Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3493/2022
Entscheidungsdatum
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-3493/2022

Urteil vom 28. November 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Barbara Scherer.

Parteien

A., (Türkei), c/o B., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 19. Juli 2022).

C-3493/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. am (...) 1984 und Mutter zweier Kinder, geb. am (...) 2006 und (...) 2019 (vgl. IV-Anmeldung vom 7. August 2012 und Geburtsanzeige vom 23. Dezember 2019; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 1 und 62), lebt heute wieder in der Türkei. Sie hat keine berufliche Ausbildung und nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Jung ver- heiratet ist sie 2003 ihrem ersten Ehemann in die Schweiz gefolgt (vgl. Be- stätigung der Einwohnerkontrolle vom 17. August 2012; IV-act. 5) und hat sich als Hausfrau betätigt. Ab 2005 wurden für sie Beiträge für die schwei- zerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vgl. Formular E 205 CH, Bescheinigung des Versiche- rungsverlaufs in der Schweiz vom 26. September 2017; IV-act. 55). A.b Die Versicherte hat sich am 7. August 2012 bei der IV-Stelle des Kan- tons C._______ angemeldet, wobei sie als gesundheitliche Beeinträchti- gung eine psychische Krankheit angab (IV-act. 1). Die Verfügung vom 25. November 2013 (IV-act. 23), mit welcher die kantonale IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen IV-Rente mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit abgewiesen hatte, wurde vom Versicherungsge- richts des Kantons C._______ mit Entscheid vom 2. Mai 2016 aufgehoben (IV-act. 36) und die Sache zur weiteren Abklärung an die kantonale IV- Stelle zurückgewiesen (IV-act. 36, Ziff. 1 des Dispositivs). Das kantonale Versicherungsgericht kam zu Schluss, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente im Jahr 2006 zwar nicht erfüllt gewesen seien, dass die IV-Stelle aber abzu- klären habe, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer ausseror- dentlichen Rente erfüllt seien (vgl. insbesondere E. 2.2 des Entscheids). A.c Nach der zwischenzeitlichen Scheidung am 13. Februar 2015 (vgl. Auszug des Urteils in IV-act. 44 S. 2) und nach Verlegung ihres Wohnsitzes am 30. April 2015 zurück in die Türkei (vgl. interne Notiz vom 23. Februar 2017; IV-act. 37), wo die Versicherte bald darauf ihren zweiten Ehemann heiratete (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2022; IV- act. 104 S. 21), wurden die Akten zur Weiterbehandlung des Rentenge- suchs an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen. Mit Verfügung vom 28. September 2017 sprach diese der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine ordentliche ganze

C-3493/2022 Seite 3 Invalidenrente zu (IV-act. 59). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach der Geburt des 2. Kindes wurde der Versicherten ab dem 1. Dezem- ber 2019 eine Kinderrente ausgerichtet (Verfügung vom 20. Februar 2020; IV-act. 67). B. Im Juli 2021 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Revision der Invali- denrente ein (vgl. interne Notiz vom 6. Juli 2021; IV-act. 68). Nachdem erste Dokumente eingereicht worden waren, hat die Vorinstanz auf Anraten ihres medizinischen Dienstes (Antwort des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 23. September 2021; IV-act. 81) eine ärztliche Be- gutachtung in Auftrag gegeben (vgl. auch Schreiben an die Versicherte vom 28. Oktober, 9. November und 6. Dezember 2021 [IV-act. 89 und 93 und 99] und Schreiben an Dr. D._______ vom 9. November und 7. Dezem- ber 2021 [IV-act. 94, 95 und 100). Diese fand am 17. Januar 2022 bei Dr. D., Psychiater und Psychotherapeut, in (...) statt (vgl. Bestäti- gung vom 18. Januar 2022; IV-act. 103). Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 (IV-act. 104) hat der Experte unter Mitberücksichti- gung der schwerwiegenden Antwortverzerrungen und der beobachteten Symptomatik eine Dysthymie diagnostiziert, die keine Arbeitsunfähigkeit begründe. In der medizinisch-juristischen Beurteilung vom 19. Mai 2022 wurden die Schlussfolgerungen des Gutachters bestätigt und festgehalten, dass seit dem 14. [recte: 28.] September 2017 eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes eingetreten sei und im Aufgabenbereich Haushalt ab dem 17. Januar 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (IV-act. 107). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2022 wurde der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Die IVSTA machte darauf aufmerk- sam, dass die Änderung der Rente frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolge (IV-act. 108). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben und E-Mail vom 28. und 29. Juni 2022 Einwand (IV-act. 111 und 113). Sie machte gel- tend, dass sie vom psychiatrischen Gutachter grob behandelt worden sei und dass sie somit sein Gutachten und seine Befunde nicht akzeptieren könne. Weiter reichte sie einen neuen Bericht vom 27. Juni 2022 ihres be- handelnden Psychiaters, Dr. E., ein (IV-act. 110). Der medizini- sche Dienst der IVSTA hat dieses neue Attest von Dr. E._______ gewürdigt

C-3493/2022 Seite 4 und in der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 seine vorherige Einschätzung beibehalten (IV-act. 115). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wurde dem Vorbescheid entsprechend die bisher ausgerichtete Rente aufgehoben. Die IVSTA führte aus, dass das Gutachten von Dr. D._______ den versicherungsgerichtlichen Anforderun- gen entspreche und sich die dagegen erhobenen Einwände nicht als stich- haltig erweisen (IV-act. 117). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. August 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung ihrer Rente und berief sich auf den letzten Arztbericht ihres behandelnden Psychiaters (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol- gend: BVGer-act.] 1). C.b Auf Aufforderung des Gerichts vom 18. August und 5. Oktober 2022 hin (BVGer-act. 2 bis 4) teilte die Versicherte mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2022 eine Zustelladresse in der Schweiz mit (BVGer-act. 5). Am 22. November 2022 ging der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 6, 9). C.c Am 27. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungs- weise die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten und dessen Schlussfolgerungen, die von ihrem medizinisch-juristischen Dienst als schlüssig, nachvollziehbar und beweis- kräftig erachtet worden seien. Die IVSTA merkte zudem an, dass keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente vorlägen (BVGer-act. 12). C.d Nachdem die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Einladung keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 13 bis 15). Die Erkundigungen der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrens- stand wurden beantwortet (vgl. BVGer-act. 16 bis 18, 21 f., 24 bis 26). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. August 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innert 30 Tagen zur beab- sichtigten Bestätigung der angefochtenen Verfügung mittels substituierter Begründung Stellung zu nehmen (BVGer-act. 27).

C-3493/2022 Seite 5 C.f Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Sep- tember 2025 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berücksich- tigung der neu vorgelegten insbesondere ärztlichen Berichte und Unterla- gen aus der Türkei, die Herausgabe der Tonaufnahme der am 17. Januar 2021 durchgeführten Begutachtung sowie die Durchführung einer neuen und unabhängigen Begutachtung. Sie machte hauptsächlich geltend, das psychiatrische Gutachten, welches ihren tatsächlichen Gesundheitszu- stand nicht widerspiegle und ihrer langjährigen Erkrankung und psychiatri- schen Behandlung nicht Rechnung trage, sei weder fair noch objektiv. Zu- dem könne sie ihr Recht auf Verteidigung ohne Zugang zur Tonaufnahme der Begutachtung nicht wahrnehmen (BVGer-act. 29 und Beilagen). C.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde die Tonaufnahme der Begutachtung formell zu den Gerichtsakten genommen (s. auch BVGer-act. 23), der Antrag auf Herausgabe dieser Tonaufnahme abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die Tonaufnahme nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts anzuhören (BVGer-act. 33 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Ad- ressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

C-3493/2022 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Juli 2022, mit welcher die bisher aus- gerichtete ordentliche ganze Invalidenrente der Versicherten für die Zu- kunft, d.h. vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats an, aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenaufhebung zur Recht erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für diese Leistungsanpassung (Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] C-1336/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 2.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Vo- lume II, Les actes administratifs, 3. Auflage 2011, N. 2.2.6.5 S. 300 f.; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Auflage 2015, S. 243). 3.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Partei (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

C-3493/2022 Seite 7 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Vorliegend fand die im Rahmen der eingeleiteten Rentenre- vision massgebende Änderung des Invaliditätsgrads nach dem 31. Dezem- ber 2021 statt (konkret am 17. Januar 2022; vgl. unten E. 13.8.3). Es finden demnach die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem

  1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Ja- nuar 2022, Rz. 9102). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, wohnt wieder in der Türkei und war bei der schweizerischen AHV/IV versichert (IV-act. 55). Das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Re- publik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) findet deshalb Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge- bung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B/1b des Sozialversicherungsabkommens) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei- chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Insbesondere haben

C-3493/2022 Seite 8 türkische Staatsangehörige grundsätzlich unter den gleichen Vorausset- zungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 1 des Sozialversiche- rungsabkommens). Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) wurde die Rente nach dem Invaliditätsgrad wie folgt abgestuft: ein Invaliditätsgrad von mindestens

C-3493/2022 Seite 9 40 % gab Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindes- tens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invaliditätsgrad von mindes- tens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Der neue Art. 28b IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % ent- spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem In- validitätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 % erhöht sich der Rentenan- spruch linear von einem Anteil von 25–47.5 % (Abs. 4). Laufende Renten- leistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttre- ten dieser Änderung entstanden ist und die – wie vorliegend die Beschwer- deführerin – bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Bst. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 5.4 Art. 29 Abs. 4 IVG bestimmt, dass wenn der Invaliditätsgrad weniger als 50 % beträgt, die entsprechenden Renten grundsätzlich nur an Versi- cherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Auch das Sozialversiche- rungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei sieht vor, dass or- dentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens). 5.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode oder Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei- dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher- ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel- chem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

C-3493/2022 Seite 10 entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme eines massgeben- den Status im Gesundheitsfall der im Sozialversicherungsrecht übliche Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3). 5.6 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Me- thode der Invaliditätsbemessung gemäss eines Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicher- ten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV), welche den Vorgaben im Kreisschreiben des BSV zu entsprechen hat (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1; vgl. KSIR Rz. 3600 ff.). Bei im Ausland wohnenden Versicher- ten kann allenfalls auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufga- benbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebe- nen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-6210/2017 vom 30. März 2020 E. 4.6.1 und 4.6.2; vgl. auch ROLAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozial- versicherungsrecht, 2016, S. 107 mit Hinweisen auf Urteile des BVGer C- 7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des BGer 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist gemäss Begründung in der angefochtenen Verfü- gung ab dem 17. Januar 2022 von einer Verbesserung des Gesundheits- zustands der Versicherten ausgegangen im Vergleich zu demjenigen ge- mäss Verfügung vom 28. September 2017. Sie macht damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend.

C-3493/2022 Seite 11 Art. 17 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wenn der Invaliditätsgrad einer Ren- tenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (Bst. a) oder auf 100 % erhöht (Bst. b), die Invaliden- rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herab- gesetzt oder aufgehoben wird. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge- gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 7.2). 6.2 6.2.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwä- gungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, was auf periodische Dauer- leistungen, wie die Invalidenrente, regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475

C-3493/2022 Seite 12 E. 1c; Urteile des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2; 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Die Wiedererwägung unterliegt keiner zeitlichen Befristung (vgl. BGE 140 V 514 E. 3) und dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan- wendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung. Zweifellose Unrichtigkeit bedeutet, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss – dass die Verfügung unrichtig ist – denkbar ist. Es muss sich um grobe Fehler der Verwaltung handeln (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Best- immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch dann, wenn ihr ein unvollstän- diger Sachverhalt zugrunde lag. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit beruht oder die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.1; 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3; 9C_508/2015 vom 4. März 2016 E. 3; 9C_427/2014 vom

  1. Dezember 2014 E. 2.2; 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvo- raussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendiger- weise Ermessenszüge aufweisen. Zudem beurteilt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Soweit vor diesem Hintergrund ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 144 I 103 E. 2.2; 141 V 405 E. 5.2; Urteil des 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.1 mit Hinwei- sen). Eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifel- los unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 125 V 383 E. 3). 6.2.2 Sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben, kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisi- onsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die

C-3493/2022 Seite 13 zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions- verfügung mit dieser substituierten Begründung (Motivsubstitution) schüt- zen (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. Urteile des BGer 8C_23/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1, nicht publiziert im BGE 140 V 8). 6.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis

Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV). 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Hinweise). Die endgültige Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, ob- liegt jedoch der Verwaltung (im Beschwerdefall dem Gericht), welche die medizinischen Unterlagen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes frei überprüft (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 144 V 50 E. 4.3; 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 7.1). 7.2 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Beweisanforderung nicht. Der So- zialversicherungsträger als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2 je mit Hinweisen). Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, nicht publiziert in: BGE 140 V 220).

C-3493/2022 Seite 14 8. Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung vom 28. September 2017 Ausgangspunkt bildet für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des im Juli 2021 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchs- relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des Art. 17 ATSG ein- getreten ist. Mit der Verfügung vom 28. September 2017 wurde zuletzt eine materielle und umfassende Prüfung des Rentenanspruches vorgenom- men. Somit ist vorerst der Sachverhalt, wie er sich am 28. September 2017 präsentierte, darzulegen (vgl. nachfolgende E. 9). Dieser ist dann mit dem Sachverhalt, der bis zum 19. Juli 2022 vorlag, als die umstrittene Verfügung gefällt wurde, zu vergleichen (vgl. unten E. 10 ff., insbesondere E. 13.7). 9. 9.1 Mit der Verfügung vom 28. September 2017 hat die Vorinstanz der Ver- sicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine ordentliche ganze In- validenrente zugesprochen. Diese Rentenzusprache erfolgte aus medizi- nischer Sicht im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung von Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des medizini- schen Dienstes der IVSTA. Diese Ärztin wurde eingeladen, anhand der Ak- tenlage zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt bis zum 30. April 2015 vorlag, als die Versicherte ihren Wohnsitz wieder in die Tür- kei verlegte (IV-act. 37). Es ging zudem um die Umsetzung des Urteils des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2016 (IV-act. 36, 45 S. 1). 9.2 9.2.1 Dr. F. hat in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 die folgenden ärztlichen Berichte gewürdigt (IV-act. 45): den Bericht der kardiologischen Untersuchung vom 20. November 2006 des Kan- tonsspitals C._______ (IV-act. 9 S. 16 und 17), den Bericht der ambulanten Konsultation vom 19. Februar 2007 des Spitals G._______ (IV-act. 9 S. 15), den Kurzaustrittbericht vom 22. Dezember 2007 des Spitals G._______ (IV-act. 9 S. 13), den neurologischen Bericht vom 19. März 2008 des Kantonsspitals C._______ (IV-act. 9 S. 11), die Notfallmeldung vom 29. Februar 2012 von Dr. H., Allgemeinmedizinerin und Hausärztin der Versicherten (IV-act. 9 S. 10), den Austrittbericht vom 9. März 2012 der psychiatrischen Klinik I. (IV-act. 9 S. 7 ff.), das Ge- sprächsprotokoll vom 21. August 2012 von Dr. J._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD), gegen- gezeichnet am 21. September 2012 von Dr. H._______ (IV-act. 7), den

C-3493/2022 Seite 15 Bericht vom 12./14. November 2012 von Dr. H._______ (IV-act. 9 S. 1 bis 6), die Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 von Dr. J._______ des RAD (IV-act. 12) und den Verlaufsbericht mit Beiblatt vom 12. Juli 2013 von Dr. H._______ (IV-act. 18). Die IVSTA-Ärztin berücksichtigte zudem den Fra- gebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, welcher am 14. April 2017 von der Versicherten ausgefüllt und unterschrieben wurde (IV-act. 42). 9.2.2 In Würdigung dieser Berichte stellte Dr. F._______ als Hauptdiag- nose eine schwere depressive Episode (F32.2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab dem 4. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 35% und ab dem 29. Februar 2012 eine solche von 70% (IV-act. 45). Die IVSTA-Ärztin führte aus (IV-act. 45), dass nur wenige medizinische In- formationen vorlägen. Das kantonale Versicherungsgericht habe jedoch das Attest einer seit Mai 2005 bestehenden relevanten Arbeitsunfähigkeit als glaubwürdig qualifiziert, auch wenn nicht mit dem erforderlichen Be- weisgrad festgestanden habe, dass die Versicherte ab Mai 2005 vollstän- dig arbeitsunfähig gewesen sei. Das Versicherungsgericht habe weiter eine Begutachtung oder eine nochmalige Nachfrage bei Dr. H., Hausärztin, nicht als zielführend erachtet. Dr. F. hat deshalb ge- samthaft ab April 2005 das Bestehen von psychischen Beschwerden an- genommen, zumal sich die Versicherte ab dieser Zeit (nach sehr schwieri- gen Umständen ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003) in regelmässi- ger hausärztlicher Behandlung befunden und auch Psychopharmaka ein- genommen habe. Die Ärztin berücksichtigte weiter, dass sich Dr. H._______ mit der Versicherten in ihrer Muttersprache verständigen konnte und eine fachspezifische psychiatrische Behandlung aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen sei. Eine hochgradige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich jedoch nicht hinreichend ablei- ten. Die IVSTA-Ärztin hat deshalb ab dem 4. April 2005, als die ambulante Therapie bei Dr. H._______ begann (vgl. Notfallmeldung vom 29. Februar 2012, Bericht vom 12./14. November 2012 und Bericht vom 14. März 2014 dieser Hausärztin [IV-act. 9 S. 1 und S. 10 und IV-act. 32; s. aber auch Verlaufsbericht vom 12. Juli 2013 [IV-act. 18]), eine Arbeitsunfähigkeit von 35% festgelegt. Weiter führte die IVSTA-Ärztin aus, dass das Eintreten ei- ner Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten im Feb- ruar 2012 nachvollziehbar sei, nachdem eine kurze stationäre Behandlung wegen massiven psychischen Beschwerden und selbst- und fremdaggres- siven Äusserungen erforderlich geworden sei. Weiter habe Dr. H._______ 2013 einen unveränderten Gesundheitszustand attestiert und die

C-3493/2022 Seite 16 Versicherte habe 2017 eine eigentlich gänzlich aufgehobene Leistungsfä- higkeit im Haushalt angegeben. Eine hochgradige Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit als Hausfrau sei wohl anzunehmen, weshalb Dr. F._______ ab dem 29. Februar 2012, als die Versicherte notfallmässig in die psychi- atrische Klinik I._______ überwiesen wurde (cf. IV-act. 9 S. 10; s. auch IV- act. 9 S. 7), eine medizinisch-theoretisch Arbeitsunfähigkeit von 70% fest- hielt, welche als wahrscheinlich anzunehmen sei. 9.3 Gestützt auf diese Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar- beitsfähigkeiten der Versicherten durch den medizinischen Dienst hat die Vorinstanz, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, die einjährige Warte- zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG unter Berücksichtigung von aArt. 28 Abs. 2 IVG berechnet. Sie kam auch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG zum Schluss, dass am 21. April 2012 ein Invaliditätsgrad von 40% bestan- den hatte, am 3. August 2012 ein Invaliditätsgrad von 50%, am 16. Novem- ber 2012 ein Invaliditätsgrad von 60% und am 28. Februar 2013 ein solcher von 70% (vgl. interne Notiz vom 7. Juli 2017 [IV-act. 46]; s. auch Urteil des BGer 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E 4.2 und Hinweise; KSIR, Rz. 2217 und sein Anhang II: Berechnung der mittleren Arbeitsunfähigkeit und der Wartezeit). Gestützt darauf und angesichts des am 7. August 2012 gestellten Rentenantrags hat die IVSTA mit Verfügung vom 28. September 2017 der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 rückwirkend eine ordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen, nach Ablauf der 6-mona- tigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (IV-act. 54 und 59; vgl. auch aArt. 28 Abs. 2 IVG und Art. 29 Abs. 3 IVG; zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Die Anspruchsvoraus- setzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG war erfüllt, da seit 2005 AHV/IV-Beiträge geleistet wurden (IV-act. 55; vgl. bezüglich des Begriffs des Invaliditätsein- tritts: Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Urteil des BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). 10. Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 standen der Vorinstanz folgende neue medizinische und weitere Unterla- gen zur Verfügung: 10.1 Die Stellungnahme vom 15. Juli 2021 der Dr. F._______, welche das Einholen eines ausführlichen psychiatrischen Berichts aus der Türkei emp- fahl (IV-act. 69).

C-3493/2022 Seite 17 10.2 Im Bericht vom 13. August 2021 teilte der türkische Psychiater Dr. E._______ mit, dass er die Versicherte seit 2015 behandle und dass sie an einer unipolaren Depression leide. Er hat dabei den ICD-10-Code F33.1 angegeben, der für eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode, steht. Die Behandlung erfolge mit Psycho- pharmaka, es sei aber keine Besserung eingetreten und es bestehe eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 73 und IV-act. 77 für die deutsche Über- setzung); eine ärztliche Verordnung vom 13. August 2021 für Duxet und Seroquel, welche für die Behandlung von Depressionen und Angstzustän- den bzw. für die Behandlung depressiver Episoden bei bipolaren Störun- gen angewendet werden, lag dem Bericht bei (IV-act. 72 und IV-act. 78 für die deutsche Übersetzung). 10.3 Im Dossier befand sich zudem der Fragebogen für die IV-Rentenrevi- sion mitsamt Zusatzfragebogen, welche die Versicherte am 13. August 2021 ausgefüllt und unterschrieben hat. Sie gab an, dass sie keiner Er- werbstätigkeit nachgehe und dass auch ihr Mann nicht arbeite, um sich um den gesamten Haushalt zu kümmern und um sie und ihre Kinder zu ver- sorgen. Sie könne manchmal auf das Kind aufpassen (IV-act. 71). 10.4 Die Antwort vom 23. September 2021 der Dr. F., worin sie insbesondere eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz vorschlug (IV-act. 81). 10.5 Die Versicherte wurde gebeten, den Zusatzfragebogen für die Ren- tenrevision, welcher die Arbeiten im Haushalt betraf, neu auszufüllen, da der vorherige Fragebogen zu unpräzise ausgefüllt worden sei (E-Mail vom 5. Oktober 2021; IV-act. 84). Die Versicherte gab am 18. Oktober 2021 er- neut an, dass ihr Ehemann die meisten Haushaltsarbeiten verrichte. Sie beschäftige und pflege die Kinder (IV-act. 88). 10.6 Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat die Versicherte am 17. Januar 2022 in (...) untersucht. In seinem Gutachten vom 28. Februar 2022 (IV-act. 104) stellte er im Rahmen der Gesamtbeur- teilung, unter Mitberücksichtigung der schwerwiegenden Antwortverzer- rungen und der beobachteten Symptomatik, die Diagnose einer Dysthymie (F34.1; IV-act. 104 S. 28). Aktuell bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt (insbesondere S. 33, auch S. 34 bis 37 des Gutachtens). Der Laborbericht vom 21. Januar 2022 der medica lag dem Gutachten bei (S. 39 f.).

C-3493/2022 Seite 18 10.7 In der medizinisch-juristischen Beurteilung vom 19. Mai 2022 haben die Sachverständigen der IVSTA, Dr. K., Psychiater und Psycho- therapeut, sowie Frau L., Juristin, das psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ gewürdigt (IV-act. 107). Sie attestierten, dass das Gut- achten beweiskräftig sei und es insbesondere genügend Elemente ent- halte, um den systematisierten Indikatoren, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 festgelegt habe, gerecht zu werden und diese ausserdem in der Erstellung der Schlussfolgerungen berücksich- tigt worden seien. Die Sachverständigen der IVSTA haben weiter festge- halten, dass der Gutachter keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten gestellt und eine Aggravation vorgelegen habe, die im Zeitpunkt der Untersuchung das Bestehen einer invalidisie- renden Diagnose ausschliesse. Die n kamen zum Schluss, dass seit dem 14. [recte: 28.] September 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes eingetreten sei und dass im Aufgabenbereich Haushalt ab dem 17. Januar 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (IV-act. 107). 10.8 Nach dem Vorbescheid hat die Versicherte einen Arztbericht vom 27. Juni 2022 von Dr. E._______ eingereicht (IV-act. 110). Dieser nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3). Die Funktionali- tät habe sich trotz seiner Behandlung seit 2015 nicht verbessert. Es be- stehe deshalb eine 70%-ige Invalidität und die Versicherte könne nicht an- gestellt werden. 10.9 Die IVSTA hat den neuen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. K._______ zur Beurteilung vorgelegt. Dieser Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz bestätigte mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 seine bisherige Einschätzung (IV-act. 115). 10.10 Mit Eingabe vom 8. September 2025 (BVGer-act. 29) hat die Be- schwerdeführerin noch folgende neuen Dokumente ins Recht gelegt: 10.10.1 Ärztliche Berichte vom 7. Februar 2022 und 25. Juli 2023 von Dr. E., welche als Diagnose eine mittlere depressive Episode (F32.1) angaben. Es liege eine mittlere depressive Störung und eine allge- meine Angststörung vor; die Versicherte werde mit Antidepressiva behan- delt (BVGer-act. 29 S. 58 und 59). 10.10.2 Ein ärztliches Rezept von Dr. E. vom 1. September 2025, in welchem ausgeführt wird, die Versicherte habe zwischen 2015 und 2025

C-3493/2022 Seite 19 mehrere psychische Krisen durchlebt, ihre Krankheit sei nicht heilbar und beeinträchtige ihre Funktionsfähigkeit und ihren Alltag erheblich. Es wird weiterhin eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (BVGer-act. 29 S. 9 und 10). 10.10.3 Die Patientenakte der Poliklinik des staatlichen Krankenhauses M._______ bestehend aus Berichten über die Konsultationen der Versi- cherten aus der Zeit vom 23. Dezember 2015 bis zum 1. September 2025, welche in Abständen von 3 bis 4 Mal jährlich erfolgten, ausser im Jahr 2019, als während der zweiten Schwangerschaft vermehrte Konsultationen stattfanden. Es wurden die Diagnosen – rezidivierende depressive Störung (F33), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (unipolare Depression; F33.1), depressive Episode (F32), mittelgra- dige depressive Episode (F32.1) oder generalisierte Angststörung (F41.1) – sowie die verschriebenen Medikamente aufgeführt (BVGer-act. 29 S. 22 bis 57). 10.10.4 Ein ärztliches Attest eines Bildungs- und Forschungskrankenhau- ses vom 4. September 2025, unterzeichnet von Dr. N., Psychiate- rin, und mitunterzeichnet von Dr. O., Psychiater, und Dr. P., Facharzt für psychische Krankheiten. Es nennt als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und führt aus, dass die Versicherte seit 2015 wegen wiederkehrenden depressiven Störungen untersucht werde und regelmässig Duloxetin 30 mg 1x1 sowie Ketamin 200 mg 1x1 ein- nehme. Trotz der Behandlung berichte die Versicherte und ihre Angehöri- gen, dass ihre Funktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (BVGer-act. 29 S. 6 bis 8). 10.10.5 In zwei Schreiben vom 8. September 2025 führten die Tochter und der Ehemann der Versicherten im Wesentlichen aus, die Versicherte habe aufgrund ihrer Krankheit im Alltag häufig Schwierigkeiten, könne nicht al- leine ausser Haus gehen und nicht am sozialen Leben teilnehmen und die meisten Aufgaben würden vom Ehemann übernommen, auch die Betreu- ung der Kinder, worum sich auch die Tochter kümmere. Die Krankheit sei chronisch (BVGer-act. 29 S. 15 bis 17). 11. Mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Juli 2022 hat sich die Vo- rinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holte psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022 von Dr. D.

C-3493/2022 Seite 20 gestützt sowie auf die Stellungnahmen seines juristischen und medizini- schen Dienstes vom 19. Mai und 8. Juli 2022. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. 12. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren, anders als noch im Vorbescheidverfahren, zu Recht keine formellen Ausstandsgründe ge- gen den psychiatrischen Gutachter Dr. D._______ gelten, jedenfalls nicht explizit. Insbesondere führt sie im Beschwerdeverfahren nicht aus, warum das Gutachten nicht «fair» sei (vgl. Eingabe vom 8. September 2025). Sollte es sich dabei implizit um einen formellen Einwand gegen den Gut- achter handeln, wäre darauf bereits mangels Substantiierung nicht einzu- treten. Des Weiteren hätte die Versicherte formelle Einwände gegen den Gutachter, in Nachachtung des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen) so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit vorbringen müssen, vorliegend spätestens umge- hend nach der Begutachtung vom 17. Januar 2021. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, einen solchen Einwand erstmals rund eineinhalb Jahre später, am 28. Juni 2022, und damit erst nach Erhalt des negativen Vorbescheids vom 16. Juni 2022 vorzubringen. Dies gilt umso mehr, als die Versicherte laut dem Experten am Ende der Begutachtung ein Formular zur Qualitätssicherung ausgefüllt und darin ein positives Feedback bezüg- lich des gesamten Ablaufs der Untersuchung inklusive Vorbereitung und Durchführung abgegeben hatte (IV-act. 104 S. 37). Ein allfälliger formeller Einwand gegen die Person des Gutachters würde sich aufgrund des Aus- geführten somit nicht nur als unbegründet sondern auch als verspätet er- weisen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.5; Urteile des BGer 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Im Übrigen lassen sich aus der Tonauf- nahme keinerlei Hinweise entnehmen, die einen objektiven Anschein von Befangenheit des Gutachters zu begründen vermöchten (vgl. dazu: BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 8C_449/2023 9. April 2024 E. 3.1; 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 4.1.1; 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob das Gutachten von Dr. D._______ die in- haltlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert erfüllt, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu beurteilen (vgl. dazu unten E. 13). 13.

C-3493/2022 Seite 21 13.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. D._______ sowie die Stellungnahmen des medizinischen und juristischen Dienstes der IVSTA, auf welche sich die Vorinstanz abstützt, beweistauglich sind. 13.2 13.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation hat zudem einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet zu sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter muss eine begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 13.2.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder Belastungsfaktoren einerseits und Ressourcen (Kompensationspotentialen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Die festgestell- ten Einschränkungen müssen dann noch einer Konsistenzprüfung stand- halten (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; vgl. auch 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, fachgerecht gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert und zwei Kategorien gebildet (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Die 1. Kategorie «funk- tioneller Schweregrad» (E. 4.3 des Urteils) enthält die Komplexe «Gesund- heitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozia- ler Kontext» (E. 4.3.3) und die 2. Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) die Faktoren gleichmässige Einschränkung des

C-3493/2022 Seite 22 Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 13.2.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, kommt bei der Beweiswürdigung rechtsprechungsgemäss volle Beweis- kraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftrags- rechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 13.2.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stel- lungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizini- schen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu wür- digen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. Novem- ber 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 13.3 13.3.1 Dr. D._______ hat in seinem verwaltungsexternen Gutachten vom 28. Februar 2022 (IV-act. 104) einleitend die Ausgangslage und den Kon- text des Auftrags formuliert (S.4 ff. der IV-act. 104). 13.3.2 Anschliessend gab er in einem Aktenauszug den wesentlichen In- halt der zusammengetragenen medizinischen Unterlagen wieder (IV-act. 104 S. 8 ff.). 13.3.3 Unter «Befragung und Anamneseerhebung» (IV-act. 104 S. 11 ff.) führte der Experte aus, die Versicherte habe erklärt, seit ihres Aufenthaltes in der Schweiz und den erlebten Bedrohungssituationen mit ihrem ersten

C-3493/2022 Seite 23 Ehemann psychische Probleme zu haben. Sie sei reizbar, traurig und hätte in der Schweiz wiederholt Suizidversuche durchgeführt. Seitdem sie wie- der in der Türkei lebe, habe sie keinen Suizidversuch unternommen. Sie würde aber regelmässig darüber nachdenken. Die Versicherte habe zudem inhaltliche Denkstörungen mit Halluzinationen in Form von Wahrnehmung von Silhouetten oder Personen angegeben, die während ihren Schwanger- schaften besonders schlimm gewesen seien. Früher habe sie eher jüngere Männer gesehen, heute sei es ein alter Mann mit Umhang und Stab. Manchmal würde sie auch eine Figur wahrnehmen, die drohend neben ih- rem Bett stehen würde. Die Versicherte meinte, dass ihre Krankheit wahr- scheinlich infolge ihrer Beziehung zu ihrem ersten Ehemann entstanden sei, der sie neben dem Bett stehend mit dem Messer bedroht habe. Sie würde auch an akustischen Halluzinationen mit kommentierenden Stim- men leiden. Diese Denkstörungen seien mit starker Angst und Verzweif- lung verbunden. Wegen ihrer Krankheit könne sie im Alltag nichts unter- nehmen. Sie könne nicht arbeiten, auch im Haushalt könne sie überhaupt nichts erledigen. Sie sei stark gereizt und würde Sachen herumwerfen und kaputt machen, weil sie verärgert sei. Sie könne nur auf dem Sofa sitzend ihr Kind beaufsichtigen (S. 11 bis 15 des Gutachtens; auch S. 36). Der Gut- achter bemerkte, dass die Erhebung der Anamnese nur eingeschränkt möglich gewesen sei und er während der Befragung multiple Inkonsisten- zen festgestellt habe. Selbst einfache Daten hätten von der Versicherten nicht übereinstimmend wiedergegeben werden können (S. 13 ff., 17, 21). 13.3.4 Unter «Befund» (IV-act. 104 S. 17 f.), notierte der Experte, dass er insbesondere Nervositätszeichen mit Händeringen und motorischer Un- ruhe beobachtet habe. Auch eine psychomotorische Unruhe mit Anzeichen für Angst und Unsicherheit erwähnte er. Es hätten ausserdem innerhalb der orientierenden Testung erhebliche Einschränkungen bezüglich Auf- merksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie Abstraktionsfähigkeit vorgelegen. Es sei zudem eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit vor- handen gewesen. Der Gutachter hat aber keine Hinweise auf spezifische aktuelle Suizidgedanken oder -fantasien oder Hinweise auf Fremdgefähr- dung festgestellt. Überdies hätten innerhalb der gesamten Untersuchung keine Hinweise für akustische oder optische halluzinatorische Phänomene bestanden. Dr. D._______ erklärte weiter, dass die Versicherte gemäss den Laborergebnissen die angegebenen Medikamente nicht einnehme (IV- act. 104 S. 19). Gemäss der durchgeführten testpsychologischen Zusat- zuntersuchung SRSI (Self-Report Symptom Inventory) liege praktisch ein sicherer Nachweis für ungültige Beschwerdeangaben vor (S. 19 f. des Gut- achtens).

C-3493/2022 Seite 24 13.3.5 Der Gutachter hat in der medizinischen Beurteilung insbesondere die Konsistenz und Glaubwürdigkeit des ausgeprägten Leidensdruckes und der schwergradigen Einschränkungen, welche die Versicherte formu- lierte, anhand von Indizien, welche von der Literatur vorgeschlagen wer- den, bewertet (S. 22 ff.). Er hat viele Diskrepanzen festgehalten und unter- strich, dass die Versicherte immer wieder ausweichende, unpräzise und vage Antworten gegeben habe. Es bestehe eine Diskrepanz in Bezug auf die fehlende Wahrnehmung von therapeutischen Optionen; die Versicherte habe sich weder einer tagesklinischen noch einer stationären längerfristi- gen Behandlung unterziehen wollen und sie könne zudem trotz jahrzehn- telanger Erkrankung und niedrigfrequenter Behandlung kein eigenes Krankheitsbild formulieren und subjektive Möglichkeiten der Besserung an- geben. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten, sehr schweren Einschränkungen und des intakten Aktivitäts- und psychosozia- len Funktionsniveaus der Versicherten, das auch während der Untersu- chungssituation beobachtet werden konnte; so habe die Versicherte affek- tive und interaktionelle Kompetenzen sowie eine emotionale Kontrolle ge- zeigt; sie habe zudem eine mehr als 3 Stunden dauernde Untersuchung wahrnehmen und kognitiv folgen und danach zu einer Blut- und Urinunter- suchung gehen können; weiter sei ihre Reise in die Schweiz von der Fami- lie ihres Ex-Mannes organisiert worden, zu welcher sie angab, keine Be- ziehung mehr zu haben; auch habe sie 2008 in der Türkei einen Führer- schein gemacht, den sie bei sich trug, obwohl sie angab, das Haus nicht verlassen zu können. Diskrepanzen lagen auch in Bezug auf die vagen und ausweichenden Schilderungen des Krankheitsverlaufs und der Beschwer- den vor, deren symptomatische Ausprägungen zudem eher unwahrschein- lich seien; die Symptome seien vage und konnten nie genau angegeben werden; sie würden plakativ dargestellt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass alle Beschwerden, welche über eine leichte Reizbarkeit und eine teils bestehende kognitive Einschränkung hinausgingen, nicht plausibel seien. Der Krankheitsverlauf sei wenig greifbar und es entstehe der Eindruck, ei- ner Schauspielerin gegenüberzusitzen, welche die angegebenen Symp- tome nicht selbst erlebt habe. Dies alles würde auf erhebliche Antwortver- zerrungen auf dem Niveau einer Aggravation hinweisen (S. 22 bis 27). In der Gesamtbewertung, unter Berücksichtigung der Resultate des Labors, des SRSI-Fragebogens und der klinischen Beurteilung hat Dr. D._______ sodann das Vorliegen einer schwerwiegenden Aggravation bestätigt (S. 27) und präzisiert, dass eine erhebliche Antwortverzerrung auch im Ver- lauf, unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, vorliege (S. 27 f.). Er wies schliesslich darauf hin, dass er den Befundbericht, die Diagnose und die Symptomatik diesbezüglich bewertet habe (S. 32).

C-3493/2022 Seite 25 13.3.6 Der Gutachter hat die Diagnose hergeleitet (IV-act. 104 S. 28 ff.) und wegen den während der Untersuchung festgestellten leichtgradigen depressiven Symptome, deren Dauerhaftigkeit zudem nachvollziehbar sei, eine Dysthymie attestiert. Er präzisierte, dass keine leichte oder mittelgra- dige depressive Symptomatik und auch keine rezidivierende depressive Erkrankung vorliege. Der Bericht vom 13. August 2021 des behandelnden Psychiaters und dessen gestellte Diagnosen seien unzureichend, da der Bericht keinen psychopathologischen Befund enthalte. Bezüglich der in- haltlichen Denkstörungen mit Halluzinationen, welche die Versicherte an- gab, hielt der Gutachter fest, dass deren Darstellung wenig glaubhaft sei. Die Denkstörungen seien auch nicht nachvollziehbar oder typisch. Zudem müsse an ein Kopierverhalten gedacht werden, da der erste Ehemann der Versicherten an einer solchen Symptomatik gelitten habe und deswegen eine Invalidenrente beziehe. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang weiter angemerkt, dass Dr. E., welcher die Versicherte seit 2015 behandle, diese Symptomatik nicht erwähnt habe und dass die Begrün- dung der Versicherten extrem unwahrscheinlich sei, wonach der Arzt nie Zeit gehabt habe, um ihm davon zu erzählen. Dr. D. schlussfol- gerte, dass keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine Traumafolgestörung vorliege (S. 28 bis 30). Der Experte führte weiter aus, dass der Befundbericht vom 13. August 2021 von Dr. E._______ nicht ausreichend und schlüssig sei. Es liege kein psychopathologischer Be- fundbericht vor. Ausserdem habe der behandelnde Psychiater trotz attes- tierter mittelgradig depressiver Symptomatik keine kognitiven Einschrän- kungen dokumentiert und auch die angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht begründet (S. 28 f., 33). 13.3.7 Schliesslich beantwortete der Gutachter die Fragen der IVSTA (IV- act. 104 S. 32 ff.). Er erklärte insbesondere, dass basierend auf der aktu- ellen Symptomatik und der entsprechenden Diagnose keine Einschrän- kung der Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit vorliege (S. 32) und ak- tuell eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestehe und damit keine angepasste Tätigkeit formuliert werden müsse (S. 33, aber auch S. 34 bis 37). Er hat sich auch zum Verlauf und zur Entwicklung der Arbeits(un)fä- higkeiten geäussert und festgehalten, dass sich aus den Akten lediglich eine leichte psychiatrische Symptomatik mit einer erheblich psychosozia- len Belastungssituation ergebe und deshalb keine langfristige Arbeitsunfä- higkeit bestehen könne (vgl. S. 33 ff.). Eine für die Rückdatierung der Symptomatik ausreichende Dokumentation liege ausserdem nicht vor (S. 34 f.). Eine zusätzliche therapeutische Behandlung über die aktuelle

C-3493/2022 Seite 26 hinaus sei nicht notwendig bzw. diese sei in Bezug auf die von der Versi- cherten angegebenen Symptomatik nicht angepasst (S. 30, 35 f.). 13.4 13.4.1 Das Gutachten von Dr. D._______ beruht auf einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Zeitpunkt der Untersuchung vom 17. Januar 2022. Der Experte hatte Kenntnis der Vorak- ten, eine detaillierte Befragung und Anamneseerhebung durchgeführt und die erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen und Zusatzuntersu- chungen vorgenommen. Dabei setzte sich der Gutachter auch mit den ge- klagten Beschwerden sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die klinische Unter- suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe- obachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht fachgerecht erfolgt wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.1). Der Gutachter legte ausserdem die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und hat seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet und zu den Fragen der Vo- rinstanz Stellung genommen. Es ist zudem offensichtlich, dass Dr. D._______ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die not- wendige fachliche Qualifikation verfügte, um zu den psychischen Leiden der Versicherten beweistauglich Stellung nehmen zu können. 13.4.2 Dr. D._______ hat zwar nicht ausdrücklich Bezug auf die in der Rechtsprechung geltenden Indikatoren genommen (BGE 141 V 281), die wesentlichen Beweisthemen jedoch abgehandelt. 13.4.3 Der Experte begründete die gestellte Diagnose – Dysthymie – wel- che Ausgangspunkt der Indikatorenprüfung bildet – eingehend unter Be- zugnahme auf die im Klassifikationssystem ICD-10 enthaltene Umschrei- bung (IV-act. 104 S. 28 ff.). Danach ist das wesentliche Kennzeichen einer Dysthymie die langdauernde, depressive Verstimmung, die nie oder nur sehr selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. In der Anamnese und insbesondere bei Beginn der Störung können allerdings die Beschrei- bungen und Leitlinien der leichten depressiven Episode erfüllt gewesen sein (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10, 10. Aufl. 2015, S. 183). In diesem Sinne hat der Gutachter festgehalten und berücksichtigt, dass sich während der Unter- suchung leichtgradige depressive Symptome zeigten und dass es

C-3493/2022 Seite 27 nachvollziehbar sei, dass diese dauerhaft seien. Der Gutachter hat zusätz- lich erklärt, weshalb seiner Ansicht nach die depressive Symptomatik nicht den Schweregrad erreicht, um die Kriterien für eine depressive Störung zu erfüllen, und weshalb keine rezidivierende depressive Störung vorliegt. Überdies hat der Experte eingehend dargelegt, dass die Versicherte an keiner Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder an einer Traumafolgestörung leidet. Dr. D._______ hat sich auch mit dem Bericht vom 13. August 2021 des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt und begründet, weshalb der Einschätzung einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgrade Episode (F33.1), nicht gefolgt wer- den könne. Seine Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Damit steht fest, dass die Versicherte, als sie von Dr. D._______ am 17. Januar 2022 untersucht wurde, an einer Dysthymie litt. 13.4.4 Dr. D._______ hat sich weiter in seiner medizinischen Beurteilung auf der Grundlage der Anamnese und der erhobenen Befunde mit den Be- lastungsfaktoren und Ressourcen der Versicherten einlässlich auseinan- dergesetzt. Insbesondere zeigte der Gutachter auf, dass erhebliche Dis- krepanzen vorliegen (IV-act. 104 S. 20 ff.), und gelangte in der Gesamtbe- wertung, welche zusätzlich zu den Ergebnissen der klinischen Untersu- chung auch die Resultate der Laboruntersuchung und des SRSI-Fragebo- gens mitberücksichtigt, zum Schluss, dass eine schwerwiegende Aggrava- tion vorliegt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Aggravation oder eine ähn- liche Konstellation wie Simulation namentlich dann vor, wenn: eine erheb- liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschrän- kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; inten- sive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom- men wird; demonstrative Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ein bloss verdeut- lichendes Verhalten deutet jedoch nicht auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_360/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.2.1; 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1; 8C_291/2016 vom 12. August 2016 E. 2.2). Das Vorliegen von Aggravation oder Simulation kann zur Verneinung jeglicher versicherter Gesundheits- schädigung führen – es wird von Ausschlussgründen gesprochen – jedoch nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.) oder die

C-3493/2022 Seite 28 Leistungseinschränkung wegen der Aggravation nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 V 218 E. 6; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile des BGer 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2; 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1; BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Gutachter in seiner klinischen Untersuchung Diskrepan- zen festgestellt betreffend die fehlende Wahrnehmung von therapeuti- schen Optionen durch die Versicherte, das intakte Aktivitäts- und psycho- sozialen Funktionsniveau, der vagen und ausweichenden Schilderung des Krankheitsverlaufs und der Beschwerden sowie insgesamt der auswei- chenden, unpräzisen und vagen Antworten. Er hat damit zahlreiche von der Rechtsprechung beschriebene Indizien für das Vorliegen einer Aggra- vation festgestellt. Anschaulich präzisierte er zudem, den Eindruck zu ha- ben, einer Schauspielerin gegenüberzusitzen. Seine Feststellungen wur- den zusätzlich durch die Laborbefunde, wonach die Versicherte die ver- schriebenen Psychopharmaka nicht einnahm, gestützt. Auch das Ergebnis des SRSI-Fragebogens, welches belegte, dass die Versicherte keine au- thentische Beschwerdeschilderung angegeben hatte, hat das Vorliegen ei- ner Aggravation erhärtet. Es kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass der Einsatz von Testverfahren zur Beschwerde- beziehungs- weise Symptomvalidierung gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizeri- schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) für versi- cherungspsychiatrische Gutachten sinnvoll ist (vgl. Anhang 4 der Qualitäts- richtlinien) und das Bundesgericht erkannt hat, dass das Abstellen auf Va- lidierungstests zur Beurteilung einer Aggravation zulässig ist, sofern auch ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse würdigt (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.4; 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1; 8C_817/2014 E. 4.4.2). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. D._______ hat zudem, wie bereits ausgeführt, eine sehr umfassende Prüfung vorgenommen und eine überzeugende Gesamtbewertung getä- tigt, welche die erhobenen Befunde und Untersuchungsergebnisse berück- sichtigte. Damit besteht vorliegend Klarheit darüber, dass am 17. Januar 2022 eine Aggravation im Sinne der Rechtsprechung vorlag. 13.4.5 Trotz der festgestellten Aggravation litt die Versicherte nach der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. D._______ an einer Dysthymie. Der Gutachter präzisierte dabei ausdrücklich, dass er diese Di- agnose unter Mitberücksichtigung der schwerwiegenden Antwortverzer- rungen gestellt habe. Er hat somit die Auswirkungen der verbleibenden

C-3493/2022 Seite 29 Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation korrekt im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.2 bereinigt (vgl. auch Urteil des BGer 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E 8.2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dazu festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken kann. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall nur dann erheb- lich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (BGE 143 V 418 E. 8.1; Urteile des BGer 9C_599/2019 vom 24. August 2020 E. 5.1; 9C_585/2019 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung IVG, 2023, Art. 4 N. 88, S. 39). Vorliegend schloss Dr. D._______ ne- ben der Dysthymie andere gravierende Beeinträchtigungen wie namentlich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine Trauma- folgestörung explizit und mit einleuchtender Begründung aus. In dieser Si- tuation ist deshalb rechtsgenüglich ausgewiesen, dass, wie vom Experten eingeschätzt, keine andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Experte hat somit nachvollziehbar und überzeugend festgehalten, dass aufgrund der aktuellen Symptomatik und der entsprechenden Diag- nose keine Einschränkung der Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit vorliege (S. 32) und aktuell eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt be- stehe. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit fest, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand, als die Versi- cherte am 17. Januar 2022 von Dr. D._______ untersucht wurde. Aus wei- teren Abklärungen lassen sich keine neuen Erkenntnisse erwarten (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; Urteile des BGer 8C_241/2018 vom 25. Septem- ber 2018 E. 7.5.2; 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2). 13.4.6 Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. D._______ die Anforderun- gen der Rechtsprechung an den Beweiswert; die Schlussfolgerungen für den Zeitpunkt der Untersuchung am 17. Januar 2022 sind begründet und nachvollziehbar. Die Sachverständigen der IVSTA haben dies in ihrer Be- urteilung vom 19. Mai 2022 zu Recht bestätigt. 13.5 13.5.1 Gemäss der Rechtsprechung kann von einer fachgerecht erfolgten medizinischen Schätzung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Es müssen konkrete Indizien, wie offensichtliche Widersprüche oder unbe- rücksichtigte wesentliche Elemente vorliegen, die gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 137 V 210 E. 2.2.2;

C-3493/2022 Seite 30 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_232/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 4.1.2). 13.5.2 Die Versicherte beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift hauptsächlich auf den Bericht vom 27. Juni 2022 ihres behandelnden Psychiaters, Dr. E._______ (IV-act. 110; vgl. auch BVGer-act. 1 Beilagen 1 und 6), den sie bereits im Anhörungsverfahren vor der IVSTA eingereicht hatte (vgl. oben E. 10.8). Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu an- derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in de- nen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige As- pekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). Dem ist vorliegend jedoch nicht so. Dr. E._______ nannte in sei- nem Bericht keine solchen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben wären oder sonst ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. D._______ wecken würden. Dr. K._______ des medizinischen Diens- tes der IVSTA, welcher den Bericht des behandelnden Psychiaters wür- digte, erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (IV-act. 115), dass der behandelnde Psychiater keinen nachvollziehbaren Befund für die ge- stellte Diagnose, welche die schwerste mögliche Ausprägungsform der De- pression darstellen würde, geliefert habe. Zudem habe Dr. D._______ be- reits zu einem ähnlichen Bericht aus dem Jahr 2021 Stellung genommen und der neue Bericht von Dr. E._______ vermöge den in der Begutachtung erhobenen Befund mit klaren Hinweisen für erhebliche Aggravation und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nichts entgegenzusetzen. Tat- sächlich hatte der Experte den früheren, ähnlichen Bericht vom 13. August 2021 von Dr. E._______ gewürdigt und eingehend dargelegt, weshalb die- ser weder in Bezug auf die gestellte Diagnose noch in Bezug auf die ange- gebene Arbeitsunfähigkeit ausreichend und schlüssig sei (vgl. oben E. 13.3.6 und 13.4.3). Das Gericht hat dem nichts weiter beizufügen und kann die überzeugenden Schlussfolgerungen des Experten sowie des IVSTA- Arztes vollumfänglich bestätigen. Der Beschwerdeführerin, welche nicht erklärte, weshalb die Meinung ihres Psychiaters vorzuziehen sei, kann nicht gefolgt werden. Auch die mit Eingabe vom 8. September 2025

C-3493/2022 Seite 31 vorgelegten weiteren Berichte und Rezepte von Dr. E._______ aus den Jahren 2023 und 2025 enthalten keine neuen Informationen. 13.5.3 In ihrer Eingabe vom 8. September 2025 bezog sich die Versicherte weiter auf ihre Patientenakte der Poliklinik sowie auf das ärztliche Attest vom 4. September 2025, welches von Fachärzten der Psychiatrie unter- zeichnet wurde und welches nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Schwere und Dauerhaftigkeit ihrer Erkrankung eindeutig belege. Soweit die Patientenakte und das Attest in zeitlicher Hinsicht für die vorliegend zu überprüfende Zeitperiode massgebend sind – sie wurden teilweise nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 erstellt (vgl. oben E. 4.1) –, fällt auf, dass sie sehr rudimentär abgefasst sind, d.h. im Wesentlichen lediglich Diagnosen aufführen und entweder keine oder kaum Angaben zum psychiatrischen Befund enthalten. Ebenso sind die Schlussfolgerun- gen der verschiedenen Ärzte betreffend die Einschränkungen und Arbeits- unfähigkeit der Versicherten nicht begründet. Es finden sich darin auch keine Stellungnahme zu den zahlreichen Indizien für Aggravation, welche Dr. D._______ festgestellt hat. Hinzu kommt, dass die gestellten Diagno- sen, verschriebenen Medikamente sowie die Angabe, dass die Versicherte seit 2015 in der Türkei in Behandlung stehe, bereits bekannt sind und vom psychiatrischen Gutachter in die medizinische Würdigung einbezogen wur- den. Auch stellt die Chronizität einer Erkrankung an sich keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit dar. Entgegen der Ansicht der Versicherten erfüllen diese medizinischen Dokumente, welche keine neuen Elemente enthalten, die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert nicht und ver- mögen das Gutachten von Dr. D._______ nicht in Zweifel zu ziehen. 13.5.4 Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass ihre Untersuchung bei Dr. D._______ nur zwei Stunden gedauert habe. Gemäss dem Exper- ten dauerte die Untersuchung dreieinhalb Stunden, von 10:00 bis 13:30 (vgl. Auftragsquittung vom 17. Januar 2022; IV-act. 102; vgl. auch IV-act. 104 S. 4 und 23). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass kein allgemein gültiger Zeitrahmen für eine psychiatrische Exploration festgelegt werden kann und dass es für die Qualität und den Aussagehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des BGer 8C_264/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 219, S. 372), was vorliegend der Fall ist. Das Gericht hat bereits

C-3493/2022 Seite 32 festgestellt, dass das Gutachten von Dr. D._______ die allgemeinen recht- lichen Qualitätsanforderungen erfüllt. Es ist zudem zu beachten, dass die Aufgabe des Gutachters darin besteht, innerhalb einer relativ kurzen Frist den psychischen Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurtei- len (vgl. Urteil des BGer 8C_697/2023 vom 17. September 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. 13.5.5 Die Beschwerdeführerin wandte ausserdem noch ein, dass ihre Blut- und Urinanalysen im Gutachten nicht erwähnt worden seien. Dem ist nicht so. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat Dr. D._______ die Laborbefunde, wonach die Versicherte die angegebenen Medikamente nicht einnehme, in seinem Gutachten erwähnt und diese auch in seiner Beurteilung berücksichtigt (IV-act. 104 S. 19 und 27). Dies hat das Gericht bereits festgestellt. Ausserdem wurde der Bericht vom 21. Januar 2021 der medica dem Gutachten beigelegt (IV-act. 104 S. 39 f.). Die Kritik der Be- schwerdeführerin trifft nicht zu. 13.5.6 Die Beschwerdeführerin kann schliesslich auch aus den mit Stel- lungnahme vom 8. September 2025 vorgelegten Ausführungen ihrer Toch- ter und ihres Ehemanns gleichen Datums nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. oben E. 10.10.5). Es handelt sich dabei um Behauptungen und sub- jektive Sichtweisen von Laien, die über kein medizinisches Fachwissen verfügen. Sie sind nicht geeignet, die gutachterlich erhobenen Befunde und die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch den Experten in Zweifel zu ziehen. 13.6 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass am 17. Januar 2022, als die Versicherte von Dr. D._______ untersucht wurde, schwere Antwortverzerrungen in Form einer Aggravation vorlagen und die Versi- cherte an einer Dysthymie litt, die keine Arbeitsunfähigkeit begründete. Das Gutachten ist diesbezüglich voll beweiskräftig, weshalb rechtsprechungs- gemäss davon nicht abzuweichen ist. Die Einwände der Beschwerdefüh- rerin, die weder Widersprüche noch unberücksichtigte Elemente geltend machen konnte, sind unbegründet. Bei diesem feststehenden Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 11.2 und Hinweise) von weiteren Abklärungen für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode in Ab- weisung des Antrags auf Neubegutachtung abzusehen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 13.7

C-3493/2022 Seite 33 13.7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich – wie von der Vorinstanz behaup- tet – der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 28. September 2017, als die rentenzusprechende Verfügung gefällt wurde, massgebend verändert hat und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 13.7.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens – wie dies vorliegend der Fall ist – hängt wesentlich davon ab, ob sich das Gutachten ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin- blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis- wert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät- zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän- derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesund- heitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Be- fundlage (Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 mit Hinweisen). 13.7.3 Die Vorinstanz, welche vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus- ging, stützte sich auf die Beurteilung vom 19. Mai 2022 seiner Sachver- ständigen, die zuerst bestätigten, dass gemäss dem Gutachten von Dr. D._______ am 17. Januar 2022 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag und eine Aggravation bestand, die im Zeitpunkt der Untersuchung das Bestehen einer invalidisierenden Diagnose aus- schliesse. In Bezug zur Situation, die am 28. September 2017 massgebend war, zogen die Sachverständigen dann den Schluss, dass eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeiten ein- getreten sei (IV-act. 107). Tatsächlich ging die Vorinstanz im Gegensatz zur Situation vom 17. Januar 2022 davon aus, dass am 24. September 2017 eine schwere depressive Episode mit einer Arbeitsunfähigkeit von 35% ab dem 4. April 2005 und einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 29. Feb- ruar 2012 bestand habe (vgl. oben E. 9, insbesondere E. 9.2.1).

C-3493/2022 Seite 34 Die Sachverständigen der IVSTA sind in dieser Hinsicht von der Bewertung des Experten abgewichen. Dieser war der Ansicht, dass auch im Verlauf ein Beleg für eine erhebliche Antwortverzerrung vorliege und dass sich aus den früheren ärztlichen Unterlagen ein Gesamtbild von einer ausschliess- lich leichten psychiatrischen Symptomatik mit einer erheblichen psychoso- zialen Belastungssituation ergebe; es habe keine langfristige Arbeitsunfä- higkeit bestanden. Ausserdem läge für die Rückdatierung der Symptomatik keine ausreichende Dokumentation vor (vgl. oben E. 13.3.5 und 13.3.7; IV- act. 104 S. 27 f. und 33 ff.). Dr. D., der übrigens ausdrücklich zur Beurteilung der Entwicklung und des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeiten der Versicherten seit dem 28. September 2017 eingeladen war (IV-act. 94 S. 2), hat demnach keine massgebende Ände- rung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Verlauf bestätigt. Ent- gegen der Meinung der Vorinstanz läge damit kein Revisionsgrund vor. Die gegensätzlichen Ansichten des Experten und der Vorinstanz sind zu prüfen. 13.7.4 Die Meinung des Gutachters Dr. D., dass bereits früher, vor seiner Exploration vom 17. Januar 2022, eine erhebliche Antwortverzer- rung vorlag und die Versicherte lediglich an einer leichten psychiatrischen Symptomatik litt, die keine langfristige Arbeitsunfähigkeit begründete, weicht von den Schlussfolgerungen von Dr. F._______ vom 22. Juni 2017 ab, auf die sich die Vorinstanz in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September 2017 hauptsächlich abgestützt hatte (vgl. oben E. 9). Der Gutachter hat für seine gegenteilige Einschätzung einige der älteren medizinischen Berichte, welche bereits von der IVSTA-Ärztin gewürdigt worden sind (vgl. oben E. 9.2.1), beurteilt (IV-act. 104 S. 27 f. und 33 f.), d.h. den Bericht der kardiologischen Untersuchung vom 20. November 2006 des Kantonsspitals C._______ (IV-act. 9 S. 16 und 17), den Bericht der ambulanten Konsultation vom 19. Februar 2007 des Spitals G._______ (IV-act. 9 S. 15), den Kurzaustrittbericht vom 22. Dezember 2007 des Spi- tals G._______ (IV-act. 9 S. 13), den Austrittbericht vom 9. März 2012 der psychiatrischen Klinik I._______ (IV-act. 9 S. 7 ff.) sowie den Verlaufsbe- richt mit Beiblatt vom 12. Juli 2013 der Dr. H., Allgemeinmedizine- rin und Hausärztin der Versicherten (IV-act. 18). Dr. D. hat es je- doch gänzlich versäumt, dabei auch die Beurteilung von Dr. F._______ zu berücksichtigen, obwohl er von dieser Kenntnis hatte und sie in seinem Gutachten, unter dem Aktenauszug, auch kurz erwähnte (vgl. IV-act. 104 S. 8). Mangels Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. F._______ überzeugt die retrospektive Bewertung des

C-3493/2022 Seite 35 Gesundheitszustandes der Versicherten und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr. D._______ nicht. Eine retrospektive Beurteilung ist rechtsprechungsgemäss schwierig und muss erhöhten Ansprüchen ge- nügen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG; I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Das Gericht kann dem Experten auch dann nicht folgen, wenn dieser angibt, dass Belege für eine Aggravation der Beschwerden und Leistungseinschränkungen bereits früher, im Ver- lauf, vorgelegen haben sollen. Keine der früheren Arztberichte oder andere Dokumente, die sich in den Akten befinden, haben eine Aggravation oder eine ähnliche Konstellation erwähnt und es sind auch keine entsprechen- den Hinweise erkennbar. Gemäss der Rechtsprechung kann eine solche aber nicht leichthin angenommen werden, sondern muss auf einer mög- lichst breiten Beobachtungsbasis erfolgen (vgl. Urteile des BGer 9C_621/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3.3; 9C_602/2016 vom 14. De- zember 2016 E. 4.2.3). Entsprechend erweisen sich die Ausführungen des Experten in revisionsrechtlicher Hinsicht als unerheblich, da sie lediglich auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück- zuführen sind, indem sie von der Beurteilung derselben medizinischen Be- richte durch Dr. F._______ abweichen. Ein veränderter Sachverhalt oder veränderte Befundlage, welche einen Revisionsgrund begründen könnte, liegt nicht vor. 13.7.5 Es ist somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausgewie- sen, dass bereits vor dem 17. Januar 2022 eine Aggravation und lediglich eine leichte psychiatrische Symptomatik ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit bestanden haben. Die Tatsache, dass am 17. Januar 2022 eine solche Situation gemäss dem Gutachten von Dr. D._______ rechtsgenüg- lich vorlag, könnte eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse seit der Verfügung vom 28. September 2017 darstellen und damit – wie von der Vorinstanz vorgebracht – einen Revisionsgrund. Das Bundes- gericht hat dahingehend festgehalten, dass ein früher nicht gezeigtes Ver- halten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG re- levante Tatsachenänderung darstellen und zur Revision führen kann, dies etwa, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn- lichen Konstellation beruht (vgl. Urteile des BGer 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.3; 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus nachfolgenden Gründen kann jedoch die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund gegeben ist, offengelassen werden.

C-3493/2022 Seite 36 13.7.6 Tatsächlich erweist sich die rentenzusprechende Verfügung vom 28. September 2017 als nicht nachvollziehbar, weil die Vorinstanz es da- mals offensichtlich versäumt hatte, eine vollumfängliche und rechtskon- forme Abklärung des relevanten Sachverhalts vorzunehmen. 13.7.7 Das Gericht hat bereits festgestellt (vgl. oben E. 9), dass die IVSTA, ohne weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. E. 9.3), sich hauptsächlich auf die Stellungnahme vom 22. Juni 2017 der Dr. F._______ stützte, die zu einer rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum 30. April 2015, als die Versicherte ihren Wohnsitz zurück in die Türkei verlegte, ein- geladen wurde. Zudem ging es damals um die Ausführung des Entscheids vom 2. Mai 2016 des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. oben E. 9.1). Die Psychiaterin und Psychotherapeutin des medizinischen Dienstes der IVSTA hatte bei ihrer Würdigung die Versicherte nicht persönlich unter- sucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. 13.7.8 Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Sozialversicherungsgericht) nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 13.7.9 Es fällt vorliegend zunächst auf, dass Dr. F._______ in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Juni 2017 als letzten medizinischen Bericht den Ver- laufsbericht mit Beiblatt vom 12. Juli 2013 von Dr. H._______ berücksich- tigte (vgl. E. 9.2.1). Im Dossier befand sich noch der ältere Bericht vom

C-3493/2022 Seite 37 14. März 2014 dieser Hausärztin, welchen sie zuhanden des kantonalen Versicherungsgerichts ausgestellt hatte (IV-Akt 32). Über diesen Zeitpunkt hinaus enthielten die Akten keinen weiteren Arztbericht. Als die Vorinstanz drei Jahre später, mit Verfügung vom 28. September 2017, ohne zeitliche Limitierung, eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2013 zusprach, lag ihr demnach kein einziger aktueller Arztbericht vor, der nach einer per- sönlichen Untersuchung der Versicherten beweiskräftig zu deren Gesund- heitszustand und Arbeitsfähigkeit hätte Stellung nehmen können. Der Fra- gebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 14. April 2017, in dem die Versicherte angab, dass sie praktisch keine Haushalttätigkeiten ausführen könne (IV-act. 42), konnte diese Lücke offensichtlich nicht schliessen. Diese Angaben der Versicherten haben ohne objektive, umfas- sende, eingehende und inhaltsbezogene Würdigung (Prinzip der inhaltlich einwandfreien Beweiswürdigung; vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 252, S. 381) keinen Beweiswert hinsichtlich ihres Ge- sundheitszustands und das Gericht kann der Ärztin des vorinstanzlichen medizinischen Dienstes, die sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (bis zum 30. April 2015 gemäss der ihr unterbreiteten Fragestellung) auf diese Behauptungen der Versicherten bezog, nicht folgen. 13.7.10 Zusätzlich stellt das Gericht fest, dass die Ermittlung der Arbeits- fähigkeit und Invalidität der Versicherten im Haushalt auf substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse hätte erfolgen müssen (vgl. oben E. 5.6). Wenn dabei auf eine Abklärung vor Ort, bei der Versicherten zuhause in der Türkei, verzichtet werden konnte, hätte Dr. F._______ aus- führlich und detailliert zu den massgebenden invaliditätsbedingten Ein- schränkungen der Versicherten im Haushalt Stellung nehmen müssen. Sie hätte dabei die verschiedenen Tätigkeiten und deren jeweilige Gewichtung, wie vom BSV umschrieben, beachten und auch die Schadenminderungs- pflicht der Versicherten und die Mithilfe der Familienangehörigen einbezie- hen müssen (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2017, Rz. 3084 ff.). Die von Dr. F._______ vorgenommene pauschale Schätzung der Arbeits- unfähigkeiten von 35% ab dem 4. April 2005 und 70% ab dem 29. Februar 2012, welche sich auf keine konkrete Abklärung und Würdigung stützen, kommt kein Beweiswert zu. Im Übrigen genügt eine Festlegung der Arbeits- unfähigkeit, die lediglich wahrscheinlich ist – so Dr. F._______ (vgl. oben E. 9.2.2) – dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht.

C-3493/2022 Seite 38 13.7.11 Wie dargestellt erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 28. September 2017 auf der Grundlage einer gänzlich ungenügenden Ermittlung des Sachverhalts. Es lagen einerseits überhaupt keine medizinischen Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten vor. Andererseits erfolgte die Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und Einschränkungen im Haushalt auf keinen substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse der Versicherten. Die Vorinstanz hat sich zu Unrecht abschliessend auf die Stellungnahme vom 22. Juni 2017 ihres medizinischen Dienstes gestützt, welche die Beweisanforderungen der Rechtsprechung klar nicht erfüllte. Aufgrund des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die IVSTA verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen und auch Ermittlungen bezüglich der Haushalttätigkeiten der Versicherten zu veranlassen. Sie hätte dabei insbesondere einen aktuellen ärztlichen Bericht von einem psychiatrischen Facharzt einholen müssen, der auch rückwirkend zu den Arbeitsunfähig- keiten der Versicherten hätte Stellung nehmen können. Die Vorgaben des kantonalen Versicherungsgerichts im Entscheid vom 2. Mai 2016 standen dem nicht entgegen, auch wenn dieses Gericht erwogen hatte, dass für die Bestimmung des Beginns und des anfänglichen Verlaufs der Arbeits- unfähigkeit der Versicherten eine Rückfrage bei einem medizinischen Sachverständigen oder bei Dr. H._______ nicht zielführend gewesen wäre, weil sich diese dazu mangels medizinischer Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätten äussern können bzw. nicht in der Lage gewesen wären, retrospektiv weitere Angaben zu machen (vgl. E. 1.3 des Urteils; IV-act. 36 S. 4 f.). Das kantonale Versicherungsgericht hat sich dabei auf die Jahre 2003-2006 bezogen, und somit auf Jahre, die angesichts des Rentenantrags vom 7. August 2012 lange vor dem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (am 1. Februar 2013; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) lagen. 13.7.12 Die Rentenverfügung vom 28. September 2017, welcher demnach in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde lag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb auch kein Vergleich mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 vorlag, möglich ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann daher ein Revisionsgrund nicht bejaht werden, die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG sind nicht erfüllt. 13.8

C-3493/2022 Seite 39 13.8.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 28. September 2017 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen und die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 ATSG verfügte Rentenaufhebung mit substituierter Begründung im Ergebnis zu bestätigen ist (vgl. oben E. 6.2). 13.8.2 Betreffend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung steht ei- nerseits fest, dass die Rentenverfügung vom 28. September 2017 formell in Rechtskraft erwachsen ist und bisher nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat (vgl. etwa BGE 122 V 169 E. 4a). Im Weiteren kann auch die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Er- heblichkeit ohne Weiteres bejaht werden, da es sich bei der 2017 zuge- sprochenen Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt. In Bezug auf die weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der zwei- fellosen Unrichtigkeit hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Leis- tungszusprache mit Verfügung vom 28. September 2017 infolge klarer Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) auf einem gänzlich unvollständig erhobenen Sachverhalt beruhte, sowohl aus medi- zinischer als auch aus wirtschaftlicher (Haushaltabklärung) Sicht. Eine sol- che Leistungszusprache, welche in Missachtung der Rechtslage im Zeit- punkt des Verfügungserlasses und der damaligen Rechtspraxis erfolgte, gilt rechtsprechungsgemäss als gesetzwidrig und somit regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a; Urteil des BGer 9C_221/2018 vom 16 Oktober 2018 E. 3.1). Zusammenfassend liegt demnach ein Rückkommenstitel gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, welcher, wie dargestellt, grundsätzlich der Revisi- onsordnung nach Art. 17 ATSG vorgeht. 13.8.3 Da wie ausgeführt die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- weises Zurückkommen auf die Verfügung vom 28. September 2017 erfüllt sind, gilt es nun, die Beurteilung der Invalidität der Versicherten wie bei einer Revision nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorzunehmen (vgl. BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit weiteren Hinwei- sen; Urteil C-1336/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 5.4), als erwiesener- massen, gestützt auf das Gutachten von Dr. D._______, am 17. Januar 2022 eine Aggravation bestand und die Versicherte an einer Dysthymie litt, die keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die volle Arbeitsfähigkeit der Versi- cherten hat zur Folge, dass keine Invalidität vorliegt. In dieser Situation

C-3493/2022 Seite 40 durfte die Vorinstanz auch ohne Durchführung eines Betätigungsvergleichs im Haushalt das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität ver- neinen. Rechtsprechungsgemäss wirkt bei einer durch substituierte Begründung wiedererwägungsweise bestätigten Rentenaufhebung der Entzug der Ver- sicherungsleistungen ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; vgl. BGE 119 V 431 E. 2; Urteil des BGer 8C_928/2015 vom 19. April 2016 E. 3 mit Hinweisen; MARGRIT MOSER-SZELESS, in: Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire Romand, 2018, Art. 53 Rz. 97 ff.). Die Aufhebung der Rente mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 22. Juli 2022 erfolgte daher zu Recht auf Anfang des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. 14. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 im Ergebnis mit substituierter Begründung zu bestätigen. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 15. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 15.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten- vorschuss (BVGer-act. 9) wird zur Begleichung der Verfahrenskosten ver- wendet. 15.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Behörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3493/2022 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Barbara Scherer

C-3493/2022 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, Schweiz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; RS 173.110]). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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