B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3602/2019
Urteil vom 14. September 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Juni 2019).
C-3602/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, in Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1989 bis 2018 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leis- tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol- gend: BVGer-act.] 26, Beilage). Zuletzt war er seit 28. Juni 2016 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 22. November 2017 (letzter effektiver Ar- beitstag am 17. November 2017) mit einem vollzeitlichen Pensum im Stun- denlohn als Schaler bei der B._______ AG/(...) tätig. Das temporäre Ar- beitsverhältnis wurde per 26. März 2018 beendet (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. April 2018, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 11). B. B.a Am 28. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der damals noch in (...) wohnhafte Versicherte bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1). Als ge- sundheitliche Beeinträchtigung gab er an, seit August 2017 an linksseitigen Knieschmerzen zu leiden (act. 1, S. 6). B.b Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge medizinische und erwerb- liche Abklärungen vor. Sie holte insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D._______ ein (act. 16 und 21). B.c Am 27. August 2018 teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit, dass aus gesundheitlichen Gründen zurzeit keine Eingliederungs- massnahmen möglich seien (act. 17). B.d Nachdem der Versicherte per 15. Dezember 2018 seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt hatte (vgl. act. 22), überwies die IV-Stelle C._______ das Dossier des Versicherten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; act. 24). B.e Mit Vorbescheid vom 11. April 2019 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aus- sicht. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss den vorliegenden Akten der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Erwerbseinbusse betrage 23 %, womit
C-3602/2019 Seite 3 kein Rentenanspruch begründet werde (act. 35). Am 11. Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (act. 36). C. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte am 25. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der IVSTA, welche die Ein- gabe am 12. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt übermittelte (BVGer-act. 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra- che einer Rente. Zudem stellte er ein implizites Gesuch um (teilweise) Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Gesundheitszustand nach wie vor schlecht sei. Die durchgeführten Operationen und Behandlungen hätten nichts ge- bracht. Betreffend die Halswirbelsäule, an der er 2018 operiert worden sei, sei der Zustand noch schlimmer als vor der Operation. Wegen der starken Schmerzen habe er eine Depression gehabt und habe sich umbringen wol- len. Er habe lange Zeit Antidepressiva eingenommen. Dank seinem Haus- arzt und der Medikamente habe sich sein Zustand wieder verbessert. In letzter Zeit habe er kein Gefühl in den Armen und Schwierigkeiten beim Gehen aufgrund starker Schmerzen in den Knien (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- wiesen und dieser aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 13). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde vom Beschwerdeführer fristge- recht bezahlt (BVGer-act. 14). E. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2020 beantragte die Vorinstanz, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der beige- legten Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes vom 2. April 2020 an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 17). F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit erteilt, innert 30 Tagen zum Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Ab- klärung und anschliessend neuer Verfügung Stellung zu nehmen (BVGer- act. 18). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein
C-3602/2019 Seite 4 der Post spätestens am 5. Juni 2020 zugestellt (BVGer-act. 19), womit die 30-tägige Frist am 6. Juli 2020 ablief, ohne dass sich der Beschwerdeführer hat vernehmen lassen. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 20). H. Mit Eingabe vom 11. August 2020 teilte der Beschwerdeführer seine ab sofort geltende, neue Adresse in Portugal mit und reichte gleichzeitig wei- tere medizinische Berichte ein (BVGer-act. 22). I. Am 20. August 2020 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein (BVGer- act. 26). J. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und form- gerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Juni 2019. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
C-3602/2019 Seite 5 zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend: 11. Juni 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Der Beschwerdeführer besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
C-3602/2019 Seite 6 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet hat (BVGer-act. 26, Bei- lage), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Demnach haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die
C-3602/2019 Seite 7 Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan- spruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle C._______ er- folgte am 28. März 2018, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2018 entstehen konnte. 4.5 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist bzw. ob mit den vorliegenden
C-3602/2019 Seite 8 Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheits- zustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob dem vernehmlas- sungsweisen Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zur weiteren medizi- nischen Abklärung zu entsprechen ist. 5.1 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte bei den Akten: 5.1.1 Im Operationsbericht des Spitals in (...) vom 24. November 2017 hielt Dr. med. E., Belegarzt Orthopädie, zur Indikation fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 eine Distorsion des linken Knies er- litten habe, als er in einer Bodenunebenheit hängengeblieben sei und sich dabei das Knie verdreht habe. Seitdem persistierten links medial betonte Kniegelenksbeschwerden und immer wieder komme es zu Einklemmun- gen und Blockierungen im Knie. Bei der Untersuchung habe sich eine deut- lich positive mediale Meniskussymptomatik bei leichtem Extensionsdefizit von 5-10°gezeigt. Bildgebend seien eine komplexe Rissbildung des medi- alen Meniskus mit parameniskaler Zyste und Gelenkserguss sowie mäs- sige Synovitis und verdickte Plica mediopatellaris nachgewiesen worden (vgl. MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 26. September 2017, act. 16, S. 19 f.). Am 23. November 2017 sei beim Beschwerdeführer eine arth- roskopische mediale kleine laterale Teilmeniskektomie, Plicaresektion links durchgeführt worden (act. 16, S. 17 f.). Im Folgebericht vom 27. Februar 2018 hielt Dr. E. fest, dass sich im Verlaufs-MRT des linken Knies vom 20. Februar 2018 (vgl. act. 16, S. 20 f.) eine neu aufgetretene akti- vierte osteochondrale Läsion am medialen Tibiakondylus sowie ein kleine Rezidiv-Rissbildung des medialen Rest-Meniskus gezeigt habe. Dr. E._______ verlängerte die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers und überwies diesen zur Beurteilung/Weiterbehandlung an die Universitätsklinik D._______ in (...) (act. 16, S. 15 f.). 5.1.2 In der Universitätsklinik D._______, Abteilung Orthopädie/Kniechirur- gie, wurden zunächst die Diagnosen (1) beginnende medial betonte Gon- arthrose links, und (2) chronische Zervikalgie bei epifusioneller Facetten- gelenksarthrose C5/6 bei Status nach Diskektomie C6/7 mit Sequesterek- tomie und Spondylodese mit Syncage am 6. März 2008 und bei Status nach Diskushernienoperation 2001 angegeben. Als Behandlung wurde eine diagnostisch-therapeutische Infiltration des linken Knies durchgeführt sowie Physiotherapie verschrieben (vgl. Bericht vom 23. März 2018 betref- fend die Sprechstunde vom 22. März 2018, act. 16, S. 11 f.; Radiologie-
