Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3486/2017
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3486/2017

Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Heinrich A. Dilcher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2017).

C-3486/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1957 in Ju- goslawien geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und hat eine am (...) 1985 geborene Tochter. Aufgrund verschiedener Ge- sundheitseinschränkungen meldete sie sich am 7. September 1983 zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach die Ausgleichskasse B.________ (...) der Beschwerdeführerin auf- grund eines Invaliditätsgrads von 60 % (vgl. IV-act. 7 S. 8) eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1983 (IV-act. 8 S. 7 f.) sowie mit Verfügung vom 31. Januar 1986 aufgrund eines Invalidi- tätsgrads von 65 % (vgl. IV-act. 7 S. 5) eine unbefristete halbe Invaliden- rente mit Wirkung ab dem 1. September 1985 (IV-act. 8 S. 1) zu. B. B.a Nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland bestä- tigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 29. Juli 1992 (IV-act. 22), vom 23. Juli 1996 (IV-act. 33), vom 8. Oktober 1999 (IV-act. 51 S. 2) und vom 18. März 2003 (IV-act. 60) die bisherigen Rentenleistungen. Mit Ver- fügung vom 23. September 2004 richtete die Vorinstanz der Beschwerde- führerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 neu eine Dreiviertelsrente aus, dies auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes und daher nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades (IV-act. 64). B.b Nach der Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sionsverfahrens sowie nach der Vornahme der entsprechenden Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, es sei ihr nun wieder zumutbar, eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Teilzeit-Tä- tigkeit zu 50 % auszuüben. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit wei- terhin 20 %. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 32 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer Invalidenrente (IV-act. 86). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz diesen Vorbescheid und hob die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IV-act. 100). B.c Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 durch die Beschwerde- führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ineichen, beim Bundesverwaltungs-

C-3486/2017 Seite 3 gericht erhobene Beschwerde vom 19. November 2008 (Beschwerdedos- sier C-7366/2008, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum neuen Entscheid zurück. Es verlangte hierbei insbesondere die Vornahme einer umfassenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Statusfrage der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen (Beschwerdedossier C-7366/2008, act. 23; vgl. IV-act. 118). B.d Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiat- rischen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) hielt RAD-Arzt Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2012 fest, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, indem sich am gesamten Bewegungsapparat keinerlei Anhaltspunkte (mehr) fänden für das Vorliegen einer entzündlichen Gelenkserkrankung (IV-act. 181). RAD- Psychiater Dr. med. D.________ befand demgegenüber in seiner Stellung- nahme vom 20. Oktober 2012, die neue Begutachtung belege keine Ver- besserung des Gesundheitszustands, jedoch auch keine Arbeitsunfähig- keit. Zu prüfen sei allenfalls eine Wiedererwägung der bisherigen Renten- zusprachen (IV-act. 186). Mit Vorbescheid vom 9. April 2013 erklärte die Vorinstanz der nunmehr durch Rechtsanwalt Dilcher (siehe Vollmacht in IV-act. 168) vertretenen Beschwerdeführerin, die neue Begutachtung habe keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Ja- nuar 1986 ergeben, weshalb sie Anspruch auf die bisher geleistete Invali- denrente habe (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend erneut eine Dreiviertels- rente ab dem 1. Dezember 2008, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 65 % (IV-act. 196). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B.e Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz erneut ein Rentenrevisions- verfahren ein (IV-act. 203). Nach Kenntnisnahme des aktuellen Arbeitsver- hältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben in den eingehol- ten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (IV-act. 204) sowie für Arbeitge- bende (IV-act. 212, S. 5-12) stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 die Zahlung der Rentenleistungen mit Wirkung ab dem

  1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdefüh- rerin gehe in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, was

C-3486/2017 Seite 4 sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht eines unrecht- mässigen Leistungsbezuges sowie das Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die Zahlung der Invalidenrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustel- len (IV-act. 217). B.f Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 2. August 2016 (Beschwerdedossier C-4632/2016, act. 1) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 ab. Es führte zur Begründung aus, das von der Beschwerdeführerin in ihrer seit Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen sei um einiges höher als das ihr bisher angerechnete Invalideneinkommen. Damit hätten sich die für den Einkommensvergleich massgebenden Er- werbsgrundlagen in einer rentenrelevanten Weise verändert. Ob das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit erzielte Einkom- men „rentenwidrig“ sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten könne indessen der Verdacht der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise unrechtmässig Leistungen beziehe, nicht entkräftet werden (Dossier C-4632/2016, act. 16; vgl. IV-act. 249). B.g In der Folge setzte die Vorinstanz das Hauptverfahren betreffend Ren- tenrevision fort. Nach Eingang des RAD-Schlussberichts vom 15. Novem- ber 2016 (IV-act. 252) teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Zwar ergebe sich aufgrund der Aktenlage aus gesamtgesundheitli- cher Sicht keine Änderung des Gesundheitszustands. Die wirtschaftlichen Abklärungen zeigten jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem

  1. Dezember 2012 einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit von 15 Wochenarbeits- stunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen er- ziele (IV-act. 255). Nach der Prüfung der Einsprache der Beschwerdefüh- rerin vom 9. Februar 2017 (IV-act. 257) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 14. März 2017 (IV-act. 262) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2017 die der Beschwerdeführerin bisher geleis- tete Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf. Hierbei hielt sie – ergänzend zum Vorbescheid – zur Begründung fest, sie habe von der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erst im laufenden Revisionsverfahren im Februar beziehungsweise Mai 2016 erfahren. Die Beschwerdeführerin werde in der gemischten Methode mit einer Gewich- tung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt bewertet (IV-act. 271).

C-3486/2017 Seite 5 C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dilcher, mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefoch- tene Verfügung vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausbezahlung der bisher geleisteten Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführe- rin machte zusammenfassend geltend, sie sei nicht erst seit dem 1. De- zember 2012, sondern bereits seit über zehn Jahren beruflich tätig, was der Vorinstanz bekannt sei. Das aktuell erzielte Einkommen habe sich ge- genüber der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht wesentlich ver- ändert. Diesbezüglich habe ab Dezember 2012 lediglich der Arbeitgeber, nicht aber die Art der Tätigkeit geändert. Entgegen des Hinweises in der angefochtenen Verfügung sei dieser kein Einkommensvergleich beigefügt worden. Damit sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Be- schwerdeführerin über ein rentenausschliessendes Einkommen verfügen solle (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 5. Juli 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwer- deführerin habe in Missachtung ihrer Meldepflicht nicht unverzüglich mit- geteilt, dass sie seit dem 1. Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Die früheren Tätigkeiten seien erheblich tiefer entlöhnt worden. Das aktuelle Einkommen sei sodann rentenausschliessend, da es höher sei als das bisher von der Beschwerdeführerin als Valide erzielte Einkommen in ihrer Vollzeittätigkeit als „Serviertochter“. Damit betrage der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %. Selbst unter Annahme der bishe- rigen Einschränkungen im Haushaltsbereich von 20 % resultiere damit ins- gesamt kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Abklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie der Anwendung der gemischten Methode erübrigten (BVGer-act. 6).

C-3486/2017 Seite 6 F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Einreichung einer Replik und reichte dem Bundesver- waltungsgericht einen (nicht weiter bezeichneten) Rückweisungsbeschluss an die Invalidenversicherung I.________ vom 1. August 2017 ein (BVGer- act. 12). G. In ihrer Duplik vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Anträ- gen gemäss Vernehmlassung fest und ergänzte, der von der Beschwerde- führerin eingereichte Beschluss betreffe lediglich das I.________ Verfah- ren. Die Rückweisung sei infolge verschiedener Fehler (Verfahrensfehler und ungenügende Abklärung) erfolgt (BVGer-act. 14). H. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer Pflichtverletzung spreche. Tatsächlich habe sich ab 2012 in beruflicher Hinsicht nichts verändert. Die Arbeitsstelle, der Arbeitsort und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses seien unverändert verblieben. Lediglich ihr Arbeitgeber habe gewechselt, indem die Be- schwerdeführerin bis 2012 bei dem Gaststättenpächter E.________ und anschliessend beim Landkreis F.________, der gesetzlich zur Übernahme des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, angestellt gewesen sei. Diese Übernahme stelle keinen Abschluss eines neuen Ar- beitsverhältnisses dar (BVGer-act. 17). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

C-3486/2017 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz die der Beschwer- deführerin bisher geleistete Invalidenrente (Dreiviertelsrente) aufgrund ei- ner erheblichen Änderung der wirtschaftlichen (erwerblichen) Auswirkun- gen ihres unveränderten Gesundheitszustands – infolge einer Verletzung der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.2) – rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 aufgeboben hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht das Vorliegen eines unveränderten Gesundheitszustands, son- dern ausschliesslich das Vorliegen sowohl einer Veränderung ihrer Er- werbssituation als auch einer Verletzung ihrer Meldepflicht.

C-3486/2017 Seite 8 2.3 Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist da- mit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht der Be- schwerdeführerin in Bezug auf die Änderung der wirtschaftlichen Auswir- kungen ihres unveränderten Gesundheitszustands erkannt und die der Be- schwerdeführerin bisher geleistete Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem

  1. Dezember 2012 aufgehoben hat.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

C-3486/2017 Seite 9 4. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich indessen eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3). 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86 ter ff. IVV [SR 831.201]). 4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält- nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden

C-3486/2017 Seite 10 in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver- ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen sowie des aktuellen Zu- stands. Gegenstand des Beweises ist somit eine entscheidungserhebliche Tatsachenveränderung. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.6 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb- lichen Änderung des Invaliditätsgrads ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiel- len Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Ände- rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, durch einen Vergleich des (erwerblichen) Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung gemäss Verfügung vom 29. Mai 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017. 5. 5.1 Mit der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 29. Mai 2013 (IV-act. 196) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin weiterhin die bisher geleistete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich aufgrund des eingeholten rheumatologischen sowie psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Ja- nuar 1986 ergeben. Dies stellt den Ausgangspunkt für die nachfolgende revisionsrechtliche Prüfung hinsichtlich einer erheblichen Veränderung des

C-3486/2017 Seite 11 Sachverhalts (respektive der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands; vgl. E. 4.4) dar. 5.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Vorinstanz alsdann die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invaliden- rente (Dreiviertelsrente) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 aufgeho- ben mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezem- ber 2012 einer in Teilzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 15 Wochen- arbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkom- men erziele. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die neue Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2013 gemeldet, fänden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr habe die Vorinstanz erst im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens im Februar beziehungsweise Mai 2016 von dieser neuen Erwerbstätigkeit erfahren. Damit machte die Vorinstanz im- plizit eine Verletzung der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin gel- tend – wie mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 nachträglich aus- drücklich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E) sowie mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 bereits angedeutet (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) –, mit welcher sie die rückwirkende Aufhebung der bisher geleisteten (und mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 [IV-act. 217] mit Wirkung ab dem

  1. Juli 2016 vorläufig sistierten) Dreiviertelsrente per 1. Dezember 2012 begründete.

Die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erhebli- chen Änderung (das heisst vorliegend ab Beginn des neuen Arbeitsverhält- nisses der Beschwerdeführerin) per 1. Dezember 2012 ist gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 Bst. b IVV unter anderem dann gerechtfertigt, wenn die Rentenbe- zügerin einer ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist. Art. 77 IVV regelt in diesem Zusammenhang unter dem Titel „Meldepflicht“, dass die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch we- sentliche Änderung, namentlich eine solche der Arbeits- oder Erwerbsfä- higkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Im Folgenden ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 77 IVV vorliegt. 6.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwer- deführerin bereits seit Mai 2001 in Teilzeit beruflich betätigt. Ab dem 1. Mai

C-3486/2017

Seite 12

2001 war sie während 12 Stunden pro Woche respektive während 49 Stun-

den pro Monat bei G., Pächter des (...)-Ladens, als Verkäuferin angestellt. Hierbei erzielte sie ein Erwerbseinkommen von EUR 325.– pro Monat. Der Vorinstanz war dieser Umstand aufgrund der Angaben in dem am 10. Februar 2003 bei ihr eingegangenen Fragebogen für Arbeitgeber vom 5. Februar 2003 (IV-act. 57) bekannt. Das Einkommen hat sie indes- sen zu jenem Zeitpunkt weder als rentenerheblich noch als rentenaus- schliessend qualifiziert (vgl. „Révision: Exposé“ in IV-act. 59 S. 2 und Ren- tenverfügung vom 23. September 2004 in IV-act. 64). 6.2 Erst im Jahr 2008, im Zusammenhang mit dem durch die Vorinstanz von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Sachver- halt Bst. B.b), erfuhr die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehreren Jahren ihre Arbeit gewechselt und ihr Arbeitspensum erhöht hatte. Eine entsprechende unaufgefordert eingegangene Meldung seitens der Beschwerdeführerin ist in den Akten nicht enthalten. Gemäss den von ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Gasthaus (...) in H., ausge-

füllten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (nicht datiert, in IV-act. 69

  1. 1 f.) sowie für den Arbeitgeber vom 14. Februar 2008 (in IV-act. 69
  2. 3 f.) arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 ebendort als

Kioskverkäuferin während wöchentlich 4 Tagen à rund 4 Stunden täglich

sowie während insgesamt 59 Stunden pro Monat für einen Stundenlohn

von EUR 9.50 brutto. Insgesamt erzielte sie damit ein Monatseinkommen

von EUR 700.– brutto respektive EUR 560.– netto. Die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin gab sodann im Fragebogen für Arbeitgeber vom

14. Februar 2008 an, sie habe der Beschwerdeführerin infolge Behinde-

rung eine leichtere Arbeit im Sinne von kürzeren Arbeitszeiten zuteilen

müssen (vgl. IV-act. 69 S. 3). Ohne einen Gesundheitsschaden würde die

Beschwerdeführerin (weiterhin) EUR 9.50 pro Stunde sowie EUR 1‘650.–

pro Monat verdienen (vgl. IV-act. 69 S. 4). Im Urteil des Bundesverwal-

tungsgerichts Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016, Sachverhalt Bst.

B, wurde dieses hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall im Rahmen

der Prüfung „prima facie“ im Zusammenhang mit der vorläufigen Renten-

einstellung (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.e) fälschlicherweise als das von

der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 effektiv erzielte Einkommen darge-

stellt. Dieses offensichtliche Versehen, welches sich in jenem Fall nicht ent-

scheiderheblich auswirkte, ist hiermit zu korrigieren.

Dieses von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 effektiv erzielte monatli-

che Erwerbseinkommen von EUR 560.– erachtete die Vorinstanz zwar in-

sofern als rentenerheblich, als sie mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008

C-3486/2017 Seite 13 (IV-act. 86) respektive mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (IV-act. 100) gestützt darauf die Zumutbarkeit einer Teilzeit-Tätigkeit zu 50 % erkannte und die Rente der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2008 aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht hob indessen seinerseits mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 diese Verfügung vom 8. Oktober 2008 auf und verpflichtete die Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens vom 20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.c), auf dessen Grund- lage jene mit der heute in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Mai 2013 der Beschwerdeführerin aufgrund eines unveränderten Gesundheits- zustands weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente gewährte. Diese Verfü- gung stellt den vorliegenden Ausgangspunkt dar (vgl. vorangehend E. 4.6 Abs. 2 und E. 5.1). 6.3 Schliesslich geht aus dem durch die neue Arbeitgeberin der Beschwer- deführerin, den Jugend- und Freizeiteinrichtungen im Eigenbetrieb des Landkreises F., ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016 hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche während täglich drei Stunden, insgesamt während 60 Stunden pro Monat, als Per- sonalverantwortliche im (...)-Kiosk Bürotätigkeiten nachging. Hierbei er- zielte sie gemäss Angaben der Arbeitsgeberin ein Monatsgehalt von EUR 1‘764.90 (IV-act. 204). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai 2016 bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der aktuellen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine Bürotä- tigkeit handle. Der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn (ohne Kost und Lo- gis) betrage im Jahr 2015 EUR 25‘345.32 sowie seit dem 1. März 2015 (Zeitpunkt der letzten Tariferhöhung) EUR 1‘764.90 im Monat. Ohne Ge- sundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin dasselbe verdienen. Die von der Beschwerdeführerin erzielten AHV-beitragspflichtigen Einkommen der letzten drei Jahre – inkl. 13. Monatslohn sowie Leistungsentgelt – be- trugen gemäss der Arbeitgeberin im Jahr 2015 EUR 25‘345.30 (bei 795 Arbeitsstunden im Jahr), im Jahr 2014 EUR 24‘267.75 (bei 780 Arbeits- stunden im Jahr) sowie im Jahr 2013 EUR 26‘508.80 (bei 780 Arbeitsstun- den im Jahr). In den „Zusatzfragen: Beschreibung der individuellen Tätig- keit“ gab die Arbeitgeberin an, dass die Beschwerdeführerin oft (zu 34-66% respektive während 3 bis rund 5.5 Stunden täglich) im Sitzen ausgeübten Bürotätigkeiten nachgehe (IV-act. 212 S. 5-11). 6.4 Aufgrund der vorangehenden Darstellung steht ohne Weiteres fest, dass zwischen der von der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 aus- geübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin beim Gasthaus (...) in H.

C-3486/2017 Seite 14 und der seit dem 1. Dezember 2012 neu ausgeübten Tätigkeit als Perso- nalverantwortliche im (...)-Kiosk ein qualitativer Unterschied besteht, in- dem es sich bei der neuen Tätigkeit der Beschwerdeführerin einerseits um eine Bürotätigkeit (statt einer Tätigkeit im Verkauf) handelt, welche ande- rerseits nachweislich besser entlöhnt wird. 6.5 Von diesem Wechsel der Arbeit sowie insbesondere der Erhöhung des von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens ab dem 1. Dezember 2012 hat die Vorinstanz erstmals im Rahmen des ab dem 5. Mai 2015 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IV-act. 201) per 22. Feb- ruar 2016 (Eingang des entsprechend ausgefüllten Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016; vgl. IV-act. 204) erfahren. Die Beschwerdeführerin lässt zwar in ihrer Beschwerde durchblicken, ihre neue Arbeitgeberin habe die Vorinstanz bereits mit einer Bestätigung vom 18. März 2013 über diesen Umstand informiert. Eine entsprechende Be- stätigung ist indessen in den vorliegenden Verfahrensakten nicht enthalten (siehe bereits Urteil des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.2). Im Schreiben an die Invalidenversicherung I.________ vom 16. Juni 2017, welches die Beschwerdeführerin ihrer unaufgefordert einge- reichten Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ans Bundesverwaltungs- gericht (BVGer-act. 17) beigelegt hat, machte die Beschwerdeführerin so- dann geltend, die Vorinstanz behaupte, keine Erklärung vom 18. März 2013 erhalten zu haben. Dies sei unverständlich, da die Vorinstanz diese Erklä- rung bis ins Jahr 2016 nie angemahnt habe. Die Vorinstanz hätte der Be- schwerdeführerin eine Frist zur Rücksendung der Fragebögen ansetzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, die Vorinstanz habe die entsprechende Information er- halten. Hiermit behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversi- cherung I.________, ihre Arbeitgeberin habe am 18. März 2013 eine Er- klärung im Rahmen eines von der Vorinstanz eingeholten Fragebogens ab- gegeben. Damit gesteht die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass sie selber der Vorinstanz nicht unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zukommen liess. Zum anderen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Vor- instanz unmittelbar vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeit- punkt, das heisst in der Zeit von etwa Januar bis März 2013, keine entspre- chenden Fragebögen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin versandt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz mit Vorbe- scheid vom 9. April 2013 aufgrund des neu eingegangenen Gutachtens vom 20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.d) festgehalten,

C-3486/2017 Seite 15 dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 1986 in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 191). Für die Vorinstanz ergab sich somit im Zeitpunkt zwischen dem Eingang des erwähnten Gutachtens und dem Erlass des Vorbe- scheids vom 9. April 2013 keinen Bedarf, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erneut abzuklären. Wenn die Vorinstanz in jenem Zeitpunkt – trotz des fehlenden entsprechenden Abklärungsbedarfs in je- nem Verfahrensstadium – erneut Fragebögen zur Erhebung der wirtschaft- lichen Verhältnisse an die Beschwerdeführerin versendet hätte, wäre der Ausgang dieser Fragebögen in den elektronisch geführten Akten zwingend verzeichnet. Überdies hätte die Vorinstanz diesbezüglich bei fehlender Re- tournierung praxisgemäss eine entsprechende Rückfrage respektive Mah- nung verschickt, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenver- sicherung I.________ zu Recht erkannt hat. Die Behauptung der Be- schwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz am 18. März 2013 hinsichtlich der neuen Arbeitsstelle informiert, ist damit als eine blosse Schutzbehaup- tung zu werten. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann in ihrer Beschwerdeschrift da- rauf aufmerksam, dass bereits im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Juni 2012 auf der Seite 18 erwähnt werde, dass sie in den Jahren 2007/2008 als Kassiererin in einem (...) tätig gewesen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz über die neue Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 nicht informiert wurde, handelt es sich doch bei der im Gutachten erwähnten Tätigkeit um die der Vorinstanz bereits seit der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 bekannte, von der Beschwerdeführerin zuvor ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin bei dem Gasthaus (...) in H.________ (vgl. vorangehend E. 6.1 Abs. 2). 6.7 Insgesamt steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Be- schwerdeführerin die Vorinstanz nicht unaufgefordert hinsichtlich ihrer seit dem 1. Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Büroange- stellte informiert hat. Diese Information erhielt die Vorinstanz erst im Rah- men des am 21. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens zufällig respektive auf ihre entsprechende Nachfrage hin. Eine Verletzung der Mel- depflicht im Sinne von Art. 77 IVV seitens der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu bejahen.

C-3486/2017 Seite 16 6.8 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen beschwerdeweise sinnge- mäss geltend, ihre neue Arbeitgeberin Jugend- und Freizeiteinrichtungen im Eigenbetrieb des Landkreises F.________ habe per Dezember 2012 die Führung des Kioskbetriebs im (...) H.________ übernommen, bei unver- änderter Übernahme des bisherigen Anstellungsverhältnisses der Be- schwerdeführerin. Es habe sie deshalb gar keine Meldepflicht getroffen, da sie lediglich ihren Arbeitgeber, faktisch nicht aber ihre Arbeitsstelle gewech- selt habe. Diese Behauptung hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Zwar zeigt eine Online-Recherche, dass bezüglich des Gasthauses (...) tatsächlich ein Wechsel der Pachtverhältnisse stattgefunden hat (indessen ohne ent- sprechende Datumsangabe) und dass der Kioskbetrieb daraufhin infolge dieser Neustrukturierung der Einfachheit halber, unabhängig vom Gasthof- betrieb, vom Landrat F.________ geführt wurde (vgl. [...], zuletzt abgerufen am 8. Mai 2019). Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bereits zuvor ebendiese Tätigkeit ausgeübt, spricht hingegen, dass die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Arbeitge- bende vom 31. Mai 2016 explizit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin führe die aktuelle Bürotätigkeit (erst) seit dem 1. Dezember 2012 aus (vgl. IV-act. 212 S. 6). Aufgrund der vorliegenden Akten steht ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Oktober 2010 (Austritt infolge Saisonbetrieb; vgl. Fragebögen für den Arbeitgeber vom 13. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 in IV-act. 128 sowie 141) sowie anschliessend vom 1. April 2011 bis über den 13. Oktober 2011 hinaus (vgl. Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 13. Oktober 2011 in IV-act. 128) unverändert als Kioskverkäuferin im Kartenverkauf beschäf- tigt war. Eine anschliessende Meldung an die Vorinstanz betreffend eines hernach – allenfalls bereits in der Zeit zwischen November 2011 und No- vember 2012 – erfolgten Wechsels der beruflichen Tätigkeit der Beschwer- deführerin vom Verkauf in die aktuell ausgeübte Bürotätigkeit fehlt, wie vo- rangehend in Erwägung 6.5 dargelegt, in den vorliegenden Akten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die aktuelle Erwerbstä- tigkeit unverändert (das heisst sowohl mit Blick auf die Art der Tätigkeit als auch den damit erzielten Verdienst) bereits vor dem 1. Dezember 2012 ausgeübt, erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich. Würde diese Behauptung zutreffen, was vorliegend zumindest für die Zeit bis und mit Oktober 2011 widerlegt ist, so führte dies lediglich zu einer Vergrösse- rung der ohnehin bereits vorliegenden Verletzung der Meldepflicht der Be-

C-3486/2017 Seite 17 schwerdeführerin (vgl. E. 6.7), indem diese der Vorinstanz die aktuell aus- geübte berufliche Tätigkeit zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte mittei- len müssen. 7. Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin zwischen den vor- liegenden Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 (vgl. E. 5) eine erhebliche Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 fest, es ergebe sich aus gesamtgesundheitlicher Sicht nach der Aktenlage keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin machte sodann ihrerseits weder im vorinstanzlichen Revisionsverfahren noch beschwerdeweise eine Verän- derung (respektive Verschlechterung) ihres Gesundheitszustands geltend. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung der Parteien sowie angesichts der vorliegenden Medizinalakten, insbesondere des im vorliegenden Ausgangspunkt (vgl. E. 5.1) eingeholten umfangreichen rheumatologischen-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) sowie der nur wenigen daraufhin bei der Vorinstanz eingegangenen medizinischen Unterlagen (IV-act. 219-239), ergibt sich vorliegend kein Anlass für eine vertiefte Prüfung hinsichtlich einer Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerin sind daher aufgrund der Akten zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den vorliegenden Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 8. Abschliessend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich vom 14. März 2017 (IV-act. 262) zu überprüfen. 8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Recht- sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns beziehungsweise im Revisionszeitpunkt (vorliegend: Zeitpunkt der Rentenaufhebung; vgl. Urteile des BGer 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

C-3486/2017 Seite 18 Für den vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich wäre daher grundsätzlich auf die Verhältnisse per 1. Dezember 2012 (das heisst auf den Zeitpunkt, ab welchem sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erheblich verbessert haben sowie ab dem die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin effektiv aufgehoben hat) abzustellen. 8.2 Die Vorinstanz hat im erwähnten Einkommensvergleich vom 14. März 2017 sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf die Jahre 2013 bis 2016 angegeben. Hiernach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 für ihre frühere berufliche Tätigkeit als Serviererin (damalige Berufsbezeichnung: „Serviertochter“) in einem Hotel (vgl. IV-act. 4 S. 4) ein Einkommen von EUR 22‘392.25 verdient. Es handelt sich hierbei um den in Deutschland gültigen Tabellenlohn von Servierpersonal in Hotels und Restaurants des Jahres 2005 von EUR 1'405.–, welchen die Vorinstanz unter Berücksichtigung allfälliger Trinkgeldern von 15 % auf EUR 1'616.75 erhöht (vgl. Einkommenvergleich vom 3. März 2009 in IV-act. 110), anschliessend aufgrund der deutschen Lohnindexes bis 2013 angepasst sowie auf das Jahr („statistischer Jahreslohn“) umgerechnet hat. Die Beschwerdeführerin hat weder den diesem statistischen Jahreslohn zugrunde liegenden Tabellenlohn des Jahres 2005 noch die daraufhin vorgenommenen Indexierungen dieses Tabellenlohnes von im vorangegangenen Revisionsverfahren vorerst bis zum Jahr 2008 (vgl. früheren Einkommensvergleich vom 3. März 2009 in IV-act. 110) sowie im aktuellen Verfahren bis zum Jahr 2013 (siehe Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in IV-act. 262) bestritten. Auf diesen indexierten Tabellenlohn, das heisst den Validenlohn von EUR 22‘392.25, ist daher vorliegend abzustellen. 8.3 Als Invalideneinkommen führte die Vorinstanz die in den Jahren 2013 bis 2015 von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aufgeführten Jahreseinkommen auf, entsprechend für das Jahr 2013 den Jahreslohn von EUR 26‘508.80 (vgl. vorangehend E. 6.3). Die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen des Jahres 2013 ergab – angesichts des über dem Valideneinkommen von EUR 22‘392.25 liegenden Invalideneinkommens von EUR 26‘508.80 – keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 %. 8.4 Wie bereits vorgangehend (E. 7.1) dargegelegt, wären vorliegend eigentlich die Vergleichslöhne des Jahres 2012 relevant. Nachdem die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin indessen lediglich die Monats-

C-3486/2017 Seite 19 sowie Jahreslöhne der Jahre 2013 bis 2015 angegeben hat und nicht davon auszugehen ist, dass sich der Lohn für den Monat Dezember 2012 erheblich von den ab Januar 2013 erzielten Monatslöhnen unterschied, erleidet die Beschwerdeführerin durch das Abstellen auf den vorliegend bekannten, von ihr effektiv erzielten Jahreslohn 2013 keinen Nachteil. Selbst wenn der Monatslohn von Dezember 2012 noch etwas unter dem durchschnittlichen Monatslohn des Jahres 2013 gelegen haben sollte, so stünde diesem der lediglich bis Dezember 2012 indexierte und damit erfahrungsgemäss ebenfalls geringfügig tiefere Tabellenlohn gegenüber. Nachdem das von der Beschwerdeführerin in der aktuellen beruflichen Tätigkeit erzielte Invalideneinkommen des Jahres 2013 deren früheren Validenlohn ohnehin bei Weitem übersteigt, erscheint es vorliegend gänzlich ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Vergleichs- einkommen auf der Grundlage des Jahres 2012 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändern könnte. Entscheidend ist schliesslich, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage basieren (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2), was mit den Vergleichslöhnen des Jahres 2013 gegeben ist. Die von der Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in beruflicher Hinsicht für das Jahr 2013 vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrads ist daher zu schützen. 8.5 Für die Betätigung im Haushalt wurde die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1985 als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft (vgl. IV-act. 7 S. 5). Diese Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich hat die Vorinstanz in den fol- genden Revisionsverfahren jeweils übernommen (vgl. IV-act. 78 S. 1, 100, 108, 110 und 215). Im vorausgegangenen Revisionsverfahren hat der RAD mit Stellungnahme vom 28. Mai 2008 entsprechend die Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushaltsbereich bestätigt (IV-act. 84). Im aktuellen Verfahren bescheinigte der RAD mit Stellungnahme vom 25. April 2017 hingegen, die Beschwerdeführerin sei für die Führung des (nunmehr) Zweipersonen- Haushalts (vgl. hierzu Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 3. Juni 2016 in IV-act. 212) nicht mehr eingeschränkt (IV-act. 268). Während sich die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 14. März 2017, auf welchen sie in der angefochtenen Verfügung verwies, lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich äusserte und auch in der angefochtenen Verfügung keine Angaben zur Arbeitsunfä- higkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich machte, hielt sie dies- bezüglich in ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht fest, es

C-3486/2017 Seite 20 könne offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich tatsäch- lich ganz weggefallen sei, da auch ein Invaliditätsgrad von 20 % im Haus- haltsbereich insgesamt keine anspruchsbegründende Invalidität begründe. 8.6 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 ausführte, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der gemischten Me- thode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt zu bewerten (vgl. IV-act. 271). Daher ist vorliegend für die Ermittlung des In- validitätsgrads der Beschwerdeführerin die gemischte Methode anzuwen- den gemäss Ziff. 3097 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversi- cherungen (BSV), in der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Unter Annahme der für die Beschwerdeführerin günstigeren bisherigen Arbeits- unfähigkeit von 20 % im Haushaltsbereich präsentiert sich diese Berechnung der Gesamtinvalidität (als gewichteter Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilberichen gemäss BGE 130 V 97 E. 3.4; vgl. KSIH Rz. 3101) wie folgt: (20 x 0.5 [Haushaltsbereich]) + (0 x 0.5 [Erwerbsbereich]) = 10 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. vorangehend E. 4.2). Der Vorinstanz beipflichtend kann daher vorliegend offenbleiben, ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Führung des aktuellen Zweipersonenhaushalts auf 0 % geduziert hat, wie dies der RAD angenommen hat. 8.7 Anders sah die Situation noch im Jahr 2008, und damit vor Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2013 (vorliegender Ausgangspunkt; vgl. E. 5.1), aus. Damals verdiente die Beschwerdeführerin gemäss der damaligen Arbeitgeberin ein Monatseinkommen von EUR 700.– brutto respektive von EUR 560.– netto (vgl. E. 6.2). Dies entspricht einem Bruttojahreslohn von EUR 8‘400.–. Eine Gegenüberstellung mit dem per 2008 indexierten Vali- deneinkommen von EUR 1‘660.22 pro Monat respektive von EUR 19‘922.64 pro Jahr („statistischer Jahreslohn“; vgl. IV-act. 110 sowie 262) macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin damals noch kein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen erzielte, da das damalige Invalidenein- kommen der Beschwerdeführerin noch weniger als die Hälfte des ihr an- gerechneten Valideneinkommens betrug. Unter diesen Umständen ist, ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine seit dem 1. Dezember 2012 eingetretene erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands nicht von der Hand zu weisen.

C-3486/2017 Seite 21 9. Aufgrund des langjährigen Rentenbezugs der Beschwerdeführerin ist vor einer allfälligen revisionsweisen Rentenaufhebung rechtssprechungs- gemäss die Frage der zumutbaren Wiedereingliederung zu prüfen. 9.1 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revi- sions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst- eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffe- nen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb- lich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Feb- ruar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). Zur Feststellung des für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung ei- ner versicherten Person massgebenden Eckwerts des 15-jährigen Renten- bezugs wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4). 9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwischen der ersten Rentenzu- sprechung ab dem 1. September 1983 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der von der Vorinstanz rückwirkend verfügten Rentenaufhebung per 1. Dezem- ber 2012 während annähernd 30 Jahren eine Invalidenrente bezogen. Da- mit fällt sie in die Gruppe der Rentenbezügerinnen, welchen grundsätzlich die Selbsteingliederung nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. In- dessen hat die Beschwerdeführerin vorliegend faktisch gezeigt, dass ihr die Selbsteingliederung effektiv möglich und zumutbar war, indem sie ihr Arbeitspensum in den vergangenen Jahren laufend erhöht hat und aktuell der ihr als Invalideneinkommen angerechneten beruflichen Tätigkeit nach- geht. Die Beschwerdeführerin ist somit in die ihr angerechnete berufliche Verweisungstätigkeit bereits vollumfänglich eingegliedert. Eine Erwerbsun- fähigkeit ist daher vorliegend infolge Selbsteingliederung zu verneinen (vgl. MONIKA WEHRLI, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in der Invalidenversicherung Zumutbarkeit – Leistungskürzung – Grund- rechte, SZS 2016, S. 11 Rz. 30). Weitere Massnahmen zur Eingliederung sind unter diesen Umständen vorliegend nicht erforderlich.

C-3486/2017 Seite 22 10. Zusammenfassend ist vorliegend eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 4.4 und 7.6 f.) der Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls hat sie zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin erkannt. Die rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 verfügte Aufhebung der bisher der Beschwerde- führerin geleisteten Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 11. Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz noch hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 (vor der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 erfolgten Rentensistierung; vgl. Sachverhalt Bst. B.e) zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu verfügen haben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht kürzlich betreffend die Meldepflicht während des Bezugs einer Unfallrente festge- halten, dass die Mitwirkungspflicht ein zentrales Element im Rahmen der Sozialversicherungen darstelle. Im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht seien Sanktionen erforderlich, damit ein Anreiz bestehe, sich geset- zeskonform zu verhalten. Das Bundesgericht folgerte, es wäre stossend, wenn eine Person durch die treuwidrige Unterlassung der Meldung einer wesentlichen Tatsache profitieren würde, indem die pflichtwidrig erwirkte Weiterausrichtung der Leistung ohne Folgen bliebe. Dadurch würde sie ge- genüber einer Person, die ihrer Meldepflicht nachkommt, bessergestellt, was der Rechtsgleichheit krass zuwiderlaufen würde (siehe Urteil des BGer 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3.5 f.). 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

C-3486/2017 Seite 23 12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3486/2017 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-3486/2017 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 100 BGG

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  • Art. 29 IVG
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  • Art. 77 IVV

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  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

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  • Art. 2 VGKE
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