B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3802/2025
Abschreibungsentscheid vom 28. Oktober 2025 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 17. April 2025; Wiedererwägungsverfügung vom 4. September 2025).
C-3802/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. April 2025 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), vertre- ten durch Advokatin Elisabeth Maier, abgewiesen hat (Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1 f.), dass der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, dagegen mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und subeventualiter die Rück- weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz be- antragen liess (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz innert der für die Einreichung einer Vernehmlassung angesetzten, einmalig erstreckten Frist (BVGer-act. 5, 7 f.) mit Eingabe vom 9. September 2025 eine neue Verfügung vom 4. September 2025 vor- gelegt hat, mit welcher sie die vorliegend angefochtene Verfügung pen- dente lite wiedererwägungsweise ersetzt und dem Beschwerdeführer neu eine unbefristete ganze Rente ab 1. September 2024 zugesprochen hat (vgl. Beilage zu BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 9. September 2025 zugleich die Ab- schreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt hat, dass der Beschwerdeführer, zur Stellungnahme eingeladen, mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Datum Poststempel) im Wesentlichen mitteilen liess, mit der Wiedererwägungsverfügung sei seinem Rechtsbegehren ent- sprochen worden, weshalb er mit dem Antrag der Vorinstanz auf Abschrei- bung des Verfahrens einverstanden sei, und unter Vorlage einer Honorar- note die Zusprache einer Parteientschädigung beantrage (BVGer-act. 11), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-3802/2025 Seite 3 dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zu- ständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts vorliegend gegeben ist, dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Be- schwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb m.H.; Urteil des BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.2 m.H.), dass die Vorinstanz wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2025 dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Invalidenrente ab
C-3802/2025 Seite 4 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.1.1), dass sich vorliegend aus der Eingabe der Vorinstanz vom 9. September 2025 ergibt, dass die Beschwerde vom 26. Mai 2025 Anlass gegeben hat, die Sachlage erneut zu überprüfen und in der Folge die ursprüngliche Ver- fügung vom 17. April 2025 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 4. September 2025 zu ersetzen, dass daher die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, nachdem diese ihren Entscheid aus bes- serer Erkenntnis abgeändert hat, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dem anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführer vorliegend in Anwendung von Art. 15 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zu- zusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 unter Vorlage einer detaillierter Honorarnote eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 2'679.90 (10 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.– pro Stunde [= Fr. 2'562.30; recte; Fr. 2'562.50] zuzüglich Ausla- gen von Fr. 117.60; vgl. Beilage zu BVGer-act. 11) geltend macht, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert auswei- sende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2),
C-3802/2025 Seite 5 wobei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), dass für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, jede Reduktion zumindest kurz zu begrün- den ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2), dass der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– be- trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei er praxisgemäss in vergleichbaren Fäl- len bei Fr. 250.– liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2 und C-3033/2021 vom 19. Januar 2023 E. 10.2.2), womit der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– angemessen ist, dass der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden 15 Minuten unter Be- rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde- schrift von 11 Seiten mit 6 Beilagen, ergänzende Eingabe von 2 Seiten; einfacher Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens gerade noch als angemessen erscheint, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 117.60 detailliert ausgewie- sen sind, allerdings für Kopien pro Seite nicht wie geltend gemacht Fr. 1.-, sondern gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE Fr. 0.50 berechnet werden kann, dass bei den geltend gemachten Auslagen für insgesamt 99 Kopien es sich bei 45 «Kopien» um per E-Mail zugestellte «Kopien» handelt, die nicht zu entschädigen sind, dass die restlichen 54 Kopien mit je Fr. 0.50 pro Seite zu vergüten sind, was Fr. 27.– ergibt, womit die geltend gemachten Auslagen auf insgesamt Fr. 45.60 zu reduzieren sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren so- mit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'608.10 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist,
C-3802/2025 Seite 6 dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-3802/2025 Seite 7
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'608.10 zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
C-3802/2025 Seite 8
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: