Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3811/2020
Entscheidungsdatum
03.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3811/2020

Urteil vom 3. März 2021 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (BVG), Aufsichtsanzeige; Rechtsverweigerung.

C-3811/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Februar 2020 ein als «Dringliche Anzeige der Veruntreuung von SIFO Leistungen» bezeichnetes Schreiben einreichte, worin er im Wesentlichen festhielt, die Vorinstanz sei zur Einrei- chung einer Strafanzeige gegen den kommissarischen Sachwalter der B._______ Vorsorgestiftung C._______ verpflichtet (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2020 den Erhalt seines Schreibens bestätigte sowie mitteilte, sie sei dabei, die durch ihn vorgebrachten Argumente und Belege zu überprüfen und würde sich gegebenenfalls wieder bei ihm melden (Beilage 2 zu BVGer- act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2020 der Vo- rinstanz anzeigte, sich als betroffene und geschädigte Person als Privat- kläger an der Strafanzeige beteiligen zu wollen und beantragte, dass die Vorinstanz ihn darüber laufend informiere (Beilage 3 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2020 von der Vo- rinstanz bis am 1. Juli 2020 eine Bestätigung seiner Beteiligung als Privat- kläger und Informationen zum Stand der Ermittlungen verlangte, wobei er ansonsten Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Beilage 4 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020, vom 11. März 2020 sowie vom 22. Juni 2020 Stellung nahm und darin im Wesentlichen festhielt, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Strafbehörde nach Art. 302 Abs. 1 StPO sei und keiner Anzeigepflicht unterliege, weshalb es insofern weder möglich sei, ihm gegenüber eine Erklärung über die Beteiligung als Privatkläger ge- mäss Art. 118 StPO abzugeben noch gegen die Vorinstanz in einer Straf- sache Beschwerde wegen Rechtsverzögerung nach Art. 393 StPO zu füh- ren, dass sich im Weiteren aus der Anzeige keine Hinweise auf vermögens- schädigende Handlungen durch C._______ ergeben würden, demgegen- über der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juli 2014 vom Bezirksgericht D._______ aufgrund seiner Tätigkeit als Stiftungsrat der B._______ unter anderem wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfa- cher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und eine Schadenersatzforderung gegenüber

C-3811/2020 Seite 3 der B._______ in der Höhe von Fr. 2'900'000 anerkannt habe, wovon im- mer noch über Fr. 1'600'000 offen seien, weshalb ein Vorschlag zur Abzah- lung des restlichen Betrags erwartet werde (Beilage 5 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2020 der Vorinstanz mitteilte, es seien innert zehn Tagen ab Erhalt entweder die veruntreuten Insolvenzleistungen zu prüfen und anzuzeigen oder die Straftaten einzeln begründet abzulehnen und dass er im Weiteren beantragte, ihm sei innert Frist auch «die zu Grunde liegende SIFO-Leistungsverfügung zuzustellen» (Beilage 6 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 erneut anzeigte, dass Art. 302 StPO für den Sicherheitsfonds BVG nicht anwendbar sei und es sich bei ihm auch weder um eine Behörde des Kantons noch einer Gemeinde gemäss Art. 48 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern (EG ZSJ; BSG 271.1) handle, wes- halb in keiner Weise eine Pflicht bestehe, Strafanzeige gegen C._______ zu erstatten, wobei zur Begründung auch auf das rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts D._______ vom 10. Juli 2014 sowie auf den Entscheid vom 10. August 2016 der Anklagekammer des Kantons E._______ verwie- sen werde (Beilage 7 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen Rechtsverletzung und Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 31. August 2020 zu leisten (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2020 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer-act. 4), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. September 2020 das For- mular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen (BVGer-act. 5),

C-3811/2020 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2020 das ge- nannte Formular ausgefüllt und samt Beilagen einreichte sowie ergänzend um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte (BVGer- act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vom 4. August 2020 mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 abwies und den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis 11. Januar 2021 auffor- derte, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 11), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021 auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 (Datum Poststempel) nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang des Urteils ansetzte (Urteil des BGer 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass sich Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Sinne von Art. 46a VwVG an diejenige Beschwerdeinstanz richten, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Ur- teil des BVGer A 653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevi- sion der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4408; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.w.H.), dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1),

C-3811/2020 Seite 5 dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen ab Emp- fang des bundesgerichtlichen Urteils 9C_783/2020 ansetzte, dass das Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2020 dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 29. Januar 2021 zugestellt wurde (BVGer-act. 19), dass damit die 20-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– am Samstag, 30. Januar 2021 zu laufen begann und am Don- nerstag, 18. Februar 2021 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-3811/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschrei- ben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3811/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

StPO

  • Art. 118 StPO
  • Art. 302 StPO
  • Art. 393 StPO

VGG

  • Art. 23 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 46a VwVG

Gerichtsentscheide

4