B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3577/2018
Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt, und Dr. Josef Maier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 22. Mai 2018.
C-3577/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die 1971 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete von 1992 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab Mai 2007 war sie teilzeitlich als Kellnerin in einem Café in (...) erwerbstätig; zufolge Krankheit wurde dieses Arbeitsverhältnis am 23. Juli 2017 beendet (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vor-instanz] 9 und 10). A.b Am 29. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim österreichischen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1). In Kenntnis des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle E., vom 11. Sep- tember 2017, mit welchem unter anderem der Anspruch der Versicherten auf eine Invaliditätspension mangels dauerhafter Invalidität abgewiesen wurde (act. 5), der Fragebögen für den Arbeitgeber (act. 10) und die Versi- cherte (act. 12) sowie der medizinischen Akten aus Österreich (act. 13 bis 22) nahm Dr. med. B., Fachärztin für Innere Medizin, vom Regio- nalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 1. Februar 2017 (recte:
C-3577/2018 Seite 3 B. B.a Hiergegen liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreter beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2018 Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, als ihr eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass ab dem Datum der Anmeldung gewährt werde; eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, nach einer «Verfahrensergänzung» neu zu entscheiden (act. im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Zur Begründung der Beschwerde vom 20. Juni 2018 liess die Beschwer- deführerin zusammengefasst vorbringen, sie sei nicht in der Lage, eine Be- tätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine gewinnbringende Tä- tigkeit auszuüben. Als Verfahrensmangel und damit einhergehend als for- melle Rechtswidrigkeit werde bemängelt, dass von der Vorinstanz kein hautfachärztliches Gutachten eingeholt worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Einholung eines solchen Gutachtens hätte sich ergeben, dass die Versicherte seit mehreren Jahren unter einer chronischen Urtika- riavasculitis leide und diese Erkrankung nicht kausal behandelt werden könne. Zusätzlich hätte das Gutachten ergeben, dass bei der Versicherten eine genetisch determinierte Gerinnungsstörung vom Typ Faktor-V-Leiden- Mutation vorliege, die 2013 bereits zu einer Lungenembolie geführt habe. Es liege bei der Versicherten durch die Grunderkrankung ein ausserge- wöhnlich reduzierter Allgemeinzustand vor. Dieser bestehe seit mindestens 2015. Es lägen Behinderungen und Einschränkungen in einem Ausmass vor, dass eine derart reduzierte Belastbarkeit gegeben sei, dass die Versi- cherte keiner Arbeit nachgehen könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie schon bei den üblichen Verrichtungen des Alltagslebens unver- meidlich massiv eingeschränkt sei. Die Versicherte sei zu 100 % invalid, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig wurden die Rechtsvertreter um Einreichung einer Vollmacht ersucht (B-act. 3 und 4). In der Folge gingen am 31. Juli 2018 der Kostenvorschuss und am 20. August 2018 die Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein (B- act. 5, 7 und 8).
C-3577/2018 Seite 4 B.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei in dem Sinn gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen hin- sichtlich der Statusfrage und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids zurückgewiesen werde (B-act. 11). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe die neu einge- gangenen Gutachten der Dres. C._______ und D._______ vom 30. August 2017 und 25. Januar 2018 dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unter- breitet. Dabei sei die beurteilende Ärztin in ihrem Bericht vom 18. Septem- ber 2018 insoweit von ihrer früheren Beurteilung abgewichen, als sie bei der Versicherten neu ab Juli 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Kellnerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in leidensangepassten Verwei- sungstätigkeiten eine solche von 50 % festgestellt habe. In der Haus- haltstätigkeit sei unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Angesichts der geänderten ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Erwerbstätigkeiten habe man einen Einkommensvergleich erstellen las- sen. Dieser habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit im Ausmass von 50 % eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse (= Invaliditätsgrad) von 55 % er- leiden würde. Die Vorinstanz sei aufgrund der in Teilzeit ausgeübten Er- werbstätigkeit als Kellnerin davon ausgegangen, dass die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber im Fragebogen für die Versicherte am 7. November 2017 angegeben, dass sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung aktuell aus finan- ziellen Gründen zu 100 % als Kellnerin erwerbstätig wäre. Diese Angabe sei aufgrund der Akten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Im Weiteren sei auch nicht klar, weshalb bislang nur eine teilzeitliche Erwerbs- tätigkeit bestanden habe. Auch wenn das reduzierte Pensum hauptsäch- lich familiäre Gründe gehabt haben sollte, so erscheine es angesichts des aktuellen Alters der Kinder durchaus plausibel, dass dieses bei voller Ge- sundheit erhöht worden wäre. Es könne somit nicht ohne weiteres an der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode festgehalten wer- den. Insoweit erschienen ergänzende Abklärungen als angezeigt. B.d In ihrer Replik vom 16. November 2018 liess die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gemachten Ausführungen festhalten und wei- terhin die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Im Rahmen des Eventualantrags liess sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abklärung hinsichtlich der erwerblichen Statusfrage beantragen (B-act. 14 und 15).
