B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3687/2019
Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 18. Juni 2019.
C-3687/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 18. Juni 2019 das Leistungsbegehren von A._______ mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine anspruchs- begründende Invalidität vor und der vom Bundessozialamt angenommene Grad der Behinderung von 90 % sei für die schweizerische Invalidenversi- cherung nicht bindend (IV-act. 178), dass A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Biegert, mit Ein- gabe vom 19. Juli 2019 (BVGer-act. 1 und 2) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 (BVGer-act. 3) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 13. August 2019 (BVGer-act. 5) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 (BVGer- act. 9) mit Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. B., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 10. Oktober 2019 und von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin beim RAD, vom 25. Oktober 2019 die Gutheis- sung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ausführte, dass aus rein psy- chiatrischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen bestünden, dass das Dossier jedoch noch einem Somatiker vorgelegt werden sollte, da die Folgen des langjährigen Alkoholmissbrauchs evident seien,
C-3687/2019 Seite 3 dass Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ih- rer Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 ausführte, aufgrund der zahlrei- chen, bekannten Beschwerden (Gefäss-, Stoffwechsel- und Gelenkerkran- kungen sowie neurologische Erkrankungen) und gestützt auf die Abklärun- gen und Stellungnahmen der IV-Stelle des Kantons D. in den Jah- ren 2015-2018 sowie unter Berücksichtigung der Alkoholabstinenz seit Ok- tober 2018 sei es angezeigt, den Gesundheitszustand und die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur sowie in einer angepassten Verweistätigkeit mittels eines polydisziplinären Gut- achtens abzuklären, dass die Vorinstanz aus diesem Grund in ihrer Vernehmlassung die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend machte, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenstünden, dass vorliegend unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer fest- gestellten zahlreichen Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Kardiolo- gie, Angiologie, Neurologie mit Elektroneuromyographie (ENMG) und neu- ropsychologischer Status angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1),
C-3687/2019 Seite 4 dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab- klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli- chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun- gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er- folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Be- schwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au- gust 2011 E. 5.2 m.H.),
C-3687/2019 Seite 5 dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 18. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem bis zum 20. November 2019 anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer (vgl. BVGer-act. 12) – unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes (namentlich Umfang der Beschwerdeschrift) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu Lasten der IVSTA zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-3687/2019 Seite 6 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: