Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3620/2018
Entscheidungsdatum
17.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3620/2018

Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 17. Mai 2018).

C-3620/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin, Versicherte) wurde (...) 1978 geboren und ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Die gelernte Krankenschwester / diplomierte Pflegefachfrau ist Mutter von drei Töchtern (...) und arbeitete ab 1. März 2004 als Grenz- gängerin in einem Spital in der Schweiz. Insgesamt legte sie in der Schweiz von 2002 bis 2015 eine Gesamtversicherungszeit von 12 Jahren und 3 Mo- naten zurück. Sie meldete sich am 17. April 2014 bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) für berufliche Integration / Rente an (vorinstanz- liche Akten [act.] 2, 165, Seite 6, 9). A.b Dr. B._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte am 20. Oktober 2014 aufgrund der Akten aus, die Versicherte sei seit Juli 2013 wegen einer therapieresistenten Cer- vicobrachialgie («bei Status nach minimal invasivem Eingriff mit Disc Nuk- leoplastie C5 / C6 am 19. Dezember 2013») voll arbeitsunfähig. Nach an- fänglicher deutlicher Besserung würden nun wieder Beschwerde wie vor der Operation bestehen. Eine weitere Operation sei für den 27. Oktober 2014 terminiert. Art, Umfang und Verlauf dieser Operation seien abzuwar- ten. Zusätzlich würden «seit Jahren Lumbalgie Beschwerden mit MRT Be- fund vom 4. Juni 2014 einer flachen Bandscheibenprotrusion präsacral ohne jedoch radikulärer Kompression» bestehen. Der Gesundheitszustand sei derzeit nicht stabil. Zurzeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jedwede Tätigkeit ausgewiesen (act. 28). A.c A.c.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vor- instanz) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ein Be- lastbarkeitstraining vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 zu (act. 60). A.c.b Die Vorinstanz stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Au- gust 2015 den Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht (act. 70) und verfügte am 20. Oktober 2015 entsprechend (act. 83). A.d Im Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Mai 2016 wurde eine Ein- schränkung von 7 % seit Juli 2013 eruiert und unter anderem festgehalten, dass die Versicherte bei guter Gesundheit - wie vor der Aufgabe der ange- stammten Tätigkeit per August 2015 - mit einem Arbeitspensum vom 80 %

C-3620/2018 Seite 3 als Pflegefachfrau erwerbstätig wäre (act. 109, Seite 3, 7, 8; vgl. auch act. 121, 123). A.e A.e.a Die Vorinstanz erteilte am 16. November 2016 Dr. C._______ und Dr. D._______ den Auftrag für eine bidisziplinäre, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung der Versicherten (act. 124, 125; vgl. auch 112, 113, 114, 117, 119, 120). Die Versicherte war bei der Begutachtung schwanger. A.e.b Dr. C., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im bidisziplinären Gutachten vom 30. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1. Chronisches, vorwiegend tendomyotisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (bei:) Status nach Nukleoplastie C5 / C6 am 18. Dezember 2013 wegen Osteochondrose und Discusprotrusion C5 / C6, Status nach Implantation einer Bandscheiben- Endoprothese C5 / C6 am 27. Oktober 2014, muskuläre Dysbalance vom Schulter- / Nackengürteltyp mit sekundärem tendomyotischem cervicoce- phalem Syndrom sowie vegetativem Symptomenkomplex, leichte Wirbel- säulenfehlform und Fehlhaltung, Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung sowie Selbstlimitierung; 2. Chronisches lumbo- vertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (bei:) anamnestisch mediolaterale Discushernie L5 / S1 mit Regredienz im Verlauf, aktuell ISG-Dysfunktion links, keine Hinweise auf radikuläre Symp- tomatik oder sensomotorische Ausfälle (act. 141, Seite 10, 11). A.e.c Dr. D., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im bidis- ziplinären Gutachten vom 30. Oktober 2017 als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine leichte depressive Episode, reaktiv bedingt, und (2.) eine «Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi- schen Gründen möglich» fest (act. 141, Seite 25). A.e.d Dr. C._______ und Dr. D._______ attestierten der Versicherten in der Konsensbeurteilung für leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Für schwerere (als selten mittelschwere) Tätig- keiten postulierten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach Einschätzung der Gutachter fällt darunter auch die angestammte Tätigkeit als Kranken- schwester / diplomierte Pflegefachfrau (act. 141, Seite 28). A.e.e Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH beim RAD, kam am 23. November 2017 zum Schluss, das bidisziplinäre Gutachten vom

