Expertisen sind nach dieser Rechtsprechung insbeson- dere angezeigt, wo der im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobene medizinische Sachverhalt überhaupt gutachterlich abklärungsbedürftig ist oder ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht be- weiskräftig ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bleibt allerdings mög- lich, wenn sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt oder wenn lediglich eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erfor- derlich ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die regelmässige Einholung medizinischer Gerichtsgutachten entspricht allerdings nicht dem für das Abklärungsverfahren der Invalidenversiche- rung gesetzlich vorgesehenen System der Verwaltungsrechtspflege schweizerischen Zuschnitts (BGE 137 V 210 E. 2.2.2). Eine regelmässige Einholung von Gerichtsgutachten ist auch nicht unbedingt erforderlich, um das Abklärungsverfahren verfassungs- und konventionskonform auszuge- stalten. Eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der admi- nistrativen auf die gerichtliche Ebene ist – von der staatspolitischen Trag- weite einer solchen grundsätzlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grundsatzentscheidung abgesehen – auch sachlich gar nicht wünschbar. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfü- gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde mithin die konkrete Gefahr der uner- wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über- tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach- verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In- anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu
C-3910/2021 Seite 35 verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsver- fahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversi- cherungsrecht 2016, S. 187). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten im Be- schwerdeverfahren genommen; der doppelte Instanzenzug bliebe diesbe- züglich nicht gewahrt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die bestehenden Mängel zum da- maligen Zeitpunkt allenfalls noch durch entsprechende Rückfragen beim Experten hätten behoben werden können. Werden die Mängel indes erst- mals im Zuge des Beschwerdeverfahrens vertieft geprüft, so kann regel- mässig – so auch hier – selbst auf an sich beweiskräftige Teilgutachten nicht mehr abgestellt werden, da sie in zeitlicher Hinsicht keine rechts- genügliche Entscheidungsgrundlage für die erneute Konsensbeurteilung und den Erlass einer neuen Verfügung mehr bilden (Urteil des BGer 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6; Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.2). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen auch mit Blick auf die genannte Unterlassung geboten ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1 und 6.2). 9. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Abklärung der Statusfrage verzichtet hat, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 Mutter geworden ist (BVGer-act. 1 Beilage 8, vgl. act. 273 S. 88). 9.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 21 E. 2.1). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Be- tätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versi- cherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter- werbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Üb- rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein- trächtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
C-3910/2021 Seite 36 Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all- fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Ver- hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; 117 V 194 E. 3b). 9.2 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothe- tische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 9.3 Für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Aufgaben- bereich bedarf es grundsätzlich einer Haushaltsabklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufga- benbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebe- nen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). Nach der einheitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versi- cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen er- hoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.4 Die Vorinstanz hat vorliegend ohne Angabe von Gründen von der Ab- klärung der Statusfrage abgesehen. Zwar kommt bei der Beurteilung der Statusfrage jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde
C-3910/2021 Seite 37 (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25. April 2018 E. 4.2; act. 148, S. 15), ein erheblicher Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3). Allerdings wäre die Vor- instanz mit Blick auf die aktenkundige Geburt der Tochter der Beschwer- deführerin im November 2020 gehalten gewesen, die konkreten Verhält- nisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-)Erwerbstätigkeit eingehend abzuklären und entsprechend zu be- gründen. Die Statusfrage beurteilt sich dabei praxisgemäss nach den Ver- hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi- ckelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil des BGer 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1; vgl. dazu auch Rz. 3005 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die IV-Stelle hat dabei die Bemessungsme- thode zusammen mit den für die Bestimmung massgebenden Berech- nungselementen mit einer kurzen Begründung festzuhalten (Rz. 3008 KSIH). 9.5 Angesichts der erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Renten- bemessung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die konkreten Verhält- nisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-)Erwerbstätigkeit eingehend abzuklären und entsprechend zu be- gründen. Die Abklärung des Umfangs der im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer erneuten Prüfung nachzuholen haben. Denn es liegt nicht im Aufgabenbereich des Gerichts, als erste Instanz Abklärungen über die Statusfrage vorzuneh- men, zumal dieses Vorgehen für die Beschwerdeführerin mit einem Verlust des Instanzenzugs einherginge. 10. 10.1 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass dem D._______-Gutachten vom 23. September 2020 kein hinreichender Be- weiswert zukommt, zumal es auf einem nicht beweiswertigen orthopädi- schen Teilgutachten beruht. Insbesondere hat es die Vorinstanz unterlas- sen, die Folgen der feststehenden Fehloperation am rechten Knie, der re- gelmässigen Schmerzattacken, Ergussbildungen und Entzündungen
C-3910/2021 Seite 38 durch gezielte Rückfragen beim Gutachter abzuklären. Hinzu kommt, dass die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte und belegte Tatsache der feh- lenden Verträglichkeit bezüglich zahlreicher Schmerzmittel (als Folge der festgestellten multiplen genetischen Varianten) und deren Folgen auf die Leistungsfähigkeit einer gutachterlichen Klärung bedarf. Schliesslich hat die Vorinstanz ohne Begründung von der gebotenen Abklärung der Status- frage abgesehen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 ist folg- lich aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gestützt auf Art. 72 bis IVV (nach dem Zufallsprinzip) in Zusammenarbeit mit dem RAD ein erneutes polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz ein- hole und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide. Darüber hinaus wird sie auch eine eingehende Abklärung der Statusfrage vorzunehmen haben. 10.2 Bei der Durchführung der gebotenen polydisziplinären Begutachtung sind in jedem Fall die Fachbereiche der Orthopädie, der Neurologie, der Psychiatrie sowie der Allgemeinen Inneren Medizin zu berücksichtigen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei- gezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der in- terdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge- leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter- gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). 10.3 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). 10.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben ist und die Akten zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von Ziff. 10.1 - 10.3 der Er- wägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Im Anschluss an die umfassende und
C-3910/2021 Seite 39 vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und unter Würdi- gung sämtlicher rechtserheblicher Akten wird die Vorinstanz neu über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zu- rückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen er- scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2’800.– (inkl. Ausla- gen) angemessen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-3910/2021 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklä- rungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 10.1 - 10.3 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-3910/2021 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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