Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3708/2013
Entscheidungsdatum
14.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3708/2013

Urteil vom 14. September 2015 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 31. Mai 2013.

C-3708/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1985 bis 1997 im Gast- ronomiebereich in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, [nachfolgend: IV- act.] 2, 3, 6, 13). Von 1998 bis 2008 war er als selbständiger Geschäftsfüh- rer gastronomischer Betriebe tätig (IV-act. 18). Seit Aufgabe seines letzten Betriebs [...] geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht Hartz IV-Leistungen in Deutschland (IV-act. 8, 13). B. Mit Beschluss vom 8. August 2011 lehnte die Deutsche Rentenversiche- rung das Leistungsbegehren des Versicherten vom 1. Juni 2011 wegen nicht erfüllter Mindestbeitragszeit ab (IV-act. 5). Am 10. August 2011 über- wies sie das Leistungsbegehren an die Schweizerische Ausgleichskasse (IV-act. 1, 4, 7). Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Unterlagen und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-act. 22) be- auftragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 21. Mai 2012 die Deutsche Rentenversicherung mit der Durchführung einer neurologischen, neuro-psychiatrischen, psychiatri- schen und orthopädischen Begutachtung sowie einer vaskulären Doppel- untersuchung (IV-act. 24). Nach einem – mittels Formular E 213 eingehol- ten – orthopädischen Gutachten vom 21. Januar 2013 (IV-act. 32) sowie nervenärztlichem Gutachten vom 24. Januar 2013 (IV-act. 33) und Konsul- tation des RAD (IV-act. 36) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-act. 38). Der Versicherte erhob am 14. Mai 2013 mit Verweis auf den Abhilfebescheid des Landratsamtes B._______ vom 19. Januar 2012, wo- nach er über die Schwerbehinderteneigenschaft verfüge, Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 39, 40). C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren im angekündigten Sinne ab (IV-act. 42). Zur Begründung führte sie aus, den Akten zufolge seien leichte bis mittelschwere körperliche wechselbe- lastende vollschichtige Tätigkeiten ohne Nacht- oder Spätschicht, Nähe zu Alkoholausschank, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, Ersteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten, Exposition in Hitze, Kälte, Nässe oder

C-3708/2013 Seite 3 Höhe, lange Gehstrecken, Gehen auf unebenem Boden und ohne Zwangs- haltungen für die Wirbelsäule zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt betrage seit dem 2. Juni 2010 100%, in einer angepassten Tätigkeit seit dem 17. November 2010 0%. Die Er- werbseinbusse betrage ab dem 2. Juni 2010 100% und ab dem 17. No- vember 2010 12%. Entsprechend liege kein anspruchsbegründender Inva- liditätsgrad vor. Entscheide ausländischer Sozialversicherungen oder öf- fentlicher Verwaltungen, so auch der Abhilfebescheid des Landratsamtes B._______ vom 19. Januar 2012, seien für die schweizerische Invaliden- versicherung nicht bindend. D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfol- gend: BVGer-act.] 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2013 Gele- genheit gegeben wurde, die mangelhafte Beschwerde zu verbessern, reichte er mit Faxeingabe vom 22. Juni 2013 (Eingang am 23. Juni 2013) Unterlagen ein (BVGer-act. 2, 3). Dabei beantragte er sinngemäss, die ver- säumte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung sei wieder- herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu entrichten. Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer innerhalb der wiederhergestell- ten Frist eine Beschwerdeverbesserung mitsamt weiteren Beilagen ein (BVGer-act. 5, 7). Zur Begründung führte er aus, die IVSTA habe es unter- lassen, die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte zu kontaktieren und aussagekräftige Befunde einzufordern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IVSTA entgegen der Untersuchungsergebnisse deutscher Ärzte eine Arbeitsfähigkeit annehme. Er sei in Besitz eines deutschen Schwerbehindertenausweises, der seine gesundheitlichen Schäden doku- mentiere und nach sorgfältiger Untersuchung ausgestellt worden sei. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer un- ter Beilage des Änderungsbescheids des Landkreises B._______ betref- fend Sozialleistungen vom 23. November 2013 sinngemäss die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 10). Am 14. Januar 2014 reichte er aufforderungsgemäss das Formular "Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege" mitsamt weiteren Beilagen ein (BVGer-act. 11). Mit Ver- fügung vom 22. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen (BVGer-act. 14).

C-3708/2013 Seite 4 F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 19). Sie brachte vor, es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung deutscher Ver- sicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Somit komme auch dem von einem deutschen Sozialamt festgestellten Schwer- behinderungsgrad keine präjudizierende Bedeutung zu; dies namentlich deshalb, weil es sich beim deutschen Schwerbehindertengesetz um ein In- strument der Sozialhilfe handle, welches den Behinderungsgrad nicht nach denselben Kriterien beurteile wie die schweizerische Sozialversicherung denjenigen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Die IVSTA habe im Rah- men des Abklärungsverfahrens den medizinischen Sachverhalt wiederholt dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Der RAD habe sich aufgrund der umfangreichen Dokumentation ein schlüssiges und zweifelsfreies Bild der Gesundheitsbeschwerden machen und dieses in Relation zur mögli- chen Restarbeitsfähigkeit setzen können. Er sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Wirt und Taxi- fahrer seit 2. Juni 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In leichteren Verweistätig- keiten bestehe auch unter Beachtung der Schadensminderungspflicht seit November 2010 volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem Erwerbsverlust von 100% seit 2. Juni 2010 und von 12% seit November 2010 bestehe keine lang- dauernde, rentenbegründende Invalidität. G. Mit Replik vom 30. Mai 2014 (BVGer-act. 21) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er auf die medizinischen Beilagen verwies. Am 21. Juli 2014 reichte er weitere Beilagen des behandelnden Arztes nach (BVGer-act. 25). H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 11. August 2014 unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme des RAD vom 31. Juli 2014 an ihrer abwei- senden Haltung fest (BVGer-act. 27). I. Mit Verfügung vom 19. August 2014 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen.

C-3708/2013 Seite 5 J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde (IV-act. 42). Strittig und zu prüfen ist zu- nächst, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

C-3708/2013 Seite 6 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der

C-3708/2013 Seite 7 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Trä- ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru- ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in Kraft ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [3. IV-Revision; AS 1991 2377], ab dem

  1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS 2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV- Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom
  2. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fas- sungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]). 4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

C-3708/2013 Seite 8 Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Februar 2013) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, womit die beitrags- mässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invaliden- rente erfüllt sind. Hingegen ist streitig, ob die Invalidität ein anspruchsbe- gründendes Ausmass erreicht. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerde- führer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 5.2 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- ten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o- der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-

C-3708/2013 Seite 9 tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-3708/2013 Seite 10 6.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 7. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeit- punkt (31. Mai 2013) stellt sich gemäss den medizinischen Akten wie folgt dar: 7.1 Berichte Herz-Zentrum C., Prof. Dr. med. D. und Prof. Dr. med. E._______, vom 11. August, 30. August und 30. November 2010 (IV-act. 14 S. 3 ff.), Diagnosen:  Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) vom Mehretagentyp;  nicht erfolgreicher Rekanalisationsversuch eines chronischen langstreckigen Ver- schlusses der proximalen Arteria coronaria dextra am 4. August 2010;  koronare 3-Gefässerkrankung;  gute linksventrikuläre Funktion ohne Wandbewegungsstörungen;  klinisches Beschwerdestadium Fontaine IIb/ Rutherford 3;  Rekanalisation der linken Arteria iliaca communis mit Stentangioplastie sowie Bal- lonangioplastie der rechten Arteria iliaca communis am 25. August 2010;  Alkoholkrankheit;  rezidivierende Gastritiden.

C-3708/2013 Seite 11 Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie; Nikotinkonsum; Hy- percholesterinämie; Hypertriglyzeridämie; Diabetes mellitus Typ 2; Adipo- sitas. Rauchentwöhnung und Gewichtsreduktion seien zu empfehlen. 7.2 Entlassungsbericht vom 20. September 2010 von F., Grup- penpsychoanalytiker, und Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinme- dizin und Diabetologie, Rehaklinik H._______ (IV-act. 14 S. 1 f.), Diagno- sen:  Alkoholabhängigkeit (F10.2);  Angst und depressive Störung gemischt (F41.2);  narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8);  Diabetes mellitus Typ II (E11.90);  Adipositas (E66.0);  koronare 3-Gefässerkrankung (I25.9), Zustand nach nicht erfolgreichem Rekanali- sationsversuch eines chronischen langstreckigen Verschlusses der proximalen Arteria koronaria dextra  PAVK des Becken-Bein-Typus Stadium IIb nach Fontaine (I73.9);  Zustand nach akuter nekrotisierender Pankreatitis 1997 (K85.10);  mässig ausgeprägte Gonarthrose beidseitig (M17.4);  rezidivierende Rückenschmerzen (M54.89) bei degenerativen HWS- und LWS- Veränderungen (M47.20);  anamnestisch Gonylolisthesis (M43.16);  chronischer Nikotinabusus (F17.1).

Entlassung in arbeitsunfähigem Zustand. Eine Neubewertung der Arbeits- fähigkeit sollte nach dem am 17. November 2010 [im Herz-Zentrum C., IV-act. 14 S. 10] vorgesehenen Eingriff erfolgen; bei erfolgrei- chem Eingriff werde davon ausgegangen, dass der Versicherte wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis vereinzelt auch mittelschwere Arbeiten erreichen werde. 7.3 Internistisches Gutachten E 213 Dr. med. I., Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Allgemeinmedizin und Sozialmedizin, vom 1. Juli 2011 (IV- act. 8): Es liege Bewegungsmangel und Übergewicht vor. Eine Einschrän- kung der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei bei der klini- schen Untersuchung verifiziert worden, im Bereich der Knie- und Hüftge- lenke bestehe weitgehend freie Beweglichkeit. Die Einschränkung der Gehstrecke sei durch das Ineinandergreifen der peripher vaskulären und kardiovaskulären/ pulmonalen Grunderkrankungen mit degenerativen Ver- änderungen des Bewegungsapparates, vor allem der Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule bedingt und durch das erhebliche Übergewicht und die De- konditionierung weiter negativ beeinflusst. Derzeit gebe es keine Hinweise auf eine erhöhte Trinkmenge oder Alkoholfolgeerkrankungen. Es seien di-

C-3708/2013 Seite 12 verse Untersuchungen ausstehend, so eine Röntgenuntersuchung des Be- ckens, eine pulmonale Abklärung, eine Schlafapnoediagnostik und eine Untersuchung der Diabetes. Diagnosen:  Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt 7/10 (I25.9);  insulinpflichtiger Diabetes mellitus (E11.9);  Adipositas (E66.0);  periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) des Becken-Bein-Typs mit Ein- schränkung der Gehfähigkeit (I73.9);  Alkoholkrankheit mit derzeit eingeschränktem Konsum (F10.2);  arterielle Hypertonie (I10);  mässig ausgeprägte beidseitige Gonarthrose und Retropatellararthrose mit schmerzbedingter Einschränkung der Gehfähigkeit;  wiederkehrende Rückenschmerzen bei degenerativen HWS- und LWS-Verände- rungen;  Sonstiges: Langjähriger Nikotinabusus, Schlafapnoesyndrom, Hypertriglyceridä- mie, Hyperlipidämie.

Aufgrund des Zusammenwirkens multipler Erkrankungen aus dem internis- tischen (koronare Herzkrankheit, PAVK, Diabetes mellitus, Adipositas, Schlafapnoe, COPD) und orthopädischen Bereich (Gonarthrose, degene- rative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule) mit allgemeiner Minderung der kardiovaskulären Belastbarkeit und Einschränkung der Gehstrecke bestehe derzeit ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit als Gastwirt wie auch für leichte körperliche Tätig- keiten "seit Beginn der AU" einstweilen bis 1. Juni 2012. Unter Berücksich- tigung weiterer Risikofaktoren sei nur im Fall einer erfolgreichen durchgrei- fenden nachhaltigen akutmedizinischen und fachärztlichen Beeinflussung der Gesamtkonstellation eine Stabilisierung oder gar Besserung des kör- perlichen Zustands möglich. Weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen seien derzeit ausstehend, weshalb eine Besserung der vor- handenen Einschränkungen längerfristig trotz der erheblichen und teil- weise chronifizierten Krankheitsfolgen nicht ganz unwahrscheinlich sei. Eine ausreichende Belastbarkeit für eine auf die Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit abzielende medizinische oder berufliche Rehabilitation sei derzeit nicht erkennbar. 7.4 Stellungnahme RAD-Ärztin Dr. med. J._______, FMH Allgemeine In- nere Medizin, vom 2. Mai 2012 (IV-act. 22), Hauptdiagnosen:  Alkoholkrankheit (F10.2), Status nach Entwöhnungsbehandlung 2010;  periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom Becken-Typ Stadium Fon- taine IIb mit Einschränkung der Gehfähigkeit (pAVK Mehretagen-Typ; I73.9), Sta- tus nach Stent-Einlage in beide Iliacalgefässe 08/2010;  Verdacht auf COPD bei langjährigem Nikotinabusus (J44.9).

Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

C-3708/2013 Seite 13  Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (I25.9);  Mässig ausgeprägte Gonarthrose und Retropatellararthrose mit schmerzbedingter Einschränkung der Gehfähigkeit (M17.4);  rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen HWS- und LWS-Ver- änderungen (M54.89, M47.20, M54.4, M54.0);  Diabetes mellitus Typ II (E11.9);  Schlafapnoe-Syndrom (G47.31).

Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie (I10), Adi- positas (E66), langjähriger Nikotinabusus, Hyperlipidämie, Hypertriglyceridämie;  Status nach Angst und depressiver Störung gemischt (F41.2);  narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8);  anamnestisch Coxarthrose.

Mutmasslich habe der Versicherte den deutschen Schwerbehindertenaus- weis aufgrund der schweren peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit den trotz Intervention bleibenden Stenosen beider Iliacalarterien erhalten. Es seien diverse Untersuchungen ausstehend, namentlich der COPD, Schlafapnoe und Diabetes, eine orthopädische und psychiatrische Abklä- rung sowie eine neurologische Abklärung betreffend etwaige kognitive Ein- schränkungen bei langjährigem Alkoholkonsum. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wirt und Taxifahrer betrage 100% seit 1. Feb- ruar 2008 bis 1. Juni 2012. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit sei noch zu bestimmen. Aus medizinsicher Sicht schlug die RAD-Ärztin zudem die Durchführung von folgenden fachärztliche Abklärungen vor: or- thopädische Abklärung bezüglich Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit, psy- chiatrische Abklärung, neurologische Abklärung bezüglich kognitiver Ein- schränkungen bei langjährigem Alkoholkonsum, aktuelle Abklärung des angiologischen Status ein Jahr nach Intervention. 7.5 Orthopädisches Gutachten E 213 Dr. K._______ vom 21. Januar 2013 (IV-act. 32): Beim Versicherten habe sich ein chronisches Schmerz-syn- drom der Wirbelsäule ausgebildet, wobei die diesbezüglichen klinischen Ausprägungsmerkmale teilweise eindeutig seien. Daraus folge eine mäs- sig ausgeprägte Funktionseinbusse des Achsenorgans. Die Wirbelsäule sei teilbelastbar. Der Verschleiss der Kniegelenke habe keine wesentlichen Funktionseinbussen zur Folge. Die Adipositas verstärke den klinischen Ausprägungsgrad der Erkrankungen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Leichte Arbeiten seien vollschichtig zumutbar. Sozialmedizinisch werde aber aus- drücklich auf die bekannte arterielle Verschlusskrankheit verwiesen. Arbei-

C-3708/2013 Seite 14 ten unter Zwangshaltung der Wirbelsäule, häufigem Bücken und Überkopf- arbeiten seien nicht zumutbar. Lasten über 10kg sollten nicht häufig geho- ben werden. Auf häufiges Klettern oder Steigen sei zu verzichten. Eine Ver- besserung des derzeitigen Gesundheitszustands könne nicht erzielt wer- den. Diagnosen:  Chronisches Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Verschleiss und vorbeschriebener Spinalkanalstenose;  Verschleiss beider Kniegelenke.

7.6 Nervenärztliches Gutachten E 213 L._______, Ärztin für Nervenheil- kunde, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, Dipl. Psychologin, vom 23. Januar 2013 (IV-act. 33), Befund: Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es bestehe ein ausgeprägter Foetor alcoholicus. Es gäbe keine Hinweise auf überwertige oder paranoide Ideen, Wahrneh- mungsstörungen oder eine akute Suizidalität. Die Alkoholproblematik werde bagatellisiert. Der Versicherte habe angegeben, am Untersu- chungstag bereits Alkohol getrunken zu haben und nicht auf Alkohol ver- zichten zu wollen. Der vermehrte Alkoholkonsum habe bislang nicht zu Ein- schränkungen auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet geführt. Der Versicherte sei in der affektiven Schwingungsfähigkeit nicht einge- schränkt und es fänden sich keine sicheren Hinweise auf kognitive Ein- schränkungen. Auch sonst lägen auf nervenärztlichem Gebiet keine be- rufsrelevanten Funktionseinschränkungen vor. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine körperlich mittelschwere Tätigkeit 6 Stunden und mehr zumutbar. Eine Tätigkeit in der Gastronomie könne aufgrund der Alkoholabhängigkeit nicht mehr empfohlen werden. Der Schwerpunkt der Erkrankung liege aber nicht auf nervenärztlichem, sondern auf internistischem Gebiet, auf wel- chem im Juni 2011 [internistisches Gutachten, IV-act. 8] eine Leistungs- minderung festgestellt worden sei. Diagnosen:  Alkoholabhängigkeit;  Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom.

7.7 Stellungnahme RAD-Ärztin Dr. med. J._______, FMH Allgemeine In- nere Medizin, vom 5. April 2013 (IV-act. 36), Hauptdiagnosen:  Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom Becken-Typ Stadium Fon- taine IIb mit Einschränkung der Gehfähigkeit (pAVK Mehretagen-Typ; I73.9);  Verdacht auf COPD bei langjährigem Nikotinabusus (J44.9);  Alkoholkrankheit (F10.2)

Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

C-3708/2013 Seite 15  Diabetes mellitus Typ II (E11.9);  Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (I25.9);  mässig ausgeprägte Gonarthrose bds. mit Retropatellararthrose und schmerzbe- dingter Einschränkung der Gehfähigkeit (M17-4);  rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen HWS- und LWS-Ver- änderungen (M54.89, M47.20, M54.4, M54.0) und Spinalkanalstenose (M48);  obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31);  beidseitige Coxarthrose (M16).

Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II (I10), Adipositas (E66), langjähriger Nikotinabusus, Hyperlipidämie, Hypertriglyceridämie;  Alkoholkrankheit (F10.2), Status nach Entwöhnungsbehandlung 2010;  Rez. Gastritiden;  Restless-Legs-Syndrom (G25);  Status nach Angst und depressiver Störung gemischt (F41.2);  narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8).

Aus internistischer Sicht seien die im Gutachten von Dr. I._______ vom Juni 2011 erwähnten Untersuchungen – pulmonale Untersuchung einer möglichen COPD, Schlafapnoediagnostik, Untersuchung der Diabetes – ausstehend. Aus medizinischer Sicht liege eine reduzierte Leistungsfähig- keit bei eingeschränkter Gehfähigkeit und pAVK IIb vor, welche die bishe- rige Tätigkeit als Wirt und Taxifahrer unzumutbar mache. Es sollten weitere Abklärungen des angiologischen Status erfolgen. Leichte bis mittelschwere körperliche wechselbelastende Tätigkeiten ohne Nähe zu Alkoholaus- schank, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, Ersteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten, Exposition in Hitze/ Kälte/ Nässe/ Höhe, ohne lange Gehstrecken und Gehen auf unebenem Boden sowie Wirbelsäule- Zwangshaltungen seien vollschichtig zumutbar. Eine Gewichtsreduktion sei aus medizinischen Gründen dringend indiziert. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wirt und Taxifahrer betrage 100% seit 2. Juni 2010, in einer angepassten Tätigkeit 0% ab No- vember 2010. 8. 8.1 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein, zu welchen der RAD Stellung bezog. Auch die nachstehend erwähnten, nach Verfügungserlass verfassten Be- richte sind zu berücksichtigen, da diese (rückwirkend) Bezug auf den – be- reits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, demnach mit

C-3708/2013 Seite 16 dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und allen- falls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 8.2 Bericht Dr. med. M., Arzt für Innere Medizin, Pneumologie, Al- lergologie und Somnologie, Kreiskrankenhaus B., vom 21. Sep- tember 2011 (Beilage zu BVGer-act. 21): Der Versicherte befinde sich zur Behandlung des obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms im Schlaflabor. Zu- sätzlich bestehe ein klinisch relevantes Restless-Legs-Syndrom sowie ein PLMS-Syndrom. 8.3 Bericht Dr. med. N._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirur- gie, vom 13. Januar 2012 (Beilage zu BVGer-act. 7), Anamnese: Knie- schmerzen beidseitig bei Spinalkanalstenose. Eine neurologische Abklä- rung werde empfohlen. Diagnosen:  Spinalkanalstenose (M48.09);  primär insulinabhängiger Diabetes mellitus ohne Komplikationen (E10.90);  Meniskopathie beidseits (M23.33);  Gonarthrose beidseits (M17.9);  Verdacht auf Alkohol-Polyneuropathie (G62.1);  Chronisches Schmerzsyndrom (R52.2).

8.4 Bericht Prof. Dr. med. O., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 6. Februar 2013 (Beilage zu BVGer-act. 7), Diagnose: Diabetische Polyneuropathie. Die bestmögliche Einstellung des Diabetes mellitus so- wie die Vermeidung von Risikofaktoren sei therapeutisch entscheidend. 8.5 Bericht Dres. P. und Q., Fachärztinnen für Innere Me- dizin, und R., Internist, Endokrinologe und Diabetologe, Diabetes Zentrum S._______ vom 26. Juli 2013 (Beilage zu BVGer-act. 7), Diagno- sen:  Diabetes mellitus Typ 2, bekannte Diabetesdauer 10 Jahre (E11.73);  distal symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie (G63.2);  PAVK vom Mehretagentyp bds. (I79.2);  insulinbedingte Hypoglykämie (E16.0);  beginnende altersbedingte Makuladegeneration (H35.3);  koronare Drei-Gefässerkrankung (I25.13);  Zustand nach Myokardinfarkt;  arterielle Hypertonie (I10.00);  gemischte Hyperlipidämie (E78.2);  Hyperurikämie (E79.0);  Nikotinabhängigkeit (F17.2);  Adipositas (E66.01);  obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31);  MRSA-Screening aktuell negativ (Z11).

C-3708/2013 Seite 17

Die stationäre Aufnahme sei zur Insulinkorrektureinstellung bei schwan- kenden Blutzuckerwerten erfolgt. Die ambulant durchgeführten Massnah- men hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Der initial mit 8.3% ge- messene HbA1c-Wert sei Ausdruck der schlechten Blutzuckerstoffwech- sellage der letzten Zeit. Unter einer Ernährungsmodifikation habe eine stabile Blutzuckereinstellung erzielt werden können. 8.6 Bericht T._______, Innere Medizin, vom 6. September 2013 (Beilage zu BVGer-act. 21): Grundsätzlich wäre eine Intervention betreffend PAVK indiziert, die Spinalkanalstenose, stehe bei den Beschwerden aber mög- licherweise im Vordergrund. Es sollte erneut eine gründliche Reevaluation erfolgen. Diagnosen:  Periphere arterielle Verschlusskrankheit vom Beckentyp;  Verdacht auf Abgangsverschlüsse Arteria ilica communis beidseits;  Ausschluss relevante Stenosen Arteria femortalis communis, Arteria profunda femoris, Arteria superficialis sowie Arteria poplitea beidseits;  anamnestisch Zustand nach peripher-arterieller Intervention 2010;  koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt;  Ausschluss stenosierende supraaortale extrakranielle Verschlusskrankheit.

Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, insulinpflichtiger Di- abetes mellitus, Nikotinabusus, Adipositas, Spinalkanalstenose. 8.7 Bericht U., Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 17. September 2013 (Beilage zu BVGer-act. 21), Beurteilung nach Com- putertomographie der Halswirbelsäule: Unkarthrosen und Bandscheiben- protrusionen mit Einengung der Neuroforamina C3/4 rechts und C5-C7 links. 8.8 Stellungnahme RAD-Ärztin Dr. med. J., FMH Allgemeine In- nere Medizin, vom 2. April 2014 (IV-act. 46): Gemäss Austrittsbericht des Diabetes Zentrum S._______ vom 26. Juli 2013 [Beilage zu BVGer-act. 7] sei die diabetische Stoffwechsellage noch immer ungenügend. Die unter- dessen diagnostizierte Polyneuropathie sei Folge des über lange Zeit un- genügend eingestellten Diabetes. Es sei wiederholt eine Alkoholkrankheit diagnostiziert worden. Ein einfacher Alkoholismus werde aber von IV-Leis- tungen ausgeschlossen. Es liege eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit und PAVK IIb vor. Die weitere Abklärung des angiologischen Status sei mehrmals für notwendig erklärt worden. Die bisherige Tätigkeit als Wirt und Taxifahrer sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere körperliche wechselbelastende Tätigkeit

C-3708/2013 Seite 18 ohne schweres Heben oder Tragen, Wirbelsäulezwangshaltungen, Schichtarbeit, Exposition in Nässe, Kälte oder Höhe sei halbschichtig bis im Verlauf maximal vollschichtig zumutbar. Somit bleibe es in der Einschät- zung der Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit seit 2. Juni 2010 sowie von 0% in einer angepassten Tätigkeit seit November 2010. 8.9 Ärztliche Bescheinigung V._______, Allgemeinmedizin, Diabetologie und Fussambulanz, vom 14. Juli 2014 (Beilage zu BVGer-act. 25): Der Ver- sicherte sei zur Zeit und vermutlich dauerhaft nicht arbeitsfähig. Es bestehe eine ausgesprochene Rehabilitationsbedürftigkeit. Diagnosen:  Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Retinopathie und distal-symmetrischer schmerzhafter Polyneuropathie;  Zustand nach Pankreatitis;  Gon- und Coxarthrose beidseits;  Spondylolisthesis im Rückenbereich;  arterielle Hypertonie;  koronare Herzkrankheit;  Schlafapnoe-Syndrom.

8.10 Stellungnahme RAD-Arzt Dr. med. W._______, Facharzt für Allge- meine Medizin, vom 31. Juli 2014 (Beilage zu BVGer-act. 27), Hauptdiag- nose:  Periphere arterielle Verschlusskrankheit pAVK vom Becken Typ Stadium IIb (I73.9);

Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Diabetes mellitus Typ II (E11.9)  Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (I25.9)  Goarthrose beidseitig mit Retropatellarthrose und schmerzbedingter Einschrän- kung der Gehfähigkeit (M17.4)  Rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen HWS- und LWS-Ver- änderungen (M54.89, M47.20; M54.4, M54.0 und einer bekannten Spinalkanalste- nose (M48)  Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31)  Verdacht auf COPD (J44.9)  Beginnende Coxarthrose (M16)

Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Kardivaskuläre Risikofaktoren: Diabetes Meelitus Typ II, Adipositas, langjähriger Nikotinabusus, Hyperlipidämie, Hypertriglyceridämie, bekannte Alkoholkrankheit  Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom  Status nach Angst und depressiver Störung gemischt, narzisstische Persönlich- keitsentwicklung, Steissbeinfistel.

C-3708/2013 Seite 19 Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% in der bisherigen Tätigkeit ab Juni 2010 und 0% in einer angepassten Tätigkeit ab November 2010. An dieser Einschätzung änderten auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente nichts. 9. 9.1 Die Auswertung der medizinischen Unterlagen bringt zutage, dass sich die Vorinstanz bei der angefochtenen Verfügung auf eine unvollständige Aktenlage gestützt hat. So beauftragte die Vorinstanz die Deutsche Ren- tenversicherung am 21. Mai 2012 neben einer neurologischen, neuro-psy- chiatrischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung auch mit der Durchführung einer vaskulären Doppleruntersuchung (IV-act. 24), wel- che bisher ausgeblieben ist. Sodann hielt RAD-Ärztin Dr. J._______ in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2013 (IV-act. 36) fest, die im internistischen Gutachten von Dr. I._______ (IV-act. 8) erwähnten Abklärungen – eine Röntgenuntersuchung des Beckens, eine pulmonale Abklärung, eine Schlafapnoediagnostik sowie eine Untersuchung der Diabetes – seien noch immer ausstehend. Zudem legte sie mehrfach weitere Abklärungen des angiologischen Status nahe, welche ebenfalls unterblieben sind (IV- act. 22, 36). Aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Akten geht hervor, dass am 21. September 2011 (Beilage zu BVGer-act. 21) offenbar eine Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms stattfand; Untersuchungsergebnisse, die eine Schlussfolgerung auf die Ar- beitsfähigkeit zulassen, liegen jedoch nicht vor. Sodann reichte der Be- schwerdeführer zwei fachärztliche Berichte vom 6. Februar sowie 26. Juli 2013 (Beilagen zu BVGer-act. 7) ein, welche eine diabetische Polyneuro- pathie diagnostizierten. Ob diese der Vorinstanz beim Erlass der angefoch- tenen Verfügung bekannt waren, ist nicht ersichtlich. RAD-Ärztin Dr. J._______ nahm in ihrer nach Verfügungszeitpunkt erfolgter Stellung- nahme vom 2. April 2014 keine Würdigung allfälliger Auswirkungen der neu diagnostizierten Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 46). In der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. W._______ vom 31. Juli 2014 fehlt die entsprechende Diagnose aus unbekannten Gründen vollumfänglich (Beilage zu BVGer-act. 27). Eine fachärztliche Untersuchung der Lungen- beschwerden fand, soweit ersichtlich, überhaupt nicht statt. Anhand der unvollständigen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, wie sich die multip- len gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 9.2 Wegen des unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalts er- weist sich auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vor-instanz

C-3708/2013 Seite 20 als mangelhaft, zudem ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der angefochtenen Verfügung zufolge beträgt die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt 100% seit dem 2. Juni 2010 und 0% in einer angepassten Tätigkeit seit dem 17. November 2010 verbunden mit einer Erwerbseinbusse von 100% ab 2. Juni 2010 und 12% ab 17. No- vember 2010 (IV-act. 42). Bereits das Datum der Arbeitsunfähigkeit im an- gestammten Beruf ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. So datierte RAD-Ärztin Dr. J._______ in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2012 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunächst auf den 1. Februar 2008 (IV-act. 22). In den späteren Stellungnahmen vom 2. April 2013 und 5. April 2014 setzte sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 2. Juni 2010 fest (IV- act. 36, 46). Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer rückwirkend über zwei Jahre lang entgegen der ursprünglichen Einschätzung doch ar- beitsfähig gewesen sein soll, lässt sich weder der Stellungnahme noch den Akten entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Annahme der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer sei seit dem 17. November 2010 in einer angepassten Tä- tigkeit im Umfang von 100% arbeitsfähig gewesen. Da auch diesbezüglich eine Begründung oder ein Verweis auf die Akten fehlt, ist davon auszuge- hen, dass sich die Vorinstanz auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik H._______ vom 20. September 2010 gestützt hat. Dieser hält fest, die Ent- lassung des Versicherten erfolge in arbeitsunfähigem Zustand; eine Neu- bewertung der Arbeitsfähigkeit sollte nach dem für den 17. November 2010 geplanten Eingriff erfolgen. Es werde davon ausgegangen, nach erfolgrei- chem Eingriff könne der Versicherte wieder eine vollschichtige Leistungs- fähigkeit für leichte bis vereinzelt kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten erreichen (IV-act. 14 S. 2). Eine erneute Untersuchung der Arbeitsfähigkeit fand jedoch weder durch die Rehaklinik H._______ noch das Herz-Zent- rum C., in welchem der erwähnte Eingriff erfolgte (IV-act. 14 S. 10), statt. Soweit ersichtlich, wurde die nächstfolgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im internistischen Gutachten von Dr. I. vom 1. Juli 2011 vorgenommen. In diesem wurde dem Beschwerdeführer jedoch eine Arbeitsunfähigkeit "seit Beginn AU" bis einstweilen 1. Juni 2012 attestiert (IV- act. 8 S. 11). Erschwerend kommt hinzu, dass Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im internistischen Gutachten nicht klar ausgewiesen ist. Der "Beginn AU" ist im Gutachten nicht näher konkretisiert. Die Festlegung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis 1. Juni 2012 hatte zudem nur provi- sorischen Charakter, hielt Dr. I._______ doch ausdrücklich fest, aufgrund ausstehender diagnostischer und therapeutischer Massnahmen sei eine

C-3708/2013 Seite 21 Besserung der vorhandenen Einschränkungen längerfristig nicht ganz un- wahrscheinlich. Entsprechende Massnahmen, nach welchen die Arbeitsfä- higkeit erneut hätte untersucht werden sollen, fanden jedoch, wie bereits erwähnt, nicht statt. Das Vorgehen der Vorinstanz, sich bei der zeitlichen Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf eine – im Nachhinein widerlegte – Prognose der Rehaklinik H._______ abzustützen und das internistische Gutachten ausser Acht zu lassen, ist unzulässig. 9.3 Des Weiteren widerspricht die Feststellung der Vorinstanz bzw. des RAD, wonach dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit vollschichtig zumutbar sei, dem internistischen Gutachten von Dr. I.. Die Vor- instanz scheint bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf das or- thopädische Gutachten von Dr. K. (IV-act. 32) sowie das nerven- ärztliche Gutachten von Dr. L._______ (IV-act. 33) abgestellt zu haben. Beide Gutachten attestieren dem Beschwerdeführer zwar eine volle Leis- tungsfähigkeit auf dem jeweiligen untersuchten Fachgebiet, verweisen je- doch ausdrücklich auf das internistische Gutachten bzw. die arterielle Ver- schlusskrankheit, da der Schwerpunkt der gesundheitlichen Problematik und auch die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf internistischem Ge- biet liege. Das internistische Gutachten hält jedoch unmissverständlich fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Arbeit nicht vollschichtig, sondern maximal in einem drei Stunden unterschreitenden Ausmass zu- mutbar (IV-act. 8 S. 11). Indem die Vorinstanz dieses Gutachten unbeach- tet liess, hat sie die ohnehin unvollständigen Akten auch selektiv gewertet. Bei diesem unzulässigen Vorgehen resultiert eine fehlerhafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, auf die nicht abgestellt werden kann. 10. Im Ergebnis können die multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mitsamt deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des in mehreren Punkten vollständig ungeklärt gebliebenen me- dizinischen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Eine pluri- disziplinäre Begutachtung erweist sich bei komplexen Fällen mit mehreren Beeinträchtigungen, wie vorliegend, als unabdingbar (Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). Die Vorinstanz hat somit eine pluridisziplinäre Begutachtung auf internistischem, psychiatrischem, neurologischem, neuropsychiatrischem, pulmonalem sowie orthopädi-

C-3708/2013 Seite 22 schem Gebiet durchzuführen, wobei auch die Wechselwirkungen der je- weiligen Beschwerden zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.w.H.). Der Auftrag ist nach Zufallsprinzip über Suissemed@p zu vergeben. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 31. Mai 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen, bisher unterbliebenen Untersuchungen veranlasse und unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher aktueller Ergebnisse neu über die Rentenbetreffnisse verfüge. 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklä- rung und neuer Verfügung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_492/2014 E. 11.1; BGE 132 V 215 E. 6.1), sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen Be- schwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3708/2013 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland vom 31. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägung 10, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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