B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3746/2021
Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., (Schweiz), vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz,
C._______ AG, Beigeladene.
Gegenstand
IV, Verzugszinsberechnung; drei Verfügungen der IVSTA vom 23. Juni 2021.
C-3746/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte), geboren am (...)1959, ist indische Staatsangehörige. Im Jahr 1992 reiste sie in die Schweiz ein (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-3746/2021 gemäss Aktenverzeichnis vom
C-3746/2021 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch der Versicherten gut und ergänzte das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 (IVSTA- act. 70). Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2019 im Ver- fahren 8C_560/2018 teilweise gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 21. August 2018 sowie die Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die IVSTA zurück (IVSTA-act. 87). Zur Begründung führte das Bundesgericht in Erwägung 10.1 aus, die Versicherte habe als Ehefrau eines in Deutschland wohnhaf- ten Schweizers unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine Invalidenrente. B.c Die IVSTA setzte das Bundesgerichtsurteil im Verwaltungsverfahren folgendermassen um: B.c.a Mit drei Verfügungen vom 6. Mai 2021 sprach die IVSTA der Versi- cherten vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 eine halbe IV-Rente (Wartekonto: Fr. 3’016.–), vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2012 eine ganze IV-Rente (Wartekonto: Fr. 4’048.–) und ab dem 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente der IV (Wartekonto: 42’388.–; Saldo Juni 2021: Fr. 392.– ) zu (IVSTA-act. 117-119). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B.c.b Am 22. Juni 2021 erstellte die IVSTA eine «Abrechnung», aus wel- cher ein Saldo zugunsten der Versicherten für Juli 2021 von Fr. 47’451.80 hervorgeht. Dieser Saldo setzt sich zusammen aus den geschuldeten Leis- tungen auf dem Wartekonto (Fr. 49’452.–) abzüglich des von der C._______ AG geltend gemachten Erstattungsanspruches (vgl. IVSTA- act. 121) in der Höhe von Fr. 2’000.20. Aus den Akten geht hervor, dass diese Abrechnung – wohl mit Standardpostversand – einerseits direkt an die Versicherte sowie andererseits in Kopie an den Rechtsvertreter versen- det wurde (IVSTA-act. 123). B.c.c Mit drei Verfügungen vom 23. Juni 2021 sprach die IVSTA der Versi- cherten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 457.– (Verfügung 1), Fr. 1’619.– (Verfügung 2) und Fr. 9’508.– (Verfügung 3) auf die mit (ebenfalls) drei Ver- fügungen vom 6. Mai 2021 gewährten Rentennachzahlungen zu (IVSTA- act. 127-129). Aus den Zinsberechnungen ergibt sich diesbezüglich Fol- gendes:
Auf die Nachzahlungssumme von Fr. 3’016.– (Rentenbetrag für den
C-3746/2021 Seite 4 Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011, halbe IV-Rente) be- rechnete die IVSTA vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2021 (total: 108 Monate) einen Verzugszinsanspruch von total Fr. 1’357.– (5 % Verzugs- zins pro Jahr beziehungsweise Fr. 12.5666 pro Monat). Aufgrund der Be- rücksichtigung einer Drittauszahlung von Fr. 2’000.– für den Zeitraum vom
Auf die Nachzahlungssumme von Fr. 4’048.– (Rentenbetrag für den Zeit- raum vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2012, ganze IV-Rente) sprach die IVSTA der Versicherten vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2021 (to- tal: 96 Monate) einen Verzugszins von total Fr. 1’619.– (5 % Verzugszins pro Jahr beziehungsweise Fr. 16.8666 pro Monat) zu (vgl. IVSTA-act. 125; 128).
Auf die Nachzahlungssumme von Fr. 42’388.– (Rentenbetrag vom 1. April 2012 bis zum 31. Mai 2021, Dreiviertelsrente der IV) sprach die IVSTA der Versicherten vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2021 damit einen Verzugs- zins von total Fr. 9’508.– (5 % Verzugszins pro Jahr) zu (vgl. IVSTA- act. 126; 129). B.c.d Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten an die IVSTA und führte aus, im Zusammenhang mit den zwei Verfügungen vom 23. Mai [recte: Juni] 2021 ergebe sich bei der Verzugs- zinsberechnung eine erhebliche Diskrepanz. Ausserdem bitte er um Zu- stellung der Einverständniserklärung der Versicherten betreffend die Ver- rechnung des Betrags von Fr. 2’000.– zugunsten der H._______ (IVSTA- act. 131). Am 6. August 2021 erneuerte der Rechtsvertreter der Versicher- ten seine Anfrage und bat um umgehende Beantwortung seines Schrei- bens, um ein hoffentlich unnötiges Beschwerdeverfahren zu verhindern (IVSTA-act. 133). Mit Schreiben vom 16. August 2021 wies der Rechtsver- treter auf den baldigen Ablauf der Beschwerdefrist hin und bat um Rück- meldung innert Wochenfrist, anderenfalls er zur Sicherheit Beschwerde er- heben müsse (IVSTA-act. 135).
C-3746/2021 Seite 5 C. C.a Am 23. August 2021 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerde- führerin), nach wie vor vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen zwei Verfügungen vom 23. Juni 2021 (Verfügungen 1 und 2) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-3746/2021 [BVGer-act.] 1): «1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2021 aufzu- heben, und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Verzugszin- sen in der Höhe von weit mehr als CHF 2’076.00 (CHF 457.00 und CHF 1’619.00) zu leisten. 2. Es sei von einer Auszahlung von CHF 2’000.00 an eine Drittperson abzusehen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesen Rentenanteil eben- falls der Beschwerdeführerin auszuzahlen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge.» Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, der errechnete Zinsanspruch von Fr. 457.– und Fr. 1’619.– sei offenkundig falsch. Weiter sei offenbar eine Auszahlung an die H._______ geleistet worden, ohne dass die Beschwerdeführerin in eine solche Verrechnung eingewilligt hätte. Die entsprechende Forderung der H._______ sei auch längst verjährt. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Be- schwerdeführerin diese Fr. 2'000.– zusätzlich zu leisten. C.b Die IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) wies in ihrer Vernehmlas- sung vom 8. September 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführerin mit drei Verfügungen vom 23. Juni 2021 insgesamt Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 11’584.– zugesprochen worden seien, weshalb sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweise und demnach abzu- weisen sei. Hinsichtlich der Nachzahlung an die C._______ AG (und nicht die H.) habe diese am 21. Mai 2021 als Kollektivtaggeldversiche- rer einen Verrechnungsantrag gestellt. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die C. AG ihren Verrechnungsanspruch mittels der vorgeleg- ten Unterlagen (allgemeine Versicherungsbestimmungen [AVB] und Über- versicherungsberechnung) rechtsgenüglich nachgewiesen habe und die Beschwerde abzuweisen sei. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde die Beiladung der C._______ AG vorgeschlagen (BVGer-act. 4).
C-3746/2021 Seite 6 C.c Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 hiess der Instrukti- onsrichter – nach Einforderung und Einreichung des Gesuchsformulars be- treffend die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 3; 5) – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltli- chen Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokat Nicolai Fullin als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer-act. 6 Dispositiv-Zif- fern 1 und 2). C.d Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 ausserdem zur Einreichung einer Replik eingeladen wurde (BVGer-act. 6 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), ersuchte ihr Rechtsvertre- ter mit Schreiben vom 30. September 2021 um Zustellung der dritten Zins- verfügung im Betrag von Fr. 9'508.– sowie der Unterlagen im Zusammen- hang mit der C., da ihm diese Unterlagen nicht vorliegen würden (BVGer-act. 8). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 stellte der Instruktions- richter dem Rechtsvertreter wunschgemäss Kopien der verlangten Vorak- ten, konkret IVSTA-act. 121 und 129, zu (BVGer-act. 9). C.e Replikweise stellte die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 be- treffend «Invalidenrente (2 resp. 3 Verfügungen vom 23. Juni 2021)» die folgenden Rechtsbegehren (BVGer-act. 10): «1. Es sei die Beschwerdegegnerin in Änderung des Rechtsbegehrens 1 der Be- schwerde vom 23. August 2021 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Zahlung von Rentenleistungen und Verzugszinsen von insge- samt CHF 61’036.00 abzüglich der effektiv geleisteten rückwirkenden Zahlung (von mutmasslich CHF 59’427.80) zu leisten. 2. Im Übrigen wird an der Beschwerde festgehalten.» Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin ausführen, die dritte Ver- zugszinsverfügung mit einem zusätzlichen Zinsanspruch von Fr. 9’508.– sei leider nicht eingetroffen. Es lasse sich nun anhand dieser dritten Verfü- gung feststellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen – we- nigstens approximativ berechnet – wohl korrekt berechnet habe. Was die Verrechnung von Krankentaggeldleistungen betreffe, ergebe sich aus dem von der C. eingereichten Auszug aus ihren AVB kein Anspruch ge- mäss Art. 85 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV, SR 831.201), weshalb eine unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich wäre. Entsprechend müsse bezüglich dieser Verrechnungszahlung zugunsten der C._______ an der Be- schwerde festgehalten werden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin
C-3746/2021 Seite 7 gemäss Rentenverfügungen vom 23. Juni 2021 [recte»: 6. Mai 2021] und der dortigen Abrechnung einen rückwirkenden Rentenanspruch von Fr. 49’452.– sowie gestützt auf die Verfügungen vom 23. Juni 2021 einen Zinsanspruch von total Fr. 11’584.–, woraus sich ein rückwirkendes Gutha- ben der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von «Fr. 61’063.– zuzüglich der zu Unrecht an die C._______ ausbezahlten Summe von Fr. 2'000.–» ergebe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch le- diglich eine Zahlung von Fr. 59’427.80 erhalten, was eine unerklärliche Dif- ferenz von Fr. 1’608.20 (sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Fr. 2’000.–) ergebe. Es müsse deshalb in Änderung des ersten Rechtsbe- gehrens der Beschwerde vom 23. August 2021 beantragt werden, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Leistung leiste und dass das rückwirkende Guthaben der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 63’036.– betrage. C.f Mit Duplik vom 24. November 2021 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Beiladung der Kranken- taggeldversicherung zum Verfahren. Sie hielt insbesondere fest, die Ver- zugszinsberechnung sei ihres Erachtens korrekt erfolgt. Weiter betrage die vollständige Rentennachzahlung (d.h. inklusive die für die Krankentaggeld- versicherung abgezogenen Fr. 2’000.20) Fr. 49’452.–. Dementsprechend seien der Versicherten Fr. 47’451.80 ausbezahlt worden. Hinzu seien die Verzugszinsen in Höhe von Fr. 11’584.– gekommen. Gesamthaft seien der Beschwerdeführerin bislang somit Fr. 59’035.80 ausbezahlt worden (BVGer-act. 12). C.g Am 1. Dezember 2021 wurde die C._______ AG (nachfolgend Beige- ladene) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren C-3746/2021 beigeladen und zur Stellungnahme eingeladen (BVGer-act. 13). In ihrer Stellung- nahme vom 9. Februar 2022 stellte die Beigeladene schliesslich die folgen- den Rechtsbegehren (BVGer-act. 16): «1. Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.» Zur Begründung führte die Beigeladene unter Verweis auf ihre AVB aus, die unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Auszahlung der Vorinstanz an die Beigeladene sei entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht nötig gewesen. Entsprechend habe die Vorinstanz zu Recht Fr. 2’000.20 an die Beigeladene ausgezahlt.
C-3746/2021 Seite 8 C.h Die Stellungnahme der Beigeladenen wurde der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis und unter Fristansetzung zur Einreichung allfälliger Schlussbe- merkungen zugestellt (BVGer-act. 17). C.i Die Vorinstanz teilte in ihren Schlussbemerkungen vom 2. März 2022 mit, sie halte an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 18). C.j Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits in ihren Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 daran fest, dass die vorgenommene Verrechnung zu Unrecht erfolgt sei (BVGer-act. 19). C.k Am 23. März 2022 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwech- sel ab und stellte den Verfahrensparteien die Schlussbemerkungen der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu (BVGer-act. 20). C.l Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, die vom Gericht gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Drittauszahlung zu beantworten und zum Anfechtungsobjekt bezie- hungsweise Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, sich zu äussern (BVGer-act. 21). C.m Die Vorinstanz reichte in der Folge am 2. Juli 2024 eine Stellung- nahme ein und führte im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei keine separate Verfügung über die Drittauszahlung an die Beigeladene erlassen worden. Allerdings sei der entsprechende Betrag bei der Verzugszinsbe- rechnung berücksichtigt worden. Die Vorinstanz gehe daher davon aus, dass die Drittauszahlung zum Streitgegenstand des Verfahrens gehöre (BVGer-act. 24). C.n Während sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess, reichte die Beigeladene nach einmaliger Fristerstreckung am 22. August 2024 eine Stellungnahme ein und machte weitere inhaltliche Ausführungen zur Frage der Drittauszahlung (BVGer-act. 25-27). C.o Mit Verfügung vom 29. August 2024 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu und hielt fest, der Schriftenwechsel bleibe vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen abgeschlossen.
C-3746/2021 Seite 9 D. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 28. August 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraus- setzungen und mangels des Nachweises der gemäss FZA notwendigen Bedingungen für die Auszahlung der Rente rückwirkend für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013, vom 29. August 2015 bis zu 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 verneint, insoweit die Rentenverfügungen vom 6. Mai 2021 sinngemäss aufgehoben und ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wir- kung entzogen hat (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-5240/2023 gemäss Aktenverzeichnis vom 3. November 2023 [IVSTA2-act.] 296). Hier- gegen hat die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erhoben (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-5240/2023 [BVGer2-act.] 1). Weiter hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezem- ber 2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 in der Höhe von Fr. 9'356.– verfügt (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-587/2024 gemäss Aktenverzeichnis vom 23. Februar 2024 [IVSTA3- act.] 299); diese Verfügung wurde wiederum von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (vgl. Akten im Beschwerde- verfahren C-587/2024 [BVGer3-act.] 1). Jeweils mit Urteil vom 29. Juli 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden der Be- schwerdeführerin in den Verfahren C-5240/2023 und C-587/2024 gutge- heissen und die Verfügungen vom 28. August 2023 und 22. Dezember 2023 aufgehoben. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
C-3746/2021 Seite 10 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von den drei ange- fochtenen Verfügungen berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst nur gegen zwei Verfügungen vom 23. Juni 2021 Beschwerde erhoben hat. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich ihr Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die zwei erhaltenen Verfügungen innerhalb der Beschwerdefrist an die Vorinstanz wandte, wel- che jedoch – zumindest gemäss den im Beschwerdeverfahren vorliegen- den Akten – nicht auf seine Anfrage reagiert hat. Weiter hat der Rechtsver- treter im Beschwerdeverfahren um Zustellung der dritten Verfügung er- sucht – unter Hinweis darauf, dass ihm diese nicht vorliege – und schliess- lich in der Replik den Betreff sowie die Rechtsbegehren angepasst (vgl. zum Ganzen insbesondere oben Bst. B.c.d; C.a, C.d und C.e). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch hinsicht- lich der dritten Verfügung rechtzeitig Beschwerde erhoben beziehungs- weise ihre Beschwerde auf die dritte, ihr bislang nicht bekannte Verfügung, ausgedehnt hat. Auf die eingereichte Beschwerde ist demnach, nachdem die Pflicht zu Leistung eines Kostenvorschusses infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen ist (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 6), einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-3746/2021 Seite 11 2. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeit- lich massgebende Sachverhalt zu bestimmen: 3.1 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und mit einem Schweizer Bürger verheiratet (vgl. oben Bst. A). Gemäss Bundesgerichts- urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 haben sowohl die Beschwerdeführe- rin als auch ihr Ehemann Wohnsitz in Deutschland. Da das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil C-5240/2023 vom 29. Juli 2024 überdies festgestellt hat, dass sich hieran nichts geändert habe, liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1)
C-3746/2021 Seite 12 und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen IV – samt Verzugszinsen als Nebenrechte (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 3.1) – beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 23. Juni 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtenen Verfügungen vor dem Inkrafttreten der Än- derungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datieren, ist der Zinsanspruch der Beschwerdeführerin nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 23. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit
C-3746/2021 Seite 13 dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 4. In einem ersten Schritt ist der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu prüfen: 4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streit- gegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwal- tungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b m.H.). Zielt die Beschwerde jedoch nur auf einzelne Teilas- pekte der Verfügung, bilden nur diese den Streitgegenstand. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit maximal sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann sich während des Beschwer- deverfahrens allenfalls verengen, das heisst, sich um nicht (mehr) streitige Punkte reduzieren. In der Regel kann er sich aber nicht ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gele- gentlich eine Ausweitung des Streitgegenstandes, beispielsweise aus pro- zessökonomischen Überlegungen, wenn der bisherige Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang zur neuen Streitfrage steht und sich die Verwaltung dazu zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 44 Rz. 14 m.w.H.). Das Bundesgericht hat zur Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht festgehalten, dass das Gericht aus prozessökonomi- schen Gründen ausnahmsweise auch die Verhältnisse nach Erlass der
C-3746/2021 Seite 14 Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stel- lung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen kann. Eine solche Ausdehnung des rich- terlichen Beurteilungszeitraums sei jedoch – analog zu den Voraussetzun- gen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt sei, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhänge, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könne, und die Ver- fahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden seien. In Bezug auf das letztgenannte Erforder- nis müsse sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1 m.w.H.). Die Ausdehnung des Streitgegenstandes in sachlicher Hinsicht, das heisst die Ausdehnung des Anfechtungsgegen- standes auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechts- verhältnisses liegende Frage, ist gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts sodann unter der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass sie (1.) spruchreif ist, (2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusam- menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_747/2018 vom 12. März 2019 m.w.H.). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich aber nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urteil des BGer 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1 m.H.). 4.2 Für den konkreten Fall ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.2.1 Angefochten sind vorliegend die drei Verfügungen vom 23. Juni 2021, mit welchen die Vorinstanz über den Zinsanspruch der Beschwerde- führerin entschieden und ihr auf die gemäss den vorinstanzlichen Verfü- gungen vom 6. Mai 2021 nachzuzahlenden IV-Rentenleistungen Verzugs- zinsen in der Höhe von Fr. 457.– (Verfügung 1), Fr. 1'619.– (Verfügung 2) und Fr. 9’508.– (Verfügung 3) zugesprochen hat (vgl. oben Bst. B.c.c erster Absatz und E. 1.3). Aus den Berechnungsunterlagen zur Verfügung 1 ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz auf der Nachzahlungssumme von Fr. 3'016.– (was dem Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2010
C-3746/2021 Seite 15 bis zum 31. Juli 2011, für den der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, entspricht) zunächst einen Verzugszinsanspruch von total Fr. 1'357.– berechnet hatte, diesen jedoch aufgrund der Drittaus- zahlung von Fr. 2’000.– an die Beigeladene in Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 Bst. b ATSG auf Fr. 457.– reduzierte (IVSTA-act. 127; vgl. auch oben Bst. B.c.c zweiter Absatz). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerde zunächst, die Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr weit mehr als Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2'076.– zu bezahlen (Rechts- begehren 1). Weiter sei von der Auszahlung von Fr. 2'000.– an eine Dritt- person abzusehen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr diesen Renten- anteil ebenfalls auszuzahlen (Rechtsbegehren 2; vgl. oben Bst. C.a). Rep- likweise passte die Beschwerdeführerin ihr erstes Rechtsbegehren dahin- gehend an, als die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihr eine rückwirkende Zahlung von Rentenleistungen und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 61'036.– abzüglich der effektiv geleisteten rückwirkenden Zahlung (von mutmasslich Fr. 59'427.80) zu leisten (vgl. oben Bst. C.e). 4.2.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 darlegte, habe sie über die Drittauszahlung an die Beigeladene nicht separat verfügt. Sie gehe aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Einwand be- treffend Drittauszahlung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens geltend machen könne, weshalb die Drittauszahlung zum Streitge- genstand gehöre (vgl. oben Bst. C.m). 4.3 4.3.1 Zum Streitgegenstand ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.1) und aufgrund der in Erwägung 4.2 dar- gestellten Aktenlage festzuhalten, dass das Anfechtungsobjekt und damit der mögliche Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren grundsätzlich die Zusprache von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 457.– (Verfügung 1), Fr. 1’619.– (Verfügung 2) und Fr. 9’508.– (Verfügung 3) an die Beschwer- deführerin ist. Die Drittauszahlung in der Höhe von Fr. 2'000.20 an die Bei- geladene wurde mit der Verfügung 1 nicht angeordnet, sondern lediglich bei der Zinsberechnung berücksichtigt. Vorliegend sind jedoch die Voraus- setzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt: Die Drittauszahlung in Verfügung 1 steht mit der Zusprache von Verzugszinsen in engem Sachzusammenhang, erfolgte zeitlich zum gleichen Zeitpunkt, der dazugehörige Sachverhalt ist
C-3746/2021 Seite 16 hinreichend genau geklärt (diesbezüglich ist die Sache spruchreif) und die Verfahrensrechte der beiden Parteien wurden im Beschwerdeverfahren mit der Kenntnisgabe der zuvor nicht zugestellten Verfügung 3 und der Ge- währung des rechtlichen Gehörs an beide Parteien gewahrt. Die Be- schwerdeführerin beantragt sinngemäss die Rückabwicklung der Drittaus- zahlung und die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Frage der Drittauszah- lung zum Streitgegenstand gehört. Aufgrund dessen ist vorliegend der Streitgegenstand auf die zwischen den Parteien umstrittene Drittauszah- lung auszuweiten. 4.3.2 Die Verfügungen vom 6. Mai 2021 – die aufgrund des Urteils C-5240/2023 nach wie vor und unverändert Bestand haben (vgl. dazu oben Bst. D) – und mit welchen insbesondere die Höhe der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 1. Mai 2021 auf Fr. 49’452.– (= Fr. 3'016.– + Fr. 4’048.– + Fr. 42’388.–) berechnet und das Betreffnis auf ein Wartekonto gebucht wurde – gehören jedoch auch nach der obigen Ausdehnung des Streitgegenstandes in sachlicher Hinsicht nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann auf das mit der Replik vom 28. Oktober 2021 geänderte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. auch oben Bst. C.e und E. 4.2.2) insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine rückwirkende Zahlung von Rentenleistungen und Ver- zugszinsen von insgesamt Fr. 61'036.00 abzüglich der effektiv geleisteten rückwirkenden Zahlung (von mutmasslich Fr. 59'427.80) zu leisten. 4.3.3 Zusammenfassend ist damit streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 2’000.20 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis
C-3746/2021 Seite 17 5. Der Vollständigkeit halber ist in formeller Hinsicht vorab festzuhalten, dass vorliegend kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden musste, da sich dessen Anwendungsbereich auf die IV-spezifischen Aspekte, hinge- gen nicht auf die AHV-analogen Leistungselemente beschränkt (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a Rz. 2). Bei der Drittauszahlung und dem Ver- zugszins handelt es sich nicht um einen IV-spezifischen Gesichtspunkt (vgl. auch Urteil C-2209/2020 E. 2.6). Das rechtliche Gehör ist aber auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). Vorliegend sind Äusserungen der Be- schwerdeführerin im Vorverfahren darin zu erblicken und eine Verletzung des Gehörsanspruchs auszuschliessen, dass ihr Rechtsvertreter die Aus- richtung der Rentennachzahlung sowie die Berechnung und Ausrichtung der Verzugszinsen beantragt hat (IVSTA-act. 120; 122; 130); vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1047/2020 vom 27. Juni 2023 E. 4.3). 6. Zu prüfen bleibt nachfolgend in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung betreffend den Zeitraum vom 1. Au- gust 2010 bis 1. April 2011 in der Höhe von Fr. 2'000.20 an die Beigeladene vornehmen durfte beziehungsweise ob sich aus dem Versicherungsvertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85 bis IVV ergibt: 6.1 Die Parteien äussern sich in diesem Zusammenhang wie folgt: 6.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, den angefoch- tenen Verfügungen könne entnommen werden, dass von den rückwirken- den Rentenleistungen ein Anteil von Fr. 2'000.– an «Dritte» ausbezahlt worden seien. Offenbar sei dieser Betrag an die H._______ geleistet wor- den, ohne dass die Beschwerdeführerin in eine solche Verrechnung einge- willigt hätte. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, «der Be- schwerdeführerin diese Fr. 2'000.– zusätzlich zu leisten» (BVGer-act. 1 Rz. 9). 6.1.2 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, dass die Beigela- dene als Kollektivtaggeldversicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1) ihren Verrechnungsantrag am 20. Mai 2021 gestellt habe und ihren An- spruch auf vertragliche Bestimmungen stütze. Die Beigeladene habe zum
C-3746/2021 Seite 18 Nachweis des Anspruchs die allgemeinen Versicherungsbestimmungen und die Überversicherungsberechnung vom 20. Mai 2021 vorgelegt. Unter Punkt 11.3 der allgemeinen Versicherungsbestimmungen sei die Rückfor- derung von zu viel erbrachten Leistungen ausdrücklich vorgesehen (vgl. IVSTA-act. 121). Eine schriftliche Zustimmung der versicherten Person sei praxisgemäss nur erforderlich, wenn sich aus Vertrag kein ausdrücklicher Rückforderungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung ergebe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Beigeladene ihren Verrechnungs- anspruch mittels der vorgelegten Unterlagen rechtsgenüglich nachgewie- sen habe, und dass die Beschwerde dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen sei (vgl. BVGer-act. 4 S. 2). 6.1.3 Replikweise führt die Beschwerdeführerin aus, aus dem von der Bei- geladenen eingereichten Auszug aus ihren AVB ergebe sich jedoch kein Rückforderungsanspruch. Die in Ziffer 11.3.1 enthaltene Rückforderungs- berechtigung beziehe sich einzig auf eine allfällige Überentschädigung. Wo die Überentschädigungsgrenze liege, würden die AVB nicht definieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Überentschädigung erst vor- liege, wenn die Versicherungsleistungen den entgangenen Lohnanspruch übersteigen würden. Bekanntlich würden die Krankentaggeldversicherun- gen in der Regel – und mutmasslich auch hier – lediglich 80 % des Brutto- lohnes decken. Somit würde ein Rückforderungsanspruch der Beigelade- nen höchstens dann bestehen, wenn die IV-Renten und die IV-Taggeldleis- tungen den entgangenen Lohn übersteigen würden. Ob dies der Fall sei, könne offen bleiben. Jedenfalls bestehe vorliegend kein eindeutiger Rück- forderungsanspruch der Beigeladenen, so dass deren Verrechnungsantrag nicht unbesehen hätte entsprochen werden dürfen (vgl. BVGer-act. 10 S. 3). 6.1.4 Die Beigeladene ihrerseits macht geltend, dass aus S. 10 der AVB, welche sie versehentlich dem Verrechnungsantrag vom 20. Mai 2021 nicht beigelegt habe, Folgendes hervorgehe: Die vereinbarten Art. 11.1.1 und Art. 11.1.3 Absatz 1 AVB 2008 würden die Überentschädigungsgrenze beim versicherten Taggeld definieren. Die Annahme der Beschwerdeführe- rin, wonach die Überentschädigungsgrenze beim entgangenen Lohnan- spruch liege, treffe somit nicht zu. Entgegen der Beschwerdeführerin sei auch ein Rückforderungsanspruch der Beigeladenen bezogen auf nach- trägliche IV-Leistungen vereinbart. Art. 11.1.3 Absatz 2 AVB 2008 halte nämlich explizit fest, dass die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzulagen in der Landwirtschaft usw.) an die
C-3746/2021 Seite 19 Beigeladene abtrete. Konkret habe ein Rückforderungsanspruch der Bei- geladenen in Höhe von CHF 2000.20 bestanden, weil die kongruenten Tag- geldleistungen und IV-Rentenleistungen eine Überentschädigung in dieser Höhe ergeben hätten. Die unterschriftliche Zustimmung der Beschwerde- führerin zur Auszahlung der Vorinstanz an die Beigeladene sei somit nicht nötig gewesen. Deswegen habe die Vorinstanz zu Recht Fr. 2’000.20 an die Beigeladene ausgezahlt (vgl. BVGer-act. 16 S. 3). 6.1.5 In ihren Schlussbemerkungen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Beigeladenen die Berufung auf die eigenen AVB nicht weiterhelfe: Die Beschwerdeführerin habe diese AVB noch nie gese- hen. Der Vertrag sei damals zwischen ihrem Arbeitgeber und der Beigela- denen geschlossen worden. Es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Sofern daraus auch Rechtspflichten für die begünstigte Person ent- stehen könnten, so müsste diese Vertragspartei sein. Ansonsten bestehe keine entsprechende Rechtspflicht wie die vorliegende Abtretung. Eine sol- che Abtretung könne also nicht durch den Vertrag zwischen der Taggeld- versicherung und dem Arbeitgeber zustande kommen, ohne dass die Ar- beitnehmerin als versicherte Person damit einverstanden wäre. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nicht einmal etwas über eine solche Abtre- tungsregelung gewusst. Aus diesem Grund hätte die Beigeladene eine Ein- verständniserklärung der Beschwerdeführerin einholen müssen, um in den Genuss einer Verrechnung zu kommen (vgl. BVGer-act. 19). 6.1.6 Mit weiterer Stellungnahme vom 22. August 2024 bringt die Beigela- dene vor, die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Rechtspflichten aus den AVB nur für Vertragsparteien entstehen könnten, treffe nicht zu. Unter anderem könnten Verhaltenspflichten und Obliegenheiten aus den AVB für versicherte Personen entstehen. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 11.1.3 Absatz 2 AVB 2008 somit verpflichtet gewesen, allfällige An- sprüche auf Nachzahlungen gegenüber der IV an die Beigeladene abzu- treten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VVG sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die Ar- beitnehmerin über den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu informieren. Für die allfällige Verletzung von Informationspflichten sei die Beigeladene nicht verantwortlich. Weiter macht die Beigeladene geltend, sie habe der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 eine Vollmacht zugesandt. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Beigeladene unter anderem ermächtigen sollen, bei der IV allenfalls einen Verrech- nungsantrag stellen zu dürfen. Eine unterzeichnete Version dieser Voll- macht liege nicht vor. Deswegen habe die Beigeladene – gestützt auf Art. 11.1.3 Absatz 2 AVB 2008, welcher die Beschwerdeführerin zur
C-3746/2021 Seite 20 Abtretung verpflichte – der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Au- gust 2024 das Schreiben vom 22. Dezember 2009 samt Vollmacht erneut zur Unterzeichnung und Retournierung der Vollmacht an die Beigeladene gesandt (BVGer-act. 27). 6.2 In rechtlicher Hinsicht gilt diesbezüglich Folgendes: 6.2.1 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungs- verbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vor- schusszahlungen leisten (Bst. a) sowie an eine Versicherung, die Vorleis- tungen erbringt (Bst. b), vor. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem
C-3746/2021 Seite 21 6.2.2 Art. 22 Abs. 2 ATSG lässt gemäss der Lehre und Rechtsprechung eine Drittauszahlung insbesondere an Privatversicherungen nach VVG und damit auch an Taggeldversicherungen nach VVG nicht nur bei einer ausdrücklichen Abtretungserklärung der versicherten Person zu, sondern auch bei einem gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rückforde- rungsrecht. Für die Beurteilung eines vertraglichen Rückforderungsrechts muss die konkrete Vereinbarung im Einzelfall beziehungsweise müssen die AVB herangezogen werden. Als wesentlicher Inhalt einer gültigen Rückforderungsklausel muss darin festgehalten sein, dass sich der Rück- forderungsanspruch gegen den nachzahlenden Sozialversicherer richtet und die Vorleistungen sich auf kongruente Sozialversicherungsansprüche zu beziehen haben (vgl. REMO DOLF, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 22 ATSG Rz. 18, 22 f. m.H.). 6.3 Aus den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich so- dann, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV am 12. Februar 2010 unter Hinweis auf die Policen-Num- mer (...) angegeben hatte, bei der Beigeladenen angemeldet zu sein be- ziehungsweise Krankentaggeldleistungen zu erhalten (IVSTA-act. 8 S. 4). Auch die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gab im Arbeitgeber- fragebogen vom 31. März 2010 an, die Beschwerdeführerin beziehe be- reits Leistungen der Krankentaggeldversicherung (IVSTA-act. 3 S. 5). Wei- ter hat die Beigeladene am 20. Mai 2021 einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 1. April 2011 in der Höhe von Fr. 2'000.20 bei der Vorinstanz eingereicht (IVSTA-act. 121). Den AVB Ausgabe 2008 der Beigeladenen ist sodann in Artikel 11.1.3 Absatz 1 zu entnehmen, dass die versicherten Taggeldleistungen um den Betrag der Leistungen aus So- zialversicherungen gekürzt würden, wenn Sozialversicherungen leistungs- pflichtig seien. In Absatz 2 wird weiter festgehalten, dass die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlung gegenüber Sozialversiche- rungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzulagen in der Land- wirtschaft usw.) an die Beigeladene abtrete (BVGer-act. 16 Beilage 3). 6.4 Vorliegend ist damit aufgrund der Akten davon auszugehen und ist im Übrigen auch unbestritten, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder ausgerichtet hatte. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beigeladene zu Recht vorbringen, wird in Artikel 11.1.3 der AVB Ausgabe 2008 der Beige- ladenen ausreichend eindeutig die Möglichkeit einer direkten Verrechnung mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen beziehungsweise ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der IV statuiert.
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Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, eine Abtretung, wie sie in Artikel 11.1.3 der AVB Ausgabe 2008 der Beigeladenen vorgese- hen sei, könne nicht durch den Vertrag zwischen der Taggeldversicherung und dem Arbeitgeber zustande kommen, ohne dass die Arbeitnehmerin als versicherte Person damit einverstanden wäre, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beigeladene zu Recht vorbringt, obliegt es gemäss Art. 3 Abs. 3 VVG der Arbeitgeberin, welche zum Schutz ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung abschliesst, die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer über den wesentlichen Vertragsinhalt so- wie dessen Änderungen und Auflösung zu informieren, wobei das Versi- cherungsunternehmen der Arbeitgeberin hierfür Unterlagen zur Verfügung stellt. Unter den Begriff der kollektiven Personenversicherung fallen dabei insbesondere die kollektiven Krankentaggeldversicherungen (MORITZ W. KUHN, in: Basler Kommentar VVG, 2. Aufl. 2023, Art. 3 VVG Rz. 48 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch das Versi- cherungsunternehmen für eine allfällige Verletzung der Informationspflicht des Arbeitgebers nicht verantwortlich gemacht werden (MORITZ W. KUHN, a.a.O., Art. 3 VVG Rz. 54 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 4A_460/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 4.2 und 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2). Entsprechend wäre die letzte Arbeitgeberin der Beschwerde- führerin verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin insbesondere über Artikel 11.1.3 der AVB Ausgabe 2008 als wesentlichen Vertragsinhalt zu in- formieren. Falls die Beschwerdeführerin also effektiv nicht über Arti- kel 11.1.3 der AVB Ausgabe 2008 informiert war, hat dies keinen Einfluss auf die Geltung der AVB. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin offenbar zumindest damit einverstanden, im Falle einer krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit Leistungen aus der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung zu beziehen, was gemäss den Akten auch der Fall war. Damit ist eine genügende vertragliche Grundlage für ein direktes Rückfor- derungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Vorinstanz gegeben, wes- halb Art. 85 bis Abs. 2 Bst. b IVV anwendbar ist und die Drittauszahlung ohne Vollmacht beziehungsweise Einwilligung der Beschwerdeführerin zu- lässig ist. 7. Zu prüfen bleibt nachfolgend in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz die Verzugszinsen korrekt berechnet hat:
C-3746/2021 Seite 23 7.1 Diesbezüglich äussern sich die Parteien folgendermassen: 7.1.1 Nachdem der Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin die Verfügung 3 zugestellt wurde (vgl. dazu oben Bst. C.d), bringt sie in ihrer Replik vor, es lasse sich nun feststellen, dass die Vorinstanz die Ver- zugszinsen – wenigstens approximativ berechnet – wohl korrekt berechnet habe (BVGer-act. 10 Rz. 1). 7.1.2 Duplikweise macht die Vorinstanz geltend, die Verzugszinsberech- nung sei ihres Erachtens korrekt erfolgt und sie verweise auf die Berech- nungsblätter (BVGer-act. 12). 7.2 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Werden nachzuzahlende Leistungen an Dritte ausgerichtet, steht ein Anspruch auf Verzugszinsen jedoch weder der anspruchsberechtigten Person noch den betreffenden Dritten zu (vgl. Art. 26 Abs. 4 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in wel- chem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). 7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwir- kungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Anhaltspunkte für eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht sind in den Akten keine ersichtlich. 7.4 Es liegen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ver- zugszinsberechnung (vgl. dazu oben Bst. B.c.c) – unter Berücksichtigung der zu Recht direkt an die Beigeladene ausbezahlten Fr. 2’000.20 (vgl. oben E. 6.4) – fehlerhaft wäre oder die Ausgleichskasse nicht anhand der oben beschriebenen Vorgaben vorgegangen wäre (vgl. dazu IVSTA- act. 124-126). Die Beschwerdeführerin macht seit Zustellung der Verfü- gung 3 auch keine konkreten Beanstandungen gegen die Berechnung der Verzugszinsen mehr geltend (vgl. dazu oben Bst. C.e und E. 7.1.1). 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und sind damit sowohl die Drittauszahlung von Fr. 2’000.20 an
C-3746/2021 Seite 24 die Beigeladene als auch die Verfügungen vom 23. Juni 2021 zu bestäti- gen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterlie- genden Beschwerdeführerin sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuer- legen, weil ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischen- verfügung vom 29. September 2021 stattgegeben wurde. Der obsiegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschä- digung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Entschädigungspflich- tig sind rechtsprechungsgemäss lediglich jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Gelangt die Beschwerdefüh- rerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, der Gerichts- kasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit der Replik vom 28. Oktober 2021 eine erste Honorar- und Spesenrechnung für den Zeitraum vom 30. Juni 2021 bis 28. Oktober 2021 ein, aus welcher sich ein Aufwand von 9.25 Stunden sowie Auslagen von Fr. 74.30 ergeben (BVGer- act. 10 Beilage). In der Folge reichte er mit den Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 eine zweite Honorar- und Spesenrechnung in der Höhe von Fr. 2'968.95 (10.67 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 89.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 212.25) für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 17. März 2022 ein (BVGer-act. 19 Beilage). 9.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die erste Honorar- und Spesenrech- nung durch die Einreichung der zweiten Honorar- und Spesenrechnung
C-3746/2021 Seite 25 ersetzt wurde, zumal die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 28. Oktober 2021 deckungsgleich sind. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.67 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebo- tenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemessen. Entsprechend wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Nicolai Fullin, zulasten der Gerichtskasse antragsgemäss ein Honorar von Fr. 2'968.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Nicolai Fullin, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2'968.95 zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Beigela- dene und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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