B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3536/2023
Urteil vom 20. November 2023 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Mai 2023.
C-3536/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol- genden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Mai 2023 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgen- den: Versicherter oder Beschwerdeführer) wegen Nichteinreichens ver- langter Unterlagen nicht eingetreten ist (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [im Folgenden: BVGer-act.] 2), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Fax- Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass der Versicherte – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – betreffend eine anfechtbare Verfügung gegenüber der Be- schwerdeinstanz den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, d.h. er hat erkenntlich seinen Willen um Änderung der ihn betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen, dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah- ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift des Versicherten dessen Beschwerdewillen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Fax-Eingabe vom 22. Juni 2023 nicht als eigenhändig unterzeich- nete Beschwerde im Original zu qualifizieren ist und darin keine klaren und eindeutigen Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) gestellt wor- den sind, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Zwischenverfü- gung vom 15. September 2023 unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist eine eigenhändig unter- zeichnete Beschwerde im Original einzureichen, klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen und diese einlässlich zu begründen (BVGer-act. 3), dass die Zustellung dieser Zwischenverfügung vom 15. September 2023 am 18. September 2023 nicht erfolgreich gewesen resp. vom Versicherten trotz Abholungseinladung nicht abgeholt worden ist, weshalb sie nach
C-3536/2023 Seite 3 Ablauf der Abholfrist am 28. September 2023 an das Bundesverwaltungs- gericht zurückgesandt worden ist (BVGer-act. 4), dass behördliche Sendungen in Prozessverfahren rechtsprechungsge- mäss nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsäch- lich in Empfang nimmt; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann (Urteile des BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1), dass nach den allgemeinen Grundsätzen eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zu- gestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit hätte rechnen müssen (sogenannte "Zustellfiktion" [diese ist auch in Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 {ZPO; SR 272} verankert]; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Urteile des BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4), dass die Zustellfiktion bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsver- such eintritt; greift die Zustellfiktion, ist das Gericht nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (vgl. Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2, mit Hinweisen), dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung als am letz- ten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffe- nen grundsätzlich nicht erheblich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2), dass vorliegend erstellt ist, dass der Versicherte die ihm per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 15. September 2023 nicht abgeholt hat, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Versicherte irgendwel- che Bemühungen unternommen hätte, um zu erfahren, worum es sich bei der nicht abgeholten Sendungen ging; ebensowenig hat er konkrete
C-3536/2023 Seite 4 Anzeichen für allfällige Zustellfehler darzutun vermocht (vgl. Urteil des BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2 mit Hinweisen), dass der Versicherte zur Nichtentgegennahme bzw. -abholung auch keine entschuldbaren Gründe resp. keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) seitens der Vo- rinstanz (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2) geltend gemacht hat, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob der Versicherte nach Treu und Glauben mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zu- stellung dieser Verfügung hätte rechnen müssen, dass er nach seiner Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsge- richt mittels Fax-Eingabe vom 22. Juni 2023 mit der Zustellung einer ein- geschriebenen Sendung seitens dieser Instanz hat rechnen müssen, dass deshalb die nicht innert der siebentägigen Abholfrist abgeholte Zwi- schenverfügung vom 15. September 2023 (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist – mit Blick auf den erfolglosen Zustellversuch am 18. September 2023 somit am 25. September 2023 – als zugestellt zu gelten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen – kostenpflichtig ist und die Be- schwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
C-3536/2023 Seite 5 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der in der Zwischenverfügung vom 15. September 2023 angesetzten Frist weder eine eigenhändig unterzeich- nete Beschwerde im Original eingereicht noch klare Rechtsbegehren in der Sache gestellt und diese einlässlich begründet hat, dass die Beschwerde innert der in dieser Zwischenverfügung angesetzten Frist somit nicht verbessert worden ist, dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
C-3536/2023 Seite 6 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz sowie an das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-3536/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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