C-3577/2018 Seite 5 Zur Begründung liess sie ergänzend ausführen, sie sei sowohl in der Tä- tigkeit als Kellnerin als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund ihrer Ausbildung resp. beruflichen Tä- tigkeit als Kellnerin komme ihr ein sogenannter «Berufsschutz» zu, wes- halb eine Verweisungstätigkeit nicht möglich bzw. zulässig sei. Des Weite- ren werde darauf verwiesen, dass tatsächlich die teilzeitliche Erwerbstätig- keit und auch das frühere reduzierte Pensum der Berufstätigkeit gesund- heitliche und nicht familiäre Gründe gehabt habe. B.e In ihrer Duplik vom 30. November 2018 führte die Vorinstanz zusam- mengefasst aus, in der Replik werde am Beschwerdestandpunkt festge- halten, ohne dass sich in Bezug auf die Fragen der Arbeitsfähigkeit und des Erwerbsstatus neue objektive Aspekte ergeben würden. Es könne so- mit vollinhaltlich auf die Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 verwiesen werden. Dieser sei einzig noch anzufügen, dass das schweizerische Recht eine Einschränkung der Verweisbarkeit im Sinne eines Berufsschutzes nicht kenne. Die als Kellnerin tätig gewesene Beschwerdeführerin könne somit nach schweizerischem Recht durchaus in eine dem Gesundheitszu- stand besser angepasste, wenn auch berufsfremde Tätigkeit verwiesen werden. Es verbleibe folglich bei dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem in der Vernehmlassung dargelegten Sinne (B-act. 17). B.f Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2018 schloss die In- struktionsrichterin unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel ab (B-act. 18 und 19). B.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
C-3577/2018 Seite 6 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 50) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 5), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018 (act. 50). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. mit Blick auf das materielle Hauptbegehren der Beschwerdeführerin insbesondere, ob diese Anspruch auf eine IV-Rente hat (vgl. ergänzend E. 4.2 hiernach). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-3577/2018 Seite 7 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die österreichische Staatsbürger- schaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen- den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. Mai 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie
C-3577/2018 Seite 8 (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha- ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 50) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getre- tenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.4 2.4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer werden Beitragszeiten mitberücksichtigt, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Die Beitragszeit in der Schweiz muss aber mindestens ein Jahr betragen (BGE 131 V 390 E. 5 und 6). 2.4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Min- destbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014
C-3577/2018 Seite 9 E. 4.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). Bei der Beschwerdeführerin bestand die 100%ige Arbeitsun- fähigkeit resp. die 50%ige Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2017 (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiernach). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG kann der Versicherungsfall damit frühestens im Juni 2018 eingetreten sein. 2.4.3 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. September 2017 geht hervor, dass die gesamte Versicherungszeit der Beschwerde- führerin in der Schweiz 29 Monate beträgt (act. 9). Die Beschwerdeführerin hat somit die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt. Unter diesen Umständen müssen mit Blick auf die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mit- berücksichtigt werden, die sie in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt hatte (vgl. Rz. 3004.1 bis 3004.3 S. 47 f. der vorliegend anwendbaren Weglei- tung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [Version 12, Gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2018]; vgl. auch Rz. 3003 ff. S. 25 f. des vom 15. Dezember 2017 bis 17. Dezember 2019 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Ver- fahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; Version 10]), wobei – wie vorstehend bereits dargelegt – die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (BGE 131 V 390 E. 5 und 6). Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Beitragszeit von insgesamt 29 Monaten aufweist und sie gemäss Bescheinigung des Versicherungsver- laufs in Österreich über eine Gesamtversicherungszeit für die Rentenbe- rechnung von 303 Monaten verfügt (act. 2 S. 3), sind unter Berücksichti- gung dieser Versicherungszeiten die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vor Eintritt des Versiche- rungsfalls erfüllt. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
C-3577/2018 Seite 10 enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
C-3577/2018 Seite 11 ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs- gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
C-3577/2018 Seite 12 die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
C-3577/2018 Seite 13 voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
C-3577/2018 Seite 14 auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 3. Gemäss dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Landes- stelle E._______ vom 11. Mai 2018 (act. 58) liegt bei der Beschwerdefüh- rerin aufgrund des vor Gericht am 18. April 2018 geschlossenen Vergleichs eine vorübergehende Invalidität ab dem 1. Juli 2017 vor, weshalb für die Dauer dieser Invalidität ab diesem Datum Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung besteht. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus für das vorlie- gende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, denn ihr allfälliger schweizerischer Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweis- mittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grund- satz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Weiter ergibt sich hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin was folgt: 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichts- punkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes- sungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre, wobei sich die Frage nach der anwend- baren Methode praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich
C-3577/2018 Seite 15 bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 117 V 194 E. 3b). Bei Verheirateten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenver- teilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist ins- besondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabentei- lung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweck- mässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen. Mit dieser Frei- heit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besor- gung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehe- frau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194 E. 4; AHI 1997 S. 289 E. 2b; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a S. 40). 4.2 Mit Blick auf das vernehmlassungsweise von der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren sowie die entsprechende Begründung und den duplican- do gestellten Eventualantrag der Beschwerdeführerin liegt hinsichtlich des weiteren Abklärungsbedarfs im Zusammenhang mit der erwerblichen Sta- tusfrage ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist aufgrund der gesamten Rechts- und Sachlage ohne weiteres zu entsprechen, zumal die Beschwerdeführerin im Fragebogen für die Versicherte vom 7. November 2017 (act. 12) glaubhaft angegeben hatte, das Arbeitspensum aus gesund- heitlichen Gründen per 1. Januar 2017 reduziert zu haben (S. 4 Ziff. 6 Bst. a und b); der Dienstaustritt sei ebenfalls zufolge der Gesundheit erfolgt (S. 4 Ziff. 7 Bst. a und b). Weiter erwähnte sie, ohne Gesundheitsbeein- trächtigung als Kellnerin zu 100 % erwerbstätig zu sein (S. 4 Ziff. 10 Bst. b, c und e). Schliesslich geht auch aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber
C-3577/2018 Seite 16 vom 11. November 2017 hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte, langjährige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen (act. 10 S. 1 Ziff. 1 und 2). Insofern liegen bereits im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gewichtige Hinweise für eine nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmende Bemessung der In- validität vor. 5. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. 50) stützte sich die Vorinstanz betreffend den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere auf die Stellungnah- men von Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD vom 1. Februar 2017 (act. 28), 22. Februar 2018 (act. 30) und 20. April 2018 (act. 48). Diese sowie weitere medizinischen Berichte sind nachfol- gend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterzie- hen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob die Beschwer- deführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der Anmeldung vom 29. Juni 2017 (act. 1) könnte der Be- schwerdeführerin demnach frühestens ab Dezember 2017 unter der Be- dingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden.
5.1 5.1.1 In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2017 listete Dr. med. B._______ zahlreiche ärztliche Dokumente aus Österreich auf und diag- nostizierte gestützt auf diese eine Urtikariavaskulitis (ICD-10: M31.8). Als Nebendiagnosen erwähnte sie Zustände nach einer peripheren Pulmona- lembolie 12/13 (Faktor V Leiden Mutation, Faktor V Leiden Mutation) und einer medikamenteninduzierten Hepatitis (ICD-10: K71.6). Sie erachtete
C-3577/2018 Seite 17 die Beschwerdeführerin weder in der angestammten Arbeit noch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit noch im Haushalt als arbeitsunfä- hig und führte zusammengefasst aus, in der gutachterlichen Untersuchung vom 30. August 2017, welche leider nicht vollständig, sondern nur in der Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils tradiert sei, werde eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich gesehen. Angesichts der von der Ver- sicherten mitgegebenen Bilddokumentation der Hautveränderungen sollte auf irritative Stoffe verzichtet werden. Ein Publikumsverkehr sei je nach Tä- tigkeit möglich. Wegen der Raynaudsymptomatik sollte sie keiner Kälte ausgesetzt sein. Aus den intermittierenden Gelenksbeschwerden gehe keine weitere Einschränkung hervor. Die angestammte Tätigkeit sei als an- gepasst zu werten, wenn die Einschränkungen berücksichtigt seien. 5.1.2 In der Einschätzung der Invalidität von versicherten Personen im Haushalt, welche einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 22. Februar 2018 beigelegt war, attestierte sie für die Tätigkeiten im Haushalt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wä- sche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern, Verschiedenes) jeweils keine Behinderungen resp. keinen Invaliditätsgrad (act. 30 S. 4). 5.1.3 In Würdigung weiterer ärztlicher Dokumente aus Österreich (act. 34 bis 46) erweiterte Dr. med. B._______ in ihrem Bericht vom 20. April 2018 die Hauptdiagnosen und erwähnte neu Steroide (Methotrexat ab Novem- ber 2016, Quensyl ab Juli 2017) sowie eine medikamenteninduzierte He- patitis unter dem Wirkstoff Dapson. Weiter führte sie insbesondere aus, die vorgelegte Verlaufsakte der Dermatologie zeige ein Auf und Ab der Be- schwerden. Diverse, bei vaskulitischer Urtikaria einsetzbare Substanzen würden angewendet, wodurch auch eine Verbesserung erzielt werde. Dass eine völlige Symptomfreiheit erreicht werde, könne nicht zwingend erwartet werden. Eine Veränderung der bisherigen Einschätzung dränge sich nicht auf. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. 5.2 Nach Verfügungserlass vom 22. Mai 2018 erhielt die Vorinstanz Kennt- nis von weiteren medizinischen Gutachten von Dr. C., Fachärztin für Innere Medizin, vom 30. August 2017 (act. 59) und von Dr. D., Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Dermatochirurgie, vom 25. Ja- nuar 2018 (act. 60). Diese beiden Expertisen sowie die dazu von Dr. med. B._______ abgegebene Stellungnahme vom 18. September 2018 (B-act. 11) sind im vorliegenden Fall ebenfalls zu berücksichtigen (zu den Voraus- setzungen der Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands vgl.
C-3577/2018 Seite 18 BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 3 E. 2a; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 5.2.1 Dr. C._______ diagnostizierte in ihrer Expertise zur Hauptsache eine Urtikariavaskulitis (ICD-10: L50.9; Dauertherapie mit Kortison und Quen- syl, Zustand nach Ebetrexat-Therapie, Dapson-Therapie, kein Hinweis auf systemische Autoimmunerkrankung). Als Nebendiagnosen erwähnte sie Zustände nach einer peripheren Pulmonalembolie links im Dezember 2013 sowie nach medikamenteninduzierter Hepatitis 2016 unter Dapson sowie eine Adipositas. Schliesslich berichtete sie von einer Anpassungsstörung als weitere Diagnose und hielt dafür, dass die Versicherte internistischer- seits einsetzbar sei für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. 5.2.2 Dr. D._______ stellte aus gutachterlicher, hautfachärztlicher Sicht ebenfalls die Diagnosen einer chronischen Urtikariavaskulitis sowie einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Ebenfalls erwähnte er den Zustand nach der Pulmonalembolie im Jahr 2013 und führte weiter aus, im Rahmen umfas- sender dermatologischer und internistischer Untersuchungen hätten bisher eine zugrundeliegende Erkrankung bzw. auslösende Mechanismen nicht nachgewiesen werden können. Grundsätzlich sei eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis denkbar. Die Erkrankung könne vorerst nicht kausal behandelt werden. Der durch die Grunderkrankung ausserge- wöhnlich reduzierte Allgemeinzustand lasse aus dermatologischer Sicht in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmässig wiederkeh- rende Krankenstandzeiten im Ausmass von mehr als 7 Wochen pro Jahr erwarten. Der gegenwärtige Zustand bestehe vergleichsweise mindestens seit 2015, jedenfalls aber seit der Antragsstellung. Eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls bzw. eine Reduzierung der Kranken- standsprognose sei in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus einem anderen medizinischen Fachgebiet sei deshalb nicht zwingend er- forderlich, weil die Erkrankung letztlich in Überschneidung auch eine inter- nistische sei und sich aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch eine zusätzliche internistische Begutachtung keine Änderung der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Krankenstandsprognose ergeben werde. Die Ver- sicherte könne mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Arbeiten ver- richten. Aus der Grunderkrankung und der dazu notwendigen immunsupp- ressiven Therapie resultiere eine wesentliche allgemeine Reduktion der Belastbarkeit, wodurch Einschränkungen schon bei den üblichen Verrich-
C-3577/2018 Seite 19 tungen des Alltagslebens unvermeidlich seien. Es bestünden keine Ein- schränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit. Zusätzliche Arbeitspau- sen seien nicht notwendig. 5.2.3 In Kenntnis der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Ex- pertisen führte Dr. med. B._______ am 18. September 2018 ergänzend aus, zusammenfassend habe die Versicherte seit Jahren Symptome der jetzt verstärkten Urtikariavaskulitis. Sie selber sehe die Zunahme der Be- schwerden ab 2015. Es werde mit verschiedenen Immunsuppressiva be- handelt, wobei Cortison in einer erhöhten Dosierung nötig sei, um die Schübe zu beherrschen, und Ebetrexat, um die Gelenkschmerzen zu kon- trollieren. Die Beschwerden seien am Tag flukturierend, bis Mittag sei es auch in der warmen Jahreszeit oft relativ gut. Damit sollte eine angepasste 50%ige Tätigkeit möglich sein. Falls tatsächlich eine Optimierung der Be- handlung möglich werde, könnte diese vielleicht in Zukunft sogar gesteigert werden. Den von den Dres. D._______ und C._______ genannten funkti- onellen Einschränkungen könne gefolgt werden. 5.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.9 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. B._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich und mehrheit- lich kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähig- keit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. B._______ standen Infor- mationsquellen insbesondere in Form der fachärztlichen Gutachten von Dr. C., Fachärztin für Innere Medizin, vom 30. August 2017 (act. 59) und von Dr. D., Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Dermatochirurgie, vom 25. Januar 2018 (act. 60) sowie diverse weitere Arztberichte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berück- sichtigten einerseits die Leiden der Beschwerdeführerin und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen grösstenteils nachvollziehbar begründet. Mit Blick auf
C-3577/2018 Seite 20 die Anmeldung der Beschwerdeführerin im Juni 2017 sowie die Ausführun- gen von Dr. D., wonach der gegenwärtige Zustand jedenfalls seit der Antragsstellung Bestand habe, ist entgegen der Auffassung von Dr. med. B. jedoch davon auszugehen, dass die 100%ige Arbeits- unfähigkeit resp. die 50%ige Erwerbsunfähigkeit nicht erst ab Juli 2017, sondern bereits einen Monat früher – somit ab Juni 2017 – bestanden hatte. 5.3.1 Dass Dr. med. B._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Dermatologie und Venerologie sowie Dermatochirurgie verfügt, ist un- ter dem Aspekt, dass ihr das nicht zu beanstandende fachärztliche Gutach- ten von Dr. D._______ vom 25. Januar 2018 zur Verfügung stand, von un- tergeordneter Relevanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Inter- nistin Dr. med. B._______ über den gleichen Facharzttitel wie die Gutach- terin Dr. C._______ verfügt. 5.3.2 Die Rheumatologie arbeitet unter anderem in enger Kooperation mit der Inneren Medizin zusammen (vgl. hierzu https://www.f..ch; zu- letzt aufgerufen am 17. Dezember 2018). Aufgrund dieses Umstands sowie des Vorliegens des fachärztlichen Gutachtens der Internistin Dr. C. vom 30. August 2017 konnte insbesondere auch mit Blick auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 25. Januar 2018 auf eine zu- sätzliche rheumatologische Untersuchung verzichtet werden. Zwar wäre gemäss Dr. med. D._______ eine Erkrankung aus dem rheumatischen For- menkreis denkbar (act. 60 S. 8). Jedoch führte er im Anschluss in nachvoll- ziehbarer Weise aus, dass die Begutachtung durch einen Sachverständi- gen aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht zwingend erfor- derlich sei, weil die Erkrankung letztlich in Überschneidung auch eine in- ternistische sei (act. 60 S. 9). 5.3.3 In psychischer Hinsicht ist weiter festzustellen, dass Dr. C._______ als weitere Diagnose zwar eine Anpassungsstörung erwähnt hatte (act. 59 S. 6). Dem Umstand, dass diese Fachärztin nicht über einen Facharzttitel in der medizinischen Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kommt vorliegend jedoch keine Relevanz zu. Der Grund liegt darin, dass sich in den gesamten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine ge- sundheits- und rentenrelevante psychische Störung der Beschwerdeführe- rin finden lassen. Unter diesem Aspekt konnte auf das Einholen einer Ex- pertise einer entsprechend ausgebildeten Spezialärztin oder eines Spezi- alarztes (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1) bzw. auf die
C-3577/2018 Seite 21 Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (zum Zusammenwir- ken von physischen und psychischen Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/ 2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen) verzichtet werden. Daraus folgt, dass auch die – rechtsprechungsgemäss anhand ei- nes strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1) vorzunehmende – Prüfung der Frage, ob ein psy- chischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu be- wirken vermag, im Rahmen des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2018 entfallen konnte. 5.3.4 Schliesslich ist betreffend die von Dr. med. B._______ am 22. Feb- ruar 2018 vorgenommene und später bestätigte Beurteilung der Einschrän- kungen im Haushalt im Ausmass von 0 % (act. 30, 48 und B-act. 11) fest- zuhalten, dass die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich Haushalt gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 Satz 1 IVV erfolgt, wobei mit der Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten in wesentlichem Ausmass Ermes- sen verbunden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_398/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1 mit Hinweis) und der Vorinstanz deshalb ein gewisser Spiel- raum zukommt. Da Dr. med. B._______ die Festsetzung der einzelnen Ein- schränkungen und die Gewichtung in nicht zu beanstandender Weise vor- genommen hat und folglich keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. hierzu BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 130 V 61 E. 6.2), ist die von der Vorinstanz auf Dr. med. B._______ gestützte Auffassung im Verfü- gungszeitpunkt (22. Mai 2018) nicht zu bemängeln. 5.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebliche, medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Erwerbsteil und im Aufgabenbereich – sollte dieser im Rahmen der Bemessung der Invalidität überhaupt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 4.2 hiervor) – aufgrund der vor- liegenden Aktenlage schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor), weshalb sich weitere medizinische Abklärungen oder solche in Bezug auf die Einschrän- kungen im Haushalt erübrigen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 in der angestammten Tätigkeit als Kellnerin zu 100 % und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit zu 50 % arbeits- resp. erwerbsunfähig ist; im Haushaltsbereich besteht keine Invalidität.
C-3577/2018 Seite 22 6. Da die zur Anwendung gelangende Methode noch nicht vollständig geklärt ist (vgl. E. 4.2 hiervor), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die In- validität nicht endgültig bemessen werden. Mit Blick auf den Einkommens- vergleich vom 26./27. September 2018 (B-act. 11) ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zwar korrekterweise auf Erfahrungs- und Durch- schnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt hatte (betref- fend Valideneinkommen vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 und Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2; betreffend Invalideneinkommen vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Da für den Einkommensvergleich die Verhält- nisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222) und grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3), hat die Vorinstanz im Rahmen der neu zu erlassenden Verfü- gung mit Blick auf die vom Juni 2017 datierende Anmeldung resp. den frü- hest möglichen Rentenbeginn (Dezember 2017) die Erhebungen der LSE 2016, umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit (BGE 126 V 75 E. 3b bb) und geschlechterspezifisch (vgl. hierzu BGE 129 V 408) angepasst an die Lohnentwicklung von 2016 bis 2017, zur Anwendung zu bringen. 7. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang da- rauf hinzuweisen, dass die schweizerische Invalidenversicherung keinen Berufsschutz kennt und die Beschwerdeführerin somit nicht bloss auf an- dere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden darf. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Eingabe vom 30. November 2018 (B-act. 17) verwiesen werden. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren Abklärun- gen betreffend den Status und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü- gung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzu- weisen.
C-3577/2018 Seite 23 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos- ten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die mit Blick auf die Rückweisung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur- teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-3577/2018 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 22. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2’800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-3577/2018 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: