Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3859/2021
Entscheidungsdatum
10.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3859/2021

Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Sibin Heuser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Vorinstanz.

Gegenstand

UVG, Arbeitssicherheit/Unfallverhütung, Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Juli 2021.

C-3859/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ bezweckt den Betrieb eines Baugeschäftes für Hoch­ und Tiefbau sowie Unterlagsböden (vgl. www.zefix.ch > Firmenname > su­ chen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 10. Mai 2024). Als Betrieb des Baugewerbes ist sie für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vor­ instanz) angeschlossen. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sprach die Suva gegenüber der Ar­ beitgeberin eine Ermahnung der Stufe 1 aus, mit der Begründung, sie habe festgestellt, dass die Arbeitgeberin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt habe (Ak­ ten gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz vom 22. März 2023 [nachfol­ gend: Suva­act.] 91). Die Suva ordnete eine Sofort­Massnahme an, näm­ lich die Einstellung der Arbeiten in einem Graben mit einer Tiefe von mehr als 3,5 m, und weitere Massnahmen, deren Umsetzung bis zum 7. August 2020 zu erfolgen habe. Sodann gab sie der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich innert 20 Tagen dazu zu äussern sowie begründete Einwände zu erheben. Die Arbeitgeberin erklärte sich in der Folge sinngemäss mit den Massnah­ men einverstanden (Suva­act. 92). B.b Am 18. Februar 2021 ereignete sich auf der Baustelle C._______ in D._______ beim Neubau eines Mehrfamilienhauses ein Unfall. Gemäss Unfallrapport vom 21. Februar 2021 stürzte ein Baukran auf das sich im Bau befindliche sowie auf das benachbarte Gebäude (BVGer­act. 1, Bei­ lage 11). Als Ursache des Unfalls wurde die Demontage einer Druckstrebe ausgemacht, welche die Standsicherheit des Baukrans massiv vermindert hatte. Die Arbeitgeberin war auf der Baustelle als Baumeisterin tätig. Sie hatte den betreffenden Baukran von der Firma E._______ AG gemietet. B.c Mit präventiver Verfügung vom 19. Februar 2021 stellte die SUVA fest, es seien nach dem Schadenereignis (Kransturz) noch nicht alle notwendi­ gen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden getroffen worden (Suva­act. 103). Als Sofort­Massnahmen verfügte sie die Einstellung der Arbeiten bis zur Umsetzung der Absturzsicherungsmassnahmen und wei­ terer Sicherungsmassnahmen (Schutz vor herunterfallendem Material und bis zum Vorhandensein von Absperrungen) sowie die Auswechslung der beschädigten Gerüstbestandteile. Die Suva hielt fest, die Verfügung ziele

C-3859/2021 Seite 3 einzig darauf ab, vor der Aufnahme der Abbrucharbeiten eine sichere Ar­ beitsumgebung zu schaffen. Sie habe keine Auswirkung auf das ausseror­ dentliche Durchführungsverfahren. B.d Am 1. April 2021 sprach die Suva gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung der Stufe 2 aus (Suva­act. 108). Sie gab an, sie habe am 18. Februar 2021 auf der Baustelle D._______ eine Schadenabklärung auf Grund des Kransturzes durchgeführt. Dabei habe sie festgestellt, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt seien. So sei eine Druckstütze des vor Ort betrie­ benen Krans ohne schriftliche Genehmigung des Kraninverkehrbringers durch die Arbeitgeberin entfernt worden. Dadurch sei der Kran in nicht be­ triebssicherem Zustand betrieben worden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 seien bereits früher Mängel im Betrieb gerügt worden. Sie, die Vorinstanz, weise darauf hin, dass Betriebe jederzeit einen höheren Prämientarif er­ halten könnten, wenn sie Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten nicht umsetzten (Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]). Die folgenden Massnahmen seien bis zum 16. April 2021 umzusetzen:

  • Die eingesetzten Krane müssen in betriebssicherem Zustand sein. Dies betrifft sowohl den Kran selber wie auch die Installation auf der Baustelle. Informati- onen dazu sind in der Checkliste «Krane auf Baustellen» unter www.suva.ch/67116.d und im Merkblatt «Turmdrehkrane. Installation, Mon- tage, Demontage» www.suva.ch/66061.d zu finden.
  • Der Standort des Krans muss vor Beginn der Montage geplant und in die Baustelleninstallation integriert werden.
  • Wer sich einen Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung einge- halten werden, sofern die betreffenden Unternehmungen nicht schriftlich et- was Abweichendes vereinbaren.
  • Wesentliche Änderungen am Kran sind mit dem Hersteller abzusprechen. Die neu auftretenden Risiken sind so zu reduzieren, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Die Suva entzog einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Der Verfügung beigelegt war unter anderem eine Information betreffend Folgen für den Arbeitgeber bei Missachtung der Vor­ schriften über die Arbeitssicherheit bzw. das sogenannte ‘Durchführungs­ verfahren’.

C-3859/2021 Seite 4 B.e Im Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 leitete die Staatsanwaltschaft F._______ gegen G._______ (Kranspezialist der Firma E._______ AG), H._______ (Bauführer der Arbeitgeberin), I._______ (Polier der Arbeitge­ berin) und J._______ (Kranführer der Arbeitgeberin; vgl. dazu BVGer­act. 1, Beilage 11) ein Strafverfahren wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 des Schweizerischen Strafge­ setzbuches (SR 311.0, StGB) und Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen im Sinne von Art. 230 StGB ein (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft F._______ [nachfolgend StA­act.]). Insbesondere warf sie H._______ vor, er habe in seiner Funktion als Bauführer seine Mitar­ beiter (den Polier und den Kranführer) angewiesen, an einem Kran auf der Baustelle an der C._______ in D._______ eine Druckstücke zu entfernen, was diese am 11. Februar 2021 umgesetzt hätten. In der Folge sei der Kran am 18. Februar 2021 umgestürzt und habe die Liegenschaft (...), einen Schopf an der (...), die Gartenhäuser (...) sowie den Garten der (...) be­ schädigt sowie die sich auf den Grundstücken befindlichen Personen ge­ fährdet. B.f Mit Einsprache vom 28. April 2021 beantragte die Arbeitgeberin was folgt (Suva­act. 110):

  • Die Verfügung vom 1. April 2021 (Auftrag 0028421604 betreffend die Einspre- cherin) sei aufzuheben und es seien insbesondere die Ermahnung Stufe 2 sowie die Feststellung 1 gemäss dieser Verfügung aufzuheben.
  • Eventuell sei das vorliegende Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des den Kranunfall vom 18. Februar 2021 in D._______ betreffen- den Strafverfahrens zu sistieren.
  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin. Die Arbeitgeberin machte insbesondere geltend, dass der Kraninverkehr­ bringer, die E._______ AG, bzw. ihr Mitarbeiter G., dem zuständi­ gen Bauführer der Arbeitgeberin, H., am 21. Januar 2021 telefo­ nisch versichert habe, dass das entsprechende Bauteil des Krans entfernt werden dürfe. B.g Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
  1. Juli 2021 ab (Suva­act. 114). Sie begründete dies namentlich damit, der Kraninverkehrbringer bzw. der zuständige Mitarbeiter G._______ habe le­ diglich die Erlaubnis zum Entfernen einer Klammer, nicht aber zum Entfer­ nen einer Druckstrebe, gegeben. Die Arbeitgeberin habe mit ihrem Verhal­ ten ihre Pflichten gemäss Art. 82 UVG verletzt, indem sie offenkundig nicht

C-3859/2021 Seite 5 alle Massnahmen zur Unfallverhütung getroffen habe, die vorliegend nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angepasst waren. Die Arbeitgeberin habe insbe­ sondere Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfall­ verhütung (SR 823.30, VUV) nicht nachgelebt: Einerseits machten die technische Dokumentation des Kreuzrahmenelements KRE 138 und nicht zuletzt der Montageplan des fraglichen Krans klare Aussagen über Zweck und Verwendung der vier Druckstützen. Anderseits sei der Kran als Arbeits­ mittel vorliegend nicht so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert worden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleis­ tet gewesen seien, wobei von einer korrekten Montage nicht (mehr) die Rede habe sein können. Indem vorliegend der Kran mit lediglich drei Druckstützen, und damit ganz offensichtlich nicht mehr in sicherem Zu­ stand gehalten und betrieben worden sei, habe die Arbeitgeberin darüber hinaus Art. 4 der Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (SR 832.312.15, Kranverordnung) verletzt. Durch diese Verletzungen sei eine unmittelbare, schwere Gefährdung von Leib und Leben der auf der fraglichen Baustelle anwesenden Mitarbeiter ge­ schaffen worden. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 erhob die Arbeitge­ berin am 30. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer­act. 1). Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neu­ beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, das Ver­ fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des aktuell durch die Staatsan­ waltschaft F._______ geführten Strafverfahrens zu sistieren; unter Kosten­ und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.­ ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungs­ gericht ein (BVGer­act. 2, 3). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten­ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer­act. 6). C.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 19. November 2021 an ihren Anträgen fest (BVGer­act. 8), desgleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 10. Januar 2022 (BVGer­act. 10).

C-3859/2021 Seite 6 C.e Mit unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 7. Juni 2022 und 5. Juli 2022 orientierte die Beschwerdeführerin über den Verlauf bzw. den Abschluss der Strafverfahren (BVGer­act. 12, 14). C.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 ersuchte das Bundesver­ waltungsgericht die Staatsanwaltschaft F._______ um Edition der Verfah­ rensakten der Strafverfahren betreffend Gefährdung der Verletzung der Regeln der Baukunde etc. im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Feb­ ruar 2021 (BVGer­act. 21). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 29. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer­act. 22). Da­ raus war insbesondere ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Straf­ verfahren gegen G., I., J._______ und H._______, nach Vorliegen einer Desinteresseerklärung seitens der Geschädigten und voller Übernahme des Schadens durch die Versicherung der Arbeitgeberin, am 28. Juni 2022 eingestellt hatte (vgl. StA­act. 26 ­ 29). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit­ tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge­ gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichts­ gesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.32, VGG], Art. 109 Bst. c UVG). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung gemäss Art. 62 VUV handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer C­2450/2021 vom 20. Oktober 2022 und C­ 229/2020 vom 7. Oktober 2022, je E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ ren (SR 172.021, VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an­ deres bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des

C-3859/2021

Seite 7

ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG aus­

drücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Einzelne Bereiche

sind in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfall­

verhütung (Art. 81 ff. UVG) gehört indes nicht dazu, weshalb auf diese das

ATSG anwendbar ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Art. 2

N 74).

1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den an­

gefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte­

resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1

VwVG). Eine von der Suva gemäss Art. 62 VUV ausgesprochene Ermah­

nung stellt in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine allfällige

spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92

Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VUV dar und verschlechtert die aktuelle

Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Die behördliche Ermahnung ist

somit rechtsprechungsgemäss einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG

gleichzustellen und folglich grundsätzlich anfechtbar (vgl. BVGE 2010/37

  1. 2.4.3 m.H.; Urteile des BVGer C­4972/2018 vom 18. Dezember 2023
  2. 1.3; C­2450/2021 E. 1.3.2; C­5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3;

vgl. auch ROGER ANDRES, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017, S. 345, 357). Aufgrund des

Sanktionscharakters der Ermahnung ist der betroffene Betrieb – wie vorlie­

gend die Beschwerdeführerin – durch diese berührt und hat ein schutzwür­

diges Interesse an deren Aufhebung bzw. an der Aufhebung des die Er­

mahnung ersetzenden Einspracheentscheids (vgl. BGE 131 V 407

E. 2.1.2.1). Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfah­

ren teilgenommen hat, ist als Adressatin des Einspracheentscheids vom

8. Juli 2021 somit vorliegend zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzu­

treten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1

VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom

8. Juli 2021. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdefüh­

rerin vom 28. April 2021 ab und hielt an der Verfügung vom 1. April 2021,

mit welcher sie eine Ermahnung der Stufe 2 ausgesprochen und diverse

Massnahmen getroffen hatte, fest.

C-3859/2021 Seite 8 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Ein­ spracheentscheid datiert vom 8. Juli 2021. Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Ar­ beitnehmer bei Bauarbeiten (SR 832.311.141, Bauarbeitenverordnung, BauAV) in Kraft getreten ist und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 2021 auf der Baustelle in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurtei­ lung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten. Mithin steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu Urteil C­4972/2018 E. 2.2; TSCHANNEN/MÜL­ LER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be­ herrscht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi­ cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi­ gen (BGE 138 V 218 E. 6). Ferner gilt der Grundsatz der freien

C-3859/2021 Seite 9 Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c; KIESER, a.a.O., Art. 43 N 61). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei­ lung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). 3.3 Der Suva steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü­ tung ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile C­2450/2021 E. 3.4; C­229/2020 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessens­ fragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zwar zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lösungen über­ lassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wis­ senschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurück­ haltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesver­ waltungsgericht darf seine Prüfungsdichte mithin zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrele­ vante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­ gericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.154 m.H.). 4. Der dem Unfall zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusam­ menfassen (vgl. dazu u.a. Unfallrapport vom 21. Februar 2021 in BVGer­ act. 1 [Beilage 11]; Gutachten des Forensischen Instituts K._______ vom 19. September 2021 in Akten der Staatsanwaltschaft F._______ [nachfol­ gend StA­act.] 14 [Beilage 1]; Polizeirapport in StA­act. 1 und 2):

C-3859/2021 Seite 10 Am 20. November 2020 montierte die Firma E._______ AG auf der Bau­ stelle der Beschwerdeführerin an der C._______ in D._______ einen Bau­ kran des Typs (...). Im Verlaufe der Bautätigkeit stellte sich heraus, dass eine Druckstütze am Kranballast die Arbeiten behinderte, indem sie bei der Erstellung der Betondecke des Erdgeschosses im Weg war. In der Folge nahm der verantwortliche Polier (I.) mit dem Bauführer (H.) Kontakt auf und schilderte das Problem. Der Bauführer erkun­ digte sich anschliessend bei G., Kranfachmann / Kranspezialist der Firma E. AG, ob die besagte Druckstütze entfernt werden könne (Telefonat vom 21. Januar 2021). Nach Tätigung von weiteren Ab­ klärungen bestätigte G._______ mit E­Mail vom 22. Januar 2021, es könne eine Klammer bei den Fundamentplatten gelöst und weggenommen wer­ den, wobei die Klammer auf dem Zentralballast zu deponieren sei (BVGer­ act. 1, Beilage 8). Nach den Akten zu schliessen kam es anlässlich dieser Absprache zu einem folgenschweren Missverständnis: Während der Bau­ führer nach seinen Angaben angenommen hatte, der Kranspezialist habe ihm die Bewilligung erteilt, eine Druckstütze zu entfernen, war der Kran­ spezialist gemäss seinen Aussagen (und seiner E­Mail) davon ausgegan­ gen, er habe lediglich die Einwilligung zur Entfernung einer Klammer erteilt (zu den entsprechenden Aussagen vgl. insbesondere BVGer­act. 8 [Bei­ lage 12]; die Klammern dienten zur Befestigung des Kreuzrahmenele­ ments an den vier Fundamentplatten [BVGer­act. 1, Beilage 2, S. 5]; die Druckstreben haben demgegenüber eine stabilisierende Wirkung und be­ zwecken die Ableitung der Kräfte [StA­act. 14, Beilage 1, S. 4]; vgl. auch Fotografie der Druckstreben und Klammern in BVGer­act. 1 [Beilage 2]). In der Folge gab der Bauführer den Baustellenmitarbeitern den Auftrag, die Druckstütze zu beseitigen. Am 11. Februar 2021 entfernten I._______ und J._______ die Druckstütze an der südöstlichen Ecke des Kranballastes. Während der weiteren Arbeiten wurde am 18. Februar 2021 ein (ca. 3 t) schwerer Betonkübel mit dem Kran angehoben und an das südöstliche Ende der zu betonierenden Decke gefahren. Dabei stürzte der Kran in süd­ östliche Richtung. Die Kranspitze schlug im Hausdach der Liegenschaft (...) ein. Der Kranausleger stürzte auf einen Schopf der (...), ein Garten­ haus der (...), ein Gartenhaus der (...) und in den Garten der (...) (StA­act. 1, S. 5). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe den Sachverhalt und die Beweismittel unvollständig erhoben (Art. 12 VwVG). Zudem rügt sie eine mangelhafte Begründung des Ein­ spracheentscheids (BVGer­act. 1, S. 7 ff., 9 ff.).

C-3859/2021 Seite 11 5.2 5.2.1 Betreffend Verletzung der Sachverhaltsfeststellung beanstandet die Beschwerdeführerin insbesondere, die Vorinstanz habe sich im angefoch­ tenen Einspracheentscheid zur Beantwortung der hochgradig umstrittenen Frage nach dem genauen Inhalt des Telefongesprächs vom 21. Januar 2021 einzig auf das Bestätigungsmail von G._______ vom 22. Januar 2021 sowie auf die mutmasslich bei der E._______ AG und/oder bei G._______ persönlich eingeholten zusätzlichen Auskünfte abgestützt (BVGer­act. 1, S. 7). Hingegen habe die Vorinstanz es unterlassen, die Strafakten beizu­ ziehen und weitere Auskünfte bei H._______ einzuholen. Sodann brachte sie ergänzend vor, die Vorinstanz habe zusätzliche Sachverhaltserhebun­ gen erst nach Einreichung der Einsprache angestellt. So sei sie, die Be­ schwerdeführerin, nicht auf das allfällige Vorhandensein der technischen Krandokumentation hingewiesen worden (BVGer­act. 1, S. 9). Diese sei der Beschwerdeführerin von der E._______ AG weder im Rahmen des Ab­ schlusses des Mietvertrages für den Kran noch zu einem späteren Zeit­ punkt zur Verfügung gestellt worden. Vielmehr habe sie, die Beschwerde­ führerin, die Dokumentation erst von der Suva (zusammenmit dem ange­ fochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021) erhalten (BVGer­act. 1, S. 4). 5.2.2 Die Vorinstanz weist die Vorwürfe zurück (BVGer­act. 6, S. 6). Sie macht sinngemäss geltend, sie habe den Kranumsturz auf der Baustelle vor Ort selber untersucht. Sodann ergebe sich aus der technischen Doku­ mentation klar, dass Kran an seiner Basis mit vier Druckstreben zu ver­ spannen sei (S. 7). Ebenso fest stehe der Unfallhergang: Der Ausleger habe sich im Zeitpunkt des Sturzes über der Ecke des Kreuzrahmens mit der fehlenden Druckstrebe befunden. Dieser Unfallhergang leuchte bereits aufgrund elementarer Physik/Statik ein. Sodann habe G._______ persön­ lich bestätigt, er habe lediglich die Entfernung einer Klammer gestattet; dies ergebe sich auch aus der E­Mail vom 22. Januar 2021. Vor diesem Hintergrund habe sie, die Suva, die Strafakten nicht beiziehen müssen (S. 8), sondern davon ausgehen dürfen, dass die fehlende Druckstrebe den Unfall verursacht habe und dass die Entfernung nicht gestattet worden sei. Der Sachverhalt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die Ermahnung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2021 sei die abstrakte Gefährdung durch den Betrieb des Krans mit der fehlenden Druckstrebe Grund und Anlass genug gewesen, zumal der sichere Betrieb des Krans auf der fraglichen Baustelle gemäss Art. 82 UVG, Art. 32a VUV und Art. 4 der Kranverordnung stets in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen habe. Eine zusätzliche Befragung von H._______ und/oder der

C-3859/2021 Seite 12 Beizug der Anfang Juli 2021 bereits vorhandenen Strafuntersuchungsak­ ten der Staatsanwalt F._______ sei beim vorliegend anwendbaren Beweis­ grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht notwendig gewesen und hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Tatsache gebracht, dass auf der fraglichen Baustelle der Beschwerdeführerin in D._______ der Baukran mit nur drei statt vier Druckstreben, d.h. in einem nicht betriebssicheren, den Vorgaben der technischen Dokumentation nicht entsprechenden Zustand, betrieben worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die technische Doku­ mentation des Kreuzrahmenelements KRE 138 erst von der Beschwerde­ gegnerin als Beilage zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 erhalten habe, sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von entscheiden­ der Bedeutung (BVGer­act. 6, S. 3). Konkret gehe es vielmehr darum, dass die Beschwerdeführerin am umgestürzten Kran eine der vier Druckstreben demontiert habe, ohne dass die E._______ AG ihr dies gestattet habe, und damit den Kran in nicht betriebssicherem, den Vorgaben der technischen Dokumentation nicht entsprechendem Zustand betrieben habe. Dieser Umstand allein sei für die angefochtene Ermahnung Stufe 2 vom 1. April 2021 ausschlaggebend und ausreichend gewesen. Dass die Beschwerde­ führerin die technische Krandokumentation erst mit dem Einspracheent­ scheid der Suva vom 8. Juli 2021 erhalten haben soll, könne ohnehin nur mit Nichtwissen bestritten werden (S. 9). Immerhin beinhalte diese Doku­ mentation auf der 13. Seite auch den Fundamentplan für die bauseitig vor­ zubereitende Kranfundation. Entsprechend sei anzunehmen, dass die Be­ schwerdeführerin – nota bene die Bauunternehmerin auf Platz – diese Do­ kumentation schon zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben müsste. 5.2.3 Vorliegend gilt die Untersuchungsmaxime. Folglich trägt grundsätz­ lich die Suva die Beweisführungslast (vgl. Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1). Sie hat für die richtige und vollständige Ab­ klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Allerdings wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien re­ lativiert (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1). Vorliegend hat die Suva die Baustelle nach dem Unfall vor Ort besichtigt, wobei u.a. auch der Bau­ führer anwesend war (vgl. Suva­act. 108; BVGer­act. 1, Beilage 11). Auf­ grund dieser Abklärungen standen der Unfallhergang und die Unfallursa­ che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Aus den Akten ergab sich ohne weiteres, dass die fehlende Druckstrebe zum Kransturz geführt hatte und dass diese durch Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entfernt wurde (vgl. Unfallrapport in BVGer­act. 1 [Beilage 11]; bestätigt durch die Aussage von H._______ in der Konfrontationseinvernahme, wonach die Ursache für den Kransturz, nämlich die Entfernung der Druckstrebe, klar

C-3859/2021 Seite 13 und einleuchtend sei [BVGer­act. 8 {Beilage 12, S. 17}]). Ohnehin ent­ spricht es den allgemeinen Regeln der Physik bzw. Statik, dass eine Druck­ stütze nicht ohne weiteres entfernt werden darf. Sodann lag keine schriftli­ che Einwilligung zur Entfernung der Druckstrebe seitens des Kraninver­ kehrbringers vor, sondern nur eine solche zur Beseitigung einer Klammer, und auch dies nur per E­Mail. Weitere Abklärungen bei H._______ erwie­ sen sich demnach nicht als notwendig, zumal er bei der Besichtigung der Suva nach dem Unfall anwesend war. Auch mussten, mit Blick auf die klare Sachlage, die Strafakten nicht beigezogen werden, wobei im Strafverfah­ ren ohnehin andere Verfahrensmaximen gelten (z.B. Unschuldsvermutung, in dubio pro reo) als im Verwaltungsverfahren und die Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswir­ kung entfaltet (Urteil C­4972/2018 E. 5.2 m.w.H.). Von weiteren Abklärun­ gen waren damit keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten. Wenn die Vorinstanz antizipierend davon ausging, weitere Abklärungen könnten im vorliegenden Fall zu keinem entscheidwesentlichen Ergebnis mehr führen, so war dies mithin weder gesetzwidrig noch widersprach es dem Anspruch auf ein faires Verfahren beziehungsweise dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 146 II 427 E. 3.1.3 im Allgemeinen; vgl. ferner Urteile des BVGer C­ 446/2018 E. 10.6; C­2422/2014 vom 9. Januar 2017 E. 9.6.2). Insoweit er­ weist es sich auch von vornherein als irrelevant, dass die Vorinstanz die technische Krandokumentation (vgl. BVGer­act. 1, Beilage 2 mit Anhang) erst im Einspracheverfahren heranzog, zumal ohnehin fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin diese nicht bereits von sich aus hätte beiziehen müssen, als sie den Kran betrieb. Eine Verletzung der Untersuchungs­ pflicht liegt nicht vor (vgl. Urteil C­446/2018 E. 10.8). Ergänzend bleibt an­ zumerken, dass die Strafakten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, in dem sich die Parteien umfassend und frei äussern konnten, eingeholt wur­ den, so dass eine allfällige Verletzung der Untersuchungspflicht ohnehin als geheilt gälte (vgl. dazu Urteil des BVGer C­4904/2011 vom 19. Februar 2013 E. 5.1). 5.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei bis zur Einreichung ihrer Einsprache vom 28. April 2021 von der Vorinstanz nicht auf das allfäl­ lige Vorhandensein der technischen Krandokumentation hingewiesen wor­ den, und die Verfügung vom 1. April 2021 habe ebensowenig Bezug darauf genommen (BVGer­act. 1 [S. 9 f.], 8 [S. 6 f.]). Sodann habe die Vorinstanz telefonische Abklärungen bei G._______ getätigt, die nicht offengelegt worden seien und alleine aufgrund des Wortlauts der E­Mail vom

C-3859/2021 Seite 14 22. Januar 2021 angenommen, dass dieser nur die Entfernung einer Klam­ mer bewilligt habe. Der Einspracheentscheid sei unzureichend begründet und habe nicht sachgerecht angefochten werden können. Die Vorinstanz entgegnet namentlich, es sei Ausfluss aus dem Untersu­ chungsgrundsatz dass sie die technische Krandokumentation im Ein­ spracheverfahren eingeholt habe (BVGer­act. 6, S. 9 f.). Die Erkenntnisse aus den Erhebungen bei der Firma E._______ AG habe sie in Ziff. 6 des Einspracheentscheids offengelegt. Dieser sei genügend begründet. Die Beschwerdeführerin habe den Einspracheentscheid durchaus sachgerecht beanstanden können. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein (vgl. dazu und zum folgenden Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2). Dabei ist aller­ dings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunk­ ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück­ lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli­ chen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Ange­ legenheit sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BGer 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1; 2C_851/2021 vom 28. Juli 2022 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die Begrün­ dungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verlet­ zung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Be­ gründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wer­ den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be­ schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts­ lage frei überprüfen kann bzw. wenn die Vorinstanz dort ihre Entscheid­ gründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rah­ men eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C­ 4904/2011 E. 5.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

C-3859/2021 Seite 15 rechtlichen Gehörs wäre aber von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for­ malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe­ nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein­ baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer A­2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.1.3). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend festzustellen, dass die vor­ instanzliche Verfügung vom 1. April 2021 (Suva­act. 108) nur rudimentär begründet wurde. Dem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (BVGer­act. 1, Beilage 1) ist demgegenüber klar zu entnehmen, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz von einer Verletzung von Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 32a VUV, Art. 4 und 7 Kranverordnung sowie von Art. 3 aBauAV aus­ ging. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sach­ verhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen, welche den Entscheid der Vorinstanz für die Beschwerdefüh­ rerin nachvollziehbar machen. Der angefochtene Einspracheentscheid ent­ hält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind. Die tech­ nische Krandokumentation war dem Einspracheentscheid beigelegt, was der Beschwerdeführerin ermöglichte, sie in die Begründung ihres Stand­ punktes einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch sach­ gerecht und mit ausreichender Begründung Beschwerde an das Bundes­ verwaltungsgericht erheben. Ohnehin könnte, selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht über volle Kogni­ tion verfügt. 6. 6.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. April 2021 abgewiesen und die Ermahnung Stufe 2 bestätigt hat. Nachfolgend sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzule­ gen:

C-3859/2021 Seite 16 6.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver­ hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Verfügt ein Arbeitgeber nicht über die entsprechende Erfahrung, hat er sie sich zu besorgen (ADRIAN VON KAENEL, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 82 N 3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, in welchen die An­ forderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die VUV, die BauAV und die Kranver­ ordnung. 6.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in sei­ nem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen in­ formiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Infor­ mation und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nöti­ genfalls zu wiederholen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber da­ für, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhal­ ten. 6.4 Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass die Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendi­ gen Massnahmen anzuordnen haben, wenn an einem Arbeitsplatz meh­ rere Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Ar­ beitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Drit­ ten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aus­ drücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu pla­ nen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst. b) oder Arbeitsverfah­ ren zu planen oder zu gestalten (Bst. c). 6.5 Laut Art. 24 VUV dürfen in den Betrieben nach dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Ver­ wendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die Anforderung

C-3859/2021 Seite 17 nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeits­ mittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten (Abs. 2). 6.6 Nach Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwen­ det werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten einge­ setzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Arbeits­ mittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen (Abs. 2). Arbeitsmit­ tel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Abs. 3). Werden Arbeitsmittel wesent­ lich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftre­ tenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund­ heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind (Abs. 4). 6.7 Art. 3 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Ge­ sundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Si­ cherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. 6.8 Gemäss Art. 60 aBauAV müssen die Sicherheits­ und Gesundheitsrisi­ ken abgeklärt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf (Abs. 1). Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um insbesondere zu verhindern, dass Bauteile unbeabsichtigt einstürzen (Abs. 2 Bst. b) oder Arbeitnehmende durch herumfliegendes, herunter­ und einstürzendes Material getroffen werden (Abs. 2 Bst. d). 6.9 Nach Art. 4 Abs. 1 Kranverordnung dürfen Krane nur in sicherem Zu­ stand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, in­ standzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet wer­ den. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten (Abs. 1). Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dür­ fen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 7 Kranverordnung ist derjenige, der sich den Kran

C-3859/2021 Seite 18 von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, dafür verantwort­ lich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, so­ fern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren. 6.10 Art. 60 ­ 63 VUV regeln die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu­ che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An­ zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar­ beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh­ rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N 753, 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine ange­ messene Frist zum Vollzug (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Stufe des Prämienta­ rifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 6.11 6.11.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsun­ fällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13.März 1964 (SR 822.11, ArG) und der Suva (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil C­ 229/2020 E. 3.6). Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidge­ nössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsun­ fällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungs­ organe des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann

C-3859/2021 Seite 19 insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: E­ KAS­Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS­Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS­Leit­ faden Ziff. 2.3.3). Sie sollen den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen geben, mit dem Zweck, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS­ Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV, Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 5.1). 6.11.2 Gemäss EKAS­Leitfaden wird bei der Durchsetzung der Unfallver­ hütungsvorschriften in den Betrieben zwischen einem ordentlichen (EKAS­ Leitfaden Ziff. 4) und einem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (EKAS­Leitfaden Ziff. 5) unterschieden (Urteil BGer 8C_770/2020 E. 5.3). Ziel des ordentlichen Durchführungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in den einzelnen Betrieben (vgl. EKAS­Leitfaden Ziff. 4.2). Das ausserordentliche Verfahren soll (sub­ sidiär) dann angewendet werden, wenn sicherheitswidrige Zustände auf­ grund der Art der auszuführenden Arbeit oder der Arbeitsweise nur vo­ rübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre (vgl. EKAS­Leitfaden Ziff. 5.2.1; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.1). Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im ordentlichen Verfahren festgestellten Sicherheitsverstösse sind auch im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prämienerhöhung (vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) "anzurechnen" (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3 mit Hinweis). Bei Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes spricht das Kontrollorgan im Normalfall dreimal eine Ermah­ nung aus (vgl. EKAS­Leitfaden Ziff. 5.3; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Erst mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhö­ hung (von mindestens 20%; vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) verfügt werde (vgl. EKAS­Leitfaden Ziff. 5.3.4; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2 i.f.). 6.11.3 Hinzuweisen ist sodann auf die Broschüre der SUVA für Bauführer, Poliere und Kranmonteure zur Installation, Montage und Demontage von Turmdrehkranen (BVGer­act. 10, Beilage, abrufbar unter https:// www.suva.ch/66061.d, letztmals am 28. März 2024 konsultiert).

C-3859/2021 Seite 20 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtser­ heblichen Sachverhalt richtig festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise namentlich vor, das Strafverfahren gegen die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sei ein­ gestellt bzw. kein strafrechtlich relevantes Verschulden festgestellt worden (BVGer­act. 12, 14). Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass H._______ bei seinem Telefonat G._______ bezüglich der Entfernung ei­ ner der vier Druckstreben angefragt habe, wobei er mangels Kenntnis des Fachbegriffs nicht von einer Druckstrebe gesprochen habe (BVGer­act. 8, S. 4). Es sei naheliegend, dass es diesbezüglich zu einem verhängnisvol­ len Missverständnis gekommen sei, welches von G._______ als Fach­ mann hätte verhindert werden müssen (S. 5). Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung insbesondere entgegen, dass weder der Kranführer noch der Polier die zur Demontage notwendige Ausbildung aufgewiesen hätten (BVGer­act. 10, S. 3). Dem Bauführer, dem Kranführer sowie der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin hätte die Bestimmung in Art. 4 Abs. 1 und 2 Kranverordnung (Betrieb des Krans in sicherem Zustand; Demontage nur durch ausgebildete Personen) bekannt sein müssen, dem Bauführer wegen seiner Verantwortung für die Baustelle in D._______ und der Beschwerdeführerin selber wegen ihrer letztlichen Gesamtverantwortung für die dortige Arbeitssicherheit gemäss Art. 82 UVG. Es werde daran erinnert, dass jede der vier Druckstreben an der Ba­ sis des Krans, d.h. am Kreuzrahmen, in einem Sektor von 90 Grad den entsprechenden Eckdruck des Krans zu tragen habe, so dass der Kran über seinen gesamten Schwenkbereich hinweg abgestützt sei. Führe man sich die Umstände des Kransturzes vom 18. Februar 2021, d.h. die Auf­ bauhöhe des Krans von 23.5 m, das Gewicht des gefüllten Betonsilos von 3 t, die im Moment des Sturzes gemessene Ausladung der Laufkatze von 21 m sowie die Lage des Kranauslegers direkt über der fehlenden Druck­ strebe vor Augen, so müsse bereits auf Grund elementarer Physik und Sta­ tik einleuchten, dass ein sicherer Betrieb des Krans mit nur drei statt vier Druckstreben gar nicht möglich sei. Wenn der Bauführer die Bewilligung zur Entfernung einer Druckstrebe des Krans verstanden haben will, so habe ihm der Kranfachmann per E­Mail lediglich die Entfernung einer «Klammer» bei den Fundamentplatten gestattet. Diese schon rein verbal völlig anderslautende Aussage hätte zwingend eine Rückfrage der Be­ schwerdeführerin auslösen müssen (S. 5).

C-3859/2021 Seite 21 7.2 Wie bereits in E. 5.2.3 hiervor dargelegt, entfaltet die Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswir­ kung (C­4972/2018 E. 5.2). Dennoch gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Mögli­ chen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befass­ ten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungs­ behörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafge­ richt unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.3.1). Vorliegend wurden die Strafverfahren gegen die Mitarbeitenden der Arbeit­ geberin zwar eingestellt, aber nicht mit der Begründung, diesen sei kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorzuwerfen, sondern mit Blick auf die Desinteresseerklärung der Geschädigten und die vollständige Tragung des Schadens (zumindest im Aussenverhältnis) durch die Versicherung der Arbeitgeberin (StA­act. 18 [Beilage 1], 21 [Beilage 10], 26 ­ 29). Für das vorliegende Verfahren kann daraus mithin nichts abgeleitet werden. Aus dem Unfallrapport, den die Suva anlässlich der Untersuchung des Un­ fallhergangs vor Ort erstellt hatte (vgl. dazu Art. 61 Abs. 4 VUV; EKAS­ Leitfaden Ziff. 4.4.1), der Befragung der Beteiligten (BVGer­act. 1 [Beila­ gen 6, 7]) und der E­Mail vom 22. Januar 2021 (BVGer­act. 1 [Beilage 8]) ergibt sich der Unfallhergang klarerweise (vgl. dazu E. 4 hiervor), wobei dieser vom Gutachten der Forensik K._______ (StA­act. 14, Beilage 1), dem Polizeirapport (StA­act. 1) und den weiteren Einvernahmen (StA­act. 3 ­ 7) bestätigt wird. Insbesondere gestand selbst H._______ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu, dass die Ursache für den Kransturz, nämlich die Entfernung der Druckstrebe, klar und einleuchtend sei (BVGer­ act. 8 [Beilage 12, S. 17]). Ebenso steht fest, dass er den Auftrag zur Be­ seitigung derselben gab, dass diesbezüglich keine schriftliche Einwilligung des Kraninverkehrbringers vorlag (vgl. dazu Art. 7 Kranverordnung) und dass die Entfernung der Druckstrebe durch weitere Mitarbeitende der Be­ schwerdeführerin vorgenommen wurde. Damit ist der Unfallverlauf bezie­ hungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahr­ scheinlichkeit erstellt: Gestützt auf den Unfallrapport und die vorliegenden

C-3859/2021 Seite 22 Zeugenaussagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu­ gehen, dass sich der Kransturz infolge Entfernen der Druckstrebe ereig­ nete, wobei es der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin u.a. unterlassen hatte, die Voraussetzungen für die Beseitigung sorgfältig abzuklären, ent­ sprechende Nachfragen zu tätigen und dafür ausgebildete Mitarbeitende damit zu beauftragen. Der Unfallhergang wird insbesondere durch den Po­ lizeirapport und das Gutachten der Forensik bestätigt (StA­act. 1, 14 [Bei­ lage 1]; vgl. insbesondere S. 9 des Polizeirapports). Demnach steht als Ursache des Unfalls eindeutig fest, dass die Tragfähigkeit des Krans durch die Demontage der Druckstütze massiv beeinträchtigt war. Weitere Abklä­ rungen erübrigen sich, da daraus kein entscheidwesentlicher Erkenntnis­ gewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). 8. 8.1 Zu prüfen ist in sodann, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen hat. 8.2 Mit Blick auf Art. 7 Kranverordnung war vorliegend die Arbeitgeberin dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung einge­ halten werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 UVG, wonach der Arbeitgeber ver­ pflichtet ist, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen ange­ messen sind). Es liegen keine Hinweise vor, dass eine davon abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. Jedenfalls ergibt sich ohne weiteres, dass die per E­Mail erfolgte Zusage des Kranspezialisten, es dürfe am Baukran eine Klammer entfernt werden, weder einer schriftliche Abma­ chung entspricht noch einer Bewilligung, ein anderes Bauteil des Bau­ krans, nämlich eine Druckstrebe, zu entfernen (sofern eine solche Verein­ barung überhaupt zulässig wäre). Auch gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV ist es der Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirk­ samkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitab­ ständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber so­ dann auch dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssi­ cherheit einhalten. Mithin trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften – selbst die Übertragung von Aufga­ ben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Ver­ pflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).

C-3859/2021 Seite 23 8.3 Vorliegend ergibt sich aus dem Unfallhergang, dass die Arbeitgeberin mit der Entfernung der Druckstrebe Art. 4 Abs. 1 der Kranverordnung, wo­ nach Baukrane nur in sicherem Zustand betrieben werden dürfen, verletzt hat. Indem sie, in Missachtung der allgemein bekannten Regeln der Physik und Statik und entgegen der Montageanleitung des Baukrans (vgl. BVGer­ act. 1, Beilage 2 [technische Dokumentation]), eine der vier Druckstreben entfernen liess, hat sie elementarste Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat da­ mit ein hohes Gefährdungspotential gesetzt, welches sich durch den Kran­ sturz sodann verwirklich hat. Mit Blick auf die betroffenen, wichtigen Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben der Mitarbeitenden, der Anwohner und Passanten, hätte der Bauführer, selbst wenn er davon hätte ausgehen dürfen, dass die Entfernung einer Druckstrebe kein Risikopotential bein­ haltete und vom Kranspezialisten genehmigt wurde, auf eine klare schrift­ liche Bewilligung des Kranunternehmens bestehen und bei der E­Mail vom 22. Januar 2021, die deutlich von einer ‘Klammer’ und nicht von einer ‘Druckstrebe’ sprach, nachfragen müssen (dabei erhellt nicht, inwiefern die Tatsache, dass G._______ im besagten E­Mail ‘Klammen’ statt ‘Klammer’ schrieb, vorliegend relevant sein sollte [vgl. zur entsprechenden Behaup­ tung BVGer­act. 8, S. 6]). In der Technischen Dokumentation KRE 138 be­ ziehungsweise Montageanleitung werden Druckstreben denn auch als sol­ che bezeichnet, und nicht allenfalls als Klammer o.ä. (vgl. BVGer­act. 1 [Beilage 2; technische Dokumentation, Ziff. 4.9 und Skizze rechts; vgl. auch Photographie mit montiertem Kreuzrahmenelement und Einzeichnung der Druckstrebe und Klammer]). Der Bauführer hätte die Sachlage umso sorg­ fältiger abklären müssen, als die getätigte Manipulation am Kran wohl un­ üblich sein dürfte (vgl. Aussage des Kranführers in BVGer­act. 8 [Beilage 12, S. 5]). Als Indiz für seine Verantwortung bzw. diejenige der Beschwer­ deführerin könnte sodann gelten, dass deren Versicherung, zumindest im Aussenverhältnis, für sämtliche Schäden aufkommt (vgl. dazu E. 7.2 hier­ vor). Dabei entbindet die Tatsache, dass der Bauführer als Arbeitnehmer die Entfernung der Druckstrebe in Auftrag gab, die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verantwortung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Kranverordnung dürfen die Montage und Demontage von Kranen sowie die Instandhaltungsarbeiten an Kranen nur von Perso­ nen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind. Die Broschüre «Turm­ drehkrane ­ Installation, Montage, Demontage» hält in Kapitel 6.1 ebenfalls fest, dass alle Personen, die Montage­ oder Demontagearbeiten, Repara­ turen oder lnstandhaltungsarbeiten ausführen, dafür ausgebildet sein müs­ sen (vgl. BVGer­act. 10, Beilage). Der Bauführer hat den Polier und den

C-3859/2021 Seite 24 Kranführer mit der Demontage der Druckstrebe betraut. Beide verfügen, was nicht bestritten wird, nicht über die entsprechende Ausbildung. Mithin liegt vorliegend auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Kranverordnung vor. Ferner wurden, wie der Kransturz eindrücklich aufzeigt, weitere Vorschrif­ ten betreffend Arbeitssicherheit offensichtlich verletzt, insbesondere Art. 82 UVG, Art. 32a VUV und Art. 3 aBauAV. 9. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Mitar­ beiter der Beschwerdeführerin die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie die Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzten, wobei dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 10. Mit Ermahnung Stufe 2 sprach die Vorinstanz die in E. B.d hiervor genann­ ten Massnahmen aus, um in Zukunft ähnlich gelagerte Unfälle zu vermei­ den. Die Folgen des vorliegenden Kransturzes waren derart gravierend, dass sie inskünftig tunlichst zu vermeiden sind, zumal durch den Unfall po­ tentiell auch besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet wurden. Hierfür sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Massnah­ men geeignet, verhältnismässig und zumutbar. Selbst wenn bis zum Unfall keine Anzeichen dafür bestanden haben sollten, dass sich Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entgegen klarer Instruktionen verhielten und Si­ cherheitsvorrichtungen umgingen, bestand nach dem Ereignis hinrei­ chende Gewissheit über das Vorliegen sicherheitswidriger Zustände. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 4 Kranverordnung, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 32a VUV sowie Art. 3 aBauAV aufgrund der vorliegenden, vollständi­ gen Akten erstellt ist. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht eine Ermahnung Stufe 2 ausgesprochen, nachdem die Ermahnung Stufe 1 vom 27. Juli 2020 (Suva­act. 91) unangefochten bzw. unbestritten geblieben war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021, welcher die Ermah­ nung Stufe 2 bzw. die Verfügung vom 21. April 2021 bestätigte, erweist sich mithin als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei­ sen ist. Bei diesem Ergebnis braucht der Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft zu werden.

C-3859/2021 Seite 25 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­ schädigung. 12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie­ genden Partei aufzuerlegen, vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2, VGKE]). Sie sind vorliegend auf Fr. 4'000.­ festzulegen und dem einbezahl­ ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; 126 V 143 E. 4a). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3859/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.­ werden der Beschwerdeführerin auf­ erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun­ desamt für Gesundheit. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-3859/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. dazu BGer 8C_770/2020). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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