Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3702/2009
Entscheidungsdatum
20.06.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3702/2009 Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 29. April 2009).

C-3702/2009 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der serbische Staatsangehörige A., geboren am _______ 1952, zwischen 1991 und 2003 teilweise in der Schweiz (bzw. für einen Schweizer Arbeitgeber) als Chauffeur gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat (vgl. IV-act. 4 und 11 ff.), dass sich A. am 31. März 2008 über die serbische Verbindungsstelle bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (IV- act. 1), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA den Versicherten mit Schreiben vom 15. Juli 2008 u.a. aufforderte, alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen Sozialversicherung, welche direkt angefordert würden – einzureichen (IV- act. 5), dass die IVSTA gleichzeitig den serbischen Versicherungsträger aufforderte, eine Durchschrift des Rentenbescheides zuzustellen (IV- act. 6), dass die IVSTA, nach Eingang zahlreicher medizinischer Unterlagen in serbischer Sprache (IV-act. 19-30, 32-44, 47, 51), sowie der medizinischen Beurteilung der serbischen Invalidenkommission vom 17. Juli 2007 mit deutscher Übersetzung (IV-act. 31), das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vorlegte, dass Dr. B._______ (medizinischer Dienst IVSTA) in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2008 als Hauptdiagnosen ein Schlafapnoe-Syndrom (unter nächtlicher CPAP-Beatmung) und massive Adipositas aufführte und die bisherige Tätigkeit als Berufsfahrer nicht mehr zumutbar erachtete, dass eine leichte, sitzende Verweistätigkeit im Umfang von 80% jedoch noch ausgeübt werden könne (IV-act. 53), dass die Verwaltung im Verlaufe des Verfahrens weitere Stellungnahmen bei ihrem medizinischen Dienst einholte (Bericht von Dr. B._______ vom 11. November [IV-act. 62]; Berichte von Dr. med. C._______ vom 4. Dezember 2008, 20. Januar 2009 und 25. April 2009 [IV-act. 67, 74 und 82]),

C-3702/2009 Seite 3 dass die IVSTA das Leistungsbegehren – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 29. April 2009 abwies, dass A._______ dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Eingang am 9. Juni 2009) und die Zusprechung einer IV-Rente beantragte (act. 2), dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts vom 11. August 2009, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen (act. 6-8 und 35), nicht nachgekommen ist und später geltend machte, nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Serbien sei das Urteil direkt nach Serbien zuzustellen (act. 26 und 32), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 15), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. April 2010 an seiner Beschwerde festhielt und ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stellte (act. 19), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung mit Duplik vom 19. Januar 2011 bestätigte (act. 28), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. d bis VwVG),

C-3702/2009 Seite 4 dass die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ATSG, Art. 44 ff. VwVG) vorliegend erfüllt sind, dass gemäss Art. 11b VwVG die im Ausland wohnenden Parteien in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, dass mit Serbien keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die eine direkte Zustellung von Gerichtsurteilen durch die Post erlauben würde, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Sozialversicherungsabkommen mit Serbien noch nicht ratifiziert wurde, weshalb nicht zu prüfen ist, welche Vereinbarungen darin enthalten sind, dass das vorliegende Urteil daher durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG), dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass sich die Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden einerseits aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt und andererseits Voraussetzung für die Wahrnehmung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) fliessenden Garantie des Akteneinsichtsrechts ist (Urteil BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dass die IV-Stellen alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen haben (Art. 46 ATSG; zu den Anforderungen an eine systematische Aktenführung siehe Urteil BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen), dass den IV-Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben, dass auf Stellungnahmen des RAD nur abgestellt werden kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen,

C-3702/2009 Seite 5 dass zu den Anforderungen an RAD-Stellungnahmen insbesondere gehört, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2), dass sich die IVSTA vorliegend nicht auf Stellungnahmen des RAD, sondern ihres medizinischen Dienstes gestützt hat, dass jedoch offen bleiben kann, ob Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA einer RAD-Stellungnahme in beweisrechtlicher Hinsicht gleichzusetzen sind, dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1), dass der Anforderung, dass die medizinischen Akten vollständig sind und alle entscheidwesentlichen Unterlagen berücksichtigt werden, bei Aktenberichten zweifellos eine besondere Bedeutung zukommt, dass der IV-Ärztin für ihre erste Stellungnahme von den zahlreichen medizinischen Akten in serbischer Sprache lediglich die Übersetzung des Berichts der serbischen Invalidenkommission vom 17. Juli 2007 vorlag, dass die Verwaltung erst anschliessend einen Teil der medizinischen Unterlagen übersetzen liess, dass zudem unklar ist, nach welchen Kriterien die zu übersetzenden Dokumente ausgewählt wurden und nicht vermerkt wurde, was übersetzt wurde und was nicht (vgl. IV-act. 19 ff. und 55 ff.), dass sich die IV-Ärztin in ihren Stellungnahmen weder dazu äusserte, welche Akten sie berücksichtigt hat, noch die fehlenden Übersetzungen rügte, dass sie in der Stellungnahme vom 25. September 2008 jedoch anführte, für die gestellte Diagnose einer kompensierten ischämischen

C-3702/2009 Seite 6 Kardiopathie fehlten nähere Angaben oder diese seien nicht übersetzt (IV-act. 53), dass die zweite Stellungnahme von Dr. B._______ vom 11. November 2008 (nach Eingang einzelner Übersetzungen) lediglich aus einem Satz besteht, wonach die neuen Unterlagen nichts an ihrer Beurteilung änderten (IV-act. 62), dass daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der verwaltungsinternen Berichte von Dr. B._______ bestehen, dass der von der Verwaltung für eine Zweitbeurteilung angefragte Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (IV- act. 67) die Beurteilung von Dr. B._______ bestätigte und in seinen weiteren Stellungnahmen vom 20. Januar und 25. April 2009 an seiner Einschätzung festhielt (IV-act. 74 und 82), dass sich aber auch Dr. C._______ nicht zu den unvollständig übersetzten bzw. den von ihm berücksichtigten medizinischen Entscheidgrundlagen äusserte und zu der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit nicht Stellung nahm, dass Dr. B._______ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet hat, dass Dr. B._______ und Dr. C._______ vermutlich von der Annahme ausgingen, dass der Beschwerdeführer erfolgreich mit CPAP-Therapie behandelt werde oder zumindest erfolgreich behandelt werden könnte, dass sich den medizinischen Unterlagen dazu jedoch nichts entnehmen lässt (vgl. IV-act. 58), weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 5.2.2 und 5.2.3), dass die angefochtene Verfügung demnach in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, weshalb der Verwaltungsakt aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die IVSTA insbesondere ihre Akten systematisch zu ordnen und anschliessend unter Beizug des RAD zu entscheiden haben wird, ob bzw.

C-3702/2009 Seite 7 welche weiteren medizinischen Abklärungen und Aktenübersetzungen erforderlich sind, um das Leistungsgesuch rechtskonform zu beurteilen, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1) und das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten somit gegenstandslos geworden ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3702/2009 Seite 8 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 42 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 46 ATSG
  • Art. 59 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

RAD

  • Art. 59 RAD

VGG

  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 11b VwVG
  • Art. 36 VwVG
  • Art. 44 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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