Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3626/2015
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.08.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_516/2017)

Abteilung III C-3626/2015

Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, ohne Zustelldomizil in der Schweiz Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015).

C-3626/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am [...] 1952 geborene und in seiner Heimat wohnhafte kosovari- sche Staatsangehörige A._______ wandte sich mit Auskunftsbegehren vom 26. April 2006 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Fol- genden auch: Vorinstanz), um über die Möglichkeit einer Beitragsrücker- stattung seiner AHV-Beiträge aufgeklärt zu werden. Er gab an, kosovari- scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien zu sein und in der Schweiz zuletzt für die Firmen «M.», «P.» sowie «Q.» gearbeitet zu haben. Zudem bat er die Vorinstanz, ihm seine Versichertennummer mitzuteilen, da er sämtliche Dokumente im Jahr 1999 verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1). A.b Der Versicherte erklärte sich in der Folge mit einem am 29. Mai 2006 übermittelten Auszug aus dem individuellen Konto (IK) nicht einverstanden, wobei er zur Begründung ausführte, dass er in der Schweiz vor einer in Serbien erfolgten Namensänderung auch unter dem früheren Namen «B.» bei den Firmen «Q.», «P.» sowie «J.» tätig gewesen sei. Nachdem die Vorinstanz daraufhin weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen getätigt hatte, liess sie dem Versicherten am 28. Juli 2006 einen Nachtrags-IK zukommen (vgl. Dok. 3-10). A.c Nachdem mit Eingabe vom 26. Februar 2007 ein Gesuch des Versi- cherten um teilweise Rückerstattung seiner Beiträge eingegangen war, teilte ihm die Vorinstanz am 27. März 2007 mit, dass das damals noch an- wendbare Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien keine Rücker- stattung der Beiträge vorsehe, weshalb sie seine Anfrage nicht berücksich- tigen könne. Sie wies ihn im Weiteren darauf hin, dass er bei einer Min- destversichertenzeit von 12 Monaten über den serbischen Sozialversiche- rungsträger einen Rentenantrag stellen könne, sobald er das Rentenalter von 65 Jahren erreicht habe, wobei auch die Möglichkeit eines Rentenvor- bezugs um 1 bzw. 2 Jahre bestehe (vgl. Dok. 11 f.). B. B.a Die Vorinstanz liess dem Versicherten am 10. Dezember 2013 und am 17. Juni 2014 jeweils ein Antragsformular auf Rückvergütung von AHV-Bei- trägen zukommen, nachdem er mit Eingaben vom 7. November 2013 und vom 27. Mai 2014 unter Angabe seiner früheren Tätigkeiten bei den Firmen «Q.», «R.», «M.», «J.» und «P.» ein Rückerstattungsgesuch gestellt und dabei insbesondere

C-3626/2015 Seite 3 darauf hingewiesen hatte, bei den beiden letztgenannten Unternehmen un- ter seinem früheren Namen «C.» gearbeitet zu haben (vgl. Dok. 13-23). B.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 reichte der Versicherte schliesslich das Antragsformular auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen sowie weitere Un- terlagen ein und gab dabei an, kosovarisch-serbischer Doppelbürger zu sein. Am 25. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den Versicherten, weitere für die Prüfung des Gesuchs notwendige Unterlagen einzureichen, insbe- sondere auch eine Kopie eines aktuellen biometrischen serbischen Reise- passes. Mit undatierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein, allerdings keine Kopie eines aktuellen biometrischen serbi- schen Reisepasses (vgl. Dok. 25-30). C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicher- ten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 3'724.70 zu (Dok. 33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. November 2014 (Dok. 35) wies die Vorinstanz nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den zuständi- gen Ausgleichskassen sowie beim Migrationsamt des Kantons X. mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Eintra- gungen im IK-Auszug richtig seien, und dass sie trotz der weiteren Recher- chen keine weitere Beitragszeiten bzw. Einkommen habe feststellen kön- nen (vgl. Dok. 38-56). D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Eingabe vom 1. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2015 und die Zusprache eines höheren Rückvergütungsbetrages oder die Zusprache einer «ordentlichen vorzeitigen Altersrente über den [...] 2015 hinaus sowie die Nachzahlung von 4 % Zinsen». Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung machte er einerseits geltend, der Rückvergütungsbetrag sei nicht or- dentlich berechnet worden. Andererseits brachte er unter Verweis auf die mit Beschwerde eingereichte Kopie einer serbischen Identitätskarte sowie einer Kopie eines serbischen Führerausweises vor, dass er als kosova- risch-serbischer Doppelbürger Anspruch auf eine Altersrente habe, wobei

C-3626/2015 Seite 4 ihm die Rente aufgrund des am [...] 2015 erreichten 63. Altersjahres vor- zeitig zustehe (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.] 1). E. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 11. Juni 2015 auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nachdem eine Antwort ausgeblieben war, wurde er auf diplomatischem Weg ein ers- tes Mal mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 und, nachdem auch mit Hilfe der Schweizer Botschaft kein Zustellnachweis erhältlich gemacht wer- den konnte, ein weiteres Mal mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Da auch beim zweiten Versand – trotz weiteren Bemühungen über die Schwei- zer Botschaft – kein Zustellnachweis erfolgte, wurde der anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem Brief vom 1. Juni 2016 abermals aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Nachdem dieses Schreiben dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 9. Juni 2016 zugestellt worden war, wurde innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben (vgl. BVGer-act. 2-21). F. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Vorinstanz, auf den erstmals mit Beschwerde gestellten Antrag auf Altersrente sei nicht einzutreten, da er nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens sei. Zudem beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2015. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aus den vorgelegten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keinen serbischen biometrischen Pass ohne den Vermerk «Koordinaciona Up- rava» eingereicht habe. Er habe daher als ausschliesslich kosovarischer Staatsbürger zu gelten. Das Sozialversicherungsabkommen mit der ehe- maligen Volksrepublik Jugoslawien sei seit dem 1. April 2010 auf kosova- rische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar. Infolgedessen existiere zwischen der Schweiz und dem Kosovo derzeit kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

C-3626/2015 Seite 5 (AHVG, SR 831.10), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rück- vergütung seiner AHV-Beiträge gewährt worden sei. Im Weiteren hätten die infolge der Einsprache vom 6. April 2015 getätigten Abklärungen ergeben, dass das IK des Beschwerdeführers keine offensichtliche Unrichtigkeit auf- weise. Die Berechnung des Rückvergütungsbetrags sei ordnungsgemäss aufgrund der geltenden schweizerischen gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen kalkuliert worden (vgl. BVGer-act. 25). G. Mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter Zwischenverfügung vom 8. September 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat es mangels schwieriger Rechtsfragen und man- gels eines komplexen Sachverhalts abgewiesen. Im Weiteren hat das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das für ihn bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2016 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen wer- den könne. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt eine Replik in zwei Exemplaren und ent- sprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht (mehr) vernehmen (vgl. BVGer-act. 29-31). H. Mit mittels Publikation im Bundesblatt eröffneter Instruktionsverfügung vom 3. April 2017 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwal- tungsgericht bis zum 8. Mai 2017 eine beglaubigte Kopie eines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses vorzulegen. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werde, falls er der Aufforderung innert der genannten Frist nicht nachkomme. Der Be- schwerdeführer liess sich innert Frist nicht (mehr) vernehmen (vgl. BVGer- act. 32-34). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C-3626/2015 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht- licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 (Dok. 56), mit welchem die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung eines höheren Rück- vergütungsbetrages abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbe- trag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rück- vergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 3'724.70 zugesprochen hat (vgl. dazu E. 3 ff. hiernach). Demzufolge ist auf den erst- mals mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 gestellten Antrag auf Ausrichtung

C-3626/2015 Seite 7 einer Altersrente mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Doch selbst wenn die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 auch über den Anspruch auf eine Altersrente entschieden hätte, bestünde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kein Anspruch auf eine Alters- rente. 2.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föde- rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügt. Das geht insbesondere aus einer Kopie eines am 8. Juni 2010 ausgestellten Reisepasses der Republik Kosovo hervor (vgl. Dok. 14, Dok. 21 S. 8 und Dok. 28 S. 4). Zudem befindet sich in den Akten ein – nach der Unabhän- gigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 bzw. nach dessen vom Bundesrat am 27. Februar 2008 erfolgten Anerkennung als unabhän- giger Staat (vgl. BGE 139 V 263 E. 3) – ausgestellter Auszug aus dem Ge- burtsregister der Republik Kosovo vom 30. Juni 2014, auf welchem seine kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben ist (Dok. 21 S. 5 sowie Dok. 28 S. 1). Zudem hat der Beschwerdeführer im Auskunftsbegehren vom 26. April 2006, also noch vor der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008, erwähnt, er sei «Bürger vom Kosovo mit Wohnsitz in Serbien» (vgl. Dok. 1). 2.3 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, kosovarisch-serbischer Doppelbürger zu sein. Dies hat er auch im Antragsformular vom 1. Juli 2014 angegeben (vgl. Dok. 20). Jedoch hat er weder nach der Aufforde- rung der Vorinstanz vom 25. Juli 2014 (vgl. Dok. 25 f.) noch nach dem Te- lefongespräch mit der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 (vgl. Dok. 58) einen Beleg hierfür eingereicht. Erst mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 hat er im- merhin Kopien seiner serbischen Identitätskarte und seines serbischen Führerausweises eingereicht (vgl. BVGer-act. 1). 2.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus der Tatsa- che, dass die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulässt,

C-3626/2015 Seite 8 nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne Weite- res kosovarisch-serbische Doppelbürger sind. Dennoch kann das Vorlie- gen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft nicht ausgeschlos- sen werden. Eine solche ist indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2). 2.3.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des erwähnten Bundesge- richtsentscheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV vom 20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den Beweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Ser- biens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengen- raum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk «Koordinaciona Up- rava» (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be- hörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit, wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbi- sche Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert. Das Bundesgericht hat in konkreten Anwendungsfällen sodann für den Nach- weis der serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der «Aussage der ersten Stunde» abgestellt (vgl. Urteile des BGer 9C_534/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4.1.2 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1.2 je mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a). Das Bundesverwaltungs- gericht hat diese Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Anforderun- gen an den Nachweis einer geltend gemachten serbischen Staatsangehö- rigkeit in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. dazu unter anderen die Urteile des BVGer C-4806/2014 vom 11. Mai 2016; C-6533/2012 vom 31. März 2016; C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-6762/2014 vom 24. Septem- ber 2015; C-1572/2013 vom 15. Juli 2013). 2.3.3 Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen demnach den Nachweis für die be- hauptete serbische Staatsangehörigkeit nicht zu erbringen, da es sich bei den Kopien der am 21. Januar 2014 ausgegebenen Identitätskarte und des am 9. September 2013 ausgestellten Führerausweises offensichtlich nicht um einen biometrischen Reisepass handelt (vgl. Urteil des BVGer C-4806/2014 vom 11. Mai 2015 E. 5.4.3.2). Nachdem das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2017 erneut Gelegenheit gegeben hatte, eine beglaubigte Kopie eines gül- tigen serbischen biometrischen Reisepasses vorzulegen, hat er keinen

