B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3896/2015
Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 13. Mai 2015.
C-3896/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene Schweizer Bürger A._______ erklärte mit For- mular vom 10. August 1981 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [SAK-act. 1]) den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwil- lige Versicherung), nachdem er sich gemäss eigenen Angaben im Jahre 1977 in Costa Rica niedergelassen hatte. Am 4. September 1981 bestä- tigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherter) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. September 1981 (SAK- act. 2/1). B. B.a Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 18. Juni 2014 (SAK-act. 58/1-2) setzte die SAK den Beitrag des Versicherten an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 auf den Betrag von Fr. 10‘495.80 fest, welcher innert 30 Tagen zu bezahlen war. Aus dem der Verfügung beigelegten Kontoaus- zug ging per 17. Juni 2014 ein Guthaben zu Gunsten der SAK von Fr. 10‘532.80 hervor (SAK-act. 58/3). B.b Mit einer ersten (uneingeschrieben versendeten) Mahnung vom 28. August 2014 (SAK-act. 59/1-2) ersuchte die SAK den Versicherten um Einzahlung des für die freiwillige Versicherung 2013 geschuldeten Beitrags von Fr. 10‘495.80 innert einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen, unter Hin- weis auf den beiliegenden Kontoauszug, welcher einen ausstehenden Be- trag von Fr. 10‘532.80 festhielt (SAK-act. 59/3). Gleichzeitig wurde in der Mahnung darauf aufmerksam gemacht, dass die verspätete Bezahlung der Beiträge Verzugszinsen von 5% sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne. B.c Laut Einschreiben vom 28. Oktober 2014 (SAK-act. 60/1-2) mahnte die SAK den Versicherten hinsichtlich des ausstehenden Betrags von Fr. 10‘495.80 ein zweites Mal und gewährte ihm eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ausserdem machte die SAK ihn darauf aufmerksam, dass bei Nichtzahlung der Beiträge der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche- rung und/oder bei einer Teilzahlung Verzugszinsen von 5% die Folge sein könnten. Auch der zweiten Mahnung lag ein aktueller Kontoauszug bei, welcher ein Guthaben zu Gunsten der SAK von Fr. 10‘532.80 aufwies (SAK-act. 60/3). Das Einschreiben wurde der SAK (Eingang: 5. Januar
C-3896/2015 Seite 3 2015) von der costa-ricanischen Post allerdings retourniert, nachdem es vom Versicherten nicht abgeholt worden war (SAK-act. 61). B.d Mit E-Mail vom 25. November 2014 (SAK-act. 62) meldete sich der Versicherte bei der SAK und teilte mit, er habe die Mahnung vom 28. Au- gust 2014 erhalten, die ihm zugestellte Beitragsrechnung über den Betrag von Fr. 10'033.- entspreche aber nicht seinen Einkommensverhältnissen, weshalb ihm der letztjährige Beitrag in Rechnung zu stellen sei. Die SAK antwortete am 1. Dezember 2014 per E-Mail, dass die Nichtbeachtung der Weisungen betreffend Einreichung der Einkommens- und Vermögenser- klärung samt Belegen eine amtliche Veranlagung zur Folge haben könne, welche eine Erhöhung um bis zu 45% auf das letzte bekannte und mass- gebende Einkommen und/oder Vermögen beinhalte (SAK-act. 63). Der Versicherte erneuerte mit weiteren E-Mails sowie den beigefügten Unterla- gen sein Anliegen (SAK-act. 65) und wies auf eine am 26. Dezember 2014 vorgenommene Zahlung an die SAK im Betrag von Fr. 8‘455.67 hin (SAK- act. 66, 68, 69). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (SAK-act. 64) schloss die SAK den Versicherten aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung die geschuldeten Beträge innert Frist nicht vollständig bezahlt. D. Der Versicherte erhob gegen die Ausschlussverfügung mit Schreiben vom 5. März 2015 (SAK-act. 69) Einsprache und beantragte die Aufhebung der Ausschlussverfügung. Er machte geltend, die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 (recte: 2013) entspreche nicht seiner wirtschaftlichen Realität. Er befinde sich nun nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis, sei jedoch mit einem um 32% höheren Einkommen eingeschätzt worden. Am 26. De- zember 2014 habe er den Betrag von Fr. 8‘455.67 überwiesen. E. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 (SAK-act. 71/2-3) wurde die Einsprache abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Versicherte habe auf die Einreichung der für die Taxation 2013 erforderlichen Unterla- gen verzichtet und eine amtliche Veranlagung verlangt, weshalb mit – in- zwischen rechtskräftiger – Beitragsverfügung vom 18. Juni 2014 für das Beitragsjahr 2013 ein Jahresbeitrag von Fr. 10‘495.80 festgesetzt worden
C-3896/2015 Seite 4 sei. Trotz Mahnung sei der Versicherte bis am 31. Dezember 2014 den Betrag von Fr. 2‘089.13 schuldig geblieben. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (BVGer-act. 1) sinngemäss Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 3. Juni 2015, Eingang: 22. Juni 2015) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, seine Beiträge zu leisten. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, der Einschätzungsentscheid sei ihm nicht per E-Mail gesendet worden, wes- halb er nicht habe rechtzeitig Einsprache erheben können. Dennoch sei er bereit, den per Ende 2014 ausstehenden Betrag von Fr. 2‘089.13 zu be- gleichen, und er wolle auch alle künftigen Beitragszahlungen aufgrund sei- ner Einkommens- und Vermögenverhältnisse leisten. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24. Juni 2015 eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzu- geben (BVGer-act. 2). Dieser Einladung kam er mit Eingabe vom 15. Juli 2015 nach und er bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (BVGer- act. 4). H. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer-act. 6). Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 sei dem Be- schwerdeführer gleichentags auch per E-Mail zugestellt worden. Seine Be- schwerdeschrift vom 2. Juni 2015 sei beim Bundesverwaltungsgericht aber erst am 22. Juni 2015 und damit verspätet eingegangen. I. Mit Replik vom 4. Oktober 2015 (BVGer-act. 9) machte der Beschwerde- führer geltend, er habe sich vom 14. Mai 2015 bis am 28. Mai 2015 im Ausland (d.h. nicht in Costa Rica) aufgehalten und nach seiner Rückkehr die Beschwerde am 3. Juni 2015 der lokalen Post übergeben in der An- nahme, deren Zustellung in der Schweiz würde vor dem 13. Juni 2015 er- folgen. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, die Beschwerde trotz der verspäteten Zustellung zu behandeln.
C-3896/2015 Seite 5 J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 25. November 2015 (BVGer-act. 11) an ihren in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen und dem darin gestellten Antrag auf Nichteintreten fest. Aufforderungsgemäss nahm die Vorinstanz auch zu den Ausschlussgründen Stellung. Sie legte zusammen- gefasst dar, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 13. Januar 2015 per 31. Dezember 2014 rechtsgültig ausgeschlossen worden, nachdem er sich nach erfolgter Mahnung mit der amtlichen Einschätzung einverstan- den erklärt habe, für den offenen Betrag von Fr. 10‘532.80 unbestrittener- massen gemahnt worden sei, die zweite Mahnung nicht abgeholt und ihr daher retourniert worden sei, und schliesslich von ihm nur Fr. 8‘406.67 be- zahlt worden seien. K. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (BVGer- act. 12). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 13. Mai 2015, mit welchem der am 13. Januar 2015 verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
C-3896/2015 Seite 6 ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Zu prüfen ist die strittige Frage, ob die vorliegende Beschwerde recht- zeitig eingereicht wurde. 1.4.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache so- wie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbrin- gen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Fest- stellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröff- nung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber prak- tisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Re- gel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel- lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). 1.4.2 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staats- vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswir- kungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen; siehe auch die Verfügung des EVG [heute: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung
C-3896/2015 Seite 7 des Territorialitätsprinzips bzw. Völkerrechts erfolgten direkten postali- schen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.4.3 Die Eröffnung der Verfügung erfolgt schriftlich (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 55 Abs. 1 bis ATSG kann der Bundesrat vorsehen, dass die Be- stimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren im Bereich des ATSG gelten. Demnach könnte die Er- öffnung von Verfügungen unter gewissen Voraussetzungen und mit dem Einverständnis der Partei auf dem elektronischen Weg erfolgen (Art. 34 Abs. 1 bis VwVG). Der Bundesrat hat aber von der ihm in Art. 55 Abs. 1 bis ATSG übertragenen Kompetenz vorerst keinen Gebrauch ge- macht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 55 N. 27). Die Eröffnung einer Verfügung in elektronischer Form ist im Beitragsrecht der Sozialversicherung somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer C- 947/2011 vom 27. November 2012 E. 7.3). 1.4.4 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG aber kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechts- schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prü- fen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tat- sächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. So lässt sich mit den Grund- sätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinba- ren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an das Gericht weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (statt vieler: BGE 106 V 93 E. 2a). Bei einer mangelhaften Eröff- nung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird. Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen. Gegebenenfalls ist das Rechtsmittel trotz ver- späteter Einreichung entgegenzunehmen (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 49 N. 62 mit weiteren Hinweisen).
C-3896/2015 Seite 8 1.4.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 wurde laut den vorinstanzlichen Akten (SAK-act. 71/1) dem in Costa Rica wohnhaften Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 "auch per E-Mail" (an: ...) übermittelt. Der Eingang der E-Mail wurde noch am 13. Mai 2015 verdankt mit dem Hinweis, man werde sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden; die Angabe der die E-Mail verfassenden Person fehlte allerdings (SAK- act. 72/1). Aus dem Wortlaut der vorinstanzlichen E-Mail ist zu schliessen, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer auch noch auf an- derem Weg übermittelt wurde. Unklar ist allerdings, ob, wann und auf wel- che Weise diese Zustellung erfolgt ist. Aus den Akten ergeben sich diesbe- züglich keine Hinweise. Zulässig wäre einzig der diplomatische oder kon- sularische Weg gewesen, nachdem zwischen der Schweiz und Costa Rica keine anderslautende Vereinbarung besteht (vgl. E. 1.4.2). Auch die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde offenbar auf dem diplomatischen Weg zugestellt (vgl. SAK-act. 75/16). Die hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs be- weispflichtige Vorinstanz hat in Bezug auf die diplomatische Zustellung des Einspracheentscheides aber keine Angaben gemacht und damit den erfor- derlichen Nachweis nicht erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 1.4.1). Die elektronische Zustellung des Ein- spracheentscheides ist im ATSG sodann nicht vorgesehen (vgl. E. 1.4.3). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde somit mangelhaft eröffnet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 vom Einspracheentscheid per E-Mail Kenntnis erhielt, auch wenn die Bestätigungsmail keinen Verfasser nennt. Die Kenntnis- nahme durch den Beschwerdeführer ist unbestritten und die Bestätigungs- mail wurde von der E-Mailadresse des Beschwerdeführers versendet. Irre- führend war jedoch der Hinweis in der vorinstanzlichen E-Mail, der Be- schwerdeführer bekomme den Entscheid "auch per E-Mail". Der Be- schwerdeführer durfte aufgrund dieses Hinweises die Eröffnung des Ent- scheides auf anderem, namentlich diplomatischem Weg erwarten, zumal ihm die Verfügung vom 13. Januar 2015 ebenfalls auf diesem ordentlichen Weg eröffnet worden war. Damit war aber unklar, wann die Rechtsmittelfrist tatsächlich zu laufen begann. Dass der (rechtlich nicht geschulte) Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine expliziten Erläuterungen macht und eine Korrespondenz via E-Mail grundsätzlich be- grüsst (vgl. BVGer-act. 1), ändert nichts daran, dass die Vorinstanz unter den konkreten Umständen bzw. insbesondere angesichts ihres unkorrek- ten Verhaltens eine (um sieben Tage) verspätete Beschwerdeeinreichung
C-3896/2015 Seite 9 nicht geltend machen kann. Vielmehr ist als Rechtsfolge des Vertrauens- schutzes die (hier massgebliche) Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post am 19. Juni 2015 (BVGer-act. 7) als innert einer ver- nünftigen Frist erfolgt zu betrachten. Somit gilt die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie- gende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un- angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
C-3896/2015 Seite 10 3. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Nor- men sowie die hier anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzule- gen. 3.1 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation le- ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilli- gen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, wer- den aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver- sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei- tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der frei- willigen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjah- res nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwer- wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Aus- schluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Aus- schluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgese- henen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3
C-3896/2015 Seite 11 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht voll- ständig bezahlt wurden. 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis- last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So- zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Be- weislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Par- tei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 3.6 An die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung erfolgenden Mahnungen sind schwerwiegende Folgen geknüpft, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2015 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der
C-3896/2015 Seite 12 Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung seine Verpflichtungen ge- mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung uner- wähnt. Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführer erwähnt die zweite Mahnung zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise. Dies erstaunt nicht, ergibt sich doch aus den Akten, dass die von der Vorinstanz einge- schrieben an den Wohnort des Beschwerdeführers in Costa Rica ver- schickte zweite Mahnung vom 28. Oktober 2014 dort nicht abgeholt und folglich an die Vorinstanz retourniert wurde (Eingang: 5. Januar 2015; SAK- act. 61/5). Die zweite Mahnung konnte den Beschwerdeführer somit nicht erreichen. Deren (versuchte) direkte postalische Zustellung war zudem nicht ordnungsgemäss. Die Mahnung hätte auf diplomatischem oder kon- sularischem Weg zugestellt werden müssen (vgl. E. 3.7). Angesichts der schwerwiegenden Folgen, welche an die Nichtbeachtung der gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV erfolgenden Mahnungen geknüpft sind (vgl. E. 3.6), konnte die vorinstanzlich angewendete Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG (vgl. BVGer-act. 11 S. 2) unter den vorliegenden Umstän- den nicht greifen. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis hatte von der ersten Mahnung, welche vom 28. August 2014 datierte und einen betreffend die Beitragsverfügung 2013 ausstehenden Betrag von Fr. 10‘495.80 nannte (SAK-act. 59, 62), ändert daran nichts. Vielmehr fehlt angesichts der nicht rechtswirksamen Zustellung der zweiten Mahnung eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung (Urteil des BVGer C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Aus dem Gesagten folgt, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung nicht rechtens ist. 4.2 Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung an- geschlossen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-3896/2015 Seite 13 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh- rer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteient- schädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3896/2015 Seite 14 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: