B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3598/2020
Urteil vom 2. August 2022 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Gunter Fülling, Anwaltskanzlei Fülling, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Erlassgesuch betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen; (Verfügung vom 22. Juni 2020).
C-3598/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde in der ehema- ligen Volksrepublik Jugoslawien, heutige Republik Slowenien, geboren, ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geb. (...) 1985. Sie reiste im Jahr 1975 in die Schweiz ein, war als Serviceangestellte tätig und leistete entspre- chende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 11. November 2020 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; 4; 5; 52; 59; 78). B. B.a Die Versicherte meldete sich aufgrund diverser gesundheitlicher Be- einträchtigungen am 7. September 1983 zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach ihr die Aus- gleichskasse B._______, (...), aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 % (vgl. IVSTA-act. 7, S. 8) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem
C-3598/2020 Seite 3 Vorinstanz diesen Vorbescheid und hob die bisher geleistete Invaliden- rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IVSTA-act. 100). B.d Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 durch die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 19. November 2008 (Beschwerdedossier C-7366/2008, BVGer-act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids zurück. Es sei hierbei insbesondere eine umfassende Sachverhaltsabklä- rung bezüglich der Statusfrage der Versicherten vorzunehmen. Ausserdem sei für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen (Beschwerdedos- sier C-7366/2008, BVGer-act. 23; vgl. IVSTA-act. 118). B.e Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiat- rischen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IVSTA-act. 171-173) und Stel- lungnahmen der Ärzte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dres. C._______ (IVSTA-act. 181) und D._______ (IVSTA-act. 186), teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2013 mit, dass die neue Begutachtung keine wesentliche Änderung des Gesund- heitszustands seit dem 31. Januar 1986 ergeben habe, weshalb sie An- spruch auf die bisher geleistete Invalidenrente habe (IVSTA-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte die Vorinstanz der Versicherten ent- sprechend erneut eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2008, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 65 % (IVSTA-act. 196). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz erneut ein Rentenrevisions- verfahren ein (IVSTA-act. 203). Nach Kenntnisnahme des aktuellen Ar- beitsverhältnisses der Versicherten aufgrund der Angaben in den eingehol- ten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (IVSTA-act. 204) sowie für Ar- beitgebende (IVSTA-act. 212, S. 5-12) stellte die Vorinstanz mit Zwischen- verfügung vom 28. Juni 2016 die Zahlung der Rentenleistungen mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte gehe in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, was sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie das Risiko der Uneinbringlich- keit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die
C-3598/2020 Seite 4 Zahlung der Invalidenrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustellen (IVSTA-act. 217). C.b Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. August 2016 (Beschwerdedossier C-4632/2016, BVGer-act. 1) wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 ab. Es führte zur Begründung aus, das von der Versicherten in ihrer seit Dezem- ber 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen sei um ei- niges höher als das ihr bisher angerechnete Invalideneinkommen. Damit hätten sich die für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbs- grundlagen in einer rentenrelevanten Weise verändert. Ob das von der Be- schwerdeführerin in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen «rentenwidrig» sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund ei- ner summarischen Prüfung der Akten könne indessen der Verdacht der Vorinstanz, dass die Versicherte möglicherweise unrechtmässig Leistun- gen beziehe, nicht entkräftet werden (Dossier C-4632/2016, BVGer- act. 16; vgl. IVSTA-act. 249). C.c In der Folge setzte die Vorinstanz das Hauptverfahren betreffend Ren- tenrevision fort. Nach Eingang des RAD-Schlussberichts vom 15. Novem- ber 2016 (IVSTA-act. 252) teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 mit, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invaliden- rente. Zwar ergebe sich aufgrund der Aktenlage aus gesamtgesundheitli- cher Sicht keine Änderung des Gesundheitszustands. Die wirtschaftlichen Abklärungen zeigten jedoch, dass die Versicherte seit dem 1. Dezember 2012 einer Teilzeittätigkeit von 15 Wochenarbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (IVSTA-act. 255). Nach der Prüfung der Einsprache der Versicherten vom 9. Februar 2017 (IVSTA-act. 257) sowie nach der Durchführung des Einkommensver- gleichs vom 14. März 2017 (IVSTA-act. 262) hob die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 15. Mai 2017 die der Versicherten bisher geleistete Invaliden- rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf. Hierbei hielt sie zur Be- gründung fest, sie habe von der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin erst im laufenden Revisionsverfahren im Februar beziehungs- weise Mai 2016 erfahren. Die Beschwerdeführerin werde in der gemisch- ten Methode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haus- halt bewertet (IVSTA-act. 271). C.d Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen,
C-3598/2020 Seite 5 die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, die Auszahlung der bisher geleisteten Dreivier- telsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 wieder aufzunehmen (Beschwer- deverfahren C-3486/2017, BVGer-act. 1; vgl. IVSTA-act. 296). Das Bun- desverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 ab und führte zur Begründung aus, die Versicherte erziele ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Eben- falls habe die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es wies darauf- hin, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen hinsichtlich einer allfälli- gen Rückerstattungspflicht der Versicherten bezüglich der zwischen dem
C-3598/2020 Seite 6 könne der gute Glaube nicht angenommen und infolgedessen der Erlass nicht gewährt werden (IVSTA-act. 305). E. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gunter Fülling (BVGer-act. 8 und 9), am 13. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Mit Beschwerdeverbesserung vom 30. Juli 2020 (Datum Poststempel) liess sie beantragen, die Verfügung vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Rückfor- derungsanspruch in der Höhe von Fr. 51'465.– nicht bestehe. Eventualiter sei der Erlass der Schuld zu gewähren (BVGer-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 (BVGer-act. 12) hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Zwischenver- fügung vom 10. August 2020 auf, mit welchen der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 800.– in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten auferlegt worden war (vgl. BVGer-act. 7). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2020, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 zu bestätigen (BVGer-act. 14). H. Mit Replik vom 16. Dezember 2020 (Datum Poststempel) liess die Be- schwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhal- ten. Ergänzend liess sie die Gewährung einer Invalidenrente beantragen (BVGer-act. 18 [vorab per Fax, BVGer-act. 17]). I. Mit Duplik vom 12. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz erneut die Ab- weisung der Beschwerde, insoweit auf diese einzutreten sei (BVGer- act. 20). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-3598/2020 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a -26 bis
und Art. 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Juli 2020, unter Berücksichtigung der Beschwerdeverbesserung vom 30. Juli 2020 (BVGer-act. 4 und 5), ist da- her – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (E. 3) – grundsätzlich einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland (ob sie daneben noch die serbische Staatange- hörigkeit besitzt, geht aus den Akten nicht hervor). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
C-3598/2020 Seite 8 Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Beurteilung der Frage, ob die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu erlassen ist, beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften ausschliesslich nach den schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. auch Urteile des BVGer C-1697/2019 vom 7. April 2021, E. 4.5; C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 [nachfol- gend: Urteil C-7520/2014] vom 13. März 2018, E. 3). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü- gung vom 22. Juni 2020 in Kraft standen. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Ände- rung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar. Der Erlass der Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der IV beurteilt sich nach dem IVG und der IVV (jeweils Stand am 1. Januar 2020) sowie dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV [SR 830.11]; jeweils Stand am
C-3598/2020 Seite 9 die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Ver- fügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitge- genstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimm- ten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1, S. 164 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstat- tung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungs- verfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV). 3.3 3.3.1 Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (IVSTA-act. 271) hatte die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezem- ber 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung
C-3598/2020 Seite 10 habe. Es ergebe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes, jedoch hätten die wirtschaftlichen Abklärungen ergeben, dass die Versicherte seit dem 1. Dezember 2012 einer teilzeitigen Tätigkeit mit 15 Wochenstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. 3.3.2 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3488/2017 vom 29. Mai 2019 ab. Es stellte dabei fest, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV (SR 831.201) seitens der Beschwerdeführerin zu bejahen sei (Urteil des BVGer C-3488/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.7). Die Vorinstanz habe zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele (C-3488/2017 E. 10). Schliesslich wies es die Vorinstanz darauf hin, dass diese unter die- sen Umständen noch hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu verfügen haben werde (C-3488/2017 E. 11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.3.3 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IVSTA-act. 298) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, einen Gesamtbetrag von Fr. 51'465.– für zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Zeitraum vom
C-3598/2020 Seite 11 deckt. Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung oder ei- nes anderen Aspekts der Rückerstattungspflicht an sich kann daher im vor- liegenden Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden (vgl. KIESER, ATSG, Art. 25, Rz. 76; JOHANNA DORMANN, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020 [nachfolgend: Basler Kommentar ATSG], Art. 25 Rz. 90, 93 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2; 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.1). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass ein Rückforderungsan- spruch in der Höhe von Fr. 51'465.– nicht bestehe (vgl. BVGer-act. 5), ist demnach nicht einzutreten. 3.4.3 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf weitere Ausrichtung einer IV-Rente, weshalb auf den entsprechenden Antrag (BVGer-act. 1 und 18) ebenfalls nicht einzutreten ist. Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz (BVGer-act. 14) zu entnehmen ist, bildet diese Frage Gegenstand eines laufenden Prüfungsverfahrens bei der Verwaltung. Auf den zwecks Substantiierung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beantragten Beizug des durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Auftrag gegebenen, psy- chiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls zu verzichten. 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 19. November 2019 zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsver- fügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glau- ben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV). 4.2 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzu- reichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
C-3598/2020 Seite 12 4.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV setzt der Erlass einer verfügten Leistungsrückerstattung kumulativ guten Glau- ben betreffend den Leistungsempfang und grosse Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zu- rückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die Be- schwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. Urteil des BGer 9C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Wie in anderen Bereichen beur- teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Mas- sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2020 IV Nr. 12 [Urteil des BGer 8C_458/2019 vom 24. September 2019] E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c, S. 103; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass guter Glaube im Sinne von Art. 4 ATSV gegeben sei. Sie habe ihre Mitwirkungsplicht gegenüber der Invalidenversicherung stets erfüllt. So sei auch eine am 18. März 2013 erteilte Bescheinigung des nunmehrigen Ar- beitgebers Landkreis (...) der Vorinstanz zugestellt worden. Es habe ein Betriebsübergang stattgefunden, d.h. nicht das Arbeitsverhältnis oder der Arbeitgeber sei gewechselt worden, sondern lediglich der Betrieb der Ein- richtung sei vom Pächter auf den Landkreis als Eigentümer übergegangen. Eine finanzielle Änderung in Bezug auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sei mithin nicht eingetreten. Nachdem die Übersendung der Bescheinigung per Post erfolgt sei und keinerlei Nachfragen oder Erinne- rungen seitens der Vorinstanz erfolgt seien, könne sich die Beschwerde- führerin auf den guten Glauben berufen (BVGer-act. 5). 5.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Be- schwerdeführerin sei mit jeder Verfügung immer wieder auf die Meldepflicht
C-3598/2020 Seite 13 aufmerksam gemacht worden. Dabei sei jeweils angegeben worden, dass die Meldepflicht insbesondere auch Änderungen in der Erwerbslage um- fasse und die Meldung unverzüglich zu erfolgen habe. Auch sei immer wie- der auf die Rückerstattungspflicht hinsichtlich zu Unrecht bezogener Leis- tungen und die möglichen strafrechtlichen Folgen von Meldepflichtverlet- zungen hingewiesen worden. Zudem hätte der Beschwerdeführerin die die Meldepflicht begründende wirtschaftliche Sachverhaltsänderung, und da- mit auch die Meldepflicht, bewusst sein müssen. Es habe sich somit um eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gehandelt (BVGer-act. 14). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Vorliegen des Un- rechtsbewusstseins keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Es besteht jedoch aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, dass die Be- schwerdeführerin um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst oder die Auszahlung der nun zurückgeforderten IV-Rente mit böswilliger Absicht oder Arglist erwirkt hätte. 5.4 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Auf- merksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrecht- mässig bezogenen Leistung erwirkt respektive nicht verhindert hat. 5.5 5.5.1 Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 verbindlich festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche während täglich drei Stunden, insgesamt während 60 Stunden pro Monat, als Personalverantwortliche im E._______-Kiosk Bürotätigkeiten nachging. Hierbei erzielte sie ein Monatsgehalt von EUR 1'764.90. Es handle sich hierbei um eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhält- nisse (vgl. C-3486/2017 E. 6 und 10). Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz nicht unaufgefordert über diese Änderung informiert. Diese In- formation habe die Vorinstanz erst im Rahmen des am 21. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens zufällig respektive auf entsprechende Nachfrage hin erhalten. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV seitens der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen zu bejahen (vgl. C-3486/2017 E. 6.7 f.). 5.5.2 Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die festgestellte Meldepflicht- verletzung eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit darstellt.
C-3598/2020 Seite 14 5.5.3 In den Verfügungen vom 3. Oktober 1996 (IVSTA-act. 34), vom 22. November 2002 (IVSTA-act. 52), vom 23. September 2004 (IVSTA- act. 64) sowie vom 29. Mai 2013 (IVSTA-act. 196 und 198) wurde die Be- schwerdeführerin jeweils auf ihre Meldepflichten hingewiesen, wonach sie jede (wesentliche) Änderung (in den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen), die einen Einfluss über die Art oder den Betrag der Leistung zur Folge haben könnte, unverzüglich derjenigen Kasse zu melden habe, welche die Rente auszahle. Dies gelte insbesondere für Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand bzw. sei ins- besondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Obwohl sich ihre Tätigkeit in Bezug auf die Art der Tätigkeit (Bürotätigkeit anstatt bisher Kioskverkäuferin) und Einkünfte (EUR 1'764.90 anstatt bis- her EUR 700.– brutto) per 1. Dezember 2012 massgeblich veränderte, hat die Beschwerdeführerin diese Änderungen weder der IVSTA noch der kan- tonalen IV-Stelle mitgeteilt. Zur angeblichen Übermittlung der Bescheini- gung vom 18. März 2013 an die Vorinstanz hat sich das Gericht bereits mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.5 geäussert (vgl. E. 5.5.1 hier- vor), weshalb auf diese Rüge (BVGer-act. 5, S. 3) nicht mehr einzugehen ist. 5.5.4 Indem die Beschwerdeführerin ihre neue Tätigkeit als Büroange- stellte und das damit verbundene erhöhte Erwerbseinkommen der Vorinstanz nicht gemeldet hat, hat sie somit nicht das Mindestmass an Auf- merksamkeit aufgewendet, das von einer Person mit dem gleichen Hinter- grund (Tätigkeit als Personalverantwortliche, Kenntnis der deutschen Sprache) wie die Beschwerdeführerin erwartet werden kann. Dass sie auf- grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Meldepflicht nachzukommen, wird sodann weder von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht noch sind entsprechende Hinweise den Akten zu entnehmen. Ebenso wenig liegen andere ausserordentliche Um- stände vor, die das Verhalten der Versicherten rechtfertigen könnten. Damit liegt eine mindestens grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, welche die Be- rufung auf den guten Glauben ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer C-1697/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3 mit Hinweis auf das analoge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 396 IV vom 29. Sep- tember 2015 E. 4.4).
C-3598/2020 Seite 15 5.6 Zusammenfassend fehlt es am guten Glauben der Beschwerdeführe- rin. Da die Erlassvoraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) ku- mulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. 6. Somit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. 7.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Erlass der IV-Rückerstat- tungsschuld ist kostenlos (Urteil C-1697/2019 E. 8.1; vgl. ULRICH MEYER/REICHMUTH MARCO, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 69 N. 4 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 2) und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah- rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)
C-3598/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-3598/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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