B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3582/2021
Urteil vom 20. September 2022 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Alexander Wirth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2021.
C-3582/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1961, ist ös- terreichischer Staatsangehöriger und wohnt in (...)/AT. Er ist seit dem (...) 2002 geschieden und Vater einer am (...) 1996 geborenen Tochter. Seit dem 1. Mai 2008 arbeitet er als Grenzgänger bei der B._______ AG in (...)/CH als Lagerist in Vollzeit und entrichtet Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung (IV-C.-act. 1/1-16; Auszug aus dem Individuellen Konto vom 28. August 2019, IV-C.-act. 5). A.b Am 16. Januar 2019 erlitt er bei einem Skiunfall am linken Oberarm eine Fraktur (IV-C.-act. 1/4.16 und 1/6.16), die operativ behandelt werden musste (IV-C.-act. 8/3.3). Anschliessend war der Versi- cherte unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (IV-C.-act. 6/14.14). B. B.a Am 20. August 2019 (Eingang bei der SVA C.; IV-C.- act. 1/1-16 bis 3) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an wegen eingeschränkter Bewegungsfreiheit und Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Oberarmfraktur. Die SVA C. zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) bei (vgl. IV-C.-act. 11). B.b Gemäss Mitteilung der SUVA vom 19. November 2019 arbeitete der Versicherte ab dem 17. Juni 2019 wieder zu 50 % (IV-C.-act. 12/1- 2.2). Nach der operativen Metallentfernung am 23. Oktober 2019 war der Versicherte vorübergehend wieder zu 100 % arbeitsunfähig (IV- C.-act. 14/1.2 und 15/1.2). Seit dem 2. Dezember 2019 arbeitete er wieder zu 50 % (IV-C.-act. 14/1.2 und 15/1.2). Am 6. Januar 2020 nahm der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % auf (IV-C.-act. 17/1.2, 20/1.2, 21/2.4). B.c Mit Schreiben vom 11. September 2020 (IV-C.-act. 18/1.5) teilte die SVA C._______ dem Versicherten mit, dass sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft habe und das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abweise, und wies ihn darauf hin, dass er hierzu eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne.
C-3582/2021 Seite 3 B.d Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2020 (IV-C.-act. 21/1-4) teilte die SVA C. dem Versicherten des Weiteren mit, dass ein möglicher Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung sowie einer einjährigen Wartezeit seit Eintritt des Gesund- heitsschadens entstehe. Der Unfall sei am 16. Januar 2019 erfolgt. Seit dem 6. Januar 2020 arbeite er wieder in einem 100 %-Pensum für seine bisherige Arbeitgeberin. Ein Einkommensvergleich zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen zeige keine Einkommenseinbusse, weshalb keine Invalidität vorliege. Das Leistungsbegehren werde voraussichtlich abgewiesen. B.e Am 22. Januar 2021 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter gegen den Vorbescheid einwenden, dass aufgrund der erlittenen Oberarmfraktur eine Invalidität vorliege. Es sei keinesfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Zum Nachweis beantragte er die Einholung eines unfallchirurgischen-orthopädischen Sachverständigen- gutachtens (IV-C.- act. 23 und 25). B.f Die SVA C. forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Ein- reichung aktueller medizinischer Berichte auf und gelangte mehrfach an seine Arbeitgeberin (IV-C.-act. 24, 29 bis 38). Mit Antwort-E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte Letztere mit, dass der Versicherte im Jahre 2020 unfallbedingt vom 28. Juli 2020 bis 7. August 2020 und vom 17. August 2020 bis 26. August 2020 arbeitsabwesend gewesen sei. Hierfür seien Un- falltaggelder ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich vom 10. August 2020 bis 14. August 2020 sei der Versicherte fünf Tage krankheitsbedingt abwe- send gewesen (IV-C.-act. 37 und 38). Auf entsprechende Nachfrage verneinte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom
C-3582/2021 Seite 4 B.h Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend auch: IVSTA) das Leistungsbegehren des Versicher- ten vom 20. August 2019 ab und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine unbefristete sowie auch auf eine rückwirkende, befristete Invalidenrente (IV-C.-act. 42; BVGer-act. 1 Beilage 1). C. C.a Mit Eingabe vom 4. August 2021 (Datum der Postaufgabe in Öster- reich: 6. August 2021, Datum des Eingangs: 10. August 2021; BVGer- act. 1) lässt der Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben mit folgendem Antrag: Das Bundesverwaltungsgericht wolle der Be- schwerde Folge geben, die beantragten Beweise aufnehmen und dem Be- schwerdeführer eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass zusprechen bzw. [...] gewähren. Zum Beweis dafür, dass er invalid sei, verlangt der Beschwerdeführer die Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens. Zudem beantragt er zum Nachweis, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen und seiner körperlichen Beeinträchti- gung nur noch in der Lage sei, 50% seiner Arbeitsleistung zu erbringen, dass ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen sei. C.b Die mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 (BVGer-act. 2) ein- geforderte Vollmacht und der Kostenvorschuss von Fr. 800.- werden in der Folge fristgerecht geleistet (BVGer act. 3 bis 6). C.c Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 (BVGer-act. 10) bean- tragt die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) unter Verweis auf die Stel- lungnahme der SVA C. vom 3. November 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. C.d Mit Replik vom 4. Januar 2022 (BVGer-act. 13 bis 15) wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und Begründungen. C.e Mit Duplik vom 25. Februar 2022 (BVGer-act. 17) hält die Vorinstanz ihrerseits an ihrem Antrag fest. C.f Die Instruktionsrichterin schliesst am 3. März 2022 den Schriftenwech- sel ab (BVGer-act. 18). D. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist
C-3582/2021 Seite 5 nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegend zu treffenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG ([SR 172.021]; Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG [SR 830.1]. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch: Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch: Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet auch im sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahren sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; Urteil des BVGer C-2993/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.2 m.w.H.).
C-3582/2021 Seite 6 2.3 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfeh- lern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An- haltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Okto- ber 2021 E. 1.6). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; zum Indizienbeweis und den Folgen der Beweislosigkeit siehe: BGE 139 V 547 E. 7.2). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3, 139 V 335 E. 6.2, 138 V 475 E. 3.1). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung (hier: 16. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den zuvor erwähnten allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV; [SR 831.201]) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 2.6 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und ist seit Mai 2008 (vgl. Sachverhalt A.a) in der Schweiz er- werbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, [SR 0.142.112.681]) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
C-3582/2021 Seite 7 FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] und Nr. 987/2009 [SR 0.831.109.268.11], zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die invalid im Sinne des Gesetzes sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Inva- lidität während mindestens dreier Jahre Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer kön- nen Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch
C-3582/2021 Seite 8 BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung einer ordentlichen IV- Rente dennoch eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL vom 4. April 2016 [KSBIL; Stand am 1. Januar 2020]; vgl. auch Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 1. Januar 2003 [RWL; Stand am 1. Januar 2020]). Die Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren- tenanspruch, auch wenn die andere Voraussetzung erfüllt ist. 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (i.S.v. Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (i.S.v. Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.4 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindes- tens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV; Urteil des BGer 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine Arbeitsunfä- higkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Renten- anspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfä- higkeit in gleicher Höhe anschliesst. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein (Urteil des BGer 8C_618/2021 vom 14. Dezem- ber 2021 E. 4.2 m.w.H.). Liegt nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % vor und ist folglich kein Rentenanspruch entstanden, ist eine nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungs- fall zu bezeichnen und ist die Wartezeit neu zu bestehen. Art. 29 bis IVV, der die Anrechnung früherer bestandener Wartezeiten beim Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens betrifft, gelangt bei dieser Kons- tellation nicht zur Anwendung (Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 3.3.3).
C-3582/2021 Seite 9 3.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 3.6 Der Rentenanspruch entsteht ferner gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.2 m.H.). Der An- spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BVGer C-1820/2019 vom 8. April 2022 E. 7.2.1 m.w.H.).
C-3582/2021 Seite 10 3.8 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem
4.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 zu Recht keine Invalidenrente zuge- sprochen hat, und auch den Anspruch auf eine befristete Invalidenrente zu Recht verneint hat. 4.2 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid im Wesentli- chen damit, dass der Versicherte nach seinem Skiunfall vom 16. Januar 2019 vorerst vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 17. Juni 2019 habe er wieder zu 50 % arbeiten können. Am 23. Oktober 2019 sei ihm die eingesetzte Metallplatte entfernt worden. Ab dem 6. Januar 2020 sei er wieder in einem 100 %-Pensum für seine bisherige Arbeitgeberin tä- tig gewesen. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, dass sowohl die
C-3582/2021 Seite 11 einjährige Wartezeit seit Eintritt des Gesundheitsschadens als auch die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung erst nach der Wiederaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit abgelaufen sei. Gemäss ihren Abklärungen bei der Arbeitgeberin sei der Versicherte im Jahr 2020 einzig vom 28. Juli 2020 bis 7. August 2020 und vom 17. August 2020 bis 26. August 2020 unfallbe- dingt abwesend gewesen. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einge- schränkt und erhalte weiterhin den vollen Lohn. Die Vorinstanz ermittelt sodann einen Invaliditätsgrad von 0 %, indem sie das Einkommen ohne und mit gesundheitlicher Einschränkung gleich hoch ansetzt. 4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vo- rinstanz das von ihm mit seinem Schreiben vom 22. Januar 2021 (vgl. Sachverhalt B.e) beantragte Gutachten nicht eingeholt habe, weshalb das Verfahren grob mangelhaft sei. Er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund der erlittenen Verletzungen und seiner körperlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage, 50 % seiner Arbeitsleistung zu erbringen, was mittels eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nachweisbar sei. 4.4 4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es liege ein grober Verfahrensmangel vor, eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes geltend machen wollte, weil die Vorinstanz auf die Einholung eines unfallchirurgischen-orthopädischen Sachverständigengutachten verzichtet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich nachfolgend (vgl. E. 4.5.3 ff.) ergibt, ist sein Anspruch auf eine unbefristete wie auch auf eine befristete Rente zu verneinen. Infolgedessen erweist sich die Einholung eines unfallchirurgischen-orthopädischen Gutachtens als nicht rechtser- heblich und durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2, 144 V 361 E. 6.5, 122 V 157 E. 1d; Sozialversicherungs- recht Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1) darauf verzichten. Auch im Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht erübrigt sich die Einholung eines solchen Gutachtens, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen abzuweisen ist wie sich nachfolgend ergibt. Ebenso erübrigt sich die Einholung eines berufskund- lichen Sachverständigengutachtens. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es liege ein grober Verfahrensmangel vor, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) geltend machen wollte, weil die Vorinstanz auf seinen Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen-orthopädischen
C-3582/2021 Seite 12 Gutachtens (IV C.-act. 23/1.1) nicht eingegangen sei, ist eine sol- che ebenfalls zu verneinen. Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, gehört das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen Punkten äussern zu können (Art. 30 VwVG), sowie der Anspruch, dass sich die Be- hörden mit den rechtserheblichen Parteivorbringen einlässlich auseinan- dersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 112 Ia 109; zum Recht auf Prüfung vgl. ferner: BERNHARD WALDMANN, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend BSK BV], Art. 29 N 45 m.H.; zum Recht auf Beweisabnahme siehe: SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b; WALDMANN, BSK BV, Art. 29 N 50 m.H.; zum Recht auf Begründung siehe: BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Verlet- zung jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interes- sierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz, welche über volle Kognition verfügt, zu äussern. Dies gilt selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2021 nicht ausdrücklich auf den Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen- orthopädischen Gutachtens eingeht, ergibt sich aus der Begründung der- selben, wonach der Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG wieder vollumfänglich arbeitsfähig war, dass sich aus ihrer Sicht weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen (IV-C.-act. 42; BVGer-act. 1 Beilage 1). Selbst wenn die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, so wäre eine solche Verletzung leichter Natur gewesen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 m.H.). 4.5 Voraussetzung für die Gewährung einer Invalidenrente ist das Vorlie- gen einer Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1) in einem bestimmten Mindestumfang und während einer bestimmten Mindestdauer (E. 3.3) sowie kumulativ (E. 3.4) einer daran anschliessenden Invalidität (E. 3.1) in einem bestimm- ten Mindestumfang (E. 3.3).
C-3582/2021 Seite 13 4.5.1 Die Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1) ist ein juristischer Begriff. Dieser Begriff hat aber insofern auch eine tatsächliche Komponente (und ist inso- weit für das Gericht eine Tatfrage), als es um die medizinische Feststellung des Gesundheitsschadens, seiner Ursache, der Diagnose, der Prognose und der aufgrund des Leidens noch vorhandenen Ressourcen geht (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 73 m.H. auf BGE 132 V 393 E. 3.2). Gegenstand der an den Gut- achter gerichteten Fragen sind Tat-, nicht aber Rechtsfragen (RIEMER- KAFKA, a.a.O., S. 53). Der Arzt muss die als Folge eines bestimmten krank- haften Befundes verbliebenen Leistungsmöglichkeiten und deren Ein- schränkungen abschätzen. Es geht dabei im Sinne einer Tatsachenfest- stellung um die Beschreibung vorhandener Defizite und funktionaler Res- sourcen (RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 74). Die Ärzte machen Aussagen zum Gesundheitszustand und schätzen die Leistungsfähigkeit des Exploranden ein (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O. S. 77). Beides sind Grundlagen für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ergibt sich alsdann aus einer Gegenüberstellung der durch den Arzt festgestellten gesundheitsbe- dingten funktionellen Einschränkungen einerseits und des Ressourcenpro- fils andererseits sowie der konkret zumutbaren Einsatzmöglichkeiten in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit bzw. im Aufgabenbereich (RIE- MER-KAFKA, a.a.O., S. 76). 4.5.2 Im Versicherungsbericht von Prim. Dr. D._______ und FA Dr. E., beide Krankenhaus F., Abteilung für interdis- ziplinäre orthopädische und unfallchirurgische Versorgung, vom 28. Au- gust 2019 über die Behandlung vom 16. Januar 2019 nach dem Skiunfall des Versicherten (IV-C._______-act. 8/3.3), diagnostizieren die beiden Ärzte eine Vierfragment Oberarmkopffraktur links; diese Verletzung sei auf den Skiunfall des Versicherten zurückzuführen. Sie schliessen allfällige Unfallfolgen nicht aus und überlassen die Beurteilung der Frage nach einer bleibenden Invalidität der gutachterlichen Abklärung. Die SUVA sprach sodann mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (SUVA- act. 148/1.3) dem Versicherten aus dem Unfallereignis vom 16. Januar 2019 eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.- entsprechend einer In- tegritätseinbusse von 20 % zu.
C-3582/2021 Seite 14 4.5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 16. Januar 2019 (Sachverhalt A.b) eine bleibende körperliche Ein- busse erlitten hat (vgl. E. 4.5.2), ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass er am 6. Januar 2020 (Sachverhalt B.b) seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hat und den bisherigen Lohn ausgerichtet erhält (Sachverhalt B.f). 4.5.4 Infolgedessen ist er seit dem 6. Januar 2020 wieder voll arbeitsfähig (E. 3.1). Zwischen dem Unfallereignis vom 16. Januar 2019 und der vollständigen Wiederaufnahme der bisherigen Erwerbstätigkeit am 6. Januar 2020 ist so- mit weniger als ein Jahr vergangen. Die sog. Wartezeit (vgl. E. 3.3) für die Zusprechung einer Invalidenrente ist damit nicht erfüllt. Die unfall- und krankheitsbedingte Abwesenheit im Sommer 2020 vermag daran nichts zu ändern, war doch der Beschwerdeführer zwischen Januar 2020 und Juli bzw. August 2020 während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig und wurde die frühere Arbeitsunfähigkeit bzw. Wartezeit damit unterbrochen (E. 3.4). Des Weiteren sind zwischen dem Zeitpunkt der Rentenanmeldung am 20. August 2019 (Sachverhalt B.a) und der Wiederaufnahme der 100 %- Tätigkeit im angestammten Gebiet weniger als sechs Monate vergangen, weshalb die weitere Voraussetzung, mithin die sog. formelle Karenzfrist (vgl. E. 3.6), ebenfalls nicht erfüllt ist. 4.5.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere die medizinisch-theore- tische Arbeitsunfähigkeit für die Zeit zwischen dem Unfallereignis vom 16. Januar 2019 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2021 durch ein unfallchirurgisches-orthopädisches Sachverständi- gengutachten näher abklären zu lassen. Schliesslich liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der vom Beschwer- deführer seit Wiederaufnahme der Arbeit erzielte Lohn nicht seiner er- brachten Arbeitsleistung entsprechen würde, mithin von der Arbeitgeberin ein Soziallohn ausgerichtet würde. Weder macht der Beschwerdeführer solches geltend, noch ergeben sich diesbezüglich irgendwelche Hinweise aus den Ausführungen der Arbeitgeberin, nachdem diese die Fragen der SVA C._______, ob aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
C-3582/2021 Seite 15 eine interne Umplatzierung erfolgt sei, ob eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit bestehe und ob aufgrund einer solchen unfallbedingten Ein- schränkung ein geringerer Lohn entrichtet werde, allesamt verneint hat. Auch den restlichen Akten können keine konkreten Hinweise dafür entnom- men werden, dass der ausgerichtete Lohn nicht das Äquivalent der vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistung darstellt, zumal er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche me- dizinischen Unterlagen eingereicht hat, die seine Behauptung, er sei nur noch in der Lage, 50 % seiner Arbeitsleistung zu erbringen, stützen würden (vgl. zum Soziallohn Rz. 3058 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 [KSIH; Stand am 1. Januar 2021]; auch Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 20 ff.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Erwerbsunfähigkeit (E. 3.1 ff., ins- besondere E. 3.7) und infolgedessen den Rentenanspruch (E. 3.8) ver- neint. 4.6 Die Wartezeiten sind auch einzuhalten bei der rückwirkenden Gewäh- rung einer befristeten, erstmaligen Rente, denn in materieller Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor (BGE 131 V 164 E. 2.3; vgl. auch oben E. 3.10). Da diese Wartezeiten vorliegend ohnehin nicht gewahrt sind, muss auch die Zusprechung einer befristeten Rente unterbleiben. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2021 weder einen Anspruch auf eine unbefristete noch rückwirkend auf eine befristete Rente hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2021 erging damit zu Recht und ist zu bestätigen. Infolgedessen ist die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
C-3582/2021 Seite 16 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherung.
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-3582/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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