Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3530/2020
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3530/2020

Urteil vom 14. September 2021 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020.

C-3530/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am [...] 1955 in Ägypten geborene, in Deutschland wohnhafte, öster- reichische Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ar- beitete von April bis August 1995 im Hotel (...) und im Juni 1996 im Hotel (...) in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Aus- gleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 4, 6, 12, 23). B. B.a Mit Kontaktformular vom 19. Dezember 2015 (SAK-act. 1) wandte sich der Beschwerdeführer an die SAK und beantragte die Feststellung seiner Versicherungszeiten. Ferner bat er um Auskunft, ob er eine Rente aus der Schweiz beziehen könne. Daraufhin übermittelte ihm die Vorinstanz am 8. Januar 2016 einen Auszug aus seinen individuellen Konten (IK) betref- fend die schweizerische AHV/IV sowie das Merkblatt "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto". Mit tags darauf datiertem Schreiben machte ihn die Vorinstanz auf die Voraussetzungen für Leistungen aus der AHV aufmerksam (SAK-act. 4 f.). Am 27. März 2019 reichte der Beschwer- deführer das Formular E 202 DE „Bearbeitung eines Antrags auf Alters- rente“ ein, welches von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1. Juli 2019 zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an die SAK weitergeleitet wurde (SAK-act. 10). In der Folge überprüfte die SAK den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, klärte Ansprüche mit ausländischen Versicherungsträgern ab und übersandte schliesslich das Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlau- fes in der Schweiz" an die Deutsche Rentenversicherung Bund (SAK- act. 11 – 25). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wies sie sodann das Renten- gesuch mit der Begründung ab, dass die Bedingungen der einjährigen Min- destbeitragsdauer nicht erfüllt seien (SAK-act. 27). Die dagegen erhobene, per E-Mail eingereichte Einsprache vom 28. Mai 2020 wurde mit Ein- spracheentscheid vom 24. Juni 2020 abgewiesen (SAK-act. 28 f., 31). B.b Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (act. 1) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer Rente resp. die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge, eventualiter sei ihm die Möglich- keit zur Nachzahlung der Beiträge für sechs Monate einzuräumen. Er

C-3530/2020 Seite 3 machte geltend, die Entscheidung der Vorinstanz finde er moralisch nicht in Ordnung. Er habe sechs Monate in der Schweiz im Gastgewerbe ge- schuftet, seinen Dienst ordentlich gemacht und manch unehrlichen Mitar- beiter an die Hotelleitung weitergegeben. Eine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Rückerstattung seiner AHV/IV-Beiträge werde im an- gefochtenen Entscheid nicht erwähnt, weshalb er an deren Richtigkeit zweifle. Zudem sei er bei Arbeitsbeginn in der Schweiz weder bezüglich der Mindestbeitragsdauer beraten, noch informiert worden, dass er weitere sechs Monate "Rente kaufen" könne. Er habe den Eindruck, man spiele nicht mit offenen Karten. B.c Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. B.d Mit Replik vom 12. Oktober 2020 (act. 6) präzisierte der Beschwerde- führer seine Vorbringen und ergänzte, dass er sei seit 13. April 2017 mit 50 % schwerbehindert sei; es wäre human, wenn er auch deswegen eine Rente aus der Schweiz bekäme. B.e In ihrer Duplik vom 16. November 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid mangels Vorbringen neuer Elemente fest (act. 8). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab- änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

C-3530/2020 Seite 4 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch von Leis- tungen aus der AHV beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbe- hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich die- jenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2020 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Au- gust 2020 in Kraft standen. 3.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

C-3530/2020 Seite 5 3.4 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 5. Mai 2020 betreffend Leistungen aus der AHV abgewiesen hat. Das Prozessthema ist damit darauf beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer replikweise eine Invalidenrente verlangt, liegt sein Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ansprüche des Beschwer- deführers aus der AHV zu Recht verneint hat. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt vorerst die Ausrichtung einer Alters- rente resp. die Rückerstattung seiner Beiträge. 4.1.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de- nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo- nate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entrichteten Beiträge zu- rückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 4.1.2 Aus dem IK-Auszug (SAK-act. 23) – dessen Richtigkeit der Be- schwerdeführer nicht bestreitet – geht hervor, dass er während sechs Mo- naten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Damit erfüllt er die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung erfor- derliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 4.1.1) nicht. Er hat demnach schon deshalb weder Anspruch auf eine Altersrente noch einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass ihm die Möglichkeit zur Nachzahlung von sechs Versicherungsmonaten eingeräumt werde, um ein volles Beitragsjahr zu erreichen und Leistungen aus der AHV beziehen zu können.

C-3530/2020 Seite 6 4.2.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. 4.2.2 Die Versicherung können Personen weiterführen, die für einen Arbeit- geber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt, sowie nicht erwerbstä- tige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Aus- land einer Ausbildung nachzugehen (Art. 1a Abs. 3 AHVG). Der Versiche- rung können Personen beitreten, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind; Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Be- günstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder aufgrund einer zwischenstaatli- chen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 AHVG). 4.2.3 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 AHVG). 4.2.4 Gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV (SR 831.101) hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Bei- träge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. 4.2.5 Der Beschwerdeführer ist in Deutschland weder für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig, noch absolviert er eine Ausbildung in seiner Heimat, aufgrund derer er den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 AHVG demzufolge nicht. Ebenso wenig erfüllt er als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland die Voraussetzungen für einen Beitritt gem. Art. 1a Abs. 4

C-3530/2020 Seite 7 AHVG sowie in die freiwillige Versicherung nach Art. 2 AHVG (vgl. E. 4.2.2 f.). Auch schuldet er der Ausgleichskasse keine Beiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV, sodass er daraus ebenfalls kein Recht auf eine Nachzahlung der Beiträge ableiten kann (vgl. E. 4.2.4). Eine weitere Möglichkeit, durch zusätzliche Beitragszahlungen die Min- destdauer von einem Jahr zu erreichen, sieht die schweizerische Gesetz- gebung nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Beiträge ist demzufolge abzuweisen. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Auskunftspflicht der Behörden. Er sei im Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz bezüglich der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer entweder falsch oder unzureichend beraten worden. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Arbeit in der Schweiz im April 1995 aufgenommen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Aus- kunftspflicht von Seiten der Behörden vorliegt, erfolgt nach dem damaligen gültigen Recht (vgl. E. 3.2). Im April 1995, also vor Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003), bestand nach der zur Rechtslage ergangenen Recht- sprechung keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungs- pflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungs- mässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Unter der damals herrschen- den Rechtslage brauchten die Organe der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung daher nicht von sich aus – spontan, ohne vom Versicherten an- gefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechts- nachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 4.1). Demnach kann den Behörden vorliegend nicht vor- geworfen werden, sie hätten ihre Auskunftspflichten verletzt. Der Be- schwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass er ohne sein Zutun nicht umfassend informiert worden ist, nicht zu seinen Gunsten ableiten. 5. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert. Der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu bemängeln ist; er ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2020 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli- chen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis

Abs. 3 AHVG).

C-3530/2020 Seite 8 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so- dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrens- ausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3530/2020 Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate