B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3774/2014
Urteil vom 5. August 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3774/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._____ (geb. 1969, Nigerianer, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 27. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde am 17. Septem- ber 2004 durch das damalige BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) abgelehnt und er wurde weggewiesen, woraufhin er ab dem 9. Dezember 2004 als verschwunden galt. Am 8. Juni 2005 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B.. Am 29. Dezember 2005 reiste er im Famili- ennachzug in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am selben Tag brachte seine Frau die gemeinsame Tochter C. zur Welt, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Tochter wurde später in ein Kinderheim fremdplatziert. Im Ja- nuar 2008 bzw. im September 2010 trennten sich die Ehegatten. Der gemeinsame Haushalt wurde vom Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 1. März 2011 auf unbestimmte Zeit aufgehoben. Die Aufenthaltsbewil- ligung des Beschwerdeführers war zuletzt bis zum 29. Dezember 2009 verlängert worden. Der Beschwerdeführer erwirkte seit 2004 mehrere Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten (2004: sechs Wochen Gefängnis; 2007: sechs Monate Freiheitsstrafe; 2012: drei Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Er lei- det an einer HIV-Erkrankung, die sich im fortgeschrittenen Stadium befindet. B. Am 20. Juli 2011 wurde sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern abgelehnt. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 bestätigt, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde. C. Am 5. Mai 2014 gab das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfol- gend: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, vom rechtlichen Gehör in Bezug auf ein mögliches Einreiseverbot Gebrauch zu machen. Dies tat er am darauffolgenden 3. Juni, indem sein Rechtsvertre- ter beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte, in welchem er beantragte, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilli- gung wiedererwägungsweise zu erteilen, eventualiter sei von der
C-3774/2014 Seite 3 Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei keine "Einreisesperre" zu ver- hängen. Antrag und Eventualantrag wurden durch das Migrationsamt abgewiesen. Bezüglich des Einreiseverbots führte der Parteivertreter aus, dass sein Mandant im Falle eines Einreiseverbots seine Tochter nicht ein- mal mehr als Tourist besuchen könne. Art. 8 EMRK stünde somit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme entgegen. D. Am 5. Juni 2014 erliess das BFM ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (vom 19. Januar 2015 bis zum 18. Januar 2025). Dieses Einreiseverbot beinhaltete ausserdem eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde das Einrei- severbot mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. August 2012 zu 3 Jahren Gefängnis wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall). Bezüglich der familiären Ver- pflichtungen des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass ein Einreiseverbot aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs zeit- weilig suspendiert werden könne (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK seien somit als gegeben und verhältnismässig zu erachten. E. Dagegen wurde am 7. Juli 2014 ein Rechtsmittel eingereicht. Der Be- schwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid bzw. das Einreiseverbot aufzuheben, eventualiter die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzu- stellen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand bean- tragt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ein unnötiger Formalismus, dass er aufgrund des Einreiseverbotes jedes Mal, wenn er seine Tochter besuchen wolle, ein Gesuch stellen müsse. Er argumentiert, dass es sich bei Drogenhandel "lediglich" um ein klassisches opferloses Delikt handle und nicht etwa um ein Gewaltdelikt. Daher habe er die öffentliche Sicher- heit nur in geringem Mass gefährdet. Folglich sei das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme gering, wohingegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverhängung der Massnahme deutlich überwiege. Ausserdem verletze ein Einreiseverbot Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
C-3774/2014 Seite 4 F. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichts-losig- keit mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der fehlenden Prozessaussichten abgewiesen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. August 2014, die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli- chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen seien. H. Am 22. September 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein unda- tierter handgeschriebener Brief des Beschwerdeführers ein, in welchem er die begangenen Drogendelikte ausführlich bestreitet. Er legt in diesem dar, dass er von einem Polizisten unter Druck gesetzt worden sei. Dieser hätte versprochen, der Beschwerdeführer käme aus dem Gefängnis frei, wenn er die Drogendelikte zugäbe. Dieses Verhalten erklärt er mit einer persön- lichen Abneigung des Polizisten ihm gegenüber. Er habe in der Schweiz immer gearbeitet, habe in Nigeria keine Familie und werde in Nigeria ster- ben wegen seiner HIV-Erkrankung. Ausserdem wolle er seine Tochter nicht einfach hier lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfü- gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
C-3774/2014 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Be- hörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aussetzen (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion für ver- gangenes Fehlverhalten. Es bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Un- verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter
C-3774/2014 Seite 6 Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreisever- bots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entspre- chende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur- teil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). 3.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie- derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG und be- gründet die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots mit der erwirkten Verurteilung zu 3 Jahren Gefängnis wegen eines schweren Falls von mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz. Schwere Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gehörten zu jenen Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich träfen, weshalb in diesem Fall ein strenger Massstab gerechtfertigt sei. Durch die Verbreitung harter Drogen würde die Gesundheit anderer gefährdet oder beeinträchtigt. Da- her dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Angesichts dieser wiederholten und nicht leicht zu nehmenden Verstösse des Beschwerdeführers und der damit einherge- henden "ernsthaften" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
C-3774/2014 Seite 7 sei der Erlass einer längerfristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG angezeigt. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er die öffentliche Sicherheit nur in geringem Mass gefährdet habe, da er lediglich wegen Drogenhandels verurteilt worden sei. Dabei handle es sich nicht um ein Gewaltdelikt, son- dern um ein klassisches opferloses Delikt. Demzufolge sei das öffentliche Interesse an der Verhängung einer Fernhaltemassnahme gering. Das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverhängung der Massnahme überwiege somit das öffentliche Interesse deutlich. 4.3 Diese Einwände des Beschwerdeführers erstaunen doch sehr, da sie in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer C-1639/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 4.4). Auf die auslän- derrechtliche Bedeutung von Drogendelikten im Allgemeinen und seines diesbezüglichen Fehlverhaltens im Speziellen wurde der Beschwerdefüh- rer ausserdem schon vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dessen Urteil vom 14. Februar 2013 (E. 3.f) aufmerksam gemacht. Soweit eine Straftat zur Diskussion steht, welche in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 3. März 2013, "Ausschaffungsinitiative") genannt ist (wie bspw. Dro- genhandel) und dazu führen soll, dass der ausländische Täter "alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert" (Abs.3) sowie " mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen" ist (Abs. 5), tragen die Gerichte der entsprechenden Wertung im Rahmen des geltenden Auslän- dergesetzes insoweit Rechnung, als sich dies mit anderen Verfassungsbestimmungen in Einklang bringen lässt und zu keinem Wider- spruch mit übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventions- staaten zugesteht (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 2.3 m.H.). Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme muss im Einzelfall mittels Interessensabwägung geprüft werden. 4.4 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fern- haltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. A Aug) gesetzt hat, ist offensichtlich. Nachdem er schon in den Jahren 2004 und 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sechs Wochen bzw. sechs Monaten verurteilt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Luzern vom 23. August 2012 wegen gleichartiger
C-3774/2014 Seite 8 Widerhandlungen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass sol- ches Fehlverhalten eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. eine ernsthafte Gefahr für die polizeilichen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit bedeutet und ein dementspre- chend grosses Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, versteht sich von selbst. Dass der Beschwer-deführer in diesem Verfahren erneut abstreitet, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu ha- ben, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle bzw. zeigt zudem seine fehlende Einsicht, seine fehlende Reue und seinen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung auf. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt rechtskräftig verurteilt und die Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt. Die Straftaten sind so- mit durch das BVGer nicht mehr in Frage zu stellen. Angefochten ist in diesem Verfahren einzig die Verhängung einer zehnjährigen Fernhalte- massnahme. 5. 5.1 Zu erwägen bleibt nun, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, und somit eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren angebracht ist. Diese kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und sexuelle Integrität) ergeben, oder auch aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). 5.2 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer verur- sacht, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein, als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Im Dezember 2004 wurde der Beschwerdefüh- rer das erste Mal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. Im Dezember 2007 wurde er wiederum wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Pro- bezeit 1 Jahr). Trotz dieser bereits erfolgten Verurteilungen hatte der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Strafgerichts zwischen dem 19. Februar 2008 und dem 29. März 2010 mindestens 1615 Gramm
C-3774/2014 Seite 9 Kokaingemisch an 11 verschiedene Abnehmer verkauft, sowie 40 Gramm plus 30-50 Kügelchen Kokaingemisch von zwei weiteren Personen ge- kauft. Dazu suchte der Beschwerdeführer beinahe täglich dasselbe Lokal auf, wo kaufwillige Kunden ihn antrafen und den Kauf abwickelten. Mit die- sen Verkäufen erwirtschaftete der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren einen Umsatz von weit mehr als Fr. 100'000.- und einen Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.-. Da der Rein- heitsgrad des Kokains praxisgemäss bei 33 1/3% liege, sei mit der erwähnten Menge von mindestens 538 Gramm reinem Kokain auszuge- hen, welches durch den Beschwerdeführer verkauft worden war. Somit ist die Grenze zu einem mengenmässig schweren Fall deutlich überschritten. Ein gewerbsmässiger Handel wurde bejaht und seine Schuld vom Gericht als schwer eingestuft. Er zeigte bereits in jenem Verfahren keinerlei Ein- sicht oder Reue. 5.3 Dasselbe gilt für das aktuelle Verfahren. Noch immer bestreitet der Be- schwerdeführer die Taten. Offensichtlich fehlt ihm jeder Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung. Selbst durch Strafen lässt er sich nicht beeindrucken oder abschrecken, wie seine mehrfachen Verurteilungen deutlich zeigen. Was das Verschulden des Beschwerdeführers angeht, so kann dieses mit Blick auf seine wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen praktisch während der gesamten Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz als schwer beurteilt werden. Augenscheinlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft straffällig wurde. Es kann nicht von einer tendenziellen Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine Legalprognose ist somit negativ zu beurtei- len, weshalb von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausge- gangen werden kann (vgl. dazu BGE 139 II 121 E. 6.3). 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge- setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli- che Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot kann daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
C-3774/2014 Seite 10 6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Im Zentrum steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den be- rührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts- güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie bereits dargelegt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). In Bezug auf ausländische Straftäter, die durch die Ver- breitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, gilt es zudem auszuführen, dass diese während einer ge- wissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegenge- wirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschre- ckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. auch Ur- teil des BVGer C-5528/2012 vom 9. Juni 2015 E. 7.4 m.H.). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führen in aller Regel – selbst bei lediglich einer, aber entsprechend schweren Verurteilung bereits – zur Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Be-schwer- deführer sein privates Interesse an möglichst ungehindertem persönlichem Kontakt zu seiner in der Schweiz verbleibenden Tochter entgegen. Nun geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht (dar- über wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemass- nahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familien-lebens
C-3774/2014 Seite 11 vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Dabei gilt zu be- rücksichtigen, dass das Einreiseverbot gesetzlich nicht absolut ausgestaltet ist. Vielmehr haben von einer solchen Massnahme Betroffene die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem ein- geschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hielt im Urteil vom 14. Februar 2013 fest, dass keine besonders enge Be- ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner fremdplatzierten Tochter nachgewiesen werden konnte. Der Vater besuche die Tochter alle zwei Wochen, sofern er nicht gerade für einige Monate in seinem Heimat- land weile. Selbst in wirtschaftlicher Hinsicht sei keine besonders enge Beziehung zur Tochter erkennbar, da er nach wie vor keinen Unterhalt zahle. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beiständin der Toch- ter beabsichtigt, den Kontakt des Vaters zur Tochter weiter abzubauen, da diese in einer Pflegefamilie untergebracht werden soll. Es wird sogar davon ausgegangen, dass ein regelmässiger Kontakt zur Tochter, sollte dieser denn bestehen, erst unter dem Druck des Verfahrens aufgebaut worden war (Akten SEM S. 94). Da die Beziehung zur Tochter allein durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Vaters stark eingeschränkt ist, erfährt diese durch das Einreiseverbot kaum zusätzliche Beeinträchtigung. Zumal der Vater aus einem Drittstaat stammt, bräuchte er für eine Einreise in die Schweiz ohnehin ein Visum. Bei dessen Beantragung gleich ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen, kann in keiner Weise als unnötiger Formalismus (wie es der Beschwerdeführer beschreibt) betrach- tet werden. Das Einreiseverbot stellt somit keinen nennenswerten über die Wegweisung hinausgehenden Eingriff in Art. 8 EMRK dar. 6.3 Der Vollständigkeit halber – und weil vom Parteivertreter besonders hervorgehoben – noch folgendes: Der Beschwerdeführer ist erst seit sei- nem 36. Lebensjahr in der Schweiz. Er wurde in seinem Heimatland sozialisiert und verbrachte den grössten Teil seines Lebens dort. Ausser- dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einen Sohn (geb. 1993, erwähnt im Visumsgesuch vom 17. Juni 2005 und während des damaligen Verfahrens, weil der Beschwer- deführer eine Rückreise in sein Heimatland machen wollte, um seinen Sohn einzuschulen) sowie weitere Verwandte hat. Er wuchs mit 12 Ge- schwistern auf, besuchte sechs Jahre die Primar- und fünf Jahre die Sekundarschule; anschliessend arbeitete er mit seinem Bruder in Nigeria als Autoersatzteilverkäufer. Seiner Aussage, er habe in seinem Heimatland keine Familie, ist somit kein Glaube zu schenken.
C-3774/2014 Seite 12 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in seinem Heimat- land sterben aufgrund seiner HIV-Erkrankung, hat das Bundesgericht bereits verbindlich festgestellt, dass es in Nigeria zahlreiche Hilfspro- gramme und auch die notwendigen Medikamente gebe. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bei einer telefonischen Aussage erwähnt, dass er nach Afrika ginge um Medikamente zu holen, da die Medikamente in der Schweiz nichts nützten (Akten SEM S. 36 und S. 90). 6.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das gewichtige öffent- liche Interesse am Erlass der Fernhaltemassnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Nichterlass der Fernhaltemassnahme bei Wei- tem übersteigt. 7. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorin- stanz befristete angeordnete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Gefahr für beson-ders hochwertige Rechtsgüter rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbotsdauer von zehn Jahren zu verhängen. Es liegen keine Umstände oder Gegeben- heiten vor, welche eine Reduktion der Fernhaltemassnahme rechtfertigen könnten. 8. Das von der Vorinstanz auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot ist – im Lichte von Art. 49 VwVG – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II), Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 (SIS-II-VO) sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben (vgl. Urteil des BVGer C-6422/2012 vom 1. Oktober 2014 E. 9.3-9.4), was im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden ist. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
C-3774/2014 Seite 13 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-3774/2014 Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: