B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3572/2018
Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Albrecht Amann, Rechtsbeistand, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 16. Mai 2018.
C-3572/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1960 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte) ist gelernte Bankkauffrau (IV-act. 11/8). Sie war von Juni 1990 bis September 1991 in der Schweiz als Sekretärin erwerbstätig (IV-act. 1/4, 2/2) und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 2). Anschliessend kehrte die Versicherte nach Deutschland zurück und ging dort ebenfalls einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nach (IV-act. 5). Sie arbeitete vollschichtig als Bankkauffrau bei einer Sparkasse (IV-act. 46) und legte dadurch auch aus- ländische Versicherungszeiten zurück (IV-act. 5). Infolge einer Brustkrebs- diagnose mit anschliessender onkologischer Behandlung war die Versi- cherte ab Mitte März 2016 arbeitsunfähig (IV-act. 10). Ende April 2017 er- folgte am bisherigen Arbeitsplatz ein Versuch zur stufenweisen Wiederein- gliederung (IV-act. 11), welcher jedoch nach kurzer Zeit scheiterte (IV- act. 49). Seither ist die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (IV-act. 34/2). B. B.a Mit Formular E 204 DE vom 25. Oktober 2017 übermittelte die Deut- sche Rentenversicherung Bund den Antrag der Versicherten vom 10. Juli 2017 auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 8, 34) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Eingang: 7. Novem- ber 2017; IV-act. 7). Gleichzeitig wurden der IVSTA auch medizinische Un- terlagen eingereicht (IV-act. 8 ff.). B.b Die Gesundheitskasse B._______ gelangte mit Schreiben vom 28. No- vember 2017 an die IVSTA und meldete vorsorglich einen Erstattungsan- spruch auf allfällige schweizerische Rentenbeträge an, da die Versicherte Krankengeld erhalte (IV-act. 35). B.c Die IVSTA holte in der Folge zur Prüfung des Leistungsanspruchs der Versicherten diverse medizinische und erwerbliche Auskünfte bzw. Unter- lagen ein (IV-act. 36, 37 ff.). Nach Vorliegen der entsprechenden Doku- mente kam der zuständige Regionale ärztliche Dienst der Invalidenversi- cherung (RAD) in seiner medizinischen Stellungnahme vom 13. März 2018 zum Schluss, dass bei der Versicherten keine länger dauernde, ununter- brochene Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr bestehe (IV-act. 57).
C-3572/2018 Seite 3 B.d Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD teilte die IVSTA der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 15. März 2018 mit, dass – mangels an- spruchsbegründender Invalidität – das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 58). Mit Verfügung vom 3. April 2018 wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-act. 59). Da die IVSTA aber während des laufenden Anhörungsverfahrens verfügte, zog sie diese Ver- fügung mit Schreiben vom 12. April 2018 wieder zurück und setzte die Ein- wandfrist neu an (IV-act. 61). Die Versicherte erhob in der Folge mit Ein- gabe ihres Rechtsbeistandes Albrecht Amann vom 3. bzw. 26. April 2018 bei der IVSTA (Eingang: 10. April 2018) Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. März 2018 (IV-act. 62, 67). Sie beantragte die Aufhebung des Vor- bescheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Sie machte insbesondere geltend, nach wie vor in fachärztlicher Behandlung zu sein, und reichte ein nervenärztliches Gutachten ein (IV-act. 68), welches die Grundlage für die Zusprechung einer deutschen Rente wegen voller Er- werbsminderung bildete (IV-act. 66). B.e Mit Verfügung vom 16. Mai 2018, welche die Verfügung vom 3. April 2018 annullierte und ersetzte, wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-act. 71). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 10. Mai 2018, wonach das einwand- weise eingereichte Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, weshalb an der Ablehnung der Rente ohne weitere Abklärungen fest- zuhalten sei (IV-act. 70). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), wiederum vertreten durch Rechtsbeistand Albrecht Amann, mit Eingabe vom 12. Juni 2017 (recte: 2018; BVGer-act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. Juni 2018) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre- chung einer ganzen Invalidenrente. C.b Der mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2018 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde am 3. Juli 2018 geleistet (BVGer-act. 2, 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6).
C-3572/2018 Seite 4 C.d In ihrer Replik vom 11. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 9). C.e Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 19. November 2018 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung (BVGer-act. 11). C.f Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 22. November 2018 den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 12). C.g Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 27. November 2018 be- kräftigte die Versicherte nochmals ihre bisherigen Standpunkte und sie reichte ein ärztliches Attest ein (BVGer-act. 13). C.h Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
C-3572/2018 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
C-3572/2018 Seite 6 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
C-3572/2018 Seite 7 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. 4.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls diese Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehö- rigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 4). 4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
C-3572/2018 Seite 8 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.6.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In sol- chen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die RAD-Berichte sind als versicherungsinterne Dokumente zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.6.4 Die Berichte und Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können – wie reine Aktengutachten – beweis- kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus me- dizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis- tungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu- sammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi- dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
C-3572/2018 Seite 9 eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteile des BGer 8C_756/2008 E. 4.4 m.H. [SVR 2009 IV Nr. 50] sowie 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stel- lungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.6.5 Grundsätzlich besitzt das Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351). Es gibt auch keinen Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden (vgl. KASPAR GERBER, Das medizinische Privatgutachten in der Invaliden- versicherung, in: Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 3), genauso wenig wie die rechtsanwendenden Behörden ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft unbeachtet lassen dürfen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd; Urteil des BGer 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.2). 4.6.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
C-3572/2018 Seite 10 5. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizini- scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. 5.1 Die Vorinstanz nahm hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin namentlich die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten: Bericht, Dr. med. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, (...) (D), vom 7.1.2016 (IV-act. 55); Berichte, Kantonsspital D., Frauenklinik, Dr. med. E., Fach- arzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3.4.2016 (IV-act. 16), 3.8.2016 (IV-act. 14/4 f.), 5.8.2016 (IV-act. 20), 19.8.2016 (IV-act. 14/1 ff., 53); Bericht, Kantonsspital D., Medizinische Klinik, Onkologie, Dr. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin und Onkologie, vom 5.4.2016 (IV- act. 15); Berichte, Dr. med. G., Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburts- hilfe, (...), vom 20.8.2016 (IV-act. 19), 8.11.2016 (IV-act. 12, 22, 54), 27.11.2016 (IV-act. 24); Bericht, Kantonsspital D., Medizinische Klinik, Neurologie, Dr. med. H., Facharzt FMH für Neurologie, vom 17.11.2016 (IV-act. 13); Bericht, Kantonsspital D., Klinik für Radio-Onkologie, Dr. med. I., Facharzt FMH für Radio-Onkologie, vom 25.11.2016 (IV-act. 23); Entlassungsbericht, Klinik J., Innere Medizin/Hämatologie und inter- nistische Onkologie, (...) (D), vom 20.1.2017 (IV-act. 17); Berichte, Kreiskrankenhaus K., Klinik für Plastische- und Handchirur- gie, Dr. med. L., Fachärztin für Chirurgie, (...) (D), vom 2.2.2017 (IV- act. 25), 20.3.2017 (IV-act. 30); Bericht, Praxis M., Dr. med. N., Facharzt für Radiologie, (...) (D), vom 25.4.2017 (IV-act. 26); Sozialmedizinisches Gutachten, Medizinischer Dienst O., (...) (D), vom 11.7.2017 (IV-act. 10); Bericht, Prof. Dr. P., Facharzt für Psychosomatische Medizin, Neuro- logie, Psychiatrie und Psychotherapie, (...) (D), vom 3.8.2017 (IV-act. 27, 51); Befundbericht/ärztliches Attest, Dr. med. Q., Facharzt für Innere Me- dizin, (...) (D), vom 9.8.2017 (IV-act. 18), 15.11.2017 (IV-act. 52); Gutachten, Dr. med. R., Internist, (...) (D), vom 31.8.2017 bzw. 4.9.2017 (IV-act. 11, 29); Bericht, Dr. med. S., Facharzt für Neurologie, (...) (D), vom 8.12.2017 (IV-act. 50);
C-3572/2018 Seite 11 Berichte, Klinik T., Psychosomatik und Psychotherapeutische Medi- zin, Dr. med. U., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, (...) (D), vom 19.2.2018 (IV- act. 49), 20.2.2018 (IV-act. 48); Nervenärztliches und sozialmedizinisches Gutachten, Prof. Dr. med. Dr. phil. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neuro- logie, c/o Zentrum W., (...) (D), vom 6.3.2018 (IV-act. 68); Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. X._______, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 13.3.2018 (IV-act. 57), 10. Mai 2018 (IV-act. 70).
5.2 5.2.1 Die Vorinstanz geht für die Zeit vom 14. März 2016 bis zum 26. De- zember 2016 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in der Ausübung sämtlicher Tätigkeiten aus. Für die Zeit ab dem 27. Dezember 2016 nimmt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführe- rin trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zuzumuten sei. Sie kommt daher zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und daher keine rentenbegründende Invalidität bestehe. 5.2.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 16. Mai 2018 auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. X._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 13. März 2018 (IV-act. 57) und 10. Mai 2018 (IV-act. 70). Darin werden die nachstehenden Diagnosen auf- geführt (IV-act. 57/1): "St. nach Mamma-Ca T2N0M0 ED 03/2016, Chemo- und Radiotherapie bei brust- erhaltender Segementresektion" Der RAD-Arzt geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih- res Mamma-Karzinoms sowohl in der bisherigen als auch in einer ange- passten Tätigkeit ab dem 14. März 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Zeit ab dem 27. Dezember 2016 nimmt er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten an. Aus Sicht des RAD-Arztes bestand keine länger dauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr. 5.2.3 Der RAD-Arzt stützt seine Beurteilung für die Zeit ab dem 27. Dezember 2016 auf die folgenden ärztlichen Unterlagen (IV-act. 57/3):
C-3572/2018 Seite 12 5.2.3.1 Zum einen stellt der RAD-Arzt auf den "ärztlichen Entlassungsbe- richt" der Klinik J./D (Abteilung Innere Medizin/Hämatologie und internistische Onkologie) vom 20. Januar 2017 ab (IV-act. 17). Die Be- schwerdeführerin war dort vom 6. Dezember 2016 bis am 27. Dezember 2016 zwecks Rehabilitation in stationärer Behandlung. Der Bericht ist ge- zeichnet von Piv.-Doz. Dr. Y., Facharzt für Innere Medizin und Hä- matologie und Onkologie (Chefarzt), Dr. Z., Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie/Internistische Onkologie (Oberarzt) sowie Dr. Aa., Fachärztin für Gynäkologie. Es werden im Bericht die fol- genden Diagnosen aufgeführt (IV-act. 17/1, 17/3): Invasives Mamma-Kar- zinom (ICD-10-GM: C50.9) und Karpaltunnel-Syndrom (ICD-10-GM: G56.0). In der sozialmedizinischen Epikrise wird festgehalten, dass unter Voraussetzung der anhaltenden kompletten Remission von gynäkologisch- onkologischer Seite keine Einschränkungen für die Fortführung einer kör- perlich überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen ab Mitte Februar 2017 bestünden. Wegen einer geplan- ten operativen Therapie bei Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom sei aber eine orthopädische Mitbeurteilung erforderlich. Die Patientin werde arbeits- unfähig entlassen (IV-act. 17/2 Bst. C). Gleichzeitig wird im Bericht bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung angegeben, dass die Beschwer- deführerin an 6 Stunden und mehr eine Tätigkeit ausüben könne entspre- chend dem positiven und negativen Leistungsvermögen (IV-act. 17/2 Bst. B Ziff. 3). Als Medikation bei Entlassung wird angegeben: Anastrozol 1 mg, Gabapentin 100 mg, Vitamin-B-Komplex, Dekristol 20.000 l.E., Prolia Spritze (IV-act. 17/6). 5.2.3.2 Zum anderen verweist der RAD-Arzt auf das aktenkundige "ärztli- che Gutachten", welches der Internist Dr. R._______ ([...]/D) am 31. Au- gust 2017 für die (deutsche) gesetzliche Rentenversicherung auf dem Ge- biet Innere Medizin erstellt hat (IV-act. 11/2 ff.). In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung kommt Dr. R._______ zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der gutachterlichen Untersuchung auf dem Ge- biet der Inneren Medizin ihre bisherige Arbeit als Sparkassenkauffrau voll- schichtig ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine mit- telschwere Tätigkeit vollschichtig ohne Einschränkungen möglich. Wie bei allen malignen Erkrankungen sei eine Prognose über den weiteren Verlauf aber unsicher. Die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie (A- nastrozol, Vitamin-B-Komplex, Magnesium, Mirtazapin 15 mg, Zolpidem, Dekristol, Prolia-Injektion; IV-act. 11/4) könnten sich durch einen Präpara- tewechsel bessern. Die getroffenen Feststellungen würden ab dem 26. Ap- ril 2017 gelten (IV-act. 11/7).
C-3572/2018 Seite 13 5.2.4 Der RAD-Arzt Dr. X._______ hält in der Stellungnahme vom 10. Mai 2018 (IV-act. 70/2) an seiner bisherigen Beurteilung fest. Das einwand- weise vorgelegte, von Prof. Dr. Dr. V., Psychiater und Neurologe, am 6. März 2018 erstellte nervenärztliche und sozialmedizinische Gutach- ten (siehe E. 5.2.5.4) bezeichnet der RAD-Arzt hinsichtlich der psychischen Probleme als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er ist der Ansicht, dass eine nicht näher bezeichnete depressive Episode grundsätzlich keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle. Ein wesentliches, länger dauerndes psychisches Problem mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sodann nie bestanden. Der RAD-Arzt sieht unter diesen Umständen keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärun- gen. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Beschwerdeverfahren (BVGer- act. 1, 9, 13) – wie bereits im Vorbescheidverfahren (IV-act. 67/3 f.) – die Auffassung der Vorinstanz, wonach aus den Akten hervorgehe, dass einzig vom 14. März 2016 bis 26. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der Ausübung sämtlicher Tätigkeiten bestehe. Sie macht sinnge- mäss geltend, dass auch nach dem 26. Dezember 2016 eine vollumfängli- che Arbeitsunfähigkeit vorliege. Entsprechend erhalte sie in Deutschland ab dem 1. Oktober 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wel- che die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 21. August 2019 als Dauerrente weitergewähre (BVGer-act. 16). Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren (erneut) die fol- genden medizinischen Unterlagen aus Deutschland ein, deren fehlende o- der unrichtige Würdigung seitens der Vorinstanz sie beanstandet: 5.2.5.1 Das "sozialmedizinische Gutachten" des medizinischen Dienstes O. ([...]/D) vom 11. Juli 2017, welches bereits bei den Vorakten liegt (IV-act. 10), nennt die nachstehenden Diagnosen (BVGer-act. 9/1): Z.n. invasivem Mammakarzinom links (ED 3/16) Z.n. Sentinel-Lymphonodektomie am 16.3.16 Z.n. neoadjuvanter Chemotherapie 4/16 bis 6/16 Z.n. Segmentresektion Mamma links am 2.8.16 Z.n. Radiotherapie 9/16 bis 11/16 Z.n. Neurolyse und Dekompression bei Karpaltunnel-Syndrom links am 13.2.17 Z.n. Ringbandspaltung Daumen rechts bei Schnappdaumen rechts am 20.3.17
Das "Gutachten" des Medizinischen Dienstes O., ausgestellt von Dr. Bb., hält in der sozialmedizinischen Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2016 arbeitsunfähig erkrankt sei.
C-3572/2018 Seite 14 Vom 6. Dezember 2016 bis zum 27. Dezember 2016 habe sie sich in sta- tionärer medizinischer Rehabilitation befunden. Sie sei dort als arbeitsun- fähig entlassen worden. Seit dem 24. April 2017 werde eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt, zunächst mit 3 Stunden, dann mit 4 Stunden täglich. Eine weitere Steigerung sei bisher aufgrund der Erschöp- fung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Es sei von einer Min- derung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Bei der gegenwärtig vorliegen- den Befundkonstellation sei es unwahrscheinlich, dass durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit erhalten werden könne. 5.2.5.2 Das von Dr. Q._______, Facharzt für Innere Medizin, in (...) (D) am 15. November 2017 ausgestellte "ärztliche Attest" zur Vorlage bei der Deut- schen Rentenversicherung (BVGer-act. 9/2) befindet sich ebenfalls bereits in den Vorakten (IV-act. 52). Darin werden folgende Erkrankungen der Be- schwerdeführerin genannt, welche ihr eine Arbeitsbelastung von über 4 Stunden bis auf Weiteres verunmöglichen würden: Fatigue-Syndrom und rezidivierende depressive Episoden mit rascher Er- schöpfbarkeit/deutlich eingeschränkter Belastbarkeit, Konzentrationsstörun- gen/Wortfindungsstörungen Schlafstörungen Angstzustände Ausgeprägte Hitzewallungen unter antihormoneller Therapie mit Anastrozol Polyneuropathische Beschwerden der Hände und Füsse sowie des linken Arms mit Taubheitsgefühl und Schmerzen infolge der Chemotherapie
5.2.5.3 Die beiden Berichte der Klinik T._______ in (...) (D), Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, datieren vom 19. Februar 2018 (BVGer-act. 9/3) bzw. 20. Februar 2018 (BVGer-act. 9/4) und sind auch in den vorinstanzlichen Akten enthalten (IV-act. 48 und 49). Aus diesen Un- terlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2018 bis 20. Februar 2018 in der Klinik T._______ in stationärer Behand- lung befunden hat. Es werden dort die nachstehenden Diagnosen gestellt (BVGer-act. 9/4): Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0) Bösartige Neubildung Brustdrüse, mehrere Teilbereiche überlappend (ICD-10: C50.8) Karpaltunnel-Syndrom (KTS) (ICD-10: G56.0)
C-3572/2018 Seite 15 Der ärztliche Leiter der Klinik T._______ Dr. U., Neurologe und Psychiater, berichtet, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwergradige depressive Episode vorliege, sie sich im Zusammenhang mit einer Krebs- erkrankung (Mamma-CA) entwickelt habe. Seither bestehe ein ausgepräg- tes Erschöpfungssyndrom mit innerer Unruhe, Angstzuständen, verminder- ter Belastbarkeit, Schlafstörungen und Grübelzwang. Die Schwere der Er- krankung habe im Januar 2018 eine Aufnahme in der Klinik notfallmässig erforderlich gemacht. Neben den erwähnten Beschwerden hätten auch eine ernstzunehmende Lebensmüdigkeit, Bilanzierung und Suizidalität im Vordergrund gestanden. Eine gewisse Besserung des depressiven Zu- standbildes habe sich sehr zögerlich eingestellt. Eine stabile Belastbarkeit lasse sich nicht erreichen. Die stufenweise Wiedereingliederung am Ar- beitsplatz im Jahre 2017 habe nach ein paar Tagen wieder abgebrochen werden müssen. Eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allge- meinen Arbeitsmarktes sei aus seiner fachärztlichen Sicht sicherlich nicht möglich (BVGer-act. 9/3). Im Bericht der Klinik T. wird eine Fort- setzung der ambulanten Psychotherapie und eine Fortführung der Phar- makotherapie (Medikation bei Entlassung: Anastrozol 1 mg, Chlorprothixen 50 mg, Citalopram 20 mg, Dekristol 20.000 i.E., Mirtazapin 30 mg, Vitamin B12 Komplex Ratio) empfohlen (BVGer-act. 9/4). 5.2.5.4 Das von Prof. Dr. Dr. V._______, Psychiater und Neurologe, (...) (D), zu Handen der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellte "nerven- ärztliche und sozialmedizinische Gutachten" vom 6. März 2018 (BVGer- act. 9/5) wurde der Vorinstanz bereits im Vorbescheidverfahren eingereicht (IV-act. 68). Gestützt auf eine ausführliche Untersuchung der Beschwerde- führerin am 21. Februar 2018 stellt der Gutachter die folgenden Diagnosen (Gutachten S. 18 f.): V.a. Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD-10: G93.3) Depressive Störung/depressive Episode (ICD-10: F32.9) bei Z.n. Mammakarzinom (OP, Chemotherapie und Radiatio im Sommer 2016) (ICD-10: C50.9) Polyneuropathiesyndrom (paraneoplastisch? Nebenwirkung der Chemothera- pie?) (ICD-10: G92.9) Nikotinabusus/Zigarettenraucherin (ICD-10: F17.1) Z.n. OP Karpaltunnelsyndrom rechts im Januar 2016, links im Februar 2017 Z.n. OP schnellender Finger (D1) links im Dezember 2015, rechts im März 2017 Als derzeitige Medikation wird im Gutachten (S. 9) genannt: Anastrozol, Chlorprothixen 50 mg, Citalopram 20 mg, Mirtazapin 45 mg.
C-3572/2018 Seite 16 Der Gutachter kommt in seiner Zusammenfassung und Beurteilung (Gut- achten S. 19 ff.) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Er- krankung an einem Mammakarzinom links im Sommer 2016 über eine chronische Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik leide und durch diese Dauerbelastung massiv eingeschränkt sei. Das Auftreten einer Fatigue- Symptomatik sei begleitend zu einer malignen Grunderkrankung nicht sel- ten und insbesondere beim Mammakarzinom häufig. Vorliegend gehe die Symptomatik aber über ein ausschliessliches Müdigkeits- und Erschöp- fungssyndrom hinaus. Es zeige sich eine deutliche Herabgestimmtheit und Antriebsminderung. Der Gutachter bejaht eine zumindest mittelgradig aus- geprägte depressive Symptomatik, wobei er ergänzend festhält, dass sich vorliegend depressive und Fatigue-Symptomatik wahrscheinlich überla- gern würden. Der Wiedereingliederungsversuch der Beschwerdeführerin sei gescheitert, da sie eine Tagesbelastung von 4 Stunden nicht toleriere. Nervenärztlicherseits bestehe ausserdem wahrscheinlich eine Polyneuro- pathiekomponente, wobei ebenfalls nicht sicher zu entscheiden sei, ob diese paraneoplastisch (im engeren Sinne) oder als Nebenwirkung der Chemotherapie interpretiert werden müsse (Gutachten S. 21). Der Gutachter beantwortet den Fragenkomplex (betreffend qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen sowie Zweckmässigkeit einer statio- nären Rehabilitationsbehandlung bzw. von Massnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben) wie folgt (Gutachten S. 21 ff.): Möglich seien nur noch kör- perlich leicht belastende Tätigkeiten, in wechselnder Arbeitshaltung, wobei Aufgabenstellungen im Nacht- bzw. Wechselschichtrhythmus sowie unter erhöhtem Zeitdruck vermieden werden sollten. Die Beschwerdeführerin habe den Versuch der Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz im November 2017 abgebrochen. Der Gutachter hält fest, dass die Beschwer- deführerin, welche ihre Arbeit zwar wieder aufnehmen wolle, seiner Ansicht nach nicht in der Lage sei, dauerhaft und regelmässig in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit von nennenswertem Wert nachgehen zu können. Grundlage für die Beeinträchtigungen sei die bei der Beschwerdeführerin vermutlich vorliegende Kombination aus Chronic-Fatigue-Syndrom und de- pressiver Symptomatik. Schliesslich beurteilt der Gutachter die Frage, ob sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin durch den Aufenthalt in einer psychotherapeutisch/psychosomatisch ausgerichteten Rehabilita- tionsklinik wesentlich verbessern liesse, mit grosser Skepsis. Massnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen für die Beschwerdeführerin laut Gut- achter ohnehin nicht mehr in Frage.
C-3572/2018 Seite 17 5.2.6 Die erwähnten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. X._______ be- ruhen nicht auf eigenen Untersuchungen. Sie können deshalb – wie dar- gelegt (E. 4.6.4) – nur dann abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sofern die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen ent- halten. Das ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht der Fall: 5.2.6.1 Der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik J._______ vom 20. Ja- nuar 2017 (vgl. E. 5.2.3.1), auf welchen der RAD-Arzt seine Beurteilung für die Zeit ab dem 27. Dezember 2016 massgeblich stützt, vermag den An- forderungen von BGE 125 V 351 E. 3a nicht zu genügen. Die Beschwer- deführerin hielt sich im Dezember 2016 während rund 3 Wochen zum Zweck der (onkologischen) Rehabilitation in dieser Klinik auf. Im Entlas- sungsbericht werden als Reha-Ziele aus ärztlicher Sicht genannt: Anleitung zu Sport nach Krebs sowie zum Eigentraining, krankheits- und ernährungs- spezifische Informationen, Gesundheitsprävention (IV-act. 17/5). Es ging bei diesem stationären Reha-Aufenthalt also nicht um die verbindliche Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestamm- ten Beruf als Bankkauffrau sowie in einer Verweistätigkeit. Zwar enthält der Bericht eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung und Epikrise aus gy- näkologisch-onkologischer Sicht. Die entsprechenden Aussagen sind je- doch unklar (IV-act. 17/2): Einerseits werden keine Einschränkungen ge- sehen für die Fortführung einer körperlich überwiegend leichten bis mittel- schweren Tätigkeit ab Mitte Februar 2017. Andererseits wird die Beschwer- deführerin aber Ende Dezember 2016 noch als arbeitsunfähig entlassen. Erläuterungen zu der prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums fehlen. Dem Bericht lässt sich an an- derer Stelle allerdings entnehmen, dass für Januar 2017 hinsichtlich des Karpaltunnel-Syndroms eine Operation geplant war (IV-act. 17/8). Entspre- chend stehen die Einschätzungen denn auch ausdrücklich unter dem Vor- behalt einer orthopädischen Mitbeurteilung (IV-act 17/2). Eine solche findet sich in den Akten jedoch nicht. Es sind nur entsprechende OP-Berichte ak- tenkundig (IV-act. 25, 30). Somit fehlen im besagten Bericht der Klinik J._______ abschliessende und klare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 27. De- zember 2016 in sämtlichen Tätigkeiten lässt sich aus dem Entlassungsbe- richt – anders als der RAD-Arzt meint – jedenfalls nicht ableiten. Schliess- lich liegt mit diesem Reha-Bericht, welcher sich ausdrücklich auf die gynä- kologisch-onkologische Sicht beschränkt, auch keine umfassende Abklä- rung aller geklagten Beschwerden unter Mitberücksichtigung der vollstän- digen Aktenlage vor.
C-3572/2018 Seite 18 5.2.6.2 Nicht beweiskräftig ist auch das vom Internisten Dr. R._______ am 31. August 2017 erstellte "ärztliche Gutachten" (vgl. E. 5.2.3.2), auf wel- ches der RAD-Arzt bei seiner Beurteilung für den strittigen Zeitraum eben- falls Bezug nimmt. Zwar beruht das knappe Gutachten offenbar auf einer persönlichen Untersuchung auf dem Gebiet der Inneren Medizin, auf wel- che Dr. R._______ seine Beurteilung denn auch stützt (IV-act. 11/7). Er be- gründet seine Schlussfolgerungen, wonach die Beschwerdeführerin so- wohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollschich- tig arbeitsfähig sei, aber mit keinem Wort. Zu den von der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung geklagten Beschwerden nimmt er nicht Stellung. Vielmehr geht er ab dem Zeitpunkt der stunden- weisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Beschwerdeführerin Ende April 2017 ohne Weiteres von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 11/7), obwohl er an anderer Stelle sogar festhält, dass die Be- schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben diesbezüglich am Limit sei (IV-act. 11/4). Damit sind die Anforderungen an den Beweiswert eines Gut- achtens nicht erfüllt (vgl. E. 4.6.2). 5.2.6.3 Die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unter- lagen (E. 5.2.5.1 ff.) entsprechen den beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten oder einen Arztbericht ebenfalls nicht ohne Weiteres (vgl. E. 4.6.2). Sie sind mehrheitlich kurz gehalten (vgl. BVGer-act. 9/1, 9/2, 9/3, 9/4) oder stammen teils von behandelnden Fachärzten (vgl. BVGer- act. 9/2, 9/3, 9/4). Die vorgelegten medizinischen Dokumente aus Deutsch- land, in welchen namentlich auch psychische Diagnosen gestellt werden (vgl. E. 5.2.5.2 ff.), enthalten zudem keine schlüssige Beurteilung gemäss der schweizerischen Rechtsprechung, wonach das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf alle psychischen Störungen anzuwen- den ist. Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittel- schweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweis- verfahren unterstellt (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409). Selbst wenn aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Deutsch- land Versicherungsleistungen gesprochen wurden (vgl. BVGer-act. 16), kann die Beschwerdeführerin – anders als sie allenfalls meint (BVGer- act. 1 S. 2, 16) – daraus im Übrigen keinen Anspruch auf eine schweizeri- sche Invalidenrente ableiten. Denn die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die invalidenversi- cherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V 253 E. 2.4). Trotzdem liefern insbesondere die beiden (Kurz-)Berichte der Klinik
C-3572/2018 Seite 19 T., wo sich die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2018 we- gen psychischen Problemen während rund 2 Monaten in stationärer Be- handlung befand (vgl. E. 5.2.5.3), sowie das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. V., welches auf einem internistischen, neu- rologischen und psychopathologischen Untersuchungsbefund beruht (vgl. 5.2.5.4), aber deutliche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 3.2) an erheblichen psychischen (v.a. de- pressiven) Beschwerden litt, wobei die festgestellte Chronic-Fatigue- Symptomatik offenbar mit der Brustkrebserkrankung im Zusammenhang steht und auch eine neurologische Erkrankung (Polyneuropathiesyndorm) diskutiert wird. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Probleme in Deutschland in ärztlicher, zeitweise sogar in stationärer Behandlung. In den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wird zudem mehrfach die Durchführung einer entsprechenden psycho- pharmakologischen Therapie erwähnt. Schliesslich ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Dokumenten, dass ihr die stufenweise Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz, welche sie Ende April 2017 mit einem Pensum von 4 Stunden pro Tag begann, Mühe bereitete, bis der Versuch gegen Ende des Jahres 2017 schliesslich vollends scheiterte. Von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ab Ende 2016 kann aufgrund dieser ärztlichen Unterla- gen keine Rede sein. 5.2.7 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz bei Erlass der Ver- fügung vom 16. Mai 2018 bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin namentlich für die umstrit- tene Zeit ab dem 27. Dezember 2016 zu Unrecht vollumfänglich auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. X._______ stützte. Den Einschätzun- gen des RAD-Arztes, welcher die Beschwerdeführerin nicht selber unter- sucht hatte, lagen hierfür – wie aufgezeigt – keine hinreichend beweistaug- lichen medizinischen Dokumente zugrunde. Hinzu kommt, dass der Allge- meinmediziner Dr. X._______ über keine Facharztausbildung in den Dis- ziplinen Psychiatrie und Neurologie verfügt, weshalb seine abschlägige Beurteilung der entsprechenden fachärztlichen Einschätzungen auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres überzeugt. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes können vorliegend daher zumindest für die Zeit ab dem 27. Dezember 2016 keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden. Dass die Beschwerdeführerin – gemäss Annahme des RAD-Arztes – ab dem 14. März 2016 bis zum 26. Dezember 2016 in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ist indes- sen unbestritten und erscheint aufgrund der Akten erwiesen, da sich die
C-3572/2018 Seite 20 Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Brustkrebsoperation mit Chemo- und Radiotherapie unterziehen musste (vgl. statt vieler: IV-act. 22-24). 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2018 in medizinischer Hinsicht ein nicht rechts- genüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über den streitigen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann und die genannte Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hinreichend begründete und nachvollziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen der Be- schwerdeführerin seit ihrer Brustkrebserkrankung (März 2016) bzw. insbe- sondere nach Abschluss der entsprechenden onkologischen Behandlun- gen und Therapien (Dezember 2016) entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit (als Bankkauffrau) und in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei deren medizinisches Anforderungsprofil zu bestimmen ist. Zu diesem Zweck ist ein polydisziplinäres Gutachten bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen der bisher involvierten Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Onkologie) in der Schweiz einzuholen. Angesichts der orthopädischen Problematik der Be- schwerdeführerin, welche zumindest bis zum 20. März 2017 aktenkundig ist (IV-act. 25, 30), erscheint es angebracht, auch die Disziplin Orthopädie in die Begutachtung miteinzubeziehen. Das vorliegende Ergebnis ent- spricht dem Grundsatz, wonach die umfassende administrative Erstbegut- achtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist, sofern die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliesslich ein o- der zwei Fachgebiete beschlägt, was hier nicht der Fall ist (BGE 139 V 349 E. 3.2). 5.4 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 5.3) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist hier rechtspre- chungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) aus- nahmsweise möglich, da relevante Fragen bzw. Aspekte bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. E. 5.2.7). Würde eine derart mangelhafte Sachver- haltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens
C-3572/2018 Seite 21 im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünsch- ten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs- grundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4). 5.5 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 5.3) über den Rentenanspruch neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer- deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 750.- gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Bun- desbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3572/2018 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfü- gung vom 16. Mai 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 750.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-3572/2018 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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