B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3489/2022
Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juni 2022.
C-3489/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (IVSTA-act. 69) das Leistungsbe- gehren (Neuanmeldung) von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 15. Juli 2021 eine Invalidenrente zuzusprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 (BVGer-act. 2) eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 29. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2022 (BVGer- act. 8) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B., Fach- ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabili- tation, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 1. Dezember 2022 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung beantragt hat, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuge- stellt worden ist (BVGer-act. 9) und dieser mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (BVGer-act. 10) bekräftigte, die von der Vorinstanz beantragte Rück- weisung entspreche seinem beschwerdeweise gestellten Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B. in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 ausführte, dass beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, so seien bis jetzt namentlich Bluthochdruck, Fettleibigkeit, eine chronische Lebererkrankung, ein Folsäure- und Vitamin D-Mangel, eine chronische Bronchitis und ein Schlafapnoe-Syndrom, eine
C-3489/2022 Seite 3 mögliche Tuberkulose im 2020, eine Hyperreaktivität der Bronchien, ein epileptischer Anfall unklarer Genese, Alkoholismus und Entzugskrise(n), ein essentieller Tremor, ein gutartiger, anfallsweise auftretender Lage- rungsschwindel («vertiges paroxystiques bénins»), eine depressive Stö- rung, vaskuläre Insuffizienz mit einer Gehdistanz von 50 Metern, ein Status nach einer Operation nach Darmverschluss, eine Hiatushernie, Arthrose ohne funktionelle Einschränkungen oder neurologische Defizite und eine beginnende Kniearthrose festgestellt worden, dass die RAD-Ärztin ferner feststellte, dass aus den vorhandenen medizi- nischen Unterlagen keine abschliessende und umfassende medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erfol- gen könne, da insbesondere die vaskulären und psychischen Probleme eine globale Sicht benötigten, dass die Ärztin deshalb schlussfolgerte, es sei gerechtfertigt, die Be- schwerde gutzuheissen und eine pluridisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Gefässchirurgie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie anzuordnen, dass sie weiter ausführte, eine rheumatologische Begutachtung sei nicht notwendig, da die rheumatologischen Probleme erst im Anfangsstadium seien und noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit hätten, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen in ihrer Vernehmlassung die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, die Sa- che sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturier- ten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_633/2014 vom 11. De-
C-3489/2022 Seite 4 zember 2014 E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Li- nie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagno- sen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Me- dizin, Gefässchirurgie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab- klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermög- lichen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,
C-3489/2022 Seite 5 dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun- gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er- folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Be- schwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au- gust 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 10. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
C-3489/2022 Seite 6 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädi- gung von Fr. 2’800.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-3489/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-3489/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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