Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3672/2016
Entscheidungsdatum
08.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3672/2016

Urteil vom 8. November 2018 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Celina Schenkel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Integrationsmassnahmen, Verfügung der IVSTA vom 10. Mai 2016.

C-3672/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in (...) (DE) und ar- beitete seit 1. März 2012 als Sekretärin im Grenzgängerstatus bei der B._______ in (...). Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Stö- rung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen; ICD- 10 F33.3) und eine seit 31. Oktober 2013 bestehende volle Arbeitsunfähig- keit meldete sie sich im April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 18.07.2016 [act.] 48 f. und act. 51). B. B.a Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Ver- hältnisse ab und gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 11. November 2015 erstattet wurde (nachfolgend: Gutachten; act. 24, S. 1 - 26; act. 29). Darin kam der Psychiater gestützt auf eine persönliche Untersuchung und Befragung der Versicherten vom 3. November 2015 zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätig- keit als Sekretärin bei der Musikschule als auch für eine Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. B.b Nach Durchführung einer telefonischen Haushaltabklärung (act. 14, S. 1 - 9) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. De- zember 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 21). B.c Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2016 Ein- wand, im Wesentlichen mit der Begründung, als Folge ihrer Krankheit sei es ihr nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ihren Le- bensunterhalt selbst zu finanzieren (act. 17). B.d Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 bestätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, die Beurtei- lung des Gutachtens durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass gut behandelbare Beschwerden ohne gravierende Schwere der Erkrankung und der Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Es bestünden keine Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung. Aus

C-3672/2016 Seite 3 versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine ausreichenden Belege für einen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit vor. In der RAD-Stellungnahme werde ausführlich begründet, warum die im Gutachten von Dr. med. D._______ gestellten Diagnosen nicht in- validisierend seien und keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zudem handle es sich um gut behandelbare Beschwerden, und die Konsistenz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den Auswirkungen auf Freizeit und Beruf sei nicht gegeben (act. 11, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr ver- treten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel, mit Eingabe vom 10. Juni 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: „1. Der Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistun- gen (ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2014, Integrations- massnahmen nach Art. 14a IVG) auszurichten. 2. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, mit ihr Integrationsmassnahmen durchzuführen, ihr in dieser Zeit Taggelder auszurichten und danach gege- benenfalls erneut über den Rentenanspruch zu befinden. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV- Stelle zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle.“ Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz übersehe bei ihrer Würdigung, dass ihr Gesundheitszustand höchst schwankend sei und ihre Leistungsfähigkeit aufgrund des unter- schiedlichen Schweregrades ihrer Depression sehr instabil ausfalle. Dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine verwertbare Leistung erbringen könne, habe sie durch den gescheiterten Arbeitsversuch schmerzlich erfahren. Aus der Tatsache, dass die psychiatrischen Behandlungen noch optimiert werden könnten, dürfe nicht auf eine fehlende Invalidisierung geschlossen werden. Es bestehe eine psychische Störung mit Krankheitswert und sie habe alles getan, um ihre Depression zu überwinden. Entgegen der Argu- mentation der Vorinstanz sei ihr Verhalten konsistent; die unterschiedlichen Aussagen zum Tagesablauf seien auf den schwankenden Schweregrad

C-3672/2016 Seite 4 der Depression zurückzuführen und könnten ihr daher nicht als wider- sprüchliches Verhalten angelastet werden. Auch die Indikatorenprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens weise mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf eine Invalidität hin. Nach Ablauf des Warte- jahres sei sie noch nicht eingliederungsfähig gewesen, weshalb ihr ab

  1. Oktober 2014 rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf Integrationsmassnah- men ohne Begründung abgelehnt, obwohl der Gutachter solche ausdrück- lich empfohlen habe. C.b Am 23. Juni 2016 ging der von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. August 2016 den An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 6 samt Beilage). C.d Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 ersuchte der Instrukti- onsrichter die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihre eigenen Akten sowie die im Case Tracking der IV-Stelle erwähnten Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen des RAD, vom jeweiligen Arzt unterzeichnet, samt der jeweiligen Anfrage an den RAD sowie ein von der Abklärungsperson unterzeichnetes Exemplar des Haushaltabklärungsberichts vom 2. Juli 2015 einzureichen (BVGer act. 7). C.e Mit Eingabe vom 19. September 2016 kam die Vorinstanz der Auffor- derung des Bundesverwaltungsgerichts nach, indem sie ein Schreiben der IV-Stelle vom 13. September 2016 samt den geforderten Beweismitteln einreichte (BVGer act. 9 samt Beilagen 1 - 11). C.f Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2016 hält die Be- schwerdeführerin – unter Hinweis auf zwei neu eingereichte Arztberichte – an ihrem bisherigen Antrag fest (BVGer act. 11 samt Beilagen). C.g Unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 14. November 2016 hält auch die Vorinstanz mit Duplik vom 16. November 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung fest (BVGer act. 13 samt Beilage).

C-3672/2016 Seite 5 C.h Mit unaufgeforderter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für psychoso- matische Medizin und Psychotherapie, vom 15. Mai 2017 ein (BVGer act. 15 samt Beilage). C.i Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde die Spontaneingabe der Be- schwerdeführerin vom 19. Mai 2017 samt Arztbericht vom 15. Mai 2017 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 16). C.j Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungs- gericht der Vorinstanz – unter Hinweis auf das Gutachten vom 11. Novem- ber 2015, die medizinische Aktenlage und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur respektive psychischen Erkrankungen im Allgemeinen – Gelegenheit, bis zum 15. Juni 2018 in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 21). C.k Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht unter Verweis auf das Schreiben der IV-Stelle vom 6. Juni 2018 mit, dass sie auf entsprechende Bemerkungen verzichte (BVGer act. 22). C.l Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 gab der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf das Gutachten, die medizinische Ak- tenlage und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammen- hang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur respektive psychischen Erkrankungen im Allgemeinen Gelegenheit, bis zum 21. Au- gust 2018 eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 23). C.m Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. August 2018 teilte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte und an den gestellten Anträgen vollumfänglich festhalte (BVGer act. 24). C.n Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 übermittelte der Instruk- tionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe vom 21. August 2018 und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich wei- terer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen sei (BVGer act. 25).

C-3672/2016 Seite 6 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen. . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin auch den ihr auferlegten Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2016 einzu- treten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (...) (DE), wo sie heute noch lebt, und war als Grenzgängerin im Kanton C._______ erwerbstätig (act. 51 - 53). Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie der Vorinstanz zum Erlass der Verfügung ist dementsprechend gegeben. 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 215

C-3672/2016 Seite 7 E. 3.1.1). In Bezug auf die am 1. Dezember 2017 beschlossene Änderung der IVV, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.; vgl. auch Urteil des BGer 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 5) ist festzuhalten, dass Art. 27 bis Abs. 2 - 4 IVV im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses am 10. Mai 2016 noch nicht zur Anwendung gelangt, da dies einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleichkäme (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfü- gung (hier: 10. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver- fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; vgl. zur Berücksichtigung von un- echten und echten Noven: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hin- weisen). 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht zum Anspruch auf Integrati- onsmassnahmen Stellung bezogen habe, obwohl der Gutachter berufliche Massnahmen explizit empfohlen habe. 4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

C-3672/2016 Seite 8 In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 6.1). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Mitteilung vom 23. März 2015 be- rufliche Eingliederungsmassnahmen zunächst abgelehnt mit der Begrün- dung, solche seien zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin nicht möglich. Dabei stützte sie sich offenbar auf die ver- sicherungsmedizinische Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 9. März 2015, wonach die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Integrationsmassnahmen bis auf Weiteres nicht erfüllt seien (act. 34, S. 1; BVGer act. 8 zu BVGer act. 8). Die (erstmalige) Ablehnung von Integrationsmassnahmen entbindet die IV- Stelle indes nicht von der erneuten Prüfung, wenn sich der Gesundheits- zustand der versicherten Person verbessert hat. Mit Blick auf die gutacht- liche Empfehlung von beruflichen Massnahmen und den Grundsatz der „Eingliederung vor Rente“ hätte die Vorinstanz vorliegend den Anspruch auf Integrations- und berufliche Massnahmen einlässlich prüfen und hierzu Stellung beziehen müssen (vgl. dazu nachfolgende E. 8). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit den Gehörsan- spruch der Beschwerdeführerin verletzt. 4.3 Ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- heilt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da die ange- fochtene Verfügung – wie nachfolgend (vgl. E. 7 und E. 8) darzulegen ist – bereits aus anderen (materiell-rechtlichen) Gründen aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und erneutem Er- lass einer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen

C-3672/2016 Seite 9 Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 5.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min- destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück- gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we- niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015). 5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-3672/2016 Seite 10 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.5 5.5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 5.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode bzw. Betätigungsver- gleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Art. 27 IVV (SR 831.201) definiert den Aufga- benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten sowie der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft. 5.5.3 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ist die Invaliditätsbemessung in der Regel nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Um- stände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält- nisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti- gungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus

C-3672/2016 Seite 11 der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin- validitäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3 S. 394 ff., E. 3.3 S. 395 f.; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; Urteil des BGer 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.1). 5.6 5.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 5.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 5.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).

C-3672/2016 Seite 12 5.6.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be- richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 6. 6.1 Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklä- rungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekom- men ist. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Rentenbemes- sung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat und die Beschwerde- führerin im Validenfall in einem Pensum von 90 % erwerbstätig und mit einem Anteil von 10 % im Haushalt tätig wäre. 6.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die von der IV-Stelle durchgeführte telefoni- sche Abklärung vom 20. Mai 2015 (vgl. act. 14, S. 1 ff.) den beweisrechtli- chen Anforderungen zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht ledig- lich auf eine konkrete Situation in einer „besseren Phase“ abgestellt, ohne dem Krankheitsbild der rezidivierenden depressiven Störung – das sich durch starke Schwankungen von leicht- bis schwergradriger Depression charakterisiere – wirklich Rechnung zu tragen (BVGer act. 1, S. 15 f.).

C-3672/2016 Seite 13 6.2.1 Der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung [Stand: 1. März 2016], Rz. 3084 ff., nachfolgend: KSIH) eingeholte Abklä- rungsbericht stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer 8C_514/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1), wenn eine qualifizierte Person diesen verfasst hat, diese Kenntnis hat hin- sichtlich der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizini- schen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, und der Bericht plausibel, begründet und angemessen detailliert ist bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung steht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (URS MÜLLER, Das Verwaltungsver- fahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1599). Den im Rahmen ei- ner Haushaltabklärung getroffenen Erhebungen kommt beweisrechtlich ein hoher Stellenwert zu. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die durch eine fachkundige Person durchgeführten Abklärungen zu einem beweis- rechtlich massgebenden Resultat führen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 8 N. 43 ff. sowie Art. 43 N. 39). Der Haushaltbericht stellt damit ein Beweismittel von entscheidendem Beweiswert dar, sei es bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen oder der gemisch- ten Methode. Die Haushaltabklärung wird von der Lehre als Abklärung be- urteilt, die zugleich Elemente eines Augenscheins (Art. 12 Bst. d VwVG), bei dem jedenfalls der Rechtsvertreter zuzulassen ist, als auch einer per- sönlichen Befragung sowie einer Befragung Dritter enthält, wobei das zent- rale Element der Haushaltabklärung die rechtliche Beurteilung der Leis- tungsbeeinträchtigung einer versicherten Person im Haushalt darstellt, welche (analog wie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch eine medizini- sche Fachperson) von einer Abklärungsperson als Fachperson vorgenom- men wird (vgl. dazu BVGE 2015/23 E. 4.3; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1365; SUSANNE FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversiche- rung ‒ ein Gleichbehandlungsproblem, 2010, S. 94 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei psychischen Beschwerden anwendbar. Bei Divergenzen zwi- schen den Resultaten der Haushaltabkärung einerseits und den medizi- nisch-psychiatrischen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt an- derseits, ist indes den ärztlichen Angaben im Regelfall mehr Gewicht bei- zumessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 233). 6.2.2 Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung, welche einem Haushaltabklärungsbericht zukommt, genügt eine Abklärung auf dem Weg der telefonischen Befragung den Anforderungen an einen hinreichenden

C-3672/2016 Seite 14 Beweiswert von vornherein nicht. Zum einen kann bei dieser Vorgehens- weise der für die Prüfung und Besprechung der örtlichen Verhältnisse not- wendige Augenschein vor Ort nicht vorgenommen werden. Zum andern besteht bei dieser Abklärungsform auch eine erhebliche Gefahr der unvoll- ständigen Sachverhaltsermittlung sowie von Missverständnissen. Schliesslich gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft rechtspre- chungsgemäss nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] U 505/06 vom 19. September 2006 E. 2.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 217; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 47 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall beschlägt die Haushaltabklärung für die Leis- tungsbeurteilung wesentliche Aspekte. Hinzu kommt, dass das gestützt auf das Telefonat vom 20. Mai 2015 erstellte Protokoll vom 2. Juni 2015 von der Beschwerdeführerin nicht einmal unterzeichnet worden ist, so dass dem Abklärungsbericht jeglicher Beweiswert abgeht. Bei nach wie vor im grenznahen Ausland wohnhaften Ausländern kann die Abklärung vor Ort grundsätzlich auch nicht durch die Erhebung der Verhältnisse mittels eines entsprechenden (detaillierten) Fragebogens und die Beurteilung der Aus- künfte durch Ärzte des medizinischen Dienstes ersetzt werden (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-4224/2014 vom 24. November 2015 E. 5.3; C- 7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1). 6.2.3 Hinzu kommt, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigten ist (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2). In diesem Zusammenhang genügt es allerdings nicht, in pauschaler Weise auf diese Mithilfe zu verweisen. Vielmehr gilt es im Einzelfall und in der Regel vor Ort im Einzelnen abzuklären, ob und ge- gebenenfalls inwiefern dem Angehörigen diese Mitwirkung auch möglich und zumutbar ist (HARDY LANDOLT, Hauswirtschaftliche Schadenminde- rungsobliegenheit von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 115 ff., insbesondere S. 136 f.). Vorliegend wurden der Beschwerdefüh- rerin namentlich unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Lebenspart- ners keine Einschränkungen im Haushalt zugebilligt (act. 14, S. 1 - 9). Al- lerdings geht aus dem Bericht vom 2. Juni 2015 nicht hervor, weshalb dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine volle Kompensation sämtli- cher Einschränkungen im Haushalt möglich und zumutbar sein soll. Eine

C-3672/2016 Seite 15 verlässliche Prüfung des zumutbaren Ausmasses durch das Gericht ist un- ter diesen Umständen nicht möglich (vgl. LANDOLT, a.a.O., S. 141 f.). Der Bericht ist demnach auch unter diesem Aspekt nicht beweiskräftig. 6.2.4 Damit steht fest, dass die IV-Stelle und mit ihr auch die auf das Tele- fonprotokoll abstellende Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt haben. Die angefochtene Verfügung ist demnach bereits aus diesem Grund auf- zuheben und die Streitsache ist zur Durchführung einer Haushaltabklärung vor Ort an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die getroffenen medizinischen Abklärungen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be- weiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage zu genügen vermögen. 7.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:

  • RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2014 namentlich aus, der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin sei noch instabil. Nach den massgebli- chen Diagnosekriterien (ICD-10 F33) halte eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung meist 3 bis 12 Mo- nate an und klinge dann folgenlos ab. Mit überwiegender Wahrschein- lichkeit werde also kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge- wiesen. Es sei aber plausibel, dass in der Erholungsphase mittelfristig eine vorübergehende verminderte psychische Belastbarkeit bestehe und eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen sollte (Beilage 10 zu BVGer act. 10).
  • Gemäss internem Eintrag vom 20. November 2014 (Case Tracking) kam Dr. med. F._______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht nicht auferlegt werden müsse, solange sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei; weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Beilage 9 zu BVGer act. 10).
  • In einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. März 2015 hielt Dr. med. F._______ fest, es sei der Beschwerdeführerin so- wohl für die bisherige Tätigkeit als Sekretärin in einer Musikschule als

C-3672/2016 Seite 16 auch für eine angepasste Tätigkeit für die Zeit vom 31. Oktober 2013 bis 24. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren; ab spätestens 16. Februar 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Die medizinischen Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht bis auf Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Eine Schadenminderungspflicht müsse nicht auferlegt werden, solange die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung sei (Beilage 8 zu BVGer act. 10).

  • Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., führte in ihrem Be- richt vom 23. Oktober 2015 aus, der Behandlungsverlauf habe sich bis- her als schwierig und langwierig erwiesen. In der Zeit vom 6. August bis 22. August 2014 sei eine tagesklinische psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung in der Klinik G. erfolgt, welche zunächst zu einer raschen Besserung geführt habe. Rund 10 Tage nach der Ent- lassung aus dieser Klinik sei es allerdings zu einem erneuten Depres- sionsrezidiv gekommen, so dass die Beschwerdeführerin erneut in die Klinik habe aufgenommen werden müssen. Unter sehr intensiven psy- chotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen habe sich im Verlauf zunächst wieder eine fortschreitende Besserung ergeben. Kurz vor der geplanten Entlassung habe sich jedoch eine massive Exazer- bation der depressiven Symptomatik, einhergehend mit einer synthym- psychotischen Beteiligung, eingestellt, so dass die Beschwerdeführerin sogar notfallmässig stationär habe aufgenommen und neuroleptisch mit Olanzapin habe eingestellt werden müssen. Im Verlauf von nur we- nigen Tagen sei es hierunter zu einem Rückgang der psychotischen Inhalte und einer deutlichen Verbesserung der Stimmungslage gekom- men, so dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Oktober 2014 wieder nach Hause habe entlassen werden können. Im Weiteren sei dann eine über mehrere Wochen anhaltende fortschreitende Stim- mungs- und Antriebssteigerung im Sinne einer hypomanen Nach- schwankung zu beobachten gewesen, so dass hier von einer Bipolar II-Störung (ICD-10 F31) ausgegangen werden müsse. Gleichzeitig werde das Bild durch eine Persönlichkeitsakzentuierung bei mässig in- tegrierter Struktur und entsprechend hoher psychischer Vulnerabilität (ICD-10 F61) überlagert. Im September 2015 habe sie eine Teilzeit- stelle (Pensum von 50 %) in einem Dorfladen angenommen in der Hoff- nung, durch diese relativ anspruchslose Tätigkeit ihr Leistungsvermö- gen wieder „auftrainieren“ zu können. Bereits wenige Tage nach der

C-3672/2016 Seite 17 Arbeitsaufnahme sei es jedoch zu einem erneuten Überforderungser- leben, einhergehend mit anhaltend hoher Anspannung, Schlafstörun- gen und Stimmungseinbruch gekommen, so dass sie das Arbeitsver- hältnis wieder habe kündigen müssen (act. 24, S. 27 - 29).

  • PD Dr. med. D._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothera- pie für Erwachsene, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2015 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (ICD-10 F48.0), bei zugrunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), fest. Überdies führte er aus, die Kooperationsbereit- schaft der Beschwerdeführerin sei jederzeit sehr gut gewesen, und sie habe offen und transparent über ihr Leben berichtet. Es sei ihr nicht wirklich gelungen, über Einzelheiten aus ihrem Tagesablauf bezie- hungsweise zu ihren Alltagsaktivitäten zu berichten. Auch auf Fragen zu ihrer psychischen Verfassung habe sie nur mit Mühe antworten kön- nen. Es habe weder eine Verdeutlichungstendenz noch eine Aggrava- tion oder Begehrlichkeit vorgelegen. Im formalen Denken habe sich im- mer wieder eine ganz erhebliche Einengung auf ihre psychischen Be- schwerden, aber auch auf Ereignisse aus ihrem Leben, welche sie of- fenbar sehr belastet hätten, manifestiert. Bei der Beschwerdeführerin habe man es eigentlich mit einer neurotischen Struktur zu tun. Weil sie subjektiv eine emotionale Deprivation erfahren habe und weil ihr Be- rufsleben von viel Engagement und Einsatz geprägt gewesen sei und sie wiederholt dekompensiert habe, müsse von einer narzisstischen Neurose ausgegangen werden. Sie habe immer wieder eine narzissti- sche Aufwertung durch einen hohen Arbeitseinsatz gesucht. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht seit Oktober 2013 anhaltend schwer depressiv und auch nicht anhaltend schwer erschöpft gewesen. Es zeige sich indes seit Oktober 2013 ein sehr schwankender Verlauf mit immer wiederkehrender depressiver Dekompensation, welche im- mer wieder mit einer schweren Symptomatik einschliesslich Suizidalität einhergehe. Ihre innerpsychische Struktur trage dazu bei, dass sie mit ihren innerpsychischen Ressourcen wenig ökonomisch umgehen könne. Sie neige dazu, stets viel zu viel zu wollen; dies habe sie mit ihrer Leistungsorientiertheit während der gesamten Berufsanamnese gezeigt. Eine bipolare Störung könne er demnach ausschliessen.

C-3672/2016 Seite 18 Der Antrieb sei immer noch sehr schwankend. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter einer starken Erschöpftheit, und die Fähigkeit, Freude, Interessen und Lust zu erleben, sei ebenfalls sehr schwan- kend. Eindrücklich sei bei ihr nach wie vor die Erschöpfungssymptoma- tik, welche er einer Neurasthenie zuordnen könne. Da bei der Beschwerdeführerin aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik vorliege, könnte man postulieren, dass eine Arbeitsfähig- keit von 50 % zu attestieren sei. Es liege allerdings ein überaus insta- biler psychischer Zustand vor, auch wenn sie zum Untersuchungszeit- punkt lediglich eine leichte depressive Symptomatik aufgewiesen habe und unterdessen eine gewisse Remission von der schweren depressi- ven Symptomatik habe erfahren können. Insgesamt sei es nicht ein- fach, die qualitativen Funktionsfähigkeiten für den Zeitraum seit Okto- ber 2013 konklusiv und zweifelsfrei zu beurteilen, weil zahlreiche Stim- mungsschwankungen vorgelegen hätten. Für die Zeit vom 31. Oktober 2013 bis 13. März 2014, als sie zum dritten Mal aus der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H._______ entlassen worden sei, könne mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer nicht mehr gegebe- nen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für die Zeit vom 6. August 2014 bis 24. Oktober 2014, als sie tagesklinisch behandelt worden sei und sich in dieser Zeit kurzzeitig wieder stationär habe behandeln las- sen müssen, dürfte wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Für die Zeit zwischen Oktober 2014 und Anfang September 2015 empfehle er, auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste gemäss Vorakten abzustellen. Seit dem 10. Oktober 2015 müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In therapeutischer Hinsicht empfehle er eine sechs bis zwölf Monate dauernde tagesklinische Behandlung. Gleichzeitig sei es unabdingbar, dass eine solide psychopharmakologische Behandlung erfolge. Nach- dem die verschriebenen Antidepressiva zu Nebenwirkungen geführt hätten, müsse alles daran gesetzt werden, hier eine Optimierung her- beizuführen. Auch solle in der Ärzteschaft von der neu diagnostizierten bipolaren Störung klar Abstand genommen werden. Eine antipsychoti- sche Medikation sei ebenso wenig indiziert. Im Hinblick auf die Eingliederung kam der Gutachter zum Schluss, dass berufliche Massnamen am besten im Rahmen von tagesklinischen In- stitutionen sowie unter Optimierung der medizinischen Massnahmen

C-3672/2016 Seite 19 genutzt werden sollten, um in einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden (act. 24, S. 1 - 26).

  • Gestützt auf eine Prüfung des Gutachtens hielt Dr. med. I._______ mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 18. November 2015 fest, die gutachtliche Untersuchung habe aktuell nur eine leichte de- pressive Symptomatik ergeben. Es bestünden intakte kognitive Res- sourcen und die Prognose sei grundsätzlich nicht ungünstig. Aus die- sen Diagnosen und medizinischen Fakten könnten versicherungsme- dizinisch nachvollziehbar keine Funktionsstörungen abgeleitet werden, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die letzte und auch eine angepasste Tätigkeit plausibel zu begründen vermöchten (Beilage 5 zu BVGer act. 10).
  • In einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme kam Dr. med. I._______ am 3. Dezember 2015 zum Schluss, es bestünden gut behandelbare Beschwerden ohne gravierende Schwere und Erkran- kung. Auch bestünden keine Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung mit den entsprechenden Indikatoren. Die geforderte Konsis- tenz bestehe nicht. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung einerseits und bei der „Haushaltsabklärung mit Hausbesuch“ anderseits diskrepante Angaben zum Tagesablauf gemacht. So werde im Gutachten (S. 11) festgehalten, dass sich die Tagesaktivitäten seit Ende Oktober 2013 vermindert hätten; bei der Haushaltabklärung werde demgegenüber ein kaum beeinträchtigter Tagesablauf angegeben. Damit sei die Kon- sistenz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den Auswirkungen auf die Freizeit und Beruf nicht gegeben. Überdies seien die gravierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten und die leichtgradigen Funktionseinschränkungen im Alltag diskrepant. Ferner seien leichte bis mittelgradige depressive Episoden nach den massgeblichen Leitlinien behandelbar und würden nicht als langfristige Einschränkung gelten. Wenn die Therapie nicht optimal und leitlinien- gerecht sei, wie dies auch vom Gutachter festgestellt worden sei, könn- ten diese Verzögerungen nicht zulasten der IV gehen. Die Diagnose der Neurasthenie (Erschöpfungsdepression) sei nach ICD-10 nur zu wählen, wenn die Befunde nicht schwer genug seien, um eine andere Diagnose-Entität zu stellen. Schliesslich sei die Diagnose der akzentu- ierten Persönlichkeitszüge als Z-Diagnose zu klassifizieren; diese be- schreibe Einschränkungen anderer Lebensbereiche (Beilage 4 zu BVGer act. 10).

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  • Nach Prüfung des Gutachtens und der Stellungnahme von Dr. med. I._______ führte Dr. med. E._______ mit Bericht vom 12. Januar 2016 aus, das Gutachten sei in formaler Hinsicht im Grossen und Ganzen sorgfältig erhoben. Die diagnostische Zuordnung stehe zwar nicht im Einklang mit ihren eigenen Befunden, da der Gutachter entgegen ihren Ausführungen nicht von einer bipolaren Störung ausgegangen sei. Der Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei indes aus fachärztlicher Sicht gänzlich zuzustimmen. Für einen Gutachter, der sich nur einen Quer- schnittseindruck vom Patienten verschaffen könne, sei es natürlich ausserordentlich schwierig, den Gesamtverlauf schlüssig zu beurteilen. Nicht nachvollziehbar sei demgegenüber die Stellungnahme von Dr. med. I._______, zumal aus dessen Ausführungen hervorgehe, dass es ihm an psychiatrischer Erfahrung mangle und er den Verlauf einer schweren affektiven Störung nicht sachgerecht einzuschätzen ver- möge. Dessen Berufung auf eine einzelne Haushaltsbeurteilung habe keine entscheidende Aussagekraft. Aus fachärztlicher Sicht stehe zwei- felsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeit stark herabgesetzten Belastbarkeit keine beruflichen Tätigkeiten von wirt- schaftlichem Wert erbringen könne. Die Behandlungsmöglichkeiten seien sowohl in psychiatrischer wie auch in psychotherapeutischer Hin- sicht ausgeschöpft (act. 15).
  • Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 kam Dr. med. I._______ nach Prüfung des Einwandes vom 7. Januar 2016 und des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 12. Januar 2016 zum Schluss, dass darin keine neuen relevanten medizinischen Aspekte enthalten seien, welche eine Abweichung von der bisherigen versicherungsmedizini- schen Beurteilung erforderlich machen würden. Zur Begründung machte er geltend, die behandelnde Psychiaterin stimme der gutacht- lichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pauschal zu, ohne auf die Dis- krepanz zwischen der geltend gemachten gravierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den leichtgradigen Funktionseinschränkungen im Alltag einzugehen. Überdies sei zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden (Beilage 3 zu BVGer act. 10). 7.2 In BGE 143 V 409 und 418 (beide vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das

C-3672/2016 Seite 21 Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversi- cherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störun- gen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Be- weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs von Indikatoren durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 - 3.6 und 4.1 S. 291 ff.; vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und ande- ren psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018). 7.3 7.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Im Vordergrund stehen vorliegend die Diagno- sen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (ICD-10 F48), bei zugrunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Diese Diagnosen sind schlüssig begründet und lassen sich anhand der klassifikatorischen Merkmale des ICD-10 nachvollziehen. Nicht abschliessend geklärt wurden vom Gutachter allerdings die Fragen, ob bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einer bipolaren Störung im Sinne einer Bipolar II-Erkrankung entsprechend der von Dr. med. E._______ gestellten Diagnose (vgl. ICD-10 F31) ausgegangen werden müsse (act. 24, S. 27 f.; act. 15, S. 1 f.) und inwiefern bei ihr psychotische Symptome bestanden haben respektive allenfalls weiterhin auftreten könn- ten. Hinsichtlich der genannten Symptome steht fest, dass sowohl die be- handelnden Psychiater im Rahmen der stationären Aufenthalte (act. 47, S. 3; act. 48, S. 5) als auch Dr. med. J._______ (act. 47, S. 5) und Dr. med. E._______ psychotische Symptome (act. 24, S. 28) festgehalten haben. Mit den blossen Hinweisen des Gutachters, die psychotischen Symptome seien in den Vorakten nicht im Detail beschrieben worden und die Be- schwerdeführerin habe im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung Symp-

C-3672/2016 Seite 22 tome aus dem Psychosespektrum verneint (Gutachten, act. 24, S. 17), ver- mag er den von ihm postulierten Ausschluss psychotischer Symptome je- denfalls nicht hinreichend zu begründen. Eine Klärung der diskrepanten Diagnosen zwischen dem Gutachter einerseits und den behandelnden Fachärzten anderseits ist auch deshalb geboten, weil letztere an ihrer bis- herigen Beurteilung festhalten und auch weiterhin Medikamente zur Be- handlung der bipolaren Störung und psychotischer Symptome (Aripiprazol; Quetiapin, Olanzapin; vgl. dazu Kompendium: < https://compen- dium.ch/mpro/mnr/26751/html/de#7100>; < https://www. compen- dium.ch/mpro/mnr/23827/html/de#7100 >; < https:// www.compen- dium.ch/mpro/mnr/23434/html/de#7100 >, abgerufen am 28.08.2018) ver- schreiben (Berichte von Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2017 und vom 17. Oktober 2016; Beilagen 7 und 8 zu BVGer act. 11; Beilage zu BVGer act. 15; vgl. dazu auch act. 24, S. 27; act. 40, S. 1; act. 47, S. 3). In dieser Hinsicht fehlt es mithin an einer schlüssigen Begründung. 7.3.2 Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu Gutachten, S. 13; act. 24, S. 13). 7.3.3 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des „sozialen Kontextes“ zu unterscheiden. 7.3.3.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Diesbezüglich hat der Gutachter die Diagnose der rezidivierenden depres- siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung lediglich Hinweise auf eine aktuell leichte depressive Symptomatik gezeigt habe. Diese Feststellung wird allerdings durch den Gutachter dahingehend relativiert, dass der Antrieb immer noch sehr schwankend sei und sie noch unter einer starken Erschöpftheit leide, wobei die Fähigkeit zum Erleben von Freude, Interessen und Lust auch sehr schwankend sei (act. 24, S. 14). Nicht hinreichend abgeklärt bleibt indes weiterhin die Frage, inwie- fern psychotische Symptome aufgetreten sind respektive weiterhin auftre-

C-3672/2016 Seite 23 ten können und ob von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Diesbe- züglich erweist sich die psychiatrische Abklärung betreffend den Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde als unvollständig. 7.3.3.2 Unvollständig ist das Gutachten auch insoweit, als daraus keine verlässlichen und genauen Angaben zu Art und Umfang der Einschränkun- gen in den jeweiligen Teilbereichen des Haushaltes hervorgehen. Dies wäre gerade in Fällen wie dem vorliegenden zwingend notwendig gewe- sen; denn bei psychischen Beschwerden muss die ermittelte Einschrän- kung aus der Haushaltabklärung zwingend medizinisch überprüft werden (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2015, S. 62 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. Sep- tember 2011 E. 2). Bei Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Haus- haltabklärung und den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im ge- wohnten Tätigkeitsbereich haben dabei letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (Urteile des BGer 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 und 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). 7.3.3.3 Ferner stellen Verlauf und Ausgang der Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Feb- ruar 2018 E. 5.1). Diesbezüglich hat der Gutachter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bisher insgesamt viermal in der Psychiatrischen Klinik H._______ hospitalisiert gewesen sei. Vom 6. August 2014 bis 22. August 2014 und vom 9. September 2014 bis 24. Oktober 2014 sei sie ferner in der Tagesklinik G._______ teilstationär behandelt worden, und seit März 2014 bestehe eine ambulante Behandlung bei Dr. med. E._______, zu- nächst einmal pro Monat und seit 12. Oktober 2015 – aufgrund einer er- neuten psychischen Krise – einmal pro Woche (act. 24, S. 9). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, sich selber eine Tagesstruktur zu geben, sei eine weitere tagesklinische Behandlung für die Dauer von sechs bis zwölf Monate zu empfehlen, zumal eine landdauernde psychische Fehl- entwicklung vorliege, welche durch eine immer wiederkehrende schwere depressive Symptomatik und eine ausgeprägte Neurasthenie geprägt sei. Eine psychopharmakologische Behandlung sei unabdingbar, wobei eine Optimierung anzustreben sei (act. 24, S. 20 f.). Dieser Indikator wurde vom Gutachter hinreichend abgeklärt. Die mehrfa- chen stationären und teilstationären Aufenthalte und die gutachtlich attes-

C-3672/2016 Seite 24 tierte Notwendigkeit zur Weiterführung der psychiatrischen Therapie in teil- stationärem Rahmen sprechen für eine erhebliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. 7.3.3.4 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten ist die vom Gutachter diagnostizierte ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu erwähnen. Diesbezüglich kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin über eine gewisse Verbesserung der Grundstimmung berichte, al- lerdings weiterhin an einer erheblichen Erschöpfung leide, weshalb die Neurasthenie als separate Diagnose weiterhin aufrecht zu erhalten sei (act. 24, S. 18). 7.3.4 Mit Blick auf den Komplex „Persönlichkeit“ stellte der Gutachter die Z-Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In sei- ner Begründung erläuterte er diese Diagnose dahingehend, dass er bei der Beschwerdeführerin von einer neurotischen Struktur ausgehe. Aufgrund der in der Kindheit erlebten emotionalen Deprivation habe sie immer wie- der die narzisstische Aufwertung durch einen hohen Arbeitseinsatz gesucht (act. 24, S. 15 f.). Es liege keine regelrechte Persönlichkeitsstörung vor. Die Kardinaldefinition, wonach seit verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nach- haltig und relevant beeinträchtigt wären, treffe bei der Beschwerdeführerin nicht zu (act. 24, S. 18). Auch wenn es sich bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen um eine Z- -Kodierung handelt, die als solche nicht unter den Begriff des rechtserheb- lichen Gesundheitsschadens fällt (vgl. Urteil 8C_588/2015 vom 22. De- zember 2015 E. 4.2.4), gilt es zu beachten, dass ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen kann. Hierzu lässt sich den Akten indes keine zuverlässige Aussage ent- nehmen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). 7.3.5 Hinsichtlich des „sozialen Kontexts“ geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 zusammen mit ihrem Lebens- partner eine Mietwohnung in (...) bewohnt (act. 24, S. 8). Der Tagesablauf gestalte sich so, dass sie gegen 7:00 Uhr morgens aufstehe, einen Kaffee trinke und eine Zigarette rauche. In der Regel nehme sie dann das Früh- stück mit ihrem Lebenspartner ein; wenn sie alleine sei, esse sie kein Früh- stück. Ihrer Körperpflege gehe sie zwar nach, es falle ihr aber schwer, sich zu überwinden. Die Kleiderwäsche könne sie zwar erledigen, es falle ihr

C-3672/2016 Seite 25 aber sehr schwer, sich zu überwinden. Es würden schon wieder ganze „Berge“ von Wäsche herumliegen. Sie fühle sich durch die Haushaltstätig- keiten sehr gestresst. Im Februar 2015 habe sie ein Abonnement in einem Fitness-Center gelöst, wo sie zweimal pro Woche hingegangen sei. Aktuell gehe sich nicht mehr dahin, weil sie sich viel zu erschöpft fühle. In der Re- gel spiele sie in der Freizeit Cello. Auch dies habe sie nicht mehr gemacht, weil es ihr viel zu schlecht gehe (act. 24, S. 12). Die Beschwerdeführerin wird offenbar durch ihren Lebenspartner wesent- lich unterstützt und erfährt insoweit – insbesondere auch in Bezug auf die Arbeiten im Haushalt – eine Entlastung. Dass der Lebenskontext der Be- schwerdeführerin weitere mobilisierbare Ressourcen bereithalten würde und sie auf erhebliche Unterstützung in einem sozialen Netzwerk zählen könnte (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3), kann indes aufgrund der vor- liegenden Akten (vgl. insbesondere act. 24, S. 8) nicht angenommen wer- den. 7.3.6 In Bezug auf die Kategorie der Konsistenzprüfung ist hervorzuheben, dass der Gutachter keine Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Einschränkungen in beruflicher Hinsicht und den Alltagsaktivitäten hat fest- stellen können (act. 24, S. 18 f.). Eine Diskrepanz zwischen dem Aktivitäts- niveau der Beschwerdeführerin im Alltag und der geltend gemachten Ar- beitsunfähigkeit kann demnach nicht angenommen werden. Soweit Dr. med. I._______ in seinen medizinischen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 zu gegenteiligen Schlussfol- gerungen kommt (Beilagen 3 und 4 zu BVGer act. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn zum einen beruft sich der RAD-Arzt im Wesentlich auf den Haushaltabklärungsbericht, welchem aus den genannten Gründen (E. 6.2 hievor) kein Beweiswert zukommt. Zum andern ist die geltend gemachte fehlende Konsistenz auch deshalb nicht plausibel, weil die telefonische Ab- klärung am 20. Mai 2015 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, da die Beschwerdeführerin noch leistungsfähiger war. Im Zeitpunkt der gutachtli- chen Untersuchung vom 3. November 2015 hatten sich ihr Gesundheits- zustand und ihre Leistungsfähigkeit bereits wieder verschlechtert (vgl. dazu Gutachten, act. 24, S. 20). Mit Blick auf diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes geht es nicht an, der Beschwerdeführerin ein in- konsistentes Verhalten anzulasten. Mit Recht hat die behandelnde Psychi- aterin in diesem Zusammenhang in ihrem Bericht vom 12. Januar 2016 auf den schwankenden Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung hingewiesen (act. 15, S. 2). Soweit RAD-Arzt Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom

C-3672/2016 Seite 26 3. Dezember 2015 von einer Abklärung vor Ort ausgeht, ist seine Annahme im Übrigen aktenwidrig. 7.4 Die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen des RAD genügen vorliegend den beweisrechtlichen Anforderungen bei Weitem nicht. Ent- scheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die von Dr. med. I._______ geltend gemachte Inkonsistenz in wesentlichen Belangen auf die Ergeb- nisse des Abklärungsberichts abstellt, welcher allerdings aus den bereits dargelegten Gründen (E. 6.2 hievor) nicht beweiskräftig ist. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters und der behandelnden Psychiaterin erhebliche Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte beste- hen, so dass sich auch unter diesem Aspekt weitere Abklärungen aufdrän- gen (vgl. dazu E. 5.6.4 hievor sowie nachstehende E. 7.5). 7.5 Nach der Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu ent- scheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä- gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194). Vielmehr ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; vgl. zur Zulässigkeit des Abweichens von einer medizi- nischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen: Ur- teil des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.5, nicht publiziert in BGE 143 V 66, aber in SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139 und Urteile des BGer 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4 und 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist die IVSTA aus rechtlichen Gründen von der Beurteilung des Gutachters abgewichen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn hierfür eine überzeugende Begründung besteht. Mit ihrem – auf einer nicht stichhaltigen Beurteilung der RAD-Ärzte basierenden – Hinweis auf angeb- liche Inkonsistenzen vermag die Vorinstanz allerdings ihre vom Gutachten abweichende Schlussfolgerung nicht überzeugend zu begründen. Entge- gen der Argumentation des RAD und der Vorinstanz kann nach der neues- ten Rechtsprechung (E. 7.2 hievor) aus der Behandelbarkeit der psychi- schen Beschwerden auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Invalidi-

C-3672/2016 Seite 27 sierung geschlossen werden. Die gilt umso weniger, wenn – wie hier – be- reits mehrere stationäre und teilstationäre psychiatrische Behandlungen erfolgt sind. 7.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Akten nicht schlüssig beurteilen lassen. Die angefochtene Verfügung ist daher auch zufolge ungenügender medizini- scher Sachverhaltsabklärung aufzuheben, und die Streitsache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einem Gerichtsgutachten ist vorliegend bereits deshalb abzusehen, weil mit dem vorinstanzlichen Verzicht auf die ärztliche Beurteilung der Leistungseinschränkungen im Haushalt eine notwendigerweise zu beant- wortende Frage gänzlich unbeantwortet geblieben ist (vgl. hierzu E. 6.2.1 und E. 7.3.3.2 hievor). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem auch deshalb geboten, weil die Vorinstanz die Einschränkungen im Haushalt nicht durch eine sachverständige Person vor Ort abgeklärt und dies nach- zuholen hat (vgl. E. 6.2 hievor). Hinzu kommt, dass sie – wie nachfolgend (E. 8) darzulegen ist – auch den Anspruch auf Integrations- und berufliche Massnahmen vor Erlass des Rentenentscheids nicht geprüft hat (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). 8. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Durch- führung von beruflichen Massnahmen respektive Frühinterventionsmass- nahmen hat. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie er- fülle in jedem Fall die Voraussetzungen für den Anspruch auf Integrations- massnahmen im Sinne von Art. 14a IVG. Diese Bestimmung sei insbeson- dere deshalb geschaffen worden, um die Eingliederungschancen von psy- chisch kranken Menschen zu verbessern. Die Massnahmen zur sozial-be- ruflichen Rehabilitation würden Belastbarkeits- und Aufbautrainings umfas- sen. Gerade Belastbarkeitstrainings seien für sie sinnvoll, zumal ihr die Be- lastbarkeit seit längerer Zeit fehle und sie deshalb nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (BVGer act. 1, S. 19 f.).

C-3672/2016 Seite 28 Demgegenüber hat die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnah- men am 23. März 2015 abgelehnt mit der Begründung, laut ihren Abklärun- gen seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 34). 8.2 8.2.1 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Ver- sicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durch- führung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. 8.2.2 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 4. April 2016) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörig- keit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausge- übt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invaliden- versicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Er- werbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche- rung des Wohnlandes (BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3). 8.2.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Er- werbstätigkeit bei der Musikschule B._______ (Grenzgängerin) als Folge ihrer Depression und der seit Oktober 2013 bestehenden Arbeitsunfähig- keit hat aufgeben müssen und in der Folge – von einem nur wenige Wo- chen dauernden Arbeitsversuch in einem Dorfladen mit einem Pensum von

C-3672/2016 Seite 29 50 % abgesehen – keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz mehr aufgenommen hat (act. 25; act. 28; act. 51, S. 2). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nachversicherungsschutz im Sinne der ge- nannten Bestimmungen erfüllt. 8.3 Laut Einschätzung des Gutachters bringt die Beschwerdeführerin eine sehr gute Motivation mit, um wieder einer ausserhäuslichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie zeige interaktionell keine Auffällig- keiten, kooperiere ausgezeichnet und bringe auch intakte kognitive Res- sourcen mit. Eine Optimierung der medizinischen Massnahmen vorausge- setzt, könnten berufliche Massnahmen von der Explorandin genutzt wer- den, um in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden (act. 24, S. 21). 8.4 Art. 1a lit. a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente“. Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungs- pflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Einglie- derungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der Rentenanspruch unter- sucht wird (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; MÜLLER, a.a.O., S. 193 Rz. 1033). Vorliegend hätte die Vorinstanz vor der Rentenprüfung zwingend Einglie- derungsmassnahmen prüfen müssen, zumal die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Gutachter grundsätzlich bejaht worden ist und er berufliche Massnahmen explizit empfohlen hat. Die Vorinstanz wird demzufolge den Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) respektive berufliche Massnah- men (Art. 15 ff. IVG) eingehend abzuklären und gegebenenfalls die gebo- tenen Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten haben. 9. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der telefo- nischen Befragung der Beschwerdeführerin ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und dem Haushaltabklärungsbericht keine Beweiseignung zukommt, zumal er von der Beschwerdeführerin nicht un-

C-3672/2016 Seite 30 terzeichnet worden ist. Hinzu kommt, dass sich der gesundheitliche Zu- stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Arztberichte und des psychiatri- schen Gutachtens unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz der an- gefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Akten nicht schlüssig beurteilen lassen, da die von den RAD-Ärzten für die Abweichung vom Gutachten vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig sind. Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der gutachtlichen Empfehlung auch zwingend den Anspruch auf Integrations- und berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2016 ist daher aufzuheben und die Streitsache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Haushalt vor Ort, der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens sowie zur Prüfung des Anspruchs auf Integrations- und berufliche Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 9.2 Die psychiatrische Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; 143 V 418) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). 9.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 10. Mai 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen, Prüfung von In- tegrations- und beruflichen Massnahmen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden

C-3672/2016 Seite 31 Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer- deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 10. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 9.1 und 9.2 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

C-3672/2016 Seite 32 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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