C-3602/2019 Seite 9 Bericht vom 26. März 2018, act. 16, S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers hielten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D., Abteilung Orthopädie/Kniechirurgie, im Bericht vom 6. Juni 2018 zuhanden der IV-Stelle C. fest, dass ihrerseits eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % vom 22. März bis 30. April 2018 attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit als Maurer, sei aber zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (seit 11. November 2017, vgl. ärztliche Zeug- nisse des Hausarztes Dr. med. F._______ Innere Medizin FHM, spez. Ne- phrologie, vom 28. März, 2. Mai, 24. Mai, 22. Juni und 6. August 2018, act. 8 S. 12 ff.; act. 20, S. 4, 6, 13, 16). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Rückenbeschwerden, Knieschmerzen, Anlaufschmerzen, Nacht- schmerzen sowie der regelmässigen Voltaren-Einnahme eine längerbelas- tende Tätigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätig- keit sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung empfehlenswert (act. 16, S. 9). 5.1.3 Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 betreffend die Sprechstunde vom 22. Mai 2018 stellte der Leiter der Kniechirurgie fest, dass der Be- schwerdeführer kurzfristig von der Infiltration des linken Knies vom 26. März 2018 habe profitieren können. Eine Physiotherapie habe der Be- schwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen nur eingeschränkt durch- führen können (act. 20, S. 14 f.). Am 4. Juni 2018 erfolgte in der Universi- tätsklinik D._______ eine Operation am linken Knie des Beschwerdefüh- rers (Kniearthroskopie links, mediale Teilmeniskektomie, Glättung des la- teralen Meniskus, Knorpeldébridement in der Trochlea, Plicaresektion; vgl. Operationsbericht vom 4. Juni 2018, act. 20, S. 11). Im Austrittsbericht der Abteilung Orthopädie/Kniechirurgie vom 5. Juni 2018 wurden nebst den bereits bekannten Diagnosen (beginnende medial betonte Gonarthrose links und chronische Zervikalgie bei epifusioneller Facettengelenksarth- rose C5/6) zwei weitere Diagnosen angegeben: anamnestisch rezidivie- rende Lumboischialgien und depressive Verstimmung (act. 20, S. 9 f.; vgl. auch Bericht vom 6. Juni 2018 betreffend Sprechstunde am 5. Juni 2018, act. 20, S. 7 f.). 5.1.4 Am 13. Juli 2018 war der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen- Sprechstunde in der Universitätsklinik D._______ zur Verlaufskontrolle. Im entsprechenden Bericht vom 18. Juli 2018 wurde zur Beurteilung festge- halten, dass sich klinisch und in der Bildgebung kein Hinweis auf eine Ra- dikulopathie zeige. Die Beschwerden stammten am ehesten von der epifu- sionellen Degeneration (act. 21, S. 15 f.). Am 18. Juli 2018 erfolgte eine
C-3602/2019 Seite 10 Untersuchung des Beschwerdeführers in der Sprechstunde für Chiroprak- tische Medizin. Im entsprechenden Bericht wurden folgende Diagnosen angegeben: chronisches cervikoradikuläres Schmerzsyndrom links bei epi- fusioneller Facettengelenksarthrose C5/6, chronisches lumbospondyloge- nes bis -radikuläres Schmerzsyndrom und Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Glättung des lateralen Meniskus, Knorpel- débridement in der Trochlea und Plicaresektion links am 4. Juni 2018. In der Beurteilung hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwer- deführer an chronischen panvertebralen Schmerzen leide. Zervikal be- stehe eine linksseitige Schmerzproblematik mit Facettenarthrose C5/6 linksbetont und eine mögliche residuelle Wurzelreizproblematik links bei Status nach Spondylodese C6/7, begleitet von ausgeprägten myofaszialen Begleitbeschwerden. Die seit längerem bestehende Hyposensibilität sowie die verminderten Muskeleigenreflexe des linken Armes schienen eher Re- siduen der früher durchgemachten radikulären Problematik darzustellen, eine aktuelle begleitende Wurzelreizproblematik C6 links könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die lumbalen Beschwerden seien als spon- dylogen bedingt einzustufen bei deutlichen degenerativen Veränderungen, segmentalen Dysfunktionen und myofaszialen Befunden (act. 21, S. 21 ff.). 5.1.5 Am 3. August 2018 (vgl. Bericht vom 10. August 2018, act. 21, S. 17 f.), am 10. September 2018 (vgl. Bericht vom 10. September 2018, act. 21, S. 13 f.) und am 8. Oktober 2018 (Bericht vom 16. Oktober 2018, act. 21, S. 11 f.) war der Beschwerdeführer in Wirbelsäulen-Sprechstunden in der Universitätsklinik D._______. Anlässlich der Sprechstunde vom 3. August 2018 wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer berichteten star- ken Schmerzen im Bereich der HWS ohne Schmerzausstrahlung, jedoch mit Kribbelparästhesien, eine CT-Untersuchung der HWS durchgeführt. Dabei zeigte sich eine erosive Osteochondrose der epifusionellen Seg- mente HWK 4/5 und HWK 5/6 mit bilateraler Unkovertebralarthrose. In der Beurteilung hielten die behandelnden Ärzte fest, dass am ehesten die An- schlussdegenerationen der Facettengelenke C4/5 und C5/6 beidseits hauptursächlich für die Beschwerden seien. Aufgrund des hohen Leidens- drucks des Beschwerdeführers wurden im Anschluss an die Sprechstunde Facettengelenksinfiltrationen auf beiden Ebenen durchgeführt (act. 21, S. 17 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle am 10. September 2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur kurzfristig von den Infiltratio- nen profitiert habe. Der Beschwerdeführer beklage unveränderte Be- schwerden, intermittierend mit ausstrahlenden Schmerzen in die rechte Schulter und Taubheitsgefühl im gesamten linken Arm, vor allem beim Lie- gen auf der linken Seite. Zusätzlich klage er über unveränderte lumbale
C-3602/2019 Seite 11 Schmerzen ohne Ausstrahlung (act. 21, S. 13 f.). Zwecks Entscheid über die Indikation einer Operation mit Verlängerungsspondylodese von C4-7 wurde am 20. September 2018 noch ein Spect-CT durchgeführt (vgl. act. 21, S. 12). Im Bericht vom 16. Oktober 2018 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass gestützt auf das Spect-CT eine facettogene Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden könne und sich lediglich epifusio- nell eine erhöhte intervertebrale Aktivität zeige. Ein operatives Vorgehen würde eine Verlängerung der Spondylodese HWK 4 bedeuten und sei bei den chronischen Schmerzen, den ausschliesslichen Zervikalgien und der nur mässigen Aktivität im Spect-CT nur mit geringer Wahrscheinlichkeit er- folgsversprechend. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zur weiteren Ab- klärung und gegebenenfalls stationärer multimodaler Schmerztherapie an die Rheumatologie überwiesen (vgl. act. 21, S. 12). 5.1.6 Im Sprechstundenbericht vom 12. November 2018 hielt die untersu- chende Rheumatologin fest, dass der Beschwerdeführer für Ende Novem- ber 2018 eine Rückkehr in sein Heimatland Portugal geplant habe. Auf- grund der fehlenden therapeutischen Konsequenzen seien in der aktuellen Sprechstunde keine weitere Anamnese und Befunderhebung durchgeführt worden. Grundsätzlich sei bei bekannten degenerativen Veränderungen der HWS, LWS sowie der Knie und bei aktuell fehlender weiterer Operati- onsindikation eine physiotherapeutische Behandlung nötig. Der Entscheid, die Arbeit auf dem Bau aufzugeben, sei bezüglich der Gelenke und des Rückens sinnvoll. Eine schwere körperliche Arbeit sei bei den vorliegenden Befunden nicht mehr durchführbar. Analgetisch nehme der Beschwerde- führer regelmässig Voltaren und Novalgin sowie aufgrund einer depressi- ven Störung auch intermittierend Antidepressiva ein. Grundsätzlich sei eine antidepressive Therapie bei depressiver Symptomatik und aufgrund der grossen Veränderung der Lebensumstände sinnvoll (act. 21, S. 19 f.). 5.1.7 Im Bericht des Wirbelsäulen-Teams der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 zuhanden der IV-Stelle C._______ wurden folgende Diagnosen angegeben:
C-3602/2019 Seite 12 – Osteochondrose der Segmente L2-L5 sowie Diskusprotrusionen L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1 mit subchondralem Ödem (Modic I) ohne Wur- zelkompression – St.n. Diskushernienoperation 2001 (KS H._______) 3. Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Glättung des lateralen Meniskus, Knorpeldébridement in der Trochlea und Plicaresektion am 4.6.2018 mit/bei – beginnender medial betonter Gonarthrose links mit Knorpelschaden in der Trochlea (ca. 2 x 1.5 cm) – St.n. arthroskopischer medialer und lateraler Teilmenis- kektome und Plicaresektion am 23.1.2017
Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde seitens des Wirbelsäulenteams eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. September bis 19. Oktober 2018 attestiert (letzte Kontrolle am 8. Oktober 2018). Wei- ter wurde ausgeführt, dass nach interdisziplinärer Rücksprache und konsi- liarischer Beurteilung durch die Rheumatologie auf absehbare Zeit keine Rückkehr zur Arbeit auf der Baustelle gesehen werde. Die chronischen Zervikalgien und Lumbalgien schränkten den Beschwerdeführer derart ein, dass eine beanspruchende körperliche Tätigkeit unwahrscheinlich scheine. Eine angepasste Tätigkeit in sitzender Aktivität bzw. mit sehr leich- ter körperlicher Arbeit könne gegebenenfalls zu 100 % ausgeführt werden. Die Prognose für die Wiedereingliederung sei sehr schlecht, da der Be- schwerdeführer nach multimodaler und interdisziplinärer Therapie keine ausreichenden Fortschritte habe erzielen können (act. 21, S. 7 ff.). 5.1.8 Gemäss einem orthopädischen Bericht des I._______ Hospitals in Portugal vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine "hohe" Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter attestiert (act. 28). 5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein, welche allerdings erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen sind, namentlich einen Be- richt vom 28. August 2019 betreffend eine radiologische Untersuchung des Knies, einen Bericht vom 28. August 2019 betreffend eine CT-Untersu- chung der HWS, einen Bericht des I._______ Hospitals vom 4. März 2020 (inhaltlich identisch mit dem Bericht vom 26. Februar 2019) sowie eine Apo- thekenbescheinigung vom 10. August 2020 betreffend die im Jahr 2019 und im Zeitraum von Januar bis August 2020 bezogenen Medikamente (Beilagen zu BVGer-act. 22; deutsche Übersetzung der portugiesischen Arztberichte: BVGer-act. 27). Soweit die erwähnten Berichte Rückschlüsse
C-3602/2019 Seite 13 auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses zulassen, sind sie in der nachfolgenden Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). 5.3 Die IV-Stelle C._______ stellte im Feststellungsblatt vom 28. Januar 2019 den medizinischen Sachverhalt dar, wobei sie im letzten Eintrag den Bericht der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 erwähnte und die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen auszugsweise wiedergab. So hielt sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit fest: "100%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender Aktivität bzw. sehr leichter körperlicher Arbeit" (act. 23, S. 4). Dass es sich dabei – wie die Vorinstanz es angenommen hat – um eine abschliessende Feststellung o- der einen Beschluss seitens der IV-Stelle C._______ handeln soll, geht aus dem Feststellungsblatt nicht hervor. Vielmehr hielt die IV-Stelle C._______ – nachdem sie im Januar 2019 Mitteilung erhalten hatte, dass der Be- schwerdeführer per Dezember 2018 nach Portugal weggezogen war – ab- schliessend fest, dass das Dossier ohne Durchführung weiterer Abklärun- gen an die Vorinstanz abgetreten werde (vgl. act. 23, S. 4). Im Überwei- sungsschreiben vom 29. Januar 2019 teilte die IV-Stelle C._______ der Vorinstanz allerdings irrtümlich mit, dass die Rente abgewiesen worden sei (act. 24). Am 12. Februar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerde- führer auf, das Formular E213 (ausführlicher ärztlicher Bericht) durch den behandelnden Arzt ausfüllen zu lassen und zurückzuschicken (act. 26). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am 6. März 2019 (Eingangsdatum) mit, dass ihm niemand das Formular E213 ausfülle, da niemand Deutsch verstehe. Er sei noch auf der Warteliste für einen neuen Hausarzt und gehe bei Bedarf "zum Arzt im Privatspital in (...)" (act. 27). Ohne weitere medizi- nische Abklärungen vorzunehmen oder die Sache zur Beurteilung dem RAD vorzulegen, ging die Vorinstanz in der Folge – allein mit Verweis auf das Feststellungsblatt der IV-Stelle C._______ vom 28. Januar 2019 – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensange- passten Tätigkeiten seit 8. Oktober 2018 (Datum der letzten Kontrolle) aus (act. 32, 33), was bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % (vgl. act. 34) schliesslich zur rentenabweisenden Verfügung vom 11. Juni 2019 führte. 5.4 Bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in leidensadaptierten Tätigkeiten seit 8. Oktober 2018 stützte sich die Vorinstanz somit einzig auf die auszugsweise Wiedergabe des Berichts der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 im Feststellungsblatt
C-3602/2019 Seite 14 der IV-Stelle C._______ vom 28. Januar 2019. Dies vermag aus verschie- denen Gründen nicht zu überzeugen: Zunächst ergibt sich aus dem Bericht der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019, dass die Arbeitsfä- higkeitsbeurteilung für eine angepasste Tätigkeit nicht vorbehaltslos er- folgte. So wurde angegeben, dass eine angepasste Tätigkeit in sitzender Aktivität bzw. mit sehr leichter körperlicher Arbeit gegebenenfalls zu 100 % durchgeführt werden könne. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Prognose für die Wiedereingliederung aufgrund der chronischen Schmer- zen des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass dieser nach multi- modaler und interdisziplinärer Therapie keine ausreichenden Fortschritte habe erzielen können, sehr schlecht sei. Ob vor diesem Hintergrund tat- sächlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in lei- densangepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann, bleibt fraglich. Hinzu kommt, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht begründet wurde und sich auch keine Angabe dazu findet, ab wann diese Einschätzung gel- ten soll. Die fehlende Begründung stellt insbesondere auch deshalb einen erheblichen Mangel dar, weil im Bericht der Universitätsklinik D._______ vom 6. Juni 2018 noch davon ausgegangen worden war, dass für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensan- gepassten Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Beurteilung angezeigt sei (vgl. act. 16, S. 9). Im Weiteren wurde im Bericht der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 – zumindest in Bezug auf die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter – festgehalten, dass eine interdisziplinäre Rücksprache und konsiliarische Beurteilung durch die Kollegen der Rheumatologie stattgefunden habe (act. 21, S. 9). Soweit dies auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gilt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Be- richt betreffend die Rheumatologie-Sprechstunde vom 12. November 2018 aufgrund des bevorstehenden Wegzugs des Beschwerdeführers nach Por- tugal weder eine weitere Anamnese noch eine Befunderhebung durchge- führt wurden (vgl. act. 21, S. 20). Insofern ist die Grundlage für eine be- weistaugliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepass- ten Tätigkeiten nicht gegeben. Ferner wurde in der Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 auch keine Stellung genommen zu der in den Akten wiederholt erwähnten depressiven Störung des Beschwerdeführers, wogegen dieser gemäss eigenen Anga- ben Antidepressiva einnimmt (vgl. act. 21, S. 20; act. 20, S. 7, 9). Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Apothekenbescheinigung vom 10. August 2020 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 sowie im Zeitraum von Januar bis August 2020 u.a. Antidepressiva
C-3602/2019 Seite 15 bezogen hat (Duloxetina, Agomelatina; vgl. Beilage zu BVGer-act. 22). Schliesslich fehlt es an ärztlichen Verlaufsberichten für den Zeitraum ab Januar 2019, womit offen ist, wie sich der Gesundheitszustand und die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Juni 2019 entwickelt haben. In den im Be- schwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten vom 28. August 2019 und 4. März 2020 finden sich diesbezüglich auch keine geeigneten Angaben. Nach dem Gesagten stellen die vorliegenden Akten keine rechts- genügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar und es kann somit nicht auf die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer habe seit 8. Oktober 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in lei- densadaptierten Tätigkeiten bestanden, abgestellt werden. 5.5 Dass die vorliegenden Akten keine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers darstellen, hat die Vorinstanz im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens selbst erkannt und mit ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der beigelegten Stellungnahme von Dr. med. J., FMH Allgemeine Medizin, vom 2. April 2020 bean- tragt. Dr. J. hielt fest, dass die bisherige Bestimmung der Arbeits- unfähigkeiten aufgrund regelmässiger ärztlicher Kontrollen mit klinischer Untersuchung erfolgt sei, weshalb er an den konkreten Einschätzungen nicht zweifle. Da allerdings die letzten Unterlagen von Januar 2019 stamm- ten, müsse für eine konkrete Beurteilung ein neuer orthopädischer Bericht angefordert werden. Dieser sollte sowohl die Anamnese zumindest des vergangenen Jahres sowie eine komplette orthopädische Untersuchung beinhalten. Gleichzeitig sei eine psychiatrische Stellungnahme anzufor- dern, um sämtliche Probleme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17). 5.6 Die von Dr. J._______ vorgesehenen Abklärungen greifen zeitlich und inhaltlich zu kurz. Da wie ausgeführt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Universitätsklinik D._______ vom 10. Januar 2019 nicht abgestellt wer- den kann, sind weitere Abklärungen nicht nur für den Zeitraum ab Januar 2019, sondern für den gesamten vorliegend massgebenden Zeitraum ab
C-3602/2019 Seite 16 heitszustand des Beschwerdeführers unabhängig voneinander abzuklä- ren, sondern es ist eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen, bei welcher der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend ab- zuklären ist und die allfälligen funktionellen Auswirkungen auf dessen Ar- beitsfähigkeit im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung inter- disziplinär zu beurteilen sind. Da es in den Akten zudem Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik beim Beschwerdeführer gibt (vgl. Bericht vom 18. Juli 2018: Schmerzausstrahlung in den linken Arm, Hyposensibilität und verminderte Muskeleigenreflexe des linken Armes, mögliche Wurzel- reizproblematik C6 links, act. 21, S. 21 ff.; vgl. Bericht vom 10. August 2018: Kribbelparästhesien, act. 21, S. 17; vgl. Bericht vom 10. September 2018: intermittierend ausstrahlende Schmerzen in die rechte Schulter, in- termittierend Taubheitsgefühl im gesamten linken Arm, act. 21, S. 13 f.; vgl. Bericht vom 28. August 2019 betreffend die CT-Untersuchung der HWS: Beeinträchtigungen der Nervenwurzeln C4 rechts, C5 rechts, und C6 rechts, Beilage zu BVGer-act. 22 und 27) ist zusätzlich zur orthopädischen und psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung angezeigt. 6. 6.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, steht dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), zumal sich auch der Beschwerdeführer nicht hat gegenteilig vernehmen lassen. Vorliegend fehlt es gänzlich an einer iv-rechtlich erfor- derlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete be- treffen, geboten gewesen wäre. Da die Vorinstanz noch kein Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozial- versicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesse- rung unterläge, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe- bung anderer Beweisabnahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5).
C-3602/2019 Seite 17 6.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh- rers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevan- ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus- gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen – wie bereits erwähnt – Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ge- mäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215) geboten. Ob noch weitere Disziplinen beizu- ziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Sie sind einer- seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er- stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaft- liche Abklärung letztverantwortlich (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Die funktionelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben die Gutachter unter Aus- schluss allfälliger aggravatorischer Anteile festzustellen, denn soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei- nung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen; zur Grenzziehung zwischen Aggravation und Verdeutlichungstendenz vgl. Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisheri- gen Tätigkeit als Schaler sowie in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem
C-3602/2019 Seite 18 dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «K._______@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Zusammengefasst ist im Ergebnis die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 11. Juni 2019 im Sinne des Antrags der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung neu verfüge. 8. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 8.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Vorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3602/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgten medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-3602/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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