B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3706/2022
Urteil vom 15. November 2022 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand
Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 22. April 2022.
C-3706/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe eingereicht und geltend ge- macht hat, die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) habe ihr angeblich am 23. April 2022 eine Verfügung zugestellt, die sie je- doch nie erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte, sie habe erst durch die Mahnung vom 15. August 2022 respektive durch die darauffolgende tele- fonische Nachfrage bei der Vorinstanz erfahren, dass ihr offenbar eine Ver- fügung zugestellt worden sei und sie Kosten in der Höhe von Fr. 400.- für die Beschlagnahmung und Vernichtung von bestellten Produkten, die sich auf der Dopingliste befänden, tragen müsse, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragte und aufgrund der verspäteten Kenntnisnahme um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvor- aussetzung darstellt, und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Be- schwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzun- gen nachgewiesen sein müssen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 693 und 697), dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 22. April 2022 richtet, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an sie adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (BVGer-act. 1, Beilage),
C-3706/2022 Seite 3 dass die Vorinstanz in diesem Vorbescheid der Beschwerdeführerin bis zum 12. Mai 2022 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen hat, dass der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung er- wachse, sofern keine frist- und formgerechte Stellungnahme eingereicht werde, dass der Vorbescheid vom 22. April 2022 mit A-Post Plus verschickt und gemäss Track & Trace der Post am 23. April 2022 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde (BVGer-act. 7, Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Zustellung korrekt erfolgt sei, da sie nie ein entsprechendes Schreiben im Briefkasten gehabt habe, dass die Verwaltung für die ordnungsgemässe Zustellung der Schriftstücke beweisbelastet ist und auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen hat, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4), dass entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung bei eingeschriebe- nen Sendungen eine widerlegbare Vermutung gilt, dass der oder die Post- angestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers oder das Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum kor- rekt registriert wurde (vgl. Urteil des BVGer C-7013/2018 vom 10. Novem- ber 2020 E. 2.6), dass dieselbe Vermutung praxisgemäss auch beim Verfahren «A-Post Plus» herrscht ("Courrier A Plus", "Posta A Plus"; BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2), dass bei den A-Post Plus-Zustellungen der Empfang nicht unterschriftlich durch den Empfänger zu bestätigen ist, dass jedoch die Sendungen mit einer Nummer versehen sind, sodass die elektronische Sendungsverfol- gung im Internet («Track & Trace») und damit unter anderem der Nachweis des Zeitpunktes der Zustellung durch die Post möglich ist (Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2),
C-3706/2022 Seite 4 dass mit dem Track & Trace-Auszug jedoch nicht direkt bewiesen ist, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde (vgl. Urteil des BVGer C-7013/2018 vom 10. November 2020 E. 2.8), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, wobei die fehlerhafte Zustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen ist, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint, dass auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustel- lung vorliegt, abzustellen ist, wenn seine Darlegung der Umstände nach- vollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2; 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3), dass vorliegend aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Mahnung vom 15. August 2022 (BVGer-act. 7, Beilage 3) respektive des anschliessenden Telefonge- sprächs und E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Kenntnis vom ergangenen Vorbescheid erhalten hat (vgl. BVGer-act. 7 inkl. Beilagen), da die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht, nach Erhalt der Mahnung jedoch umgehend, reagiert hat, dass somit die von der Vorinstanz angesetzte Einwandfrist mangels frühe- rer Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin nicht vor dem 17. August 2022 zu laufen beginnen konnte, und dass somit die schriftliche Reaktion der Beschwerdeführerin vom 25. August 2022 in Form einer Eingabe ans Bun- desverwaltungsgericht als fristwahrend anzusehen ist, dass somit noch keine Verfügung vorliegt, da die Beschwerdeführerin frist- gerecht Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hat, dass die Vorinstanz während des Vorbescheidverfahrens für die Behand- lung der Sache zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde im einzelrich- terlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist und die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen sind,
C-3706/2022 Seite 5 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz in ihrer Funktion als Behörde keinen An- spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Par- teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3706/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3706/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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