Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3843/2015
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3843/2015

Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Emmenegger Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, Postfach 152, 5401 Baden, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-3843/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist südafrikanischer Staatsangehöriger und 1987 in Zürich geboren. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damals hierzulande ansässigen südafrikanischen Mutter. Im November 1993 wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung erteilt. Nachdem seine Mutter im Verlaufe des Jahres 1999 ohne ihn nach Südafrika zurückgehrt war, wurde der Beschwerdefüh- rer unter Vormundschaft gestellt. Fortan lebte er bei seinen Grosseltern im Kanton Aargau. B. B.a Weil der Beschwerdeführer ab Januar 2002 wiederholt straffällig ge- worden war, wurde er im April 2003 in eine pädagogisch-therapeutische Institution eingewiesen. Mit Urteil vom 21. Juni 2004 verurteilte ihn das Ju- gendgericht Muri/AG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Trans- portgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (BetmG, SR 812.121), sexueller Belästigung, mehrfachen Diebstahls sowie unvollendeten Versuchs dazu und bestätigte die Heimeinweisung. In diesem Rahmen hielt er sich vom April 2003 bis September 2003 vorerst in einem Aufnahmeheim in Basel und anschliessend während rund zwei- einhalb Jahren in einer entsprechenden Institution in Namibia auf. B.b Nach seiner Rückkehr im Herbst 2006 geriet der Beschwerdeführer erneut mit dem Gesetz in Konflikt. Zwischen dem 13. November 2006 und dem 8. Mai 2008 erwirkte er neun Strafbefehle wegen Widerhandlungen und Übertretungen gegen das BetmG, Widerhandlungen gegen das Trans- portgesetz, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren und Diebstahls. Sie zogen Bussen zwischen Fr. 80.- und Fr. 200.- bzw. in einem Fall (Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kan- tons Zug vom 18. Oktober 2007) eine bedingte Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu je Fr. 60.- sowie eine Busse von Fr. 800.- nach sich. Am 29. Mai 2008 wurde er von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau (nachfol- gend: Migrationsamt) deswegen ein erstes Mal ausländerrechtlich ver- warnt. B.c Dessen ungeachtet setzte der Beschwerdeführer seine Delinquenz in der Zeitspanne vom 12. Juni 2008 bis 16. Juni 2010 fort. Elf Mal ahndeten die Strafbehörden sein Fehlverhalten mit Bussen, in drei Fällen erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen und Bussen. Die gravierendste Tat betraf eine Verurteilung durch das Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. April

C-3843/2015 Seite 3 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen à Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 400.- wegen Raufhandels, mehrfacher Beschimpfung, sexueller Belästigung, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sach- beschädigung und Widerhandlung gegen das BetmG. Wegen des Vollzugs von fünf Ersatzfreiheitsstrafen infolge Uneinbringlich- keit von Geldstrafen und Bussen befand sich der Beschwerdeführer vom 6. August 2010 an für etwas mehr als drei Monate im Strafvollzug. B.d Nach drei weiteren Verurteilungen (20. April 2011: Busse von Fr. 60.- durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verkehrsregelver- letzungen, 1. Juli 2011: Busse von Fr. 800.- durch dieselbe Behörde wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren; ebenfalls 1. Juli 2011: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.- durch das Gerichtspräsidium Bremgarten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz) erliess das Migrationsamt am 30. November 2011 eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung. Wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfah- ren sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenüber der ver- warnten Person mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2011 daraufhin noch- mals eine Busse von Fr. 500.- aus. B.e Am 19. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, in Un- tersuchungshaft genommen und später in den vorzeitigen Strafvollzug ver- setzt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 21. August 2012 wegen qualifizierten Raubes, Raubes, versuchten Raubes, versuch- ten Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von vierein- halb Jahren als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines widerrufenen Straf- rests von 34 Tagen und unter Anrechnung von 99 Tagen Haft) sowie einer Busse von Fr. 500.-. Ferner ordnete die urteilende Behörde den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2010 ge- währten bedingten Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe an. C. Aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. September 2013 die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeit- punkt seiner Haftentlassung bzw. 90 Tage nach Rechtskraft besagter Ver- fügung aus der Schweiz weg. Auf Einsprache hin wurden der Widerruf und

C-3843/2015 Seite 4 die Wegweisung vom Rechtsdienst der kantonalen Migrationsbehörde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 bestätigt. Auf ein dagegen ein- gelegtes Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Juni 2014 wegen Fristversäumnis nicht ein. D. Mit Entscheid vom 9. März 2015 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 27. Mai 2015 an, unter Ansetzung einer Probezeit von 627 Tagen (bis zum 12. Februar 2017). Am 29. April 2015 verfügte die kanto- nale Justizvollzugsbehörde eine geringfügige Änderung der Vollzugsdaten (Strafende: 31. Mai 2015, Probezeit neu 630 Tage, bis zum 19. Februar 2017 dauernd). Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2015 ohne polizeiliche Begleitung nach Südafrika ausgeschafft. Bereits zuvor, am 31. März 2015, war ihm im Hinblick auf die Absicht des Migrationsamtes, beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen, das recht- liche Gehör gewährt worden. Der frühere Parteivertreter liess sich hierzu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Stattdessen reichte er am 6. Mai 2015 ein Wiedererwägungsgesuch i.S. Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ein, dem kein Erfolg beschieden war (Nichteintretens- entscheid des Migrationsamtes vom 8. Mai 2015). E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein ab dem 1. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung ver- wies das SEM auf das Vorleben und die abgeurteilte Delinquenz und führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Au- gust 2012 aus, der Betroffene habe zu massiven, ausserordentlich schwer- wiegenden Klagen Anlass gegeben. Das Migrationsamt habe die Nieder- lassungsbewilligung deshalb widerrufen und ihn aus der Schweiz wegge- wiesen. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhal- tung und das Erfordernis der gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die Gemeinschaft (Sicherheit und Ordnung) sei erfüllt. Auch im Straf- vollzug habe sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhalten, so dass bezogen auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung von einer stark be- lasteten Legalprognose auszugehen sei. Aufgrund der schweren Delikte

C-3843/2015 Seite 5 habe er sich während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz in Freiheit zu bewähren. Es sei ihm ohne weiteres zuzumuten, im Heimatstaat eine Exis- tenz aufzubauen und zu beweisen, dass er willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Soweit erforderlich, könne das Einreiseverbot suspendiert werden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren. Im Wesentlichen bringt sie vor, die verhängte Massnahme erweise sich aufgrund der engen persönli- chen und familiären Bindungen ihres Mandanten zur Schweiz (Pflegevater, gleichaltrige Tante, viele langjährige Freunde) als unverhältnismässig. In besonderem Masse davon betroffen wäre der gesundheitlich angeschla- gene Pflegevater. Insoweit bedeutete das Einreiseverbot für den Be- schwerdeführer, der seine gesamte Kindheit hierzulande verbracht habe, eine erneute, zusätzliche und geradezu drakonische Strafe, wobei das ge- samte Umfeld mitsanktioniert würde. Zu berücksichtigen gelte es ferner, dass er sein Verhalten bereue, die Strafe verbüsst und sich mit der Rück- kehr nach Südafrika abgefunden habe. Selbst die stark belastete Legal- prognose rechtfertige keine Massnahme dieser Dauer, die auch angesichts der bisherigen Rechtsprechung zu hoch angesetzt sei. So habe das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil C-707/2008 die Verhältnismässigkeit eines fünfjährigen Einreiseverbots bejaht. Anders als im Vergleichsfall habe der Beschwerdeführer hier nicht mehrere, sondern bloss einen der in den ein- schlägigen Bestimmungen aufgelisteten Tatbestände erfüllt. Sicherlich stelle er keine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) dar. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be- schwerde aus. H. Replikweise hält die Parteivertreterin am 21. August 2015 am eingereich- ten Rechtsmittel und dessen Begründung fest, unter besonderer Hervor- hebung der problematischen Kindheit und Jugend ihres Mandanten.

C-3843/2015 Seite 6 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

C-3843/2015 Seite 7 3. Auf Beschwerdeebene beantragte die Rechtsvertreterin wiederholt eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von B._______ (Pflegevater) als Zeugen und von C._______ (Tante) als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 33 N. 36). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schrift- lichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweis- würdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Be- weisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gül- tiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG im Übrigen nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom

C-3843/2015 Seite 8 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach- verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be- schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens verschiedentlich Ge- legenheit, sich zu den relevanten Tatsachen schriftlich zu äussern. Wesent- lich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Die engen Be- ziehungen des – seit längerem volljährigen – Massnahmebelasteten zum Pflegevater und zur gleichaltrigen Tante wiederum sind unbestritten. Die Würdigung der diesbezüglichen Bindungen bildete ein wichtiges Element im rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverfahren; bedingt durch den Verfahrensgegenstand (Einreiseverbot als reine Fernhaltemassnahme) kommt besagtem Aspekt hier nicht die Bedeutung zu, welche ihm die Par- teivertreterin beimisst (siehe dazu eingehender E. 8.4 – 8.6 weiter hinten). Es ist daher nicht anzunehmen, dass diesbezügliche behördliche Anord- nungen zu Erkenntnissen führten, welche über das aus den Akten bereits Bekannte hinausgehen. Von den beantragten Beweisvorkehren kann da- her in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Ge- hörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.). 4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi- ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 4 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a

C-3843/2015 Seite 9 AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü- ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif- ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei- severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr- dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.). 5.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn- ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).

C-3843/2015 Seite 10 6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2012 wurde der Be- schwerdeführer wegen qualifizierten Raubes, Raubes, versuchten Rau- bes, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedens- bruchs und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer Freiheits- strafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit seiner Delinquenz hat er ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Bereits zuvor (Zeitspanne 2002 bis 2011) war er wiederholt straffällig geworden, weswegen von ihm nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Dies ist an sich unbestritten, bean- tragt doch die Parteivertreterin in der Hauptsache lediglich eine Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt. 7. 7.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 7.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte- ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men- schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent- sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh- mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le- galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie- gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,

C-3843/2015 Seite 11 welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 7.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gewaltde- likte wie qualifizierte Formen des Raubes kann nach dem soeben Gesag- ten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge- fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 6.3). 7.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande etliche Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet (vgl. Sachverhalt Bst. B.a – B.e). Im Vordergrund steht das bereits er- wähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2012. Nebst an- deren Delikten wurde er darin in zwei Fällen des Raubes bzw. des Ver- suchs dazu für schuldig befunden, in einem weiteren Falle des qualifizier- ten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Offenbarung beson- derer Gefährlichkeit). Das Strafgericht sah es als erstellt an, dass der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2011 drei Passantinnen anhielt, sie be- drohte und versuchte, sie zur Herausgabe von Geld und Wertgegenstän- den zu zwingen. Gemäss den Urteilserwägungen hat er bei den fraglichen Taten eine erschreckende Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen- über der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer gezeigt. Durch das Drohen mit einem Messer habe er sodann ein erhebliches aggressives Potenzial bekundet. Im Besonderen der Umstand, dass er nicht davor zu- rückgeschreckt habe, einer der geschädigten Frauen das Messer vor den Hals zu setzen und sie mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, sei Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Mit jedem weiteren Raub habe die Gewalt- bereitschaft und Rücksichtslosigkeit zugenommen (siehe Strafurteil vom 21. August 2012, S. 26). Nur schon diese eine Deliktsserie spricht für eine besondere Tätergefährlichkeit. Es besteht daher ein manifestes öffentli- ches Interesse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. 7.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar- stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Das Bezirksgericht Zürich äusserte sich im obgenannten Urteil unter Verweis auf das Vorleben dahingehend, der Beschuldigte offenbare ein deutliches Desinteresse an

C-3843/2015 Seite 12 der Rechtsordnung. Die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zugs stellte sich angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe nicht. Als belas- tendes Element hinzu kommt in dieser Hinsicht – wie mehrfach angetönt – die wiederholte Straffälligkeit über Jahre hinweg (2002/03 sowie ab Herbst 2006 bis Dezember 2011), bei zunehmender Schwere der Delikte. Vor die- sem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen. 7.6 Soweit die Rechtsvertreterin einwendet, ihr Mandant habe die Strafe verbüsst und ein Einreiseverbot der verhängten Dauer bedeutete für ihn eine zusätzliche Strafe, gilt es klarzustellen, dass Straf- und Ausländer- recht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und un- abhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Mass- nahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich eine andere Gewichtung der von der Parteivertreterin angesprochenen Aspekte (problematische Kindheit, Straf- verbüssung, Reue, etc.) und ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll- zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Die angefochtene Verfügung führt mithin nicht zu einer erneuten oder doppelten Bestrafung. 7.7 Auf Beschwerdeebene wird ferner bemängelt, das SEM habe bei der Festsetzung der Dauer der Fernhaltemassnahme einerseits die negative Legalprognose zu stark gewichtet, andererseits die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers (seine gesamte Familie lebe hierzulande, Grad an Integration in der Schweiz) ausser Acht gelassen. Dem kann im Kontext der vorangehenden Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die vom Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2011 be- gangenen Taten vermitteln das Bild eines völlig uneinsichtigen und unbe- lehrbaren Gewohnheitsdelinquenten. Die jeweils ergriffenen Sanktionen (Unterbringung im Heim und später in einer Institution in Namibia, ver- hängte Bussen und Geldstrafen, mehrmonatiger Vollzug von Ersatzfrei- heitsstrafen, zwei ausländerrechtliche Verwarnungen) liessen ihn unbeein- druckt und er wurde auch während der Probezeit immer wieder straffällig. Sein Verhalten zeugt vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten; von einer Integration in die hie-

C-3843/2015 Seite 13 sigen Verhältnisse oder Reue in sein bisheriges Tun kann mit anderen Wor- ten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu den ihm am nächsten ste- henden Personen (Pflegeeltern, eine Tante) vermochten ihn nicht von re- gelmässiger Delinquenz abzubringen. Dementsprechend muss beim Be- schwerdeführer von einer klar negativen Prognose ausgegangen werden. Selbst während des Strafvollzugs gab er zu einigen Klagen Anlass. Ge- mäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 9. März 2015 betr. bedingter Entlassung musste er beinahe ein Dutzend Mal diszipliniert werden (u.a. wegen eines tätlichen Übergriffs auf einen Mitinsassen und Bedrohung eines Sozialarbeiters). Die seit der Haftentlas- sung verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu än- dern vermag. Hinzu kommt, dass er noch bis zum 19. Februar 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits na- helegt (siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 7.8 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis auf das Urteil des BVGer C-707/2008 vom 18. März 2008 mit dem bestätigten fünfjährigen Einreiseverbot, lassen sich die beiden Sachverhalte doch nicht vergleichen (im zitierten Verfahren wurde die betreffende Person wegen zwei geringfü- giger Ladendiebstähle und illegalen Aufenthalts zur Rechenschaft gezogen und sie musste in ihr Heimatland ausgeschafft werden). Ohnehin kommt es primär auf die Art der verletzten Rechtsgüter (z.B. Leib und Leben, kör- perliche und sexuelle Integrität, etc.) und nicht die Anzahl der von einem Massnahmebelasteten im Sinne von Art. 67 AuG erfüllten Tatbestände, welche auch weit weniger gravierende Verhaltensweisen miterfassen, an. 7.9 In der Replik erachtet es die Rechtsvertreterin schliesslich als wider- sprüchlich, dass die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ihren Mandanten aber zu- gleich auf die Möglichkeit eines Suspensionsgesuches aufmerksam macht. Dieser Einwand geht fehl. Im Kontext der Suspension ist nämlich zu prüfen, ob wichtige – z.B. humanitäre – Gründe vorliegen, denen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung höheres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Fernhalteinteresse. Ist dies der Fall, kann eine zeitlich klar begrenzte Einreise gestattet und hierfür (ebenfalls) vom Einreisekrite- rium abgewichen werden, wonach einreisewillige Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen dürfen (vgl. Urteil des BVGer C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3 und E. 4.2 m.H.). Sodann

C-3843/2015 Seite 14 ist hier auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung zu tragen (siehe E. 8.2 hiernach). 7.10 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 7.4 – 7.9 oben) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – zum Teil hoch- wertige Rechtsgüter (hier insbesondere die körperliche Integrität) gefähr- den oder wiederholt und über längere Zeiträume durch die Begehung von Gewalt-, Vermögens- und sonstigen Delikten in Erscheinung treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinu- ierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entspre- chendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschre- ckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzi- eller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Die vom Beschwerdeführer über Jahre hin- weg begangenen Delikte zeigen eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewich- tiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung.

C-3843/2015 Seite 15 8.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak- ten zu den in der Schweiz lebenden Angehörigen (enge Beziehungen zum Pflegevater sowie einer gleichaltrigen Tante) und weiteren Bekannten ge- genüber. Ausserdem sei er hierzulande aufgewachsen. Für die Erteilung einer Suspension bestehe überdies keine Gewähr und spontane Einreisen, beispielsweise bei medizinischen Notfällen, wären nicht möglich. 8.4 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah- rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer- deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungs- bewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin, verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insoweit keine Berücksichtigung fin- den. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Ver- weigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreisever- bot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 8.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu Verwandten und Bekannten in der Schweiz scheitert wie eben dargetan am fehlenden Bleiberecht. Mitt- lerweile 28-jährig und ledig, kann sich der Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens berufen, sondern hat er ein autonomes Leben zu führen. Anhaltspunkte für aussergewöhnlich enge Bindungen lassen sich den Akten denn nicht ent- nehmen. Mit in Betracht zu ziehen ist ferner, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Per- sonen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas- sung festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün- den mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeord- neten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt, die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen erwei- sen sich nach dem Gesagten dennoch als vergleichsweise gering (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 – 7.4.3 m.H.) und sind ohnehin hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentli- chen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

C-3843/2015 Seite 16 8.6 Die übrigen Bedenken, welche in der Replik mit Blick auf Art. 67 Abs. 5 AuG gehegt werden, sind unbehelflich. Dass keine Garantie für eine Sus- pendierung des Einreiseverbots besteht, versteht sich von selbst, bedarf es hierfür doch des Vorliegens wichtiger Gründe. Darüber wird von der Vor- instanz in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden. Dass der Be- schwerdeführer nicht spontan in die Schweiz einreisen kann, liegt wiede- rum in der Natur der Sache. Einreiseverbote bezwecken (wie mehrfach dargetan), durch die Fernhaltung ausländischer Personen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Einreisen sind nur aus- nahmsweise und kontrolliert möglich, «spontane» Einreisen werden ver- hindert. Dies entspricht dem präventiven Zweck der Massnahme und die mit einem Einreiseverbot belegten Personen haben das grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der die Unan- nehmlichkeiten, die mit dem Einreiseverbot einhergehen, seinen eigenen strafbaren Handlungen zuzuschreiben hat (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4388/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3.3). Suspensionsgesuche wer- den vom SEM im Übrigen zeitgerecht behandelt. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen somit Rech- nung getragen werden. Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon und moderner Kommunikationsmit- tel zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schen- gen-Staaten) zu treffen. 8.7 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be- urteilungselemente (Verletzung von zum Teil hochwertigen Rechtsgütern, jahrelange Delinquenz mit negativer Legalprognose, relativierte Bedeutung des Voraufenthaltes in der Schweiz, Verlauf des Strafvollzugs, Maximal- dauer einer Fernhaltemassnahme) eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme darstellt. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerde- führer auch nicht ausdrücklich gerügt) ist ebenfalls die von der Vorinstanz angeordnete SIS-Ausschreibung (vgl. E. 4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen.

C-3843/2015 Seite 17 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 1. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

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