C-3620/2018 Seite 4 30. Oktober 2017 sei umfassend und erfülle alle formalen Bedingungen zur Beweiskraft. Insbesondere würden die Gutachter Stellung zu abweichen- den medizinischen Vorakten nehmen und die eigene Beurteilung begrün- den (act. 145, Seite 4). A.f A.f.a Die Vorinstanz stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Feb- ruar 2018 die Gewährung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in Aussicht (act. 147). A.f.b Die Versicherte beantragte mit Einwand vom 1. März 2018, die Ren- tenleistungen seien bereits ab 1. November 2014 zu erbringen (act. 152; vgl. auch 154, 157, 160). A.f.c Die Vorinstanz sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2018 eine Viertelsrente und drei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zu (act. 165). Sie ermittelte den Invaliditätsgrad ausgehend von ei- nem hypothetischen Arbeitspensum von 80 % in einer zumutbaren, leich- ten bis selten mittelschweren Tätigkeit und einem Haushaltsanteil von 20 % anhand der gemischten Methode. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) (in der Fassung vom 1. Dezem- ber 2017) am 1. Januar 2018 erfolgte die Invaliditätsbemessung nach dem neuen Berechnungsmodell. Dies führte im Ergebnis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 (act. 165, Seite 12, 13, 14). B. B.a Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 21. Juni 2018, vertreten durch Advokat lic. iur. Stephan Müller (...), die angefoch- tene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. No- vember 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen (BVGer act. 1). Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die Vorinstanz habe den Invaliditäts- grad nach der bis Ende 2017 geltenden Methode mit 32 % und nach der ab Anfang 2018 geltenden Berechnungsmethode mit 42 % korrekt ermit- telt. Strittig sei einzig, ob die neue Berechnungsmethode nur für den Ren- tenanspruch ab 1. Januar 2018 massgeblich sei – wovon die Vorinstanz ausgehe – oder ob sie im Sinne einer unechten Rückwirkung für den ge- samten Rentenanspruch massgeblich sei – was die Beschwerdeführerin geltend mache. Bei der unechten Rückwirkung werde auf einen zeitlich

C-3620/2018 Seite 5 offenen Dauersachverhalt abgestellt, der zwar unter der Herrschaft des al- ten Rechts entstanden sei, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauere. Diese Rückwirkung sei grundsätzlich zulässig, gelte aber nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen würden und kein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung untersage. Im vorliegenden Fall liege mit den Betreuungspflichten gegenüber den Kindern neben einer Teilerwerbstätigkeit ein Dauersachverhalt vor, der während der Geltung der früheren Rechtslage entstanden sei und bei Inkrafttreten der neuen Rege- lung am 1. Januar 2018 weiterhin angedauert habe. Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV erfahre folglich eine unechte Rückwirkung, zumal weder Gesetz noch Verordnung eine solche ausschliessen würden und auch keine wohlerwor- benen Rechte dieser entgegenstehen würden. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2018 unter Beilage eine Stellungnahme der IV-Stelle F., die Be- schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestäti- gen (BVGer act. 6). Die IV-Stelle F. führte im Wesentlichen (sinn- gemäss) aus, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der IVV vom 1. Dezem- ber 2017 sehe vor, dass das neue Berechnungsmodell bei einer Rentenre- vision erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung am 1. Januar 2018 zu einer Rentenerhöhung führen könne. Diese Regelung müsse im Sinne einer Lückenfüllung analog angewendet werden, um eine ungleiche Behandlung von abgeschlossenen und hängigen Verfahren zu vermeiden. B.c Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. Dezember 2018 an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest (BVGer act. 10). Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, dass sich die Über- gangsbestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 explizit auf «rechts- kräftig entschiedene Fälle» beschränken würden. «Hängige Fälle» würden dagegen nicht erfasst, was so zu verstehen sei, dass bei diesen der Ren- tenanspruch sofort nach der neuen Methode zu ermitteln sei. Ansonsten werde eine Berechnungsmethode angewendet, die offensichtlich der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche «und per 1. Januar 2018 eigentlich abgeschafft» worden sei. B.d Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 23. Januar 2019 unter Bei- lage eine Stellungnahme der IV-Stelle F._______ erneut, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 12). Die IV-Stelle F._______ hielt im Wesentlichen (sinngemäss) daran

C-3620/2018 Seite 6 fest, dass Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 bei hängigen Verfahren analog heranzuziehen sei und die neuen Bestimmungen zur gemischten Methode erst ab 1. Januar 2018 anzuwen- den seien. Dadurch werde gewährleistet, dass die Versicherten mit bereits abgeschlossenen Verfahren gegenüber den Versicherten mit noch hängi- gen Verfahren nicht benachteiligt würden. B.e Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2019 auf eine Triplik, worauf der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Februar 2019 abschloss (BVGer act. 14, 15). B.f Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfü- gung vom 17. Mai 2018 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2018 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

C-3620/2018 Seite 7 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2018 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

C-3620/2018 Seite 8 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für die- sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2). Als Folge des Urteils des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betreffend

C-3620/2018 Seite 9 die Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Me- thode) beschlossen. Die Änderung der IVV sieht bei der gemischten Me- thode ein neues Berechnungsmodell vor (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). Das neue Berechnungsmodell ist in Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 normiert. 4. 4.1 Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des neuen Berechnungsmodells nach Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV Anspruch auf eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversi- cherung hat. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Vor- instanz den Invaliditätsgrad nach der bis Ende 2017 geltenden Methode mit 32 % und nach der ab Anfang 2018 geltenden Berechnungsmethode mit 42 % korrekt ermittelt hat (BVGer act. 1, Seite 4). Das Bundesverwal- tungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu un- tersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die der Zusprechung einer Viertelsrente in Anwendung des neuen Berechnungsmodells entgegenstehen würden. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit nur der Anspruchsbeginn, den die Vorinstanz auf den 1. Januar 2018 festgelegt hat, bzw. die Frage, ob die neue Berechnungsmethode nach Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV nur für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 massgeblich ist – wovon die Vorinstanz ausgeht – oder ob sie im Sinne einer unechten Rückwirkung für den ge- samten Rentenanspruch massgeblich ist – was die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. BVGer act. 1, Seite 4). Folgendes ist festzuhalten: 4.2 In Umsetzung des Urteils des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente konventionswidrig ist, wenn allein fa- miliäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «voller- werbstätig» zu «teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1; 143 I 60 E. 3.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin (BVGer act. 10) hat es indessen die gemischte Methode nach gelten- der Praxis nicht «per se» als diskriminierend erachtet. Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für an- wendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung oder Ablehnung ei- ner Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als

C-3620/2018 Seite 10 teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Per- son (Urteil des BGer 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Nachdem im vorliegenden Fall keine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge eines Statuswechsels aus familiä- ren Gründen verfügt wurde, steht fest, dass die Anwendung der gemisch- ten Methode nach dem bis Ende 2017 geltenden Berechnungsmodell we- der konventionswidrig noch diskriminierend war. 4.3 Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 gilt das neue Berechnungsmodell bei der gemischten Methode grundsätzlich ab dem In- krafttreten der entsprechenden Verordnungsregelung, also ab 1. Januar 2018. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 gilt nach wie vor die alte Regelung. Es gibt somit keine Vorwirkung der neuen Regelung bzw. es gilt immer dasjenige Recht, welches zum entsprechenden Zeitpunkt in Geltung stand (...). Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum 31. De- zember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell festgelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die alte Berechnungsmethode per 1. Ja- nuar 2018 somit nicht «abgeschafft» (BVGer act. 10). Sie gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin. 4.4 Verwaltungsweisungen, die wie das IV-Rundschreiben Nr. 372 gesetz- liche und verordnungsmässige Bestimmungen konkretisieren und eine ein- heitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmäs- sige Praktikabilität gewährleisten sollen, sind auch für das Sozialversiche- rungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen, sind sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sprechen keine triften Gründe gegen die Anwendung des IV-Rundschreibens Nr. 372 (vgl. auch Urteil des BGer 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 2 und E. 6.1). Eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten durch die IV-Stellen gebietet vielmehr dessen Beachtung, worauf die IV-Stelle F._______ in ihren Stel- lungnahmen zu Recht verweist (BVGer act. 6, 12).

C-3620/2018 Seite 11 4.5 Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die In- validitätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Be- rechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom

  1. Dezember 2017 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim- mung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteile des BGer 9C_883/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.3; 8C_865/2018 vom 17. April 2019 E. 4.3; 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.3; 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2; 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1; 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3; 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2, je mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4, indem es (unter anderem) Fol- gendes festhielt: «So geht es insbesondere um die einheitliche und rechts- gleiche Behandlung von Versicherten, bei denen der Zeitpunkt des poten- ziellen Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2018 liegt. Eine solche Gleichbe- handlung wäre nicht gewährleistet, wenn Betroffene, deren Anspruch vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgewiesen worden war, sich gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 neu zum Leistungsbezug anmelden müssten, während Leistungsanspre- cher, deren Verfahren betreffend Rentenzusprache am 1. Januar 2018 noch hängig war, direkt in den Genuss der neuen Regelung kämen» (E. 4.2). Mit dieser Begründung kann auch im vorliegenden Fall das neue Be- rechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV nicht rückwirkend an- gewendet werden. 4.6 Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht abgestuft bis zum 31. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell festgelegt hat. Als Folge davon resultierte ein Rentenanspruch erst mit Wirkung ab
  2. Januar 2018. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu be- anstanden. Weiterführende Ausführungen können unterbleiben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abgewiesen wird. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-

C-3620/2018 Seite 12 gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je- doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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