Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3509/2011
Entscheidungsdatum
04.12.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3509/2011

U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______ GmbH, Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz

Gegenstand

Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG vom 10. Juni 2011.

C-3509/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin) rückwir- kend per 1. Juli 2008 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vor- sorge an. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung aufgefordert, der Stiftung Auffangeinrichtung innert 10 Tagen alle beschäftigten Arbeit- nehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse anzugeben. Gleichzeitig wurden ihr Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung, Gebühren von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 1 Beilage 4). B. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und ersuchte um die Erlaubnis, sich der Vorsorgeeinrichtung B._______ anzuschliessen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bis zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung keiner Vorsorge habe beitreten müssen und ver- wies auf die der Verfügung vorausgegangene Korrespondenz. Zudem rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2011, mit Eintritt einer festangestellten Person, ein Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung B._______ bestehe (act. 1). C. Der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 (act. 2) verlangte Kosten- vorschuss über Fr. 800.- wurde am 18. Juli 2011 einbezahlt (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2011 (act. 13) beantragte die Vor- instanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aus den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse C._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe, dass aber kein Nachweis für einen bestehenden An- schlussvertrag erbracht worden sei. Deshalb habe sie zwangsweise rückwirkend angeschlossen werden müssen.

C-3509/2011 Seite 3 Gleichzeitig zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 10. Juni 2011 in Wie- dererwägung und befristete die Dauer des Zwangsanschlusses vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011, da sich ein Schreiben der Vorsorgeein- richtung B._______ in den Akten befinde, welches beweise, dass die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 dort angeschlossen sei (act. 13 Beilage 10). E. In der Replik vom 28. November 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. 15). Sie bemängelte zudem die "kompromisslose" Haltung der Vorinstanz sowie die überhöhten Kosten und Gebühren. F. In der Duplik vom 30. Januar 2012 hielt die Vorinstanz an den in der Ver- nehmlassung gestellten Anträgen fest (act. 19). G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 übermittelte das Bundesverwaltungs- gericht die Duplik zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 20). H. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfü- gungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i. V. m. Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

C-3509/2011 Seite 4 vorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an- geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Stiftung Auffangeinrichtung vom 10. Juni 2011, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist die durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristge- recht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Anfechtungsgegenstand ist die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 4. November 2011. Eine lite pendente erlassene Verfü- gung, welche nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen ent- spricht, stellt einen Antrag an das Gericht dar (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47 zu Art. 53). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – keine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be- stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe- gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle- ge, 2. Auflage, Bern 1983, S.44). 2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den rückwirkenden Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin verfügt, die Beschwerdeführerin ihrerseits bean- tragt die Aufhebung der Verfügung. Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die Voraussetzungen für den rückwirkenden Zwangsanschluss erfüllt wa- ren und ob die Dauer des Zwangsanschlusses von der Vorinstanz richtig festgelegt wurde.

C-3509/2011 Seite 5 2.2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG ist die Auffangeinrichtung ver- pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein- richtung nicht nachkommen, anzuschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge einge- tragene Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr überschritten hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat periodisch angepasst und betrug ab dem 1. Januar 2007 Fr. 19'890.-, ab dem 1. Januar 2009 Fr. 20'520.- und ab dem 1. Januar 2011 Fr. 20'880.- (vgl. die jeweils gültigen Art. 5 BVV 2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG gilt bei unterjähriger Beschäfti- gung der Lohn als Jahreslohn, welcher der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bun- desrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeit- nehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Bundesrat hat die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Art. 1j BVV 2 geregelt; so sind z.B. Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag von höchstens 3 Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unter- stellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2). 2.2.2. In der Beschwerde vom 20. Juni 2011 (act. 1) machte die Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf die vorausgegangene Korrespondenz sowie unter Beilage der Lohnlisten der AHV-Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 bis Ende Mai 2011 zunächst geltend, sie habe bis zum Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung (am 20. Juni 2011) keiner Vorsorgeein- richtung beitreten müssen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 an das Bun- desverwaltungsgericht wies sie darauf hin, dass nunmehr ein Anschluss an die B._______ Vorsorgeeinrichtung bestehe (act. 4) und legte das Schreiben der B._______ vom 12. Juli 2011 bei, welches den Anschluss ab dem 1. Juli 2011 bestätigt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2011 (act. 5) auffor-

C-3509/2011 Seite 6 derte, die Anschlussbescheinigung – allenfalls unter Bestätigung ihrer rückwirkenden Geltung – nachzureichen, brachte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. August 2011 eine Anschlussbestätigung der B._______ ab dem 1. Juli 2011 bei (act. 7 Beilage 1). Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie nicht ganz gesetzeskonform gehandelt habe; diese "Ver- fehlungen" würden jedoch nur das Eröffnungssemester betreffen; keine der 100%-Angestellten sei über die Probezeit hinaus im Unternehmen geblieben (act. 7). 2.2.3. In den Vorakten der Vorinstanz befinden sich Lohnlisten der Aus- gleichskasse C._______ für die Jahre 2008 bis 2010 (VI act. 3). Aus die- sen geht hervor, dass im Jahr 2008 (ab dem 1. Juli 2008) zumindest vier obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren, nämlich D., E., F._______ und G.. Wie die Vorinstanz zurecht bemerkt, spielt es für die Frage der Versicherungspflicht keine Rolle, dass diese Personen teilzeitbe- schäftigt waren und/oder dass sie noch während der Probezeit ihre Arbeit beendet haben, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 7). Denn gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG gilt bei unterjähriger Beschäftigung der Lohn als Jahreslohn, welcher der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäf- tigung erzielen würde. Bei der Umrechnung der Einkommen der oben er- wähnten Beschäftigten resultiert in allen Fällen ein Einkommen, welches über dem damals geltenden Grenzbetrag von Fr. 19'890.- liegt. Ein Aus- nahmetatbestand gemäss Art. 1j BVV 2 liegt nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht; insbesondere auch nicht, dass auf bis zu drei Monate befristete Arbeitsverträge vorgelegen hätten. Für F. liegt im Übrigen offensichtlich ein Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten vor; allein diese Tatsache belegt, dass die Be- schwerdeführerin versicherungspflichtiges Personal beschäftigte. 2.2.4. Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls für den relevanten Zeitraum (ab 1. Juli 2008) ein Anschlussvertrag an eine registrierte Vorsorgeein- richtung vorgelegen hat. In den Akten befindet sich eine Bescheinigung der B._______ Vorsorgeeinrichtung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 (Beilage 1 zu act. 7). Eine Bescheinigung, wonach ein Anschlussvertrag ab dem 1. Juli 2008 bestände, wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (act. 4) nicht beigebracht und des- sen Bestehen wird von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr explizit behauptet. Somit bestand für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 kein Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, weshalb der Zwangsanschluss per 1. Juli 2008 zu Recht erfolgte.

C-3509/2011 Seite 7 2.2.5. In der Replik vom 28. November 2011 machte die Beschwerdefüh- rerin zuletzt v. a. diverse Verfehlungen der Vorinstanz sowie überhöhte Gebühren geltend. Die Tatsache, dass ab dem 1. Juli 2008 versiche- rungspflichtige Personen angestellt waren, wurde aber nicht mehr explizit bestritten. Somit steht insgesamt fest, dass bereits ab dem 1. Juli 2008 BVG-pflichtiges Personal bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und nicht erst ab dem 1. Juli 2011, wie dies die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde geltend gemacht hatte. 2.2.6. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer des Zwangsanschlusses von der Vorinstanz richtig festgelegt wurde. Die von der Beschwerdeführerin bei- gelegten Lohnlisten der AHV-Jahresabrechnungen, beginnend mit dem Jahr 2008 und endend mit einem Auszug vom 20. Juni 2011, belegen, dass ab dem 1. Januar 2009 bis zum 20. Juni 2011, also bis 10 Tage vor dem Anschluss an die B._______, keine versicherungspflichtigen Perso- nen, die den Grenzbetrag von Fr. 20'520.- für die Jahre 2009/2010 und von Fr. 20'880.- für das Jahr 2011 (vgl. E. 2.2.1) überschritten hätten, be- schäftigt wurden. Aus den Akten ergeben sich zudem keinerlei Anhalts- punkte, wonach im Zeitraum der fehlenden 10 Tage bis zum 1. Juli 2011 versicherungspflichtige Personen beschäftigt waren; dies wird auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang glaubwürdig aus, dass sie (erst) ab dem 1. Juli 2011 eine (versicherungs- pflichtige) Person fest angestellt habe (act. 7). Es kann deshalb als gesi- chert gelten, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis am 30. Juni 2011 keine versicherungspflichtigen Personen beschäftigt waren, weshalb der Zwangsanschluss auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 zu beschränken war – dies in Abweichung zum Antrag der Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. November 2011. 2.2.7. Somit ist der Zwangsanschluss grundsätzlich zurecht erfolgt. Je- doch ist der Zwangsanschluss – entgegen dem für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2011 nicht weiter begründeten Antrag der Vorin- stanz – auf die Dauer vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zu beschränken. Dies führt zu einer teilweisen Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 3. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls andere Gründe, welche die Beschwerde- führerin vorbringt, vorliegen, welche zur gänzlichen Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung führen könnten.

C-3509/2011 Seite 8 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben vom 1. August 2011 (act. 7) den Antrag, "den Zwangsanschluss wegen Geringfügigkeit" abzuweisen. In der Replik vom 28. November 2011 (act. 15) bat sie dar- um, wegen der Geringfügigkeit doch "eine Fünf für einmal gerade sein zu lassen" und dieses aufwendige und teure Prozedere mit der Aufhebung der Verfügung zu verhindern. Gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, Arbeit- geber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen. Gesetzliche Ausnahmen sind nicht vorge- sehen. Daraus folgt, dass die Auffangeinrichtung in jedem Fall verpflichtet ist, Zwangsanschlüsse zu verfügen, falls ein Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt und kein anderweitiger Anschluss be- steht. Ein Ermessenspielraum besteht nicht. Somit kann die Vorinstanz nicht auf einen Zwangsanschluss wegen Geringfügigkeit verzichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 20. Juni 2011 die Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne dies näher zu begründen. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 die Beschwerdeführerin aufforderte, zum beabsichtigten Zwangsanschluss Stellung zu nehmen (Beilage 3 zu act. 13). Dies hat die Beschwerdeführerin am 10. April 2011, also vor Erlass der Verfügung, ge- tan und so das Recht, angehört zu werden, wahrgenommen (Beilage 6 zu act. 13). Somit hat die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Ob die Vorinstanz zuvor im Verwaltungsverfahren Fehler gemacht hat, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist für die Beur- teilung, ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, nicht relevant. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Gebühren seien zu hoch. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühren und der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden BVG- Beiträge. Hier verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Gebühren sich nicht nach der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden BVG-Beiträge richten, son- dern nach dem verursachten Aufwand. Vorliegend hat die Beschwerde- führerin durch die Nichtbeachtung der Anschlusspflicht Aufwand bei der Auffangeinrichtung – als Institution mit hoheitlichen Aufgabe – verursacht: Diese ist verpflichtet, die Kosten – gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung

C-3509/2011 Seite 9 der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sowie gestützt auf das Kostenreg- lement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 – dem Verursa- cher zu überwälzen. Sie hat sich indes bei der Ausarbeitung und Anwen- dung des Kostenreglements an rechtsstaatliche Prinzipien zu halten, so an das Kostendeckungsprinzip und an das Äquivalenzprinzip, welche beide aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit hervorgehen. Wie genau die Auffangeinrichtung diese Prinzipien verletzt haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es sind denn auch keine solchen konkreten Gründe ersichtlich. Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Gebühren eine gewisse Pauschalisierung zulässig ist und dass das Kostendeckungsprinzip selbst dann nicht verletzt würde, wenn eine Gebühr im Einzelfall höher wäre als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu BGE 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.5). 4. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. November 2011, welche im vor- liegenden Verfahren als Antrag zu qualifizieren ist, die angefochtene Ver- fügung vom 10. Juni 2011 in Wiedererwägung gezogen und darin den Zwangsanschluss bis zum 30. Juni 2011 befristet mit der Begründung, ab dem 1. Juli 2011 bestehe ein Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrich- tung B.. Diesem Antrag auf Befristung des Zwangsanschlusses kann insoweit nicht gefolgt werden, als dass der Zwangsanschluss auf den 31. Dezem- ber 2008 und nicht auf den 30. Juni 2011 zu befristen ist. Hingegen ist die Befristung des Zwangsanschlusses angezeigt, besteht doch eine De- ckungszusage der B. ab dem 1. Juli 2011 in den Akten (Beilage 1 zu act. 7). Zudem entspricht es offensichtlich dem Willen der Beschwer- deführerin, für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 nicht der Auffangeinrichtung, sondern bei der B._______ angeschlossen zu sein. 5. Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2011 (VI act. 5) bestritt, je versicherungspflichtiges Personal beschäftigt zu haben, was sich aufgrund der vorhanden Auszüge der AHV-Ausgleichskasse (VI act. 3) als falsch herausstellte, hat sie die von ihr verursachen Kosten für den Zwangsanschluss und den entsprechenden Verwaltungsaufwand zu tra- gen (Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3 Absatz 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. Au- gust 1985; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-403/3008

C-3509/2011 Seite 10 vom 4. Juli 2009 und C-2222/2009 vom 1. Februar 2010). Die Kosten und Gebühren wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 unter Anwendung des Kostenreglements vom 17. Sep- tember 2010 korrekt festgelegt. Die Vorinstanz hat für ihre Wiedererwägungsverfügung vom 4. November 2011 keine Kosten und Gebühren erhoben, was von der Beschwerdefüh- rerin mit Replik vom 28. November 2011 nicht bestritten wurde (act. 15). 6. 6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführe- rin, welche damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu be- zeichnendes Konto zurückzuerstatten. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdefüh- renden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der berufli- chen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei- entschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Auf- wendungen entstanden, weshalb ihre keine (reduzierte) Parteientschädi- gung zuzusprechen ist.

C-3509/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2011 wird dahingehend geändert, als dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Juli 2008 und befristet bis 31. Dezember 2008 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Der Be- schwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3509/2011 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

15

BGG

  • Art. 42 BGG

BVG

  • Art. 2 BVG
  • Art. 5 BVG
  • Art. 10 BVG
  • Art. 11 BVG
  • Art. 60 BVG

BVV

  • Art. 1j BVV
  • Art. 5 BVV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

6