Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3476/2016
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3476/2016

Urteil vom 30. August 2016 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer

Parteien

B._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer und Mirjam Barmet, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Advokatur und Notariat Neidhart Vollenweider Joset Stoll Göschke Gysin, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch (versäumte Frist im Verfahren C-1563/2016).

C-3476/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch- spezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan), an seiner Sit- zung vom 21. Januar 2016, gestützt auf Art. 39 Abs. 2 bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Me- dizin (im Folgenden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe hoch- spezialisierte Viszeralchirurgie der hochspezialisierten Medizin zugeordnet wird, dass dies die Oesophagus-, die Pankreas-, die Leber-, die tiefe Rektumre- sektion und die komplexe bariatrische Chirurgie umfasst, dass dieser Beschluss am 9. Februar 2016 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2016 813), dass die B._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Be- schluss mit Beschwerde vom 10. März 2016 angefochten hat, dass mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016, die am 6. April 2016 zuge- stellt wurde, die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 25. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet wurde und demzufolge das Bundessverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2016 vor dem Bun- desverwaltungsgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat mit dem Antrag, es sei die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren C-1563/2016 wiederherzustellen, dass die Frage, ob die Wiederherstellung einer versäumten Frist auch nach Abschluss des Prozesses möglich ist, von Art. 24 VwVG nicht ausdrücklich beantwortet wird (vgl. Urteil des BGer 9C_75/2008 vom 20. August 2008), dass dagegen Art. 50 Abs. 2 BGG ausdrücklich bestimmt, die Wiederher- stellung könne auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden und führe zur Aufhebung des Urteils (vgl. Urteil des BGer 2C_98/2008 vom 12. März 2008 E. 1 mit Hinweisen),

C-3476/2016 Seite 3 dass der Umstand, dass Art. 24 VwVG beim Erlass des Bundesgerichtsge- setzes nicht mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt wurde, nicht bedeutet, dass in seinem Anwendungsbereich der Eintritt der Rechtskraft eine Wiederherstellung verunmöglicht (vgl. dazu Botschaft vom 28. Feb- ruar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4406 Ziff. 4.3.6), dass eine derartige Unterscheidung nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht angezeigt ist, dass die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist wiederherzustel- len, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz darstellt (BGE 117 Ia 297 E. 3c S. 301 mit Hinweis; BGE 108 V 109 E. 2c S. 110), dass es darum geht, unverschuldet erlittene verfahrensrechtliche Nachteile zu beseitigen, dass zudem für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig ist, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteile des BGer 9C_75/2008 vom 20. August 2008; C 224/00 vom 26. September 2000), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist, dass Art. 53 Abs. 1 KVG bestimmt, dass gegen bestimmte Beschlüsse der Kantonsregierungen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören u.a. die Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. BVGE 2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröf- fentlichte E. 1.1), dass in BVGE 2012/9 E. 1 das Bundesverwaltungsgericht seine Zustän- digkeit betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM Beschlussor- gans bejaht hat. Hingegen wurde in der Rechtsprechung die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, wenn das HSM Beschlussorgan in

C-3476/2016 Seite 4 einem Entscheid ausschliesslich über die Frage der Zuordnung eines Be- reichs zur HSM entscheiden sollte, zuerst offengelassen (vgl. BVGE 2013/45 E. 2.6, 2013/46 E. 2.3 bzw. 2014/4 E. 2.2.3), dass im Urteil vom 9. Juni 2016 im Fall C-2251/2015 das Bundesverwal- tungsgericht entschieden hat, es sei von seiner Zuständigkeit bei Be- schwerden gegen Zuordnungsbeschlüsse des HSM-Beschlussorgans aus- zugehen (E. 2.5), es kam im selben Urteil auch zum Schluss, dass die Vertragsparteien der IVHSM von einem zweistufigen Verfahren ausgegangen seien (zuerst Zu- ordnung, dann Zuteilung) und nur gegen Zuteilungsbeschlüsse eine Be- schwerde nach Art. 53 KVG zulassen wollten, und dass dies system- und bundesrechtskonform sei, denn Zuordnungsbeschlüsse seien generell- abstrakter Natur und der Gesetzgeber habe keine abstrakte Normenkon- trolle durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Urteil des BVGer C-2251/2015 vom 9. Juni 2016 E. 3.3 – 5.3), dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab- gehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) wieder hergestellt wird, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Beschwerdeführer respektive seines Vertreters zu ge- währen ist (Urteile des BGer 2C_1096/2013 E. 4.1 mit Hinweisen), dass objektive Unmöglichkeit in Frage kommt, wie beispielsweise Naturka- tastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, oder subjek- tive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv be- trachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch beson- dere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert wor- den ist; in Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Ur- teil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.), dass es dem Gesuchsteller obliegt, dass Gesuch um Wiederherstellung zu begründen unter Beilage der entsprechenden Beweismittel (vgl. BGE 119 Ib 86 E. 2a),

C-3476/2016 Seite 5 dass nach ständiger Rechtsprechung der Partei und ihrer Rechtsvertretung auch Fehler von Hilfspersonen zuzurechnen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3), dass eine fehlende Begründung zu einem Nichteintreten auf das Gesuch führt (vgl. Urteil des BVGer C-79/2016 vom 14. Januar 2016 E. 4.4 mit Hin- weisen), dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht einzutreten ist, weil im Wiederherstellungsgesuch kein unverschuldeter Hinderungsgrund des Vertreters geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des BVGer C-79/2016 vom 14. Januar 2016 E. 4.5.1), dass sich der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang nicht mit dem Hin- weis begnügen kann, er habe die gerichtliche Kostenvorschussverfügung seinem Mandanten korrekt zugestellt, dass der Rechtsvertreter vielmehr gehalten gewesen wäre, bei der Man- dantin vor Ablauf der Frist zur Kostenvorschusszahlung nachzufragen, ob dieser geleistet wurde und gegebenenfalls vorsichtshalber ein Fristerstre- ckungsgesuch einzureichen oder den Kostenvorschuss selbst vorzu- schiessen, dass ein Rechtsvertreter, der zu keiner dieser Vorsichtsmannsnahmen greift, nicht geltend machen kann, er oder sein Mandant sei im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise vom fristgerechten Handeln abgehalten worden (vgl. Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012, E. 4.3.5), dass in diesem Zusammenhang die unbewiesen gebliebene und sehr all- gemein gehaltene einfache Behauptung (Nr. 12 des Wiederherstellungs- gesuchs [S. 7]) des Rechtsvertreters, er sei von einem Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin über die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses in- formiert worden, offensichtlich nicht genügt, dass nämlich nichts Präzises darüber beigefügt wird, geschweige denn be- wiesen wird, wann diese Information an den Rechtsvertreter weitergege- ben worden wäre, in welcher Form und mit welchem Inhalt, dass im konkreten Fall auf präzise Angaben aber nicht hätte verzichtet wer- den können, lagen doch drei Kostenvorschüsse im Spiel, die innert der gleichen Frist von der zuständigen Stelle der Gruppe Hirslanden hätten be- zahlt werden müssen,

C-3476/2016 Seite 6 dass der Rechtsvertreter also sehr präzise Rückfragen bei der Beschwer- deführerin hätte stellen müssen, um sich zu vergewissern, dass alle drei Kostenvorschüsse auch zeitgerecht bezahlt wurden, was er aber nicht ein- mal behauptet, getan zu haben, dass zudem auch die Beschwerdeführerin keine unverschuldete Hinde- rung geltend machen kann, dass nämlich, auch wenn ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einem anderen Mitarbeiter in der Buchhaltung das E-Mail des Rechtvertreters vom 6. April 2016 korrekt weitergeleitet hätte, und bei der internen Weiter- leitung dieses E-Mails ein technischer Übermittlungsfehler aufgetreten wäre, offensichtlich immer noch die Beschwerdeführerin oder eine von ihr eingesetzte Hilfsperson gehalten gewesen wäre zu prüfen, ob die elektro- nische Nachricht tatsächlich erhalten und umgesetzt wurde (Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4), dass die Beschwerdeführerin aber im Wiederherstellungsgesuch klar nichts beigebracht hat, dass beweisen könnte, dass sie intern eine genü- gend präzise Abklärung getätigt hat, um ohne jegliches Verschulden davon ausgehen zu können, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wor- den wäre, lagen doch drei Kostenvorschüsse im Spiel, die innert der glei- chen Frist zu bezahlen waren, dass mit anderen Worten auch die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht die im konkreten Fall notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, dass sie aber trotzdem ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, obschon ihr bewusst sein musste – auch anhand der oben zitierten ständi- gen und bekannten Rechtsprechung – dass sie keine Möglichkeit hatte, mit diesem Gesuch durchzudringen, dass es im Übrigen auch offensichtlich nicht Aufgabe des Gerichts ist, nach Hinderungsgründen beim Beschwerdeführer zu forschen, bevor auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, zumal bei unverschuldeter Hinderung eine Wiederherstellung möglich ist (Urteil 2A.339/2006 vom 31. Juli 2006 E. 4.2 mit Hinweisen), dass auch nicht einzusehen ist, warum das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte (vgl. in diesem Zusammen- hang auch das Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.1

C-3476/2016 Seite 7 mit Hinweisen), indem es bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ver- bleibs der Zahlung nicht nachgefragt hat, weil andere Kliniken der Gruppe Hirslanden den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt haben, obliegt es doch der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (vgl. obige Ausführungen), dass in diesem Zusammenhang der Verweis der Beschwerdeführerin auf BGE 139 III 364 E. 3.2.3 unbehilflich ist und diese Praxis ausserdem eine ganz andere Konstellation betrifft, dass nach dem Gesagten und im einzelrichterlichen Verfahren auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei auf- zuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 30. Mai 2016 nachträglich geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, inbe- griffen wenn es sich um ein Fristwiederherstellungsgesuch geht, unzuläs- sig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG).

Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-3476/2016 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. Der nachträglich bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Kilian Meyer

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Gesetze

12

BGG

  • Art. 50 BGG
  • Art. 83 BGG

KVG

  • Art. 39 KVG
  • Art. 53 KVG
  • Art. 90a KVG

VGG

  • Art. 23 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 24 VwVG

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