B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3768/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
C-3768/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Brasilien stammende Beschwerdeführer (geb. 1982) reiste am 5. Mai 2005 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein. Am 16. Juni 2005 heiratete er in Liestal/BL die Schweizerin Bürgerin B., geb. C. (geb. 1973), worauf er vom Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Die Aufent- haltsbewilligung wurde daraufhin regelmässig, letztmals bis zum 30. September 2010, verlängert. Am 5. Dezember 2007 kam die gemein- same Tochter D._______ zur Welt. B. B.a Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Waldenburg stellte mit Ur- teil vom 4. November 2008 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 15. September 2008 getrennt lebten, und gestattete ih- nen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde die gemeinsame Toch- ter unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und dem Kindsvater das Recht zugesprochen, Alana jeden Sonntag einen halben Tag zu besu- chen. Zur Überwachung des Besuchsrechts ordnete das Gericht eine Er- ziehungsbeistandschaft an. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes D._______ monat- lich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- (zuzüglich Kinderzu- lage) zu leisten. B.b Aufgrund des stark belasteten Verhältnisses zwischen den Eheleuten erliess das Bezirksgericht Waldenburg gegenüber dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 eine Fernhalteverfügung (Annäherungs- bzw. Kon- taktverbot zur Ehefrau). In der Folge änderte die zuständige Vormund- schaftsbehörde das vom Gericht angeordnete Besuchsrecht im Rahmen der Institution "Begleitete Besuchstage Baselland" in begleitete Besuche und später in begleitete Übergaben ab, wobei das Besuchsrecht auf je- den zweiten Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt wurde. Der ent- sprechende Beschluss der Regionalen Vormundschaftsbehörde beider Frenkentäler vom 14. Juni 2010 wurde vom Kantonalen Vormundschafts- amt am 12. August 2010 bestätigt. B.c Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2009 verurteilte das Bezirksamt Wal- denburg den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Dro- hungen und Nötigungen (häusliche Gewalt) zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 500.-. Weitere Verurteilungen erfolgten am 8. Juli 2009 durch das Bezirksamt
C-3768/2011 Seite 3 Laufenburg (Busse von Fr. 600.- wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand) und am 25. Mai 2010 durch das Be- zirksstatthalteramt Waldenburg (Busse von Fr. 100.- wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen). Wegen seiner Straffälligkeit, aber auch, weil er den finanziellen Verpflich- tungen nicht immer nachzukommen vermochte und zeitweilig sozialhilfe- abhängig war, wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 28. Juli 2009 sowie 19. März 2010 ver- warnt. B.d Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 betreffend Ehescheidung bestätig- te das Bezirksgericht Waldenburg u.a. die bisherige Besuchsrechtsrege- lung, die Erziehungsbeistandschaft und die Höhe der festgelegten Unter- haltsbeiträge an das Kind. Die Fernhalteverfügung (Kontaktverbot) vom 3. Februar 2009 wurde hingegen aufgehoben. C. Am 1. Februar 2011 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Ba- sel-Landschaft auf Gesuch des Beschwerdeführers hin bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem An- trag auf Zustimmung. Mit Eingabe vom 14. März 2011 reichte der Beschwerdeführer zu Handen des BFM weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz teilte dem Betroffenen am 4. April 2011 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und sie räumte ihm Gelegenheit zur Stellung- nahme ein. Dieser machte vom Äusserungsrecht am 2. Mai 2011 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das eheliche Zu- sammenleben in der Schweiz habe mehr als drei Jahre gedauert, wes- halb es zu prüfen gelte, ob der Beschwerdeführer erfolgreich hierzulande integriert sei. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1
C-3768/2011 Seite 4 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) liege hier aber nicht vor. Wohl habe sich der Gesuchsteller über verschie- dene Temporärbüros um Arbeit bemüht, in den Jahren 2008 und 2009 sei er jedoch zeitweilig durch die öffentliche Hand unterstützt worden. Heute sei er zwar nicht mehr auf Unterstützungsleistungen angewiesen, gleich- wohl lebe er nicht in stabilen beruflichen Verhältnissen. Auch seinen fi- nanziellen Verpflichtungen sei er nicht immer nachgekommen. So seien zur Zeit Alimentenzahlungen von Fr. 4'500.- offen. Des Weiteren habe er wegen mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen zu Klagen Anlass gege- ben. Der Betroffene bekunde offensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Rechtsordnung und die hiesigen sozialen Gegebenheiten einzufügen. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien nicht er- füllt. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen und mit den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor ver- traut. Die geltend gemachten psychischen Leiden (Anpassungsstörun- gen, Depressionen) könnten nach gesicherten Kenntnissen des BFM oh- ne weiteres in Brasilien weiterbehandelt werden. Eine Wiedereingliede- rung dort erscheine angesichts der nicht so langen Anwesenheit hierzu- lande somit nicht als stark gefährdet. Die gemeinsame Tochter wiederum stehe seit der Trennung der Eheleute unter der elterlichen Obhut der Mut- ter. Eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwi- schen Vater und Kind bestehe nicht. Der Beschwerdeführer verbringe mit ihm offenbar alle zwei Wochen ein paar Stunden, die Hauptlast der Betreuung liege aber bei der Mutter. Wegen seiner prekären finanziellen Lage könne er zudem gar keine wirtschaftlich besonders intensive Bezie- hung zur Tochter aufbauen. Ausserdem könne ihm kein tadelloses Verhal- ten attestiert werden. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fin- de demnach keine Anwendung. Schliesslich sei in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. E. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2011 (Poststempel) beantragt die neu man- datierte Parteivertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, even- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei- lung. In formeller Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Hierzu lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, sich stets um Arbeit bemüht zu haben und vom Juli 2009 an regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, weshalb er seither nicht mehr auf Unterstützungsleistungen angewiesen sei. Ausser-
C-3768/2011 Seite 5 dem habe er eine Festanstellung in Aussicht, sobald sein Aufenthaltssta- tus geklärt sei. Ohne Aufenthaltsbewilligung erhalte er jedoch keine faire Chance, sich beruflich zu stabilisieren. Damit einher gingen stabile finan- zielle Verhältnisse. Sobald der Beschwerdeführer eine Festanstellung ha- be, könne er auch stabile finanzielle Verhältnisse vorweisen und seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen. Er räume jedoch ein, in der Zeit von August 2010 bis November 2010 keine Zahlungen an die Alimenteninkassostelle getätigt zu haben, weil er wegen eines Arbeitsun- falles arbeitsunfähig gewesen sei. Den Rückstand habe er, soweit ihm dies möglich gewesen sei, wieder auszugleichen versucht. Mit der Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung würden selbstredend noch stabilere be- rufliche und finanzielle Verhältnisse entstehen. Was die dem Beschwer- deführer angelasteten Verfehlungen anbelange, gelte es sodann zu be- rücksichtigen, dass es gemäss einem psychologischen Abklärungsbericht vom 6. Januar 2011 nie zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Ehefrau gekommen sei und er zumindest deswegen nicht hätte verurteilt werden dürfen. Im Kontext des schweren Konflikts zwischen den Ehegatten könne ihm im Übrigen nachgesehen werden, nicht immer die Ruhe bewahrt zu haben. Unter Einbezug der Statistiken zu Strassenver- kehrsdelikten und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG stehe die Delinquenz des Beschwerdeführers somit in keinem Verhältnis zur vorinstanzlichen Feststellung, er bekunde offen- sichtlich Mühe, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Dank sei- nes Engagements als Capoeira-Trainer sei er überdies auch sozial gut in- tegriert. Eventualiter macht die Rechtsvertreterin geltend, es lägen wichtige per- sönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor. Ihr Mandant sei Vater eines gemeinsamen Kindes, welches das Schweizer Bürgerrecht besitze. Die Regelung des Besuchsrechts gestalte sich wegen der Zerrüt- tung unter den Ehegatten äusserst schwierig. Trotz dieser schwierigen Si- tuation habe der Beschwerdeführer um eine Beziehung zu seiner Tochter gekämpft und eine enge Beziehung zu ihr aufgebaut. Die nur wenigen Stunden Besuchszeit entsprächen ausschliesslich dem Willen der Gattin. Im Falle einer Wegweisung könnte er die Beziehung zum Kind nicht mehr aufrecht erhalten. Auch für das Kindeswohl wäre ein regelmässiger Kon- takt zum Vater wichtig. Art. 8 EMRK sei ebenfalls anwendbar, wenn die Familiengemeinschaft aufgelöst werde. Zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potenziell bestehenden Aufenthaltsanspruchs seien Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesver-
C-3768/2011 Seite 6 fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) heranzuziehen und im Rahmen der vorzunehmenden Interes- senabwägung zu berücksichtigen. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik könne vor- liegend nicht ausreichen, um die privaten Interessen, insbesondere dieje- nigen des Kindes Alana, zu überwiegen. Schliesslich hätten jegliche Per- sonen und Behörden, welche sich persönlich mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt hätten, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befürwortet. Trotzdem sei das BFM zur gegenteiligen Auffassung gelangt. Das Rechtsmittel war mit einer Reihe von Beweismitteln (v.a. Unterlagen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts, zur beruflichen und finanziellen Si- tuation des Beschwerdeführers sowie einem Gutachtensbericht des Kin- der- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Baselland vom 30. März 2011) ergänzt. Mit Nachtrag vom 16. August 2011 legte die Parteivertreterin im Zusam- menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusätzliche Belege vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Auch den An- trägen auf Einvernahme des Arbeitgebers als Zeugen bzw. Auskunftsper- son sowie auf Anordnung einer Begutachtung zur affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter wurde darin nicht stattgegeben. G. Mit Schreiben vom 8. September 2011 legte die bisherige Rechtsvertrete- rin ihr Mandat nieder. Am 4. Oktober 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein Exemplar eines Anstellungsvertrages (Festanstellung des Beschwerde- führers per 1. September 2011) ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg am 26. Juli 2011 wegen Missachtung der signalisierten
C-3768/2011 Seite 7 Höchstgeschwindigkeit erneut zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Es könne daher weder von einer erfolgreichen Integration noch einem ta- dellosen Verhalten gesprochen werden. I. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 18. November 2011 am einge- reichten Rechtsmittel fest. Der Replik waren weitere Unterlagen (Arbeitsbestätigungen und Arbeits- zeugnisse früherer Arbeitgeber, aktuelle Arbeitsbestätigung vom 4. No- vember 2011, Zertifikat betr. einer betriebsinternen Schulung, Kopie eines Führerausweises für Flurförderfahrzeuge, drei Empfehlungsschreiben) beigelegt. J. Am 28. März 2012 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Am- tes für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-3768/2011 Seite 8 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah- rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme des jetzigen Arbeitgebers als Zeuge bzw. Auskunftsperson, Einholen eines Gutachtens zur affekti- ven Beziehung zwischen Vater und Kind) mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. F vorstehend). Zur ak- tuellen beruflichen Situation liegen denn bereits entsprechende Unterla- gen vor (siehe Bestätigung betr. Festanstellung vom 10. August 2011, An- stellungsvertrag vom 19. August 2011 oder Arbeitsbestätigung vom 4. November 2011). Auch was die affektiven Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter anbelangt, so vermittelt ein Gutach- tensbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Baselland vom 30. März 2011 etwelche Aufschlüsse zum Verhältnis der Beteiligten untereinander (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiari- tät der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, somit in genügender Weise aus den Akten.
C-3768/2011 Seite 9 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts- bewilligung erteilt worden, da er jedoch erst im Herbst 2010 die Verlänge- rung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung. 5. 5.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab- rufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundla- gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän- der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 5.2. Soweit auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang argumen- tiert wird, andere Behörden und Personen (konkret das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bzw. der Verfasser der Psychologischen Abklärung vom 6. Januar 2011 und anscheinend die Ehefrau) würden den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz befürworten, verkennt die ehemalige Parteivertreterin die Besonderheiten des auslän- derrechtlichen Zustimmungsverfahrens gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49
C-3768/2011 Seite 10 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Demnach ist es – als Aus- fluss einer umfassenden, originären Sachentscheidskompetenz – nämlich Aufgabe der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG erfüllt sind. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind hierbei an die Einschätzung der kantona- len Migrationsbehörde oder Empfehlungen Dritter gebunden. Anzumer- ken wäre, dass der Kanton Basel-Landschaft den kantonalen Akten zu- folge keineswegs der festen Überzeugung gewesen zu sein scheint, die entsprechenden Voraussetzungen lägen hier wirklich vor. 6. 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei- zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). 6.2. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gel- tend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter be- steht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtun- gen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der ge- meinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Ca- roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 25, MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49 AuG N. 3; AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N. 29). 6.3. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
C-3768/2011 Seite 11 und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprü- che aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Geset- zes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten am 15. September 2008, nach einer Ehedauer von ziemlich genau drei Jah- ren und drei Monaten, getrennt haben. Die durch eine kurze Ehekrise be- dingte Trennung in der Zeit vom 10. bis 20. April 2006 war vorübergehen- der Natur und kann miteinbezogen werden (vgl. Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE sowie E. 6.2 hiervor). Da der Ehewille beider Eheleute offenkundig nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus fortdauerte, fallen die Ansprü- che gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG weg, hingegen er- füllt der Beschwerdeführer eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. 7. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen An- spruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen ku- mulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend gut integ- riert zu sein. 7.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver- wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen- den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so- zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra- tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus- ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun- desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
C-3768/2011 Seite 12 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati- on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ- ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel- falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No- vember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen- dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er- folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent- scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn- herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule- genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei- chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er- langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
C-3768/2011 Seite 13 7.3. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer über verschiedene Temporärbüros – lange Zeit mit mässigem Erfolg – immer wieder um Arbeit bemüht hat. Nachdem seine Ehefrau ihr Arbeitspensum bei einer Bank im Jahre 2007 nach der Geburt der gemeinsamen Tochter reduziert hatte, wurde er zeitweilig durch die öffentliche Hand unterstützt. So erhielten er und seine Familie vom 1. April 2008 bis 30. November 2008 von der Gemeinde X./BL Unterstützungsleistungen im Um- fang von Fr. 10'998.-. Von Januar 2009 bis und mit Juni 2009 wurden ihm an seinem neuen Wohnort Y. nochmals Fr. 9'183.50 ausgerichtet (vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde Y._______ vom 20. November 2009 betr. Beendigung der Unterstützung). Seither musste er keine Für- sorgeleistungen mehr in Anspruch nehmen. Entgegen der Behauptung der früheren Parteivertreterin erzielte er aber auch danach (zum Teil un- fallbedingt) kein regelmässiges Einkommen (siehe beispielsweise die zweite Verwarnung des Amtes für Migration des Kantons Basel- Landschaft vom 19. März 2010). Eine lückenlose Beschäftigung ist denn erst von Februar 2011 an erstellt. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand, wegen seines unsicheren Aufenthaltssta- tus habe der Beschwerdeführer keine faire Chance bekommen, sich in der Schweiz beruflich zu stabilisieren. Selbst für die Zeit von 2005 bis 2010, als er mit gesichertem Anwesenheitsrecht hierzulande weilte, sind nämlich stets nur kurzzeitige Anstellungen nachgewiesen. Seit dem
C-3768/2011 Seite 14 chen hat, wird weder belegt noch behauptet. Von einer erfolgreichen In- tegration kann in dieser Hinsicht mithin nicht die Rede sein. 7.5. Festzustellen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer inzwi- schen viermal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden musste: am 25. Februar 2009 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Drohungen und Nötigungen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 500.-, am 8. Juli 2009 wegen Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 600.-, am 25. Mai 2010 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen zu einer Busse von Fr. 100.- und am 26. Juli 2011 wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 250.-. Ein weiteres Strafver- fahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hat die Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft am 16. Mai 2011 wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen (Hauptgrund hierfür bildete das per 6. Januar 2011 aufgehobene Kontaktverbot) eingestellt. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Annahme nicht als Bagatel- len zu betrachten, zeigen sie in ihrer Gesamtheit doch auf, dass er mehr- fach Mühe bekundete, die schweizerische Rechtsordnung zu respektie- ren. Soweit in der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2011 argumentiert wird, er hätte nicht wegen Tätlichkeiten verurteilt werden dürfen, ist ihm entge- genzuhalten, dass sich die Vorinstanz hierbei auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützt, von dem die Behörde im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht ohne Not abweichen soll (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c und 1d S. 106 f. mit Hinweisen). Der psychologische Abklärungsbe- richt vom 6. Januar 2011, auf den seitens der ehemaligen Parteivertrete- rin u.a. verwiesen wird, spricht nicht für die Unrichtigkeit der strafrichterli- chen Feststellungen, ist in jenem Beweismittel doch lediglich davon die Rede, dass es nicht zu wirklich schwerwiegenden handgreiflichen Über- griffen gekommen sein soll. Dem stehen die detaillierte Strafanzeige vom 30. November 2008 und nicht zuletzt der Gutachtensbericht vom 30. März 2011 entgegen, wonach der Kindsvater seine Gattin (in Über- einstimmung mit der Strafanzeige) einmal geschlagen und ihr dabei das Jochbein geprellt habe. Auch von daher besteht kein Grund, nicht auf den fraglichen Strafbefehl vom 25. Februar 2009 abzustellen. Dass drei der eingeleiteten Strafverfahren einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufwei- sen, vermag die Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht zu relativie- ren. Auch der Hinweis auf die Häufigkeit von Strassenverkehrsdelikten erweist sich als unbehelflich, beurteilt sich die Frage der erfolgreichen In- tegration doch nicht nach Statistiken sondern der konkreten Situation.
C-3768/2011 Seite 15 Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG schliesslich bezieht sich auf den Widerruf von Bewilligungen und kann nur schon deshalb nicht herangezogen werden. Bloss am Rande erwähnt sei das mitunter aggressive und unkooperative Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber Behörden und Dritten (siehe hierzu die Verwarnung der kantonalen Migrationsbehörde vom 19. März 2010). Auch der psychologische Abklärungsbericht vom 6. Januar 2011 verweist auf das beträchtliche Aggressionspotenzial auf Seiten des Kindsvaters. All dies macht deutlich, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebensverhältnisse hat einfü- gen können und ihm der zu erwartende Respekt gegenüber der rechts- staatlichen Ordnung zuweilen abgeht. 7.6. Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesell- schaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, erkennbar. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache liessen, trotz einem von Januar bis März 2009 absolvierten Intensiv-Deutschkurs, allerdings lange Zeit zu wünschen übrig (so der psychologische Abklärungsbericht vom 6. Januar 2011 S. 4). Immerhin wird er als Capoeira-Trainer sehr geschätzt, wie die mit der Replik nachgereichten Empfehlungsschreiben bestätigen. Dieser Integrationsleistung kann im konkreten Fall freilich nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden. Zum einen handelt es sich bei Capoeira um eine brasilianische Kampfkunst bzw. einen Kampftanz aus seinem Kulturkreis, zum andern hat gerade der (zu) häufige Verkehr in der Ca- poeira-Szene das familiäre Zusammenleben zugleich stark belastet. Wohl schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern eine erfolgreiche In- tegration nicht notwendigerweise aus, gesamthaft betrachtet (unzurei- chende berufliche Eingliederung, fehlende finanzielle Absicherung, kein klagloses Verhalten) ist diese hier jedoch zu verneinen. 7.7. Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Anfor- derungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt, ist doch das kumula- tiv erforderliche Kriterium der erfolgreichen Integration nicht gegeben. 8. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
C-3768/2011 Seite 16 im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar- aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N. 7 sowie CARONI, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Be- urteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). 9. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin- des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK, die BV sowie die KRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ha- ben. 9.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer na- he Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere si- cherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inte- ressen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen). 9.2. Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je- denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
C-3768/2011 Seite 17 ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde- rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne- ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent- haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt- schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige In- tensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 9.3. In der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2011 gibt die damalige Rechts- vertreterin zu bedenken, die Regelung der Besuchsrechte gestalte sich, da die Eheleute untereinander zerstritten seien, äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht nur unter Einschaltung der Vormundschaftsbehörden wahrnehmen können. Der Kindsmutter sei dar- an gelegen, seine Kontakte zur Tochter auf einem Minimum zu halten. Von der Vormundschaftsbehörde und den Verantwortlichen der begleite- ten Besuchstage werde dem Beschwerdeführer aber ein liebevoller und geduldiger Umgang mit D._______ attestiert. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 habe das Bezirksgericht Waldenburg das Besuchsrecht nun erheb- lich ausgebaut. Auch die Ehefrau befürworte inzwischen einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen Vater und Tochter. Der Beschwerdeführer selber äusserte sich dazu in der Replik, abgesehen vom Hinweis auf pünktlich bezahlte Alimente, nicht mehr. Dass zwischen Vater und Tochter eine intakte Beziehung besteht, ist nicht in Abrede zu stellen. Die Angaben der Beteiligten geben aber keinen hin- reichenden Aufschluss darüber, ob die vom Beschwerdeführer geschilder- te Beziehung zur Tochter eine gefühlsmässig enge Verbundenheit im Sin- ne der oben (E. 9.2) beschriebenen Kriterien darstellt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang der gehandhabten Besuchsrege-
C-3768/2011 Seite 18 lung überhaupt ausreicht, um in affektiver Hinsicht eine besonders enge Vater-Tochter-Beziehung annehmen zu können. 9.4. Unbestritten ist, dass wegen des Besuchsrechts entsprechende Aus- einandersetzungen vor Gerichts- und Vormundschaftsbehörden stattge- funden haben. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Ge- richtspräsident des Bezirksgerichts Waldenburg dem nicht obhutsberech- tigten Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. November 2008 ursprünglich zugestanden, seine Tochter jeden Sonntag einen halben Tag zu besu- chen. Zur Überwachung des väterlichen Besuchsrechts wurde eine Er- ziehungsbeistandschaft angeordnet. Aufgrund der grossen Schwierigkei- ten unter den Eltern, was sogar polizeiliche Interventionen nach sich zog, änderte die zuständige Vormundschaftsbehörde das vom Gericht ange- ordnete Besuchsrecht erst in begleitete Besuche und ab dem 26. August 2009 in begleitete Kindsübergaben im Rahmen begleiteter Besuchstage ab. Zugleich wurde das Besuchsrecht auf jeden zweiten Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr eingeschränkt. Diese Regelung haben die Regionale Vormundschaftsbehörde beider Frenkentäler (mit Beschluss vom 14. Juni 2010) und das Kantonale Vormundschaftsamt (mit Entscheid vom 12. August 2010) später bestätigt (vgl. ebenfalls Sachverhalt Bst. B.b vor- stehend). Der Kindsvater wurde zudem ermahnt, sich kooperativ zu ver- halten und die Besuchstage regelmässig und pünktlich einzuhalten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hat das Bezirksgericht Waldenburg die bisherige Besuchsrechtsregelung vorläufig bestätigt. Entgegen der Be- hauptung der früheren Parteivertreterin erfolgte mit Urteil der gleichen Behörde vom 10. Mai 2011 keine erhebliche Ausweitung des Besuchs- rechts. Weggefallen ist einzig die Modalität der begleiteten Übergabe. Der Kindsvater wurde wiederum ermahnt und angewiesen, die Besuchstage regelmässig wahrzunehmen, die Termine einzuhalten und am Übergabe- ort kooperativ mitzuwirken. Letzteres gelte auch für die Kindsmutter. Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zur Tochter D.______ ent- spricht den üblichen Vereinbarungen, welche Kindeseltern ansonsten an- lässlich einer Trennung oder Scheidung vornehmen. Das Besuchsrecht, wie es hier gehandhabt wird, ist sozusagen der Mindeststandard, der dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind aufrecht erhalten zu können. Von einem grosszügig ausgestalteten, kon- tinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht – Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung – kann bei einer solchen Vereinbarung indes keine Rede sein. Dementsprechend hat das Bundes- gericht eine enge gefühlsmässige Vater-Kind-Beziehung nur in den Fällen
C-3768/2011 Seite 19 bejaht, in denen der Kontakt über das übliche Mass hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4; ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht in casu durchwegs nur begleitet oder mit begleiteten Übergaben ausgeübt wurde und der Beschwerdeführer sich nicht massgeblich an der Betreuung seiner Toch- ter beteiligt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1). Abgesehen davon kam es bei der Ausübung des Besuchsrechts, wie angetönt, mehrmals zu Unregelmässigkeiten und, im Frühjahr 2010, vorübergehend zu einem Kontaktunterbruch. Auch von daher kann die Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht als be- sonders eng angesehen werden. 9.5. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass die Kindsmutter den Kontakt zwischen ihm und der Tochter auf einem Minimum halten möchte. Diese Argumentation greift zu kurz. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im gegenwärtigen Zeit- punkt präsentiert, nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzun- gen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann es in der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht geben, wenn diesbe- züglich unter beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, welches eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber gar nicht denkbar, denn die we- sentlichen Eigenschaften, die ein solches Besuchsrecht ausmachen, las- sen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter für die jetzige, aus seiner Sicht unbefriedigende Situation, verantwortlich macht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass mittlerweile auch die Kindsmutter einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Tochter befürworte, indessen sind bislang keine Änderungen des Be- suchsrechts aktenkundig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 8.5 mit Hinweis). 9.6. Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die Beschwerde- vorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter D.______ eine be- sonders intensive affektive Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterhält. Verneint man das Vorliegen einer intensiven gefühlsmässigen Vater-Tochter-Beziehung, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen
C-3768/2011 Seite 20 der Beschwerdeführer den Kontakt zur Tochter von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur – bei Bejahung einer inten- siven affektiven Beziehung – kumulativ zu prüfen. Bloss nebenbei er- scheint der monatliche (bevorschusste) Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.- als eher bescheiden. Überdies mangelte es am Erfordernis des tadello- sen Verhaltens (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 und 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zu- zumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise als bisher zu pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, etc.) und sein Besuchs- recht – dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären – im Rah- men von Kurzaufenthalten vom Heimatland her auszuüben. Letzteres wä- re nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persön- lichen Kontakten gewisse Grenzen setzen dürften. Gemäss den kantona- len Akten weilte er zwischen 2007 und Ende 2010 aber immerhin dreimal in Brasilien. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK und Art. 11 Abs. 1 BV wäre bei gleichartigen, in der Häufigkeit gesteigerten Möglichkeiten Ge- nüge getan. Die KRK gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2012 vom 17. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5.2). Im Übrigen wird das Kind im konkreten Fall sowieso hierzulande bei seiner sorge- und obhutsberechtigten Schweizer Mutter bleiben. 9.7. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies- sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 8 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Ge- sundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe CARONI, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
C-3768/2011 Seite 21 9.8. Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zu Gunsten des Be- schwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspekten (Bst. e – g) lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung erfordern würde. Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2005 als 23-jähriger in die Schweiz gekommen. Seine Anwesenheit hierzulande ist angesichts seines Alters nicht als sehr lang anzusehen und hat in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu keiner nennenswerten Anpassung geführt (siehe E. 7.3 und 7.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines bisheri- gen Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat verbracht und er ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten offenkundig vertraut. Seine Mutter und eine Schwester, zu denen er nach wie vor in Kontakt steht, leben ebenfalls noch in Brasilien. So weilte er ferienhalber dort vom 12. November 2010 bis 21. Dezember 2010, sowie anscheinend letztmals soeben, wurde ihm doch ein Rückreisevisum vom 28. April bis zum 13. Mai 2012 gewährt. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die hier erworbenen Fä- higkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nut- zen sein. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in jenem Land allenfalls nicht denen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9.4 oder C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 8.2). Gesundheitliche Probleme schliesslich werden zumindest auf Beschwerdeebene keine mehr geltend gemacht. Was die im Vorverfahren eingereichten Bestätigungen des Fachpsychologen Z.______ anbelangt, diagnostizieren diese Depressionen und Anpas- sungsstörungen, an denen der Betroffene von Januar 2009 bis März 2009 gelitten hat. Seit dem 5. März 2009 ist der Beschwerdeführer wieder voll erwerbsfähig. Im Übrigen könnten psychische Leiden der beschriebenen Art ohne weiteres in Brasilien (weiter)behandelt werden. 10. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
C-3768/2011 Seite 22 die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 11. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 11.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 11.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut- bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs- sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2). 11.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht dar- auf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohen- den Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
C-3768/2011 Seite 23 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 24
C-3768/2011 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem am 10. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-3768/2011 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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