Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3561/2015
Entscheidungsdatum
01.02.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.05.2017 (9C_202/2017)

Abteilung III C-3561/2015

Urteil vom 1. Februar 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Kirsten Barth, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung vom 29. April 2015.

C-3561/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1996 bis 2002 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er bis Ende Januar 2002 als Mitarbeiter in einer Grossbäckerei angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 25. April 2001), ehe er sich am 1. März 2002 wegen eines Handekzems bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (IVSTA-act. 1). Nach Abklärung der medizinischen und beruf- lich-erwerblichen Verhältnisse sowie Beizug von Akten des Unfallversiche- rers wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefoch- ten gebliebenem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 bei einem Invali- ditätsgrad von 0 % ab (IVSTA-act. 32). B. B.a Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 meldete sich der mittlerweile im Kosovo wohnhafte Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte (IVSTA- act. 36) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 34). Diese nahm weitere Arztberichte aus dem Kosovo zu den Akten (IVSTA-act. 49) und zog die Akten des Un- fallversicherers bei (IVSTA-act. 59). Auf Empfehlung des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 3. Oktober 2008 (IVSTA-act. 53) und vom 28. Oktober 2008 (IVSTA-act. 55) holte die IVSTA das dermatolo- gische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2009 (IVSTA- act. 61) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 30. September 2009 (IVSTA-act. 62) ein. Nach einer Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2010 (IVSTA-act. 66) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 23. März 2010 ab (IVSTA-act. 71). B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil C-2889/2010 vom 1. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu wei- teren Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen wurde (IVSTA-act. 90).

C-3561/2015 Seite 3 B.c In der Folge holte die IVSTA auf Empfehlung des RAD vom 31. Januar 2013 (IVSTA-act. 98) beim Spital E._______ ein pneumologisches Gutach- ten vom 29. Juli 2013 (IVSTA-act. 120) und ein dermatologisches Gutach- ten vom 8. August 2013 (IVSTA-act. 119) ein und liess den RAD am 2. De- zember 2013 (IVSTA-act. 128) und am 6. März 2014 (IVSTA-act. 130) dazu Stellung nehmen. Nachdem der IVSTA aufgefallen war, dass der Versi- cherte bereits im Jahr 2007 in der Schweiz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingereicht hatte (Notiz vom 21. März 2014; IVSTA- act. 134), zog sie am 1. April 2014 die Akten der kantonalen IV-Stelle bei (IVSTA-act. 136). Am 8. April 2014 gingen vom Versicherten eingereichte neue Arztberichte ein (IVSTA-act. 138 und 139). Der RAD nahm am 26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 142). Nach Konsultation ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahmen vom 23. Juni 2014 und vom 7. August 2014; IVSTA-act. 145 und 147) stellte sie den Gutachtern des Spitals E._______ am 25. August 2014 die Akten der kan- tonalen IV-Stelle zu (IVSTA-act. 150 und 151), worauf diese am 3. Septem- ber 2014 (IVSTA-act. 152) und am 25. September 2014 (IVSTA-act. 153) mitteilten, dass sie an ihren Einschätzungen festhielten. B.d Nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 16. Oktober 2014 (IVSTA-act. 157) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht (IVSTA-act. 158). Hiergegen liess der Versicherte am 28. März 2014 Einwände erheben (IVSTA-act. 159) und neue medizinische Unterlagen einreichen (IVSTA-act. 160-169). Zu diesen nahm der medizi- nische Dienst am 12. Januar 2015 (IVSTA-act. 175) und am 5. Februar 2015 (IVSTA-act. 177) Stellung. Gestützt darauf erliess die IVSTA am 18. Februar 2015 einen neuen Vorbescheid, in dem erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (IVSTA-act. 178). Da- raufhin liess der Versicherte am 23. März 2015 einwandweise neue ärztli- che Berichte einreichen. Zudem stellte er einen Revisionsantrag für die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 30. August 2005 (IVSTA-act. 179 und 180). B.e Nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 22. April 2015 (IVSTA-act. 182) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 29. April 2015 ab (IVSTA-act. 183).

C-3561/2015 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (Poststempel: 3. Juni 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge (BVGer-act. 1):

  1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 29. April 2015 aufzuheben.
  2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu erbringen.
  3. Der Revisionsantrag für die Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 30. August 2005 sei gutzuheissen.
  4. Eventualiter seien weitere Abklärungen durch die entsprechenden Fach- ärzte vorzunehmen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) wurde am 1. Juli 2015 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-3561/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. April 2015, mit welcher das Rentengesuch des Be- schwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt wurde. Nachdem das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers be- reits mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizeri- sche Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 2.2 Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, der Revisionsan- trag betreffend Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 30. August 2005 sei gutzuheissen, so wurde ein entsprechendes Gesuch am 23. März 2015 im vorinstanzlichen Verfahren zwar eingereicht (IVSTA-act. 179), in der an- gefochtenen Verfügung jedoch nicht behandelt. Die Frage nach einer Re- vision der Verfügung vom 30. August 2005 liegt damit ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung vom 29. April 2015 bestimmten Streitgegen- standes. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.3 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 30. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons B._______ erlassen und durch deren Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 aufgehoben und er- setzt wurde. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 betreffend die Verfügung vom 30. August 2005 (bzw. richtigerweise betreffend den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006) mit angefochtener Verfügung vom 29. April 2015 zumindest implizit behandelt und abgewie- sen hätte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf eingetreten

C-3561/2015 Seite 6 werden müsste, wäre der Antrag abzuweisen. Denn die medizinischen Un- terlagen, welche allenfalls geeignet wären eine anspruchsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen (i. c. betreffend die lym- phatische Leukämie), datieren nach dem 1. April 2010 und beziehen sich auch auf den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt, worauf die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 hingewie- sen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 2. Oktober 2007 im Kosovo wohnhaft (IVSTA-act. 37). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. April 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. April 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte So- zialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entste- hung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).

C-3561/2015 Seite 7 4. 4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die- ser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatli- chen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IVSTA- act. 94), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländer innehat, sondern ab diesem Zeit- punkt als Nichtvertragsausländer gilt. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invaliden- versicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur mehr in- nerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demge- genüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz- stand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

C-3561/2015

Seite 8

Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-

lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-

mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-

weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-

higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher

Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre-

chungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine

seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte

Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten-

ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist nach einem weit-

gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz

ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach

ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch so-

zial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281

  1. 2.1, 3.1 und 3.7.1; Urteil des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016
  2. 3.3).

5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-

telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-

nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-

rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad

von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die

ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz

haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende

Regelung vorsehen.

5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-

züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

C-3561/2015 Seite 9 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 6. 6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts- änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali- denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). 6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).

C-3561/2015 Seite 10 6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medi- zinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer Zusprechung von Leistun- gen nach Neuanmeldung. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen). 6.4 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 2. Oktober 2007 einge- treten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Revisi- onsgrund vorliegt. Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Mai 2006 und der angefochte- nen Verfügung vom 29. April 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und falls ja, welche Aus- wirkungen eine solche Veränderung zeitigt, ist im Folgenden zu prüfen. Vorliegend ist zu beachten, dass eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes bereits vor dem 31. März 2010 zur Begründung eines Ren- tenanspruchs geführt haben müsste, weil das Sozialversicherungsabkom- men ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf den Beschwerdeführer Anwen- dung findet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hiervor) und er die versicherungsmässi- gen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer C-3805/2015 vom 21. Oktober 2016 E. 6.4). 7. Der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig- keit als Bäckereimitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, er aber in einer be- hinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (IVSTA- act. 32). Die Vorinstanz stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf folgende Einschätzungen:

C-3561/2015 Seite 11 7.1 Im Bericht der dermatologischen Klinik des Spitals F._______ vom 27. März 2002 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Mai 1999 ein Ekzem an den Händen aufgetreten sei, nachdem er mit Teig gearbeitet habe (IVSTA-act 3). 7.2 Im Bericht der psychiatrischen Polyklinik des Spitals F._______ vom

  1. Juni 2004 wurde eine vorwiegend reaktive, leichte depressive Sympto- matik beschrieben (IVSTA-act. 13). 7.3 Im Bericht der Klinik G._______ vom 14. Dezember 2004 wurden fol- gende Diagnosen genannt: – Hyperkerathotisches, rhagadiformes Handekzem bei verminderter Alkaliresis- tenz und toxisch kumulativer Komponente (Nichteignungsverfügung für Arbeit mit Weizen- und Roggenmehlstaub [vom 01.01.2002, bestehend seit Mai 1999]) – Arthralgien beider Hände ohne fassbare organische Veränderungen im mus- kuloskelettalen System Die berichtenden Ärzte hielten fest, dass dem Beschwerdeführer die letzte berufliche Tätigkeit als Hilfsbäcker nicht mehr zumutbar sei (Kontakt mit Weizen- und Roggenmehl). Leichte Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar, wobei Tätigkeiten mit Kontakt zu Lösungs- und Schmiermitteln und Staub sowie Tätigkeiten unter Kälte vermieden werden sollten (SUVA-act. 11). 7.4 Die behandelnden Ärzte der dermatologischen Klinik des Spitals F._______ nannten in ihren Berichten vom 6. Januar 2006 (IVSTA-act. 27) und vom 20. März 2006 (IVSTA-act. 29) als Diagnose ein hyperkeratoti- sches Handekzem (bei verminderter Alkaliresistenz nach Prof. Burkhard, bei kumulativ-toxischer Komponente und bei Nichteignungsverfügung für Arbeit mit Kontakt zu Roggenmehlstaub seit dem 01.01.2002). Im Bericht vom 20. März 2006 hielten sie fest, dass unter einer guten Hautpflege und unter Meidung von Roggenmehlstaub und Arbeit unter nassen Verhältnis- sen sowie bei Durchführung adäquater Handschutzmassnahmen eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. 7.5 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
  2. März 2006 fest, dass beim Beschwerdeführer eine nicht arbeitsrele- vante depressive Verstimmung seit dem Weggang der Ehefrau vorliege. Es würde in den Akten zudem auf Regressionstendenzen aufmerksam ge- macht. Dermatologisch bestehe bei von der Invalidenversicherung voraus-

C-3561/2015 Seite 12 gesetzter, guter Mitarbeit des Beschwerdeführers eine 100 %-ige Arbeits- fähigkeit. Gesamthaft liege klar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange- passter Tätigkeit vor (IVSTA-act. 26). 8. Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2006 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 liegen im We- sentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit in den Akten: 8.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer die fol- genden Berichte behandelnder Ärzte aus dem Kosovo ein: 8.1.1 Dr. med. I., Neuropsychiater, nannte in seinem Bericht vom 24. September 2007 als Diagnosen eine ängstlich-depressive Störung so- wie einen sekundären Kopfschmerz. Er hielt fest, dass der Beschwerde- führer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Ausübung einer anderen Tätigkeit wäre nach einer Remission vielleicht möglich (IV- STA-act. 42). In seinem Bericht vom 16. April 2008 hielt Dr. med. I. als Diagnosen eine reaktive depressive Störung sowie einen sekundären Kopfschmerz fest (IVSTA-act. 51). 8.1.2 Im Bericht von Dr. med. J., Spezialistin für Allergologie und Immunologie, vom 25. September 2007 wurden als Diagnosen ein rezidi- vierendes Handekzem sowie eine allergische Kontaktdermatitis genannt. Dr. med. J. hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er nach einer Remission jedoch in einem anderen Beruf arbeiten könnte (IVSTA-act. 41). In einem weiteren Bericht vom 3. Juni 2008 führte Dr. med. J._______ die gleichen Diagno- sen auf (IVSTA-act. 49). 8.2 Auf Empfehlung des RAD hat die Vorinstanz ein psychiatrisches sowie eine dermatologisches Gutachten in der Schweiz erstellen lassen: 8.2.1 Dr. med. C., Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2009 beim Beschwerdefüh- rer eine normale Haut. Sie hielt fest, dass vom Hautzustand her eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % bestehe (IVSTA-act. 61). 8.2.2 Im von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, erstellten Gutachten vom 30. September 2009 wird festgehalten,

C-3561/2015 Seite 13 dass beim Beschwerdeführer aktuell keine psychiatrische Störung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Gutachter hielt einen Status nach leichter depressiver Symptomatik (gemäss Akten) fest, der unter an- geblicher Medikation mit Citalopram aktuell nicht mehr nachweisbar sei. Aus psychiatrischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit für eine dem derma- tologischen Grundleiden angepasste Tätigkeit nicht eingeschränkt (IVSTA- act. 62). 8.3 Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht (C-2889/2010) reichte der Beschwerdeführer einen von Dr. med. J._______ unterzeichneten Austrittsbericht ein, wonach er vom 10. bis 17. März 2010 stationär in einem Spital behandelt wurde. Als Diag- nosen wurden eine Kontaktdermatitis, ein rezidivierendes Handekzem, eine Entzündung der Nasenschleimhaut, eine allergische, chronische Bronchitis, eine sekundäre Anämie, eine Gastritis sowie ein sekundäres HTA genannt (IVSTA-act. 75). 8.4 Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-2889/2010 mit Bericht vom 6. Oktober 2010 zusätzliche Abklärungen in dermatologi- scher Hinsicht als notwendig erachtet hatte, wurde im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 festgehalten, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere aus dermatologischer Sicht, aufgrund der Akten nicht möglich sei. In der Folge beauftragte die Vorinstanz das Spital E. mit einer dermatologi- schen sowie einer pneumologischen Abklärung des Beschwerdeführers: 8.4.1 Im Gutachten der Universitätsklinik für Pneumologie von Prof. Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, vom 29. Juli 2013 wurde unter dem Titel pneumologische Diagnosen Folgendes festgehalten: – keine Hinweise für das Vorliegen einer pulmonalen Erkrankung, insbesondere sei ein Asthma praktisch ausgeschlossen – fortgesetzter Zigarettenkonsum (aktuell 5-10 Zigaretten pro Tag, kumulativ ca. 8 pack years) Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass aus pneumologischer Sicht keine Einschränkungen bestünden (IVSTA-act. 120).

C-3561/2015 Seite 14 8.4.2 Am 8. August 2013 erstattete Prof. Dr. med. M., Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Im- munologie, von der Universitätsklinik für Dermatologie, ein Gutachten. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – Chronisches Handekzem m/b (L30.9) – multiple Typ IV-Sensibilisierungen gegen Kobalt, Diethanolamin, Hydro- chinon, 4.4’-Diaminodiphenylmethan (Epikutantestung 08.07.13) – Ausschluss einer Atopie – kein Nachweis berufsrelevanter Allergien auf Mehle – am ehesten irritativ bedingt – Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) Die Gutachterin stellte keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Sie hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine Nichteignungs- verfügung bezüglich Weizen- und Roggenmehl bestehe. Aktuell sei aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben, wobei an- gesichts des chronischen Verlaufs des Handekzems Tätigkeiten in Frage kämen, bei denen es nicht zu starker Staub- und Schmutzexposition komme, ohne Feucht- und Nassarbeiten sowie ohne Kontakt zu irritieren- den Substanzen. Es sei auf eine dauernde und regelmässige Anwendung von Hautschutz- und Pflegemassnahmen zu achten. Es müsse noch die pneumologische und psychiatrische Situation mit in Betracht gezogen wer- den (IVSTA-act. 119). 8.5 Der RAD-Arzt Dr. med. K. nahm am 2. Dezember 2013 zu den beiden Gutachten Stellung und hielt folgende Hauptdiagnosen fest: – Chronisches Handekzem ICD-10 L 30.0, multiple Typ IV-Sensibilisierungen gegen Kobalt, Diethanolamin, Hydrochinon, 4.4’-Diaminodiphenylmethan (Epikutantestung 08.07.13), am ehesten irritativ bedingt – Ausschluss einer Atopie – kein Nachweis berufsrelevanter Allergien auf Mehle Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt einen Nikotin-Missbrauch bzw. eine Nikotinabhängigkeit auf. Er hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2001 bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Juli 2013 keine Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 128).

C-3561/2015 Seite 15 8.6 Der behandelnde Arzt Dr. med. I._______ nannte in einem Bericht vom 25. März 2014 als Diagnose eine ängstlich-depressive Störung sowie an- dauernde, sekundäre Kopfschmerzen (IVSTA-act. 141). 8.7 In seinem Schlussbericht vom 26. Mai 2014 attestierte der RAD-Arzt Dr. med. K._______ unter Verweis auf die im letzten Bericht vom 2. De- zember 2013 aufgeführten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit ab 2001, von 50 % ab Februar 2004 und von 0 % ab 28. Februar 2006. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % ab 2001. Ab Februar 2004 sei der Beschwer- deführer fähig, eine angepasste Tätigkeit auszuüben (IVSTA-act. 142). 8.8 Dr. med. N., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom me- dizinischen Dienst der Vorinstanz, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 aus somatischer Sicht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf unbestritten sei. Auch die vollständige Arbeits- fähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten ab dem 28. Februar 2006 könne er aus somatischer/dermatologischer Sicht bestätigen. Anderslau- tende Aussagen der Expertise des Spitals E. aus dem Jahr 2013 basierten nicht auf vollständigen medizinischen Unterlagen (IVSTA-act. 145). In seiner Stellungnahme vom 7. August 2014 hielt Dr. med. N._______ präzisierend fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit für den bisheri- gen Beruf seit 2001 bestehe. Hier bestätige er die Einschätzung der kan- tonalen IV-Stelle und widerspreche den Ausführungen vom RAD-Arzt Dr. med. K.. Ebenso bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in angepassten Verweistätigkeiten seit 2004. Die Missverständnisse könnte daher rühren, dass zwar zum Teil eine Verminderung der Arbeits- unfähigkeit attestiert, aber gleichzeitig die Exposition mit Allergenen aus- geschlossen worden sei. Damit sei die Ausübung des bisherigen Berufs eindeutig nicht mehr möglich, dies würde zweifellos ein Wiederaufflammen der dermatologischen Symptomatik zur Folge haben (IVSTA-act. 147). 8.9 Nachdem die Vorinstanz am 27. März 2014 die Akten der kantonalen IV-Stelle der Jahre 2002 bis 2005 beigezogen hatte (IVSTA-act. 136), un- terbreitete sie diese am 25. August 2014 mit dem Ersuchen um Stellung- nahme den Gutachtern des Spitals E. (IVSTA-act. 150 und 151). 8.9.1 Prof. Dr. med. L._______ teilte am 3. September 2014 mit, dass sich nach Durchsicht der Unterlagen keine neuen Aspekte bezüglich der Beur-

C-3561/2015 Seite 16 teilung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ergebe, zumal in den zusätzli- chen Unterlagen keinen pneumologischen Aspekte erwähnt seien (IVSTA- act. 152). 8.9.2 Am 25. September 2014 teilte Prof. Dr. med. M._______ mit, dass sie die Akten 2002-2005 ausführlich durchgesehen habe. Es würden sich daraus keine neuen Informationen ergeben, die ihre Beurteilung vom 8. März 2013 tangieren würden. Sie bleibe bei der Aussage, dass der Be- schwerdeführer aus dermatologischer Sicht, unter Einhaltung der Allergen- karenz sowie adäquater Hautpflege- und Hautschutzmassnahmen und An- wendung einer dermatologischen Therapie, zu 100 % arbeitsfähig sei (IV- STA-act. 153). 8.10 Einwandweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte neue Berichte behan- delnder Ärzte aus dem Kosovo und der Schweiz ein: 8.10.1 Aus den eingereichten Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer bei einer histologischen Untersuchung im Kosovo am 23. Juli 2014 ein kleinzelliges lymphozytisches Lymphom (Small Lym- phocytic Lymphoma) entdeckt wurde (IVSTA-act. 171). Im Bericht des Spi- tals P._______ vom 27. August 2014 wurde eine chronische lymphatische Leukämie diagnostiziert (IVSTA-act. 166). In der Folge wurde im Kosovo eine Chemotherapie durchgeführt (IVSTA-act. 173). 8.10.2 Dr. med. N._______ vom medizinischen Dienst hielt in seiner Stel- lungnahme vom 12. Januar 2015 fest, dass am 23. Juli 2014 nach einer Biopsie infolge einer Polyadenopathie und einer Milzvergrösserung histo- logisch eine kleinzellige chronische lymphatische Leukämie (low grade) entdeckt worden sei. In der Folge sei eine Chemotherapie durchgeführt worden, die anscheinend (6.11.2014) zu einem Verschwinden der Lymph- knotenvergrösserung und zu einem guten Allgemeinzustand geführt habe. Die chronisch lymphatische Leukämie habe klinisch und funktionell kaum Auswirkungen und begründe keine (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeit (IV- STA-act. 175). 8.10.3 Dr. med. O._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für medizinische Onkologie, vom medizinischen Dienst fasste in ihrer Stel- lungnahme vom 5. Februar 2015 den Verlauf zusammen und hielt fest, dass laut einem Bericht vom 6. November 2014 eine Chemotherapie in drei Zyklen durchgeführt worden sei, und dass drei weitere Zyklen geplant

C-3561/2015 Seite 17 seien. Es sei nötig, einen weiteren onkologischen oder hämatologischen Bericht zur Feststellung der Entwicklung und der Behandlungsergebnisse einzuholen (IVSTA-act. 177). 9. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Be- schwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist und im Vergleich zur Sachlage, wie sie dem Ein- spracheentscheid vom 17. Mai 2006 zugrunde lag, bis zum 31. März 2010 in den tatsächlichen Verhältnissen keine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 9.1 Die Vorinstanz stützt sich in somatischer Hinsicht auf das dermatologi- sche Gutachten von Prof. Dr. med. M._______ vom 8. August 2013 sowie das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. med. L._______ vom 29. Juli 2013. Die beiden Gutachten erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.4 hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter in ihren ärztli- chen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersu- chungen getroffen. Dass den Gutachten beim Verfassen der Gutachten die Akten der kantonalen IV-Stelle von 2002 bis 2005 nicht vorlagen, hat keine Schmälerung der Beweiskraft der Gutachten zur Folge, zumal den Gutach- tern diese Akten nachträglich vorgelegt wurden und sie in Kenntnis der voll- ständigen Akten ausdrücklich an ihren Einschätzungen festhielten. 9.1.1 Dem schlüssigen und überzeugenden dermatologischen Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dermatologi- scher Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Es wird festgehalten, dass ein Handekzem mit einem chro- nischen Verlauf bestehe, das aber aktuell nach Gabe von systemischen Steroiden diskret ausgeprägt sei. In Anbetracht des chronischen, rezidivie- renden Verlaufs auch ohne Arbeitstätigkeit, sei von einem schweren, chro- nischen Handekzem auszugehen, welches eine Dauertherapie benötige. Durch die Hautekzeme bestehe eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfä- higkeit der Hände. Die Einwirkung irritativer Faktoren und Nässe führe zu einer Verschlechterung der Ekzeme. Bei starken Schwellungen und infilt- rativer Entzündung könne die Beweglichkeit der Hände eingeschränkt sein. Gemäss den anamnestischen Angaben habe kontinuierlich ein Handek- zem bestanden, so dass nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

C-3561/2015 Seite 18 in der bisherigen Tätigkeit bestehe. In angepassten Tätigkeiten sei unter Meidung von starker Staub- und Schmutzexposition, Feucht- und Nassar- beiten sowie Kontakt zu irritierenden Substanzen aus dermatologischer Sicht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Hinsichtlich der zu prüfenden Frage, ob in somatischer Hinsicht eine wesentliche Verände- rung eingetreten ist, wird im besagten Gutachten ausdrücklich festgehal- ten, dass sich der Hautbefund anamnestisch seit 2001 bis 2010 und da- nach bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht verändert habe. Die Gut- achterin stellte denn auch aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen. So deckt sich denn auch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie das festgelegte Zumutbarkeitsprofil weitge- hend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals F._______ im Jahr 2006 sowie der Klinik G._______ im Jahr 2004. Nichts anderes lässt sich aus der Einschätzung von Dr. med. C._______ ableiten, die in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2009 als Diagnose eine normale Haut festhielt. An den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. M._______ vermö- gen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der behan- delnden Ärztin Dr. med. J._______ nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass deren Berichte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und The- rapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweis), enthalten sie keine von der Gutachterin nicht berücksichtigten Umstände sowie keine begrün- deten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C._______ hat in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 88) zudem zutreffend da- rauf hingewiesen, dass im von Dr. med. J._______ mitunterzeichneten Austrittsbericht vom März 2010 keine Beschreibung des Hautbefunds fehlt (IVSTA-act. 75). 9.1.2 Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf das internistisch-pulmologi- sche Gutachten des Spitals E._______ vom 29. Juli 2013 davon aus, dass keine Lungenerkrankung, insbesondere kein Asthma bronchiale, vorliegt. Diese Einschätzung ist überzeugend und wird auch vom Beschwerdefüh- rer nicht in Frage gestellt (vgl. Einwand vom 23. März 2015; IVSTA-act. 179). 9.2 In psychiatrischer Hinsicht hat die Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 30. September 2009 abgestellt, das die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell- ten Anforderungen ebenfalls erfüllt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf einer fachärztlichen Untersuchung und sind in Kenntnis der Vorakten – insbesondere des für die Leistungsabweisung im Jahr 2006

C-3561/2015 Seite 19 massgebenden psychiatrischen Berichts des Spitals F._______ vom 1. Juni 2004 – sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ge- troffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und ein- lässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Mit Blick auf den massgebenden Überprüfungszeitraum (17. Mai 2006 bis 31. März 2010) erweist sich das Gutachten zudem als aktuell. 9.2.1 Der psychiatrische Gutachter hat keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und hat festgehalten, dass selbst die leichte depressive Symptomatik aus dem Jahr 2004 nicht mehr zu beobachten sei. Das ist angesichts des erhobenen, unauffälligen Psychostatus sowie der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner aktiven Alltagsgestaltung nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psy- chiatrischer Sicht nach wie vor nicht in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist, wird vom RAD-Psychiater Dr. med. K._______ geteilt (vgl. Stellungnahme vom 2. Februar 2010; IVSTA-act. 66). 9.2.2 An dieser Einschätzung vermögen die kurzen Berichte des behan- delnden Arztes Dr. med. I._______ nichts zu ändern, benennt dieser doch keine wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind. Seine Berichte enthalten zudem keine Begründung ei- ner allfällig psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der im dermatologischen Gutachten vom 8. August 2013 gestellten Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit so- matischem Syndrom (F32.11) keine konkreten Zweifel am Gutachten vom 30. September 2009. Im dermatologischen Gutachten vom 8. August 2013 wird zwar ein Psychostatus beschrieben, der unter Beizug von «Kollegen aus der Psychiatrie» erhoben wurde, weiter enthält das Gutachten aber weder eine psychiatrische Beurteilung noch Ausführungen zum Einfluss der gestellten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich wird auch kein Bezug auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende März 2010 genommen. In psychischer Hinsicht ist somit von unveränderten Verhältnissen auszu- gehen. 9.3 Bezüglich der Frage, ob seit der Verfügung 17. Mai 2006 aus medizini- scher Sicht eine Veränderung eingetreten ist, geht aus den einwandweise eingereichten Berichten behandelnder Ärzte aus dem Kosovo und der Schweiz hervor, dass beim Beschwerdeführer im Juli 2014 eine chronische lymphatische Leukämie festgestellt wurde. Da diese Erkrankung erstmals

C-3561/2015 Seite 20 vier Jahre nach dem massgebenden Zeitpunkt (31. März 2010) ärztlich festgestellt wurde, kann daraus kein Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers abgeleitet werden. 9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätten bereits früher Hinweise auf eine lymphatische neoplastische Erkrankung vorgelegen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine diesbezügliche – echtzeitliche wie auch retrospektive – ärztliche Feststellung oder Doku- mentation fehlt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer be- reits anlässlich der Hospitalisation vom 10. bis 17. März 2010 und später im Rahmen der pulmologischen Untersuchung vom 9. und 11. Juli 2013 über unspezifische Beschwerden wie Atemnot und Müdigkeit beklagt hat und die mit dem Fall betrauten Ärzte die Erkrankung des Beschwerdefüh- rers verschiedentlich als komplex bezeichnet haben, kann nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein früheres Auftreten einer chronischen lymphatische Leukämie geschlossen werden. 9.3.2 So hält auch Dr. med. N._______ vom medizinischen Dienst in seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 fest, dass zwischen den Jahren 2000 und 2010 nie ein Hinweis auf eine lymphatische neoplastische Erkrankung vorgelegen habe. Laut seiner Einschätzung gebe es keine nachvollzieh- bare Bestätigung oder medizinisch erklärbare Möglichkeit, dass vor dem Jahre 2010 eine neue (bisher nicht bekannte) Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten aufgetreten sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Hinweisen auf eine chronische lymphatische Leukämie vor Ende März 2010 noch nicht gesagt wäre, dass diese Erkrankung eine massgebende Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätte. 9.3.3 Insgesamt ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bereits vor Ende März 2010 eine Leukämie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge- treten ist. Von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich retrospektiv keine neue Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Einholung eines psychoonkologi- schen oder psychosomatischen Gutachtens ist daher in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten. 9.4 Damit ist im massgeblichen Zeitraum vom 17. Mai 2006 bis 31. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine anspruchsbegründende Veränderung der er- heblichen Tatsachen eingetreten. Von weiteren medizinischen Abklärun-

C-3561/2015 Seite 21 gen kann abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse in Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung bis zum 31. März 2010 zu erwarten sind. Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Ak- tenlage nichts geändert. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Er hat folglich (weiterhin) keinen An- spruch auf eine Invalidenrente. 10. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-3561/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 6 IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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