C-3626/2015 Seite 9 rechtsgenüglichen Nachweis einer serbischen Staatsangehörigkeit er- bracht (vgl. BVGer-act. 32-34). Zudem macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche ein Abweichen von der genannten Praxis zu recht- fertigen vermöchten. Überdies hat er in seinem Schreiben vom 26. April 2006, mithin lange vor seinem Antrag auf Rückvergütung vom 1. Juli 2014 (Dok. 20), ausschliesslich angegeben, er sei kosovarischer Staatsangehö- riger (Dok. 1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer kosovarisch-serbi- schen Doppelbürgerschaft somit zu Recht verneint. 2.4 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Ver- hältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2 bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, bestätigt (vgl. Urteile des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 und 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2). Der Beschwerdegegner erreicht am [...] 2017 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem das fragliche Sozialversicherungs- abkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr anwendbar ist. Auch ein zweijähriger Vorbezug im Alter von 63 Jahren gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG ändert nichts an diesem Umstand, da der Beschwerdeführer dieses Alter am [...] 2015, d.h. nach dem 1. April 2010 erreicht hat. Demnach verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine – ehemals mögliche – Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Ab- kommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.1]). Die – ohnehin vom Beschwer- deführer am 1. Juli 2014 beantragte – Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) ist vorbehalten (vgl. Urteil des BGer 9C_555/2013 vom 6. Ja- nuar 2014 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-7380/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4). 3. Bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Bei- tragszeiten des Beschwerdeführers sowie den Rückerstattungsbetrag kor- rekt ermittelt hat.

C-3626/2015 Seite 10 3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be- zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän- der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min- destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan- spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge- schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge hat. Auch ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für eine Rück- vergütung erfüllt (vgl. E. 2.1 ff. und E. 3.1 hiervor). Hingegen macht der Be- schwerdeführer sinngemäss eine höhere Beitragszeit bzw. höhere AHV- Beiträge geltend. Zur Ermittlung der Beitragszeiten und der Beiträge der versicherten Person ist in der Regel auf die individuellen Konten abzustel- len, wobei der Bundesrat die Einzelheiten ordnet (vgl. Art. 30 ter AHVG, Art. 138 f. AHVV, Art. 8 Abs. 4 RV-AHV sowie Rz. 8 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück; im Folgenden: Weisungen BSV], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozi- alversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 31.05.2017). 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen

C-3626/2015 Seite 11 Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Ent- sprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2.4 Gemäss IK-Auszug vom 5. August 2016 (Dok. 31) hat der Beschwer- deführer bei einem (im IK) nicht näher bezeichneten Arbeitgeber während der Beitragsperiode von August bis Dezember 1976 Fr. 6'738.- verdient. Im Jahr 1977 hat er bei der Q._______ von Mai bis August Fr. 6'683.- und von September bis Dezember bei der R._______ Fr. 5'784.- an Erwerbsein- kommen erzielt. Im Jahr 1978 wurden ihm für die bei der R._______ in den Monaten März und April geleistete Arbeit Fr. 572.- angerechnet. Im Jahr 1980 hat der Beschwerdeführer bei einem nicht näher bezeichneten Arbeit- geber während der Beitragsperiode August bis Dezember Fr. 9‘225.- ver- dient. Im Jahr 1981 hat er während den Monaten März bis Juni bei einem ebenfalls nicht näher bezeichneten Arbeitgeber Fr. 8'287.- und während den Monaten Juli bis Dezember bei der M._______ Fr. 7'052.- verdient. Diese Eintragungen sind das Resultat der im Jahr 2006 getätigten Abklä- rungen der Vorinstanz, nachdem sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2006 mit dem am 29. Mai 2006 übermittelten IK-Auszug nicht einverstanden erklärt und im Weiteren mitgeteilt hatte, dass er in der Schweiz auch unter dem früheren Namen «B.» bei den Firmen «Q.», «P.» sowie «J.» gearbeitet habe. Den

C-3626/2015 Seite 12 Nachtrags-IK vom 28. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer nicht mehr be- anstandet (vgl. Dok. 1-10). Erst mit Einsprache vom 4. November 2014 machte er erneut eine höhere Beitragsdauer geltend und führte zur Be- gründung aus, dass er im Zeitraum von 1976 bis 1981 bei der Q., der R., der M., der J. und bei der P._______ ge- arbeitet habe, wobei er bei den beiden letztgenannten unter seinem frühe- ren Namen «C.» tätig gewesen sei (vgl. Dok. 35). 3.2.5 Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Angaben am 11. Dezember 2014 weitere Abklärungen bei der Ausgleichskasse V. (im Folgen- den: AK [...]), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (im Folgenden: SVA Y.) sowie beim Migrationsamt des Kantons X. in die Wege geleitet (vgl. Dok. 38 f. und 41). Die SVA Y._______ teilte der Vorinstanz am 17. Februar 2015 mit, dass die Firmen Q., R. sowie M._______ über die Ausgleichskasse V._______ ab- rechnen würden. Im Weiteren habe die Firma P._______ auf der AHV- Nummer «ax.» im Jahr 1976 und die Firma J. auf der AHV-Nummer «bx.» in den Jahren 1980 und 1981 abgerechnet (vgl. Dok. 48). Am 17. Februar 2015 bestätigte das Migrationsamt des Kan- tons X., dass sich der Beschwerdeführer ab 1976, auch unter den Namen «C.» oder «B.», als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten habe. Jedoch lasse sich die exakte Aufenthaltsdauer aus den Akten nicht mehr rekonstruieren (vgl. Dok. 49). Die AK V._______ teilte der Vorinstanz schliesslich am 10. April 2015 mit, dass die Buchungen gemäss IK-Auszug mit den Lohnbescheinigungen übereinstimmen würden. Als Be- leg reichte sie sowohl einen Auszug betreffend die AHV-Nummer «bx.» (A.), gemäss welchem er im Jahr 1981 bei der M._______ von Juli bis Dezember ein Einkommen von Fr. 7‘052.- erzielt hat, als auch einen Auszug betreffend die AHV-Nummer «ax.» (B.), gemäss welchem er einerseits bei der Q._______ von Mai bis August 1977 ein Einkommen von Fr. 6‘683.-, und andererseits bei der R._______ von September bis Dezember 1977 ein Einkommen von Fr. 5‘784.- sowie von März bis April 1978 ein Einkommen von Fr. 572.- er- zielt hat. Im Weiteren informierte die AK V._______ die Vorinstanz darüber, dass sie sich bezüglich der Firma P._______ an die SVA Y._______ und bezüglich der J._______ entweder an die Ausgleichskasse des Kantons H._______ oder an diejenige des Kantons I._______ wenden solle (vgl. Dok. 51). Die Abklärungen bei den Ausgleichskassen der Kantone H._______ und I._______ haben jedoch ergeben, dass die Firma J._______ bis Ende [...] im Kanton Y._______ domiziliert gewesen sei (vgl.

C-3626/2015 Seite 13 Dok. 52-55 sowie die Angaben der SVA Y._______ vom 17. Februar 2015 [Dok. 48]). 3.2.6 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist der IK-Auszug vom 5. August 2016 weder offenkundig unrichtig noch wurde für die Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht. Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Abklärungen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im IK nicht näher bezeichneten Arbeitge- bern betreffend die Beitragsperioden August bis Dezember 1976, August bis Dezember 1980 sowie März bis Juni 1981 um die Firmen P._______ sowie J._______ handelt. Darauf hatte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer bereits am 28. Juli 2006 bei der Übermittlung des Nachtrags-IK hinge- wiesen (vgl. Dok. 9). Im Weiteren hat sie zutreffend ausgeführt, dass die Beitragsperiode August bis Dezember 1976 die Firma P._______ betrifft, die über die AHV-Nummer «ax.» (C.) abgerechnet hat, und die Eintragungen für die Beitragsperioden August bis Dezember 1980 sowie März bis Juni 1981 der Firma J._______ zuzuordnen sind, die über die AHV-Nummer «bx.» (A.) abgerechnet hat (für die den Namen zugewiesenen AHV-Nummern vgl. insb. die Belege der AK V._______ vom 10. April 2015 [Dok. 51 S. 3-5]). Schliesslich hat sie auf- grund der Auskunft der AK V._______ auch zu Recht festgehalten, dass die Eintragungen betreffend die Firmen Q._______ (Mai bis August 1977 [Fr. 6‘683.-]), R._______ (September bis Dezember 1977 [Fr. 5‘784.-] so- wie März bis April 1978 [Fr. 572.-]) und M._______ (Juli bis Dezember 1981 [Fr. 7‘052.-]) korrekt seien. Obschon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2006 (Dok. 3) und vom 28. Juli 2006 (Dok. 9) darauf hinge- wiesen wurde, dass Beanstandungen hinsichtlich des IK schriftlich begrün- det und belegt einzureichen sowie dabei genaue Angaben betreffend die Arbeitgeber wie auch die Dauer und Art der Tätigkeit zu machen seien, hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdever- fahren irgendwelche Hinweise geliefert oder Dokumente eingereicht, die an der Richtigkeit der IK-Eintragungen Zweifel aufkommen liessen. Viel- mehr entsprechen die Eintragungen im IK-Auszug sowie die nachträglich ermittelten Feststellungen seinen mit Einsprache vom 4. November 2014 gemachten Aussagen, wonach er bei den fünf Firmen P., Q., R., J. und M._______ im Zeitraum von 1976 bis 1981 gearbeitet habe. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 1976 die Monate August bis Dezember sowie ein Einkommen von

C-3626/2015 Seite 14 Fr. 6‘738.-, für das Jahr 1977 die Monate Mai bis Dezember sowie ein Ein- kommen von Fr. 12'467.- (Fr. 6'683.- + Fr. 5'784.-), für das Jahr 1978 die Monate März bis April sowie ein Einkommen von Fr. 572.-, für das Jahr 1980 die Monate August bis Dezember sowie ein Einkommen von Fr. 9‘225.- und für das Jahr 1981 die Monate März bis Dezember sowie ein Einkommen von Fr. 15'339.- (Fr. 8'287.- + Fr. 7'052.-) anzurechnen sind. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe des Rückvergütungs- betrages korrekt berechnet hat. 3.4.1 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlas- senenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen wer- den vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV- AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (vgl. Rz. 13 Weisungen BSV). 3.4.2 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuzie- hen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe- zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren- tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs- sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen). 3.5 Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 3.2.4 ff. hiervor) hat der Beschwer- deführer im Jahr 1976 Fr. 6‘738.-, im Jahr 1977 Fr. 12‘467.- (Fr. 6‘683 + Fr. 5‘784.-), im Jahr 1978 Fr. 572.-, im Jahr 1980 Fr. 9‘225.- sowie im Jahr 1981 Fr. 15‘339.- (Fr. 8‘287.- + Fr. 7‘052.-) Erwerbseinkommen erzielt. Demzufolge hat er ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 44‘341.- er- zielt und hierauf – bei einem in der massgeblichen Zeit anwendbaren AHV- Beitragssatz von 8,4 % (vgl. hierzu "Entwicklung der Beitragssätze seit

C-3626/2015 Seite 15 1948", abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Über- blick > Beiträge an die Sozialversicherungen > Dokumente, zuletzt besucht am 31.05.2017) – AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 3‘724.70 (= 8.4 % von Fr. 44‘341.-) entrichtet. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Rückver- gütungsbetrag korrekt ermittelt hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den mit Beschwerde vom

  1. Juni 2015 erstmals gestellten Antrag auf eine Altersrente mangels An- fechtungsobjekt nicht einzutreten ist, wobei der Beschwerdeführer den für den Rentenanspruch erforderlichen Nachweis der geltend gemachten ko- sovarisch-serbischen Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich erbracht hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Bei- tragszeiten und der entrichteten AHV-Beiträge rechtsgenüglich abgeklärt sowie den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt. Die Beschwerde er- weist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

C-3626/2015 Seite 16 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

19

AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 18 AHVG
  • Art. 21 AHVG
  • Art. 40 AHVG

AHVV

  • Art. 138 AHVV
  • Art. 141 AHVV

ATSG

  • Art. 26 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

RV

  • Art. 2 RV
  • Art. 4 RV
  • Art. 8 RV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 52 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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