B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3434/2014
Urteil vom 16. September 2015 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3434/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, (geb. 1987), kosovarischer Staatsangehöriger, wurde in der Schweiz geboren und verfügte über eine Niederlassungsbe- willigung. B. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt: Mit Bussenverfügung vom 5. Juli 2006 wegen mehrfacher Verlet- zung von Verkehrsregeln und Übertretung des Strassenverkehrs- gesetzes zu einer Busse von Fr. 300.-; mit Strafbefehl vom 20. November 2007 wegen versuchten Raubs, Drohung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Ta- gessätzen à je Fr. 100.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-; mit Bussenverfügung vom 9. Februar 2009 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je Fr. 60.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2007 ausgesprochene Probezeit wurde um ein Jahr verlängert; mit Strafverfügung vom 10. August 2009 wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-; mit Entscheid vom 17. August 2011 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vorsätzlicher einfa- cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Novem- ber 2007 und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Februar 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt; seit dem 31. Juli 2010 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvoll- zug. Am 30. Juli 2013 wurde er bedingt entlassen.
C-3434/2014 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (zuletzt bestätigt durch Urteil des BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014) widerrief die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise bis zum 15. Mai 2014 angesetzt. Am 13. Mai 2014 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz kontrolliert. D. In seinem Schreiben vom 30. April 2014 gewährte das Bundesamts für Migration (BFM; neu: Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemass- nahme. Dieser reichte am 12. Mai 2014 seine Stellungnahme ein. Im We- sentlichen bezog er sich dabei auf die positiven Aspekte im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 und betonte sein Engagement bei der Resozialisierung und seine positive Entwicklung. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er sogleich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aufgrund der guten Bewährung und der familiären Beziehungen – insbesondere auch nach der Heirat einer Schweizer Bürgerin – lasse sich vorliegend eine unbefristete Fernhalte- massnahme nicht rechtfertigen; diese sei auf drei Jahre zu beschränken. E. Das BFM verhängte am 16. Mai 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Zur Begründung wurde zunächst auf die Verurteilung vom 17. August 2011 zu einer fünfjährigen Freiheits- strafe verwiesen. Davor sei der Beschwerdeführer bereits vier Mal verur- teilt worden. Er habe die zweimalige Chance des bedingten Strafvollzugs ungenutzt gelassen und während der Probezeit schwere Straftaten verübt. Im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 sei u.a. erwähnt, dass eine Rückfall- gefahr nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der Rechtsgü- terverletzung, des bisherigen Verhaltens und der kurzen Bewährungszeit sei eine Prognosestellung derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Ausland unter Beweis zu stellen. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen ein längerfristiges Einreiseverbot. Hinsichtlich des geltend gemachten privaten Interesses sei festzuhalten, dass Eltern und Geschwister ihn nicht von der Begehung der schwerwie- genden Straftaten hätten abhalten können und dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung damit habe rechnen müssen,
C-3434/2014 Seite 4 dass er die, nach Bestätigung des Widerrufs der Niederlassungsbewilli- gung durch das BGer, mit einer Schweizer Bürgerin geschlossene Ehe nicht in der Schweiz leben könne. F. Kurz zuvor am 9. Mai 2014, hatte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin N._______ geheiratet. Am 2. Juni 2014 ersuchte die Ehefrau die kantonale Migrationsbehörde um Familiennachzug des Beschwerdefüh- rers. Das Gesuch ist derzeit hängig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2014 beantragt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Beschränkung des Einreiseverbots auf drei Jahre. In formeller Hinsicht ersucht er um un- entgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wurde in der Hauptsache vorgebracht, er habe zum Tatzeitpunkt eine schwere Alkoholintoxikation aufgewiesen. Laut forensischem Gutachten sei er zum massgebenden Zeitpunkt durch depressive und suizidale Ten- denzen in seinem Persönlichkeitsgefüge destabilisiert gewesen. Insge- samt habe dies zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt, was das Strafgericht bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt habe. Er habe seine Strafe im offenen Vollzug verbüsst und die Ausgangs- regelungen seien aufgrund seiner guten Führung schrittweise gelockert worden. Aus dem Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 ergebe sich eine sehr gute Führung, vorbildliches Sozialverhalten und korrektes Verhalten dem Anstaltspersonal gegenüber. Ebenfalls werde auf das enge familiäre Ver- hältnis hingewiesen. Die Tragfähigkeit des Umfelds gebe keinen Anlass zu Fragen. Er habe seine Vollzugszeit ausgesprochen positiv absolviert. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters vom 1. Juli 2013 beweise der Be- schwerdeführer eine gute Belastbarkeit in Konfliktsituationen. Die Tat habe sich aus den spezifischen Umständen unter Alkoholeinfluss entwickelt. Er zeige Bedauern und Reue und nehme am Wiedergutmachungsprogramm der Strafanstalt teil. Die Alkoholproblematik scheine überwunden und er sei bereit, mit der Bewährungshilfe vollumfänglich zusammenzuarbeiten. Es sei zu seiner Nachreifung und Festigung der Persönlichkeit gekommen. Die gesamte Entwicklung führe zu einer positiven Legalprognose mit einem eher geringen Rückfallrisiko. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er sich wieder beruflich integrieren können. Aufgrund der guten Be- währung, der positiven Prognose und der familiären Beziehungen sei eine dreijährige Fernhaltemassnahme gerechtfertigt.
C-3434/2014 Seite 5 H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 verweist die Vorinstanz auf die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche ihn nicht von der Begehung weiterer Taten hätten abhalten können. Grundsätz- lich werde am verhängten Einreiseverbot festgehalten. Auch die Ehe- schliessung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundigen Schwei- zer Bürgerin – im Aufenthaltsbeendigungsverfahren sei noch eine angeb- lich sechsjährige Beziehung zu einer anderen Partnerin geltend gemacht worden – vermöge daran nichts zu ändern. Angesichts der neuen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einreiseverbote zwin- gend zu befristen seien, sehe sie sich indessen veranlasst, das Einreise- verbot ab Haftentlassung Ende Juli 2013 auf die Dauer von 15 Jahren, bis zum 31. Juli 2028, zu befristen. I. Mit Replik vom 25. März 2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Dauer von 15 Jahren sei unverhältnismässig lang. Das schwere strafrecht- liche Verschulden werde nicht bestritten, doch müsse aufgrund der akten- kundigen Berichte nicht von einer künftigen Gefahr für die öffentliche Si- cherheit ausgegangen werden. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei ernst- haft und sie suchten eine gemeinsame Zukunft. Für die Ehefrau sei indes- sen klar, dass ihre Zukunft in der Schweiz sei und dass sie ihre Ehe für längere Zeit im Sinne einer Fernbeziehung führen müsse. Damit sei ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK stark eingeschränkt und eine fünfzehnjährige Fernhaltemassnahme erweise sich als unverhältnismässig lang. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
C-3434/2014 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie be- reits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Einrei- severbote, die auf der Grundlage von Art. 67 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maxi- mal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zu- ständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o- der ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-3434/2014 Seite 7 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe- nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial- prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter- nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver- langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge- fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik- tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie- derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E.
C-3434/2014 Seite 8 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, insbeson- dere auf diejenige vom 17. August 2011. Zweifellos stellen bereits die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grund- sätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt. 5. 5.1 Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreise- verbot wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwal- tungsgerichts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf die höchste zulässige Dauer von 15 Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Ein- reiseverbots zulassen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz im Vorfeld können nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 3.4) schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer recht- lich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. 5.2 Die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse deu- ten auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Der Beschwerdeführer, von Beruf Metzger, habe gemäss Entscheid vom 17. August 2011, mit einem 30 cm langen Fleischmesser, dem unbewaffneten Opfer einem Stich in den Oberbauch versetzt und damit dessen Tod verursacht. Zudem habe er dem Opfer ins Gesäss gestochen. Er habe wahllos um sich gestochen und da- bei mit dem Messer, mit dem er sich ursprünglich selber habe umbringen
C-3434/2014 Seite 9 wollen, mehrere Personen getroffen, welche sich am Tatort befunden hät- ten. Ihm sei gleichgültig gewesen, wie und wo er die Personen, die sich mit ihm am Tatort befanden, traf und er habe auch schwere bzw. tödliche Ver- letzungen in Kauf genommen. Dies zeige sich einerseits durch die Verlet- zungen der Opfer und andererseits durch das Zielen auf den Oberkörper sowie die Herz- und Halsgegend. So habe er ein zweites Opfer nur am Oberarm, aber dennoch auf Herzhöhe getroffen. Bei einer weiteren anwe- senden Person habe er mit dem Messer in Richtung Hals gezielt. Einem dritten Opfer, von welchem er zuvor "herumgeschubst" worden sei, und wodurch er sich wohl bedrängt gefühlt habe, habe er in einer völlig unver- hältnismässigen und unkontrollierten Reaktion einen Oberschenkeldurch- stich zugefügt, was für eine erhebliche Kraftanwendung bei der Tatwaffen- führung spreche. Den Beschuldigten treffe daher ein schweres Verschul- den und er hätte der Situation problemlos ausweichen können, wenn er den Tatort frühzeitig verlassen hätte. Trotz seines destabilisierten psychi- schen Zustandes und der starken Alkoholisierung schloss das Gericht auf- grund der konkreten Umstände nicht auf eine vollständige Aufhebung der Steuerungs- und damit der Schuldunfähigkeit. Sein zumindest eventualvor- sätzliches Handeln werde indessen davon nicht berührt. 5.3 Durch seine strafrechtliche Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe massiv (um das Fünffache) überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem beinhaltet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtli- cher Perspektive in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss ge- gen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4). 5.4 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Eine relevante Gefährdung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die letzte Verurteilung des Beschwerdefüh- rers bereits vier Jahre zurück liegt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch anführen, dass er im Strafverfahren geständig war und er aufrichtige Reue zeigte, dies in der Hauptverhandlung noch einmal erklärte und sich persönlich bei den anwesenden Opfern entschuldigte, was vom Strafgericht als strafminderndes Element gewertet wurde. Des Weiteren wirkten sich die durch die starke Alkoholisierung beeinträchtigten kogniti- ven Fähigkeiten unter den gesamten Vor-aussetzungen zu einer schwer- wiegenden Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus, was zu einer er- heblichen Reduktion des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers
C-3434/2014 Seite 10 führte. Die Vollzugszeit wurde als gesamthaft positiv beurteilt. Zu Beginn hätten noch "Fragezeichen" über die tatsächliche innere Einstellung be- standen. Im weiteren Verlauf habe er aber den Tatbeweis erbringen kön- nen, dass er psychisch stabil zu sein scheine. Insgesamt wurde in Bezug auf Tötungsdelikte in nicht alkoholisiertem Zustand von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen, wobei grösster Wert auf Drogen- und Alkohol- abstinenz zu legen sei. Aus diesem Grund wurde die vorzeitige Entlassung unter bestimmten Voraussetzungen mit flankierenden Massnahmen zur Verminderung der Rückfallgefahr als vertretbar erachtet. Vor diesem Hin- tergrund stellt der Beschwerdeführer nicht nur die Existenz einer schwer- wiegenden, sondern einer Gefahr überhaupt, in Abrede. Er habe sich be- währt und seine Lehren aus dem Geschehenen gezogen. 5.5 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dass er im Straf- verfahren geständig war und er sich im Strafvollzug klaglos verhalten hat, ist zwar bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen nicht ohne Be- deutung. Die Aussagekraft dieser Elemente ist jedoch gering. Denn die Ge- ständigkeit eines Beschuldigten kann genauso gut taktische Gründe ha- ben, und die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvoll- zug gewährt werden kann, folgt anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf Tötungsdelikte in nicht alkoholisiertem Zustand ein geringes Rückfallrisiko attestiert wurde, ist sodann zu relativieren. Bezieht sich diese Aussage doch explizit einzig auf die Verübung von Tötungsdelikten und lässt keine Einschätzung des Risikos anderer Straftaten zu. Im Übrigen kann hinsichtlich der ausländer- rechtlichen Beurteilung der Rückfallgefahr im Falle des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des BGer verwiesen werden (E.4.4.2). Sodann ist aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive entscheidend, dass die seit Begehung seiner letzten und schwersten Tat am 29. März 2010 (Tötungs- delikt) vergangenen fünf Jahre angesichts der Schwere seines strafrechtli- chen Fehlverhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals ge- gebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit- spanne im Strafvollzug befand und er anschliessend unter dem Druck ei- nes hängigen Bewilligungsverfahrens und einer laufenden strafrechtlichen Probezeit stand (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2). Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat- begehung am 29. März 2010 bereits viermal verurteilt worden war, einmal davon wegen versuchten Raubs. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit
C-3434/2014 Seite 11 Strafbefehl vom 17. Februar 2015 – nunmehr wegen rechtswidriger Ein- reise und rechtswidrigem Aufenthalt – einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft nachdem er nur wenige Tage nach seiner Ausreise am 13. Mai 2014, anfangs Juni 2014, in die Schweiz zurückkehrte und sich bis zu seiner Verhaftung am 2. Januar 2015 illegal in der Schweiz aufhielt. Damit hat er bewiesen, dass er auch künftig nicht gewillt ist, das von ihm geforderte bedingungslose Wohlverhalten an den Tag zu legen. 5.6 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung auszugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchst- dauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach geboten ist. 6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend er- heblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Auf die Elemente, die der Einschätzung zu Grunde liegen, wurde bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang eingegangen. Es sind dies das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen, die erneute Delinquenz nach Ent- lassung aus dem Strafvollzug sowie insbesondere die Schwere der verüb- ten Straftat gegen Leib und Leben. Dem gegenüber steht die volle Gestän- digkeit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, die nicht vollumfänglich negative Legalprognose, die ihm seitens des Strafgerichts ausgestellt wurde, sowie seine insgesamt positive Entwicklung während des Strafvoll- zugs. Diese Elemente sind jedoch, angesichts des erneuten gesetzwidri- gen Verhaltens, stark zu relativieren. Die Qualifizierung der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann nicht
C-3434/2014 Seite 12 in Frage gestellt werden (darauf wurde bereits eingegangen) und das Aus- mass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr muss als beträcht- lich eingestuft werden. 6.2 In der Sache hält der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse ent- gegen, dass er hier geboren sei, die Schule besucht, eine Lehre absolviert sowie anschliessend im selben Betrieb weiter gearbeitet habe. Zudem habe er auch nach der Haftentlassung wieder eine Stelle gefunden. Seine Familie lebe in der Schweiz und er pflege zu ihr einen intensiven Kontakt. Zudem sei er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. 6.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig be- funden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Entsprechende Interes- sen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behör- den zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ein Ge- such um Familiennachzug gestellt, über dessen Ausgang noch nicht ent- schieden worden sei. Die Frage der Aufenthaltsregelung geht denn auch einem Entscheid über die Fernhaltemassnahme vor (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.). Im vorliegenden Zusam- menhang lautet die Frage, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätz- lich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Sodann geht mit dem Einreisever- bot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einher. Denn es be- steht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu be- antragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche wird aber praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. In diesem einge- schränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden. Zudem steht der Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen. Hinsichtlich der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch während des Aufenthaltsbeendigungsverfah- rens angeblich in einer sechsjährigen Beziehung mit einer anderen Frau befand (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2). Der Umstand, dass er sich knapp zwei Monate später mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete, ist daher zu relativieren, schafft das Recht auf Fami- lienleben doch ohnehin keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimm-
C-3434/2014 Seite 13 ten Staat. Den Ehegatten musste zum Zeitpunkt der Heirat bewusst gewe- sen sein, dass sie ihre Ehe unter den gegebenen Umständen für längere Zeit nicht in der Schweiz führen können. Wenn sie sich zudem gegen ein gemeinsames Leben in der Heimat des Beschwerdeführers entschieden haben, so sind sie für die sich daraus ergebende Erschwernis der eheli- chen Kontakte in erster Linie selbst verantwortlich. Soweit im Einreisever- bot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben er- blickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. Das ändert jedoch nichts daran, dass wesentliche Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen. Doch auch diesen kommt, an- gesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr, keine überragende Bedeutung zu. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf 15 Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint, wird ihr gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ausserdem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden unter Einschluss der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Ehegatten (BGE 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des BGer
C-3434/2014 Seite 14 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4 und I 491/02 vom 10. Februar 2003 E. 3.2). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller (Urteil des BGer 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007. E. 4.1). 8.3 Die behauptete Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird – trotz zwei- maliger Fristerstreckung zur Einreichung entsprechender Belege – weder ausgewiesen noch ist sie gerichtsnotorisch. Er macht zwar geltend, dass er in seiner Heimat nicht in der Lage sei, ein den schweizerischen Verhält- nissen entsprechendes Einkommen zu erzielen, weshalb davon auszuge- hen sei, dass er nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzu- kommen. Dabei verkennt er jedoch, dass zur Beurteilung der Bedürftigkeit die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung massge- bend ist, und dass einerseits den finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, andererseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ver- mögenssituation der gesuchstellenden Person beachtlich ist. Zudem sind bei der Feststellung der prozessualen Bedürftigkeit auch die Einkünfte der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.97). Wohl ist davon auszugehen, dass diese ein regelmässiges Einkommen in der Schweiz erwirtschaftet, doch fehlen Belege, welche ei- nen Überblick über ihre wirtschaftliche Situation geben könnten. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht belegt sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Nach dem Gesagten ist bereits eine der kumulativ erforderlichen Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausfüh- rungen über die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erübrigen. 9. Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos ge- worden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwer- deführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu tragen (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Um- fang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos ge- worden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 600.- festgesetzt
C-3434/2014 Seite 15 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt., vgl. Art. 9 und Art. 14 VGKE, Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Dispositiv Seite 16
C-3434/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewie- sen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: