B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3862/2014
Urteil vom 19. November 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ vertreten durch Helga Positzky, Rechtsanwältin, Manewald & Dr. Miseré, Xantener Strasse 24, DE-10707 Berlin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juni 2014.
C-3862/2014 Seite 2 Sachverhalt: A.a Der am (...) 1958 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maurer, arbei- tete – mit Unterbrüchen – von Juli 2006 bis Juli 2009 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerie- rung vom 24.07.2014 [nachfolgend: act.]; act. 22, S. 1 [IK-Auszug]; 11, S. 1 f.; act. 20, S. 1). A.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 übermittelte die Deutsche Ren- tenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Postein- gang: 22. Oktober 2010) einen Rentenantrag des Versicherten mit dem Er- suchen, das zwischenstaatliche Rentenverfahren nach den EWG-Verord- nungen durchzuführen (act. 7, S. 1 f.; act. 9, S. 1 - 9). B. B.a In der Folge nahm die IVSTA erwerbliche und medizinische Abklärun- gen vor, indem sie den Versicherten, die bisherigen Arbeitgeberinnen in der Schweiz, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Deutsche Rentenversicherung um Einreichung zusätzlicher Angaben und Akten (Fragebogen für Versicherte, Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie medizinische Berichte, Röntgenbilder, EGK etc.) ersuchte (act. 15 - 17; act. 23 f.). Mit Eingabe vom 12. April 2011 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch. Miseré, der Vorinstanz die gewünschten Dokumente zukommen (act. 19; act. 20, S. 1 - 12), und am 6. Mai 2011 übermittelte die SUVA die von ihr einverlangten Akten (act. 26, S. 1 - 8; act. 27, S. 1 - 31). B.b Aus den SUVA-Akten geht hervor, dass sich der Versicherte am 20. März 2010 – als Folge eines Sturzes von einem Gerüst aus rund 3 m Höhe auf den Betonboden – Verletzungen am linken oberen Sprunggelenk (Talusschulter mit flauem Kochenmarksödem und Synovialits) zugezogen hatte, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten (act. 27, S. 6, S. 15 + S. 21 f.; act. 31 und 32, S. 1 f.).
C-3862/2014 Seite 3 B.c In einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14. Mai 2010 attestierte die Gutachterin des medizinischen Dienstes Bun- deseisenbahnvermögen (BEV), Dr. med. B., dem Versicherten ein Pflegegrundbedarf von 125 min/Tag sowie eine Abhängigkeit in der Haus- wirtschaft (act. 43, S. 11). B.d In einem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten Gut- achten vom 4. Oktober 2011 kam Dr. med. C., Fachärztin für Chi- rurgie, gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dass dieser aus orthopädischer Sicht in seinem bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr einsetzbar sei; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm dem- gegenüber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung, unter Ausschluss von Hocken, Knien, Bü- cken, Heben von Lasten, Überkopfarbeiten, Steigen und Klettern sowie Tä- tigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, vollschichtig möglich. Ein endgül- tiger Entscheid über das Leistungsvermögen könne erst nach Vorliegen des neurologisch/psychiatrischen Gutachtens erfolgen (act. 42, S. 1 - 16, insbesondere S. 11 f.). B.e Mit Vorbescheid vom 15. August 2011 stellte die IVSTA dem Versicher- ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei ihm trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch eine angepasste Erwerbstätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang zumutbar (act. 66). B.f Auf der Grundlage der Akten und einer persönlichen Untersuchung des Versicherten vom 26. Oktober 2011 diagnostizierte Dr. med. D._______, Fachärztin für Nervenheilkunde, in ihrem Gutachten zuhanden der Deut- schen Rentenversicherung eine Konversionsstörung und kam in ihrer Ge- samtbeurteilung zum Schluss, dass das Leistungsvermögen seit der Ren- tenantragstellung aufgehoben sei (act. 59, S. 10). B.g Mit Rentenbescheid vom 21. Februar 2012 wies die Deutsche Renten- versicherung den Antrag des Versicherten auf Zusprache einer Rente we- gen Erwerbsminderung ab (act. 64). Mit Schreiben vom 27. April 2012 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Schreyer, der IVSTA mit, dass er bezüglich der Prüfung der deutschen Rente im Widerspruchsver- fahren sei und der Entscheid noch nicht vorliege (act. 71).
C-3862/2014 Seite 4 B.h Mit medizinischer Stellungnahme vom 25. März 2012 kam Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom medi- zinischen Dienst der IVSTA, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie und Psychiatrie) in der Schweiz durchgeführt werden müsse (act. 70). B.i Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die IVSTA dem Versicher- ten mit, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie notwendig sei; als Gutachter seien Dr. med. F., orthopädische Chirurgie (Zü- rich), und Prof. Dr. med. G., Psychiatrie (Tübingen), vorgesehen. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, allfällige Zusatzfragen zum beigeleg- ten Fragebogen innert 10 Tagen einzureichen (act. 79). B.j Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin H. Positzky, der IVSTA mit, dass er gemäss beigelegtem Attest von Dr. med. H._____ nicht transportfähig sei (act. 91 f.). B.k Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2013 hielt Dr. med. E.___ fest, dass der Versicherte mit den eingereichten Dokumenten eine Reiseunfä- higkeit nicht überzeugend zu begründen vermöge; eine Begutachtung in der Schweiz sei deshalb unumgänglich und zumutbar (act. 103). B.l Gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes teilte die IVSTA dem Versicherten am 3. Juli 2013 mit, dass aufgrund der eingereich- ten Berichte keine Reiseunfähigkeit angenommen werden könne. In An- wendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens forderte sie den Versicher- ten demnach auf, ihr innert der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung in der Schweiz zu erklären (act. 104). B.m Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2013 (act. 145) reichte der Versicherte ein Gutachten von Dr. med. I._______ vom 26. Juli 2013 ein (act. 141). Darin kam die Gutachterin gestützt auf eine persönli- che Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dass – mit Blick auf die diagnostizierte schwere Depression mit Somatisierung und den Verdacht auf eine "konvertionsneurotische Störung" (recte: konversionsneurotische Störung) – sein Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem Rentenantrag aufgehoben sei. Ferner sei mit einer sozialmedizinisch relevanten Besserung nicht mehr zu
C-3862/2014 Seite 5 rechnen; er sei nicht belastbar für Rehabilitationsmassnahmen (act. 141, S. 10). B.n Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2013 (act. 150) übermittelte der Versicherte der IVSTA einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 25. Oktober 2013, in welchem ihm mit Wirkung per 1. Oktober 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin- derung zugesprochen worden war (act. 151). B.o Mit Stellungnahme vom 16. November 2013 führte Dr. med. E._______ aus, gestützt auf die neu eingereichten Berichte erscheine es ihm umso eindeutiger, dass es sich hier um eine ätiologisch und pathoge- netisch unklare, nicht objektivierbare Störung handle. Es liege keine psy- chiatrische Komorbidität vor. Ferner bestünden auch keine somatische Störung und auch kein Rückzug in allen Belangen des sozialen Lebens. Rehabilitationsmassnahmen seien keine durchgeführt worden. Vorliegend bestehe demnach keine Arbeitsunfähigkeit nach "Schweizer Gesetzge- bung", und eine Begutachtung sei nicht mehr notwendig (act. 153). B.p Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 stellte die IVSTA dem Versi- cherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Be- gründung machte sie geltend, ihr ärztlicher Dienst habe eine Begutachtung als nicht mehr erforderlich eingestuft. Nach dessen Auffassung könne eine Konversionsstörung diagnostiziert werden; es bestehe aber keine psychi- atrische Komorbidität. Ferner sei auch kein Rückzug im sozialen Leben gegeben, sodass nach Schweizer Gesetzgebung die Annahme einer Ar- beitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei (act. 154). B.q Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2014 Einwand mit der Begründung, entgegen der An- nahme der Vorinstanz ergebe sich aus den beigelegten, respektive bereits bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie, vom 11. November 2011 (act. 157, S. 1 - 19) und von Dr. med. I. vom 6. Februar 2012 (act. 101, S. 1 - 20) sowie den weiteren Arztberichten, dass er unter erheblichen somatischen, psychischen und psychosomatischen Gesundheitsstörungen leide. Es bestehe zudem eine psychiatrische Komorbidität, einhergehend mit einem sozialen Rückzugs- verhalten. Damit seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer gan- zen IV-Rente gegeben (act. 155 f.).
C-3862/2014 Seite 6 B.r Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2014 hielt Dr. med. E.______ an seiner bisherigen Beurteilung fest, mit dem Hinweis, dass die vom Versicherten im Einwandverfahren eingereichten Berichte keine neuen relevanten Be- weismittel darstellen würden und dass auch der Hinweis auf den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung nicht entscheidrelevant sei (act. 167). B.s Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 bestätigte die IVSTA den Vorbe- scheid, im Wesentlichen mit der Begründung, Entscheide ausländischer Sozialversicherungsträger seien für die schweizerische Invalidenversiche- rung nicht bindend. Ihr ärztlicher Dienst habe gestützt auf die zusätzlich erhaltenen Unterlagen festgestellt, dass eine Begutachtung nicht mehr er- forderlich sei. Ferner sei ihr ärztlicher Dienst zum Schluss gekommen, dass eine Konversionsstörung diagnostiziert werden könne und eine psychiatri- sche Komorbidität nicht bestehe. Überdies seien weder eine somatische Störung noch ein sozialer Rückzug gegeben, womit die Annahme einer Ar- beitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei (act. 168). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin H. Positzky, mit Eingabe vom 11. Juli 2014 Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); ferner seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Ziff. 2). Zur Begründung brachte er insbesondere vor, ge- stützt auf die im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung veranlassten fachärztlichen Gutachten sowie das durch das Versorgungsamt Potsdam initiierte orthopädische Gutachten sei sein Leistungsvermögen vollumfäng- lich aufgehoben. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien die Gutach- ter übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass eine schwere Depression mit Somatisierung und der Verdacht auf eine konversionsneurotische Stö- rung zu diagnostizieren seien. Überdies seien auch die körperlichen Ge- sundheitsstörungen nur lückenhaft berücksichtigt worden. Gestützt auf das chirurgische Gutachten von Dr. med. C.______ sei das Leistungsvermö- gen in Bezug auf den bisherigen Beruf als aufgehoben einzustufen. Des- halb habe die Deutsche Rentenversicherung auch eine Rente wegen teil- weiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers zugesprochen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 3). D. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
C-3862/2014 Seite 7 bestätigen. Zur ergänzenden Begründung führte sie aus, es bestehe recht- sprechungsgemäss keine Bindung an die Beurteilungen deutscher Versi- cherungsträger und die Einschätzungen deutscher Ärzte; diese würden im Gegenteil der freien Beweiswürdigung durch die schweizerische IV und im Beschwerdeverfahren durch die schweizerischen Gerichte unterliegen. Wenn das Versorgungsamt Potsdam dem Beschwerdeführer einen Behin- derungsgrad von 100 % attestiere, so könne er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gelte umso mehr, als es sich dabei um ein Instrument der Sozialhilfe handle, bei welchem der Be- hinderungsgrad nicht nach denselben Kriterien ermittelt werde (BVGer act. 5). Überdies stehe vorliegend ein "pathogenetisch ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage" zur Diskussion, welches nach konstanter Rechtsprechung trotz vorhande- ner Schmerzen aus objektiver Sicht keine lang dauernde, zu einer Invalidi- tät führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöge. Auf- grund der umfangreichen medizinischen Abklärungen zuhanden des Deut- schen Rentenversicherers habe sich der medizinische Dienst der IVSTA ein deutliches und nachvollziehbares Bild der physischen und psychischen Beschwerden machen können, weshalb auf ein zunächst gefordertes bi- disziplinäres (orthopädisch/psychiatrisches) Gutachten habe verzichtet werden können (BVGer act. 5). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 forderte der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 11. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten und innert gleicher Frist eine Replik einzureichen (BVGer act. 5). Dieser Betrag wurde am 27. Au- gust 2014 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 10). F. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. August 2014 an seinen An- trägen und der entsprechenden Begründung fest und fügte ergänzend hinzu, die Vorinstanz sei auf die von ihm vorgetragene Begründung nicht- eingegangen und habe stattdessen nur die in der angefochtenen Verfü- gung wiedergegebene Begründung wiederholt. Insbesondere bleibe das von ihm eingereichte Gutachten von Dr. med. I._______ unberücksichtigt. Danach sei sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben vollständig aufgeho- ben. Die Vorinstanz versäume es, die von ihr angenommene unklare, nicht objektivierbare Störung medizinisch auch nur annähernd zu begründen (BVGer act. 9).
C-3862/2014 Seite 8 G. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 1. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung fest und fügte zur Begründung ergänzend hinzu, entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers seien sämtliche Krankheiten geprüft und im Rahmen der IV-ärztlichen Stellungnahmen (act. 153 und 167) berück- sichtigt worden (BVGer act. 12). H. Mit Verfügung vom 17. November 2014 entsprach der Instruktionsrichter einem Gesuch des Sozialgerichts Potsdam um Einsicht in die Akten, indem er diesem die vorinstanzlichen Akten zustellte (BVGer act. 15). I. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für Sozialversicherungssachen grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), soweit das IVG (SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung hiervon vorsieht (vgl. dazu Art. 3 Bst. d bis VwVG, Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend wurde die Verfügung am 10. Juni 2014 erlassen respektive amtsintern am 11. Juni 2014 bestätigt (act. 168, S. 1 + S. 3), die vorab per Telefax zum Versand gebrachte Be- schwerde vom 11. Juli 2015 ging am 11. Juli 2015 beim Bundesverwal- tungsgericht ein (BVGer act. 1), und die unterzeichnete Beschwerdeschrift wurde am 14. Juli 2014 (Datum Posteingang) dem Gericht nachgereicht.
C-3862/2014 Seite 9 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten auch die per Tele- fax übermittelten Beschwerden als rechtsgenüglich eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachrei- chung des unterschriebenen Originals gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG nachgebessert werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 83 f. Rz. 2.133). Unter der Berücksichtigung der üblichen Zustellungs- dauer im internationalen Briefpostverkehr ist davon auszugehen, dass die (frühestens) am 11. Juni 2014 zum Versand gebrachte Verfügung frühes- tens am 15. Juni 2014 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingetroffen ist. Mit der Beschwerdeeingabe vom 11. Juli 2014 (Eingang per Telefax: 14. Juli 2014) ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde dem- nach gewahrt. 1.4 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der geforderte Kostenvor- schuss fristgerecht überwiesen wurde (BVGer act. 10), ist darauf einzutre- ten. 2. 2.1 Mit Blick auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs vorab festzuhalten, dass der Beschwerde- führer mit Einwand seiner Rechtsvertreterin 29. Januar 2014 eine Vielzahl verschiedener physischer Beschwerden geltend gemacht (act. 155, S. 2) und als Nachweis hierfür auf zahlreiche medizinische Berichte und Gutach- ten verwiesen hat. 2.2 Wenn die IVSTA daraufhin in der angefochtenen Verfügung geltend ge- macht hat, es bestehe angebliche "keine somatische Störung" (act. 168, S. 2), ohne darzulegen, aus welchen Gründen sie trotz der aktenmässig mehrfach ausgewiesenen somatischen Diagnosen mit spezialärztlich at- testierten Funktionsdefiziten (vgl. dazu act. 42, S. 11; act. 141, S. 10; act. 157, S. 19 und act. 158) zu diesem Schluss gekommen ist, so ist weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht nachvollziehbar, wie sie dieses Ergebnis hergeleitet hat. Nicht substantiiert begründet hat sie überdies, aus welchen Gründen sie die bidisziplinäre Begutachtung als nicht mehr notwendig eingestuft hat und weshalb von weiteren Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswür- digung). Durch diese Unterlassungen hat sie ihre Begründungspflicht ver- letzt. Weder für den Beschwerdeführer noch für die Rechtsmittelinstanz ist
C-3862/2014 Seite 10 aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, aus welchen Gründen sie auf das angebliche Fehlen einer somatischen Gesundheitsstörung geschlos- sen und weshalb sie den Gesundheitszustand und die hieraus abzulei- tende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich ab- geklärt erachtet hat. Mit Blick auf Art. 57a IVG, womit in der Invalidenversicherung das Vorbe- scheidverfahren wieder eingeführt wurde, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ge- mäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese gilt vor allem in Anbetracht der mit dem Erlass von Art. 57a IVG angestrebten besseren Akzeptanz der IV-Entscheide und der damit beabsichtigten Ent- lastung der Gerichte (BBl 2005 S. 3079 ff., insbesondere 3084 f.). 2.3 Ob die Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren ge- heilt werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Streitsache – wie nachfolgend (E. 5.1 – E. 5.4) darzulegen ist – bereits aus materiell-rechtlichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 9, S. 1 f.), sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best- immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi- lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
C-3862/2014 Seite 11 3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Juni 2014) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 87/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle- gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts- koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Analog zur früheren Verordnung (Nr. 1408/71) werden dabei zwei unterschiedliche Ko- ordinierungssysteme unterschieden. Ein erster Systemtyp gilt für Perso- nen, die ausschliesslich unter gesetzlichen Regelungen versichert gewe- sen sind, nach denen die Invalidenrente von der Dauer der Versicherungs- zeit unabhängig ist und ausschliesslich auf dem Umstand beruht, dass die betreffende Person bei Eintritt des Leistungsfalls versichert war ("Typ A"). Davon zu unterscheiden ist der zweite Koordinationstyp, bei welchem die versicherte Person einem Leistungssystem unterliegt, das die Leistungs- ansprüche in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung einräumt ("Typ B"). Bei diesem Koordinationstyp werden die Leistungen "pro rata tempo- ris" bestimmt, sodass jeder Mitgliedstaat, in dem die Person versichert war, nach Massgabe der bei ihm zurückgelegten Versicherungszeiten zur Aus- richtung einer Invalidenrente verpflichtet ist (Art. 44 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; BERND SCHULTE, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinie- rung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, SZS 01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere S. 159 f.). Nach Art. 46 Abs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des "Typs A" galten, Leistungen nach Kapitel 5 (Art. 50 - 60: Alters- und Hinterlassenenrenten), das unter Berücksichti- gung von Abs. 3 entsprechend gilt. Deutschland und die Schweiz sehen
C-3862/2014 Seite 12 Rechtsvorschriften nach dem Koordinationstyp B vor, das heisst sie ge- währen Leistungsansprüche bzw. Teilrenten in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario). Wie nachfolgend (E. 3.3) darzulegen ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer, sodass – bei Erfüllung der weiteren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – ein Anspruch auf eine Rente der IV besteht, und zwar ungeachtet dessen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht mehr in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig und beitragspflichtig ist. 3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min- destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück- gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we- niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36, Rz. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) geht hervor (act. 22), dass der Beschwerdeführer zwar weniger als drei Jahre, aber offensichtlich auch mehr als ein Jahr Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Nachdem die in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von 397 Monaten (Stand: Februar 2012; vgl. act. 65, S. 7) in jedem Fall anzurech- nen ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente ohne Weiteres. 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-3862/2014 Seite 13 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). 3.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
C-3862/2014 Seite 14 zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 3.8 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un- tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo- Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.9 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be- urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche- rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf- gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
C-3862/2014 Seite 15 3.10 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden soma- toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei- den (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi- alversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche- rung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt ins- besondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An- hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof- fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten- zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver- mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme- modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem- nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so- genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer- den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Kom- borbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 3.11 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
C-3862/2014 Seite 16 in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Nachfolgend ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklä- rungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG im erwerblichen und medi- zinischen Bereich rechtsgenüglich nachgekommen ist. 4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
C-3862/2014 Seite 17 plastik-Versorgung im April 2010, einhergehend mit erheblichen Ge- brauchseinschränkungen der rechten oberen Extremität, sowie ein HOPS (Hirnorganisches Psychosyndrom) mit Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Einschränkung der Alltagskompetenz (ICD-10: F06) fest. Als weitere Diagnosen hielt sie überdies eine Blaseninkonti- nenz, einen Zustand nach Kreuzbandabriss (links) und Achillessehnen- verletzung (rechts) sowie eine Distorsion des Sprunggelenks fest. Auf der Grundlage ihrer Untersuchung attestierte sie dem Beschwerdefüh- rer einen Pflegegrundbedarf von 125 min/Tag – entsprechend der Pfle- gestufe II nach SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch; vgl. dazu § 15 Abs. 1 Ziff. 2 Gesetzes vom 26. Mai 1994 [BGBl. I S. 1014], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 [BGBl. I S. 2462], <https://de- jure.org/gesetze/SGB_XI>, abgerufen am 08.09.2015) sowie eine Ab- hängigkeit in der Hauswirtschaft (act. 43, S. 4 f. + S. 11).
C-3862/2014 Seite 18 Schulter und in sämtlichen grossen Gelenken, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine depressive Stimmungslage befundet. Der Beschwerdeführer sei der Pflegestufe 2 zugewiesen, und aus ärztlicher Sicht sei krankheitsbedingt eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit ge- geben (act. 56).
C-3862/2014 Seite 19 der Beschwerdeführer sämtliche Handlungen eingestellt habe, sei kör- perlich nicht zu erklären. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopä- discher Sicht in seinem bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr einsetz- bar sei; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm hingegen ein voll- schichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung, unter Ausschluss von Hocken, Knien, Bücken, Heben von Lasten, Überkopfarbeiten, Steigen und Klettern sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, vollschichtig möglich. Ein endgültiger Entscheid über das Leistungsvermögen solle erst nach Vorliegen des neurologisch/psychiatrischen Gutachtens erfolgen (act. 42, S. 1 - 16, insbesondere S. 11 f.).
C-3862/2014 Seite 20 Sprunggelenke (rechts nach Achillessehnenruptur, links nach osteo- chondraler Talusfraktur) fest. Überdies fügte er hinzu, die klinische Un- tersuchung des Achsenorgans und der Extremitätengelenke könne den Haltungsverlust und das Mobilitätsdefizit nicht erklären. Gestützt auf diese Gesundheitsbeeinträchtigungen schloss er – mit Blick auf die Pfle- geversicherung – auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % (act. 157, S. 15 + S. 18 f.).
C-3862/2014 Seite 21 (ICD-10: F45.32), eine somatoforme autonome Funktionsstörung – Uro- genitalsystem (ICD-10: F45.34), eine rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10: F38.10) sowie eine passiv-negativistische Persönlich- keitsstörung (IDC-10: F60.81) zu diagnostizieren. Das Krankheitsbild sei hinsichtlich der Somatisierungs- und der Konversionstörung chroni- fiziert; die Prognose müsse als "infaust" eingestuft werden. Der Explo- rand habe mitunter spontan erklärt, dass er zwischenzeitlich immer wie- der mal "einige Tage habe gehen" können, insbesondere morgens nach dem Aufwachen und wenn er in der Garage mal etwas geordnet habe. Danach sei dann aber die Lähmung wieder "mit tauben Unterschenkeln beginnend aufgestiegen". In einer vertieften Exploration sei von ihm die Urin- und Stuhlinkontinenz abgeklärt worden. Hierbei habe sich heraus- gestellt, dass der Patient diese Störung gar nicht habe (act. 137, S. 7 + S. 10 ff.).
C-3862/2014 Seite 22
C-3862/2014 Seite 23 4.2.2.1 Dr. med. E._______ hat als Facharzt des medizinischen Dienstes der IVSTA die nicht mehr gegebene Notwendigkeit zur Begutachtung (vgl. zur ursprünglich gegenteiligen Auffassung: act. 70, 79 + 103 f.) aus- schliesslich damit begründet, dass hier eine ätiologisch und pathogene- tisch unklare nicht objektivierbare Störung bestehe. Diese Begründung ge- nügt indes auf folgenden Gründen für den Verzicht auf weitere Abklärungen nicht: Zum einen galt bereits nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundes- gerichts vor der dargelegten Praxisänderung (vgl. E. 3.10 hievor), dass die Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ("PÄUS- BONOG") für sich allein nicht entscheidend ist, wenn es um die Beurteilung der objektiv zumutbaren Leistungsfähigkeit geht (Urteil des BGer 9C_856/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz den Verzicht auf die ursprünglich selbst als notwendig ein- gestufte Begutachtung – entsprechend der Argumentation von Dr. med. E._______ – mit dem blossen Hinweis auf das syndromale Beschwerde- bild ("PÄUSBONOG") begründet, erweist sich diese Begründung mithin als nicht stichhaltig, zumal sie der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis wi- derspricht. Denn bereits nach dieser (inzwischen überholten) Rechtspre- chung galt der Grundsatz, dass auch beim Vorliegen eines unklaren synd- romalen Beschwerdebildes fachärztlich zu prüfen ist, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und oder anderweitiger Untersuchungen zuverlässig nachgewiesen werden kann (Urteil des BGer 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 112 S. 47 mit Verweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Diese in der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts postulierten Grundsätze werden überdies durch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bestätigt. Danach sagt die Diagnose einer syndromalen Störung für sich allein noch nichts aus über deren Schweregrad und deren Auswirkungen auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu PETER HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktio- nellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 6/2104, S. 522 ff., insbeson- dere S. 525). Zum andern stellt eine depressive Störung für sich keinen solchen syndro- malen Zustand dar (Urteil des BGer 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.4). Wenn demnach – wie hier – die Auswirkungen einer Depres- sion beziehungsweise gar einer schweren Depression mit Somatisierung
C-3862/2014 Seite 24 (Gutachten von Dr. med. I.; act. 141, S. 10) zur Beurteilung ste- hen, so kam bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis die Überwindbarkeitsvermutung nicht zum Tragen. Vorliegend steht fest, dass Dr. med. I. in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2013 insbesondere eine schwere Depression mit Somatisierung diagnostiziert hat, wobei sie das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem Rentenantrag als auf- gehoben bewertet hat; überdies hat sie auch eine sozialmedizinisch rele- vante Besserung ausgeschlossen und die Belastbarkeit für Rehabilitations- massnahmen verneint (act. 141, S. 10). Soweit Dr. med. E._______ die Diagnose der schweren Depression einem syndromalen Beschwerdebild ("PÄUSBONOG") gleichgestellt hat, steht seine Beurteilung in offensichtli- chem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis. Seine Begründung hält demnach bereits aus diesem Grund einer kritischen Prüfung nicht Stand. 4.2.2.2 Auf die Schlussfolgerung von Dr. med. E._______ kann überdies auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er in seinen medizinischen Stel- lungnahmen insbesondere nicht begründet hat, weshalb die von den (aus- ländischen) Spezialisten durchgeführten psychiatrischen und orthopädi- schen Untersuchungen angeblich keine objektivierbaren Störungsbilder er- geben hätten (vgl. zu diesem Erfordernis auch HENNINGSEN, a.a.O., S. 511), obwohl in den medizinischen Berichten und Gutachten eine Vielzahl von somatisch bedingten Diagnosen gestellt wurden (vgl. dazu act. 42, S. 11; act. 43, S. 4 f.; act. 50, S. 3 + S. 5 f.; act. 55 f.; act. 157, S. 14 f.). Die Aktenbeurteilungen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz stehen demnach bereits hinsichtlich der erhobenen Befunde und der gestellten Di- agnosen in offensichtlichem Widerspruch zu den im Recht liegenden Be- richten und Gutachten. Nachdem diese offensichtlichen Widersprüche von Dr. med. E._______ weder thematisiert noch aufgelöst wurden, erweisen sich die medizinischen Abklärungen der Vorinstanz als unvollständig und damit ungenügend. 4.2.2.3 Hinzu kommt, dass die Beurteilung von Dr. med. E.______ auch in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit in offensichtlichem Wider- spruch zu den Beurteilungen mehrerer Spezialärzte steht. Letztere gehen durchwegs von relevanten Einschränkungen der funktionellen Leistungs- fähigkeit beziehungsweise gar von einem gänzlich aufgehobenem Leis- tungsvermögen aus (vgl. dazu act. 43, S. 4 f. + S. 11; act. 59, S. 10; act. 141, S. 10; act. 157, S. 15 + S. 19). Angesichts dieser offensichtlichen Diskrepanzen hätte die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen in die Wege leiten müssen. Der Verzicht auf die ursprünglich auch von der IVSTA
C-3862/2014 Seite 25 vorgesehene Begutachtung ist dabei umso weniger nachvollziehbar, als rechtsprechungsgemäss bereits geringe Zweifel genügen, um die Notwen- digkeit weiterer Abklärungen zu begründen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.2.2.4 Überdies genügen die bis dato vorliegenden medizinischen Be- richte und Gutachten auch mit Blick auf das hier notwendige (durch Indika- toren) strukturierte Beweisverfahren den Anforderungen der neuen Recht- sprechung (E. 3.10 hievor) nicht. Aufgrund der mitunter diagnostizierten Schmerzstörung (act. 56, S. 1; act. 127, S. 1) werden sich die Gutachter in Nachachtung dieser neuen Rechtsprechung mit den Komplexen "Gesund- heitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behand- lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komborbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und - störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) auseinander zu set- zen haben; die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müs- sen schliesslich einer Konsistenzprüfung unterzogen werden (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4.2.2.5 Auch in formeller Hinsicht erfüllen die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutach- ten nicht. So fehlt zunächst eine Zusammenfassung der relevanten anam- nestischen Akten mit Hinweis auf die entsprechenden Befunde, Diagnosen und Beurteilungen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, das heisst die tatsächli- chen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert (vgl. ALFRED BÜHLER, Be- weismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten unter Berücksich- tigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter vom 21. Juni 2010, S.18; Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.1). Hinsichtlich der aktenkundigen Unfälle aus den Jahren 1976 und 1983 (vgl. dazu act. 42, S. 2) wurde offenbar auch auf den Beizug der echt- zeitlichen medizinischen Berichte verzichtet. Zudem wurden offenbar nicht sämtliche SUVA-Akten beigezogen, zumal aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ob die von Dr. med. L._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2009 (act. 27, S. 22) geforderte kreisärztliche Beurteilung tatsächlich ver- anlasst wurde und aus den SUVA-Akten auch nicht ersichtlich ist, wann und wie der Berufsunfall vom 20. März 2009 abgeschlossen wurde. Inso-
C-3862/2014 Seite 26 weit stehen die Beurteilungen von Dr. med. E._______ auch im Wider- spruch zum Erfordernis der Begutachtung in Kenntnis der Vorakten (vgl. E. 3.7 hievor). In den hier zur Diskussion stehenden Berichten von Dr. med. E._______ fehlt sowohl eine solche Zusammenfassung der wesentlichen Akten als auch eine hinreichend fundierte Auseinandersetzung mit diesen. Die Be- richte genügen auch folglich den rechtsprechungsgemässen Anforderun- gen nicht. 4.2.2.6 Überdies weist auch die versicherungsmedizinische Beurteilung als eigentlicher Kernbereich einer Expertise erhebliche Lücken auf. So fehlt es insbesondere an einer detaillierten, rechtsgenüglichen Stellungnahme zu Art und Umfang der möglichen und zumutbaren Verweistätigkeiten (vgl. dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 2. Aufl. 2012, S. 56 f.). In diesem Zusammenhang hat sich der Gutachter etwa darüber zu äussern, ob die versicherte Person gehend, sitzend oder ste- hend, im Freien oder in (geheizten) Räumen, durchgängig oder mit (ver- mehrten) Pausen, unter Vermeidung des Kontaktes mit Noxen aus der Ar- beitsumgebung (Zugluft, Lärm, Materialien, Feuchtigkeit, Staub) arbeiten, ob sie Lasten heben und/oder tragen, ob sie vollschichtig oder nur teilweise berufstätig sein kann (vgl. dazu ULRICH MAYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, na- mentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 48 f.). 4.2.2.7 Ferner findet sich in den erwähnten versicherungsinternen Beurtei- lungen auch keine Auseinandersetzung mit ärztlichen Berichten, welchen von der Beurteilung von Dr. med. E._______ mitunter erheblich abweichen. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu fordern, dass der Arzt detail- liert und nachvollziehbar begründet, weshalb er eine Diagnose als unrichtig einstuft und aus welchen Gründen er zu einer abweichenden Leistungsfä- higkeitsbeurteilung gelangt ist. Die (hier vollkommen fehlende) Auseinan- dersetzung mit Berichten und Expertisen, welche von den der Verfügung zugrunde gelegten versicherungsinternen Stellungnahmen abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztbe- richten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die an- dere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil 9C_986/2009 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352).
C-3862/2014 Seite 27 4.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu- stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bis zum massgeblichen Verfü- gungszeitpunkt vom 10. Juni 2014 erstellten medizinischen Berichte und Gutachten nicht schlüssig beurteilen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn überdies mit Blick auf die hier mitunter zur Diskussion stehenden Schmerz- störungen berücksichtigt wird, dass neu ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der genannten bundesgerichtlichen Indikatoren durchzuführen ist (BGE 141 V 281). Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung der IVSTA auf der Grundlage einer unvollständigen medizinischen Aktenlage erlassen wurde. Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt durch weitere Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (E. 5) zu ergänzen. 4.3 Der Beizug von medizinischen Sachverständigen ist überdies auch mit Blick auf die medizinische Beurteilung der nachfolgenden, aus den Akten hervorgehenden Widersprüche und Lücken im medizinischen Sachverhalt dringend geboten:
C-3862/2014 Seite 28 alltäglichen Lebensführung einerseits und den im Wesentlichen unauf- fälligen Befunden in Bezug auf den Muskelaufbau des Bewegungsap- parates anderseits zu erklären sind. So stellte Dr. med. R._______ ins- besondere fest, dass das Muskelrelief an den unteren Extremitäten bis auf die Myatrophie im Musculus quadriceps links unauffällig und kräftig ausgeprägt sei. Dabei kontrastiere die Hilflosigkeit und Bewegungslo- sigkeit des zu Begutachtenden mit dem erhaltenen Muskeltonus und dem gut erhaltenen Muskelrelief, welches bei einem zweijährigen Nicht- gebrauch verändert sein müsste (act. 101, S. 13 + S. 18). Aufgrund die- ser Ausgangslage werden die Gutachter auch abzuklären haben, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht effektiv auf den Einsatz von Rollator respektive Rollstuhl angewie- sen ist, respektive ob der Gebrauch der genannten Hilfsmittel medizi- nisch indiziert ist. Schliesslich wird vom Gutachter auch zu prüfen sein, ob Simulation beziehungsweise Aggravation (vgl. dazu ALFRED FREDEN- HAGEN, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 270 ff.) oder eine blosse Verdeutlichungstendenz vorliegt (vgl. dazu Urteil des BGer vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb in den dargelegten – dem Entscheid der Deut- schen Rentenversicherung zugrunde gelegten – Expertisen trotz der be- stehenden Widersprüche und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung eine konkrete Einschränkung hergeleitet und auch beziffert werden konnte.
C-3862/2014 Seite 29 exakte Diagnosestellung und Entwicklung eines Therapieansatzes sta- tionäre Beobachtungsbedingungen erforderlich seien (act. 101, S. 20). Demgegenüber kam Dr. med. I._______ zum Schluss, dass mit einer sozialmedizinisch relevanten Besserung nicht mehr zu rechnen und der Beschwerdeführer nicht belastbar sei für Rehabilitationsmassnahmen (act. 141, S. 10). Die Gutachter werden sich dementsprechend auch zur Frage zu äussern haben, ob und gegebenenfalls mit welchen Therapien gegebenenfalls noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes er- reicht werden kann.
C-3862/2014 Seite 30 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Die versicherungsinternen medizinischen Berichte (act. 153 und 167) er- füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Grundlage in mehrfacher Hinsicht nicht: Vorab stützen sich die Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA auf eine un- vollständige Aktenlage. Für die ergänzende Begutachtung sind deshalb sämtliche massgeblichen medizinischen Berichte und die vollständigen SUVA-Akten beizuziehen (E. 4.2.2.5 hievor). Zudem ist auch bei einem un- klaren syndromalen Beschwerdebild fachärztlich zu prüfen, ob nicht ein an- deres Störungsbild gegeben ist. Vorliegend sind aufgrund der Vielzahl so- matischer Diagnosen (vgl. dazu E. 4.2.2.2 und 4.3 hievor) zwingend zu- sätzliche Abklärungen geboten; diesbezüglich sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Urologie, Ohren-, Nasen-, Halskrank- heiten (ORL) in die Wege zu leiten. Überdies stellt die Diagnose einer schweren Depression mit Somatisierung (Gutachten von Dr. med. I._______; act. 141, S. 10) kein syndromales Beschwerdebild im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis dar. Diesbezüglich bedarf es einer aktuellen Begutachtung aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Mit Blick auf die mit- unter diagnostizierte chronische Schmerzstörung (act. 56, S. 1; act. 127, S. 1) ist sodann der Beizug eines neurologischen Spezialisten geboten. Schliesslich erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweis- verfahrens (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 334 des Bundesamtes für So- zialversicherung vom 7. Juli 2015; nachfolgend: IV-Rundschreiben). Die Gutachter werden sodann auch zu den möglichen und zumutbaren Thera- pien im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie im Rahmen der Prüfung der Verweistätigkeiten auch zur Fahreignung Stel- lung zu nehmen haben. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der in- terdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle
C-3862/2014 Seite 31 relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge- leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter- gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). 5.2 Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver- zichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizi- pierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht. 5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen (vgl. dazu insbesondere auch das IV-Rundschreiben). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zu- satzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Berichten (act. 83 und 93) nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass tatsächlich eine Reiseunfähig- keit besteht. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinä- ren Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteilig- ten liegt. 5.4 Ferner liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme der Ehefrau bei der Begutachtung als notwendig und sinnvoll erscheint. Es verhält sich somit ähnlich wie mit dem Beizug eines Dolmetschers, worüber ebenfalls der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu befinden hat (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, E. 4.5 mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung). Auch hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 (E. 3.1.3.3 S. 244) wiede- rum bestätigt, dass kein Anspruch der versicherten Person auf Begleitung durch eine Person ihres Vertrauens besteht.
C-3862/2014 Seite 32 5.5 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra- gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte Dr. med. E._______ dabei weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streiti- gen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zu- rückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen un- zulässig, was – im Einklang mit der ursprünglichen Absicht der Vorinstanz – zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Ein- holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be- stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent- sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als Aktenbeurteilungen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versiche- rungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
C-3862/2014 Seite 33 Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der durch eine deutsche Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leis- ten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'500.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-3862/2014 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 10. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - Ziff. 5.4 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah- renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.Dispositiv 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahlungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.5347.2083.95; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die SUVA Luzern, Rechtsdienst (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
C-3862/2014 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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