Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3628/2017
Entscheidungsdatum
25.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3628/2017

Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Marilena Schioppetti, Angestellte Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Mai 2017.

C-3628/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 geborene deutsche Staatsbürger A._______ lebt in Deutschland. Er war seit 1. Januar 2009 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger in verschiedenen Positionen angestellt und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. Zuletzt war er bei einem Technologieunternehmen als Leiter Produktionseinheit Montage sowie Prüfung angestellt (vgl. IV-act. 5, 10 und 14.1). Am 3. November 2015 meldete sich A._______ bei der IV-Stelle B._______ zum Leistungsbezug an (Posteingang IV-Stelle B._______ am 12. November 2015, IV-act. 5). B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (IV-act. 66) wies die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbe- gehren von A._______ ab. Die IVSTA berücksichtigte im Rahmen der Prüfung des Gesuchs nament- lich folgende Unterlagen: die Berichte von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2015 (IV-act. 21 S. 25 f.), vom 7. Dezember 2015 (Posteingang IV-Stelle B., IV- act. 12), vom 11. Mai 2016 (IV-act. 27), vom 8. Dezember 2016 (IV- act. 47), den Entlassungsbericht der Rehaklinik D._______ vom 13. Ja- nuar 2016 (IV-act. 21 S. 11 ff.), die Berichte von Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Infektiologie, vom 8. April 2016 (IV-act. 20), vom 3. August 2016 (IV-act. 36 S. 8 f.), vom 13. Januar 2017 (IV-act. 49) und vom 3. März 2017 (IV-act. 60 S. 19 f.), die Berichte der Klinik F. vom 30. September 2016 (IV-act. 41) und vom 5. De- zember 2016 (IV-act. 47), das bidisziplinäre Gutachten der G._______ vom 16. November 2016 (IV-act. 51.1), den ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik H._______ vom 20. Februar 2017 (IV-act. 57 S. 4 ff.) sowie die Stel- lungnahmen von Dr. med. I._______, Fachärztin für Orthopädie (D) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2016 (IV-act. 24, vom 15. Juli 2016 (IV-act. 32), vom 15. Februar 2017 (IV-act. 53) und vom 26. April 2017 (IV-act. 62). Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen Rheumatoide Arthritis, Schul- terarthrose rechts, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine rezidivie- rende leicht- bis schwergradige depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

C-3628/2017 Seite 3 C. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhob A., vertreten durch Rechtsanwältin Marilena Schioppetti, Angestellte Schweiz, mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache ei- ner ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2015. Eventualiter bean- tragte er die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Zur Begrün- dung führte er aus, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf seine im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände nicht eingegangen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, indem sie auf das Gutachten der G. abgestellt habe, obwohl die Gutachter nicht über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügten, die Begutach- tung viel zu kurz und damit oberflächlich ausgefallen und das Gutachten überdies nicht genügend aktuell sei. D. Am 19. Juli 2017 ist der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2017 einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 2 und 5). E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 (BVGer-act. 7) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erläuterungen und Begründungen in der Verfügung vom 24. Mai 2017 sowie die entsprechenden Akten. F. Mit Noveneingabe vom 14. November 2017 (BVGer-act. 9) reichte der Be- schwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein und machte geltend, der Be- fund habe sich seit dem 4. Mai 2017 verschlechtert. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (BVGer-act. 11) hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag fest und verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 3. Januar 2018. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

C-3628/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-3628/2017 Seite 5 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bestimmt sich demnach insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 832.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Mai 2017) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein all- fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der Rentenan- spruch ab 1. Mai 2016 (sechs Monate nach der Anmeldung) strittig ist, ist bei den materiellen Bestimmungen vorliegend auf die seit 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der ATSV (Änderungen im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vor- instanz habe seinen Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass sie sich nicht mit seinen Vorbringen und Einwänden auseinandergesetzt habe. Eine le- diglich „pro forma“-Kenntnisnahme der Argumente genüge den Anforde- rungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu diesem Vorwurf. 3.2 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache

C-3628/2017 Seite 6 zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü- gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 E. 3.1 mit Hinweis und SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre- chung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in ei- nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwer- deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In- stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine beson- ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei- chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach- schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst

C-3628/2017 Seite 7 bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen aus- führlich Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-884/2010 vom 18. Okto- ber 2012 E. 4 ff. mit Hinweisen.). 3.3 Die Vorinstanz führte ein Vorbescheidverfahren durch und räumte dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit ein, sich zum vorgesehenen Ent- scheid zu äussern. In ihrer Verfügung griff sie die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumente auf und begründete ih- ren Entscheid. Sie äusserte sich – wenn auch nur kurz – zu den medizini- schen Unterlagen sowie auch zur Kritik des Beschwerdeführers an der Qualifikation der G._______-Gutachter. Sie hat die wesentlichen Punkte, die für den Entscheid relevant waren, dargelegt und ist ihrer Begründungs- pflicht damit hinreichend nachgekommen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers, ist eine Diskussion jedes vorgebrachten Arguments nicht erforderlich, um der Begründungspflicht zu genügen. Unter diesem Aspekt ist die Verfügung somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejenigen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 4.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im November 2015 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Mai 2016 zu prüfen. 4.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

C-3628/2017 Seite 8 sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei- nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

C-3628/2017 Seite 9 4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

C-3628/2017 Seite 10 4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG werden Ren- ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker- rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. 5. Die Vorinstanz stützte sich anlässlich der Beurteilung des Leistungsbegeh- rens des Beschwerdeführers auf folgende Unterlagen: 5.1 Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, at- testierte dem Beschwerdeführer in seinen (Verlaufs-)Berichten vom 3. September 2015 (IV-act. 21 S. 25 f.), vom 7. Dezember 2015 (Postein- gang IV-Stelle B., IV-act. 12), vom 11. Mai 2016 (IV-act. 27) und vom 8. Dezember 2016 (IV-act. 47) eine rheumatoide Arthritis (ICD-10 M06.99 G), eine mittelgradige respektive schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 G und F32.2), eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein nichttoxischer solitärer Schilddrüsenknoten (ICD-10 E04.1). In Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit sprach sich der Arzt für eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit seit 1. September 2015 aus. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den hohen Belastungen der bisherigen Tätigkeit mit Verantwortung, Flexibilität, Konzentrationsfä- higkeit und Führungsverantwortung standzuhalten. Für eine Tätigkeit mit deutlich reduziertem Aufgabengebiet attestierte er im Dezember 2015 (IV- act. 12) eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% und ab Mai 2016 aufgrund der chronischen starken Schmerzen und des beeinträchtigten Konzentra- tionsvermögens eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 27 und 47). Er wies darauf hin, dass bisher mehrere Eingliederungsversuche gescheitert seien. 5.2 Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik D._______ vom 13. Januar 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Seropositive Anti-CCP- positive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05.90), 2) rezidivierende depres- sive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F32.0) und 3) Nikotinkonsum (ICD-10 Z72.0). Die Ärzte gingen davon aus, dass das Leistungsvermögen

C-3628/2017 Seite 11 in der beschriebenen Tätigkeit grundsätzlich vollschichtig bestehe, der Be- schwerdeführer sich die Tätigkeit aus psychischen Gründen jedoch nicht mehr zutraue. Es bestehe deshalb zur Zeit noch keine Arbeitsfähigkeit. 5.3 Den Berichten von Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Infektiologie, vom 8. April 2016 (IV-act. 20), vom 3. Au- gust 2016 (IV-act. 36 S. 8 f.), vom 13. Januar 2017 (IV-act. 49) und vom 3. März 2017 (IV-act. 60 S. 19 f.) können folgende Diagnosen entnommen werden: 1) Seropositive, ccP-positive, Anti-MCV-Antikörper-positive rheu- matoide Arthritis, ED 06/2015 (ICD-10 M05.90), 2) Schulterarthrose rechts, 3) reaktive/schwere Depression, DD: steroidinduziert – Schlafstörung und 4) Exantheme. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E. aus, der Beschwerdeführer sei aus körperlicher Sicht in behinderungsan- gepassten Tätigkeiten ca. 50% arbeitsfähig (vgl. Bericht vom 8. April 2016). Im Verlauf attestierte Dr. med. E._______ zunächst eine Besserung der Arthritis (vgl. Bericht vom 3. August 2016) und danach eine Verschlechte- rung des gesamten Gesundheitszustands zufolge Zunahme der Arthral- gien, CTS und Depression (vgl. Bericht vom 13. Januar 2017). Schliesslich wies Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 3. März 2017 darauf hin, dass weiterhin multiple Probleme wie geschwollene Gelenke, Deformitäten an den Daumen, Schmerzen der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den rech- ten Arm etc. bestünden, die – zusammen mit den Feststellungen aus psy- chiatrischer Sicht – wohl zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. 5.4 Die Ärzte der Klinik F._______, Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 30. Sep- tember 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1) Schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) seit ca. 1 Jahr, 2) Rheumatoide Polyarthritis (ICD-10 M06.99), vor 1 Jahr festgestellt aber vermutlich vorbestehend, 3) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Ferner stellten sie als Diag- nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Struma, ein solitärer Schilddrüsenknoten, fest. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie empfahlen abzuwarten, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nach Abklingen der Depression wieder tätig sein könne und wie sich die Arbeitsfähigkeit in Be- zug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Verlauf der ambulanten Behandlung entwickeln würde. 5.5 Dem Bericht vom 16. November 2016 (IV-act. 51.1) zu Handen des Taggeldversicherers über die bidisziplinäre Begutachtung durch die

C-3628/2017 Seite 12 G._______ Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen ist als Schlussfol- gerung zu entnehmen: „Auf rheumatologischem Fachgebiet ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage und des hiesigen klinisch-rheumatologischen Untersuchungsbefunds eine rheumatoide seropositive Erkrankung zu er- heben. Unter der durchgeführten DMART-Behandlung ist eine Beschwer- dereduktion erkennbar und der Ausprägungsgrad auch nach Aktenlage re- duziert. Bildmorphologisch sind keine wesentlichen degenerativen oder rheumatisch destruierenden Gelenksveränderungen an der rechten Schul- ter und an beiden Händen zu erfassen. Körperlich schwere und mittel- schwere Tätigkeiten und Arbeiten unter klimatischen Einflüssen wie Hitze und Kälte sind somit ungünstig und zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte oder eine vergleichbare Tätigkeit (körperlich leichte Bürotätigkeit) ent- spricht jedoch nicht dem zu vermeidenden Muster und ist als zu 100% leist- bar anzusehen. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergibt sich kein Hinweis (mehr) für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Es ist von einer weitgehend remittierten, ehemals leichtgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Aufnahme einer Arbeit ist auch aus therapeutischen Gründen eher wünschenswert (Stabilisierung von Tages- struktur, Selbstwert und sozialer Teilhabe).“ 5.6 Dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik H._______ vom 20. Feb- ruar 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), mit- telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), rheumatische Arthritis (M06.90), Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0) und KVRF: arte- rielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus (ICD-10 E88.9). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Produktions- und Prüfleiter beschäftigt und bei dieser Tätigkeit organisiere er 60 Mitarbeiter respektive leite das Montage- und Prüfteam. Die Stelle sei durch eine hohe Verantwortung ge- kennzeichnet, da der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit mit Strom von erheblicher Grösse arbeite. In Anbetracht der chronifizierenden Sympto- matik mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit sahen die Ärzte den Be- schwerdeführer für seine letzte Tätigkeit als Produktions- und Prüfleiter mit erhöhter Unfallgefahr und erhöhten Anforderungen an die Konzentration als unter 3 Stunden täglich leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeits- markt seien jedoch körperlich leichte Tätigkeiten, im Wechsel stehend, ge- hend und sitzend während 6 und mehr Stunden zumutbar. Aus somatischer Sicht seien Tätigkeiten, bei welchen die Gebrauchsfähigkeit der Hände ge- fragt sei, sowie häufiges Bücken oder Ersteigen von Leitern, Treppen und

C-3628/2017 Seite 13 Gerüsten zu vermeiden. Des Weiteren seien Tätigkeiten in extrem schwan- kenden Temperaturen, insbesondere Nässe, Zugluft und mit erhöhter Un- fallgefahr nicht leidensgerecht. 5.7 Dr. med. I., Fachärztin für Orthopädie (D) beim RAD, fasste in ihren Stellungnahmen (vgl. insbesondere diejenigen vom 15. Februar 2017 [IV-act. 53] und vom 26. April 2017 [IV-act. 62]) die Aktenlage zusammen und hielt fest, dass auf das Gutachten der G. vom 16. November 2016 abzustellen sei. Das Gutachten beruhe auf allseitigen Untersuchun- gen, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und habe auch die be- klagten Beschwerden berücksichtigt. Die Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation seien ein- leuchtend und die Begründung der Schlussfolgerungen durch die Gutach- ter sei nachvollziehbar. Bei der Begutachtung seien überdies die von der Rechtsprechung geforderten Standardindikatoren – wenn auch nicht na- mentlich einzeln aufgeführt – vollumfänglich berücksichtigt worden. Es sei zwar davon auszugehen, dass aufgrund der im Juni 2015 erstmals diag- nostizierten rheumatoiden Arthritis und der sich dabei entwickelten depres- siven Störung vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, al- lerdings sei eine genaue retrospektive Beurteilung des Verlaufs der Ar- beitsfähigkeit nicht möglich. Jedoch könne mit überwiegender Wahrschein- lichkeit angenommen werden, dass die depressive Störung mit dem Grad einer leichten depressiven Episode, kein psychisches Leiden mit IV-Rele- vanz darstellte. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis habe unter der anti- entzündlichen Behandlung eine Reduktion der Entzündungsaktivität er- reicht werden können, und es könne mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung gerechnet werden. In Übereinstimmung mit den gutachterli- chen Feststellungen sei deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit seit dem Datum der gutachterlichen Untersuchung (11. Oktober 2016) bzw. Gutachtenfertigstellung (16. November 2016) aus- zugehen. 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der medizinische Sachverhalt als ge- nügend abgeklärt erweist und ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente hat. 6.1 Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesund- heitszustands im Wesentlichen auf die Feststellungen der G._______, die weder ein psychisches Leiden mit IV-Relevanz noch eine wesentliche kör- perliche Beeinträchtigung feststellen konnte und deshalb (mindestens) seit

C-3628/2017 Seite 14 dem Untersuchungsdatum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit ausging. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, auf das Gut- achten der G._______ könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten, um seinen Gesundheitszustand zuverlässig beurteilen zu können. Überdies hätten die Befragungen bzw. Untersuchungen lediglich je maximal 45 Minuten gedau- ert, was angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes nicht genüge. Überdies wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gutachten der G._______ im Auftrag des Taggeldversicherers erstellt worden sei, der ein erhebliches Interesse daran habe, eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt zu erhalten. Die behandelnden Ärzte seien indes als Fachpersonen zuverläs- sige Quellen, da sie durch den regelmässigen Kontakt zum Patienten über vertiefte Kenntnisse seines Gesundheitszustandes verfügten, weshalb de- ren Einschätzungen ebenfalls zu berücksichtigen seien. 6.3 6.3.1 Am 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter pathogenetisch-ätiolo- gisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi- sche Grundlage geändert. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Aus- nahme-Modell durch ein strukturiertes normatives Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinwei- sen; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2; Urteil des BGer 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach dem festgelegten Prüfungsraster erübrigt

C-3628/2017 Seite 15 sich, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungsein- schränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei- nung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des BGer 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegentei- ligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande- ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweisen). 6.3.2 Für die Diagnostik psychischer Störungen ist weder im naturwissen- schaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer ho- hen Objektivität auszugehen. Es gibt unterschiedlich hohe, von Studie zu Studie schwankende Übereinstimmungswerte (bei denen depressive Stö- rungen z.B. nicht besser abschneiden als andere, z.B. somatoforme Syn- drome), aber Aussagen, dass bestimmte Typen psychischer Störungen grundsätzlich besser objektivierbar wären als andere, sind auf dieser Grundlage nicht haltbar. Die Auswirkungen auf Funktions- und Arbeitsfä- higkeit sind bei somatoformen/funktionellen Störungen auf dem gleichen Niveau wie bei depressiven Störungen und bei organisch erklärten Krank- heiten. Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme/funktionelle Stö- rungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem di- rekten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu- gänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Präg- nanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprob- leme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Darum werden fortan auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt (Urteil des BGer

C-3628/2017 Seite 16 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 mit Hinweisen, publiziert als BGE 143 V 418). 6.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka- tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund- heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 6.4 Zu klären ist zunächst, ob der begutachtende Arzt der G., Med. pract. J., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, dessen Beurteilung zusammen mit derjeni- gen von Dr. med. K._______ im Wesentlichen die Grundlage für die Beur- teilung des RAD bildete, seine Einschätzung der psychischen Beschwer- den entsprechend den Anforderungen von BGE 141 V 281 so begründet hat, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Med. pract. J._______ geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine weitgehend remittierte, leichtgradige, reaktiv ausgelöste, depressive Episode vorliegt. Er konnte im Gutachtenszeitpunkt keine psychischen Beeinträchtigungen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Er führte überdies aus, er könne die von den anderen Ärzten genannten Diagnosen „schwere de- pressive Episode ohne psychotische Symptome“ und „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht nach- vollziehen, zumal der Beschwerdeführer nur in teilstationärer Behandlung gewesen und die Medikation nicht entsprechend intensiviert worden sei. Überdies seien auch keine entsprechenden psychischen Einschränkungen beschrieben worden. Er attestierte deshalb eine volle Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem Gutachten liess er vermissen. Auch der Beurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. I., sind in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seit dem allfälli- gen Anspruchsbeginn (1. Mai 2016) keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen. Sie beschränkte sich darauf hinzuweisen, dass auf die Einschätzung der Klinik H. sowie auf das Gutachten der

C-3628/2017 Seite 17 G._______ abzustellen sei. Da die beiden Einschätzungen indes insbeson- dere mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht deckungs- gleich sind, ist unklar, was damit gemeint ist. Die in den Akten liegenden Berichte deuten auf einen Verlauf, eine Entwicklung des Gesundheitszu- stands hin, weshalb mit einem Abstellen auf einen einzigen (oder auch zwei) Bericht(e) der Sachverhalt nicht hinreichend abgebildet werden kann. Denn damit fehlt eine Beurteilung des Verlaufs (Längsschnitt retrospektiv), um Aussagen über die zukünftige Entwicklung und Beeinflussbarkeit durch therapeutische und/oder rehabilitatitve Interventionen treffen zu können (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten SGPP/SGVP, Version 16.06.2016 [https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fach- leute-und-kommissionen/leitlinien/, zuletzt besucht am 16. Januar 2019], Anhang 3, S. 27). Die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Berichte über die Aufenthalte in der Klinik H._______ und in der Klinik F._______ deuten darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine wiederkehrende psy- chische Beeinträchtigung vorhanden ist, so dass eine Betrachtung des Längsschnittes zwingend notwendig ist. Schlüssige medizinische Ausfüh- rungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlauben würden, liegen nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwer- deführer bereits seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung ist und die Eingliederung erfolglos abgebrochen wurde, fehlt komplett. Ferner ist da- rauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer eine rheumatoide Arthritis vorliegt, welche von einigen Ärzten diagnostiziert und immer wieder bestä- tigt worden ist. Eine fachärztliche bidisziplinäre Beurteilung (psychiatrisch und rheumatologisch), welche die beim Beschwerdeführer vorhandenen (Haupt-)Beschwerden in ihrer Gesamtheit hinreichend erfasst und würdigt, ist jedoch nie vorgenommen worden. Die im Rahmen der G.-Be- gutachtung vorgenommene Beurteilung von Dr. med. K., Facharzt für Physikalische Medizin, von Med. pract. J., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Prof. Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, genügt diesen Anforderungen nicht, da eine rheumatologische Beurteilung fehlt. Die Vorinstanz äusserte sich in Bezug auf die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Kritik betreffend Qualifikation der Gutachter dahingehend, dass Med. pract. J._______ genügend qualifiziert sei, um eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, und dass Dr. med. K._______ den Facharzttitel Physikalische und rehabilitative Me- dizin FMH habe und im Rahmen der Erlangung dieses Facharzttitels sich umfangreiche Kenntnisse zum muskuloskelettalen System, internistisch- rheumatischen Erkrankungen sowie arbeitsmedizinisches Wissen ange- eignet habe. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen, da ein

C-3628/2017 Seite 18 Arzt, der nicht Rheumatologe ist, nicht in der Lage ist, rheumatologische Beschwerden mit derselben fachlichen Kompetenz zu beurteilen wie ein Rheumatologe und daher die Einschätzungen eines entsprechenden Facharztes (z.B. des behandelnden Arztes Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie) allenfalls nachvollziehen und bestätigen aber nicht in Frage zu stellen vermag. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend eine bidiszipli- näre fachärztliche Beurteilung (psychiatrisch und rheumatologisch) fehlt, welche die vorhandenen Beschwerden hinreichend und umfassend wür- digt und unter Berücksichtigung der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung geforderten Standardindikatoren die Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit beurteilt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass für die ge- samte Zeitspanne, in welcher ein Rentenanspruch möglich sein könnte, die Arbeitsfähigkeit festzulegen ist, ansonsten über den Rentenanspruch nicht entschieden werden kann. Vorliegend wurde lediglich für die Zeit seit der bidisziplinären Begutachtung die Arbeitsfähigkeit festgelegt. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversi- cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Vielmehr sind dazu weitere Abklärungen respektive Präzisierungen und eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Angaben in den Berichten notwendig. Ein besonde- res Augenmerk ist dabei auf Therapieerfolg oder -resistenz zu richten. Fer- ner ist darauf zu achten, dass die beurteilenden Ärzte in den entsprechen- den Fachgebieten fachlich kompetent sind, so dass auf deren Einschät- zungen abgestellt werden kann. 6.5 Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2015, even- tualiter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. 6.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver- sicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu wei- teren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein- holt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die

C-3628/2017 Seite 19 IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 6.5.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun- gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub- stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6.5.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi- gende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskus- sion der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren und ohne die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende Konstellation hätte zwangsläufig zu ei- ner Präzisierung der vorhandenen Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh- rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab- zuklären (so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage der Gesundheitszustand und dem- nach auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

C-3628/2017 Seite 20 vom 24. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der not- wendigen medizinischen Abklärungen und Prüfung des Leistungsan- spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kosten- note eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2‘800.- festzusetzen.

C-3628/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachver- halt ergänzt und über den Anspruch des Beschwerdeführers erneut ver- fügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-3628/2017 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

26

ATSG

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  • Art. 42 ATSG
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  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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