Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3460/2018
Entscheidungsdatum
18.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3460/2018

Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 30. Mai 2018.

C-3460/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und dort wohnhaft (Vorakten 19, 32). In den Jahren 1988 bis 1995 arbeitete sie in der Schweiz als Servicemitarbeiterin im Gastgewerbe und leistete in die- ser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 89). Seit ihrer Rückkehr nach Bos- nien und Herzegowina im Jahre 1995 ist die Versicherte nicht mehr er- werbstätig (Vorakten 62, 89). B. B.a Am 19. Januar 2009 stellte die Versicherte beim zuständigen Sozial- versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Aus- richtung einer IV-Rente (Vorakten 8), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde (Vorakten 10). Am 20. April 2010 wurde das Rentengesuch mittels offiziel- lem Formular gestellt (Vorakten 19). B.b Mit Verfügung vom 8. April 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren ab (Vorakten 46). Die von der Versicherten bzw. ihrem Rechtsvertreter Gojko Reljic dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-2452/2011 vom 5. Dezember 2012 in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sa- che zu neuer Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich Gesundheitszustand und Einschränkung im Haushalt sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 54). B.c Die Vorinstanz holte in der Folge beim Zentrum für Medizinische Be- gutachtung (B.), Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invali- denversicherung (MEDAS) in Z., ein interdisziplinäres medizini- sches Gutachten (in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neu- rologie, Psychiatrie und Orthopädie) ein (Vorakten 86). Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erneut ab (Vorakten 105). B.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum ver- treten durch Gojko Reljic, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die

C-3460/2018 Seite 3 Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschlies- sender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 126). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (E. 9) zusam- menfassend fest, dass die konkreten Einschränkungen der Beschwerde- führerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt worden seien, weshalb es nicht möglich sei, zuverlässig einzuschätzen, in welchem Mass und in wel- chen Tätigkeiten des Haushalts die Beschwerdeführerin rentenrelevant eingeschränkt sei. Ausserdem wurde die als neues Leistungsgesuch zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 zur Prüfung und Abklärung an die Vorinstanz überwiesen. B.e Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsver- treter in der Folge einen Fragebogen sowie zusätzliche Fragen zwecks Ab- klärung der Einschränkungen im Haushalt zu (Vorakten 152). Da die Vor- instanz die Beantwortung der gestellten Fragen (Vorakten 154, 162) als mangelhaft erachtete, kam sie gestützt auf die Stellungnahme des versi- cherungsinternen Ärztegremiums (Vorakten 172) zum Schluss, die Be- schwerdeführerin sei für eine Nachuntersuchung im B._______ in Z._______ einzuladen (Vorakten 174). Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz daraufhin mit, dass sie mit einer erneuten Untersuchung im B._______ nicht einverstanden sei (Vorakten 175, 177). B.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten 187). C. Gegen diese Zwischenverfügung (BVGer-act. 1/1) erhob die Beschwerde- führerin, nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juni 2018). Sie stellte das Rechtsbegehren, die Zwischen- verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr auch ohne erneute polydisziplinäre Abklärungen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 2).

C-3460/2018 Seite 4 E. Mit Replik vom 11. Juli 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte ihre Beschwerde vollumfänglich aufrecht (BVGer-act. 5). F. Die Vorinstanz erneuerte mit Duplik vom 18. Juli 2017 ihre Anträge auf Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischen- verfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich- netes Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 (BVGer-act. 1/1), mit welchem sie an einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält. 1.3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu- ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Be- schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde

C-3460/2018 Seite 5 (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde- verfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Be- gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). 1.3.3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die Vorinstanz die polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ an. Diese Zwischenverfügung gilt gemäss der dargelegten Rechtsprechung als anfechtbar, weshalb die vorliegende Beschwerde zu- lässig ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzego- wina und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Bosnien und Herze-

C-3460/2018 Seite 6 gowina bislang kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Aller- dings ist weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen) anwendbar (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachten Anspruch auf eine Invali- denrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkom- mens). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

C-3460/2018 Seite 7 5. Zunächst ist zu klären, ob die von der Vorinstanz angeordnete polydiszip- linäre Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist die Vorinstanz mit rechtskräfti- gem Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 an, unter Berücksichti- gung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch möglich sind und in welchem Umfang, und welche nicht mehr. Laut Urteil sind weiter Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Das Urteil hält fest, dass die Vor- instanz die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tatsachen zu befragen habe, idealerweise unter Beizug einer medizinischen Fachper- son. Dabei liege in ihrem Ermessen, ob die Befragung schriftlich, z.B. durch Beizug der Schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina, oder durch erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgen soll (E. 7.5.5). Das Bundesverwaltungsgericht weist im besagten Urteil ausserdem darauf hin, dass es sich anbieten würde, die Abklärung, welche im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vorzunehmen sei, zusammen mit den erwähnten Abklärungen vorzunehmen (E. 8). 5.2 Wie erwähnt, stützt die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfü- gung namentlich auf den Rapport der Sitzung des versicherungsinternen Ärztegremiums vom 9. November 2017, wonach eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zu erfolgen hat (Vorakten 172/2). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei nicht notwendig. Sämtliche erforderlichen Angaben würden sich aus den bereits vorhandenen Unterlagen ergeben (BVGer-act. 1 S. 2 f.). 5.3 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtser- heblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er ei- nen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob auf- grund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen

C-3460/2018 Seite 8 Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.). 5.4 Nach dem Gesagten liegt es somit im Ermessen der Vorinstanz, mit welchen Mitteln sie die Abklärungen vornehmen will, die sie gemäss den – für sie bindenden (BGE 94 I 384 E. 2) – Erwägungen des erwähnten Urteils C-3041/2014 des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführen hat (vgl. oben E. 5.1). Dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 ausgefüllten Fragebogen (Vorakten 154) und ihre (unda- tierten) Antworten zu den zusätzlichen Fragen (Vorakten 162) als ungenü- gend erachtet, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die folgenden Aussagen ihres medizinischen Dienstes: Laut dem Be- richt des Psychiaters Dr. C._______ vom 23. Juni 2017 ist eine klare Stel- lungnahme zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich, da im nicht korrekt ausgefüllten Formular die Gewichtung der diversen Tätigkeiten (genaue Anzahl Stunden pro Woche vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) fehle. Ausserdem verweist Dr. C._______ auf die – gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche – Abklä- rung der Schadenminderungspflicht (Vorakten 167/2). Das interdisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, internistisch, allgemeinmedizinisch, rheuma- tologisch, physikalisch und rehabilitativ) zusammengesetzte Expertengre- mium kommt laut Rapport vom 9. November 2017 zum Schluss, dass beim B._______ in Z._______ eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Be- schwerdeführerin in Auftrag zu geben sei, um die Einschränkungen der Be- schwerdeführerin im Haushalt zu beurteilen und gleichzeitig die von ihr gel- tend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu untersu- chen und dazu Stellung zu nehmen. Das Ärztegremium ist der Ansicht, dass gestützt auf den von der Beschwerdeführerin unvollständig ausgefüll- ten Fragebogen bzw. ihrer Aussage, sie könne nichts mehr machen, eine entsprechende Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit schwierig oder unmög- lich sei (Vorakten 172/2). Diese Aussagen der versicherungsinternen Arzt- personen überzeugen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind unvoll- ständig (vgl. Aufgaben im Haushalt: Vorakten 154/9 f.) und/oder zu pau- schal (z.B. Vorakten 154/11, 162). Es liegen damit keine substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, auf welche sich die Ärzte des medizinischen Dienstes bei der Beurteilung stützen könnten (vgl. RO- LAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kie- ser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1 und C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9).

C-3460/2018 Seite 9 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1 S. 2 f.) kön- nen weder ihre Angaben noch die eingereichten, kurz gehaltenen Berichte der behandelnden bosnischen Ärzte, welche sich in keiner Weise zur Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äussern (vgl. Vorakten 138-145, 156-157, 164, 179-184; BVGer-act. 16/1), als ausreichendes Mit- tel dienen für die Abklärungen, welche das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil C-3041/2014 fordert (vgl. dazu auch die entsprechende Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 17. Mai 2018, Vorakten 186). Anders als die Beschwerdeführerin meint (BVGer-act. 5), kann aufgrund dieser Unterlagen somit nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % für Tätig- keiten im Haushalt ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an einer polydis- ziplinären Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ festhält. Da dem bereits vorhandenen Gutachten des B._______ (Vorakten 86) laut dem rechtskräftigen Urteil C-3041/2014 (E. 7.2 und 7.3) Beweiswert zukommt, ist für die noch offenen Fragen (Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes, Einschätzung der Arbeitsfähig- keit im Haushalt) richtigerweise wiederum beim B._______ ein ergänzen- des polydisziplinäres Gutachten einzuholen und kein neuer Gutach- tensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Die Anordnung einer unzulässigen „second opinion“ liegt un- ter diesen Umständen jedenfalls nicht vor (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am B._______ (BVGer-act. 1 S. 3) erscheint im Übrigen halt- los, zumal die pauschal und sinngemäss erhobenen Vorwürfe nicht konkret belegt werden. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin (vgl. BVGer-act. 3/3), dass eine ersatzweise Begutachtung in Bosnien ange- sichts der fehlenden Vertrautheit der dortigen Ärzte mit den schweizeri- schen Kriterien der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht ziel- führend wäre. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch die geltend ge- machte Verschlechterung insbesondere des psychischen Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin abzuklären ist (vgl. Vorakten 172/2 sowie 138, 150, 156, 180) und dabei die neueste bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu beachten ist (vgl. BGE 143 V 418; 141 V 281). Die angeordnete Abklärung könnte daher nicht ohne Weiteres am Wohnort der Beschwer- deführerin durchgeführt werden (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Ja- nuar 2007 E. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsan- spruch auf Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Die Beschwerdefüh-

C-3460/2018 Seite 10 rerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von der bosnischen „Kommis- sion“ beurteilen zu lassen (BVGer-act. 1 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in der angefochte- nen Zwischenverfügung angeordnete polydisziplinäre Abklärung der Be- schwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zumutbar ist. 6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Ge- richt) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b sowie des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 82 m.H.). Es obliegt daher in erster Linie der ver- sicherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Es muss hinreichend begründet sein (Urteil des BVGer C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.). 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorliegen, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen. Sie stützt sich dabei auf den bereits erwähn- ten Rapport der Sitzung des Expertengremiums vom 9. November 2017 (Vorakten 172) sowie die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai 2018 (Vorakten 186). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie könne aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zu den Untersuchungen in die Schweiz reisen. Sie reicht im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte aus ihrem Heimatland ein, welche ihren Gesundheitszustand aus neurologi- scher und psychiatrischer Sicht sowie die sich daraus ergebende Reiseun- fähigkeit belegen sollen (BVGer-act. 1/3 und 1/4, 7). 6.4 Die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebracht. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings keine Ausführungen dazu, sondern verweist lediglich auf die eigenen An- gaben der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter in der E-Mail vom

C-3460/2018 Seite 11 12. Juni 2018, in welcher sie ihm mitteilte, dass sie sich nicht gut fühle und daher nicht zu der Begutachtung in die Schweiz reisen könne (BVGer- act. 1/2 bzw. 18/1). Diese Selbstangaben sind aber nicht ausreichend für die Annahme einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso we- nig ergibt sich ihre Reiseunfähigkeit aus den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Kurzberichten aus Bosnien und Herzegowina: Im Kontrollbericht der behandelnden Psychiaterin vom 10. Juni 2018 (BVGer-act. 1/3 bzw. 18/2) wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), gestellt, eine Zustandsverschlechterung erwähnt und die Patientin als so- zial isoliert, uninteressiert, initiativlos, mit einem Gefühl der Perspektiven- losigkeit und des Selbstmitleides sowie anhedonisch mit ausgeprägten ni- hilistischen Vorstellungen beschrieben. Im Kurzbericht des behandelnden Neurologen vom 12. Juni 2018 (BVGer-act. 1/4 bzw. 18/3) werden ausser- dem die folgenden Diagnosen genannt: Läsionen der Zervikalwurzeln (ICD-10: G54.2), Läsionen der Lumbosakralwurzeln (ICD-10: G54.4), Dia- betes mellitus, Typ 2 (ICD-10: E 11) sowie diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2). Der (subjektive) Zustand wird als seit der letzten Unter- suchung (im Januar 2018) unverändert bezeichnet. Es ist in diesem Kurz- bericht die Rede von einer allgemeinen Schwäche, gastrischen Störungen, Sensitivitätsstörungen an Armen und Beinen, Schmerzen in der Halswir- belsäule und in der lumbosakralen Wirbelsäule. Von einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist in all diesen Unterlagen aber nicht die Rede. Es kann aufgrund der dort gestellten Diagnosen und enthaltenen knappen Angaben hinsichtlich Zustand bzw. Zustandsveränderung und Medikation auch nicht ohne Weiteres auf eine solche geschlossen werden. Auf den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2018 (BVGer-act. 7) im Laufe des Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen Kurzbe- richt aus Bosnien und Herzegowina vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 15/1 bzw. 16/1) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dort wird die Beschwer- deführerin zwar als reiseunfähig bezeichnet. Eine ausreichende Begrün- dung der Reiseunfähigkeit fehlt allerdings. Die Wiederholung der bislang gestellten Diagnose (ICD-10: F33.3) und die Angabe der Medikation genü- gen nicht. Auch die Ausführungen zum Befund lassen keinen nachvollzieh- baren und überzeugenden Schluss auf die Reiseunfähigkeit der Beschwer- deführerin zu. Deren Zustand wird einerseits als unverändert beschrieben und andererseits wird eine deutliche Verschlechterung sozialer, emotiona- ler und intellektueller Funktionen erwähnt, was eine Reisefähigkeit aber noch nicht ausschliesst. Dass die Beschwerdeführerin laut dem besagten Bericht sodann eine ständige Überwachung benötigt und in Begleitung des

C-3460/2018 Seite 12 Sohnes zur Kontrolle erscheint, begründet schliesslich auch nicht in hinrei- chender Weise ihre Reiseunfähigkeit in die Schweiz, zumal – wie die Vor- instanz zu Recht ausführt (BVGer-act. 3/3) – über den Zeitpunkt und die genauen Modalitäten der Begutachtung noch gar nicht entschieden ist. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit ihrer polydiszipli- nären Nachbegutachtung in der Schweiz auch mit der langen Dauer des Verfahrens begründen möchte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten seit Erlass des Rückweisungsur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016 (vgl. v.a. Vorakten 152-154, 158-162) für eine rasche Behandlung der Sache nicht förderlich war. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 zu keiner Kritik Anlass gibt. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter diese Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteile des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 sowie C-1542/2014 vom 29. Juni 2015 E. 8.1). 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

C-3460/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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