Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-370/2010
Entscheidungsdatum
05.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-370/2010

U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, z.Zt. wohnhaft in Rumänien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Gesuch um Anerkennung der Staatenlo- sigkeit; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009.

C-370/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 1988 zusammen mit sei- ner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind A. (geb. 1988) ein erstes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Dele- gierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 13. April 1989 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) wies eine gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 1989 mit letztinstanzlichem Entscheid vom 27. Januar 1992 ab, unter Einbezug der im Jahre 1990 geborenen Tochter S.A.. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 1992, dem letzten Tag der neu angesetzten Ausreisfrist, für sich, seine Frau und seine beiden Kinder beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; zuvor DFW) ein Gesuch um Wie- dererwägung der erwähnten Verfügung des DFW vom 13. April 1989 und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit der Hängigkeit eines am 10. Oktober 1991 bei den heimatlichen Behörden gestellten Gesuchs um Verzicht auf die rumäni- sche Staatsbürgerschaft und der seitherigen Weigerung der Rumäni- schen Botschaft in Bern, ihm irgendwelche Reisepapiere auszustellen. Das BFF beantwortete das Wiedererwägungsgesuch mit formlosem Schreiben vom 14. Mai 1992 abschlägig und verwies auf die Rechtskraft der Verfügung vom 13. April 1989 und die damit bestehende Ausreise- pflicht der Familie. Diese war seit dem 30. April 1992 unbekannten Auf- enthaltes. B. Der seit Februar 2002 geschiedene Beschwerdeführer und sein Sohn A. reisten am 15. August 2002 erneut in die Schweiz ein und stellten selben- tags ein zweites Asylgesuch. Der Beschwerdeführer bergründete dieses unter anderem mit seiner im Jahre 1992 aberkannten rumänischen Staatsbürgerschaft. Das Gesuch zog er mit schriftlicher Erklärung vom 8. April 2003 aufgrund einer am 21. Februar 2003 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf Ausstellung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung zurück, woraufhin das BFF am 15. April 2003 das zweite Asylverfah- ren als gegenstandslos geworden abschrieb.

C-370/2010 Seite 3 C. Der sich seit dem 5. Juni 2003 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B befindliche Beschwerdeführer stellte am 16. März 2004 bei der Migrati- onsbehörde seines Wohnsitzkantons ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und begründete dieses mit seiner aktuellen Staatenlosigkeit und der ihm mangels Wohnsitzes in Rumänien nicht mehr offen stehenden Möglichkeit, dort einen neuen Staatenlosen- pass beziehungsweise die Verlängerung des in Rumänien ausgestellten und bis zum 7. Februar 2003 gültig gewesenen Staatenlosenpasses zu beantragen. Das BFF lehnte das ihm zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch mit Verfügung vom 24. März 2004 ab. In der Begründung hielt es unter Beru- fung auf die Art. 3 und 6 der damals in Kraft gewesenen Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; Nachfolgeerlasse: Verordnung vom 27. Oktober 2004 bzw. vom 20. Januar 2010 bzw. vom 14. November 2012 über die Aus- stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV]; alle SR 143.5), Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenüberein- kommen, SR.0.142.40) und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriften- losigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Der Ent- scheid blieb unangefochten. D. Am 10. April 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über die im Jahre 2003 geborene gemeinsame Tochter wurde deren Mutter zuge- sprochen. E. Mit Eingabe an das BFM (vormals BFF) vom 22. August 2007 (und Er- gänzung vom 13. September 2007) stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Ausstellung eines Staatenlosenpasses. Dieses begründete er mit seiner formellen Staatenlosigkeit seit dem 16. Oktober 1992 (Aber- kennung der rumänischen Staatsbürgerschaft auf Gesuch hin), der Ver- weigerung beziehungsweise nicht innert nützlicher Frist in Aussicht ste-

C-370/2010 Seite 4 henden Wiedererteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft durch die rumänischen Behörden, der (am 11. Dezember 2006 durch das zuständi- ge kantonale Migrationsamt verfügten und zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen) Nichtverlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz sowie dem Umstand, dass er aus berufli- chen Gründen unbedingt und regelmässig Auslandreisen unternehmen müsse. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das BFM auch dieses Gesuch ab. In der Begründung hielt es unter Berufung insbesondere auf die Art. 4 und 7 der damals in Kraft gewesenen Fassung der RDV (vom 27. Ok- tober 2004), Art. 1 des Staatenlosenübereinkommens und die Bundesge- richtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerde- führer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstel- lung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Im Übrigen würde die Ausstellung eines Ersatzreisedoku- mentes während der Verfahrensdauer betreffend Ausstellung eines Rei- sepasses durch die heimatlichen (rumänischen) Behörden einen Eingriff in die rumänische Passhoheit darstellen, und es sei auch nicht das Ziel der RDV, eine längere Dauer dieses Verfahrens durch ein rascheres Ver- fahren der schweizerischen Behörden aufzufangen. Der Entscheid des BFM blieb wiederum unangefochten. F. Am 6. Juli 2009 (und ergänzend am 9. Oktober 2009) stellte der Be- schwerdeführer beim BFM ein neuerliches Gesuch um Feststellung sei- ner Staatenlosigkeit beziehungsweise um Wiedererwägung der Verfü- gung vom 4. Oktober "2008" (recte: 2007). Das Gesuch begründete er mit dem Umstand, dass die seinerzeitige Aufgabe der rumänischen Staats- bürgerschaft unter Zwang – als Konsequenz seiner illegalen Ausreise im Jahre 1988 – erfolgt und die Wiedererlangung der rumänischen Staats- bürgerschaft bislang erfolg- und aussichtslos sei, sowie mit der neuen Tatsache, dass die Staatenlosigkeit zwischenzeitlich durch Rumänien formell anerkannt worden sei, wie dem am 3. September 2007 durch die rumänischen Behörden ausgestellten und bis zum 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpass entnommen werden könne. Es sei mithin von der effektiven Staatenlosigkeit und der erfolglosen Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen und diese vor dem Hinter-

C-370/2010 Seite 5 grund ethnischer Diskriminierung der Roma in Rumänien zu werten. Dort könne er keine zumutbare Existenz als Staatenloser führen. Als Beweismittel gab er seinen Staatenlosenpass, ein Schreiben vom 16. Juni 2009 seines rumänischen Anwaltes sowie zwei Berichte über die Menschenrechtssituation in Rumänien zu den Akten. G. Nach Durchführung einer Botschaftsabklärung bei der Rumänischen Bot- schaft in Bern trat das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 – er- öffnet am 21. Dezember 2009 – auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um An- erkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 und Ergänzung vom 26. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009, die An- weisung an das BFM, auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit einzutreten oder eventualiter die Feststellung sei- ner Staatenlosigkeit selber vorzunehmen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizieren Rechtsvertreters zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 15. März 2010 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit und unter ergänzendem Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 800.- bis zum 14. April 2010 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 vollumfänglich geleistet. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2010 einge- laden.

C-370/2010 Seite 6 Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwä- gungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – hiermit abgeschlossen werde. K. Mit Urteil vom 14. Juni 2010 stützte das Bundesgericht letztinstanzlich den am 11. Dezember 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ge- fällten ablehnenden Entscheid betreffend Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers. L. Am 30. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. M. Am 2. Februar 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Be- schwerde vom 15. Oktober 2010 betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung des Beschwerdeführers auf die gesamte Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mangels Bezahlung des eingeforderten Kos- tenvorschusses nicht ein. N. Am 9. November 2011 stellte die kantonale Migrationsbehörde dem Bun- desverwaltungsgericht wunschgemäss dessen Akten zur Einsicht zur Ver- fügung. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mit- wirkungspflicht Gelegenheit, die tatbeständliche Basis seines Rechtsmit- tels bis zum 2. Juli 2012 zu aktualisieren und zu belegen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die dabei einge- reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge- gangen.

C-370/2010 Seite 7

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf- geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfol- gend zu erörternden Einschränkung – einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung, mit der die Vorin- stanz auf ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit aus formellen Gründen (fehlendes schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung) nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das gestellte Begehren nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Ge- such um Feststellung der Staatenlosigkeit überhaupt auf seine Begrün- detheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz somit auf die Frage beschränkt, ob diese Weigerung im konkre- ten Fall berechtigt ist und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2011/9 E. 5). Auf den Eventualan- trag betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit – sei dies nun durch die Vorinstanz oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht – ist mithin nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver- fahrens bildet.

C-370/2010 Seite 8 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto- ber 2010 E. 1.2. und E. 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um eine Feststel- lungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwür- diges Interesse nachweist. 3.2 Nach Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens gilt eine Person als staatenlos, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige betrachtet. 4. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides stellt sich das BFM auf den Standpunkt, der in Art. 25 Abs. 2 VwVG für den Erlass einer Feststellungsverfügung geforderte Nachweis eines schutzwürdigen Inte- resses sei vorliegend nicht erbracht. Das Bundesgericht bezeichne die- ses schutzwürdige Interesse in seiner präzisierenden Rechtsprechung (insb. BGE 120 V 302 und BGE 119 V 13) als rechtliches oder tatsächli- ches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nicht- bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Interesse müsse mithin spezi- fisch, aktuell und auf einen praktischen Nutzen ausgerichtet sein (BGE 120 Ib 351 E. 3a). Gemäss vorgängig gemachten Abklärungen bei der Rumänischen Botschaft in Bern und aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer aktuell Besitzer eines bis 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpasses sei, stehe unbestrittenermassen fest, dass ihn Ru- mänien bereits als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkom- mens anerkannt habe. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des

C-370/2010 Seite 9 Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 (III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Ver- meidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbe- ziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine weitere Anerken- nung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Vertragsstaat bestehe da- her weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staa- tenlosenübereinkommen vorgesehen. Der von den rumänischen Behör- den als staatenlose Person anerkannte und als solche in Rumänien mit einem Aufenthaltsrecht, einem gültigen Reisedokument und dem Recht auf konsularischen Schutz im Ausland ausgestattete Beschwerdeführer habe somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer neuerlichen Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz. Irrelevant sei dabei der Umstand, dass Rumänien über die Wiedereinbürgerung des Beschwer- deführers noch nicht entschieden habe. Gleichsam unerheblich sei der an die Adresse der rumänischen Behörden gerichtete Vorwurf der Diskrimi- nierung der Roma. Die in der Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung zielte auf die Beant- wortung der Frage ab, ob der Inhaber eines von den rumänischen Behör- den ausgestellten Staatenlosenausweises der vorgelegten Art in Rumä- nien als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens be- trachtet werde. Die Rumänische Botschaft bestätigt dies in ihrem Ant- wortschreiben und hält insbesondere fest, dass ein solcher Staatenlosen- pass den Beweis über die Identität und die Staatenloseneigenschaft mit Aufenthaltsberechtigung in Rumänien und mit unbeschränkter Reisefrei- heit über geöffnete Grenzübergänge erbringe und der Inhaber im Ausland konsularische Assistenz und Schutz durch diplomatische und konsulari- sche Behörden Rumäniens erhalte. 4.2 In seiner Beschwerde und der Ergänzungseingabe macht der Be- schwerdeführer demgegenüber geltend, die Anerkennung der Staatenlo- sigkeit durch einen Staat spreche nicht grundsätzlich gegen die Anerken- nung durch einen weiteren Staat, zumal sich das Staatenlosenüberein- kommen über diese Frage ausschweige und die Anerkennung deklarato- risch, nicht konstitutiv sei. Die zusätzliche Anerkennung der Staatenlosig- keit durch die Schweiz dränge sich vorliegend insoweit auf, als die im Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Mindestrechte durch Rumä- nien nicht gewährleistet würden. Vielmehr könne er sich als Angehöriger der systematisch diskriminierten Ethnie der Roma und in Anbetracht der rechtsstaatlichen Defizite in Rumänien nicht auf die im Abkommen festge-

C-370/2010 Seite 10 legten Rechte und insbesondere nicht auf die dort verankerte Nichtdis- kriminierung berufen, wie das Beispiel des hoffnungslosen und ewigen Verfahrens zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft zeige. Dabei sei zu bedenken, dass genau dieses Land ihn zu einem Staatenlosen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht einzig von der Situation de jure aus, weshalb sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die de facto Situation der Staatenlosen in Rumänien aufdränge. Jedenfalls habe er durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung sei- ner Staatenlosigkeit auch durch die Schweiz, weshalb das BFM auf sein Gesuch einzutreten habe. 4.3 Der damalige Instruktionsrichter begründete seinen in der Zwischen- verfügung vom 15. März 2010 gemachten Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde mit dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer in Rumänien als Staatenloser anerkannt worden sei, dort ein Gesuch um Wiedereinbürgerung hängig habe und er seine rumäni- sche Staatsangehörigkeit seinerzeit freiwillig aufgegeben habe, womit ei- ne Anerkennung als Staatenloser gemäss Praxis (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) in aller Regel nicht in Betracht falle. 4.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM bekräftigend auf den Inhalt der angefochtenen Verfü- gung, ohne sich substanziell mit dem Beschwerdeinhalt näher auseinan- derzusetzen. 4.5 In seiner weiteren Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 hält der Beschwerdeführer fest, dass er nach wie vor staatenlos sei und dieser Zustand mittels den durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staa- tenlosenausweis belegt sei. Das Verfahren zur Wiedererlangung der ru- mänischen Staatsangehörigkeit sei noch immer hängig. Unter Berück- sichtigung von Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens, wel- che in der Vermeidung der Staatenlosigkeit bestünden, müsse seine Be- schwerde gutgeheissen werden. Die Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz sei für ihn insofern von besonderer Bedeutung, weil er nach Rumänien zurückgekehrt sei und nur als anerkannter Staatenloser bezie- hungsweise – gemäss dem beiliegenden Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 – als zwar nicht anerkannter Staatenloser, aber herkünfti- ger Rumäne die Möglichkeit zur Wiederereinreise und zur Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz erhalte. Der Bezug zur Schweiz sei dabei am

C-370/2010 Seite 11 höchsten zu werten, weil sein Sohn A., wie der ebenfalls beiliegenden Meldebestätigung entnommen werden könne, inzwischen hier eingebür- gert worden sei. 5. 5.1 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inte- resse nachweist. Ein solches liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht. Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Inte- resses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezem- ber 2011 E. 2.1). 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BFM im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 zurecht vom nicht erbrachten Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sin- ne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz ausgegangen ist. Dies ist zu bestätigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vollumfänglich zu stüt- zenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und den in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 gemachten Praxishinweis verwiesen werden kann. Die vorinstanzlichen Erwägungen bieten weder von Amtes wegen noch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gegenargumentation stichhaltigen Anlass zur Beanstandung. 5.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Rumänien dem Staatenlo- senübereinkommen am 27. Januar 2006 beigetreten und dieses für Ru- mänien am 27. April 2006 in Kraft getreten ist. Die Schweiz trat dem Ab- kommen bereits im Jahre 1972 bei. Art. 1 Ziff. 1 Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen An- gehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum- schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht

C-370/2010 Seite 12 auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de fac- to"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen- übereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Sta- tus der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auf- fang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenüberein- kommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Sta- tus sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staaten- losen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht ge- schaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ferner die am 21. Dezember 2012 beziehungsweise am 4. August 2009 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-346/2010 [E.3] und C-5372/2007 [E. 3], je mit Hinweisen, und ebenso jenes vom 18. Novem- ber 2011 C-1443/2010 E.4.1). 5.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung unbestrittenermassen ein durch Rumänien formell aner- kannter Staatenloser. Ein Anspruch auf kumulative Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen anderen Staat besteht nach dem zuvor Er- wogenen, aus dem zum einen die rein de jure Anknüpfung an den Staa- tenlosenbegriff und zum andern der bloss subsidiäre Charakter der Staa- tenlosenanerkennung deutlich hervortreten, offensichtlich nicht. Mit einer bereits bestehenden Staatenlosenanerkennung besteht für die betroffene und von keinem Staat als seine Angehörige betrachtete Person eine Er- satzbeziehung zu einem Staat. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat um denselben (vorliegend Ru-

C-370/2010 Seite 13 mänien) handelt, der die Person zu einem früheren Zeitpunkt als seinen Bürger betrachtet hat. Selbst im hypothetischen Falle einer im Verfü- gungszeitpunkt nicht bestandenen de jure Staatenlosigkeit, wäre ein Be- gehren des Beschwerdeführers um Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz weder rechtlich noch tatsächlich schutzwürdig gewe- sen, weil der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1992 aktenkundig auf eigenen Antrag hin, somit mit eigenem Zutun erfolgte. Weder im einen noch im anderen Fall war somit eine Vakuumsituation im Sinne obiger Erwägungen gegeben, die zu vermeiden der vorrangige Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit sei damals nicht eigentlich freiwillig, sondern unter behördlichem Zwang erfolgt, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er ein solches Motiv erst am 6. Juli 2009 mit der Einreichung des vorliegend zu beurtei- lenden Gesuchs um Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz eingebracht hat, nicht aber zuvor im Rahmen seiner zahlreich anhängig gemachten Asyl-, Reisepapier-, Staatenlosigkeits- und Wiedererwä- gungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bstn. A ff. oben), in denen das Zwangsmotiv ebenso von erheblicher Relevanz hätte sein müssen. Diese Verfahren sind allesamt rechtskräftig abgeschlossen, wobei die meisten gar nicht in ein Beschwerdeverfahren mündeten oder im einen Fall gar durch Gesuchsrückzug beendet wurden. Die oben dargestellte Prozess- geschichte macht denn auch deutlich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Berufungen auf seine Staatenlosigkeit nie eigentlich um die Ver- meidung eines rechtlichen Vakuums oder einer Notlage ging, sondern um die Erlangung oder Aufrechterhaltung gefestigter Aufenthaltsrechte oder besserer internationaler Reisemöglichkeiten aus familiären oder gewerb- lichen Gründen. Ob dem Beschwerdeführer damit über die Schutzunwür- digkeit hinausgehende rechtsmissbräuchliche Absichten entgegenzuhal- ten sind, kann in casu dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer konn- te jedenfalls im Verfügungszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an ei- ner kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz nebst jener durch Rumänien vorweisen und hätte damals auch kein schutzwürdiges Interesse an einer alternativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz anstelle einer hypothetisch fehlenden Staatenlosenanerkennung durch Rumänien gehabt. Dementsprechend bestand auch nie Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Situation von de facto Staatenlosen in Rumänien. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf das ihn und den betreffenden Kanton als Be-

C-370/2010 Seite 14 schwerdegegner betreffende, in der Materie des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts ergangene Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 (2C_52/2010), laut dessen E. 4.3 (S. 6) er im Falle einer definitiven Ver- neinung seiner Staatenlosigkeit aufgrund seiner Herkunft als Rumäne zu behandeln wäre und insoweit die aus dem zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschlossenen Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) fliessenden Ansprüche geltend machen könnte. Un- besehen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die (durch Rumä- nien formell anerkannte) Staatenlosigkeit gar nicht abgesprochen wird, wären Ansprüche solcherart einzig auf dem hierzu vorgesehenen und bei den zuständigen kantonalen Behörden einzuschlagenden Weg der Bean- tragung einer ausländerrechtlichen Bewilligung geltend zu machen. 5.2.3 Aus dem Umstand eines angeblich seit langem hängigen und ohne Aussicht auf baldige und positive Aussicht bleibenden Wiedereinbürge- rungsverfahrens in Rumänien vermag der Beschwerdeführer aus den zu- vor gesagten Gründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung abzuleiten. Als ein durch Rumä- nien bereits als staatenloser Anerkannter stehen ihm im Übrigen rechtli- che Mittel zur Verfügung, einen entsprechenden Entscheid herbeizufüh- ren und im Verweigerungsfall anzufechten (vgl. den in Art. 16 des Staa- tenlosenübereinkommens gewährleisteten Zutritt zu den Gerichten). In diesem Rahmen oder im Bedarfsfall auf den hierzu flüchtlingsrechtlich vorgesehenen Wegen wären auch die aus Sicht des Beschwerdeführers ethnisch begründeten verfahrensrechtlichen Diskriminierungen geltend zu machen. Eine allenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung kann aber nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenaner- kennung begründen, da letztere – wie bereits gesehen – subsidiären Charakter hat (vgl. auch die Präambel zum Staatenlosenübereinkommen [3. Abschnitt]). 5.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob seit Ergehen der angefoch- tenen Verfügung neue Umstände sachverhaltlicher Art eingetreten sind, die nunmehr ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an ei- ner Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz zu begründen vermö- gen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die zwischenzeit- lich (am 30. Dezember 2010) erfolgte Rückkehr nach Rumänien und den (am 2. September 2012) abgelaufenen, seinerzeit durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis, und macht damit sinnge- mäss ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung nunmehr einzig durch die Schweiz und nicht kumulativ zu Rumänien gel-

C-370/2010 Seite 15 tend. Diesen Umständen ist, da das Bundesverwaltungsgericht auf die Si- tuation im Zeitpunkt seines (heutigen) Urteils abzustellen hat, im Sinne der Berücksichtigung echter Noven im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich Rechnung zu tragen, sofern ihnen Relevanz für die Frage des schutzwürdigen Interesses an einer Staatenlosenanerkennung zukommt. Diese Erheblichkeit liegt indessen nicht vor: Die Ausstellung eines Staa- tenlosenpasses hat keinen konstitutiven Charakter. Entsprechend führt der rein zeitliche Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises nicht zum Verlust der Eigenschaft und Ansprüche als Staatenloser. Der Aufenthalts- staat (vorliegend Rumänien), und nur er, ist gemäss den Art. 27 und 28 des Staatenlosenübereinkommens für die allfällige Verlängerung oder Neuausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose zu- ständig, zumal der Beschwerdeführer in Rumänien – im Gegensatz zur Schweiz – unbestrittenermassen aufenthaltsberechtigt ist und sich seit zweieinhalb Jahren dort auch tatsächlich aufhält. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, bei den rumänischen Behörden die Beseitigung dieses ausweislosen Zustandes zu erwirken. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Umstand einer zwischenzeitlichen Einbürgerung des (1988 geborenen und mithin volljährigen) Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz keinerlei sachlichen Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an einer Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz aufweist. Die personenbezogene emotionale Nähe zu einem Staat ist denn auch kein Kriterium für die Vorrangigkeit der Staa- tenlosenanerkennung durch einen Staat vor jener durch einen anderen Staat. Gänzlich irrelevant wird dieser Umstand für die Frage der kumula- tiven Staatenlosenanerkennung, weil eine solche aufgrund des Gesagten ohnehin ausgeschlossen ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we- der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch seither ein schutzwürdiges Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz hatte beziehungs- weise hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht aus formellen Gründen auf das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen näher einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

C-370/2010 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. April 2010 geleis- teten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu ver- rechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

C-370/2010 Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten N [...]; Gerichtsurkunde) – das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (Einschreiben; Beilage: Originalakten ZH [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

C-370/2010 Seite 18

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 25 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

15
  • BGE 120 Ib 351
  • BGE 120 V 302
  • BGE 119 V 13
  • BGE 115 V 401.01.1989 · 86 Zitate
  • 2C_36/201210.05.2012 · 65 Zitate
  • 2C_52/201014.06.2010 · 5 Zitate
  • 2C_763/200826.03.2009 · 61 Zitate
  • A-1875/2011
  • A-2682/2007
  • C-1443/2010
  • C-346/2010
  • C-370/2010
  • C-5327/2007
  • C-5372/2007
  • C-7134/2010