B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3863/2018
Urteil vom 28. November 2018 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2018.
C-3863/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Ge- währung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte, welches am 26. Ok- tober 2000 beim RZN B._______ eingegangen ist (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 28), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. Juli 2002 bzw. 6. August 2003 der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Betriebswirtin zusprach (IV- act. 29 und 46), dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 4. Juli 2017) ein erneutes Ge- such um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (IV- act. 86), dass die IVSTA mit Verfügung vom 29. Mai 2018 das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Rentenleistungen abgewiesen hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Bundesver- waltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (B-act. 1) und im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin die fehlende fachärztliche Würdigung des so- zialmedizinischen Gutachtens von Dr. C._______ vom 7. März 2017 (IV- act. 82) sowie des psychiatrischen Zusatzgutachtens von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (IV-act. 80) rügte, dass (insbesondere) das Gutachten von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2017 (IV-act. 80) die Di- agnose mittelgradig schwere depressive Störung (ICD F 32.2) stellte, dass die Beschwerdeführerin neue Arztberichte von Dr. med. E._______, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, sowie von Dr. med.
C-3863/2018 Seite 3 F., Innere Medizin und Umweltmedizin, vom 26. Juni 2018 mit wei- teren Diagnosen einreichte (B-act. 1 Beilagen 3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2018 die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud (B-act. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2018 mit- teilte, sie habe die Akten an den ärztlichen Dienst der IVSTA zur Stellung- nahme übermittelt (B-act. 7) u.a. mit der Frage, ob insbesondere der Ge- sundheitszustand der Versicherten genügend abgeklärt sei, ob ein psychi- scher Gesundheitsschaden vorliege, und ob gegebenenfalls sich eine In- dikatorenprüfung durchführen lasse, dass Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes, mit Bericht vom 8. August 2018 einen psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand annimmt und ausführt, dass eine Diskussion der Standardindikatoren mit den vorliegenden Unter- lagen jedoch nicht möglich sei und deshalb eine genauere Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes angezeigt sei (B-act. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2018 den Antrag stellt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellung- nahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 18. Oktober 2018 dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich zustimmt (B-act. 9), dass die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die einzuholende medizini- sche Begutachtung sei gestützt auf Art. 87 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 durch den Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates der Beschwerdeführerin, d.h. in Deutschland, vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, es sei ihr als alleiner- ziehende Mutter eines schulpflichtigen Kindes nicht zumutbar, für die Be- gutachtung mehrere Tage in die Schweiz zu reisen, zumal sie an einem geschwächten Allgemeinzustand sowie an Flugangst leide, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
C-3863/2018 Seite 4 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- gen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewie- sen hat, dass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb über den Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG nicht entschieden werden kann, dass nach Einsicht in die Akten eine polydisziplinäre Begutachtung insbe- sondere in den Fachbereichen Pulmologie (allergisches Asthma), Onkolo- gie (Darmkarzinom, Basalzellkarzinome), Psychiatrie (mind. mittelgradig bis schwere Depression F32.2, deutliches Untergewicht, psychophysischer Erschöpfungszustand, Suizidalität), Rheumatologie (LWS-Syndrom) und innere Medizin (Polymorbidität) durchzuführen ist, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Begutachtungsstelle steht, Gut- achter aus weiteren Fachrichtungen beizuziehen, wenn sie dies als erfor- derlich erachten (Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018 E. 6.4.4), dass eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen hat, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben ist, Zusatzfragen zu stellen (unter Beachtung der
C-3863/2018 Seite 5 nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze eines fairen Verfah- rens (BGE 139 V 349 i.V.m. 137 V 210), namentlich die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin, zu beachten sind, was indessen nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin wählen kann, ob sie in der Schweiz oder im Ausland begutachtet werden möchte (vgl. Urteil BVGer C-4887/2014 vom 9. Januar 2017 E. 3.6 sowie C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 m.H.), dass i.S.v. Art. 82 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 87 DVO (Durchfüh- rungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) dem zuständigen Träger ein echtes Wahlrecht zu- steht, entweder den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu ersuchen oder die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen, sofern die versicherte Person reisefähig ist (Art. 87 Abs. 2 Unter- abs. 2 DVO), dass die vorliegend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwer- deführerin nicht per se gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung in der Schweiz sprechen, und eine Reiseunfähigkeit auch nicht ärztlich at- testiert worden wäre, dass zudem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Ein- wand vom 21. Februar 2018 zum Vorbescheid der Leistungsabweisung den Antrag stellte, persönlich bei einem ärztlichen Gutachter in der Schweiz vorstellig werden zu wollen (IV-act. 137 Seite 2), dass somit offensichtlich keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Begut- achtung in der Schweiz als unverhältnismässig oder unzumutbar erschei- nen liessen, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde gemäss Antrag der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Ab- klärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
C-3863/2018 Seite 6 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und damit das Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin praxisgemäss als obsiegend zu betrachten ist und des- halb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei- entschädigung hat, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, am 18. Oktober 2018 (B-act. 9) eine detaillierte Honorarnote ein- reichte, worin er ausgehend von einem Zeitaufwand von 18 Stunden und 50 Minuten zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 5‘223.— auswies (B-act. 9, Beilage), dass die eingereichte Kostennote aufgrund der Aktenlage und in Berück- sichtigung des notwendigen Aufwandes (Aktenstudium, Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Septem- ber 2018, Stellungnahme vom 18. Oktober 2018) als überhöht erscheint, dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwan- des die Parteientschädigung gekürzt auf pauschal Fr. 3‘500.— festzuset- zen ist (inklusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
C-3863/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.— zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-3863/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: