Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3665/2007
Entscheidungsdatum
08.05.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-36 6 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. M._______, Portugal, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rentennachzahlung, Verzugszinsen). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-36 6 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, portugiesische Staatsan- gehörige M._______ hat in den Jahren 1989 bis 1995 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Maurer gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung entrichtet (act. 1 und 112.1). Er hat sich am 26. Septem- ber 1995 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 1). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (act. 112.1) hat die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rückwirkend per 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 22) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'768.-- zugrunde. C.Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2004 hat M._______ mit Eingabe vom 23. August 2004 (act. 119) Einsprache bei der IV-Stelle erhoben. Er beantragte, es seien bei der Ermittlung der Beitragsdauer die ausländischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. Ferner beantragte er die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf den gesamten Rentenbetrag seit Rentenbeginn. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (act. 158) hat die IV-Stelle die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente neu berechnet. Sie teilte M._______ mit, sie habe nun für die Zeit ab 1. August 1999 die portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt und sie spreche ihm Verzugszinsen ab 1. Januar 2003 gemäss der beigefüg- ten Abrechnung zu. Auf den Antrag bezüglich Feststellung der Rechtsverzögerung trat die IV-Stelle nicht ein. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 hat M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es seien die Se ite 2

C-36 6 5 /20 0 7 ausländischen Versicherungszeiten ab Rentenbeginn (1. Mai 1996) zu berücksichtigen sowie entsprechende Nachzahlungen zu veranlassen und auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszurichtenden Rentenbeträgen seien ihm ab Rentenbeginn Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen. Ferner sei festzu- stellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die IV-Stelle in Bezug auf die Anträge betreffend Berücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten sowie hinsichtlich des Zeitraumes der Nachzahlung die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die weiteren Rügen enthielt sich die IV-Stelle der Antragstellung. Sie begründete ihre Anträge da- mit, dass sie erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vom Vorliegen allfälliger ausländischer Versicherungszeiten erfahren habe. Der Nach- zahlungszeitraum (mit Beginn ab 1. August 1999) sei unter Berück- sichtigung dieses Umstandes und der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG korrekt festgestellt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung hielt die IV-Stelle fest, sie habe, seitdem sie für den Fall zuständig sei, die Angelegenheit speditiv bearbeitet und die Verzögerung sei im Wesentlichen deshalb entstanden, weil sie längere Zeit auf die Angaben des portugiesischen Sozialversicherers habe warten müssen. Zum Zeitraum vor ihrer Zuständigkeit, als die Bearbei- tung des Falles noch der IV-Stelle Aargau oblag, könne sie keine An- gaben machen; diese Beurteilung sowie auch der Entscheid über das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens, welches zu einem allfälligen Verzugszinsanspruch führen würde, überlasse sie dem Gericht. F. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Se ite 3

C-36 6 5 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung (Art. 1a-26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so- weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist grund- sätzlich darauf einzutreten. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle ist festzuhal- ten, dass das Rechtsschutzinteresse gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeit- punkt aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4 mit Hinweisen). Da in casu der Entscheid der IV-Stelle bereits erfolgt ist, hat der Be- schwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Se ite 4

C-36 6 5 /20 0 7 2. 2.1Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge- rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schwei- zerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Ent- scheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Zu erwähnen bleibt, dass Staatsvertragsrecht grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts ist und grundsätz- lich im gleichen Rang steht wie Bundesgesetze. 3. 3.1Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches per 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordi- Se ite 5

C-36 6 5 /20 0 7 nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). 3.2Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente unter Anrech- nung der portugiesischen Versicherungszeiten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (SR 0.831.109.654.1) zugesprochen. Das System dieses Abkommens beruht auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag). Danach erhält der Versi- cherte, der die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, anstelle von zwei Teilrenten der Versicherer der zwei betroffenen Staaten eine einzige Invalidenrente. Diese wird dem Versicherten durch denjenigen Versi- cherer ausbezahlt, bei dem der Versicherte zur Zeit des rentenbegrün- denden Ereignisses versichert war, vorliegend der schweizerische Ver- sicherer. Dieser hat auch diejenigen Versicherungszeiten zu berück- sichtigen, die in Portugal erzielt wurden. Der Anspruch des Beschwer- deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmt sich aus- schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 3.3Vorliegend hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 1999 unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten neu berechnet, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist und von den Parteien auch nicht bestritten wird. 4. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung der Rente auf die Zeit ab

  1. August 1999 beschränkt hat. Ferner wird zu prüfen sein, ob und seit wann für allfällige Nachzahlungen entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwar im An- meldeformular nicht zum Vorliegen von ausländischen Versicherungs- zeiten geäussert, die IV-Stelle hätte aus den ihr vorliegenden Angaben (z.B. früherer Wohnsitz in Portugal und Angaben über die Tätigkeit in Portugal in den BEFAS-Akten) indes merken müssen, dass solche vor- liegen würden. Aufgrund der Untersuchungspflicht wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, sich um die Abklärung des Sachverhalts zu küm- mern. Se ite 6

C-36 6 5 /20 0 7 4.2Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie habe erst im Rah- men des Einspracheverfahrens rechtsgenüglich von der Möglichkeit des Vorhandenseins ausländischer Versicherungszeiten erfahren, weshalb der Nachzahlungszeitraum korrekt ermittelt worden sei. 4.3Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungs- träger. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss BGE 121 V 195 E. 5d un- terliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinrei- chend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus wel- chen Gründen auch immer – übersehen hat. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistun- gen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten und welche nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grund- riss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von An- meldung, Abklärung und Verfügung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da diesel- ben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjäh- rungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (Urteil vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen). Aus der vorstehend genannten, nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts sehr strengen und in der Lehre kritisierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch Se ite 7

C-36 6 5 /20 0 7 des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Leistungen unter Be- rücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten in dem Aus- mass verwirkt ist, als die Nachzahlung sich auf mehr als fünf Jahre zu- rückliegende Zeitperioden bezieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch im Rahmen des Einspracheverfahrens am 23. August 2004 geltend gemacht. Dieser Zeitpunkt ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt der Neuanmeldung/Geltendmachung zu betrachten. Dieser ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung des unter Berücksichtigung der ausländischen Versiche- rungzszeiten höheren Rentenbetrages auf die Zeit ab 1. August 1999 beschränkt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle den Beginn der zugesprochenen Ver- zugszinsen korrekt ermittelt hat. 5.1Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszin- sen auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszu- zahlenden Rentenbeträgen ab Rentenbeginn am 1. Mai 1996. Seit

  1. Januar 2003 bestehe gestützt auf Art. 26 ATSG ein Anspruch auf Verzugszinsen und in der Zeit davor seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verzugszinsen in besonderen Fällen, wie er hier auf- grund der durch die Verwaltung erfolgten Verzögerungen vorliege, ebenfalls zugesprochen worden. 5.2Die IV-Stelle führt aus, es sei zutreffend, dass auch vor Inkrafttre- ten des ATSG Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Dies sei je- doch nur der Fall gewesen, wenn der Verwaltung ein schuldhaftes Ver- halten habe vorgeworfen werden müssen. Ob dies vorliegend zutreffe, überlasse sie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. 5.3Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs- pflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ab dem Zeitpunkt der Anmel- dung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsan- spruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008, E. 4). Daran ändert nichts, dass die Versicherungszeiten vom portugiesi- Se ite 8

C-36 6 5 /20 0 7 schen Versicherungsträger der IV-Stelle mitgeteilt werden mussten und die Verzögerung des Verfahrens unter anderem auch dadurch ver- ursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Satz für den Verzugszins beträgt nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) 5% pro Jahr. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch be- rechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. Indem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG) Zinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zugesprochen hat, hat sie diese zu Recht zugesprochen. Die Höhe der Zinsen ist zudem korrekt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung falsch sein könnte; der Beschwerdeführer rügt diese Berechnung auch nicht. 5.4Zu prüfen bleibt der in casu strittige Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Januar 2003. Nach ständiger Rechtsprechung wurden im Bereich der Sozialversicherung vor Inkrafttreten des ATSG grundsätz- lich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorge- sehen waren (BGE 119 V 180 E. 4b, 108 V 13 E. 2a, 101 V 114 E. 3). Dieser Grundsatz galt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Bun- desgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn besondere Umstände vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gege- ben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Ver- waltungsorgane (BGE 101 V 114). In BGE 108 V 13 E. 4b hat es diese Praxis bestätigt und ergänzend festgestellt, für die ausnahmsweise geltende Verzugszinspflicht bedürfe es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder der Rekurs- behörde). Dabei hat das Gericht es abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festge- stellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversi- cherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt sei, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert sei (BGE 113 V 48 E. 2a). Se ite 9

C-36 6 5 /20 0 7 Vorliegend wurde das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am 26. September 1995 gestellt. Der Vorbescheid erging am 31. Mai 1999 und ein weiterer Vorbescheid wurde am 3. Dezember 1999 erlassen. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1999 blieb grundlos unbeantwortet. Erst nach mehrmaligen Aufforde- rungen seitens des Beschwerdeführers wurden ihm die Akten zur Ein- sichtnahme zugestellt. Die Verfügung wurde schliesslich am 16. Juni 2004 erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allianz Suisse, ein Versicherer des Beschwerdeführers, erkundigten sich mehrmals bei der IV-Stelle Aargau nach dem Verfahrensstand. Die IV- Stelle Aargau informierte den Beschwerdeführer ungenügend und ver- schleppte das Verfahren aus unbekannten Gründen um mehrere Jah- re. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, war sogar die IV-Stelle Aar- gau selbst der Ansicht, dass das Verfahren ungebührlich lange dauere. Da im vorliegenden Fall nicht erklärbar ist, wieso das Verfahren so un- gebührlich lange dauerte und dem Beschwerdeführer zudem kein Vor- wurf gemacht werden kann, er habe die Verzögerung verschuldet, ist in casu vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtferti- gen, Verzugszinsen auf den jeweiligen Rentenbetrag seit Rentenbe- ginn zu entrichten. Die Akten sind somit zur Berechnung der Zinsen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit da- rauf einzutreten ist – dahingehend gutzuheissen ist, dass dem Be- schwerdeführer seit Beginn der Rentenzahlungen Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen sind. 7. 7.1Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 7.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- Se it e 10

C-36 6 5 /20 0 7 richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, der sich anwaltlich ver- treten liess, hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Jene wird nach Ermessen des Gerichts auf Fr. 800.-- festgelegt. Se it e 11

C-36 6 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutgeheissen und zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5.4 an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis Se it e 12

C-36 6 5 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

Zitate

Gesetze

17

ATSG

  • Art. 24 ATSG
  • Art. 26 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

ATSV

  • Art. 7 ATSV

BGG

  • Art. 42 BGG

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 69 IVG
  • Art. 80a IVG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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