B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3698/2021
Urteil vom 14. April 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Juni 2021.
C-3698/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter), geboren am (...) 1977, ist deutscher Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete ab Januar 2012 als Sozialpädagoge bei verschiedenen Arbeitge- bern in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle B._______ [IV-act.] 18). Ab 15. Januar 2018 wurde der Versi- cherte zufolge einer rückläufigen schweren depressiven Episode, einer Cannabisabhängigkeit und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts- störung (ADHS) zu 100 % krankgeschrieben (IV-act. 20 S. 2 f.). Vom 14. Februar bis 16. März 2018 liess er sich in einer psychiatrischen Klinik stationär behandeln (IV-act. 67 S. 6 ff.). B. B.a Am 12. Juni 2018 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 10). Nach verschiedenen Arbeitsversuchen (IV-act. 44) wurden die ab Septem- ber 2018 durchgeführten Massnahmen der Frühintervention im September 2019 beendet (IV-act. 53, 54). Am 30. Januar 2020 erfolgte eine Haus- haltabklärung (IV-act. 60, 62). B.b Am 24. August 2020 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-act. 75), welches am 19. Januar 2021 erstattet wurde und dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter sowie in angepasster Tätigkeit attestierte (IV-act. 76). Im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens reichte der Versicherte diverse weitere Arztberichte ein, in wel- chen unter anderem ein Lupus Erythematodes bzw. eine Kollagenose di- agnostiziert sowie eine Genveränderung mit Auswirkungen auf die Ver- stoffwechslung von Medikamenten festgestellt wurden (IV-act. 85 S. 8 f., 87 S. 2 f.). In der Folge nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) sowohl zum Gutachten als auch zu den eingereichten Arztberichten (IV-act. 78, 88) Stellung. B.c Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verweis auf das Vorliegen einer gutachterlich festgestell- ten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter und angepasster Tätigkeit wegen fehlender Erfüllung der Wartefrist ab (IV-act. 91).
C-3698/2021 Seite 3 C. C.a Diese Verfügung focht der anwaltlich vertretene Versicherte mit Be- schwerde vom 18. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der ver- bleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even- tualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Mit der Beschwerdeschrift wurde ein ausführlicher Bericht über einen weiteren stationären Klinikaufenthalt vom 17. Mai 2021 bis 1. Juli 2021 eingereicht (BVGer-act. 1 Beilage 3). C.b Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 auf die Stellungnahme der IV-Stelle und schloss sich deren Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde sowie der diesbezüglichen Begründung an (BVGer-act. 6). C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 wurde dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen (BVGer-act. 7). C.d In ihrer Replik vom 17. Januar 2022 hielt die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 11). C.e Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Abwei- sungsantrag fest und verwies begründungsweise auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. Februar 2022 (BVGer-act. 13). C.f Der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 14) abgeschlossen. C.g Mit Eingabe vom 26. März 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers nicht mehr vertrete (BVGer- act. 15).
C-3698/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV begründete Zuständigkeit bleibt (unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Abs. 2 bis –2 quater von Art. 40 IVV) im Verlaufe des Ver- fahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV). Die Verfügungen werden – wie vorliegend – von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Juni 2021, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat (IV-act. 91 S. 4 f.). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-3698/2021 Seite 5 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
C-3698/2021 Seite 6 auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 5.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet; die Anspruchsvo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer ist erfüllt (IV-act. 18 S. 2). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
C-3698/2021 Seite 7 rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 6.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 7.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
C-3698/2021 Seite 8 BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). 7.3 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachperso- nen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermas- sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich- ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha- ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versiche- rungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizi- nischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter- suchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stel- lungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 7.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der
C-3698/2021 Seite 9 Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 7.5 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehl- te, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bis- herigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass Abhän- gigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversiche- rungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 6.3). 8. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im We- sentlichen Folgendes entnehmen:
C-3698/2021 Seite 10 8.1 Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 eine chronifiziert de- pressive Entwicklung (ICD-10 F34.1). Beim Versicherten bestehe bereits seit Jahren eine Tendenz zu Melancholie und leichten depressiven Symp- tomen aufgrund der schwierigen privaten Verhältnisse und einer antide- pressiven Medikation, die schlecht toleriert werde. Die Einnahme von Citalopram habe zu einer Stimmungsaufhellung geführt, allerdings habe der Versicherte unter diversen Nebenwirkungen gelitten. Beim Versuch, das Medikament abzusetzen, seien erneut Kopfdruck und vermehrte Un- ruhe aufgetreten (IV-act. 22 S. 20 = 68 S. 7). 8.2 Dr. med. D., Facharzt für Pneumologie, diagnostizierte in sei- nem Bericht vom 17. September 2015 ein anhaltendes Reizsyndrom bzw. eine nicht-obstruktive Bronchitis, wahrscheinlich im Zusammenhang mit re- gelmässigem Rauchen. Eine obstruktive Ventilationsstörung oder bronchi- ale Hyperreagibilität sowie exogen-allergische Sensibilisierungen lägen nicht vor. Die Lungenfunktionswerte seien im Normalbereich (IV-act. 22 S. 21). 8.3 Im teilweise unleserlichen Bericht des Universitätsklinikums (...) vom 2. Mai 2016 wurde eine teilremittierte Depression diagnostiziert. Nach an- fänglicher Besserung zu Beginn der Wiedereingliederung sei erneut eine Erschöpfung eingetreten, der Versicherte empfinde keine Freude und habe keine Kraft mehr (IV-act. 68 S. 9 f.). 8.4 In seinen Berichten vom 14. Juni 2016, 28. Juli 2016, 13. Oktober 2016, 13. Januar 2017, 5. April 2017 und 5. Juli 2017 diagnostizierte Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rückläufige schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, vermutlich auf dem Boden einer Dysthymie und erschwert durch einen langzeitigen Cannabis-Konsum (ICD-10 F32.2, F34.1, F12.1). Es handle sich um eine ausgeprägte depressive Symptomatik, wobei schon in den Jahren zuvor mindestens eine subdepressive Stimmung zu vermuten sei. Diese könne zusätzlich durch den regelmässigen Cannabis-Konsum im Rahmen eines amotivationalen Syndroms verstärkt werden. Auch regel- mässiger Alkoholkonsum sei nicht förderlich. Der Versicherte habe in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen mit Citalopram und Venlafaxin ge- macht. Gerade Letztgenanntes sei bei der differentialdiagnostischen Mög- lichkeit einer ADHS noch eine gute Alternative, die nun nicht mehr einge- setzt werden könne. Die Konzentration sei weiterhin sehr schwierig, wohl schon seit Schulalter. Die Stimmung sei eher gedrückt mit vermindertem
C-3698/2021 Seite 11 Freudeempfinden, wenig Auflockerung, der Antrieb sei reduziert, aber lang- sam besser werdend. Intermittierende Suizidgedanken bestünden aktuell, aber ohne aktiven Handlungsdruck (IV-act. 21 S. 7-14). 8.5 In seinem Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierte Prof. Dr. med. F., Leiter der Hochschulambulanz der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (...), eine Aufmerksamkeits-/Hyperaktivi- tätsstörung (ADHS/ADS; ICD-10 F 90.0), eine Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.2) und ein Zustand nach schweren depressiven Episoden bei rezidivierenden Störungen (ICD-10 F33.2). Es bestünden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten im Berufsalltag. Der Versicherte sei im Affekt euthym, auslenkbar, Freudeempfinden und Interessen seien vor- handen, keine Reduktion von Antrieb oder Energie ausserhalb beruflicher Belastungen. Leitliniengemäss stelle bei isolierten ADS-Syndromen die Behandlung mit Stimulantien wie Methylphenidat die Medikation erster Wahl dar. Jedoch sei im Kontext des aktuellen Cannabis-Konsums von der Verschreibung eines Betäubungsmittels abzusehen. Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass eine Cannabis-Karenz auch die ADS-Symp- tome deutlich verbessern könne. Hierfür habe der Patient im Rahmen des Gesprächs eine weitere Motivation aufgebaut. Zur symptomatischen Be- handlung könne Elontril auf 300 mg aufdosiert werden (IV-act. 22 S. 15 ff. = 68 S. 12 ff.). 8.6 In einem undatierten Schreiben hielt Dipl. psych. G., psycho- logischer Psychotherapeut, fest, er gehe vom Vorliegen einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode mit Anhedonie, Antriebsschwäche, Konzentrationsstörungen, Grübelzwang und Zukunftsängsten aus. Die Be- einträchtigungen beträfen sämtliche Lebensbereiche und hätten zuletzt zu einer Krankschreibung durch den behandelnden Arzt der Uniklinik (...) ge- führt. Es sei unsicher, ob eine ambulante Therapie allein ausreichen werde, um dem Versicherten bei der Alltagsbewältigung zu helfen, weshalb über die Möglichkeiten einer stationären Behandlung gesprochen worden sei (IV-act. 22 S. 19 = 68 S. 8). 8.7 In seinen Berichten vom 29. November 2017 (IV-act. 21 S. 15 f.) und 15. Januar 2018 (IV-act. 21 S. 5) diagnostizierte Dr. E._______ wiederum eine rückläufige schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome, vermutlich auf dem Boden einer Dysthymie und erschwert durch ei- nen langzeitigen Cannabiskonsum (ICD-10 F32.2, F34.1, F12.1) sowie eine ADHS. Dem Versicherten sei eine Behandlung mit Atomoxetin vorge- schlagen worden, und er habe sich nach intensiver Aufklärung darauf
C-3698/2021 Seite 12 eingelassen. Die Grundbedingung dafür sei aber, dass, sollte ein Effekt un- ter Atomoxetin eintreten, der Versicherte schrittweise den Cannabiskon- sum reduziere. Anfang Januar habe ihn der Versicherte notfallmässig kon- sultiert und von Belastungen am Arbeitsplatz sowie Auseinandersetzungen mit der Freundin berichtet. Der Versicherte führe dies auf die Reduktion respektive die Abstinenz von Cannabis nach jahrelangem Konsum zurück. Mit Cannabis habe er versucht, seine Impulsivität und seine Emotions- schwankungen zu unterdrücken. Ohne Cannabis habe er seine Emotionen nicht richtig im Griff, er reagiere teilweise sehr gereizt und aggressiv und befürchte, sowohl seinen Arbeitsplatz als auch seine Beziehung zu gefähr- den. Die kognitiven Einschränkungen beschreibe er als sehr belastend. Die gewählte Behandlung scheine vor dem Hintergrund der doch längeren La- tenz von Atomoxetin und der aufflammenden emotional depressiven Symptomatik aktuell nicht ausreichend, so dass eine stationäre Behand- lung mit dem Ziel der emotionalen Stabilisierung sinnvoll erscheine. 8.8 Laut Austrittsbericht (inkl. Laborbefund) vom 15. März 2018 von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der Psychiatrischen Klinik I., befand sich der Versicherte vom 14. Februar bis 16. März 2018 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) sowie sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugendzeit (ICD-10 F98.8). Gemäss psychopathologischem Befund ergäben sich keine klinischen Hinweise auf eine Intoxikation oder ein Ent- zugssyndrom. Psychomotorisch wirke der Versicherte gehemmt, blockiert. Auffassung, Konzentration sowie Gedächtnis seien im Rahmen der de- pressiven Grunderkrankung leicht gemindert. Formalgedanklich wirke er zeitweilig sehr eingeengt, vor allem hinsichtlich der Umstellung der Medi- kation auf Methylphenidat (MPH). Im Affekt wirke er leicht depressiv ver- stimmt bei weitgehend erhaltener Schwingungsfähigkeit. Sein Antrieb sei wechselhaft. Gegenwärtig bestünden keine suizidalen Gedanken. Es be- stünden Hinweise auf eine Linksherzhypertrophie, der kranielle MRT-Be- fund vom 22. Februar 2018 sei altersentsprechend. Der Versicherte werde am 15. März 2018 in teilremittiertem Zustand in sein häusliches Umfeld entlassen. Es werde abhängig von dem klinischen Zustandsbild in den nächsten vier bis sechs Wochen die Erhöhung von Strattera zuerst auf 80 bis 100 mg pro Tag empfohlen. Bei fehlenden Besserungstendenzen des klinischen Bildes werde die Umstellung auf MPH empfohlen. Der
C-3698/2021 Seite 13 Versicherte habe sich während der stationären Behandlung vom weiteren Cannabiskonsum distanziert. Der Versicherte sei im ambulanten Rahmen weiterhin dringend auf eine psychiatrische und psychotherapeutische Be- handlung angewiesen, ebenso auf eine differenzierte Psychopharmako- therapie (IV-act. 67 S. 6 ff. = 41 S. 4 = 68 S. 16 ff.). 8.9 In seinen Berichten vom 13. Juni 2018 (IV-act. 20 S. 7 f. = 22 S. 13 f. = 68 S. 21 f.) und vom 14. Juni 2018 (IV-act. 21 S. 3 f.) sowie im Arztbericht «Berufliche Integration/Rente» (IV-act. 20 S. 1 ff.) vom 27. Juni 2018 diag- nostizierte Dr. E._______ nach wie vor eine rückläufige schwere depres- sive Episode ohne psychotische Symptome, vermutlich auf dem Boden ei- ner Dysthymie und erschwert durch einen langzeitigen Cannabiskonsum, sowie eine ADHS (ICD-10 F32.2, F34.1, F12.1, F90.0). Der Versicherte habe Strattera wegen fehlender Wirkung abgesetzt und wieder mit Elontril begonnen. Ende 2017/Anfang 2018 sei daher ein Reduktionsversuch des Cannabis erfolgt, mit anschliessend zunehmender Gereiztheit und Impul- sivität ohne ausreichendes Ansprechen auf Strattera bei zu geringen Wirk- spiegeln im Blut. Das Zustandsbild des Versicherten sei geprägt von ge- steigerter Impulsivität und Stimmungsschwankungen bei tendenziell eher gedrückter Stimmungslage. Es lägen eine verminderte Impulskontrolle, eingeschränkte Konfliktlösungsmöglichkeiten, eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, kognitive Defizite und eine verminderte Belastbarkeit vor. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Es bestehe der Verdacht auf eine nar- zisstische Persönlichkeitsstrukturierung. Dies zeige sich in interaktionellen Konflikten an Arbeitsplätzen und im privaten Umfeld, werde aber sicherlich auch durch die ADHS überlagert. Trotz medikamentöser und psychothera- peutischer Behandlung habe bisher keine ausreichende Stabilisierung er- zielt werden können. Behandlungsversuche mit Elontril, Sertralin, Citalopram, Venlafaxin und Strattera hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 8.10 In seinem Bericht vom 3. August 2018 diagnostizierte dipl. psych. G._______ erneut eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 G), zuletzt in Teilremission, sowie eine Aufmerksamkeitsde- fizits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 G). Es bestehe das Voll- bild einer Depression mit Antriebsschwäche, Anhedonie, Konzentrations- und Schlafstörungen, Zukunftsängsten und Überforderungserleben. Unter Pharmakotherapie sei die depressive Symptomatik im Verlauf des Jahres 2016 deutlich rückläufig gewesen. Zum Sommer 2016 habe nach einem Wechsel der Arbeitsstelle die psychische Belastung weiter abgenommen.
C-3698/2021 Seite 14 Anfang 2017 habe sich der Versicherte derart gefestigt gefühlt, dass die ambulante Psychotherapie habe pausiert werden können. Im Juli 2017 habe er sich psychisch stabil gezeigt. Im November 2017 habe sich der Versicherte im Alltag wieder überfordert gefühlt. Da zu diesem Zeitpunkt die Diagnose einer ADHS gesichert gewesen sei, habe er sich eine Erhö- hung seiner Belastbarkeit, die Verbesserung seiner Alltagskompetenzen und nachhaltige psychische Entlastung durch die Einnahme von Methyl- phenidat (MPH) erhofft. Der Versicherte habe offenbart, dass er im Sinne einer Selbstmedikation Cannabis konsumiere, er habe jedoch zugleich die Bereitschaft gezeigt, den Konsum vollständig einzustellen, um die Voraus- setzung für die Verordnung von MPH zu erfüllen. Die psychische Belastung mit erneutem Auftreten depressiver Symptome habe sich in einer Weise zugespitzt, dass Anfang 2018 eine stationäre Behandlung anstrengt wor- den sei. Der Versicherte sei vom Behandlungsergebnis jedoch enttäuscht gewesen, da die applizierte Medikation unzureichend dosiert und seinem Wunsch nach Verordnung von MPH trotz bestehender Cannabisabstinenz nicht entsprochen worden sei (IV-act. 31). 8.11 Mit Bescheid vom 29. November 2018 bestätigte das Landratsamt (...) eine Schwerbehinderteneigenschaft beim Versicherten zufolge De- pression, Abhängigkeitserkrankung und Persönlichkeitsstörung (IV- act. 40). 8.12 In seinem Bericht vom 13. Dezember 2018 diagnostizierte J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0G), eine THC-Abhängigkeit (ICD- 10 F12.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1). Gemäss Befund seien Konzentration und Gedächtnis reduziert, es bestehe ein schlechtes Zeitgefühl und Organisationsfragen würden überfordern. Der Versicherte sei herabgestimmt und auf der Suche nach besseren Lö- sungen. THC werde als Selbstmedikation genutzt. Vom 24. Juli bis 30. No- vember 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 41 S. 3). 8.13 In ihrem Bericht vom 27. August 2019 stellten Prof. Dr. med. Dipl.- Psych. K. und Dr. med. L._______, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit: chronische depressive Episode bei fraglich rezidivierender depressi- ver Störung, ADS im Erwachsenenalter (ICD-10 F 98.8), narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.8) und Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.2). Gemäss Befund bestünden in der Konzentration und Aufmerksam- keit leichte Resteinschränkungen. Im formalen Denken sei der Versicherte
C-3698/2021 Seite 15 umständlich und weitschweifend, inhaltlich Grübeln über Zukunft sowie Af- fektlabilität. Phasenweise bestehe Aggressivität und Impulsivität. Ein Suchtverhalten sei gegeben vor dem Hintergrund einer dysfunktionalen Af- fektregulation. Der Antrieb sei gehemmt. Die Prognose sei eher ungünstig aufgrund fehlender Abstinenzmotivation und Diagnose der Persönlichkeits- störung. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Flexibilität seien durch emotionale Instabilität, Kränkbarkeit und Rigidität im Verhalten, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wegen Ablenkung durch innere und äussere Bedingungen eingeschränkt, es bestehe ein schwankender Selbstwert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien ein- geschränkt, die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen deutlich ein- geschränkt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und Selbstfürsorge (v.a. während des Konsums psychotroper Sublanzen) sei phasenweise einge- schränkt (IV-act. 55). 8.14 Im ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, erstattet von der M._______ am 8. Januar 2020, wurde als Hauptdiagnose eine ADHS und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode angegeben. Es bestehe eine Arbeits- unfähigkeit seit 7. Dezember 2018 wegen psychischer Dekompensation. Aktuell könne der Versicherte mit Stresssituationen und Zeitdruck schwer umgehen. Es bestehe eine sehr ausgeprägte Antriebslosigkeit sowie Mühe mit der Tagesstrukturierung und mit dem Zeitmanagement. Aufgrund ver- minderten Antriebs und Konzentrationsstörungen sei die Leistungsfähig- keit wesentlich reduziert. Die Ausprägung der Einschränkungen sei schwergradig (IV-act. 66 S. 23 ff.). 8.15 Im Abklärungsbericht «Haushalt» der IV-Stelle vom 4. Februar 2020 wurde eine Behinderung im Haushalt von 13,5 % ermittelt (IV-act. 62). 8.16 In seinem Bericht vom 24. März 2020 hielt Dr. med. N., Fach- arzt für Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine ADHS (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Stö- rung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) fest. Zudem stellte er eine feh- lende Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Grübelzwang, Zukunfts- ängste sowie eine Antriebsschwäche fest (IV-act. 68 S. 1-6). 8.17 Laut Arztbericht vom 25. Mai 2020 von Dr. med. O., Oberärz- tin der Akutambulanz der M._______, stehe der Versicherte wegen ADHS (ICD-10 F90.0) und rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.8) in
C-3698/2021 Seite 16 ihrer Behandlung. Der Versicherte habe eine relativ gute, geregelte Tages- struktur, müsse aber viel Kraft aufwenden, um diese halten zu können. Die Emotionsregulation sei subjektiv und objektiv ausreichend. Formalgedank- lich sei er leicht verlangsamt, aber geordnet. Im Affekt sei er schwingungs- fähig, episodisch gereizt. Der Antrieb sei vermindert. Es bestehe eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit. Der Versicherte sei bei zwischenmenschlichen Interaktionen oft überfordert. Er habe Mühe, in Stresssituationen die eigenen Grenzen zu spüren. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähig- keit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (IV-act. 70). 8.18 Am 19. Januar 2021 erstattete Dr. med. P., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter Q., zuhanden der IV-Stelle ein monodisziplinäres Gutachten über die Untersuchung des Versicherten vom 9. November 2020 von 9.00 – 11.00 Uhr. Darin stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4), ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeits- syndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) sowie psy- chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter akzentuierte (narzisstische/leicht zwanghafte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Weiter hielt er fest, dass die Stimmung während der zweistündigen Unter- suchung ausgeglichen gewesen sei, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt gewesen. Der Versicherte habe stets einen sehr konzentrierten, wachen, aufmerksamen und nicht ablenkbaren Eindruck hinterlassen. Zu keinem Zeitpunkt sei ein impulsives Verhalten erkennbar gewesen. Der Schweregrad der diagnostizierten ADHS sei da- her als leicht zu beurteilen. Trotz der anzunehmenden Stresssituation an- lässlich der Untersuchung sei zu keinem Zeitpunkt eine Gedankenblo- ckade feststellbar gewesen. Bezüglich der Abhängigkeitssyndrome werde eine durchaus zumutbare Totalabstinenz empfohlen. Akzentuierte narziss- tische und leicht zwanghafte Züge seien erkennbar, die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien jedoch nicht erfüllt. Zu den Berichten der be- handelnden Ärztinnen und Ärzte könne teilweise wegen fehlender Bestim- mung des Schweregrades der Depression, wegen fehlender Beschreibung der Teilremission bzw. der eigenen Befunde sowie wegen unpräziser An- gaben des Versicherten keine Stellungnahme erfolgen. Der Versicherte sei im Rahmen der Arbeitsversuche nicht in der Lage gewesen, das
C-3698/2021 Seite 17 Arbeitspensum von zwei auf drei Stunden zu steigern; dies lasse sich auf- grund der aktuellen Untersuchung rein psychiatrisch nicht begründen. So- zial sei der Versicherte relativ gut integriert. Die Prognose sei insgesamt offen, jedoch nicht ungünstig. Die Ansicht des Versicherten, er sei zu keiner Berufstätigkeit mehr fähig, stehe in Diskrepanz zum beschriebenen Tages- ablauf, nach welchem er den anfallenden Haushalts- und Erziehungsauf- gaben vollumfänglich nachgehen könne. Das Ergebnis der Haushaltsab- klärung könne aus rein psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im freien Arbeitsmarkt betrage so- wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Ret- rospektiv lasse sich eine gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % seit Mitte Januar 2018 begründen, zuvor eine solche von 20 % mit Ausnahme des Zeitraums von Ende 2015 bis ein paar Monate zu Beginn des Jahres 2016, in welchem ebenfalls eine Einschränkung von etwa 30 % bestanden habe (IV-act. 76). 8.19 In ihrem Bericht vom 23. Februar 2021 stellte Dr. R., Praxis für Dermatologie, die Diagnose Lupus Erythematodes (LE). Die mitge- brachten Laborwerte würden die Diagnose bestätigen (ANA positiv), das übrige grosse Labor des Hausarztes sei vollständig unauffällig, insbeson- dere die Leber-Nieren-Entzündungswerte. Das dauerhafte Absetzen der Bupropion-Medikation werde dringend empfohlen (IV-act. 85 S. 8). 8.20 Gemäss einem weiteren Bericht vom 26. Februar 2021 von Dr. med. O. habe sie den Versicherten ab September 2018 bis Au- gust 2020 in der ADHS Sprechstunde als introspektionsfähigen, selbstre- flektierten Patienten erlebt, der unter der psychischen Problematik und dem Zusammenhang der familiären und psychosozialen Belastungsfakto- ren sehr stark leide. Der Verlust seiner Arbeitsstelle habe den psychischen Zustand des Patienten subjektiv und objektiv weiter reduziert. Der Versi- cherte habe diverse Arbeitsversuche gemacht, wobei er dazu geneigt habe, seine Grenzen soweit zu überschreiten, dass er weiter dekompen- sierte. Dies habe zu massiven lnsuffizienzgefühlen geführt. Leider habe sich die medikamentöse Einstellung äusserst schwierig gestaltet. Nach di- versen psychopharmakotherapeutischen Einstellungen, die zu starke Ne- benwirkungen oder zu geringe Wirkung gebracht hätten, habe sie den Ver- sicherten auf Bupropion (Wellbutrin) einstellen können, was seinen Zu- stand leicht verbessert, aber keine Stabilität gebracht habe. Den regelmäs- sigen Cannabis-Konsum interpretiere sie als Automedikation (IV-act. 85 S. 5).
C-3698/2021 Seite 18 8.21 Laut Bericht vom 17. März 2021 von S., dipl. Psychologin und dipl. Heilpädagogin, wurde der Versicherte in sorgfältiger differenzial-diag- nostischer Abklärung mit einer mittelschwer ausgeprägten Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert (IV-act. 85 S. 6). 8.22 Gemäss Bericht von Mag. Phil. T. vom 29. März 2021 sei der Versicherte wegen einer rezidivierenden mittelgradigen Depression (ICD- 10 F33.1) und einer mittelgradigen ADS bei ihr in verhaltenstherapeuti- scher Behandlung. Die Symptomatik seien Konzentrations- und Gedächt- nisprobleme, schnelle Ablenkbarkeit, schnelle Erschöpfbarkeit, geringe Be- lastbarkeit, Antriebslosigkeit, Versagensängste, Insuffizienzgefühle und Selbstwertprobleme. Die Symptomatik zeige sich vor allem in Situationen, in denen der Versicherte bestimmte Aufgaben in einem bestimmten Zeit- fenster erfüllen müsse, aber auch, wenn viele Reize gleichzeitig auf ihn eintreffen würden. Er sei dann schnell überlastet und fühle sich unzuläng- lich. Es sei zu vermuten, dass der Versicherte aufgrund der ADS in Über- forderungssituationen immer wieder in einen Teufelskreis aus Überforde- rung, Selbstabwertung und depressiver Symptomatik komme (IV-act. 85 S. 7). 8.23 Dr. med. U., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Infektiologie, stellte in seinem Bericht vom 25. März 2021 die Diagnosen Kollagenose, ANA positiv, smRNP-AK positiv, Dermatitis passend zum ku- tanen Lupus Erythematodes (LE), Herpes zoster. Dazu führte er unter an- derem aus, dass zum Ausschluss einer interstitiellen Lungenerkrankung ergänzend eine Vorstellung bei einem Pneumologen sowie zum Aus- schluss einer pulmonalarteriellen Hypertonie und einer kardialen Beteili- gung eine Echokardiographie empfohlen werde (IV-act. 85 S. 9). 8.24 In seinem Bericht über die Untersuchung vom 21. April 2021 stellte V., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, die Diag- nosen ADHS und schwergradige Depression (agitiert). Zur Behandlung der depressiven Störung sei eine akute stationäre Behandlung in der Psychi- atrischen Klinik I._______ vorgesehen. Nach erfolgreicher Behandlung der Depression sei die Therapie des ADHS in einer geeigneten Spezialklinik indiziert. Der Versicherte leide unter Konzentrationsstörungen, Reizüber- flutung und eingeschränkter Belastbarkeit. Er habe bei der Berufstätigkeit seine Arbeit ständig überprüft, um keine Leichtsinnsfehler zu machen und die Kollegen nicht zu enttäuschen. Im Rahmen des ADHS sei eine Selbstüberforderung entstanden, das Scheitern verstärke die depressive Symptomatik. Der Versicherte stehe unter ständiger hoher Anspannung im
C-3698/2021 Seite 19 Bemühen, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern, Versagen führe zur Ver- stärkung des depressiven Syndroms (IV-act. 86 S. 2). 8.25 In ihrem Bericht vom 1. Mai 2021 hielt W., ADHS-Coach, un- ter anderem fest, dass der Versicherte ein ADHS-Coaching mit Selbstwert- und Kompetenztraining gewünscht habe mit dem Ziel, eine ganzheitliche Lebensperspektive zu entwickeln, die ihm augenblicklich völlig abhanden- gekommen sei. Der Versicherte wirke auf den ersten Blick intelligent, selbs- treflektiv und sympathisch und zeige sich im Kontakt sehr freundlich, höf- lich, eloquent und aufrichtig, dennoch auf den zweiten Blick agitiert, vul- nerabel, hoffnungslos und höchst depressiv verstimmt. Er brauche drin- gend und möglichst zeitnah einen ADHS-spezifischen, psychosomatisch gearteten Klinikaufenthalt, auch um notwendigerweise ADHS-spezifisch medikamentös gründlich und wirkungsvoll eingestellt zu werden. Im An- schluss an die jetzt dringlich erforderlichen Massnahme sei an eine Fort- setzung eines ADHS-Coachings zu denken (IV-act. 86 S. 3 f.). 8.26 Laut molekulargenetischem Gutachten vom 29. April 2021 bestehe beim Versicherten gemäss Eigenanamnese eine Kollagenose. Zudem habe eine Genveränderung nachgewiesen werden können. Es liege der Genotyp CYP2D6*1/*4 vor. Gemäss pharmakogenetischer Beurteilung werde aufgrund des IM-Genotyps im CYP2D6-Gen für den Versicherten bei der Behandlung mit über diesen Stoffwechsel abgebauten Medikamen- ten eine Tagesdosis von 60–80 % bezogen auf die Standard-Dosis emp- fohlen, um einer Arzneimittelunverträglichkeit vorzubeugen bzw. eine opti- male Wirkung des Präparats zu gewährleisten (IV-act. 87 S. 2 f.). 8.27 Im Bericht vom 7. Juli 2021 des Kreiskrankenhauses I., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 17. Mai 2021 bis 1. Juli 2021 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), psychische und Verhaltensstörun- gen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), psychi- sche und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD- 10 F10.1), sonstige Formen des systemischen Lupus Erythematodes (ICD- 10 M32.8) sowie spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten (ICD-10 Z11) genannt. Beim Versicherten sei im Februar 2021 ein systemischer Lupus diagnostiziert worden, woraufhin die Behandlung mit Bupropion abgesetzt worden sei. Von dieser Medikation habe der Versicherte die Monate davor zufriedenstellend profitieren
C-3698/2021 Seite 20 können. Seither habe sich die Beschwerdesymptomatik zunehmend ver- schlechtert. Seit ca. 2013 konsumiere der Versicherte mehrfach wöchent- lich Cannabis, zuletzt am Tag vor Aufnahme. Der Alkoholkonsum werde mit einem Liter Bier pro Tag seit 20 Jahren angegeben. Seit der Lupus-Diag- nose habe er unregelmässig Muskelschmerzen und rheumatische Schübe. Gemäss internistischem Befund bestehe ein leicht reduzierter Allgemein- zustand. Während des Aufnahmegesprächs habe der Versicherte insge- samt in seiner Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung streckenweise deutlich reduziert gewirkt, zudem ratlos und überfordert. Das formale Den- ken sei auf die aktuelle Beschwerdesymptomatik und der damit einherge- henden psychosozialen Problemlagen eingeengt, in diesem Zusammen- hang bestünden auch streckenweise erheblich Grübelneigungen. Im Affekt sei er insgesamt gedrückt, leicht anhedonisch mit reduzierter Schwin- gungsfähigkeit. Der Antrieb sei insgesamt reduziert. Es bestehe ein Gefühl der Sinnlosigkeit. Gemäss Krankengeschichte bestünden Hinweise auf eine Linksherzhypertrophie. Eine (hirn)organische Mitursache des aktuel- len klinischen Bildes mit der vorliegenden Beschwerdesymptomatik könne aufgrund der erhobenen Befunde, der seit Dezember 2020 bekannten Lu- pus-Erkrankung und der bestehenden Medikation mit Prednisolon und Quensyl nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hier seien weitere Verlaufsbeobachtungen und Untersuchungen in den kom- menden Monaten erforderlich. Die Diagnostizierung der Lupus-Erkrankung und die Notwendigkeit des Absetzens des Bupropion habe zu einer erheb- lichen psychischen Destabilisierung des Versicherten geführt, verbunden mit einer erneuten Erschütterung seines ohnehin labilisierten Selbstwert- gefühls und einer erheblichen Störung seines psychosomatischen Gleich- gewichtes. Wegen der depressiven Symptomatik sei mit einer Behandlung mit Trazodon begonnen worden, dies vor allem wegen der beklagten Schlafstörungen. Zum Ende der stationären Behandlung sei die Dosis schrittweise auf 100 mg erhöht worden, mit guter Verträglichkeit und im Hinblick auf das klinische Bild zufriedenstellend wirksam. Zur Behandlung der ADH-Symptomatik sei während des Aufenthaltes die Dosis des Elvanse auf 50 mg erhöht worden. Auch hier habe sich eine zufriedenstel- lende Verträglichkeit gezeigt. Die festgestellten Mängel an Vitamin D und Vitamin B 12 seien mit entsprechenden Präparaten behandelt worden. Der Abstinenzwunsch des Patienten sei unter Erarbeitung von Strategien und Verhaltensweisen als Ersatz zum Cannabiskonsum gefördert worden. Im Verlauf der Behandlung sei es dem Versicherten gelungen, sich weitge- hend zu stabilisieren, die initial bestehende depressive Symptomatik habe sich teilweise leicht zurückgebildet. Der Versicherte sei jedoch weiterhin sehr belastet durch die Strukturierung seines Alltages und die Erledigung
C-3698/2021 Seite 21 von Aufgaben, welche ihn weiterhin leicht überfordern. Am 1. Juli 2021 sei der Versicherte in einem leicht gebesserten, jedoch noch nicht remittierten Zustand entlassen worden. Er sei im ambulanten Rahmen weiterhin auf eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Die etablierte Psychopharmakotherapie sollte unter regel- mässigen EKG- und Labor-Kontrollen weiter fortgeführt, evaluiert und ge- gebenenfalls modifiziert werden. Unter der aktuellen Medikation seien im stationären Behandlungsverlauf die Leukozyten etwas niedrig gewesen. Der Versicherte sei aktuell weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Mit einer Wie- dereingliederung sei in absehbarer Zeit (in den kommenden 2–3 Monate) nicht zu rechnen, da zuvor weitere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Massnahmen etabliert werden sollten. Um einer erneuten Dekompensation entgegenzuwirken, sollte nach einer Besserung der aktuellen Symptomatik langsam eine berufliche integrative Mass- nahme angedacht werden (BVGer-act. 1 Beilage 3). 9. Streitig und zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt im vor- instanzlichen Verfahren rechtsgenüglich abgeklärt worden ist (vgl. Art. 43 ATSG). 9.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich mit dem neuen Befund des systemischen Lupus auseinandergesetzt habe. Der hierzu befragte RAD- Arzt habe weder eine Abklärung noch eine Würdigung der mit dieser Krank- heit einhergehenden Beschwerden vorgenommen. Ausserdem verfüge er nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Die Begutachtung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführer von ei- ner Umstellung der Medikation auf Bupropion erheblich habe profitieren können. Diese Medikation habe wegen des im Februar 2021 diagnostizier- ten systemischen Lupus jedoch abgesetzt werden müssen. Dies habe zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt. Eine stationäre Behandlung sei notwendig geworden. Immer wieder sei es zu psychischen Dekompensationen gekommen, zuletzt anfangs 2018. Die Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers seien gescheitert, wobei der Gutachter dies nicht erwähne und es unterlassen habe, den Be- schwerdeführer hierzu zu befragen. Mit den anderslautenden Einschätzun- gen der behandelnden Ärzte und den im Rahmen der Exploration geklag- ten Beschwerden setze sich der Gutachter nicht begründet auseinander, weshalb seiner retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kein Be- weiswert zugesprochen werden könne. Aufgrund der Erkrankung an Lupus
C-3698/2021 Seite 22 komme es nicht nur zu Hautrötungen, sondern der Beschwerdeführer leide auch an Muskelschmerzen und unter rheumatischen Schüben. Es handle sich um eine systemische Erkrankung, die mehrere Organe befalle. Der RAD-Arzt versuche gestützt auf eine Prognose eine dauerhafte und we- sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen, in- dem er nach dem stationären Aufenthalt eine Besserung erwarte. Zudem setze er sich nicht mit der im Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gut begründeten Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers auseinander, obwohl eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostiziert werde. Die dokumentierte Beschwerdesymptomatik zeige eindrücklich, dass es im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung zu einer Verschlech- terung gekommen sei. Im Anschluss an die stationäre Behandlung sei zu- dem eine teilstationäre Behandlung erfolgt. Die Behauptung des RAD-Arz- tes, die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft, sei unbegrün- det. 9.2 Die Vorinstanz führt aus, dass das psychiatrische Gutachten von einem sehr erfahrenen und zertifizierten medizinischen Gutachter mit einschlägi- gem Facharzttitel erstellt worden sei und sämtliche formellen Vorausset- zungen für ein beweiskräftiges Gutachten erfülle. Gemäss zuständigem RAD-Arzt sei der diagnostizierte Lupus Erythematodes mit ausschliessli- cher Hautmanifestation kein Grund für eine dauerhafte und massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Zudem sei diese Erkran- kung wirksam und zweckmässig behandelbar. Auch ein Psychiater sei auf- grund seiner medizinischen Grundausbildung durchaus in der Lage, den vorliegenden nicht komplexen somatischen Sachverhalt zu beurteilen. So- weit möglich und in zeitlicher Hinsicht relevant, habe sich der Gutachter mit anderslautenden Berichten hinreichend auseinandergesetzt. Die im Dos- sier gut dokumentierten Eingliederungsbemühungen seien in der gut- achterlichen Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig- keit berücksichtigt worden, auch wenn diese nicht explizit bei den psychi- atrisch relevanten Vorakten aufgeführt worden seien. Für die beantragten weiteren somatischen Abklärungen reiche es nicht aus, wenn der Be- schwerdeführer bei vollständig unauffälligem grossem Labor und insbe- sondere unauffälliger Leber-Nieren-Entzündungswerte angebe, er habe aufgrund des Lupus unregelmässig Muskelschmerzen und rheumatische Schübe. Es bestünden keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschrän- kungen aufgrund des systemischen Lupus neben der ausschliesslichen Hautmanifestation.
C-3698/2021 Seite 23 9.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweist sich das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten vom 19. Januar 2021 (IV-act. 76) als mangelbe- haftet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann: 9.3.1 Am Tag der Begutachtung wurde eine Laboruntersuchung zwecks Blutkonzentrationsbestimmung des verordneten Bupropions durchgeführt. Die Untersuchung ergab einen Wert von 1529 μg/l bei einem Referenzwert von 850 bis 1500 μg/l (IV-act. 76 Beilage). Aus den dem Gutachter zur Ver- fügung gestellten Akten war indes klar ersichtlich, dass nicht nur Psycho- pharmaka, sondern auch weitere psychotrope Stoffe – insbesondere Can- nabis und Alkohol – im Alltag des Beschwerdeführers eine gewichtige Rolle spielen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich im Rahmen der Untersuchung keine umfassendere Erhebung durchgeführt wurde (betr. Alkoholabusus vgl. Urteil des BVGer C-2820/2019 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 7.3.2). Es fehlt daher bereits an grundlegenden Labordaten, welche Rückschlüsse auf das Vorliegen und die Ausprägung der diagnos- tizierten Abhängigkeitssyndrome erlauben würden. Zudem bleibt unklar, ob und gegebenenfalls welche weiteren Medikamente und Substanzen einen Einfluss auf das Auftreten und die Stimmungslage des Beschwerdeführers während der Begutachtung hatten. 9.3.2 Bezüglich der diagnostizierten ADHS stellte der Gutachter fest, dass der Versicherte während der zweistündigen Untersuchung einen sehr kon- zentrierten, aufmerksamen und nicht ablenkbaren Eindruck hinterlassen habe, obwohl er im Moment keine entsprechende medikamentöse Be- handlung mache. Aufgrund dieser Feststellungen beurteilte der Gutachter den Schweregrad der diagnostizierten ADHS als leicht. Diese Einschät- zung erweist sich indes als nicht nachvollziehbar, nachdem Bupropion, un- ter dessen Einwirkung der Versicherte während der Begutachtung nach- weislich stand, auch bei einer ADHS wirksam sein kann (vgl. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bei-erwachsenen-haeufig-unter- schaetzt, abgerufen am 3. April 2025). 9.3.3 Der Gutachter setzt sich zudem nur unzureichend mit den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander. Während der Bericht von J._______ (IV-act. 41 S. 3) an keiner Stelle erwähnt wird, äussert sich der Gutachter nur spärlich zu den Inhalten der übrigen Berichte. Seine diesbezügliche Begründung der fehlenden Angaben kann dabei angesichts der zum Teil sehr ausführlichen Berichte kaum nachvollzogen werden. Auf die Tatsache, dass verschiedene behandelnde Ärztinnen und Ärzten dem Beschwerdeführer ab Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
C-3698/2021 Seite 24 attestierten (vgl. z.B. IV-act. 41 S. 3, 46 S. 2 ff., 51 S. 2, 52 S. 2, 70 S. 4) und damit eine erhebliche Diskrepanz zur gutachterlich geschätzten Ar- beitsunfähigkeit von 20 % besteht, geht der Gutachter nicht ein. Die von ihm retrospektiv geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 20 bzw. 30 % (vgl. S. 26) erweist sich zudem als ungenau, bezüglich des Zeitraums ab Mitte Januar 2018 als widersprüchlich und bezüglich des Zeitraums des nach- gewiesenen stationären Aufenthaltes als aktenwidrig. Die Leistungsfähig- keit während der Arbeitsversuche im Herbst 2018 (IV-act. 38, 41, 48) sowie während der Haushaltsabklärung im November 2019 (IV-act. 59, 62) beur- teilt der Gutachter aufgrund der anlässlich der Begutachtung gemachten Feststellungen, ohne sich mit dem Inhalt der im genannten Zeitraum er- stellten Arztberichte bzw. mit der zum damaligen Zeitpunkt unterschiedli- chen Pharmakotherapie auseinanderzusetzen (Herbst 2018: IV-act. 32, 41 S. 3, 55 S. 2; Herbst 2019: IV-act. 66 S. 24; November 2020: IV-act. 70 S. 4). Das Gutachten enthält im Übrigen keine Ausführungen zur wieder- holt angepassten Pharmakotherapie sowie keine Angaben zur Medikation zum Zeitpunkt der Begutachtung. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch Hinweise, dass das vom Beschwerdeführer seit Frühling 2016 eingenom- mene Bupropion (Elontril 300 mg, vgl. IV-act. 21 S. 7) erst in einer höheren Dosis (600 mg, vgl. IV-act. 70 S. 4) bzw. mit einem Produktwechsel (Well- butrin, vgl. IV-act. 85 S. 5) zum vom Gutachter anlässlich der Untersuchung festgestellten (verbesserten) Gesundheitszustand führte. 9.3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, musste der Beschwerdeführer das Bupropion nach erfolgter Lupus-Diagnose im Februar 2021 absetzen. In der Folge verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des Beschwer- deführers derart, dass erneut ein stationärer Klinikaufenthalt notwendig wurde. Gemäss Austrittsbericht der Klinik konnte zwar eine neue Medika- tion mit zufriedenstellender Wirkung und Verträglichkeit gefunden werden. Gleichzeitig wurde jedoch auf eine etwas niedrige Leucozytenzahl und die Notwendigkeit einer Mitbehandlung der Lupus-Erkrankung hingewiesen (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3). Es bleibt somit unklar, ob die im Rahmen des stationären Klinikaufenthalts begonnene Medikation auch über einen län- geren Zeitraum wirksam und verträglich sowie mit der parallel verlaufenden Behandlung der diagnostizierten somatischen Erkrankungen kompatibel ist. Da sich das Gutachten ausschliesslich auf die Sachlage stützt, welche vor Dezember 2020 Bestand hatte, erweist es sich angesichts der akten- kundigen Entwicklungen sowohl in Bezug auf die medizinische Situation als auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Juni 2021 als nicht aussagekräftig.
C-3698/2021 Seite 25 9.3.5 Der Gutachter stellte bezüglich der diagnostizierten Abhängigkeits- syndrome fest, dass der andauernde Substanzkonsum zu einer Intensivie- rung der vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden führen dürfte (IV-act. 76 S. 19). Dabei kam er zum Schluss, dass dem Beschwer- deführer eine Totalabstinenz von Cannabis und Alkohol zumutbar sei. Die- ser habe zwischen 1999 und 2011 – und damit vor Beginn der depressiven Symptomatik – offenbar gar kein Cannabis konsumiert. Eine gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung notwendige Indikatorenprüfung hinsicht- lich der Abhängigkeitssyndrome (vgl. oben E. 7.5) nimmt der Gutachter in- des nicht vor. Somit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der zentralen Frage, ob invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Ge- sundheitsschäden im Zusammenhang mit der Suchtsituation vorliegen, welche konkreten Auswirkungen die Abhängigkeitssyndrome auf die funk- tionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben und welcher Schweregrad erreicht wird (vgl. BGE 145 V 215 E. 6; Urteil des BVGer C- 2159/2018 vom 23. September 2020 E. 4.9 und 6). Obwohl der Beschwer- deführer gemäss Aktenlage wiederholt eine Reduktion des Cannabiskon- sums bzw. eine Abstinenz in Betracht gezogen hatte (vgl. IV-act. 50 S. 1, 51 S. 3, 67 S. 7/9, 68 S. 14 und 20), wurde im Gutachten eine diesbezüglich fehlende Motivation festgestellt, ohne dass beurteilt wurde, ob, inwieweit, in welchem Zeitraum und mit welcher Prognose die seit Jahren bestehende multiple Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers einer Therapie zu- gänglich wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 m.w.H.). Damit bleibt das Aus- mass der Auswirkungen der Abhängigkeitssyndrome auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unklar. 9.4 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sind sämtliche ge- sundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1; BGE 133 V 549). Obwohl vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. Juni 2021 die Diagnosen ei- nes Lupus Erythematodes bzw. einer Kollagenose, eines Herpes zoster sowie die Verdachtsdiagnose einer Linksherzhypertrophie gestellt wurden und der Beschwerdeführer während seines letzten stationären Aufenthalts vom 17. Mai 2021 bis 1. Juli 2021 laut Austrittsbericht der Klinik (BVGer- act. 1 Beilage 3) von unregelmässigen Muskelschmerzen und rheumati- schen Schüben berichtete, hat die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt. Der Verweis der Vorinstanz auf ein im Februar 2021 und damit drei Monate vor Antritt des stationären Aufenthalts erstelltes, vollständig unauffälliges grosses Labor ist diesbezüglich unbehelflich. Im Weiteren wurde in besagtem Austrittsbericht der Klinik festgehalten, dass eine (hirn-)organische Mitursache des klinischen Bildes mit der
C-3698/2021 Seite 26 festgestellten Beschwerdesymptomatik aufgrund der erhobenen Befunde, der seit Dezember 2020 bekannten Lupus-Erkrankung und der bestehen- den Medikation mit Prednisolon und Quensyl nicht mit hoher Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen werden könne, weshalb weitere Verlaufsbeobach- tungen und Untersuchungen in den kommenden Monaten erforderlich seien. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt somit unklar, unter welchen weiteren Erkrankungen und damit einhergehenden Symptomen der Be- schwerdeführer tatsächlich leidet bzw. inwiefern sich diese auf seine funk- tionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auswirken. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das monodisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein beweiskräftiges Administrativgutachten nicht zu erfüllen vermag. Damit fehlen ausreichend beweistaugliche Unterlagen über die streitigen Belange, weshalb sich Weiterungen bezüglich der sei- tens des Beschwerdeführers geäusserten Kritik an den RAD-Stellungnah- men erübrigen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, weshalb entscheidwesentliche Aspekte ungeklärt geblieben sind. Folglich steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Ab- klärungen und hernach neuem Entscheid nichts entgegen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BVGer C-977/2020 vom 6. Juli 2023 E. 10.1; zur Rückweisung bzw. zum Absehen von einem Gerichtsgut- achten vgl. auch Urteil des BVGer C-4760/2018 vom 25. Juli 2019 E. 7.2). 10.2 Im Rahmen einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers wird insbesondere eine ausführliche Suchtanamnese zu erheben sowie die Fragen zu beantworten sein, ob die diagnostizierten zwei Suchterkrankungen einer Behandlung zugänglich sind, ob invalidisie- rende Einschränkungen aufgrund der beiden Suchterkrankungen vorliegen und – bejahendenfalls – mittels welcher zumutbaren ambulanten oder sta- tionären Therapien die beiden Suchterkrankungen behandelt und infolge- dessen die invalidisierenden Einschränkungen reduziert oder behoben werden können. Dabei ist das ganze für die beiden Suchterkrankungen massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwi- schen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech- nung zu tragen ist (Urteil des BGer I 313/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.3
C-3698/2021 Seite 27 m.w.H.). Es wird durch die Gutachter aufzuzeigen sein, welche der Thera- pieoptionen dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminde- rungspflicht gemäss Art. 7 IVG auferlegt werden können. Von der versi- cherten Person kann etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizini- schen Behandlungen verlangt werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leis- tungen möglich (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.1). Jedoch dürfen weder ge- stützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Ver- sicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Mög- lichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Urteil BGer I 401/01 vom 4. April 2002 E. 3e m.w.H.). Weiter wird – soweit mög- lich – abzuklären sein, ob und in welchem Umfang die beiden langjährigen Suchterkrankungen beim Beschwerdeführer bereits irreversible Organ- schäden hervorgerufen haben. 10.3 Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erschei- nen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Psy- chiatrie (Letztere möglichst unter Beizug eines auf Substanzabhängigkeits- syndrome sowie ADHS spezialisierten Psychiaters und unter Berücksichti- gung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409; 143 V 418 sowie 145 V 215 [Sucht- praxis]), Rheumatologie sowie Neurologie erforderlich. Ob neben den ge- nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten – insbesondere aus dem Bereich Neuropsychologie – beizuziehen sind, ist dem pflichtge- mässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Auf- gabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Un- tersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 10.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu
C-3698/2021 Seite 28 ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte ein- zuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt unzu- reichend erstellt und die Vorinstanz deshalb anzuweisen ist, die erforderli- chen Abklärungen nachzuholen. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. Dabei wird angesichts einer in casu verbleibenden Aktivitätsdauer von 17 Jahren zu berücksichtigen sein, dass die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort höher sein dürfen, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (vgl. Urteil des BGer 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.2). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass, sollte sich gestützt auf die Abklärungsresultate ein Rentenanspruch ergeben, die ge- ringe Anzahl von Beitragsjahren und die Teilzeitbeschäftigung des Be- schwerdeführers (vgl. IVSTA-act. 18) sich ungünstig auf die Höhe der mög- lichen Rentenleistung auswirken wird. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit entfaltet die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. November 2021 keine Wirkung. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
C-3698/2021 Seite 29 Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschä- digungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Be- reich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.– (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. Sep- tember 2010 E. 3). 12.3 Mit detaillierter Honorarnote vom 17. Januar 2022 (BVGer-act. 11 Bei- lage) wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'484.65 (12.75 Stunden zu Fr. 250.– [Fr. 3'187.50] und Barauslagen von Fr. 48.– [Kopien Fr. 39.–, Porto Fr. 9.–] zuzüglich 7,7 % MwSt [Fr. 249.13]) geltend gemacht. 12.4 Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Die Ko- pierauslagen von Fr. 39.– (26 Kopien à Fr. 1.50) sind auf 50 Rappen pro Seite und damit auf Fr. 13.– zu reduzieren (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Für die anwaltliche Vertretung des in Deutschland wohnhaften Beschwerdefüh- rers ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Urteil des BVGer C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die not- wendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich somit auf total Fr. 3'209.50 (Fr. 3'187.50 + Fr. 13.– + Fr. 9.–), weshalb dem Be- schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in die- sem Umfang zuzusprechen ist.
C-3698/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 3'209.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-3698/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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