Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3430/2018
Entscheidungsdatum
08.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3430/2018

Urteil vom 8. November 2018 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Israel), vertreten durch lic. iur. Roger Dall'O und Laurent Lattmann, Tax Partner AG, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Beiträge 2015; Einspracheentscheid der SVA B._______ vom 18. Dezember 2017.

C-3430/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfol- gend: SVA oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 ihre Verfügung vom 15. September 2017 (Vorakten der [SVA] 99 f.) bestätigte und die Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf die Steuermel- dung vom 6. September 2017 (SVA 95) von A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) – vertreten durch die Tax Partner AG – festsetzte (Be- schwerdeakten [B-act.] 1 Beil. 1 = SVA 115), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ (nachfol- gend: SVGer B.) mit Beschluss vom 12. März 2018 auf die dage- gen eingereichte Beschwerde vom 31. Januar 2018 wegen örtlicher Unzu- ständigkeit nicht eintrat (B-act. 1 Beil. 9) und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft am 7. Juni 2018 (Poststempel: 12. Juni 2018) an das Bundes- verwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 eine teil- weise Gutheissung der Beschwerde beantragte in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, um das reine Einkommen des Beschwer- deführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu auf Fr. 20‘875.–, bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 1‘700‘000.–, festzulegen und neu über dessen persönliche Beiträge 2015 zu verfügen (B-act. 3), dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2018 hinter den neuen Antrag der Vorinstanz, es sei das reine Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2015 auf Fr. 20‘875.– festzusetzen, wobei das investierte Eigenkapital Fr. 1‘700‘000.– betrage, stellte, und wei- ter beantragte, die Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung seien gemäss eingereichter Kostennote durch die Vorinstanz zu tragen (B-act. 6), dass der Beschwerdeführer sich per 8. September 2016 von C. nach Israel abgemeldet hat (SVA 82), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Be- schwerden von Personen im Ausland zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist,

C-3430/2018 Seite 3 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG und Art. 52 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid die Verfügung vom 15. September 2017, in welcher sie ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 628‘400.– festgelegt hatte (vgl. SVA 100), damit begründete, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen sei verbindlich (SVA 115), dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise im Wesentlichen ausführte, das direkte Abstützen der Sozialbeiträge auf seine vom kantonalen Steu- eramt festgelegten satzbestimmenden Einkommen und Vermögen sowie derjenigen seiner (nicht in der Schweiz steuerpflichtigen) Ehefrau sei un- zulässig, stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation und den festge- setzten Beiträgen für die Jahre 2012 – 2014, zudem habe er im Jahr 2015 aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust von Fr. 2‘563.15 erzielt (B-act. 1 Beil. 1 Ziff. 9-16), dass er beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei für das Jahr 2015 auf Fr. 0.–, eventualiter auf Fr. 9‘100.– (durchschnittliches Einkom- men der Jahre 2012 – 2014; vgl. Ziff. 17-20) und subeventualiter auf Fr. 30‘700.– (Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 28‘960.– [Abzug der steuerpflichtigen, aber sozialversicherungsrecht- lich nicht beitragspflichtigen Einkommen sowie den der Ehefrau in Israel zuzuweisenden Einkommen] zuzüglich eines aufzurechnenden persönli- chen Betrags von Fr. 1‘797.80 [abgerundet auf Fr. 100.–]) festzusetzen (Ziff. 43 f.), dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise beantragt – gestützt auf die Ermessenstaxation der kantonalen Steuerbehörde und in Berücksichti- gung von Abzügen von Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen aus dem Gesamteinkommen und geschätzt im Vergleich mit den Einkünften des Jahres 2014 –, das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei auf Fr. 20‘875.– (bei einem investierten Kapital von Fr. 1‘700‘000) zu reduzieren, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

C-3430/2018 Seite 4 dass sich die Berechnungswege der Vorinstanz und des Beschwerdefüh- rers für das in Frage stehende beitragspflichtige Einkommen zwar wesent- lich unterscheiden, die Vorinstanz jedoch im Ergebnis – gestützt auf die Akten der Vorjahre – eine nachvollziehbare massgebende Einkommens- summe berechnet, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Verbindlichkeit von Angaben der Steuerbehörden für die Sozialversicherungsbehörden bei der Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bei- tragspflicht von Selbständigerwerbenden (vgl. BGE 121 V 80 E. 2c sowie bspw. Urteil des BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1) und die Folgerung daraus, vorliegend seien die zwar steuerbaren, aber nicht bei- tragsrelevanten Einkünfte des Beschwerdeführers abzuziehen, nicht zu beanstanden sind, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem von der Vorinstanz neu fest- gelegten beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20‘875.– (bei einem investierten Kapital von Fr. 1‘700‘000.–), nicht ent- sprochen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer sich ausdrücklich hinter die Berechnung der Vorinstanz vom 22. August 2018 stellt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Neu- berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – ausgehend von einem rei- nen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20‘875.– (bei einem in- vestierten Eigenkapital von Fr. 1‘700‘000.–) – und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 1 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf die Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer demnach eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist,

C-3430/2018 Seite 5 dass der Beschwerdeführer mit seiner Replik eine Kostennote seiner Rechtsvertretung mit Aufwendungen von total Fr. 15‘840.–, sich ergebend aus Fr. 4‘140.– für das Einspracheverfahren bei der SVA und aus Fr. 11‘700.– für die Kosten im Zusammenhang „Weiterzug Einspracheent- scheid / Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingereicht hat (Beil. zu B-act. 6), dass im Beschwerdeverfahren nur die im Verwaltungsgerichtsverfahren geleisteten Aufwendungen entschädigt werden können, weshalb die dafür geltend gemachten Fr. 4‘140.– nicht entschädigt werden, dass nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung dort, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung wegen nur teilweisen Obsiegens sich nur rechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. II 2c sowie bspw. Urteile des BGer 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5, 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.3.1 und 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1), dass vorliegend die Korrektur des beitragspflichtigen Einkommens die – von der Vorinstanz noch festzusetzende – Beitragsleistung des Beschwer- deführers unabhängig von seinem Prozessaufwand wesentlich verringert, weshalb in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur „Überklagung“ der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung in vol- lem Umfang hat, auch wenn er gemäss seinem Beschwerdeantrag nicht vollumfänglich obsiegt, dass der Beschwerdeführer die genannten Kosten von Fr. 11‘700.– im Zu- sammenhang „Weiterzug Einspracheentscheid / Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht“ nicht ansatzweise aufschlüsselt, er sich auch nicht dazu äussert, ob im geltend gemachten Aufwand Mehrwertsteuer enthalten ist, und der geltend gemachte Aufwand den üblichen Betrag von Fr. 2‘800.– für Gerichtsverfahren im AHV-Bereich bei weitem übersteigt, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des notwendigen und aktenkundigen Aufwands (ausführlich begründete Beschwerde mit umfangreichen Aktenbelegen, je eine Eingabe an das SVGer B._______ und das BVGer [Replik], ein Telefongespräch vorgängig zur Replik), der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache (Beitragsfestsetzung Selbständigerwerbender bei Privat- und/oder Geschäftsvermögen) eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer

C-3430/2018 Seite 6 [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. Au- gust 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gerechtfertigt ist, welche durch die Vorinstanz zu leisten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3430/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, ausgehend von einem reinen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Er- werbstätigkeit für das Jahr 2015 von Fr. 20‘875.–, bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 1‘700‘000.–, neu über die Beiträge für das Jahr 2015 verfügt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-3430/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

12

ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 59 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 60 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

8